B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-5165/2019
Urteil vom 26. Februar 2021 Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien
X._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit.
F-5165/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ausweislich seiner Angaben am (...) geborener sy- rischer Kurde aus B., Provinz C., verliess Syrien nach seinen Angaben im (...) 2014 und stellte am (...) 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch. Er gab im Asylge- such als «Geburts- und Bürgerort» und «Staatszugehörigkeit» jeweils «Si- rea» an (Akten der Vorinstanz [vi-act.] A1, Personalienblatt). In der Befra- gung zur Person (vi-act. 4, BzP) vom 27. November 2015 gab er an, er sei ohne Nationalität und sei ein Maktum (BzP, Ziff. 1.11, vgl. 1.17.04, 4.04), ebenso in der Anhörung vom 26. März 2018 (vi-act. 19, Anhörung, insb. F19 ff.). B. In seiner Verfügung vom 3. Juli 2018 stellte das SEM fest, dass der Be- schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylge- such ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung schob es infolge dessen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf- nahme auf (vi-act. A22, Asylentscheid). Der Asylentscheid erwuchs unan- gefochten in Rechtskraft. C. Mit Gesuch vom 22. Januar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um An- erkennung der Staatenlosigkeit und unter Berufung auf Art. 27 f. des Über- einkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (SR 0.142.40, nachfolgend: Staatenlosen-Übereinkommen, StÜ) um Ausstellung eines Identitäts- und Reiseausweises für staatenlose Perso- nen (vi-act. B1). Er begründete, er sei Kurde aus Syrien, besitze aber die syrische Staats- bürgerschaft nicht und könne diese – da er ein Maktum al-Qaid sei – auch nicht beantragen. Er verwies auf den bei den Asylakten liegenden Mak- tumin-Ausweis. D. Im Rahmen seiner Instruktionsmassnahmen unterzog das SEM den im Asylverfahren zu den Akten genommenen Maktumin-Ausweis einer Doku- mentenanalyse. Es eröffnete dem Beschwerdeführer am 29. April 2019 zu deren Ergebnis das rechtliche Gehör (vi-act. B6; vgl. B3-B5). Der Be- schwerdeführer nahm am 24. Mai 2019 Stellung und bemängelte unter an- derem, dass die Dokumentenanalyse nicht vorgelegt worden sei (vi-act.
F-5165/2019 Seite 3 B7). Am 25. Juli 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, die Do- kumentenanalyse könne nicht vorgelegt werden, resümierte deren Inhalt und räumte neuerlich Gelegenheit zur Stellungnahme ein (vi-act. B8). Der Beschwerdeführer nahm am 15. August 2019 Stellung (vi-act. B9). Der Beschwerdeführer bestritt in den Stellungnahmen im Wesentlichen, dass der Maktumin-Ausweis eine Fälschung sei. Diese Dokumente würden durch die lokalen Gemeinde-Oberhäupter (Mukhtar) ausgestellt, die nicht in sorgfältiger und präziser Verwaltungsarbeit ausgebildet seien und deren Arbeit nicht kontrolliert werde. Aus mit den Vernehmlassungen eingereich- ten Kopien des (in einem anderen Dorf ausgestellten und deshalb optisch von seinem eigenen abweichenden) Maktumin-Ausweises des Vaters und der Identitätskarte der Mutter ergebe sich, dass jener Maktumin al-Qaid, diese Syrerin sei. In dieser Konstellation erhielten die Kinder den Status des Vaters. Zur Bestätigung der Aussagen könne man sich an das syrische Generalkonsulat wenden. E. Mit Verfügung vom 6. September 2019 lehnte das SEM das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab (vi-act. B12, angefochtener Ent- scheid). Das SEM erwog zusammengefasst, bei den «Maktumin» handle es sich um eine Gruppe staatenloser syrischer Kurden, welche behördlicherseits nicht erfasst würden und denen keine staatlichen Dokumente abgegeben würden. Sie erhielten einzig Bescheinigungen des für sie zuständigen Mukhtars, sogenannte Erkennungszeugnisse. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Maktumin-Bestätigung weise in der Dokumentenanalyse hin- sichtlich der angebrachten Stempel, aber auch inhaltlich, Unregelmässig- keiten auf, welche der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in den Vernehmlassungen nicht zu erklären vermöge, weshalb als erstellt anzu- sehen sei, dass es sich um eine Fälschung handle. Der Nachweis der Zu- gehörigkeit zur Gruppe der Maktumin gelinge ihm damit nicht respektive aus dem Einreichen eines gefälschten Dokumentes, das für einen Um- stand sprechen solle, könne der Schluss gezogen werden, dass dieser ge- rade nicht der Wahrheit entspreche. Weitere eingereichte Dokumentko- pien, die seinen Eltern gehören sollten, würden als Kopien keinen Beweis- wert aufweisen. Zudem basierten die Daten zur Identität einzig auf den An- gaben des Beschwerdeführers; diese seien damit letztlich nicht erstellt, auch nicht, dass die in den Dokumenten aufgeführten Personen wirklich
F-5165/2019 Seite 4 seine Eltern seien. Weiter habe er im Asylgesuch «Sirea» als Staatsange- hörigkeit angegeben, in der Anhörung zu den Asylgründen die Angst vor einer Rekrutierung durch die «reguläre Armee» geäussert – was mit dem Status als Maktum so wenig vereinbar sei wie der Umstand, dass seine Eltern in Syrien ein Haus zu eigen nannten respektive nennen. Insgesamt sei der Status als Maktum – und damit die Staatenlosigkeit – weder nach- gewiesen noch glaubhaft gemacht. F. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 focht der Beschwerdeführer diese Ver- fügung an. In materieller Hinsicht beantragte er die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und die Anerkennung seiner selbst als Staatenloser. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er Antrag auf unentgeltliche Pro- zessführung, insbesondere unter Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das Gesuch nicht genü- gend umfassend geprüft. Sie habe sich mit der Feststellung der Staatenlo- sigkeit in ungenügender Tiefe befasst. Er könne sich als Maktum al-Qaid in Syrien nicht einbürgern lassen, da das Einbürgerungsdekret vom April 2011 nur den Ajanib zugute komme. Als Maktum sei ihm nicht erlaubt ge- wesen, Syrien zu verlassen. Seine Ausreise sei somit per se illegal und die Rückreise nicht möglich. Der Vorinstanz liege ein in Syrien gültiges Doku- ment über die Staatenlosigkeit vor, dessen Echtheit sie anzweifle, ohne aber aufzuzeigen, welchen Status er stattdessen haben solle. Die Vor- instanz habe nichts unternommen, ihren Zweifel zu bestätigen. Er hinge- gen habe Ausweiskopien der Eltern eingereicht, die er naturgemäss nur als Kopien einreichen könne, da die Eltern der Originale bedürften. Ohnehin könnte nur die Mutter als Syrerin theoretisch nach Beirut reisen, um über die schweizerische Botschaft eine beglaubigte Kopie zu schicken. Ein Fa- milienbild werde nachgereicht. In einem dem Beschwerdeführer bekannten Fall habe die Vorinstanz über die Vertretung in Beirut Abklärungen zur Frage der Staatenlosigkeit des betreffenden Gesuchstellers vorgenom- men. Es sei zu hinterfragen, weshalb dies in seinem Fall nicht geschehe. Die Maktumin-Ausweise seien keine behördlichen Dokumente. Deren Aus- stellung erfolge nicht immer einheitlich und sorgfältig, sondern hänge vom Bildungsstand und der Sorgfalt des ausstellenden Mukhtars ab. Sein Aus- weis sei nicht in seiner Muttersprache (Kurdisch), sondern in der amtlichen Sprache (Arabisch) ausgestellt. Die Angabe Syriens als Herkunftsort auf dem Personalienblatt habe sich auf den Ort seines Herkommens – wo er gelebt habe – bezogen, nicht auf die Staatsangehörigkeit. Auch habe er
F-5165/2019 Seite 5 generell gesagt, er habe Angst vor einer Zwangsrekrutierung, nicht vor ei- ner regulären Rekrutierung. Zwangsrekrutierungen erfolgten im syrischen Chaos unabhängig vom jeweiligen Status. Das eigene Haus schliesslich könne die Familie wegen der syrischen Staatsbürgerschaft der Mutter be- sitzen. Es sei gängig, dass Maktumin ihre «Wertsachen» auf die Namen von Vertrauenspersonen registrierten. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2019 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und insbesondere um Ver- zicht auf Erheben eines Kostenvorschusses ab. Der folglich eingeforderte Gerichtskostenvorschuss ging am 12. November 2019 ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 11. Dezember 2019 beantragte das SEM (Vorinstanz) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung ihrer Position verwies die Vorinstanz vorab auf die ange- fochtene Verfügung. Der Verweis des Beschwerdeführers auf seine kurdi- sche Muttersprache gehe ins Leere. Auf der in arabischer Schrift gehalte- nen Partie des Personalienblattes habe er «arabisch-kurdisch» als Mutter- sprache angegeben. Auf der in europäischer Schrift gehaltenen Seite habe er bei der Muttersprache «Arbek» des ursprünglichen «Arbek-Kordesh» zwar durchgestrichen, aber bei «andere Sprachen» wieder angegeben. Auch habe er bei der BzP angegeben, die arabische Sprache derart zu beherrschen, dass er auf Arabisch angehört werden könnte. Der Be- schwerdeführer sei damit offenkundig in der Lage, den Ausweis zu lesen und textliche Unregelmässigkeiten (abgeschnittene und unvollständige Textteile) zu erkennen. I. Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein. J. Mit Schreiben vom 4. Februar 2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Sachstand und reichte als neue Beweisemittel eine Identifikati- onsbescheinigung für Maktum al-Qaid und eine «Bezeugung des gewähl- ten Gremiums, je vom 24. Dezember 2019, zu den Akten. Die Sachstands- anfrage wurde am 11. Februar 2021 beantwortet.
F-5165/2019 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungs- gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Be- urteilung der vorliegenden Sache zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer als unterlegener Gesuchsteller hat als Partei am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist folglich beschwerde- legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formge- recht eingereicht, der Gerichtskostenvorschuss fristgerecht beglichen (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge- richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Das Bundesverwal- tungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt wer- den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes- recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be- gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei- sen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen,
F-5165/2019 Seite 7 StÜ, SR 0.142.40) gilt jemand als staatenlos, wenn kein Staat ihn auf Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Original- text: «under the operation of its law», «par application de sa législation») als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. «de iure»-Staatenlosigkeit). Das Übereinkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörig- keit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die Rechts- stellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landes- recht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; BVGE 2014/5 E. 4.1 m.H.; Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1 m.H.). 3.2 Die Rechtsprechung hält dazu präzisierend fest, dass als staatenlos nur angesehen werden kann, wem die Staatenlosigkeit nicht zuzurechnen ist, beispielsweise, weil er die Staatsangehörigkeit ohne eigenes Zutun ver- loren hat und diese nicht (wieder-)erlangen kann. Wer dagegen seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgibt oder es ohne triftigen Grund unter- lässt, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, kann sich nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen berufen (Urteil des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1 m.H.). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz der betroffenen Person wird (Urteil des BGer 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 m.H.). 3.3 Das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist nach den all- gemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Dies bedeutet unter anderem, dass die allgemeine Beweislastregel gilt, wonach grund- sätzlich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu be- weisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB; BGE 142 II 433 E. 3.2.6). Kann eine Tatsache nicht bewiesen werden, trägt folglich derje- nige die Folgen der Beweislosigkeit, der daraus Rechte ableiten will. Geht es allerdings um den Beweis negativer Tatsachen wie die fehlende Staats- angehörigkeit, bestehen gewisse Beweiserleichterungen, weil sie nicht di- rekt bewiesen werden können. Ist ein strikter Beweis nicht möglich oder nicht zumutbar, kann der indirekte Beweis über Indizien ausreichen (Urteile des BVGer F-992/2017 vom 24. September 2018 E. 4.3; A-6314/2015 vom 25. Februar 2016 E. 5.5.4; je m.H.). Im Anwendungsbereich des Untersu- chungsgrundsatzes hat die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt
F-5165/2019 Seite 8 von Amtes wegen festzustellen, indem sie sich notfalls der gesetzlich vor- gesehenen Beweismittel bedient (Art. 12 VwVG). Dieser allgemeine Grundsatz wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Partei. Diese kommt namentlich in Verfahren, die von der Partei eingeleitet werden und in denen sie selbständige Begehren stellt, zum Tragen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Bst. b VwVG). Die Mitwirkungspflicht gilt dabei insbesondere für Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht ohne vernünf- tigen Aufwand erheben kann (vgl. BGE 130 II 449 E. 6.6.1 und BGE 128 II 139 E. 2b). 4. Der Beschwerdeführer behauptet, er sei Kurde aus Syrien, gelte in seinem Heimatland als „Maktum (al-Qaid)“ (Pl. Maktumin; wörtlich: nicht regis- trierte Person) und sei daher staatenlos. 4.1 Die Kurden in Syrien sind als grösste nichtarabische Minderheit gene- rell Diskriminierungen ausgesetzt. Im Nachgang zu einer 1962 in der syri- schen Provinz al-Hasaka durchgeführten Sondervolkszählung verloren viele von ihnen das syrische Bürgerrecht mit der Folge, dass sie staatenlos wurden. Abhängig vom rechtlichen Status können heute drei Gruppen sy- rischer Kurden unterschieden werden: Kurden mit syrischer Staatsangehö- rigkeit, registrierte staatenlose Kurden, die als Ajanib (Sg. Ajnabi, wörtlich: Ausländer) bezeichnet werden, und schliesslich staatenlose Kurden, die in keinem staatlichen Register geführt werden, die sogenannten Maktumin al- Qaid. Bereits die Ajanib sind in Bezug auf ihre politischen Rechte, ihre Be- sitzrechte, ihre Bewegungsfreiheit, ihr Recht auf Bildung und freie Berufs- wahl vielfältigen Einschränkungen ausgesetzt. Immerhin haben sie neuer- dings die Möglichkeit einer Einbürgerung (vgl. dazu Urteil des BVGer F- 2594/2017 vom 21. März 2019 E 5.2 f.). Die rechtliche Situation der Mak- tumin ist durch eine noch wesentlich weiter gehende Rechtlosigkeit ge- kennzeichnet. In vorliegendem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass ein Maktum zum Nachweis seiner Identität lediglich eine besondere, für Maktumin bestimmte Bescheinigung des für ihn zuständigen Mukhtars er- halten kann, das sogenannte Erkennungszeugnis (شهادة تعريف), und dass die Ehe eines Maktum unabhängig vom Status seiner Ehefrau nicht eintra- gungsfähig ist (vgl. Urteil des BVGer F-4188/2017 vom 13. Februar 2018 E. 4.1 m.w.H.). 4.2 In seinem Gesuch vom 22. Januar 2019 verwies der Beschwerdeführer auf den im Asylverfahren einzig auf den eingereichten Maktumin-Ausweis.
F-5165/2019 Seite 9 4.2.1 Im Asylverfahren gab er an, er habe sich das Dokument – nachdem er bei der BzP aufgefordert worden sei, einen Beleg für seine Identität bei- zubringen – mittels in Qamishli wohnhafte Bekannte eines Bekannten aus dem Zentrum über die Türkei hierher bringen lassen (Anhörung, F12). An das SEM gelangte es über Organe der Grenzwacht, die das Dokument an- lässlich einer Personenkontrolle auffanden, es angesichts des Eintrags im ZEMIS, dass keine Papiere vorhanden gewesen seien, sicherstellten und an das SEM weiterleiteten (vi-act. 17; Anhörung, F5-F7). Das Dokument sei 2008 auf Veranlassung des Vaters ausgestellt worden, damit er eine Verwandte in eine andere Stadt begleiten könne. Davor habe er das Dorf nie verlassen. Die Mutter habe die syrische Staatsangehörigkeit, ebenso ihre Eltern; der Vater sei Maktum, dessen Eltern Maktumin. 4.2.2 Im Verfahren vor der Vorinstanz wurden in einer Dokumentenanalyse diverse Unstimmigkeiten des bei den Akten liegenden Maktumin-Auswei- ses festgestellt. Gestützt auf Art. 27 f. VwVG wurde dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt der Analyse und nicht diese selbst eröffnet. Ausge- hend davon, dass es sich um ein Formular ohne Sicherheitsmerkmale han- delte, war festzustellen, dass mehrere Stempel keine Nasstempel, sondern aufgedruckt waren. Weiter erschienen einzelne Textstellen als abgeschnit- ten und unvollständig. Insgesamt erschien das Dokument als aus kopierten Bestandteilen zusammengesetzt. 4.2.3 Die Stellungnahmen des Beschwerdeführers zu den qualitativen und inhaltlichen Mängeln an diesem Dokument gehen an der Sache vorbei. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass die Maktumin-Ausweise durch die örtlichen Mukhtars ausgestellt werden (vgl. vorstehend, E. 4.1) und deren Arbeit nicht an einer elaborierten Administration gemessen wer- den kann. Es ist dem entsprechend auch nicht als Problem benannt, dass die vorgelegten Ausweise, die den Status des Beschwerdeführers und sei- nes vorgeblichen Vaters belegen sollen, nicht identisch gestaltet sind. Der Mangel seines eigenen Maktumin-Ausweises besteht darin, dass er, abge- sehen von Gebührenmarken und darauf angebrachten Datumsstempeln, als zusammenkopiert erscheint. Dies ist mit der vergleichsweise einfachen Arbeitsweise eines Mukhtars nicht zu erklären, sondern in erster Linie ein Fälschungsmerkmal. Die entsprechende Schlussfolgerung der Vorinstanz erscheint schlüssig und wird durch den Hinweis auf die einfache Natur der Tätigkeit eines Mukhtars nicht widerlegt. 4.2.4 Nicht restlos klar ist, was der Beschwerdeführer mit dem Verweis auf seine kurdische Muttersprache bezwecken will. Soweit es ihm – wie die
F-5165/2019 Seite 10 Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung annimmt – darum geht, geltend zu ma- chen, ihm könnten Unstimmigkeiten aus sprachlichen Gründen nicht auf- gefallen sein, ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der Be- schwerdeführer angab, des Arabischen in einer Art mächtig zu sein, dass eine Anhörung in dieser Sprache möglich sei (BzP Ziff. 1.17.02). Die Anhö- rung fand gemäss Protokoll denn auch in Arabisch statt, ohne dass sie in sprachlicher oder inhaltlicher Hinsicht unterkomplex wirken würde oder der Beschwerdeführer oder die Hilfswerksvertretung Einwände erhoben hätten (Anhörung F1, S. 9 f.). 4.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, seine mutmasslichen Eltern seien auf die Originale ihrer Ausweispapiere angewiesen, mag an sich zu- treffen. Indessen verkennt er, dass diese Papiere allenfalls indirekte Be- weismittel sein könnten. Davon abgesehen, dass einer (schlechten) Kopie eines schon im Original nicht fälschungssicheren Dokumentes wie des Maktumin-Ausweises kaum ein Beweiswert zugestanden werden kann, än- dern diese Dokumente nichts daran, dass der Ausweis des Beschwerde- führers selbst als Fälschung einzustufen ist. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers einzig auf seinen Angaben beruht und damit wenig gesichert erscheint, dass der vorgelegte Maktumin-Ausweis – selbst bei Unterstellung dessen Echtheit – wirklich über den Status seines Vaters Auskunft gibt. 4.4 Dem Vorhalt der Vorinstanz, er habe angegeben, Angst vor einer Rek- rutierung in die reguläre Armee gehabt zu haben, hält der Beschwerdefüh- rer entgegen, er habe abstrakt von einer willkürlichen Zwangsrekrutierung gesprochen, nicht von einer regulären. Tatsächlich lautete seine Aussage, «[wenn] man auf die Strasse ging, hatte man nicht nur Angst vor den kur- dischen Parteien PKK oder YPG, sondern auch [vor] der regulären Armee oder anderen bewaffneten Gruppierungen. Jeder wollte uns rekrutieren.» (Anhörung F35). Die Annahme, er werde durch die reguläre Armee einbe- rufen, ist mit dem Status als Maktum nicht vereinbar. 4.5 Die Vorinstanz bezeichnet als ebenso wenig überzeugend, dass die Familie ein eigenes Haus zu eigen nennen können sollte. Der Beschwer- deführer macht dazu geltend, das Haus besitze man wegen der Mutter, welche Syrerin sei; es sei für Maktumin üblich, ihre Wertsachen auf die Namen von Vertrauenspersonen zu registrieren. Indessen wurde er bereits anlässlich der Anhörung mit diesem Umstand konfrontiert und sagte dazu, «Sie müssen sich das so vorstellen: Im Dorf baut jeder sein eigenes Haus und das muss man nicht registrieren. Es ist einfach willkürlich». Die beiden
F-5165/2019 Seite 11 Darstellungen – einerseits habe man einfach illegal gebaut und nichts re- gistriert, anderseits, die Schranken für Maktumin habe man umgangen, in- dem das Haus einfach der Mutter gehöre (also wohl legal, wobei nicht di- rekt gesagt, aber zumindest insinuiert, wird, dass es eine Registration gebe) – stehen in offenem Widerspruch zueinander. 4.6 Angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer offenbar durch- aus mit dem Personalienblatt auseinandersetzte (vergleiche dazu die Aus- führungen der Vorinstanz auf Beschwerdeebene zu den Korrekturen hin- sichtlich der Muttersprache), ist seine Darstellung, er habe Syrien auf die- sem als Herkunftsland und nicht als Staat, dessen Staatsangehörigkeit er habe, angegeben, als Schutzbehauptung zu taxieren. Dies insbesondere auch deshalb, weil er die Angabe sowohl unter der Staatszugehörigkeit wie auch beim Geburts- und Bürgerort machte. Es ist nicht glaubhaft, dass er dachte, er müsse auf einem nicht sehr umfangreichen Formular zweimal unter verschiedenen Titeln einfach sein Ausreiseland angeben. 4.7 Kein anderes Bild ergibt sich nach dem Gesagten aufgrund der mit Schreiben vom 4. Februar 2021 nachgereichten Bestätigungen vom 24. Dezember 2019. Dem Schreiben lässt sich nicht entnehmen, wie die angeblich mehr als fünf Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers erstellten Belege zustande und in die Schweiz gekommen sein sollen. Es gilt auch für diese Belege der Befund, dass es sich um nicht fälschungssi- chere, einfache Dokumente handelt. Es überzeugt nicht – nachdem ein erstes Dokument durch klare Fälschungsmerkmale aufgefallen ist –, dass nach dieser langen Zeit und in den Umständen der Bürgerkriegssituation in Syrien ein Mukhtar respektive ein nicht weiter bekanntes «gewähltes Gremium» ein Identifikationsdokument zu einer angeblich nicht registrier- ten und seit langen Jahren (vorgeblich) illegal landesabwesenden Person ausstellen sollen. 4.8 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz keine wei- teren Erhebungen bei syrischen Konsulaten vornahm. Hierzu kann zum ei- nen daran erinnert werden, dass der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der (insbesondere gesuchstellenden) Partei relativiert wird (vorne, E. 3.3). Zum Andern darf die Behörde form- und fristgerecht gestellte Anträge zur Abnahme an sich tauglicher Beweise in antizipierter Beweiswürdigung abweisen, wenn sie aufgrund der bereits abgenomme- nen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und annehmen kann, dass ihre Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten Tatsa- che durch die Abnahme weiterer Beweise nicht erschüttert werde (vgl. statt
F-5165/2019 Seite 12 Vieler Urteil des BGer 8C_255/2020, 8C_279/2020 vom 6. Januar 2021, E. 5.2; BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 136 I 229 E. 5.3 je m.w.H.). Angesichts des recht klaren Befundes hinsichtlich der Überzeugungskraft des vorge- legten Dokumentes und der weiteren Hinweise aus der Anhörung konnte die Vorinstanz im Rahmen einer solchen antizipierten Beweiswürdigung darauf verzichten, eine Recherche bei einem Konsulat des syrischen Staa- tes zu initiieren. 5. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den behaupteten Status in Syrien als Maktum glaubhaft darzulegen. Gleichzeitig kommt als Alternative die syrische Staatsangehörigkeit in Frage. Der Status, den der Beschwerdeführer in Syrien hatte, bleibt ungeklärt. Es kann jedenfalls aber – selbst unter Berücksichtigung der Erleichterungen beim Beweis negativer Tatsachen (vorne, E. 3.3) – nicht darauf geschlossen werden, dass der Be- schwerdeführer keine Staatsangehörigkeit hat respektive staatenlos ist. 6. Die angefochtene Verfügung ist damit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VVG). Diese werden in Anwendung der massgeblichen Grundsätze (vgl. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 1'000.00.– festgesetzt und dem geleisteten Kosten- vorschuss entnommen. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerde- führer aufgrund seines Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-5165/2019 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Beilage Akten N [...])
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Thomas Bischof
F-5165/2019 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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