BGE 147 II 421, 2C_194/2025, 2C_330/2020, 2C_36/2012, 2C_661/2015, + 2 weitere
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 07.04.2025 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_194/2025)
Abteilung VI F-5162/2024
Urteil vom 26. Februar 2025 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______, vertreten durch Idris Hajo, c/o DAMAS ZENTRUM, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit; Verfügung des SEM vom 17. Juli 2024.
F-5162/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...]) und seine Familie suchten am 3. Dezem- ber 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab an, er sei ursprünglich Ajnabi gewesen und später syrischer Staatsangehöriger geworden. B. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfüllten, wies die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Eine gegen die vorgenannte Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6909/2014 vom 8. März 2016 ab. C. Am 3. September 2018 reichten der Beschwerdeführer und seine Familie Mehrfachgesuche ein, welche am 29. September 2020 abgelehnt wurden. Die Vorinstanz hielt dabei fest, die am 20. Oktober 2014 angeordnete vor- läufige Aufnahme bestehe weiterhin. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-5353/2020 vom 16. Feb- ruar 2022 ab. D. Am 10. Januar 2024 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und ersuchte um Ankerkennung der Staatenlosigkeit (elektronische Akten der Vorinstanz betr. Staatenlosigkeit [SEM act.] 1). Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei Ajnabi, wie bereits sein Vater. Seiner Fa- milie sei nie das syrische Bürgerrecht zuerkannt worden. Drei seiner Fami- lienmitglieder seien in der Schweiz als Staatenlose anerkannt worden. E. Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 wies das SEM das Gesuch um Anerken- nung der Staatenlosigkeit ab (SEM act. 7). F. Mit Eingabe vom 19. August 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorgenannte Verfügung und beantragte deren Aufhebung sowie die Anerkennung seiner Staatenlosig- keit. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung (Akten des BVGer [BVGer act.] 1).
F-5162/2024 Seite 3 G. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2024 wurde das Gesuch des Be- schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab- gewiesen (BVGer act. 3). H. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 7). I. Der Beschwerdeführer replizierte am 25. November 2024 (BVGer act. 9).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt wer- den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwer- deverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
F-5162/2024 Seite 4 3. 3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen, StÜ, SR 0.142.40) gilt jemand als staatenlos, wenn kein Staat ihn aufgrund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: «un- der the operation of its law», «par application de sa législation») als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsum- schreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. «de iure»-Staatenlosigkeit). Das Übereinkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besit- zen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. «de facto»-Staatenlose; vgl. YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 147 II 421 E. 5.1 m.H.; BVGE 2021 VII/8 E. 5.1). 3.2 Die Rechtsprechung hält dazu präzisierend fest, dass als staatenlos angesehen werden kann, wem die Staatenlosigkeit nicht zuzurechnen ist, beispielsweise weil er die Staatsangehörigkeit ohne eigenes Zutun verlo- ren hat und diese nicht (wieder-)erlangen kann (BGE 147 II 421 E. 5.3; Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1). Wer dage- gen seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgibt oder es ohne triftigen Grund unterlässt, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, kann sich nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen berufen (Urteil des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz der betroffenen Person wird (BGE 147 II 421 E. 5.2 und 5.3 m.H.; Urteil des BGer 2C_330/2020 vom 6. August 2021 E. 5.3). 3.3 Das Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit folgt mangels ei- ner spezialgesetzlichen Regelung dem VwVG und den allgemeinen Grund- sätzen des Verwaltungsverfahrensrechts. Es gilt daher die Untersuchungs- maxime (Art. 12 VwVG), die durch die Mitwirkungspflicht der Parteien er- gänzt wird, namentlich in Verfahren, das die Parteien selber durch ihr Be- gehren einleiten (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Entsprechend dem auch im Verfahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit geltenden Regelbeweis- mass gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn die Behörde nach einem re- gelkonform durchgeführten Beweisverfahren im Rahmen der freien Be- weiswürdigung rechtsfehlerfrei zur Überzeugung gelangt, dass sie tatsäch- lich vorliegt. Absolute Sicherheit ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn das
F-5162/2024 Seite 5 Beweisverfahren die Überzeugung der Behörde begründet, dass am Zu- treffen der zu beweisenden Tatsache kein erheblicher Zweifel mehr besteht beziehungsweise wenn allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erschei- nen (vgl. etwa Urteil des BVGer B-7834/2015 vom 16. August 2022 E. 6.3.1 m.H.; F-3999/2016 vom 4. März 2019 E. 4.5). Kann das geforderte Beweis- mass nicht erreicht werden, stellt sich die Beweislastfrage, d.h. die Frage, zu wessen Lasten der beweislose Zustand geht. Die Antwort darauf ergibt sich aus dem Rechtsgrundsatz, dass derjenige die (objektive) Beweislast für das Vorliegen einer Tatsache trägt, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB, SR 210). Das ist im Verfahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit die gesuchstellende Person. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Januar 2024 um Anerkennung der Staatenlosigkeit und machte geltend, sein Vater sei Ajnabi gewesen und sei nicht im Register der arabischen Syrer eingetragen. Dies deute an, dass dieser keine syrische Staatsangehörigkeit gehabt habe. Aus dem Fa- milienauszug des Zivilregisters der Ajanib ergebe sich weiter, dass auch der Beschwerdeführer nicht in den bürgerlichen Registern eingetragen worden sei. Drei seiner Familienmitglieder seien ausserdem in der Schweiz als Staatenlose anerkannt worden (SEM act. 1). 4.2 Mit Schreiben vom 18. Januar 2024 machte die Vorinstanz den Be- schwerdeführer darauf aufmerksam, dass sich in ihren Akten eine Kopie seiner syrischen Identitätskarte, ein syrischer Registerauszug im Original, ein syrischer Familienregisterauszug im Original sowie das Familienbüch- lein des Beschwerdeführers befänden. Weiter habe er im Asylverfahren an- gegeben, syrischer Staatsangehöriger geworden zu sein (SEM act. 2). Mit Eingabe vom 1. März 2024 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, es handle sich dabei um gefälschte Dokumente, die er sich von einer (nament- lich genannten) Person besorgt habe, um die Ausreise aus Syrien zu er- möglichen. Er sei aber staatenlos. Ein Beweis dafür sei in der Anerkennung seiner Schwester als Staatenlose zu sehen. Weiter reichte er einen Fami- lienauszug aus dem Familienregister der Ajanib ein. Daraus gehe hervor, dass sowohl der Name seiner Schwester wie auch sein Name in dieser Bescheinigung enthalten seien. Schliesslich seien auch zwei seiner Cous- ins als Staatenlose anerkannt worden (SEM act. 5). Ein Original des Fami- lienregisterauszugs reichte er mit Schreiben vom 18. März 2024 nach (SEM act. 9).
F-5162/2024 Seite 6 4.3 Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 lehnte das SEM das Gesuch des Be- schwerdeführers um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab und machte gel- tend, aus dem Asylverfahren gehe hervor, dass er in Z._______ in Syrien geboren sei. Neben seiner damaligen Aussage, er sei Ajnabi gewesen, aber syrischer Staatsangehöriger geworden, habe er diverse Identitätsdo- kumente eingereicht. Es würden keine Hinweise vorliegen für die An- nahme, dass es sich dabei nicht um echte Dokumente handle. Seine Be- hauptung, es seien alles Fälschungen, müsse als Schutzbehauptung ge- wertet werden. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, wäh- rend seines Asylverfahrens einerseits auf die Einreichung der Dokumente zu verzichten oder dem SEM mitzuteilen, dass es sich um Fälschungen handle. Die nun vorgebrachte Behauptung, es handle sich um gefälschte Papiere, werde vom Beschwerdeführer kaum nachvollziehbar konkreti- siert. Überdies sei nicht ersichtlich, welchen Vorteil sich der Beschwerde- führer im Asylverfahren als bloss vermeintlicher syrischer Staatsangehöri- ger erhofft hätte, wäre er doch als tatsächlicher Ajnabi vermutlich ebenfalls vorläufig aufgenommen worden. Zudem habe er im Asylverfahren aus- drücklich vorgebracht, er sei zwar Ajnabi gewesen, habe aber die syrische Staatsbürgerschaft erhalten. Das SEM gehe gestützt auf diese Ausgangs- lage davon aus, dass er die syrische Staatsbürgerschaft aufgrund von Ein- bürgerung erlangt habe beziehungsweise heute noch besitze (SEM act. 12). 4.4 In seiner Rechtsmitteleingabe brachte der Beschwerdeführer im We- sentlichen vor, das SEM gehe in fester Überzeugung davon aus, er sei in Syrien eingebürgert worden. Ohne eine Dokumentenanalyse und materi- elle Prüfung vorgenommen zu haben, gehe das SEM pauschal von echten Dokumenten aus. In sämtlichen Asylentscheiden stufe das SEM aber eige- reichte Identitätsdokumente als wertlos beziehungsweise nicht beweiskräf- tig ein, da sie käuflich erworben werden könnten. Diese Vorgehensweise sei willkürlich und verletze die Abklärungspflicht in schwerwiegender Weise. Das SEM habe zudem vorliegend die Abklärungspflicht in schwer- wiegender Weise verletzt, indem es unterlassen habe, seine Vorbringen auf ihre «Staatenlosigkeitsrelevanz» zu prüfen. Das Vorgehen, sämtliche Vorbringen als unglaubhaft zu bezeichnen und somit die Prüfung der «Staatenlosigkeitsrelevanz» zu umgehen, sei willkürlich. Das SEM hätte zudem die Echtheit der Dokumente abklären müssen. Auch die Angaben des Beschwerdeführers hätte es mit Hilfe der Schweizer Botschaft in Beirut überprüfen müssen. Das SEM habe dies in der Vergangenheit getan. Bei der Einreise in die Schweiz sei er überdies mit dem Asylwesen nicht ver- traut gewesen und habe nicht gewagt zu sagen, dass seine Dokumente
F-5162/2024 Seite 7 gefälscht seien, da er die Ablehnung seines Asylantrags und eine Strafe wegen der Fälschung befürchtet habe. Ohne diese Dokumente wäre er aber nicht in der Lage gewesen, Syrien zu verlassen. Er sei Ajnabi und hätte in Syrien nicht eingebürgert werden können. Zwar hätten Ajnabi nach dem Einbürgerungsdekret grundsätzlich das Recht, die syrische Staatsan- gehörigkeit zu erwerben, aber nur unter gewissen Voraussetzungen. In sei- nem Fall würden politische Gründe gegen seine Einbürgerung sprechen. Er gehöre einer kurdischen Partei an, die sich gegen das syrische Regime stelle. In der Schweiz vertrete er den (...) und nehme an wichtigen politi- schen Treffen teil. Deshalb sei er bis anhin nicht eingebürgert worden und werde es auch nicht in absehbarer Zeit. Er könne mit den syrischen Behör- den keinen Kontakt aufnehmen. Die Anerkennung der Staatenlosigkeit von Familienangehörigen würde ebenfalls dafür sprechen, dass er nach wie vor Ajnabi sei (BVGer act. 1). Mit Beschwerde wurden unter anderem Fotos und eine Bestätigung eingereicht, welche seine Teilnahme als (...) an ei- nem Treffen des «(...)» belegen würden (BVGer act. 1). 4.5 In ihrer Vernehmlassung führte das SEM betreffend die nicht durchge- führte Dokumentenprüfung aus, dass im Syrien-Kontext nahezu jedes amt- liche Dokument gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden könne. Auf- grund der weitverbreiteten Korruption seien nicht nur Fälschungen unter- schiedlichster Qualität, sondern auch formell echte amtliche Dokumente gegen Bezahlung erhältlich. Daher sei auch zweitgenannten Dokumenten nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn diese im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht würden. Vor diesem Hintergrund sei eine Dokumentenanalyse in der Regel nicht erforderlich. Was die Glaubhaftigkeit der Begründung des Staatenlosig- keitsgesuchs betreffe, so habe der Beschwerdeführer nicht nur zum Zeit- punkt seiner Einreise, sondern auch während seines gesamten Aufenthalts in der Schweiz, insbesondere auch im Rahmen seines am 4. September 2018 eingereichten Mehrfach-Asylgesuchs, glaubhaft geltend gemacht, er sei Syrer. Es wäre ihm angesichts seiner fehlenden Flüchtlingseigenschaft zuzumuten gewesen, eine Bestätigung der syrischen Botschaft in Genf ein- zuholen die belege, dass er nicht eingebürgert worden sei, keine syrische Nationalnummer habe und kein syrischer Staatsbürger sei (BVGer act. 7). 4.6 Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Replik im Wesentlichen, er habe die Gründe für die Staatenlosigkeit ausführlich dargelegt. Er traue sich nicht, mit den syrischen Behörden in Kontakt zu treten, um seine Staa- tenlosigkeit zu beweisen. Durch eine Botschaftsabklärung könne man leicht herausfinden, ob er in Syrien eingebürgert worden sei und
F-5162/2024 Seite 8 Identitätsdokumente erhalten habe. Er sei bereit, mit einem Vertrauensan- walt der zuständigen Schweizer Botschaft in Beirut Kontakt aufzunehmen, um über diesen Dokumente zu beschaffen, die seine Staatenlosigkeit be- legen würden (BVGer act. 9). 5. Soweit sich der Beschwerdeführer im Gesuch um Anerkennung der Staa- tenlosigkeit vom 10. Januar 2024 darauf beruft, Ajnabi zu sein, so bestehen erhebliche Zweifel an dieser Aussage, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird. 5.1 Bereits der Umstand, dass er seit seiner Einreise im Jahr 2012 in die Schweiz stets geltend machte, die syrische Staatsangehörigkeit erlangt zu haben und erst im Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit am 10. Januar 2024 erstmalig vorbrachte, Ajnabi zu sein, erscheint fragwür- dig. So ergibt sich aus den Asylakten, dass er anlässlich seiner Befragung mehrmals ausführte, er sei Ajnabi gewesen und dann syrischer Staatsbür- ger geworden (vgl. SEM Asyl-act. [...], A18, Antworten zu Fragen 1.09, 1.11, 4.02, 7.01). Weiter reichte er im Asylverfahren diverse syrische Do- kumente zu den Akten (darunter eine Kopie der Identitätskarte sowie im Original ein Registerauszug, ein Familienregisterauszug und das Familien- büchlein). Die Behörden behandelten ihn dementsprechend als syrischen Staatsangehörigen kurdischer Ethnie. In diesem Sinne wurde auch im Ur- teil des BVGer D-6909/2014 vom 8. März 2016 damit argumentiert, dass sie (der Beschwerdeführer und seine Familie) eingebürgerte syrische Staatsangehörige seien und – anders als staatenlose, nicht registrierte und damit weitgehend rechtlose Kurden – grundsätzlich keinen statusbeding- ten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt seien (vgl. E. 7.9 ebenda). Auch im Rahmen seines Mehrfachgesuches wich der Beschwer- deführer nicht von dieser Darstellung ab. Die syrische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wurde denn auch weder vom SEM noch vom Bun- desverwaltungsgericht je in Frage gestellt (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-5353/2020 vom 16. Februar 2022). In Anbetracht der stets gleichlauten- den, nachvollziehbaren Aussagen des Beschwerdeführers bestand kein Anlass, die Dokumente einer Prüfung zu unterziehen. 5.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer erstmals mit Schreiben vom
F-5162/2024 Seite 9 Asylverfahren erklärte er dabei mit dem Umstand, dass ihm diese Doku- mente die Ausreise aus Syrien ermöglich hätten. In seiner Rechtsmittelein- gabe ergänzte er, er sei bei der Einreise in der Schweiz mit dem Asylwesen in der Schweiz nicht vertraut gewesen. Er habe nicht gewagt zu sagen, dass seine Dokumente gefälscht seien, da er befürchtet habe, dass sein Asylantrag abgelehnt und er wegen Fälschung bestraft worden wäre. Diese Argumentation verfängt schon deshalb nicht, da er die Dokumente gar nicht hätte einreichen müssen, hätte er sich tatsächlich vor Konsequen- zen gefürchtet. Darüber hinaus untermauerte er die Echtheit der vorgeleg- ten Dokumente durch seine im Asylverfahren (freiwillig) abgegebene Erklä- rung, syrischer Staatsangehöriger zu sein. Zudem wäre es dem anlässlich des Asyl- und des Mehrfachgesuchs jeweils anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer möglich gewesen, seine angeblich falsche syrische Staatsangehörigkeit auch nachträglich zu berichtigen. 5.3 Vor dem Hintergrund der im Asylverfahren und anlässlich des Mehr- fachgesuches gemachten Angaben und den dort eingereichten Unterlagen betreffend seine syrische Staatsangehörigkeit sowie seiner nicht überzeu- genden Erklärungsversuche, wieso er im Asylverfahren überhaupt ge- fälschte Dokumente einreichte, sind die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei Ajnabi und deshalb nicht syrischer Staatsangehöriger, nicht glaub- haft. In diesem Sinne kann auch aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Kopien des Familienauszuges aus dem Zivilregister der Ajanib nichts abgeleitet werden. Im Hinblick auf die mit Gesuch vom 10. Januar und Schreiben vom 1. März 2024 eingereichten Registerauszüge ist ohnehin darauf hinzuweisen, dass diese am 3. September 1987 bezie- hungsweise am 2. April 2007 ausgestellt wurden. Sie beweisen somit einen Sachverhalt, der gar nicht in Frage gestellt wird, nämlich dass der Be- schwerdeführer gemäss eigenen Aussagen ursprünglich Ajnabi gewesen war und erst zu einem späteren Zeitpunkt die syrische Staatsangehörigkeit erlangte (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-5353/2020 vom 16. Februar 2022 E. 7.3.3 S. 18, wo in Bezug auf den Beschwerdeführer festgehalten wird, es werde von den Asylbehörden nicht in Zweifel gezogen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ehemaligen Ajnabi handelt). Dazu passt, dass Personen, die der Gemeinschaft der Ajanib in der syrischen Provinz Al-Hasaka angehören, erst nach Erlass des Dekrets Nr. 49 vom 7. April 2011 formell die Möglichkeit erhielten, die syrische Staatsangehö- rigkeit zu erlangen (BVGE 2014/5 E. 11.2 und Urteil des BVGer F-1395/2017 vom 9. August 2018 E. 5.5). Bis ins Jahr 2012 wurden so rund 70'000 Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit erteilt (vgl. Urteil des BVGer F-6117/2019 vom 12. März 2021 E. 4.3). Dem Beschwerdeführer blieb
F-5162/2024 Seite 10 damit genügend Zeit, sich vor seiner Einreise in die Schweiz, im Dezember 2012, einbürgern zu lassen. Darüber hinaus kann dem mit Schreiben vom 18. März 2024 vorgelegten Original des Auszugs aus dem Familienregister für Ausländer vor dem Hintergrund der nicht überzeugenden Vorbringen des Beschwerdeführers keine relevante Beweiskraft beigemessen werden, zumal der Beschwerdeführer auch nicht ausführte, wieso er dieses, am 26. September 2019 ausgestellte Dokument nicht schon mit dem Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit einreichte (vgl. Urteil des BVGer E-346/2022 vom 16. Februar 2024 E. 7.2.2). 5.4 Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass meh- rere Familienangehörige vom SEM als Staatenlose anerkannt wurden, nichts ableiten, wird doch jedes Gesuch individuell geprüft. Dass er Ver- wandte – beziehungsweise eine Schwester – hat, die der Gruppe der Ajanib zugehörig sind, steht denn auch im Einklang damit, dass er selbst dieser Gruppe angehörte, ehe er sich in Syrien einbürgern liess. 5.5 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist mit dem SEM davon auszuge- hen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (eingebürgerten) syri- schen Staatsangehörigen handelt. Mithin ist es ihm nicht gelungen, seine Staatenlosigkeit im Sinne der obigen Erwägung 3.3 hinreichend zu bewei- sen. Der Vorinstanz ist es damit nicht vorzuwerfen, dass es weder eine Prüfung der im Asylverfahren eingereichten Dokumente vorgenommen noch eine Botschaftsabklärungen in Auftrag gegeben hat. Diese Massnah- men hätten nicht zu einem weiteren Erkenntnisgewinn führen können. Das SEM verletzte somit weder seine Abklärungspflicht noch handelte es will- kürlich. Demzufolge kann auch im vorliegenden Verfahren in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf weitere Untersuchungshandlun- gen (vgl. E. 4.6) verzichtet werden. 5.6 Damit erübrigen sich Ausführungen zum politischen Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz (dazu wurde im Übrigen im Urteil D-5353/2020 vom 16. Februar 2022 in E. 7.3.3 ausführlich Stellung genom- men) und zur Frage, ob es ihm zumutbar wäre, mit den syrischen Behörden Kontakt aufzunehmen. 6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist dem- zufolge abzuweisen.
F-5162/2024 Seite 11 7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens und der mit Zwischenverfü- gung vom 28. August 2024 verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Deren Höhe ist in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1’200.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
F-5162/2024 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
F-5162/2024 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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