B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III F-5127/2014

Urteil vom 8. September 2016 Besetzung

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro , Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

Parteien

A., B., deren Kinder C., D., E._______, angeblich staatenlos, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 4115, 8021 Zürich, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung der Staatenlosigkeit.

F-5127/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (Kurden aus Syrien) ersuchten am 4. Januar 2002 um Asyl in der Schweiz nach (SEM-act. A 3/8 und A 4/8). Mit Verfü- gung vom 12. Dezember 2002 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an (SEM-act. A 24/6). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; heute Bundes- verwaltungsgericht) mit Urteil vom 26. Februar 2003 ab (SEM-act. A 31/10). B. Ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 6. Dezem- ber 2004 wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. April 2005 ab (SEM- act. B 12/4). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die ARK mit Urteil vom 23. Juni 2005 nicht ein (SEM-act. B17/4). C. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2005 gewährte die Vorinstanz den Be- schwerdeführenden die vorläufige Aufnahme (SEM-act. C 4/3). D. Ein Gesuch der Beschwerdeführenden um Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung gemäss Art. 84 Abs. 5 des Ausländergesetztes (AuG, SR 142.20) wurde am 10. Mai 2011 gutgeheissen (SEM-act. C 12/3). E. Am 15./30. Juni und 8. Juli 2011 reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz ein Gesuch um Ausstellung von Reisedokumenten für auslän- dische Personen ein (SEM-act. 1/31). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 lehnte die Vorinstanz das Gesuch ab (SEM-act. 5/5). Eine dagegen erho- bene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. März 2013 ab (SEM-act. 13/10; Verfahrensnummer C-6111/2011). F. Mit Eingabe vom 24. März 2014 reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz ein Gesuch um Anerkennung als Staatenlose ein (SEM-act. D 1/13). Am 11. August 2014 lehnte das SEM das Gesuch ab (SEM-act. D 9/8).

F-5127/2014 Seite 3 G. Dagegen liessen die Beschwerdeführenden am 12. September 2014 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe- ben. Es wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Staatenlosigkeit der Beschwerdeführer festzustellen. Des Weiteren seien sie gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) als staaten- los anzuerkennen und es seien ihnen Identitäts- und Reiseausweise aus- zustellen. In formeller Hinsicht liessen sie um unentgeltliche Prozessfüh- rung sowie Verbeiständung ersuchen und beantragen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten (BVGer-act. 1). H. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2015 hiess das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und sah von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wies es hingegen ab (BVGer-act. 6). I. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 20. April 2014 (recte: 2015) die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7). J. Am 27. April 2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz, unter Hinweis auf das Verfahren C-812/2016 (N 646 433), darum, die Be- weismittel (SEM-act. D8) unter Einbezug des erwähnten Verfahrens zu würdigen und eine zweite Vernehmlassung einzureichen (BVGer-act. 13). K. In ihrer zusätzlichen Vernehmlassung vom 19. Mai 2016 nahm die Vo- rinstanz folgendermassen Stellung: Im Verfahren C-812/2016 habe das SEM auf der Stufe der Vernehmlassung nach erneuter Prüfung sämtlicher Akten und der auf Beschwerdeebene neuerdings eingereichten Informati- onen und Beweismittel seinen negativen Entscheid in der Sache wiederer- wägungsweise aufgehoben. Das SEM habe unter anderem ein Consulting zur Echtheit der vom Gesuchsteller eingereichten Beweismittel durchge- führt. Das Ergebnis des Consultings habe keine neuen Erkenntnisse zu- gunsten des Beschwerdeführers gebracht, im Gegenteil. Dieses sei somit nicht ausschlaggebend für den positiven Staatenlosenentscheid gewesen. Das SEM sei vielmehr aufgrund einer Gesamtwürdigung des Falles unter

F-5127/2014 Seite 4 Berücksichtigung der neuen Informationen (siehe insb. Pt. 5.2 der Be- schwerdeschrift) auf seinen Entscheid zurückgekommen. Vorliegend handle es sich um eine andere Konstellation. Wie bereits in der Vernehmlassung vom 20. April 2015 festgehalten worden sei, enthalte die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel. Das SEM habe sich zu den Beweismitteln (Akte D8) bereits in seiner Ver- fügung vom 11. August 2014 geäussert. Diesbezüglich würde es an seinen Erwägungen festhalten, wonach aufgrund fehlender Möglichkeit, in Bezug auf die Zugehörigkeit zu den Maktumin einen rechtsgenüglichen Nachweis liefern zu können, den während des Verfahrens gemachten Angaben eine bedeutende Rolle zukomme und den Maktumin-Bestätigungen lediglich In- diz-Charakter zuzusprechen sei. Es werde vorliegend von einer nachträglichen Überprüfung der Beweismit- tel oder eines nachträglichen Consultings abgesehen, zumal sich diese le- diglich zu einzelnen Elementen der Dokumente äussern würden und vor- liegend auch ein für den Beschwerdeführer positives Ergebnis einer sol- chen Prüfung nichts an seinem Entscheid ändern würde (BVGer-act. 14). L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge- führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen auch Verfügungen der Vorinstanz betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah- rensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be- stimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).

F-5127/2014 Seite 5 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah- ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 7 f.), zu dem das hier in Frage stehende Staatenlosenüberein- kommen zu zählen ist. 3. 3.1 Art. 1 Abs. 1 StÜ hält fest, dass im Sinne des Übereinkommens eine Person dann staatenlos ist, wenn kein Staat sie auf Grund seiner Gesetz- gebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the opera- tion of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"- Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimat- staat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; vgl. zum Ganzen BVGE 2014/5 E. 4 m.H.) 3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Person nur dann als staatenlos angesehen werden, wenn sie sich das Fehlen der Staatsangehörigkeit nicht zurechnen lassen muss. Dies ist der Fall, wenn sie noch nie über eine Staatsangehörigkeit verfügt bzw. eine frühere ohne ihr Zutun verloren hat oder wenn es ihr nicht möglich ist, eine Staatsange- hörigkeit zu erwerben bzw. wiederzuerwerben. Wird eine Staatsangehörig- keit freiwillig abgelegt oder unterlässt es die betreffende Person ohne trifti- gen Grund, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, verdient dieses Ver- halten keinen Schutz (vgl. statt vieler: Urteile des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1, 2C_621/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 4.2, 2A.78/2000 vom 23. Mai 2000 E. 2b und 2c sowie 2A.65/1996 vom 3. Ok- tober 1996 E. 3c, auszugsweise publiziert in: VPB 61.74, je m.H.). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Überein- kommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer

F-5127/2014 Seite 6 Sache der persönlichen Präferenz wird. Es kann nicht Sinn und Zweck des Staatenlosen-Übereinkommens sein, die Staatenlosen gegenüber den Flüchtlingen, deren Status sich nicht nach dem Willen der Betroffenen rich- tet, besser zu stellen, zumal die Völkergemeinschaft seit langem versucht, die Zahl der Staatenlosen zu reduzieren. Das Staatenlosen-Übereinkom- men wurde nicht geschaffen, damit Einzelne nach Belieben eine privile- gierte Rechtsstellung erwirken können. Es dient in erster Linie der Hilfe gegenüber Menschen, die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten (vgl. Ur- teil des BGer 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 m.H.; vgl. zum Gan- zen BVGE 2014/5). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung vom 11. August 2014 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Identität der Beschwerde- führenden sei nicht glaubhaft erstellt. 4.1.1 Es sei vorweg festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Be- hörden in der Schweiz, Deutschland sowie Italien getäuscht hätten und diesen jeweils unter verschiedenen Identitäten bekannt seien. Ihre in der Schweiz angegebene, angeblich korrekte Identität sei zudem durch keine konkreten und rechtsgenüglichen Dokumente belegt worden und ihre Glaubwürdigkeit sei aufgrund ihres Verhaltens respektive ihrer Aussagen während des Asylverfahrens stark reduziert (SEM-act. A 24/6 und A 30/3). So hätten die Beschwerdeführenden bspw. während der kantonalen Befra- gung vom 28. Mai 2002 geltend gemacht, am 3. März 2001 heimlich in Sy- rien geheiratet zu haben und daraufhin aus Angst, deswegen von der Fa- milie der Beschwerdeführerin getötet zu werden, am 1. September 2001 aus Syrien geflohen zu sein (SEM-act. A8/13; A9/12). In Wirklichkeit seien die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der angeblichen Hochzeit bereits seit dem 10. August 2000 in Deutschland gewesen, wo sie unter einer an- deren Identität ein Asylgesuch gestellt hätten (SEM-act. A13/1, A14/1 und A18/17). Mit diesen Fakten konfrontiert, hätten die Beschwerdeführenden am 4. De- zember 2002 ausgesagt, die in der Schweiz gemachten Aussagen würden der Wahrheit entsprechen. Grund für die Angabe falscher Identitäten in Deutschland sei die Angst davor gewesen, dass ihre Familien durch dort anwesende Personen aus ihrer Region etwas hätten erfahren können. Doch auch diese Aussagen seien falsch gewesen. Es sei aktenkundig, dass sich die Beschwerdeführerin mit einem Bruder und der Mutter in

F-5127/2014 Seite 7 Deutschland aufgehalten habe und zudem ihre dort geltend gemachten Asylgründe ganz andere gewesen seien als in der Schweiz (SEM-act. A24/6 S. 3). In einem Schreiben an die ARK vom 7. Februar 2003 hätten die Beschwer- deführenden sodann zugegeben, sowohl die deutschen als auch die italie- nischen Behörden getäuscht zu haben. Gemäss ihren eigenen Aussagen hätten sie sich in Italien sogar als Iraker ausgegeben (Akten der ARK 1 act. 5). 4.1.2 Die Beschwerdeführenden hätten zwar bereits bei ihrer Befragung zur Person geltend gemacht, Maktumin zu sein (SEM-act. A 3/8 und A 4/8). Dies sei jedoch bereits im Asylentscheid vom 12. Dezember 2002 stark be- zweifelt worden, da verschiedene Aussagen ihrerseits dagegen sprechen würden, so z.B. der Hinweis auf den Besitz eines Ladens und der Wohl- stand der Familie der Gesuchstellerin (SEM-act. A24/6 S. 4). Die ARK habe sodann in ihrem Urteil vom 26. Februar 2003 bestätigt, dass aus den Pro- zessakten keine genauen und übereinstimmenden Hinweise für ihre Zuge- hörigkeit zu den Maktumin hätten entnommen werden können (SEM-act. A31/10 S. 5). 4.1.3 Gemäss Angaben der italienischen Behörden vom 21. Februar 2005 habe der Fingerabdruck-Vergleich ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits in Italien unter einer anderen Identität erfasst worden sei und Inha- ber einer bis am 20. Oktober 2000 gültigen Aufenthaltsbewilligung gewe- sen sei (SEM-act. B 8/4). Dies habe der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 8. April 2005 verneint. Er sei zwar über den Libanon nach Italien gelangt, habe dort aber lediglich ein „foglio di via“ erhalten und sei danach zu seiner Frau nach Deutschland gereist. In seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör habe er beteuert, nie über eine Aufenthaltsbewilligung in Italien verfügt zu haben. Dies vermöge jedoch keine Zweifel an der Auskunft der italienischen Be- hörden aufkommen zu lassen. Dass das BVGer die italienische Aufent- haltsbewilligung in seinem Urteil vom 19. März 2014 (recte: 2013) nicht er- wähnt habe, ändere nichts an der Tatsache. Zur Frage der Aufenthaltsbewilligung in Italien habe die ARK in ihrer Zwi- schenverfügung vom 1. Juni 2005 festgehalten, dass eine solche in Italien grundsätzlich nur erteilt werde, wenn gültige Identitätspapiere abgegeben würden (SEM-act. B16/4). Dies begründe weitere Zweifel an der angeblich

F-5127/2014 Seite 8 korrekten Identität der Beschwerdeführer, insofern Maktumin über keine Identitätspapiere verfügen würden und somit unklar sei, wie der Beschwer- deführer von den italienischen Behörden eine Aufenthaltsbewilligung erhal- ten haben soll. 4.1.4 Die im Jahre 2004 von den Beschwerdeführern eingereichten „certi- ficati di riconoscimento“, welche ihre Zugehörigkeit zu den Maktumin be- weisen sollten, seien bereits mit Verfügung vom 15. April 2005 als nicht beweiskräftig qualifiziert worden, da sich deren Inhalt nicht auf offizielle An- gaben des syrischen Staates stütze (SEM-act. B 12/4). Dass diesen Doku- menten keinerlei Beweiswert zukomme, habe auch die ARK in ihrer Zwi- schenverfügung vom 1. Juni 2005 bestätigt und zusätzlich bemerkt, die fraglichen Dokumente würden als leicht zu fälschen erscheinen (SEM-act. B16/4). Das BVGer habe die Vorinstanz diesbezüglich in ihrem Urteil vom 19. März 2014 (recte: 2013) gestützt, indem es festgehalten habe, die frag- lichen Dokumente würden die Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zu den Maktumin nicht beweisen. Die Ausführungen der Rechtsvertretung zu den Stempeln der syrischen Gemeinde auf den Zertifikaten, welche für ihren offiziellen Charakter spre- chen würden, würden daran nichts zu ändern vermögen. Die Stempel seien bereits bei den im Jahr 2004 eingereichten Kopien gut ersichtlich. Zudem sei dazu sowie zu den im Rahmen des rechtlichen Gehörs neu eingereich- ten Personalbescheinigungen im Allgemeinen Folgendes festzuhalten: Im Gegensatz zu Ajanib seien Maktumin in Syrien in keinem gesonderten Zivilregister registriert worden und würden keinerlei Ausweispapiere erhal- ten. Das einzige Identitätspapier, das sie erhalten könnten, seien soge- nannte Mukhtar-Bestätigungen. Zwar könne Originalen mehr Glauben ge- schenkt werden als lediglich Kopien, da sie aber käuflich leicht erhältlich seien, würden sie nicht als rechtsgenüglicher Nachweis für die Zugehörig- keit zu den Maktumin gelten. Für deren leichte Erhältlichkeit spreche auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführer bereits zwei verschiedene Mukhtar-Bestätigungen eingereicht hätten. Die neuen Beweismittel würden somit keinen Nachweis für die Zugehörig- keit der Beschwerdeführenden zu den Maktumin liefern. Den Ausführun- gen des Rechtsvertreters, die Zugehörigkeit zu den Maktumin sei aufgrund der neu eingereichten Beweismittel zweifelsfrei erstellt und die wider- sprüchlichen Aussagen während dem Asylverfahren hätten aufgrund des- sen in der Hintergrund zu treten, könne deshalb nicht entsprochen werden.

F-5127/2014 Seite 9 Vielmehr komme den während des Verfahrens gemachten Angaben auf- grund fehlender Möglichkeit, in Bezug auf die Zugehörigkeit zu den Mak- tumin einen rechtsgenüglichen Nachweis liefern zu können, eine bedeu- tende Rolle zu, wohingegen den Mukthar-Bestätigungen lediglich Indiz- Charakter zuzusprechen sei. 4.1.5 Es sei somit zusammenfassend festzuhalten, dass den Aussagen der Gesuchsteller aufgrund ihrer Widersprüche und der Tatsache, dass sie mehrmals Behörden getäuscht hätten, bereits im Allgemeinen nur stark re- duzierte Glaubwürdigkeit zukomme. Zudem sei auch spezifisch ihre Zuge- hörigkeit zu den Maktumin bereits in der Vergangenheit stark bezweifelt worden. Daran würden auch die neu eingereichte Mukhtar-Bestätigungen, auch wenn es sich um Originale und nicht lediglich um Kopien handle, nichts zu ändern vermögen. Sie würden keinen rechtsgenüglichen Nach- weis darstellen. Die Zugehörigkeit zu den Maktumin sei somit weder nach- gewiesen noch glaubhaft erstellt. 4.2 4.2.1 In der Beschwerdeschrift vom 12. September 2014 wird dem im We- sentlichen entgegengehalten, die Beschwerdeführenden seien Kurden und würden aus X., Y., Provinz G._______ in Syrien stam- men. Der Beschwerdeführer sei Bauer und Hirte gewesen. Seiner Familie sei 1990 Land enteignet worden, worauf er die syrische Regierung be- schimpft habe und deshalb mehrmals festgenommen worden sei. Die Be- schwerdeführenden hätten in Syrien gemäss Brauch geheiratet. Sie seien kurdische Staatenlose, welche der Gruppe der Maktumin angehörten, da der Vater des Beschwerdeführers bei der Volkszählung von 1962 nicht ge- zählt worden sei. Damit verfüge die Familie in Syrien über keinerlei politi- sche und bürgerliche Rechte. 4.2.2 Zunächst sei festzuhalten, dass vorliegend lediglich die Glaubwürdig- keit betreffend der Angehörigkeit zu der Gruppe der Maktumin relevant sei. Die Glaubwürdigkeit im Allgemeinen könne hierfür bloss ein Indiz sein. Die Widersprüche während des Asylverfahrens würden jedenfalls nicht einfach auf die Unglaubwürdigkeit betreffend der Zugehörigkeit zu den Maktumin schliessen lassen. 4.2.3 Zu den in Italien erfassten Fingerabdrücken sei einmal mehr festzu- halten, dass der Beschwerdeführer lediglich ein „foglio die via“ erhalten habe und keine Aufenthaltsbewilligung. Wie die Vorinstanz richtig festhalte, wäre ihm dies angesichts der fehlenden Identitätspapiere auch gar nicht

F-5127/2014 Seite 10 möglich gewesen. Der Beschwerdeführer hätte dies bereits in einem Schreiben seiner damaligen Rechtsvertretung vom 8. April 2005 festhalten lassen. 4.2.4 Die Vorinstanz bestreite nicht, dass die Beschwerdeführenden Kur- den seien. Auch hätten diese stets angegeben, der Gruppe der Maktumin anzugehören (SEM-act. A3/8 und A4/8). Dies spreche klar für die Glaub- würdigkeit der Beschwerdeführer. Der Hinweis auf die Zweifel, welche die ARK in ihrem Urteil vom 26. Februar 2003 zum Ausdruck gebracht habe, sei vorliegend angesichts der neuen Bestätigung der Zugehörigkeit zu den Maktumin im Original nicht mehr massgebend. Im Übrigen habe die ARK damals lediglich festgehalten, es würden keine genauen und übereinstim- menden Hinweise für die Zugehörigkeit zu den Maktumin entnommen wer- den können. Mit den neuen Bestätigungsschreiben sei nun aber ein weite- res Beweismittel eingereicht worden, welches jenen eindeutigen Hinweis liefere. 4.2.5 Betreffend die Zweifel an der Zugehörigkeit zu den Maktumin auf- grund des Besitzes, könne hiermit auf die Aussage des Beschwerdeführers verwiesen werden, dass das Land und das Haus seiner Familie unter dem Namen einer anderen Person registriert gewesen sei, da sie selber keinen Besitz hätten haben dürfen (SEM-act. A8/13 S.5). 4.2.6 Die Verfügung der Vorinstanz vom 15. April 2005 sowie die Zwi- schenverfügung vom 1. Juni 2005, auf welche die Vorinstanz Bezug nehme, hätten die damalige Kopie der Maktumin-Bestätigung als nicht be- weiskräftig ausgewiesen, da sich deren Inhalt nicht auf offizielle Angaben des syrischen Staates gestützt habe (SEM-act. B12/4). Zwar sei der Mukhtar als eine Art Dorfvorsteher selbst nicht berechtigt, amtliche Doku- mente auszustellen. Allerdings könne dieser sein Schreiben von der zu- ständigen Gemeinde beglaubigen lassen. Vorliegend sei das Schreiben des Mukthars von der Gemeinde Y._______, die administrativ zum Innen- ministerium gehöre, beglaubigt worden, was durch den Stempel ersichtlich sei. Die Bestätigung sei somit von einer offiziellen syrischen Behörde be- glaubigt worden, womit deren behördlicher Charakter schon damals fest- gestanden habe. Mit den neu eingereichten Personalbescheinigungen im Original könne in- des kein Zweifel mehr an der Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zu den Maktumin mehr bestehen. Den Beschwerdeführenden sei es gelungen,

F-5127/2014 Seite 11 eine amtliche Bestätigung ihrer Zugehörigkeit zu den Maktumin beizubrin- gen. Die am 1. Juni bzw. am 5. Juni 2014 ausgestellten Personalbeschei- nigungen des Mukhtars (Oberhaupt einer Kreisgemeinde) von Y._______ würden bestätigen, dass es sich bei den Gesuchstellern zweifelsfrei um Maktumin handle. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt habe, seien Maktumin in Syrien in keinem gesonderten Zivilregister registriert, womit das einzige erhältliche Identitätsdokument die sogenannten Mukhtar-Bestätigungen (Bestätigun- gen des Dorfvorstehers) seien. Vorliegend sei ein Original dieses einzigen erhältlichen Dokuments eingereicht worden, womit die Zugehörigkeit zu der Gruppe der Maktumin eindeutig belegt sein sollte. Es könne schliess- lich von den Beschwerdeführern nicht verlangt werden, eine „noch amtli- chere“ Bestätigung einzuholen, wenn dies in Syrien überhaupt möglich sei. Ein Dokument mit noch höherem Beweiswert als jener einer Original-Per- sonalbescheinigung zu verlangen, liefe denn auch dem Grundgedanken der Staatenlosen-Konvention zuwider. Staatenlose Personen würden in sehr vielen Fällen eben keine Dokumente ihres Heimatstaates, welche ihre Identität belegen würde, besitzen. Entsprechend müsse auch der Beweis- massstab angepasst werden, sodass ein zumindest durch eine Behörde beglaubigtes Dokument als vollwertiger Beweis zu gelten habe. Ansonsten verlöre die Staatenlosen-Konvention einen wesentlichen Teil ihres Gehalts, würde sie dann doch genau jene Personen, welche aufgrund fehlender Do- kumente deren Schutz am meisten benötigen, nicht mehr schützen. Die Vorinstanz anerkenne zwar den erhöhten Beweiswert eines Originals der Bestätigung, bemängle aber, dass eine solche Bestätigung selbst als Original leicht erhältlich sei. So hätten die Beschwerdeführer sogar bereits zwei verschiedene Bestätigungen eingereicht. Dem werde folgendes ent- gegnet: Mukhtar-Bestätigungen seien für Angehörige der Volksgruppe der Maktumin deshalb relativ leicht erhältlich, weil sich auch die Mukhtare des- sen bewusst seien, dass dies das einzige erhältliche Dokument für diese Volksgruppe darstelle. Entsprechend würden sie sich bemühen, solche Be- stätigungen möglichst effizient auszustellen, wenn jemand eine benötige. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, diese Bestätigungen seien für jedermann leicht erhältlich. Vielmehr seien die Mukhtare nur gewillt, Personen, von welchen sie wüssten, dass diese den Maktumin angehör- ten, Bestätigungen auszustellen. Dass die Beschwerdeführenden also be- reits zwei verschiedene Mukhtar-Bestätigungen eingereicht hätten, spre- che nicht gegen, sondern für deren Glaubwürdigkeit: Gar zwei Mukhtare würden deren Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Maktumin bestätigen.

F-5127/2014 Seite 12 Beide Mukhtare würden aus derselben Gemeinde stammen und die Be- schwerdeführer kennen. Die Beschwerdeführer hätten ihre Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Maktumin glaubhaft darlegen und mit geeigneten Dokumenten belegen können. Ihre Kinder seien ebenfalls syrische Kurden und würden wie ihre Eltern der Gruppe der Maktumin angehören. 5. 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Identität sowie der Herkunftsort der Beschwerdeführenden für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten als nicht glaubhaft erstellt zu erachten ist. 5.2 Die Beweislast regelt die Folgen der Beweislosigkeit. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaup- teten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Ana- log zu Art. 8 ZGB trägt in Verfahren des öffentlichen Rechts diejenige Partei die Beweislast, die aus der unbewiesen gebliebenen Behauptung hat Rechte ableiten wollen. Die Beweislosigkeit trifft bei begünstigenden Ver- fügungen grundsätzlich den Ansprecher, bei belastenden Verfügungen die Verwaltungsbehörde. Vorbehältlich gesetzlicher Sonderbestimmung (z. B. Art. 7 AsylG) ist der volle Beweis zu erbringen. Eine Beweiserleichterung oder eine Herabsetzung des Beweismasses sind in Verfahren auf Anerken- nung der Staatenlosigkeit nicht vorgesehen. Im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes ist die Beweiserhebung Sache der Behörde, die den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der im Gesetz bestimmten Beweismittel bedient (Art. 12 VwVG). Die Parteien tragen eine Mitwirkungspflicht und sind gehalten, zur Feststellung des Sachverhalts (z.B. Substantiierungslast) beizutragen (Art. 13 VwVG). Sie haben das Recht, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Schliesslich erfolgt die Beweiswürdigung frei, ohne Bindung an feste Beweisregeln, durch die verfügende Behörde (vgl. zum Ganzen RHINOW/KOL- LER/KISS/THURNHERR /BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grundla- gen und Bundesrechtspflege, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 996-1001). 5.3 Gemäss ihren eigenen Aussagen haben sich die Beschwerdeführen- den in Italien zunächst als Iraker ausgegeben (Akten der ARK 1 act. 5). Der Beschwerdeführer liess sich in Italien unter dem Namen Z., regist- rieren (SEM-act. B8/4 S. 4). In Deutschland stellte die Beschwerdeführerin ein Asylgesuch unter den Namen F._____. Als Herkunftsort wurde Y.___ in Syrien angegeben (SEM-act. A13/1). Der Beschwerdeführer

F-5127/2014 Seite 13 gab in Deutschland an, sein Name sei M.. Als Herkunftsort wurde ebenfalls Y. in Syrien angegeben (SEM-act. A14/1). Im Asylver- fahren in der Schweiz wechselten die Beschwerdeführenden sodann ihre Identität. Die Beschwerdeführerin gab an, B., aus Y._______ zu sein (SEM-act. A3/8). Der Beschwerdeführer stellte sein Asylgesuch unter dem Namen A. (SEM-act. A4/8). Anlässlich ihrer Erklärungsver- suche zur Angabe von verschiedenen Identitäten verstrickten sich die Be- schwerdeführenden erneut in Widersprüche (vgl. E. 4.1.1). Aufgrund dieser Angaben muss an der Identität der Beschwerdeführenden gezweifelt wer- den. 5.4 Die Beschwerdeführenden halten daran fest, sie seien Maktumin und deshalb als Staatenlose anzuerkennen. Für die geltend gemachte Staaten- losigkeit beziehungsweise die Zugehörigkeit zu den Maktumin tragen sie sowohl die Substantiierungs- als auch die Beweislast. 6. Die Kurden in Syrien sind als grösste nicht-arabische Minderheit generell Diskriminierungen ausgesetzt. Aufgrund einer Volkszählung 1962 wurden viele von ihnen faktisch ausgebürgert und damit staatenlos. Die syrischen Kurden werden aufgrund ihres Rechtsstatus in drei Gruppen eingeteilt: Die- jenigen mit syrischer Staatsangehörigkeit; die als "Ausländer" (Ajanib) be- zeichneten, die im entsprechenden Personenstandsregister ihres Heima- tortes eingetragen sind und über einen orangefarbenen Ausländerausweis verfügen; schliesslich die Maktumin, die über keinerlei offiziellen Status verfügen (BVGE 2014/5 E. 5.2). Maktumin haben kein Anrecht auf die syrische Staatsbürgerschaft und dür- fen unter anderem kein Land, keine Immobilien sowie kein Geschäft besit- zen oder erwerben (Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Syrien: Reise- dokumente für staatenlose Kurden, 12. Oktober 2009, S. 2 < https://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/arabia/syrien/syrien-rei- sedokumente-fuer-staatenlose-kurden/at_download/file >, abgerufen im Juli 2016). Des Weiteren dürfen Maktumin keinen Führerschein machen und ein Auto auf den eigenen Namen anmelden (Flüchtlingsrat Schleswig Holstein, Der Schlepper Nr. 53, November 2010, S. 42 < http://www.frsh.de/fileadmin/schlepper/schl_53/s53_41-42.pdf >, abgeru- fen im Juli 2016). 7. 7.1 Gemäss den italienischen Behörden besass der Beschwerdeführer in

F-5127/2014 Seite 14 Italien eine Aufenthaltsbewilligung, welche bis zum 20. Oktober 2000 gültig war (SEM-act. B8/4 S. 4). Der Beschwerdeführer verneinte dies und brachte vor, er habe lediglich ein „foglio di via“ erhalten. Diese Behauptung wurde jedoch nicht belegt. In Italien wird grundsätzlich eine Aufenthaltsbe- willigung nur erteilt, wenn gültige Identitätspapiere vorliegen (SEM-act. B16/4). Da Maktumin jedoch über keine Identitätspapiere verfügen, beste- hen Zweifel an der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu dieser Gruppe. 7.2 Die Beschwerdeführerin führte bei der Anhörung in Deutschland vom 29. August 2000 aus, dass sie als Staatenlose keinerlei Rechte besitzen würden. Vieles sei ihnen verwehrt. Sie würden nichts besitzen dürfen. Gleichzeitig gab sie an, ihre Brüder hätten einen Laden in der Nähe ihres Hauses betrieben (SEM-act. A18/17 S. 13). Auf Vorhalt hin, dass sie als Staatenlose kein Recht auf Besitz hätten, sie jedoch angegeben habe, ei- nen Laden und ein Haus besessen zu haben, führte sie aus, dies sei alles nicht unter ihrem Namen gelaufen (SEM-act. A18/17 S. 16). Dieser Ein- wand ist eine durch nichts belegte Behauptung und darüber hinaus als nachträgliche Anpassung der Sachverhaltsschilderung zu bewerten. 7.3 Der Beschwerdeführer gab bei der Befragung zu seiner Person sowie anlässlich der Befragung zu den Asylgründen an, seine Frau habe Gold gehabt und sein Bruder ein Auto. Sie hätten beides verkauft. Mit diesem Erlös hätten sie das Land verlassen können (SEM-act. A4/8 S. 4; A8/13 S. 8). Als Maktumin hätte der Bruder des Beschwerdeführers jedoch weder einen Führerschein machen, noch ein Auto auf seinen Namen einlösen können. Deshalb ist es unwahrscheinlich, dass die Familie der Gruppe der Maktumin angehört. 7.4 Anlässlich der Befragung zur Person sagte die Beschwerdeführerin aus, ihre Familie sei finanziell besser gestellt gewesen, als die Familie des Beschwerdeführers (SEM-act. A3/8 S. 4). Gemäss Beschwerdeführer hät- ten sie mit dem Erlös des Goldes seiner Frau und des Autos seines Bruders das Land verlassen können. Die Reise von Syrien in die Schweiz habe für ihn und seine Frau USD 10‘000.- gekostet (SEM-act. A4/8 S. 5; A8/13 S. 8). Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Befragung zu den Asylgrün- den zu Protokoll, die finanzielle Situation ihrer Familie sei gut gewesen. Sie selbst habe viel Gold gehabt, welches sie verkauft hätten (SEM-act. A9/12 S. 4). Später in der Befragung gab sie an, ihre Familie sei reich (SEM-act. A9/12 S. 7). Der Wohlstand der Familie der Beschwerdeführerin spricht je- doch nicht für eine Zugehörigkeit zur diskriminierten Gruppe der Maktumin.

F-5127/2014 Seite 15 7.5 Vor dem gesamten Hintergrund kann deshalb nur geschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden, entgegen ihren Angaben, keine Maktumin sind. Die eingereichten Beweismittel vermögen nichts an den vorangehend geäusserten Zweifeln an der Identität der Beschwerdeführenden zu än- dern, da es sich dabei nicht um Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) han- delt. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der Rechts- mitteleingabe zum Beweiswert der Mukthar-Bestätigungen näher einzuge- hen. Die Beschwerdeführenden konnten somit die Zugehörigkeit zu den Maktumin nicht nachweisen. 7.6 Die Beschwerdeführenden müssen sich das Fehlen der Staatsangehö- rigkeit zurechnen lassen, da es ihnen nicht gelungen ist, glaubhaft geltend zu machen, sie hätten noch nie über eine Staatsangehörigkeit verfügt bzw. eine frühere ohne ihr Zutun verloren oder es sei ihnen nicht möglich, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben beziehungsweise wiederzuerwerben. 8. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraus- setzungen zur Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht erfüllen. Die ange- fochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden und als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen. Die Beschwerde ist demzufolge abzuwei- sen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist in- des angesichts des mit Zwischenverfügung vom 2. April 2015 gutgeheis- senen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

F-5127/2014 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
  • die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] retour)
  • das Migrationsamt des Kantons Tessin

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde- führer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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08.09.2016
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