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Abteilung VI F-512/2019
Urteil vom 9. September 2020 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Erleichterte Einbürgerung.
F-512/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 (geb. 1973) stammt aus dem Vereinigten König- reich. Am 10. Juni 2000 heiratete sie den deutschen Staatsangehörigen X.. Das Paar hat vier Kinder (geb. [...], [Beschwerdeführende 2 bis 5]). Am 7. März 2014 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 im Rahmen des ordentlichen Einbürgerungsverfahrens nach Art. 13 des Bür- gerrechtsgesetzes vom 29. September 1952, in Kraft bis 31. Dezember 2017 (aBüG, AS 1952 1087; AS 2005 5233 5236), eingebürgert. Gleichzei- tig verzichtete er auf die deutsche Staatsbürgerschaft. Im April 2017 gab die Familie ihren Wohnsitz in der Schweiz auf und verlegte diesen nach G.. Am 5. Dezember 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder um erleichterte Einbürgerung nach Art. 28 aBüG (Akten der Vor- instanz [SEM act. ] 1/16 ff.). Das entsprechende Gesuch reichte sie bei der Schweizerischer Botschaft in G._______ ein. B. Das SEM teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 1. Juni 2018 mit, dass auf ihr Gesuch um erleichterte Einbürgerung nicht eingetreten werden könne, da eine solche nur möglich sei, wenn der schweizerische Ehegatte bereits im Zeitpunkt der Eheschliessung über das Schweizer Bür- gerrecht verfüge. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zum Zeitpunkt der Hei- rat sei der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 noch nicht Schweizer Bür- ger gewesen. Das Schweizer Bürgerrecht habe er erst am 7. März 2014 durch ordentliche Einbürgerung erworben. Die Vorinstanz empfahl daher den Rückzug des Gesuchs und gewährte den Beschwerdeführenden gleichzeitig die Möglichkeit, sich dazu zu äussern (SEM act. 2/114 f.). Nachdem das SEM den Beschwerdeführenden auf ihre Bitte um (telefoni- sche) Besprechung hin mitgeteilt hatte, dass das Einbürgerungsverfahren ausschliesslich schriftlich durchgeführt werde, reichten sie am 31. Juli 2018 eine Stellungnahme ein (SEM act. 4/118 ff., 5/121, 6/122 f.). C. Das SEM führte in seinem Schreiben vom 10. Oktober 2018 aus, dass nach einer nochmaligen und umfassenden Prüfung an den bisherigen Aus- führungen festgehalten werde, woraufhin die Beschwerdeführenden die Vorinstanz mit Eingabe vom 16. November 2018 um Ausstellung einer an- fechtbaren Verfügung ersuchten (SEM act. 7/133 f.; act. 8/135 f.).
F-512/2019 Seite 3 D. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 trat das SEM auf das Gesuch der Beschwerdeführenden um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 28 aBüG nicht ein (SEM act. 9/137 ff.). E. In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 28. Januar 2019 beantragten die Be- schwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz mit der verbindlichen Wei- sung, das Einbürgerungsgesuch vom 5. Dezember 2017 sei anhand zu nehmen und die materiellen Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 aBüG seien zu prüfen und den Beschwerdeführenden die schweizerische Staats- bürgerschaft zu erteilen, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. a und b aBüG erfüllt seien (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). F. In ihrer Vernehmlassung vom 2. April 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 7). G. Mit Replik vom 1. Mai 2019 hielten die Beschwerdeführenden vollumfäng- lich an den Begehren gemäss ihrer Rechtsmitteleingabe fest (BVGer act. 9). H. Auf den weiteren Akteneinhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä- gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vorinstanzliche Verfügungen über eine erleichterte Einbürgerung kön- nen mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten wer- den (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
F-512/2019 Seite 4 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Ergrei- fung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines An- hangs). Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht beziehungs- weise stand. Die vorliegende Streitsache beurteilt sich deshalb nach dem alten Bürgerrechtsgesetz (aBüG). 4. Gemäss Art. 28 Abs. 1 aBüG können ausländische Ehepartner von schwei- zerischen Staatsangehörigen, die im Ausland leben oder gelebt haben, ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie seit sechs Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einer Schweizer Bürgerin bzw. einem Schweizer Bürger leben (Bst. a) und mit der Schweiz eng verbunden sind (Bst. b). 5. Die Beschwerdeführerin 1 heiratete am 10. Juni 2000 den (damals) deut- schen Staatsangehörigen X._______. Am 7. März 2014 wurde dieser im Rahmen des ordentlichen Einbürgerungsverfahrens nach Art. 13 aBüG eingebürgert; gleichzeitig verzichtete er auf die deutsche Staatsangehörig-
F-512/2019 Seite 5 keit. Im April 2017 meldete sich die Familie bei ihrer Schweizer Wohnge- meinde ab und verlegte ihren Wohnsitz nach G.. Am 5. Dezember 2017 reichte die Beschwerdeführerin 1 für sich und ihre minderjährigen Kinder bei der Schweizer Vertretung in G. ein Gesuch um erleich- terte Einbürgerung gemäss Art. 28 aBüG ein. 6. 6.1 Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 auf das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Kinder um erleichterte Einbür- gerung gemäss Art. 28 aBüG nicht ein. Zur Begründung führte sie im We- sentlichen aus, der Ehegatte der Beschwerdeführerin 1 habe zum Zeit- punkt der Heirat am 10. Juni 2000 noch die deutsche Staatsangehörigkeit besessen und habe erst am 7. März 2014 das Schweizer Bürgerrecht im Rahmen eines ordentlichen Einbürgerungsverfahrens erworben. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- und Bundesgerichts sei eine erleichterte Einbürgerung nach Art. 28 aBüG nicht möglich, wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschliessung ausländische Staatsangehö- rige gewesen seien. In den entsprechenden Entscheiden (Urteil des BVGer C-1426/2012 vom 7. Februar 2013 und Urteil des BGer 1C_341/2013 vom 11. September 2013) werde unter Hinweis auf die Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987 (BBI 1987 III 310) festge- halten, dass eine erleichterte Einbürgerung nach Art. 28 aBüG nicht mög- lich sei, wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschliessung eine aus- ländische Staatsangehörigkeit besitzen würden und ein Ehegatte nach der Heirat das Schweizer Bürgerrecht durch ordentliche Einbürgerung er- werbe. Es sei unbestritten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 im Zeitpunkt der Verheiratung mit ihr noch nicht Schweizer Bürger gewe- sen sei. Folglich sei eine erleichterte Einbürgerung seiner Ehefrau und de- ren einbezogenen Kindern gemäss Art. 28 aBüG nicht möglich. Das SEM könne daher auf das Gesuch nicht eintreten. 6.2 Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Januar 2019 wandten sich die Be- schwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz mit der verbindlichen Weisung, das Einbürgerungsgesuch vom 5. Dezember 2017 sei anhand zu nehmen und die materiellen Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 aBüG seien zu prüfen und den Beschwerdeführenden die schweizerische Staatsbürgerschaft zu erteilen, sofern die Voraussetzun- gen gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. a und b aBüG erfüllt seien. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, das SEM sei der Ansicht, dass der
F-512/2019 Seite 6 Begriff des "Schweizer Bürgers" von Art. 28 aBüG gemäss Art. 27 aBüG über die erleichterte Einbürgerung eines Ehegatten eines Inlandschwei- zers zu verstehen sei und deshalb der Zeitpunkt der Eheschliessung auch für Art. 28 aBüG relevant sei. Dafür berufe sich die Vorinstanz auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- und des Bundesgerichts. Dem- zufolge sei eine wörtliche Auslegung von Art. 28 aBüG nicht zielführend bzw. führe zu einer Ungleichbehandlung von ausländischen Ehegatten von In- und Auslandschweizern. Die Beschwerdeführenden machen geltend, dieser Argumentation der Vorinstanz sei nicht zu folgen. Ausgangspunkt jeder Auslegung bilde der Wortlaut einer Bestimmung (Art. 1 Abs. 1 ZGB). Erst wenn der Wortlaut keine entsprechende Auslegung ermögliche, er- folge eine Auslegung gemäss dem Methodenpluralismus. Im Umkehr- schluss bedeute dies aber auch, dass auf den Wortlaut vertraut werden könne, wenn sich daraus eine sachlich richtige Lösung ergebe und der wahre Rechtssinn erreicht werde. Der Wortlaut von Art. 28 aBüG spreche lediglich von Ehegatten eines "Schweizers" bzw. von einem "Schweizer Bürger". Schweizer sei man von Geburt an oder durch Erwerb des Schwei- zer Bürgerrechts gemäss den einschlägigen Bestimmungen des aBüG. Der Wortlaut der Bestimmung in Art. 28 aBüG enthalte darüber hinaus zwei zeitliche Bestimmungen, nämlich ausdrücklich die Dauer der ehelichen Ge- meinschaft in Abs. 1 Bst. a und implizit, die Eheschliessung mit dem Schweizer spätestens im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches um er- leichtere Einbürgerung (ansonsten der Gesuchsteller ja nicht Ehegatte wäre) als formelle Voraussetzungen. Eine Bestimmung, wonach im Zeit- punkt der Heirat ein Ehegatte bereits Schweizer Bürger sein müsse, bein- halte Art. 28 aBüG nicht. Art. 28 aBüG enthalte ferner auch keine unklaren oder unmissverständlichen Begriffe. Die Begriffe "Ehegatte", "Schweizer" oder "Ausland" seien nicht auslegungsbedürftig. Weiter ergebe sich aus dem Kontext der Bestimmung kein Auslegungsbedarf. Art. 28 aBüG äussere sich zum Zeitpunkt der Eheschliessung eben (aber immerhin) nur in Bezug auf die Einreichung des Gesuches. Nur in diesem Zeitpunkt werde der Bestand einer Ehe vorausgesetzt. Zusammenfassend sei fest- zuhalten, dass es sich bei Art. 28 aBüG um einen klaren und unmissver- ständlichen Wortlaut handle und insbesondere die Begriffe "Schweizer" und "Schweizer Bürger" keinen Auslegungsbedarf in zeitlicher Hinsicht auf- weisen würden. Die Ehe müsse, gemäss den Beschwerdeführenden, im Zeitpunkt der Gesucheinreichung bestehen. Es stelle sich weiter die Frage, ob triftige Gründe vorliegend würden, dass der Wortlaut nicht den Sinn der Bestimmung wiedergeben könnte. Die Vorinstanz argumentiere damit, dass das BVGer und das BGer von einer systematischen Verbindung zwi- schen Art. 27 aBüG und Art. 28 aBüG ausgehe, ansonsten es zu einer
F-512/2019 Seite 7 Ungleichbehandlung zwischen ausländischen Ehegatten von Ausland- schweizern und ausländischen Ehegatten von Inlandschweizern käme. Der Begriff «Schweizer Bürger» müsse daher kohärent angewendet wer- den, um das Gleichbehandlungsgebot zu respektieren. Dies sei nicht der Fall. Vielmehr führe es zu einer Ungleichbehandlung und Diskriminierung der Beschwerdeführenden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertige sich ein Analogieschluss denn auch nur dann, wenn eine ge- setzliche Grundlage, eine Verweisungsnorm oder hinreichend gleich gela- gerte Verhältnisse vorliegen würden. Letzteres sei u.a. auch auf den An- spruch auf Gleichbehandlung zurückzuführen, wonach Ungleiches un- gleich und Gleiches gleich zu behandeln sei bzw. Unterscheidungen vor- zunehmen seien, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen wür- den. Ein Analogieschluss sei vorliegend jedoch gerade nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Sowohl das Bundesverwaltungsgericht wie auch das Bundesgericht haben sich bereits eingehend mit Art. 28 aBüG und der damit verbundenen Frage befasst, ob ein ausländischer Ehegatte ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen kann, wenn eine betreffende schweizerische Person diese Staatsangehörigkeit erst nach einer Eheschliessung durch das or- dentliche Einbürgerungsverfahren erworben hat. Das Bundesverwaltungs- gericht griff bei der Interpretation des besagten Artikels auf eine restriktive teleologische Auslegung zurück (vgl. C-1426/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2 in fine m.H. sowie allgemeine Ausführungen im Urteil des BGer 1C_463/2015 vom 20. April 2016 E. 2.1 m.H.). Diese nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung korrigierende Abweichung vom Wortlaut eines Gesetzes ist zulässig oder gar geboten, wenn sich erweist, dass er den wahren Sinn der Norm nicht korrekt zum Ausdruck bringt. So wird durch die teleologische Reduktion ein (vordergründig) klarer, aufgrund des aber zu weit gefassten Gesetzeswortlauts auf den Anwendungsbereich redu- ziert, welcher der ratio legis entspricht (vgl. dazu BGE 131 V 242 E. 5.2 S. 247; ERNST A. KRAMER, Juristische Methodenlehre, 6. Aufl. 2019, S. 251 f.). In diesem Sinne führte das Bundesverwaltungsgericht aus, eine systema- tische, teleologische und historische Auslegung zeige auf, dass Art. 28 aBüG nicht anwendbar sei, wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Ehe- schliessung Ausländer gewesen seien und einer von ihnen das Schweizer Bürgerrecht erst nachträglich durch das ordentliche Einbürgerungsverfah-
F-512/2019 Seite 8 ren erworben habe. Eine anderslautende Interpretation würde die Geset- zessystematik, insbesondere das Verhältnis von Art. 27 aBüG und Art. 28 aBüG, missachten und über das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel hinaus- gehen, da sie den Ehegatten von im Ausland lebenden Schweizern und Schweizerinnen einen vorteilhafteren Zugang zur erleichterten Einbürge- rung ermöglichen würde (Anmerkung: nach Art. 27 aBüG ist der Erwerb der erleichterten Einbürgerung für den Ehegatten eines in der Schweiz wohnhaften Schweizers oder einer Schweizerin ausgeschlossen, wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschliessung Ausländer waren und einer von ihnen danach das Schweizer Bürgerrecht durch ordentliche Ein- bürgerung erworben hat). Schliesslich sei auch der Botschaft des Bundes- rats zur Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes vom 4. März 2011 (BBI 2011 2825) zu entnehmen, dass der Anwendungsbereich von Art. 28 aBüG nicht erweitert werden soll (vgl. ausführlich Urteil C-1426/2012 vom 7. Feb- ruar 2013 E. 4.2 - 4.2.3). Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid in seinem Urteil 1C_341/2013 vom 11. September 2013 und führte dazu im Wesentlichen aus, die Vorar- beiten und der systematische Charakter des Gesetzes würden keinen Zweifel an der Verbindung zwischen Art. 27 und Art. 28 aBüG zulassen, wobei die letztere Bestimmung als Ergänzung zur ersteren zu verstehen sei. Eine wörtliche Auslegung der Bestimmung würde zu Ergebnissen füh- ren, die – nach dem Inhalt der Vorarbeiten – nicht dem entsprechen wür- den, was der Gesetzgeber beabsichtigt habe. Deshalb muss der in Art. 27 aBüG enthaltene Begriff «Schweizer Staatsangehöriger» dem Begriff «Schweizer Staatsangehöriger» in Art. 28 aBüG ähnlich sein. Andernfalls würde es zu einer Inkohärenz führen und eine Ungleichbehandlung der Ehegatten von Schweizer Staatsangehörigen je nach ihrem Wohnort be- wirken. Vor diesem Hintergrund sei Art. 28 Abs. 1 aBüG so auszulegen, dass eine Auslandschweizerin oder ein Auslandschweizer, die oder der im Ausland lebt oder gelebt habe, zum Zeitpunkt der Eheschliessung mit dem ausländischen Ehegatten Schweizerin oder Schweizer sein müsse, damit dieser ein erleichtertes Einbürgerungsgesuch stellen könne (vgl. E. 3.3 ebenda). 7.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist damit aus obge- nannten Gründen gerade nicht auf den Wortlaut von Art. 28 aBüG abzu- stellen, da er den wahren Sinn der Norm nicht korrekt zum Ausdruck bringt. Vielmehr führt eine restriktive Auslegung zum Schluss, dass Art. 28 aBüG nicht anwendbar ist, wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschlies- sung Ausländer sind und einer von ihnen das Schweizer Bürgerrecht erst
F-512/2019 Seite 9 nachträglich durch das ordentliche Einbürgerungsverfahren erwirbt. Es be- steht denn auch kein Anlass, von dieser Interpretation abzuweichen, zumal diese in der Botschaft des Bundesrats zur Totalrevision des Bürgerrechts- gesetzes vom 4. März 2011 (BBI 2011 2825, S. 2855 f.) ausdrücklich be- stätigt wird (zur Zulässigkeit von vorbereitenden Revisionsarbeiten zur Auslegung des geltenden Rechts vgl. C- 1426/2012 vom 7. Februar 2012 E. 4.3 m.w.H.). So werden neu die bisherigen Art. 27 aBüG und Art. 28 aBüG in einem Artikel zusammengefasst. Unter Verweis darauf, dass die neue Regelung inhaltlich dem bisherigen Recht entspricht, wird zudem ausgeführt: «Wer eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, kann nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen. Besitzen die Ehegatten bei der Eheschliessung beide eine ausländische Staatsangehörigkeit und er- wirbt einer der Ehegatten nach der Eheschliessung das Schweizer Bürger- recht durch ordentliche Einbürgerung oder erleichterte Einbürgerung, die nicht auf der Abstammung von einem schweizerischen Elternteil beruht, ist es für den anderen Ehegatten nicht möglich, ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung zu stellen.» Ferner ist der Botschaft zu entnehmen: «wer im Ausland lebt oder gelebt hat, muss während sechs Jahren in ehelicher Ge- meinschaft mit dem gleichen Ehegatten leben und mit der Schweiz eng verbunden sein. Dies heisst nicht, dass der Ehegatte bereits seit sechs Jahren im Besitz des Schweizer Bürgerrechts sein muss; er kann es viel- mehr auch erst vor kurzem durch erleichterte Einbürgerung oder Wieder- einbürgerung aufgrund der Abstammung von einem schweizerischen El- ternteil erworben haben (nicht jedoch durch ordentliche Einbürgerung oder erleichterte Einbürgerung, die nicht auf der Abstammung von einem schweizerischen Elternteil beruht)». Von einer nicht korrekten Anwendung des materiellen Rechts kann – entgegen dem replikweisen Vorbringen – damit nicht ausgegangen werden. 7.3 Sofern schliesslich beschwerdeweise auf das Gebot der Rechtsgleich- heit verwiesen wird, da der ausländische Ehegatte eines Auslandschwei- zers den strengeren Voraussetzungen unterliege, wofür es keine objektiv gerechtfertigten Gründe gebe, so gilt zu erwähnen, dass die Voraussetzun- gen für den Erhalt einer erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 28 aBüG in der Tat im Allgemeinen restriktiver sind, abgesehen von der Bedingung des Wohnsitzes in der Schweiz, der selbstredend nicht berücksichtigt wird. Der Gesetzgeber wollte jedoch den Ehegatten von im Ausland wohnhaften Schweizerinnen und Schweizern gegenüber in der Schweiz wohnhaften Personen gerade keinen Vorteil verschaffen, indem er ihnen einen erleich- terten Zugang zur erleichterten Einbürgerung gewährt hätte (vgl. E. 7.1 und
F-512/2019 Seite 10 7.2). Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführenden nichts, dass sie keine Möglichkeit hätten, das Schweizer Bürgerrecht zu erlangen, was tatsächlich zutrifft. Die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürge- rung gilt es jedoch zwingend und in jedem Fall zu beachten (vgl. Urteil des BVGer C-1426/2012 E. 4.2.2). 7.4 Damit erfüllen die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 aBüG nicht. Der Ehepartner der Beschwerdeführerin 1 war zum Zeitpunkt der Heirat am 10. Juni 2000 noch nicht Schweizer Staats- angehöriger. Er erwarb das Schweizer Bürgerrecht erst am 7. März 2014, nach der Durchführung des ordentlichen Einbürgerungsverfahrens. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen. 9. Entsprechend Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-512/2019 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen,
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
F-512/2019 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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