B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 18.05.2017 (1C_156/2007)
Abteilung VI F-5097/2015
Urteil vom 6. Februar 2017 Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______, vertreten durch Remo Gilomen, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
F-5097/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ wurde 1965 in Äthiopien geboren. Im Januar 1996 gelangte er in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch, das erstinstanzlich, unter gleich- zeitiger Anordnung der Wegweisung, erfolglos blieb. Seine dagegen an die ARK (Asylrekurskommission; heute: Bundesverwaltungsgericht) gerichtete Beschwerde wurde mit Urteil vom 24. Oktober 1996 abgewiesen. Am 3. August 2001 heiratete A._______ die 1977 geborene B._______ und er- hielt daraufhin im Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung. Aus der Bezie- hung gingen zwei Töchter, geboren 2000 und 2004, hervor. B. Gestützt auf seine Ehe ersuchte A._______ erstmals am 12. Dezember 2003 um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgeset- zes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Auf dieses Gesuch trat die Vorinstanz aufgrund der seinerzeit noch nicht erfüllten zeitlichen Voraus- setzungen nicht ein. A._______ erneuerte sein Gesuch daraufhin am 11. Oktober 2004. Wegen einer strafrechtlichen Verurteilung im Jahr 2005 und einer damit einhergehenden Probezeit von zwei Jahren wurde das Einbür- gerungsverfahren vorübergehend sistiert. Schliesslich, am 29. November 2008, unterzeichneten beide Ehegatten eine Erklärung, der zufolge sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Schei- dungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Tren- nung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Ge- meinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 wurde A._______ erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde [...]. C. Ende August 2009 trennten sich die Ehegatten, wobei A._______ die bis- herige gemeinsame Wohnung verliess und auf den 1. September 2009 eine eigene Wohnung bezog. Auf das gemeinsame Begehren der Ehegat- ten hin wurde ihre Ehe vom Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts Bern-Mittelland am 28. Februar 2012 geschieden.
F-5097/2015 Seite 3 D. Am 4. Februar 2014 informierte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern die Vorinstanz über die Ereignisse nach der Einbürge- rung von A._______ und erwähnte dabei auch den Umstand, dass dieser am 15. November 2013 eine äthiopische Staatsangehörige geheiratet habe. E. Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 stellte die Vorinstanz A._______ als Auskunftsperson einige Fragen. Nach deren Beantwortung und weiteren Abklärungen teilte sie ihm am 15. April 2014 mit, dass gegen ihn ein förm- liches Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürge- rung eingeleitet werde, und unterbreitete ihm einen weiteren Fragenkata- log. Im Verlaufe des Verfahrens äusserte sich A._______ wiederholt zu den Fragen und Abklärungen der Vorinstanz und den von ihr eingeholten Aus- künften seiner geschiedenen Ehefrau. Als Auslöser für die Trennung und Aufgabe des gemeinsamen Haushalts bezeichnete er den Umstand, dass im Juli 2009 seine Schwester aus Äthiopien zu Besuch gekommen sei, dass seine Ehefrau diese wegen Meinungsverschiedenheiten aus der Wohnung gewiesen habe und dass der deswegen ausgebrochene eheli- che Streit eskaliert sei (vgl. Schreiben vom 7. April 2014 und 20. Juni 2014 [Vorakten S. 84 f. und S. 93]). Weiterhin erklärte er unter Bezugnahme auf die Eingaben seiner Ex-Ehefrau, aus den dortigen Formulierungen sei er- sichtlich, dass seine Ehe im Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung intakt gewesen sei (vgl. Schreiben vom 24. November 2014). Angesprochen auf den Beginn der Beziehung zu seiner zweiten Ehefrau äusserte sich A._______ dahingehend, dass er diese durch Vermittlung seiner in Äthiopien lebenden Mutter im Frühling/Sommer 2011 kennenge- lernt habe. Anfänglich sei die gemeinsame Kommunikation über Viber und Telefon erfolgt (vgl. Schreiben vom 27. März 2015 und 29. Mai 2015 [Vorak- ten S. 143 und S. 161]). Im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens nahm die Vorinstanz Einsicht in die Eheschutz- und Scheidungsakten der Ehegatten A._______ und B.________ (Beilage der Vorakten). Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 bat die Vorinstanz den Zivilstands- und Bür- gerrechtsdienst des Kantons Bern darum, die gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG
F-5097/2015 Seite 4 erforderliche Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürge- rung von A._______ zu erteilen. Diese Zustimmung erfolgte am 8. Juli 2015. F. Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Ein- bürgerung von A._______ für nichtig. Seine am 3. August 2001 geschlos- sene Ehe habe bis zur Rechtskraft der erleichterten Einbürgerung am 3. Februar 2009 siebeneinhalb Jahre bestanden; von da ab habe es knapp sieben Monate bis zur freiwilligen Trennung bzw. knapp zehn Monate bis zur gerichtlichen Trennung der Ehegatten gedauert. Bereits diese zeitli- chen Verhältnisse begründeten die Vermutung, dass die Ehegatten im Zeit- punkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in stabilen und zukunfts- gerichteten ehelichen Verhältnissen lebten. Diese Vermutung habe A._______ nicht entkräften können. Er habe den Vorfall bzw. Streit wegen des Besuchs seiner Schwester als Grund für die Trennung bezeichnet. Der Umstand, dass er gleich nach der Abreise seiner Schwester, am 20. August 2009, eine eigene Wohnung mieten und diese unmittelbar darauf auch habe beziehen können, spreche aber eher dafür, dass der Trennungsprozess durch das erwähnte Ereignis nicht ausgelöst, sondern abgeschlossen worden sei. Auch anderes deute darauf hin, dass die Ehe im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr intakt und stabil gewesen sei. Beispielsweise habe A._______ erwähnt, seine Ehegattin habe ihm immer wieder fehlendes Verständnis für die schweizerische Lebensweise vorgeworfen. Zudem habe sich im Verlauf des Nichtigkeitsverfahrens her- ausgestellt, dass – abgesehen von dem der Scheidung vorausgehenden Eheschutzverfahren – bereits im Jahr 2004 ein solches Verfahren eingelei- tet worden sei; seinerzeit seien die Ehegatten u.a. in wirtschaftlichen und finanziellen sowie in Fragen der Kindererziehung und Kinderbetreuung zer- stritten gewesen. Dass sie auf konstruktive Weise versucht hätten, ihre Ehe zu retten, sei nicht erkennbar. Aus alledem müsse geschlossen werden, dass A._______ durch falsche Angaben und Verheimlichung erheblicher Tatsachen seine erleichterte Einbürgerung erschlichen habe. Abgesehen davon, so die Vorinstanz, könne davon ausgegangen werden, dass die am 15. November 2013 geschlossene Ehe mit einer Äthiopierin langfristig geplant und arrangiert worden sei. Die jetzige Ehefrau habe im Januar 2013 ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt und bei ihrer Anhörung angegeben, A._______ sei ein Freund aus Kinderzeiten, mit dem sie jetzt ein Familie gründen wolle (vgl. Befragungsprotokoll vom 5. März 2013
F-5097/2015 Seite 5 S. 5 f. [Auszug aus den Asylakten als Beilage der Vorakten]: „J’ai mon petit ami d’enfance qui se trouve en Suisse, je suis venue le rejoindre. ...j’envi- sage de fonder une famille avec lui. “). In die Nichtigerklärung hat die Vorinstanz die aus der zweiten Ehe stam- mende Tochter von A., geboren 2014, eingeschlossen. G. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 21. August 2015 beantragt A. die Aufhebung der Verfügung. Gleichzeitig ersucht er um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Der Beschwerdeführer macht geltend, der vierwöchige Besuch seiner Schwester in der Schweiz sei Auslöser für den die eheliche Beziehung be- endenden Streit der Ehegatten gewesen. Seine Ehefrau habe sich daran gestört, dass die Schwester während ihres Aufenthalts bei den Eheleuten gewohnt habe, und verlangt, dass diese sich eine anderweitige Bleibe su- che. Er, der Beschwerdeführer, habe dies nicht nachvollziehen können. Der dadurch ausgelöste Streit sei für Ehepaar derart belastend gewesen, dass er aus der gemeinsamen Wohnung auszogen sei (S. 3). Auch wenn dies in den Augen seiner Ehefrau eher unvermittelt geschehen sei, spreche das nicht für eine vorhergehende Entfremdung der Ehegatten, sondern sei Ausdruck seiner Bestürzung gewesen. Seine „kommunikativen Engpässe“ dürften ihm im vorliegenden Verfahren nicht entgegengehalten werden, sondern gehörten zu seiner Persönlichkeit (S. 5). Dass es in einer Ehe wiederholt zu Streitereien komme, so der Beschwer- deführer weiter, dürfe auch nicht zur Annahme führen, dass diese grund- sätzlich unharmonisch sei (S. 6). Ausserdem habe die Vorinstanz seine eigene eheliche Beziehung einer willkürlichen Beurteilung unterzogen. Dies sei insbesondere daraus ersichtlich, dass die Vorinstanz seine Stel- lungnahme vom 24. November 2014 unberücksichtigt gelassen habe (S. 4). Zudem habe seine Ex-Ehefrau in ihrer Stellungnahme vom 25. Au- gust 2014 unmissverständlich klargemacht, dass es bis zu seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung zwischen ihnen keine Entfremdung gege- ben habe (S. 7). Abgesehen von fehlenden Gründen für die Nichtigerklärung der erleichter- ten Einbürgerung hätte diese schon aus formellen Gründen – weil verspä- tet – nicht erfolgen dürfen. Er, der Beschwerdeführer, sei noch nach altem Recht eingebürgert worden. Damals habe eine absolute Verwirkungsfrist
F-5097/2015 Seite 6 von fünf Jahren gegolten, welche am 18. Dezember 2013 – noch vor der ersten Verfahrenshandlung der Vorinstanz – abgelaufen gewesen sei (S. 9). H. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2015 hat das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Pro- zessführung und Verbeiständung abgewiesen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Ihre Verfügung vom 21. Juli 2015 sei weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden, denn sowohl die dortige Sachverhaltsdarstellung als auch die sich daraus ergebende Rechtsanwendung seien korrekt. Die Stellungnahme des Beschwerdefüh- rers vom 24. November 2014 habe sie sehr wohl in ihre Gesamtwürdigung einbezogen. Von ebenfalls wichtiger Bedeutung dafür sei aber auch der Hinweis von B._______ gewesen, dass ihr Ex-Ehemann über Jahre hin- weg „alle Arten der Freizeitgestaltung, auch mit der Familie“ verweigert habe. J. Mit Replik vom 6. April 2016 hält der Beschwerdeführer am gestellten An- trag und dessen Begründung fest. Er führt aus, dass die Ehe nach dem Eheschutzverfahren im Jahr 2004 noch fünf Jahre bestanden habe; dies spreche dafür, dass die Ehegatten wieder zueinander gefunden hätten. Die Vorinstanz habe die schriftlichen Äusserungen der Ex- Ehefrau aus dem Kontext gerissen und zu seinem Nachteil gewürdigt. Die getrennte Freizeit- gestaltung der Ehegatten sei auch nicht Ausdruck einer instabilen Ehe son- dern „Ausdruck von gegenseitigem Vertrauen durch Gewährung von Frei- räumen“ gewesen. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
F-5097/2015 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes- sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever- fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver- hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Ge- meinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle For- men der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in- nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Ein- bürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es daher im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemein- schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).
F-5097/2015 Seite 8 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schwei- zer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft auf- recht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung einge- leitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). 4. 4.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan- tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheim- lichung erheblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit ei- nem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Ein- bürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glau- ben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Be- hörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der einer Einbür- gerung mutmasslich entgegenstehenden Verhältnisse orientieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1). Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor zutreffen (BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 4.2 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1 BüG in der Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) statuierte hierfür eine Frist von fünf Jahren ab Einbürgerung. Mit der Teilrevision des Bürgerrechtsgesetzes vom 25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011, erfuhr diese Regelung eine Änderung, indem Absatz 1 neu gefasst und ein Absatz 1 bis eingefügt wurde. Neu gilt, dass die Nichti- gerklärung innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnisnahme vom rechtser- heblichen Sachverhalt erfolgen muss, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts (vgl. dazu Urteil des BVGer
F-5097/2015 Seite 9 C- 518/2013 vom 17. März 2015 E. 4.4). Nach jeder Untersuchungshand- lung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfah- rens stehen die Fristen still (Art. 41 Abs. 1 bis BüG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Zwischenverfügung vom 4. September 2015 festgestellt, dass im Falle des Beschwerdeführers die Fristen von Art. 41 Abs. 1 bis BüG eingehalten wurden und die Nichtigerklä- rung der erleichterten Einbürgerung somit rechtzeitig erfolgte. Da der Hei- matkanton die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung erteilt hat, sind die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichter- ten Einbürgerung erfüllt. 5. 5.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbeson- dere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Ver- mutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Le- benserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (BGE 140 II 65 E. 2.2 und 135 II 161 E. 3 je m.H.). 5.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP (SR 273]). Sie stellt eine Beweisführungs- erleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Wenn daher be- stimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung er- schlichen wurde, kann die betroffene Person diese Vermutung durch Ge- genbeweis entkräften (vgl. FRANZ HASENBÖHLER, Das Beweisrecht der
F-5097/2015 Seite 10 ZPO, Band 1, Zürich 2015, S. 193, Rz. 5.58). Es genügt zum Beweis, wenn sie einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetre- tenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Ge- meinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.). 6. 6.1 Aufgrund der Ereignisse im Umfeld von Eheschliessung und Einbürge- rung geht die Vorinstanz von der Vermutung aus, der Beschwerdeführer habe spätestens im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr in einer stabilen und zukunftsgerichteten Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau gelebt. Dieser habe sich mit der gegenteiligen Erklärung vom 29. November 2008 seine erleichterte Einbürgerung erschlichen. 6.2 Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1996 in die Schweiz einreiste, erfolglos ein Asylverfahren durchlief und da- nach trotz Wegweisung noch fast fünf Jahre in der Schweiz blieb. Am 3. August 2001 heiratete er eine zwölf Jahre jüngere Schweizerin, wodurch er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Am 12. Dezember 2003 stellte er ein erstes, am 11. Oktober 2004 ein zweites Gesuch um erleichterte Einbürge- rung, dem mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 entsprochen wurde. Drei Wochen zuvor hatten er und seine Ehefrau unterschriftlich bestätigt, in ei- ner stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben. Auf den 1. September 2009 hin bezog der Beschwerdeführer eine eigene, von ihm kurz zuvor ange- mietete Wohnung. Die eheliche Lebensgemeinschaft wurde danach nicht mehr aufgenommen. Die Scheidung erfolgte am 28. Februar 2012. Am 15. November 2013 verheiratete sich der Beschwerdeführer erneut (zu Vorstehendem: Sachverhalt B und C). Seine aus Äthiopien stammende zweite Ehefrau hatte der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahr 2011 kennengelernt. Diese hatte bei ihrer Asylbefragung angegeben, den Beschwerdeführer seit ihrer Kindheit zu kennen und mit ihm eine Fa- milie gründen zu wollen (vgl. Sachverhalt F in fine)]. 6.3 Der geschilderte Geschehensablauf zeigt, dass der Beschwerdeführer, der die Schweiz eigentlich hätte verlassen müssen, sich durch seine Heirat im Jahr 2001 ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verschaffen konnte. Rund neun Monate nach seiner erleichterten Einbürgerung erfolgte die Trennung
F-5097/2015 Seite 11 der Ehegatten, zweieinhalb Jahre später ihre Scheidung. Danach vergin- gen bis zur zweiten Eheschliessung ein Jahr und neun Monate. Insbeson- dere der relativ kurz nach der erleichterten Einbürgerung erfolgte Auszug des Beschwerdeführers aus der gemeinsamen Wohnung spricht dafür, dass die Ehe bereits im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr intakt war. An- gesichts der Angaben der zweiten Ehefrau bei ihrer Asylbefragung kommt der Aspekt hinzu, dass der Beschwerdeführer diese möglicherweise schon von Kindesbeinen an kannte und mit ihr schon seit Langem ein gemeinsa- mes Leben plante. 6.4 Auch die weiteren vorinstanzlichen Abklärungen deuten darauf hin, dass die Beziehung der Ehegatten A._______ und B._______ spätestens dann, als der Beschwerdeführer eingebürgert wurde, nicht mehr stabil und zukunftsgerichtet war. Sowohl das im Jahr 2004 eingeleitete Eheschutz- verfahren als auch die schriftliche Stellungnahme der Ex-Ehefrau vom 25. August 2014 sprechen dafür, dass diese sich in den ersten Jahren der Ehe und durch den Besuch ihrer Schwägerin im Sommer 2009 erheblichen fi- nanziellen Einschränkungen ausgesetzt sah (vgl. Beilage der Vorakten so- wie Vorakten S. 104). Hinzu kommt der Umstand, dass die Ehegatten – was von beiden nicht bestritten wird – keine gemeinsame Freizeit aus- serhalb ihrer Wohnung verbrachten. Schliesslich hat B._______ in der er- wähnten Stellungnahme geäussert, ihr Ex-Ehemann habe – seinen eige- nen Worten zufolge – die eigene Wohnung nur deshalb gemietet, damit ihn seine Verwandten aus Äthiopien dort jederzeit besuchen könnten (Vorakten S. 103). Auch diese vom Beschwerdeführer unbestrittene Äusse- rung ist ein Indiz dafür, dass dieser seine Ehe gering schätzte und die er- leichterte Einbürgerung nur als Mittel zur Durchsetzung eigener anderwei- tiger Interessen sah. 6.5 Demzufolge durfte die Vorinstanz zu recht vermuten, dass die vom Be- schwerdeführer am 29. November 2008 unterschriftlich bestätigte intakte Ehegemeinschaft zu diesem Zeitpunkt längst nicht mehr bestand. 7. 7.1 Damit stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer im Rechts- mittelverfahren vorgebrachten Argumente eine andere Schlussfolgerung erlauben. Insofern müsste der Beschwerdeführer glaubhaft aufzeigen, dass ein erst nach der Einbürgerung eingetretenes, ausserordentliches Er- eignis zum Scheitern der Ehe führte, oder aber, dass er die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und aufrichtig an den Fortbestand der Ehe glaubte (vgl. E. 5.2).
F-5097/2015 Seite 12 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ehe sei im Zeitpunkt sei- ner erleichterten Einbürgerung stabil gewesen, der eheliche Streit anläss- lich des Besuchs seiner Schwester im Juli 2009 sei aber derart eskaliert, dass dies der ehelichen Beziehung ein Ende gesetzt habe. Seine Ehefrau habe sich, „entgegen jedem Erwarten", gegenüber seiner Schwester „sehr feindselig" verhalten. Ihn habe dies „schwer getroffen“; dass er kurz darauf die Familienwohnung verlassen habe, sei „Ausdruck der Bestürztheit“ ge- wesen. 7.2.1 Dass der durch den Besuch der Schwester ausgelöste eheliche Streit ein ausserordentliches – und nach der Einbürgerung zum raschen Schei- tern der Ehe führendes – Ereignis gewesen sein soll, ist nicht ohne Weite- res nachvollziehbar. Die kulturellen Unterschiede in der Ehe waren zwei- felsohne von Beginn an spürbar, denn der Beschwerdeführer selbst hat deutlich gemacht, dass ihm seine Ex-Ehefrau wiederholt fehlendes Ver- ständnis für die schweizerischen Gepflogenheiten vorgeworfen habe (vgl. Eingabe vom 7. April 2014 [Vorakten S. 84]). Diese hat die gemeinsamen Schwierigkeiten dahingehend beschrieben, dass die bi-nationale Ehe „so- ziale Ausgrenzung“ und ein Leben als „Working-Poor-Familie“ mit sich ge- bracht habe (vgl. Stellungnahme vom 15. September 2014 [Vorakten S. 110]). Vor diesem Hintergrund ist auch der erwähnte Streit zu sehen, den B._______ detailliert geschildert hat (vgl. Stellungnahme vom 25. Au- gust 2014 [Vorakten S. 104]). Ihre Schilderungen, denen der Beschwerde- führer inhaltlich nicht widersprochen hat, zeigen, dass die kulturell unter- schiedlich verstandene – und das finanzielle Budget belastende – Gast- freundschaft den familiären Konflikt herbeiführte. 7.2.2 Der mit diesem Konflikt einhergehende Streit mag heftig gewesen sein; dass er als plötzliches und unerwartetes Ereignis das Aus für die Ehe bedeutete, ist allerdings nicht vorstellbar. Auch die Ex-Ehefrau hat diesbe- züglich Unverständnis geäussert und zu erkennen gegeben, dass sie die Ehe erst später, im Juni 2010, als gescheitert betrachtete (vgl. Stellung- nahme vom 25. August 2014 [Vorakten S. 105]). Demgegenüber sieht der Beschwerdeführer nicht den eigentlichen Streit, sondern vielmehr seine ei- gene Bestürzung darüber als Begebenheit, welche die Ehe plötzlich und endgültig zum Scheitern brachte. Seinen eigenen Worten zufolge kommu- nizierte er seiner Ehefrau nicht einmal, dass ihn ihr Argwohn gegenüber seiner Schwester gestört habe und dies der Grund für die Trennung gewe- sen sei; seine dazugehörige Erklärung, die fehlende Kommunikation sei nicht der Ehe, sondern seiner Persönlichkeit anzulasten, spricht jedoch kei- neswegs für ihn. Sie zeigt – ganz im Gegenteil – zum einen seine fehlende
F-5097/2015 Seite 13 Kompromissbereitschaft und seinen fehlenden Willen, die Ehe zu retten, zum anderen aber auch seine feste Überzeugung, unmittelbar mit Verlas- sen des gemeinsamen Haushalts die eheliche Lebensgemeinschaft unwi- derruflich beendet zu haben. Die vom Beschwerdeführer geltend gemach- ten Trennungsgründe erscheinen demzufolge nur als vorgeschoben, um sich nach erfolgter Einbürgerung aus einer schon lange nicht mehr intakten Ehe lösen zu können. Ob B._______ bis zu diesem Zeitpunkt noch an die Weiterführung der Ehe glaubte, ist angesichts dessen nicht mehr von Be- deutung. 7.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist feststellen, dass der Be- schwerdeführer nicht plausibel darlegen konnte, warum die im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung angeblich noch harmonische und stabile Ehe nach rund sieben Monaten, ausgelöst durch einen Streit, unheilbar zerrüttet war. Hinzu kommt, dass ein weiterer Punkt ungeklärt geblieben ist. Wie bereits gegenüber der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren behauptet, dass er seine jetzige Ehefrau im Jahr 2011 kennengelernt habe. Wäre dies zutreffend, so hätte von ihm zumin- dest eine Erklärung zu ihren gegenteiligen Äusserungen bei ihrer Asylan- hörung erwartet werden dürfen (vgl. dazu Sachverhalt F in fine). Das Aus- bleiben einer solchen Erklärung stützt ebenfalls die bisher unwiderlegte Vermutung, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner erleichterten Einbürgerung die Ehe mit seiner schweizerischen Partnerin aufgeben wollte. 8. Nach alledem ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die eheliche Ge- meinschaft des Beschwerdeführers sei im Zeitpunkt seiner Einbürgerung nicht mehr intakt gewesen, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat im Einbürgerungsverfahren die für die Beurteilung wesentlichen Um- stände verschwiegen bzw. eine Erklärung unterschrieben, deren Inhalt nicht der Wahrheit entsprach. Dadurch hat er die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die sich daraus ergebende Nichtigerklärung erstreckt sich gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG auf alle Fami- lienglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbür- gerung beruht. 9. Die angefochtene Verfügung ist somit als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.
F-5097/2015 Seite 14 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
F-5097/2015 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. K 405 390) – den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern, Team Bür- gerrecht, Eigerstrasse 73, 3011 Bern
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).
Versand: