B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-5094/2014
Urteil vom 15. Juli 2016 Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Thomas Fingerhuth, Rechtsanwalt,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-5094/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1980 geborener serbischer Staatsangehöriger, durchlief in den Jahren 2001 und 2003 erfolglos zwei Asylverfahren in der Schweiz und kehrte anschliessend wieder nach Serbien zurück, wo er im Juli 2004 die Schweizer Staatsangehörige serbischer Herkunft B._______ (geb. 1983) heiratete. Im Rahmen des darauf folgenden Familiennachzugs gelangte er im Oktober 2004 erneut in die Schweiz und erhielt im Kanton Aargau eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. In der Folge wurde die Bewilligung verlängert, letztmals am 12. November 2010 mit Gültigkeit bis 31. Oktober 2011. Im Juni 2008 wurde eine gemeinsame Tochter geboren. B. Gestützt auf rechtshilfeweise zur Verfügung gestellte Informationen aus ei- nem in Deutschland geführten Strafverfahren gegen einen international tä- tigen Drogenhändlerring wurden am 16. Januar 2007 der Beschwerdefüh- rer, seine Ehefrau und seine Schwiegermutter festgenommen und in Un- tersuchungshaft gesetzt. In der Wohnung des Beschwerdeführers konnte ein Landsmann angetroffen werden, der dort seit rund zwei Monaten wohnte und der wegen eines Einreiseverbots sowie wegen Drogenhandels im Kilogrammbereich zur Verhaftung ausgeschrieben war. Der Beschwer- deführer wurde am 4. April 2007 aus der Untersuchungshaft entlassen (Ak- ten der Migrationsbehörde des Kantons Aargau [AG-act] 145). C. Mit Urteil vom 25. August 2009 sprach das Bezirksgericht Baden den Be- schwerdeführer der qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG, der mehrfachen Geldwäscherei, des Erleichterns des illegalen Aufenthalts in der Schweiz sowie des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs schuldig. Es be- strafte ihn mit 5 Jahren Freiheitsstrafe und 100 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 80.- sowie mit Fr. 300.- Busse. Auf Berufung des Beschwerdeführers hin reduzierte das Obergericht des Kantons Aargau am 27. Mai 2010 die Freiheitsstrafe auf 4 ½ Jahre und bestätigte im Übrigen den Schuldspruch und die Strafzumessung durch das Bezirksgericht (AG-act. 183). Eine da- gegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_711/2010 vom 2. Dezember 2010 ab (AG-act. 194). Am 14. September 2011 trat der Beschwerdeführer den Strafvollzug an (AG-act. 189).
F-5094/2014 Seite 3 D. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die kantonale Migrati- onsbehörde am 3. Oktober 2011 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbe- willigung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug (AG-act. 244). Eine Einsprache des Beschwerdeführers wies die kantonale Migrationsbehörde am 18. Januar 2012 ab (AG-act. 292). Dagegen gelangte der Beschwer- deführer an das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, das seine Beschwerde mit Urteil vom 3. Mai 2012 abwies (AG-act. 313). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft (AG-act. 314). E. Am 30. Juli 2014 gewährte die kantonale Migrationsbehörde dem Be- schwerdeführer das rechtliche Gehör zur möglichen Anordnung eines Ein- reiseverbots (AG-act. 375). Von dieser Möglichkeit machte der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 4. August 2014 an die Vorinstanz Gebrauch (vorinstanzliche Akten [SEM-act.] 5/131). Neben einer Stellungnahme reichte er eine Reihe von Beweismitteln ins Recht (Zeugnisse einer wäh- rend des Strafvollzugs absolvierten Berufsausbildung, Auszüge zu bezahl- ten Gerichtskosten, ein Schreiben seiner Ehefrau sowie Schreiben diverser Referenzpersonen). F. Mit Verfügung vom 6. August 2014 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot und ord- nete dessen Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener In- formationssystem SIS II an (SEM-act. 6/134). G. Der Beschwerdeführer wurde am 28. August 2014 bedingt aus dem Straf- vollzug entlassen (AG-act 337). In Nachachtung der gegen ihn bestehen- den Wegweisung verliess er am gleichen Tag die Schweiz. H. Mit Rechtmitteleingabe vom 11. September 2014 gelangte der Beschwer- deführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die ersatzlose Aufhebung des Einreiseverbots, eventualiter dessen Aufhebung und Rück- weisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (Akten des Rechtsmittelver- fahrens [Rek-act.] 1).
F-5094/2014 Seite 4 I. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 5). J. Mit Replik vom 4. Dezember 2014 hält der Beschwerdeführer an seinem Rechtsmittel fest (Rek-act. 8). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.Art.31 ff. VGG). Dieses entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be- stimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah- ren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Der Beschwerdeführer beanstandet eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs. Auf diese Rüge ist vorweg einzugehen.
F-5094/2014 Seite 5 3.1 Die angefochtene Verfügung, so der Beschwerdeführer, stelle einen tiefgreifenden Einschnitt in sein Recht auf Familienleben dar. Dementspre- chend sorgfältig hätte die Begründung ausfallen müssen. Insbesondere hätte sich die Vorinstanz vertieft mit seiner im Rahmen des rechtlichen Ge- hörs verfassten Stellungnahme auseinandersetzen müssen. Dies sei of- fensichtlich unterblieben, ansonsten nicht die Behauptung aufgestellt wor- den wäre, im Rahmen der Wahrung des rechtlichen Gehörs seien „keine überwiegenden privaten Interessen“ geltend gemacht worden. Tatsächlich sei die Begründung „äusserst“ kurz ausgefallen. Eine Auseinandersetzung mit seinen Vorbringen im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei praktisch nicht vorhanden. Die Vorinstanz unterlasse es vollständig, auf die Tatsache einzugehen, dass er Familienvater und Ehemann sei, dem durch das Ein- reiseverbot vollständig verunmöglicht werde, am Leben seiner Tochter und seiner Ehefrau teilzunehmen. Auch die vorgebrachte Lebensänderung und die dadurch weggefallene Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung bleibe ungeprüft und eine Auseinandersetzung damit fehle in der Be- gründung vollständig. Ebenfalls fehle eine Begründung der Massnahme- dauer von fünf Jahren. Das alles sei, so der Beschwerdeführer, als eine nicht heilbare Missachtung des rechtlichen Gehörs durch Verletzung der Begründungspflicht zu werten. 3.2 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Reihe persönlichkeitsbezogener Mitwirkungsrechte der Partei eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens. Im Zentrum stehen das Recht der Partei, vor dem Erlass einer belastenden Verfügung von der Behörde an- gehört zu werden (Art. 30 VwVG) und die korrespondierende Pflicht der Behörde, das Geäusserte nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern sorg- fältig zu prüfen, zu würdigen und bei der Entscheidfindung zu berücksich- tigen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht; vgl. Art. 32 VwVG). In en- gem Konnex dazu steht die Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 2 VwVG). Sie dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll die Partei in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Das setzt voraus, dass die Behörde zumindest kurz die Überlegungen nennt, von de- nen sie sich beim Entscheid leiten liess. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung hervorgeht, weshalb das Vorge- brachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird. Je weiter der Ent- scheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. BGE 137 II
F-5094/2014 Seite 6 266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N. 629 ff.; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u. 178 ff.; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtli- ches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 369 u. S. 404 m.H.). 3.3 Die Vorinstanz führt zur Begründung des Einreiseverbots aus, der Be- schwerdeführer sei mit Urteil des Obergerichts Aargau vom 27. Mai 2010 wegen Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthaltes, mehrfacher Geldwäscherei und Verlet- zung der Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, einer Geld- strafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 80.- und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt worden. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 sei die Aufenthalts- bewilligung des Beschwerdeführers nicht mehr verlängert und sei er aus der Schweiz weggewiesen worden. Angesichts des schweren Verstosses und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei der Erlass einer Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 AuG angezeigt. Private Interessen, die das öffentliche Interesse an künfti- gen kontrollierten Einreisen überwiegen könnten, ergäben sich weder aus den Akten, noch seien solche im Rahmen des am 30. Juli 2014 gewährten rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden. Ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot sei vorliegend angemessen und entspreche der geltenden Praxis. In Bezug auf die familiäre Situation stehe dem Bescherdeführer al- lenfalls die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels begründetem Gesuch die vorübergehende Suspension der Fernhaltemassnahme zu be- antragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Zudem könne der Kontakt zwischen ihm und seinen in der Schweiz lebenden Verwandten auch auf andere Weise als durch Besuche in der Schweiz gepflegt werden (z.B. mit Briefverkehr, Emails, Telefonaten, Videotelefonie). Die darüber hinausgehenden zusätz- lichen Erschwernisse habe sich der Beschwerdeführer selber zuzurech- nen. 3.4 Aus diesen Erwägungen war für den Beschwerdeführer ersichtlich, dass und aus welchen Gründen die Vorinstanz von einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und deren Gefährdung ausging und wie sie die vorgebrachten privaten Interessen des Beschwerdeführers be- wertete, soweit ihnen nicht durch die Möglichkeit von Suspensionen des Einreiseverbots bzw. auf andere Weise als durch Besuche in der Schweiz Rechnung getragen werden konnte. Spätestens aufgrund der Ausführun-
F-5094/2014 Seite 7 gen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung musste dem Beschwerdefüh- rer ferner klar geworden sein, dass die Befristung der Massnahme auf die für schwere Betäubungsmitteldelikte unüblich kurze Dauer von fünf Jahren das Ergebnis dieser Bewertung der privaten Interessen war. Eine einfache Konsultation der veröffentlichten Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts hätte ihn schon vorher zu dieser Erkenntnis führen können (vgl. etwa Urteile des BVGer C-5539/2014 vom 14.04.2016, C-3678/2013 vom 19.11.2015, C-2975/2014 vom 18.09.2015, C-266/2015 vom 05.08.2015 und C-3774/2014 vom 05.08.2014). Insgesamt war es dem Beschwerde- führer denn auch möglich, sachgerecht und vollständig gegen die vor- instanzliche Verfügung zu argumentieren. Die Rüge der Verletzung der Be- gründungspflicht ist demzufolge zurückzuweisen. 4. 4.1 Das SEM kann Einreiseverbote unter anderem gegenüber Auslände- rinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese ge- fährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zu- lässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Das Bundesverwaltungsgericht hat unlängst entschieden, dass alle Einreiseverbote, die gestützt auf Art. 67 Abs. 1 und 2 AuG ergehen, auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei fünf Jahre überschreiten und bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen (vgl. BVGE 2014/20). Aus humanitären Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein solches vo- rübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG). 4.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwir- kung auf andere Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialprävention kommt zum Tragen, so- weit Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten
F-5094/2014 Seite 8 Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss. 4.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechts- ordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu- lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). 4.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlich Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG, wie sie weiter oben beschrieben wurde. Verlangt wird eine qualifizierte Ge- fährdungslage, worüber nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefährdungslage darf nicht leichthin angenom- men werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zuge- hörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Dro- genhandel, organisierte Kriminalität) oder aus einer zunehmend schwere- ren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legalprognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom 16. Januar 2015 E. 6.1 m.H.). 5. 5.1 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rah- menvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammen- arbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR
F-5094/2014 Seite 9 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreise- verbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im Schengener Infor- mationssystems (SIS II) zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausge- dehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Ein- reise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). 5.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Mass- nahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen natio- nalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschrei- bung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Frei- heitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS- II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung).
F-5094/2014 Seite 10 6. 6.1 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Geldwäscherei, Erleichterns des illegalen Aufenthalts und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs schuldig ge- sprochen und zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, 100 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 80.- und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer übernahm als Mitglied einer international tätigen Drogenbande zwischen Januar 2005 und Juni 2005 insgesamt vier Kilogramm Heroin mit einem Reinheitsgrad von 30%, ent- sprechend einer reinen Heroinmenge von 1.2 Kilogramm, gab die Drogen weiter und transportierte den Erlös aus dem Drogenhandel. Ferner beher- bergte er vom 1. November 2006 bis 16. Januar 2007 einen illegal anwe- senden, mit einer Einreisesperre belegten und wegen Drogenhandels zur Verhaftung ausgeschriebenen serbischen Staatsangehörigen und verur- sachte am 8. Dezember 2006 einen Selbstunfall. Zum Verschulden führte das Gericht aus, der Beschwerdeführer habe innert kurzer Zeit und auf ei- ner zentralen hierarchischen Stufe aus rein finanziellen Motiven eine er- hebliche Menge Heroin umgesetzt und sei zudem aktiv am Gewinntransfer beteiligt gewesen. Er habe eine grosse deliktische Energie offenbart, die zusätzlich durch den Umstand betont werde, dass er seine Ehefrau und seine Schwiegermutter als Drogengeld-Kuriere involviert habe. Zwar sei ihm die Unbescholtenheit seit den Drogendelikten im Frühjahr 2005 zugute zu halten. Zu seinen Lasten gehe jedoch, dass er im Zeitpunkt seiner De- linquenz sozial bereits gut integriert gewesen und mit seiner Ehefrau über ein gutes Einkommen verfügt habe, das ihm ein deliktsfreies Fortkommen leicht gemacht hätte. 6.2 Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass das vom Obergericht des Kantons Aargau abgeurteilte Fehlverhalten des Beschwerdeführer als schwerer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG zu werten ist. Ferner kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass vom Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des obergerichtlichen Urteils nicht nur eine einfache Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG ausging, sondern dass diese Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG schwerwiegend war. Diese Einschätzung gründet sich auf die Hochwertigkeit der verletzten Rechtsgüter, die auch ein geringes Restrisiko nicht zulässt (vgl. dazu etwa BGE 139 I 145 E. 2.5 m.H.), und die Schwere der Schuld, die der Beschwerdeführer sozusagen aus dem Stand heraus, ohne erkennbaren Werdegang und ohne einen nachvollziehbaren Grund
F-5094/2014 Seite 11 auf sich lud. Dass der Beschwerdeführer in den fünf Jahren, die zwischen den im Frühjahr 2005 begangenen Drogendelikten und der Verurteilung durch das Obergericht liegen, nicht durch einschlägige Delinquenz auffiel, trifft zwar zu, ist jedoch nicht ausschlaggebend. Der Beschwerdeführer hatte im Frühjahr 2005 unter Beweis gestellt, dass er ohne erkennbare An- zeichen zu schwerer Delinquenz fähig ist. Hinzu tritt, dass er auch später Kontakte zur Drogenszene unterhielt, wie die monatelange illegale Unter- bringung eines wegen Drogendelikten gesuchten Landsmannes zeigt, und dass er im Übrigen unter dem Druck eines hängigen Strafverfahrens stand, was sein augenscheinliches Wohlverhalten ganz erheblich relativiert. 6.3 Zur Entwicklung der Gefährdungslage nach dem obergerichtlichen Ur- teil von Mai 2010 ist zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer vom 14. September 2011 bis zu seiner bedingten Entlassung per 28. August 2014 im Strafvollzug befand. Am gleichen Tag verliess er die Schweiz. Den Akten kann entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer während der Zeit des Strafvollzugs ein gutes Verhalten attestiert wurde. Es gab weder Verwarnungen noch Disziplinarstrafen. Auch die über insgesamt 50 Bezie- hungsurlaube und Besuchsgänge verliefen problemlos. Zudem schloss der Beschwerdeführer während des Strafvollzugs eine Ausbildung zum Kü- chenangestellten erfolgreich ab (Verfügung des Amts für Strafvollzug des Kantons Aargau vom 21. Juli 2014, AG-act. 337). Alle diese Elemente spre- chen sicherlich zu Gunsten des Beschwerdeführers. Im ausländerrechtli- chen Administrativverfahren kommt jedoch weder der guten Führung wäh- rend des Strafvollzugs noch der bedingten Entlassung aus dem Strafvoll- zug eine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. dazu eingehend BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.). Aus spezifisch ausländerrechtlicher Perspektive ist entscheidend, dass die seit der Verurteilung im Mai 2010 verstrichene Zeit nicht schon den Schluss zulässt, die beim Beschwerdeführer zuvor bejahte qualifizierte Gefährdung sei inzwischen weggefallen. Denn zwischen Sep- tember 2011 und August 2014 befand er sich im Strafvollzug, also in Un- freiheit. Seither weilt er erst zwei Jahre im Ausland, in denen sich seine Lebensumstände nach eigenen Angaben zwar zu stabilisieren scheinen. Diese Zeit ist jedoch zu kurz, um angesichts seiner schweren Delinquenz verlässliche Schlüsse auf eine grundsätzliche Wendung zum Besseren zie- hen zu können. Es tritt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen dem Strafurteil und dem Antritt des Strafvollzuges nicht an- standslos verhielt. Wegen (Todes-)Drohung und Beschimpfung wurde er in ein Strafverfahren einbezogen. Zu einer Verurteilung kam es offensichtlich nur deshalb nicht, weil sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer Kon-
F-5094/2014 Seite 12 frontationseinvernahme für seine Äusserungen entschuldigte und der Ge- schädigte daraufhin seinen Strafantrag zurückzog (Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 19. Juli 2012, AG-act. 325). 6.4 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht nur den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG ge- setzt hat. Darüber hinaus liegt gegen ihn auch zum heutigen Zeitpunkt der qualifizierte Fernhaltegrund einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentli- che Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG vor. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf daher ohne Verletzung von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG die Dauer von fünf Jahren übersteigen. 7. Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeit- lich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Er- messen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 7.1 Vom Beschwerdeführer geht, wie weiter oben ausgeführt wurde, eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ei- nem besonders sensitiven Bereich aus. Darauf wurde bereits eingegan- gen, sodass an dieser Stelle auf weitere Erörterungen verzichtet werden kann. Entsprechend gross ist das Interesse an einer langjährigen Fernhal- tung des Beschwerdeführers. Gleichwohl können bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses der Zeitablauf, das Wohlverhalten des Beschwer- deführers während und ausserhalb des Strafvollzugs sowie seine bedingte Entlassung nicht ausser Acht gelassen werden. 7.2 Der Beschwerdeführer beruft sich demgegenüber auf das in Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV verankerte Recht auf Familienleben, ferner auf das Kindeswohl. Seine Ehefrau und das gemeinsame Kind seien Schweizer Bürger, deren Lebensmittelpunkt in der Schweiz liege und de- nen es nicht zugemutet werden könne, ihm in sein Heimatland Serbien zu folgen. Die angefochtene Massnahme verunmögliche das Familienleben
F-5094/2014 Seite 13 vollständig. Es wäre ihm nicht möglich, den wichtigen Ereignissen im Le- ben seiner Tochter beizuwohnen. Zudem könne der alleinerziehenden Mut- ter nicht zugemutet werden, jedes Jahr für fünf Wochen nach Serbien zu reisen – sofern überhaupt genügend Geld für solche Reisen vorhanden sei – um ihn zu besuchen und ein Familienleben zu führen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass er grundsätzlich die Möglichkeit habe, mittels be- gründetem Gesuch eine Suspension der Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 Abs. 5 AuG zu beantragen. Im Gegensatz zur Möglichkeit, im Rahmen eines Besuchsaufenthaltes, der zumindest 90 Tage im Bezugs- raum von 180 Tagen zulasse, würde die Suspension wohl weit weniger ge- meinsame Tage der Familie zulassen. Zudem sei es nicht immer vorher- sehbar, ob wichtige Ereignisse im Leben der Tochter bevorstünden, viel- mehr könne jeden Tag ein solches Ereignis eintreffen. Ohne das Einreise- verbot wäre es ihm in beschränktem Rahmen möglich, Teil des Lebens sei- ner Tochter zu sein und an wichtigen Ereignissen teilzuhaben. Nach Ablauf des Einreiseverbots werde die Tochter bereits 11 Jahre alt sein. Die wich- tigsten Schritte in deren Leben hätte er verpasst, und weder die kurzen Ferienaufenthalte noch die Suspension könnten dies kompensieren. Es müsse einem Vater möglich sei, insbesondere mit Blick auf das Kindes- wohl, am Leben der Tochter teilzunehmen. 7.3 Es steht ausser Frage, dass das Einreiseverbot das Recht der Betei- ligten auf ein von staatlichen Eingriffen ungestörtes Familienleben berührt. Bei der Beurteilung der Eingriffsschwere ist zu berücksichtigen, dass ein auf Dauer angelegtes Familienleben in der Schweiz bereits am Fehlen ei- ner Aufenthaltsbewilligung scheitert (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1). Das Einreiseverbot berührt das Familienleben nur soweit, als es nicht genügt, dass der Beschwerdeführer die allgemeinen Einreisevoraussetzungen er- füllt, will er seine Ehefrau und seine Tochter in der Schweiz besuchen. Er muss darüber hinaus eine Suspension des Einreiseverbots einholen, die nur aus wichtigen Gründen und im Allgemeinen nur für kurze, klar be- grenzte Zeit gewährt wird (Art. 67 Abs. 5 AuG). Gegenseitigen Besuchen ausserhalb des Schengen-Raums und namentlich in Serbien stehen keine Hindernisse entgegen. Daneben haben die Beteiligten stets die Möglich- keit, den Kontakt auch mittels Telefon und modernen Kommunikationsmit- teln aufrechterhalten. Die Behinderung des Familienlebens durch die Un- terstellung von zeitlich befristeten Aufenthalten in der Schweiz unter das Kontrollregime des Einreiseverbots wiegt angesichts der dargestellten Um- stände nicht besonders schwer. Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau aus demselben Kulturkreis stammen und die Ehefrau sich
F-5094/2014 Seite 14 als Geldkurierin in die schweren Straftaten des Beschwerdeführers invol- vieren liess (AG-act. 130, 135) und von der Delinquenz des Beschwerde- führers finanziell profitierte (AG-act. 129). Das gemeinsame Kind der Ehe- leute befindet sich mit acht Jahren noch in einem anpassungsfähigen Alter. Ehefrau und Tochter wäre es unter diesen Umständen nicht schlichtweg unzumutbar, dem Beschwerdeführer ins Ausland zu folgen und dort die Fa- milieneinheit wiederherzustellen. Gesamthaft bestehen daher zwar beacht- liche private Interessen daran, bei Einreisen in die Schweiz keiner beson- deren Kontrolle unterworfen zu werden. Von besonderem Gewicht sind sie jedoch nicht. 7.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergeb- nis, dass das Einreiseverbot von fünf Jahren Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Mit der Befristung der Massnahme auf fünf Jahre wurde den Besonderheiten des Falles (Zeitablauf, Wohlverhalten, familiäre Bin- dungen zur Schweiz) ausreichend Rechnung getragen. Die damit einher- gehende Erschwerung des Familienlebens wird durch das öffentliche Fern- halteinteresse gedeckt und ist daher nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt. Eine Verletzung des Rechts auf Fami- lienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 BV und Art. 13 Abs. 1 BV kann in der Mass- nahme nicht erkannt werden. 8. Es ist angesichts der schweren Delinquenz nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt, dass die Vorinstanz die Aus- schreibung des Einreiseverbots im SIS II angeordnet hat (vgl. dazu E. 5). 9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kos- ten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
F-5094/2014 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1‘000.- werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (...) – die Vorinstanz (...) – die Migrationsbehörde des Kantons Aargau
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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