B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-5081/2021
Urteil vom 31. Oktober 2022 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______, vertreten durch Joachim Lederle, Rechtsanwalt, Hermann-Dietrich-Strasse 4, DE-77694 Kehl, Zustelladresse: c/o Rechtsanwalt Alexander Kunz, Bielstrasse 8, 4500 Solothurn, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-5081/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Frankreich stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) ersuchte am 27. Mai 2021 bei den Einwohnerdiensten, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern (nachfolgend: EMF) um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und legte dafür einen Mietvertrag für eine Wohnung in Bern so- wie einen Arbeitsvertrag mit einem Teppichunternehmen vor (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 4). B. Nachdem sich Hinweise ergeben hatten, dass der Beschwerdeführer we- der der Tätigkeit gemäss Arbeitsvertrag nachgehen noch an der angege- benen Adresse wohnen solle, zogen die EMF in Erwägung, ihm keine Auf- enthaltsbewilligung zu erteilen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 wurde ihm hierzu in der Folge das rechtliche Gehör gewährt. Er machte davon keinen Gebrauch (SEM act. 2). Am 16. Juli 2021 wurde der Geschäftseintrag des Teppichunternehmens im Schweizerischen Handelsregister gelöscht. C. Mit – im kantonalen Amtsblatt publizierter – Verfügung vom 24. September 2021 lehnten die EMF das Gesuch vom 27. Mai 20221 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab, wiesen den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und forderten ihn auf, die Schweiz bis zum 7. Oktober 2021 zu verlassen (SEM act. 3). D. Am 13. Oktober 2021 gewährten die kantonalen Behörden dem Beschwer- deführer das rechtliche Gehör zum allfälligen Erlass einer Fernhaltemass- nahme. Die entsprechende Bekanntmachung wurde ebenfalls im kantona- len Amtsblatt publiziert (SEM act. 5). E. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 verhängte die Vorinstanz über den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung (SEM act. 6).
F-5081/2021 Seite 3 F. Am 17. November 2021 überwiesen die EMF dem Bundesverwaltungsge- richt zuständigkeitshalber zwei Eingaben von Rechtsanwalt Joachim Le- derle zur Weiterbehandlung (eine unbegründete, als «Rechtsmittel» beti- telte Eingabe vom 29. Oktober 2021, sowie eine nachträgliche Begründung dieses Rechtsmittels vom 3. November 2021). Darin wurde die Aufhebung des Einreiseverbots beantragt (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] act. 1 und 2). G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2021 forderte das Bundesver- waltungsgericht das SEM auf, dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 14. Oktober 2021 unverzüglich zu eröffnen und das Gericht über das Da- tum der Eröffnung zu informieren. Dem Beschwerdeführer wurde gleich- zeitig Gelegenheit eingeräumt, innert 30 Tagen nach Eröffnung der vor- instanzlichen Verfügung eine Beschwerdeergänzung einzureichen (BVGer act. 4). H. Am 17. Dezember 2021 wurde dem Beschwerdeführer das vom 14. Okto- ber 2021 datierende Einreiseverbot durch das SEM korrekt eröffnet (BVGer act. 7). Daraufhin reichte er am 11. Januar 2022 eine Beschwerdeergän- zung nach (BVGer act. 8 und 9). I. Nachdem der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 18.Januar 2022 dazu aufgefordert worden war, bis zum 18. Februar 2022 einen Kostenvorschuss zu leisten (BVGer act. 10), ersuchte er mit Eingabe vom 2. Februar 2022 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Gesuch legte er einen Auszug der Caf (Allocations familiales) bei (BVGer act. 15). J. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2022 gab das Bundesverwal- tungsgericht dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht statt (BVGer act. 17). K. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 25).
F-5081/2021 Seite 4 L. Mit Schreiben vom 25. März 2022 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Justiz (BJ) um Einholung aktueller Auszüge aus dem schweizerischen, französischen und deutschen Strafregister in Bezug auf den Beschwerdeführer (BVGer act. 27). M. Replikweise hielt der Beschwerdeführer am 20. April 2022 am eingereich- ten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und deren Begründung fest (BVGer act. 29). N. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 7. Juni 2022 wurden dem Be- schwerdeführer die zwischenzeitlich eingegangenen Auszüge aus dem schweizerischen, deutschen und französischen Strafregister zugestellt, verbunden mit der Möglichkeit zur Stellungnahme (BVGer act. 32). Er äusserte sich hierzu mit Eingabe vom 5. Juli 2022 (BVGer act. 34). O. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts hin stellte die Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern dem Gericht am 15. September 2022 die Strafak- ten bezüglich des Beschwerdeführers zu (BVGer act. 35 und 36). Gemäss den Akten wurde er mit Strafbefehl vom 1. Februar 2022 wegen Wider- handlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) durch Täuschung der Behörden zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Ta- gessätzen, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. P. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An- ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
F-5081/2021 Seite 5 daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer- den (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bun- desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden. Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestäti- gen, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution). Soll sich der Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich hierzu vorgängig zu äussern (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozes- sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 1.54 m.H.). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entschei- des (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. In der Replik vom 20. April 2022 regte der Beschwerdeführer, im Sinne ei- ner Beweisofferte, nachträglich die Einvernahme von B._______ (vgl. F-4843/2021) als Zeugen an. Es handle sich um einen Kollegen, welcher bestätigen könne, dass er (Beschwerdeführer) vom Geschäftsführer des Teppichunternehmens getäuscht worden sei (BVGer act. 29). Über diesen Beweisantrag wurde bislang nicht befunden. 3.1 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Behörden sorgen – unter Vorbehalt der Mit- wirkungspflichten der Parteien – für die richtige und vollständige Abklärung
F-5081/2021 Seite 6 des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 132 II 113 E. 3.2). Das Verwal- tungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.86 S. 183 m.H.) und ein Anspruch auf eine mündliche Anhö- rung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3). Sodann gilt in der Bundesver- waltungsrechtspflege der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Die Beweiswürdigung ist insofern frei, als sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Ge- richt genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande komme und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander hätten (BGE 130 II 482 E. 3.2 m.H.). Die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen ist nach Art. 14 VwVG nur unter der einschränkenden Vorausset- zung anzuordnen, dass sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hin- reichend abklären lässt; es handelt sich mit anderen Worten um ein sub- sidiäres Beweismittel (BGE 130 II 169 E. 2.3.3 und 2.3.4). 3.2 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsa- che nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise ver- zichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). 3.3 Vorliegend erschliesst sich der entscheidrelevante Sachverhalt in hin- reichender Weise aus den Akten. Mit der angeregten Zeugenaussage möchte der Beschwerdeführer belegen, dass er sich nicht bewusst gewe- sen sei, dass es sich bei dem ihm vom Teppichunternehmer zur Unter- schrift vorgelegten Dokument um einen Arbeitsvertrag gehandelt habe. Vielmehr habe er gedacht, dass es um die Benutzung einer postalischen Adresse gehe. Aus den Akten ergibt sich offenkundig Gegenteiliges, näm- lich dass der Beschwerdeführer bei den EMF aufgrund ebendieses Arbeits- vertrages am 27. Mai 2021 um Erteilung einer Bewilligung EU/EFTA er- suchte. Am 12. Juli 2021 erkundigte er sich bei den stadtbernischen Mig- rationsbehörden nochmals telefonisch nach dem Stand und der Dauer die- ses Bewilligungsverfahrens (SEM act. 4). Von der angeregten Beweisvor- kehr kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). Soweit der Parteivertreter in diesem Zusammenhang auf Art. 6 EMRK verweist,
F-5081/2021 Seite 7 wäre ergänzend anzumerken, dass verwaltungsrechtliche Angelegenhei- ten von dieser Norm nicht erfasst werden. 4. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Frankreich und damit ei- ner Vertragspartei des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG ist daher das ordentli- che Ausländerrecht – bestehend aus dem Ausländer- und Integrationsge- setz und seinen Ausführungsverordnungen – nur soweit anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder die Bestimmun- gen des ordentlichen Ausländerrechts günstiger sind. 5. Das SEM kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Auslän- dern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vor- schriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Ver- ordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Von einer Gefährdung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung ist auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür be- stehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit er- heblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicher- heit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Die verfü- gende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG).
F-5081/2021 Seite 8 6. 6.1 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einrei- severbot nach Art. 67 AIG eine Massnahme dar, welche die Ausübung ver- traglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit – hier des Rechts auf Ein- reise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) – einschränkt. Solche Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ge- rechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre- Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56/850 vom 4.4.1964), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121/32 vom 26.5.1972) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14/14 vom 20.1.1975) in ihrer Fas- sung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt bestandene, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (Gerichtshof, EuGH) (Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinne schränkt das Freizügigkeitsabkommen die Befugnisse nati- onaler Behörden bei der Handhabung ausländerrechtlicher Massnahmen wie des Einreiseverbots ein. 6.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt aus- ser der Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wie sie jede Ge- setzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Ge- fährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person, wobei gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung eine strafrechtliche Ver- urteilung für sich allein nicht genügt. Sie kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhal- ten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht mit anderen Worten Massnahmen entgegen, die im Sinne eines Automatismus an ver- gangenes Fehlverhalten anknüpfen, und solchen, die aus Gründen der Ge- neralprävention angeordnet werden. Insoweit kommt es im Unterschied zum Landesrecht auf das Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüter- verletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 m.H.). Nicht vorausgesetzt wird dabei, dass die betroffene Person mit Sicherheit wieder delinquieren wird. Umgekehrt ist für das Verneinen der Rückfallgefahr auch nicht erfor- derlich, dass kein Restrisiko mehr besteht (Urteil des BGer 2C_1071/2016 vom 30. März 2017 E. 4.5.2).
F-5081/2021 Seite 9 7. 7.1 Das SEM führte zur Begründung des zweijährigen Einreiseverbots hauptsächlich aus, der Beschwerdeführer habe bei den EMF um eine Auf- enthaltsbewilligung EU/EFTA ersucht und in diesem Zusammenhang einen Mietvertrag sowie einen Arbeitsvertrag eines Teppichunternehmens vorge- legt. Der Mietvertrag sei wenig später wieder aufgehoben worden. Kurz darauf hätten 15 weitere Personen mit den gleichen Angaben um eine Auf- enthaltsbewilligung ersucht, dies in Abständen von einigen Tagen. Anläss- lich des Bewilligungsverfahrens hätten die EMF in Erfahrung gebracht, dass das in Bern ansässige Teppichunternehmen an mindestens drei Or- ten betrügerische Arbeiten durchgeführt habe. Es seien diverse Strafan- träge durch die Kantonspolizei Bern aufgenommen und zur Anzeige ge- bracht worden. Aufgrund der gesamten Unterlagen und der Anzahl Anmel- dungen sowie der Strafermittlungen gegen das Teppichunternehmen sei davon auszugehen, dass es sich um simulierte Arbeitsverträge handle. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten versucht, die Behörden zu täuschen, um sich damit einen Aufenthalt in der Schweiz zu erschleichen. Damit lägen Verstösse gegen die Gesetzgebung vor, womit auch die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet worden sei (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 Bst. a und Art. 77a Abs. 2 VZAE). Es be- stehe deshalb ein spezialpräventiv begründetes gewichtiges öffentliches Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers, um künftige Stö- rungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern. Aufgrund des bisherigen Verhaltens und der an den Tag gelegten kriminellen Energie sei weiterhin von einer Rückfallgefahr und damit auch von einer gegenwär- tigen und hinreichend schweren Gefährdung, die Grundinteressen der Ge- sellschaft berühre, auszugehen (vgl. Art. 5 Anhang I FZA). Der Beschwer- deführer sei in Frankreich aufgewachsen und sozialisiert worden. Er ver- füge weder über kernfamiliäre Bindungen in der Schweiz noch habe er hier einen Aufenthaltstitel, womit er weder beruflich noch sozial als integriert gelten könne. Aufgrund seines Verhaltens habe er während längerer Zeit ausserhalb der Schweiz zu beweisen, dass er gewillt und fähig sei, sich in Zukunft an die geltende Rechtsordnung zu halten. 7.2 Der Beschwerdeführer hielt in der Eingabe vom 3. November 2021 im Wesentlichen dagegen, abgesehen von einer Trunkenheitsfahrt in Biel hierzulande nie irgendwelche Probleme gehabt zu haben (BVGer act. 1). In der Beschwerdeergänzung vom 11. Januar 2022 erklärte er sodann, dass er die Behörden nicht habe täuschen wollen. Er sei gutgläubig gewe- sen und habe von eventuellen betrügerischen Arbeiten des Teppichunter-
F-5081/2021 Seite 10 nehmens nichts gewusst und habe besagtes Unternehmen gar nicht ge- kannt. Er sei als Landfahrer mit einer Reisegewerbekarte selbständig tätig und melde seine Baustellen vor Arbeitsaufnahme jeweils an den betreffen- den Orten an. Dieses Verfahren kenne er aus Frankreich. In der Schweiz habe er sich nur ordnungsgemäss anmelden wollen. Als er auf dem Land- fahrerplatz in Bern angekommen sei, habe man ihm gesagt, dass er eine Zustelladresse vor Ort benennen müsse, um vorübergehend dort bleiben zu können. Daraufhin habe er die fragliche Adresse in Bern als Zustella- dresse angegeben und hierfür monatlich Fr. 100.– bezahlt. Er habe keinen Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung stellen wollen, weil er eine solche gar nicht benötige. Falls er hierfür dennoch Unterlagen unterzeichnet ha- ben sollte, so rühre dies daher, dass er sie als Analphabet nicht habe lesen und verstehen können. Es sei unangemessen, ihn aufgrund vager Grund- lagen mit einer derart einschneidenden Massnahme zu belegen und seine Freizügigkeitsrechte einzuschränken (BVGer act. 9). Replikweise hob er nochmals hervor, dass er nicht gewusst habe, dass es um einen Arbeits- vertrag gehe. Wie bis anhin habe er in der Schweiz, im Rahmen der 90 Tage-Regel, einzig seine Maler- und Renovationstätigkeit ausüben wollen. Es wäre absolut unverhältnismässig, ihm wegen seines Irrtums ein mehr- jähriges Einreiseverbot aufzuerlegen (BVGer act. 29). 8. 8.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Mai 2021 mit wahrheitswidrigen Angaben versuchte, bei den EMF eine Aufenthalts- bewilligung EU/EFTA zu erhalten. Deswegen wurde er inzwischen straf- rechtlich belangt (im Einzelnen siehe E. 8.2 hiernach). Hinzu kommt die von ihm in der ersten Eingabe vom 3. November 2021 erwähnte Trunken- heitsfahrt. Gemäss den eingeholten Strafregisterauszügen zog dieser Vor- fall am 3. Januar 2022 eine Verurteilung der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Bern wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln nach sich (siehe E. 8.3 weiter hinten). Damit liegen Fehlverhalten vor, welche als Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu werten sind. Der Fernhal- tegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG ist folglich gesetzt. Wie dargetan (E. 6.2), dürfen Rechte, welche das Freizügigkeitsabkommen den aus ihm berechtigten Personen einräumt, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit unter gewissen Voraussetzungen eingeschränkt werden. Vorliegend hat der Beschwerdeführer zweifellos gesetzliche Best- immungen missachtet. Dies allein genügt jedoch nicht, um die verhängte Massnahme vor dem Freizügigkeitsabkommen bestehen zu lassen; viel- mehr muss dargetan werden, dass vom Beschwerdeführer auch gegen- wärtig noch eine Gefährdung ausgeht, die hinreichend schwer ist und ein
F-5081/2021 Seite 11 Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4377/2020 vom 18. Januar 2021 E. 8.1; F-1771/2020 vom 6. Juli 2020 E. 7.3; F-5050/2018 vom 23. Mai 2019 E. 7.3). 8.2 Das Einreiseverbot wurde von der Vorinstanz mit dem Umstand be- gründet, dass der Beschwerdeführer versucht hatte, die Behörden zu täu- schen, um sich damit einen Aufenthalt in der Schweiz zu erschleichen. Zwi- schenzeitlich wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 1. Februar 2022 wegen Widerhandlungen gegen das AIG durch Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 AIG) zu einer bedingten Geld- strafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Konkret wurde ihm vorgeworfen, mit wahrheitswidrigen Angaben zu einem vorgelegten Arbeitsvertrag sowie ei- nem Mietvertrag versucht zu haben, bei den EMF einen Aufenthaltstitel zu erschleichen, was nicht gelungen sei (vgl. unpaginierte Akten der Staats- anwaltschaft des Kantons Bern, unter BVGer act. 36). Ob der Strafbefehl dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, ist nicht ersichtlich, wiewohl seine Eingabe vom 5. Juli 2022 vermuten lässt, dass er von dessen Exis- tenz Kenntnis hat (BVGer act. 34). Ein Einreiseverbot darf aber ohnehin unabhängig vom Strafverfahren erlassen werden und kann auch dann ver- hängt werden, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt (vgl. dazu anstelle vieler: Urteile des BVGer F-3903/2020 vom 14. Mai 2021 E. 5.2.1; F- 2781/2019 vom 19. November 2020 E. 6.4.2). Eine strafrechtliche Verur- teilung ist auch im freizügigkeitsrechtlichen Kontext nicht erforderlich (vgl. Urteil des BVGer F-963/2021 vom 17. Juni 2022 E. 9.4 m.H.). Aufgrund der erdrückenden Sach- und Beweislage ist indes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im dargelegten Sinne gegen ausländerrechtliche Bestimmungen verstossen hat. Deren Missachtung wiegt zwar durchaus schwer, erreicht indes nicht das Mass, um eine freizügigkeitsbeschrän- kende Massnahme zu rechtfertigen (vgl. Urteile des BVGer F-4843/2021 vom 25. August 2022 E. 7.2; F-5023/2021 vom 25. August 2022, je m.H.). 8.3 Anders verhält es sich mit den am 26. Juni 2021 begangenen Stras- senverkehrsdelikten. Gemäss dem Auszug aus dem schweizerischen und französischen Strafregister wurde der Beschwerdeführer von der Staats- anwaltschaft des Kantons Bern am 3. Januar 2022 wegen grober Verlet- zungen von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]), Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qua- lifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG) sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG (Versuch) zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'200.–
F-5081/2021 Seite 12 (bei einem Tag Untersuchungshaft) verurteilt. Der Betroffene erhielt Gele- genheit, diesbezüglich Stellung zu nehmen, er äusserte sich aber bloss dahingehend, dass er sich um alle Strafen gekümmert habe und diese «ab- geschlossen» seien (BVGer act. 32 und 34). Dem entsprechenden Straf- befehl vom 3. Januar 2022 kann entnommen werden, dass er am 26. Juni 2021 im Zentrum von Biel mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,58 Pro- mille in einem Motorfahrzeug unterwegs war. Kurz vor 22 Uhr wurde er von der Polizei gebeten, für eine Verkehrskontrolle am Strassenrand anzuhal- ten. Dieser Aufforderung leistete er zunächst Folge. Als der Polizist daran war, sich auf der Fahrbahn vor der Front seines Wagens zur Fahrzeuglen- kerseite zu begeben, realisierte er, dass jener ihn einer Alkoholkontrolle unterziehen wollte. Um dies zu verhindern, liess er unvermittelt den Motor anspringen und fuhr wieder los. Der Polizist schaffte es mit einem reflexar- tigen Sprung zur Seite, sich in Sicherheit zu bringen und dadurch zu ver- hindern, vom Motorfahrzeug erfasst zu werden. Nach ein paar hundert Me- tern konnte der Beschwerdeführer doch noch gestoppt werden. Der an- schliessend durchgeführte Test ergab die obgenannte Blutalkoholkonzent- ration. Daraus ergibt sich, dass vorliegend auch hochwertige Rechtsgüter betroffen sind, wobei aufgrund des Verhaltens im konkreten Fall von einer leichtfertigen, erheblichen Gefährdung von Leib und Leben – hier der kör- perlichen Integrität des Polizisten wie auch anderer Verkehrsteilnehmerin- nen und Verkehrsteilnehmer – ausgegangen werden muss. In Verbindung mit den für die Anordnung eines Einreiseverbots nicht ausreichenden Ver- haltensweisen im ausländerrechtlichen Bereich (siehe E. 8.2 hiervor) be- rechtigt die aktenkundige Delinquenz des Beschwerdeführers zur An- nahme, dass von ihm eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. 8.4 Als Zwischenergebnis ist mithin festzustellen, dass die Eingriffsvoraus- setzungen auch im Lichte des Freizügigkeitsabkommens erfüllt sind. 9. 9.1 Eine Fernhaltemassnahme muss dem Grundsatz nach sowie in Bezug auf ihre Dauer in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen sein. Unter dem Gesichtspunkt des Freizügigkeitsabkom- mens ist dabei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (BGE 131 II 352 E. 3.3 S. 358; 130 II 493 E. 3.3 S. 499 f.; 130 II 176 E. 3.4.2 S. 184; Urteile des EuGH vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, und vom 18. Mai 1989 in der Rechtssache 249/86, Kommission der Europäischen
F-5081/2021 Seite 13 Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1989, 1263, Randnr. 20). 9.2 Vom Beschwerdeführer geht eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Darauf wurde unter dem Gesichts- punkt der Eingriffsvoraussetzungen ausführlich eingegangen (siehe E. 8.1 – 8.3). In entsprechendem Rahmen bewegt sich das öffentliche Fernhalteinteresse. Sein fehlbares Verhalten ist nur schon im Hinblick auf die Respektierung der ausländerrechtlichen Ordnung nicht zu bagatellisie- ren, folgten auf einen ersten, am 30. August 2019 mit einer Busse geahn- deten Verstoss gegen die Verordnung über die Einführung des freien Per- sonenverkehrs (siehe SEM act. 1) doch die unter E. 8.2 erläuterten Wider- handlungen gegen das AIG durch Täuschung der Behörden. Hinzu kommt die Hochwertigkeit der durch die begangenen Strassenverkehrsdelikte be- drohten Rechtsgüter. Negativ ins Gewicht fällt des Weiteren, dass bezogen auf den Begehungszeitpunkt eine Steigerung des strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beschwerdeführers auszumachen ist. Auch das fortwäh- rende Bestreiten offenkundiger Fakten (beispielsweise, dass er bei den EMF nie um eine Aufenthaltsbewilligung habe ersuchen wollen) mit der da- mit einhergehenden Uneinsichtigkeit lässt ihn in einem ungünstigen Licht erscheinen. Mit Blick auf die gesamten Umstände sind daher weitere Straf- taten zu befürchten. Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer weder über familiäre noch sonstige besondere Bindungen zur Schweiz. 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher nach einer Gesamt- schau aller Sachverhaltselemente zum Schluss, dass das zweijährige Ein- reiseverbot in Anbetracht der konkreten Umstände sowohl dem Grundsatz nach auch bezüglich seiner Dauer vor dem Freizügigkeitsabkommen standhält. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so- mit abzuweisen. 11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
F-5081/2021 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den am 11. Februar 2022 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Daniel Grimm
F-5081/2021 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
F-5081/2021 Seite 16 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ZEMIS [...]) – die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern (in Kopie)