B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 29.11.2022 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_154/2022)
Abteilung VI F-5042/2020
Urteil vom 10. Januar 2022 Besetzung
Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme in Bezug auf B._______.
F-5042/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1984, Eritrea) verliess ihren Heimatstaat ge- mäss eigenen Angaben im April 2011. Im Dezember 2012 reichte sie in Italien ein Asylgesuch ein und wurde dort als Flüchtling anerkannt. B. Am 20. Oktober 2015 reichten der Beschwerdeführer (Ehemann der Be- schwerdeführerin) sowie die gemeinsamen Kinder (geb. 2003 und 2005) in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Das SEM anerkannte sie mit Verfügung vom 24. August 2017 als Flüchtlinge und gewährte ihnen die vorläufige Aufnahme. C. Am 19. Oktober 2017 gelangte die Beschwerdeführerin in die Schweiz und reichte einen Tag später ein Asylgesuch ein. Am 17. Dezember 2017 er- suchte sie beim SEM um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehe- mannes. Gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen mit Italien ersuchte das SEM am 29. Januar 2018 die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Die italienischen Behörden stimmten der Rückübernahme am 18. Februar 2018 zu. D. Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz so- wie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil E-4071/2018 vom 5. Februar 2020 gut, soweit die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug betreffend, und wies sie im Übrigen ab. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Regeln des asylrechtlichen Familiennachzugs vorliegend nicht zur Anwendung gelangten, und verwies die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann auf das dafür vorgesehene ausländerrechtliche Verfahren. E. Am 10. März 2020 reichte der regionale Sozialdienst Mittelbünden namens der Beschwerdeführer beim Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden ein Gesuch um Familiennachzug und um Erteilung einer vor- läufigen Aufnahme gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG ein. Die kantonale Migrati- onsbehörde leitete dieses Gesuch zusammen mit einer ausführlichen Stel- lungnahme an das SEM weiter. Im Wesentlichen führte die kantonale Mig-
F-5042/2020 Seite 3 rationsbehörde dabei aus, dass das Gesuch aufgrund der Sozialhilfeab- hängigkeit der ganzen Familie sowie mangels bedarfsgerechter Wohnung abzuweisen sei. F. Am 7. August 2020 wurde die hier im Februar 2020 geborene Tochter der Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezogen und in der Schweiz vorläufig aufgenommen. G. Mit Verfügung vom 17. September 2020 wies das SEM das Gesuch um Familiennachzug der Beschwerdeführerin und deren Einbezug in die vor- läufige Aufnahme ihres Ehemannes ab. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Oktober 2020 beantragten die Beschwer- deführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung des Gesuchs um Familiennachzug der Beschwerdeführerin und deren Ein- bezug in die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren, wobei die Vollzugsbehörden mittels vorsorg- licher Massnahmen unverzüglich anzuweisen seien, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Fer- ner ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Einsetzung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. I. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2020 hiess das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung gut. Das Begehren um Einsetzung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin wies es jedoch ab. Ebenfalls abgewiesen wurde der An- trag um Anordnung von aufenthaltssichernden vorsorglichen Massnah- men. J. In ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2020 hielt die Vorinstanz voll- umfänglich an ihrer Verfügung fest. K. Die Beschwerdeführer nahmen mit Eingabe vom 8. Dezember 2020 replik- weise Stellung.
F-5042/2020 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Familiennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin und der Beschwer- deführer als Ehemann sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes- sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundes- verwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge- bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend ge- machten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätz- lich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. Gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühes- tens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie zu- sammenwohnen (Bst. a), dass eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b), dass die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Bst. d) und die nachzuziehende Person keine jährlichen Ergän- zungsleistungen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG, SR 831.10) bezieht oder wegen des Familiennachzugs bezie- hen könnte (Bst. e). Diese Bestimmung wird in materieller Hinsicht in der
F-5042/2020 Seite 5 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkretisiert. Gemäss Art. 74 Abs. 3 VZAE ist ein Familiennachzugsgesuch innerhalb von fünf Jahren zu stel- len, sobald die zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG er- füllt sind. 4. Die zeitlichen Voraussetzungen (drei Jahre vorläufige Aufnahme, Ge- suchseinreichung innerhalb von fünf Jahren) sind in casu fraglos erfüllt. Demgegenüber stellt sich die Frage, ob auch die weiteren in Art. 85 Abs. 7 Bst. a–d AIG genannten Voraussetzungen des Zusammenwohnens, der bedarfsgerechten Wohnung, der Sozialhilfeunabhängigkeit und der Ver- ständigung in der am Wohnort gesprochenen Landessprache vorliegen. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung dazu im Wesentlichen aus, die Sozialhilfeunabhängigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Familie sei klarerweise nicht gegeben. Auch sei eine 3.5-Zimmer-Wohnung für eine fünfköpfige Familie nicht bedarfsgerecht. Zwar sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund des gefes- tigten Aufenthalts des Beschwerdeführers auf Art. 8 EMRK berufen könne. Die EMRK verschaffe jedoch keinen absoluten Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Ebenso wenig verschaffe sie ein Recht darauf, den für das Fa- milienleben am geeignetsten erscheinenden Ort zu wählen. Es bestehe eine erhebliche Gefahr, dass die Beschwerdeführer weiterhin bzw. auf un- bestimmte Zeit und in erheblichem Umfang auf Sozialhilfe angewiesen sein werden. Das berechtigte Interesse, die öffentliche Fürsorge vor dem Risiko zusätzlicher finanzieller Belastung zu bewahren, sei auch im Lichte von Art. 8 EMRK zulässig und rechtfertige deshalb die vorläufige Verweigerung des Familienlebens in der Schweiz. Zudem könne die Beschwerdeführerin als von Italien anerkannte Flüchtlingsfrau jederzeit dorthin zurückkehren, um von dort aus die familiären Kontakte mit den in der Schweiz angehöri- gen Familienangehörigen zu pflegen. Als weitere Option habe die Familie die Möglichkeit, bei den zuständigen italienischen Behörden um Nachzug der in der Schweiz wohnhaften Familienangehörigen nach Italien zu ersu- chen. 5.2 Die Beschwerdeführer machen in ihrer Rechtsmitteleingabe insbeson- dere geltend, dass sie inzwischen über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügten (4.5-Zimmer-Wohung). Somit scheitere der Familiennachzug
F-5042/2020 Seite 6 einzig an der Fürsorgeabhängigkeit der Familie. Neben der aktuellen Situ- ation sei jedoch auch die voraussichtliche zukünftige Entwicklung zu be- rücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe sich bis zur Einreise seiner Ehefrau bzw. bis zum Einzug der Beschwerdeführerin in die Familienwoh- nung (Mai 2019) alleine um die Kinder kümmern müssen. Trotz dieser Si- tuation des Alleinerziehens habe er Deutschkurse besucht und so oft als möglich in der Gemeinde gearbeitet. Erst seit sie zusammenwohnen wür- den, könnten sie sich intensiv um eine Arbeitsintegration kümmern. Bei ei- nem gesetzlich regulären Verbleib der Beschwerdeführerin werde die In- tegration der Familie in den Arbeitsmarkt und somit die Loslösung von der Sozialhilfe höchstwahrscheinlich gelingen. Ausserdem sei eine Wegwei- sung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz, wie auch eine Familienzu- sammenführung in Italien nicht mit Art. 8 EMRK vereinbar. Den Kindern und dem Beschwerdeführer könnte nach erfolgter Integration in der Schweiz eine Umsiedlung nach Italien nicht zugemutet werden. Ferner sei es der Beschwerdeführerin von Italien aus nicht möglich, einen angemes- senen familiären Kontakt mit ihren in der Schweiz wohnhaften Kindern zu pflegen. Eine Trennung der Beschwerdeführerin von ihren Kindern sei zu- dem nicht vereinbar mit dem Kindeswohl. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrer Auffassung fest, wonach trotz der Bemühungen des Beschwerdeführers, sich in den Schweizer Arbeitsmarkt zu integrieren, nicht davon auszugehen sei, dass dieser mit seinem zukünftigen Einkommen die Aufwendungen für seine Fa- milie ganz oder teilweise werde decken können. Im Übrigen beschränke sich die im Rahmen eines Familiennachzugs vorzunehmende Prüfung der finanziellen Situation schwerpunktmässig auf den Zeitpunkt der Gesuchs- einreichung. Erst in mehreren Jahren erfolgende rein theoretische Verän- derungen könnten klarerweise nicht berücksichtigt werden. Auch stelle ein nicht gewährter Familiennachzug keine Verletzung der Kinderrechtskon- vention dar. Die Beschwerdeführerin habe in Italien einen geregelten Auf- enthaltsstatus und könne mit ihrem Flüchtlingspass jederzeit in die Schweiz einreisen, um ihre Familie zu besuchen. Längere Zeit getrennt von den älteren Kindern sei die Beschwerdeführerin zudem bereits im Zeit- raum nach ihrer 2011 erfolgten Ausreise aus Eritrea und dem mehrjährigen Aufenthalt in Italien bis zur Einreise in die Schweiz gewesen. 5.4 Replikweise bringen die Beschwerdeführer ergänzend vor, dass ein Familienleben in der Schweiz zugelassen werden müsse, wenn der Flücht- ling alles ihm Zumutbare unternehme, um auf dem Arbeitsmarkt seinen ei- genen und den Unterhalt seiner Familie möglichst autonom bestreiten zu
F-5042/2020 Seite 7 können und wenn er auf dem Arbeitsmarkt bereits Fuss gefasst habe. Dies habe der Beschwerdeführer getan. Eine Verweigerung des Familiennach- zugs allein aus wirtschaftlichen Gründen sei mit Blick auf Art. 8 EMRK frag- würdig und bedürfe deshalb einer Interessenabwägung im Einzelfall. Eine solche Interessenabwägung sei vorliegend umso dringlicher, da die Familie aktuell zusammenlebe und entschieden werden müsse, ob sie aufgrund finanzieller Erwägungen wieder auseinandergerissen werden dürfe. Abge- sehen davon, dass sich die Vorinstanz zur Trennung zwischen dem jünge- ren Kind und der Beschwerdeführerin nicht äussere, würde eine solche Massnahme das Kindswohl aller drei Kinder gefährden und in keiner Weise garantieren, dass die Schweiz vor Zusatzkosten geschützt sei. Schon ge- tätigte Investitionen in die Integration der Kinder würden sich als nutzlos erweisen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführer wohnen seit Mai 2019 zusammen. Nachdem sie im Oktober 2020 einen Mietvertrag für eine 4.5-Zimmer-Wohnung abge- schlossen haben (Mietantritt am 15. Oktober 2020), ist nun auch eine be- darfsgerechte Wohnung vorhanden. Damit sind die Erfordernisse gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst. a und b AIG erfüllt. 6.2 Fraglich ist, ob die nachzuziehende Beschwerdeführerin sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann (vgl. Art. 85 Abs. 7 Bst. d AIG). Zwar ist für die Erteilung der vorläufigen Aufnahme an- stelle der Voraussetzungen nach Absatz 7 Bst. d AIG die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend (Art. 85 Abs. 7 bis AIG). Dass eine solche Anmeldung bereits erfolgt bzw. von einem Sprachförderungs- angebot Gebrauch gemacht worden ist, wird nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Gemäss der angefochtenen Verfü- gung hat der Beschwerdeführer am 10. März 2020 lediglich eine «Verpflich- tung über die Absolvierung eines Sprachkurses» unterzeichnet, was nicht als Anmeldung zum Kursbesuch gelten kann. Das Erfordernis gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst. d AIG ist somit nicht erfüllt. 6.3 6.3.1 Unabhängigkeit von der Sozialhilfe im Sinn von Art. 85 Abs. 7 Bst. c AIG wird in der Praxis angenommen, wenn die Eigenmittel das Niveau er- reichen, ab dem gemäss Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) kein Anspruch auf Sozialhilfe (mehr) besteht. Diese De- finition ist angesichts der mit zu berücksichtigenden statusspezifischen Umstände von anerkannten Flüchtlingen – ob mit oder ohne Asyl – jedoch
F-5042/2020 Seite 8 zu relativieren. So ist bei der Beurteilung der Fürsorgeunabhängigkeit zwar von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzi- elle Entwicklung – einschliesslich der Verdienstmöglichkeiten aller Famili- enmitglieder – aber auf längere Sicht ebenfalls in Betracht zu ziehen. De- ren mutmassliches und zu den Lebenshaltungskosten der Familie beitra- gendes Einkommen ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es als tatsächlich realisierbar erscheint. Von daher kann es sich im Hinblick auf das öffentliche Interesse rechtfertigen, den Nachzug von Familienan- gehörigen zu verweigern, wenn damit die Gefahr des fortgesetzten und er- heblichen Bezugs von Sozialhilfe einhergeht. Unternimmt die gesuchstel- lende Person demgegenüber alles ihr Zumutbare, um auf dem Arbeits- markt Fuss zu fassen und so für sich und ihre Familie den Unterhalt be- streiten zu können, kann dies den an den Familiennachzug gestellten An- forderungen genügen. Dies gilt selbst dann, wenn der Betreffende inner- halb der für den Familiennachzug geltenden Frist unverschuldet keine den Familienunterhalt sichernde Situation zu schaffen vermag, sich der Fehl- betrag jedoch in vertretbarer Höhe hält und in absehbarer Zeit ausgegli- chen werden kann (zu Vorstehendem: BGE 139 I 330 E. 4.1 und E. 4.2 sowie BVGE 2017 VII/4 E. 5.2, demzufolge die vom Bundesgericht für an- erkannte Flüchtlinge mit Asylstatus dargestellte Praxis auch für anerkannte Flüchtlinge mit vorläufiger Aufnahme gilt). 6.3.2 Der Beschwerdeführer – mittlerweile seit sechs Jahren in der Schweiz und seit über vier Jahren als Flüchtling vorläufig aufgenommen – geht keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach. Er und seine Familiengehö- rigen sind vollständig von der Sozialhilfe abhängig. Zwar hat er sich inten- siv um Arbeit bemüht. Ausser einigen Arbeitseinsätzen bei der Gemeinde im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen und einer befristeten Arbeits- stelle im Mai/Juni 2020 (Mitarbeit in einem Rebberg) hat er nichts vorzu- weisen. Bis heute ist es ihm nicht gelungen, auf dem hiesigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Dass sich daran in absehbarer Zeit etwas ändert, ist nicht wahrscheinlich. Ebenso unwahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführe- rin, welche überhaupt nicht integriert und vorab mit der Betreuung ihres jüngsten Kindes beschäftigt ist, in naher Zukunft einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Gemäss Stellungnahme der kantonalen Migrationsbe- hörde vom 6. April 2020 zum Gesuch um Einbezug in die vorläufige Auf- nahme müsste ein monatliches Gehalt von mindestens Fr. 3'500.- erwirt- schaftet werden. Dieser Betrag erscheint mit Blick auf die Anzahl der Fa- milienmitglieder konservativ geschätzt; durch den Bezug der grösseren Wohnung hat er sich zudem ohnehin erhöht. Weil der Beschwerdeführer nach wie vor nicht erwerbstätig ist, erhöht sich auch die Sozialhilfeschuld
F-5042/2020 Seite 9 laufend. In der Stellungnahme der kantonalen Migrationsbehörde vom 6. April 2020 wird zwar erwähnt, die Höhe der Sozialhilfeschuld sei nicht bekannt. Da der Beschwerdeführer und seine Familie seit gut fünf Jahren zu 100 % von der Sozialhilfe unterstützt werden, muss aber angenommen werden, dass die Schuld eine beträchtliche Höhe aufweist. Es ist somit von einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit der Beschwer- deführer im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 6.3.1) auszu- gehen. 6.4 Von den in Art. 85 Abs. 7 Bst. a–d AIG aufgeführten, kumulativ zu erfül- lenden Kriterien für den Familiennachzug liegen zwei nicht vor, wobei be- sonders die erhebliche, fortgesetzte Abhängigkeit der fünfköpfigen Familie von der Sozialhilfe (vgl. E. 6.3.2) ins Gewicht fällt. Die gesetzlichen Voraus- setzungen für den Einbezug der Beschwerdeführerin in die vorläufige Auf- nahme des Beschwerdeführers sind nicht erfüllt. 7. Nachfolgend ist zu prüfen, ob gestützt auf Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Familiennachzug besteht und gegebenenfalls ein Eingriff hinsichtlich der Verweigerung des Familiennachzugs gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK ge- rechtfertigt ist. 7.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens, welches in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Die Garantie kann verletzt sein, wenn einer ausländi- schen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwe- senheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das in Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer gefes- tigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andern- orts zu pflegen (BGE 143 I 21 E. 5.1 und 139 I 330 E. 2.1, je m.w.H.). Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sich auch solche Per- sonen auf Art. 8 EMRK berufen, die kein gefestigtes Aufenthaltsrecht ha- ben, deren Anwesenheit in der Schweiz jedoch faktisch als Realität hinge- nommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. Urteil des BGer 2C_360/2016 vom 31. Januar 2017 E. 5.2; vgl. zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte [EGMR] die Urteile Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Ok- tober 2014 [Nr. 12738/10] § 103 ff., Agraw gegen Schweiz vom 29. Juli
F-5042/2020 Seite 10 2010 [Nr. 3295/06] § 44 ff. und Mengesha Kimfe gegen Schweiz vom 29. Juli 2010 [Nr. 24404/05] § 61 ff.). 7.2 In seinem Grundsatzurteil BVGE 2017 VII/4 kam das Bundesverwal- tungsgericht zum Schluss, dass es angezeigt erscheine, bei Familiennach- zugsgesuchen von (vorläufig aufgenommenen) Flüchtlingen betreffend de- ren Ehegatten und minderjährige Kinder ein faktisches Aufenthaltsrecht an- zunehmen und die Dauer des Aufenthalts erst in der Güterabwägung zu berücksichtigen. Dabei gehe es nicht um die Vorwegnahme eines An- spruchs auf Familiennachzug, sondern lediglich um die Prüfung, ob dem Familienleben des Flüchtlings bei der Beurteilung der Anspruchsvoraus- setzungen in zureichender Weise Rechnung getragen worden sei. Die wei- teren einzelfallspezifischen Umstände – insbesondere die Inkaufnahme der Trennung der Familie, allfällige Kontaktmöglichkeiten in einem Dritt- staat sowie die Beurteilung des weiteren Verbleibs in der Schweiz ange- sichts der Situation im Heimat- bzw. Herkunftsland – seien ebenfalls in die Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK miteinzubeziehen (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 6.3 m.w.H.). 7.3 Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer und seine Kinder in der Schweiz als (vorläufig aufgenommene) Flüchtlinge anerkannt wurden sowie angesichts der Tatsache, dass eine Aufhebung ihres rechtlichen Sta- tus in absehbarer Zukunft nicht anzunehmen ist, kann vorliegend – im Sinne des soeben Erwähnten – ein faktisches Aufenthaltsrecht des Be- schwerdeführers angenommen werden. Die Beschwerdeführerin kann sich somit auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. 7.4 Die EMRK verschafft keinen absoluten Anspruch auf Einreise und Auf- enthalt respektive auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten er- scheinenden Orts, oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Vielmehr er- weist sich eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde, im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK liegende Massnahme als zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demo- kratischen Gesellschaft "notwendig" erscheint (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1 und 135 I 153 E. 2.1). In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Immigration betreffen, hängt der Umfang der Pflicht, ausländische Famili- enmitglieder auf dem Staatsgebiet zu dulden oder ihren Aufenthalt ermög- lichen zu müssen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Es wird eine Gesamtbetrachtung verlangt, bei welcher der Grad der konkreten Be- einträchtigung des Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit dieses in
F-5042/2020 Seite 11 zumutbarer Weise im Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann sowie die Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung (z.B. illegaler Aufenthalt), andere Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung (z.B. Kriminalität) oder solche des wirtschaftli- chen Wohlergehens des Landes (z.B. Sozialhilfeabhängigkeit) der Bewilli- gung entgegenstehen. Von besonderem Gewicht erscheint schliesslich, ob die betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status ver- nünftigerweise davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im Kon- ventionsstaat pflegen zu können. Ist dies nicht der Fall, bedarf es beson- derer beziehungsweise aussergewöhnlicher Umstände ("exceptional cir- cumstances"), damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten kann, die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 139 I 330 E. 2.2 f. sowie Urteile des EGMR Jeunesse § 100 ff. m.w.H., Tanda-Muzinga § 64 ff., Biraga und andere gegen Schwe- den vom 3. April 2012 [Nr. 1722/10] § 49 ff., Darren Omoregie und andere gegen Norwegen vom 31. Juli 2008 [Nr. 265/07] § 57 sowie Konstatinov gegen Niederlande vom 26. April 2007 [Nr. 16351/03] § 48). Soweit Kinder betroffen sind, ist dem Kindeswohl im Sinne einer Leitmaxime eine gewich- tige Bedeutung zuzumessen, wobei auch wiederum die einzelfallspezifi- schen Umstände, namentlich das Alter, die Situation im Heimatstaat und die Abhängigkeit zu den Eltern massgeblich sind. Der Umstand allein, dass das Kind in einem Staat eine bessere Ausgangslage hat, reicht selbstre- dend nicht (vgl. statt vieler die Urteile des EGMR El Ghatet gegen Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10] § 46 f., Jeunesse § 73 ff., § 109 so- wie Nunez gegen Norwegen vom 28. Juni 2011 [Nr. 55597/09] § 78 ff., § 84, je m.w.H. insb. zum Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). 7.5 7.5.1 Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland gemäss ihren eige- nen Angaben im April 2011 ohne die beiden älteren Kinder und ihren Ehe- mann und gelangte im Dezember 2012 nach Italien, wo sie 2013 als Flücht- ling anerkannt wurde. Mit dieser Entscheidung nahm sie unweigerlich eine langfristige Trennung in Kauf, nicht nur vom Beschwerdeführer, der schon seit 2006 in Israel lebte, sondern auch von den beiden älteren Kindern, die damals acht bzw. sechs Jahre alt waren. Erst mit ihrer Einreise in die Schweiz im Oktober 2017 bzw. mit dem Bezug der gemeinsamen Woh- nung im Mai 2019 wurde die Familie wieder vereint. Insofern ist für diese Familienmitglieder – wie auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung fest-
F-5042/2020 Seite 12 hält – eine räumliche Trennung nicht neu. Was die Beziehung der Be- schwerdeführerin zu ihrem Ehemann und zum zweitältesten Kind betrifft – die ältere Tochter ist inzwischen volljährig geworden, weshalb der Schutz- bereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK in Bezug auf sie nicht berührt ist – , ist es ihr im Fall einer Wegweisung nach Italien daher zuzumuten, die familiären Kontakte von dort aus zu pflegen. Eine Übersiedlung des zweitältesten Kin- des ist ohnehin nicht realistisch. Es ist hier gut integriert und durch das hiesige soziale und kulturelle Umfeld geprägt. Die italienischen Behörden haben zwar der Rückübernahme der Beschwerdeführerin, die in Italien über den Flüchtlingsstatus verfügt, zugestimmt. Mit einem allfälligen Fami- liennachzug zu ihr könnten der Beschwerdeführer und jüngeren Kinder je- doch nicht ohne weiteres rechnen. Ein Interesse am Einbezug der Be- schwerdeführerin in die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers ist daher mit Blick auf den Ehemann und das zweitälteste Kind unter dem Ge- sichtspunkt des Rechts auf Achtung des Familienlebens zu anerkennen, wenngleich es durch die freiwillige, viele Jahre andauernde Trennung rela- tiviert werden muss (vgl. auch Urteil F-274/2020 vom 22. Juni 2021 E. 5.5.4). 7.5.2 Nicht auseinandergesetzt hat sich die Vorinstanz bei der Interessen- abwägung mit der familiären Situation nach der Geburt des jüngsten Kin- des im Februar 2020. Dieses Kind wurde in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen. Im Fall einer Wegweisung der Beschwer- deführerin würde es entweder von der Mutter getrennt oder den Status der vorläufigen Aufnahme verlieren. Dass eine Trennung von der Mutter für die Entwicklung eines Kindes, welches noch keine zwei Jahre alt ist, nicht dem Kindeswohl entspricht, liegt auf der Hand. Andererseits haben die Be- schwerdeführer diese Situation selbst herbeigeführt, durften sie doch im Zeitpunkt der Zeugung (ca. Mitte 2019) nicht damit rechnen, das Familien- leben in der Schweiz pflegen zu können (zur Bedeutung dieser Sachlage vgl. E. 7.4). Es steht der Beschwerdeführerin frei, das jüngste Kind nach Italien mitzunehmen, wobei dessen vorläufige Aufnahme erlöschen würde. Das Kind würde dann vom Vater und seinen Geschwistern getrennt. Aller- dings ist ein Kind in diesem Alter vorwiegend von der Mutter abhängig, weswegen das Kindeswohl nicht massgeblich beeinträchtigt wäre, wenn der Beschwerdeführer die Beziehung zum jüngsten Kind von der Schweiz aus pflegen müsste. Trotz dieser Relativierungen würde die Verweigerung des Familiennachzugs (Einbezug in die vorläufige Aufnahme) mit Blick auf dieses jüngste Kind einen erheblichen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens bedeuten.
F-5042/2020 Seite 13 7.6 Das öffentliche Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs besteht darin, eine allzu grosse bzw. zusätzliche Belastung der öffentlichen Finanzen zu vermeiden. Wie in E. 6.3.2 dargelegt, ist die Sozialhilfeschuld der Beschwerdeführer beträchtlich und steigt immer weiter an. Bei dieser Ausgangslage müsste die Integration des Beschwerdeführers auf gutem Weg sein und derart gesichert erscheinen, dass zumindest eine Reduktion der Sozialhilfeabhängigkeit absehbar ist. Aber nicht einmal dies ist hier der Fall. Vielmehr ist, wie erwähnt, von einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit auszugehen (vgl. E. 6.3.2). Dieser Umstand ist zu- mindest teilweise selbstverschuldet. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre Zeit hatte, in der Schweiz wirtschaftlich Fuss zu fassen. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde trifft es nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer erst um seine wirtschaft- liche bzw. berufliche Integration kümmern kann, seit die Beschwerdeführe- rin bei ihm lebt. Es gibt in der Schweiz ein gut ausgebautes Netz an Be- treuungsmöglichkeiten für Kinder, deren Eltern berufstätig sind. Im Übrigen nahm der Betreuungsaufwand für die beiden älteren Kinder kontinuierlich ab, waren sie doch im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (10. März 2020) schon 15- bzw. 17-jährig. Es sind somit keine äusseren Umstände ersicht- lich, welche den Beschwerdeführer daran gehindert hätten, einer Erwerbs- tätigkeit nachzugehen. Aus der starken, andauernden Belastung der öffent- lichen Hand resultiert ein grosses öffentliches Interesse an der Verweige- rung des Familiennachzugs. 7.7 Nach Abwägung aller Faktoren ergibt sich, dass die geltend gemachten privaten Interessen am Familiennachzug zwar nachvollziehbar und aner- kennenswert sind, das starke öffentliche Interesse an dessen Verweige- rung jedoch nicht aufzuwiegen vermögen. Der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens ist vor diesem Hintergrund gerechtfertigt im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) liegt damit nicht vor. Im Übrigen be- stehen keine völkerrechtlichen Verpflichtungen, welche einen absoluten Anspruch auf Bewilligung des Familiennachzugs begründen könnten (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.3.1 m.H. zum Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8. Nach dem Gesagten erweist sich die Verweigerung des Familiennachzugs gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AIG sowie unter Berücksichtigung von Art. 8
F-5042/2020 Seite 14 EMRK und anderweitiger völkerrechtlicher Verpflichtungen als rechtmäs- sig. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde demzufolge abzuweisen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang wären den Beschwerdeführern grundsätz- lich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. Da ihnen aber mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2020 die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt wurde (Art. 65 Abs. 1 VwVG), sind sie von der Pflicht zur Bezahlung von Verfahrenskosten befreit. 10. Auf die Erteilung einer Bewilligung nach Art. 85 Abs. 7 AIG besteht landes- rechtlich kein Anspruch (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG), es sei denn, das Völ- kerrecht räume einen Anspruch ein (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 e contrario). Dies ist der Fall, wenn in vertretbarer Weise dargetan wird, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht (BGE 139 I 330 E. 1.1). Im vorliegenden Fall wurde der Anspruch grundsätzlich bejaht, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass das Urteil der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten unterliegt.
(Dispositiv nächste Seite)
F-5042/2020 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] / N [...]; Dossier N [...] zurück) – das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Susanne Genner Rudolf Grun
F-5042/2020 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen nach Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG erfüllt sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufas- sen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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