B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-5020/2017
Urteil vom 29. Januar 2018 Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______, vertreten durch MLaw Davide Loss, Anwaltskanzlei Abdelaziz, Badenerstrasse 109, 8004 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu geschäftlichen Zwecken.
F-5020/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. B._______ (nachfolgend: Gesuchsteller/Eingeladener), geboren am 19. Dezember 1974, ist kamerunischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Kamerun. Am 4. Januar 2017 beantragte er bei der Schweizerischen Bot- schaft in Yaoundé ein Visum für einen Aufenthalt zu geschäftlichen und familiären Zwecken bei A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) im Kanton Zürich. Unter der Rubrik „Arbeitgeber“ vermerkte er auf dem Antragsformular die Firma X._______ (Akten der Vorinstanz [SEM-act./pag.] SEM-act. 2, pag. 55 - 58). Der Beschwerdeführer hatte be- reits am 16. Dezember 2016 ein entsprechendes Einladungsschreiben an die Schweizer Vertretung gerichtet, worin er angab, er wolle den Gesuch- steller für zwei bis drei Wochen in die Schweiz einladen (SEM-act. 1, pag. 22). B. Mit Verfügung vom 11. Januar 2017 wies die Schweizerische Botschaft den Visumsantrag ab, da der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufent- halts nicht genügend belegt seien sowie begründete Zweifel an der vom Gesuchsteller bekundeten Absicht, mit Ablauf des Visums wieder fristge- recht abzureisen, bestünden (SEM-act. 2, pag. 33 - 34). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Januar 2017 beim SEM Einsprache (SEM- act. 1, pag. 1 - 27). In der Folge wurden die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen dem Migrationsamt des Kantons Zürich übermittelt (SEM-act. 3, pag. 60 - 61). C. Am 3. Juli 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Eingeladene stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck (recte: Auswande- rungsdruck) stark anhalte. Der Gesuchsteller sei ungebunden, ledig, habe bislang keine Auslandrei- sen unternommen und im Verfahren zweifelhafte Unterlagen eingereicht. Er stehe zwar in einem Arbeitsverhältnis, was ihn im Hinblick auf das wirt- schaftliche Umfeld und den schlechten sozialen Absicherungen im Heimat- land aber nicht davon abhalten könne, ins Ausland zu emigrieren. Mangels anderer Belege und Umstände sei daher davon auszugehen, dass ihm keine besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflich- tungen oblägen. Schliesslich stünden per Ende April 2017 in der Schweiz
F-5020/2017 Seite 3 199 Personen aus Kamerun in einem Asylverfahren. Eine beträchtliche Zahl, die die beschriebenen Bedenken noch bekräftige (SEM-act. 10, pag. 79 - 81). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. September 2017 liess der Beschwerdefüh- rer beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die Verfügung des SEM vom 3. Juli 2017 sei aufzuheben und dem Gesuchsteller das gewünschte Besuchervisum zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer liess im Wesentlichen vorbringen, er habe in den Jahren 2000 bis 2007 in Zu- sammenarbeit mit Y._______ eine Schule im Bereich „Technology (IT)“ in Kamerun betrieben. In der Folge habe seine Mutter in seinem Auftrag ver- schiedene andere Geschäfte der Familie in Kamerun weiter geführt. Er habe damals mit diversen ortsansässigen Personen zusammen gearbeitet. In diesem Zusammenhang habe er den Gesuchsteller, den Bruder des da- maligen Direktors der genannten IT-Schule, kennen gelernt. Dieser sei ein entfernter Verwandter von ihm. Nachdem nun die Mutter des Beschwerde- führers in den Ruhestand getreten und sein Vater vor wenigen Wochen verstorben sei, besorge der Gesuchsteller die Geschäfte seiner Familie. Bereits zuvor habe der Gesuchsteller die Geschäfte der Familie unterstützt (namentlich einen Landverkauf). Er sei ein äussert zuverlässiger und ver- trauenswürdiger Geschäftspartner. Zweck der Einladung sei die Bespre- chung geschäftlicher Angelegenheiten sowie ein vertiefter Erfahrungs-, Wissens- und Kulturaustausch. Seine Familie plane, die geschäftlichen Ak- tivitäten auf den Export von Secondhand-Utensilien nach Kamerun, wo eine grosse Nachfrage bestehe, zu erweitern. Um die konkreten Abwick- lungsschritte zu planen, sei eine detaillierte Besprechung mit dem Gesuch- steller, der Mutter des Beschwerdeführers und ihm selbst erforderlich. Um einen optimalen Wissensaustausch zwischen ihm und seinen bisheri- gen Geschäftspartnern, die in die Geschäfte der Familie involviert gewesen seien, zu ermöglichen, habe er bereits zuvor zahlreiche kamerunische Ge- schäftspartner in die Schweiz eingeladen. Sämtliche der rund zwölf einge- ladenen Personen seien fristgerecht wieder ausgereist. Einzig ein Gast sei nicht nach Kamerun ausgereist, was er umgehend nach Kenntnisnahme der Vorinstanz gemeldet habe. Er beantrage deshalb, im Sinne einer Be- weisofferte, die Akten der Visumsverfahren sämtlicher vom ihm eingelade- ner Personen beizuziehen.
F-5020/2017 Seite 4 Der Gesuchsteller verfüge über eine feste Arbeitsstelle im Bereich des technischen Verkaufs. Er erziele – für kamerunische Verhältnisse – einen sehr guten Lohn. Daneben führe er die Geschäfte der Familie des Be- schwerdeführers und erziele somit zusätzlich einen Nebenverdienst. Aus- serdem sei er seit Jahren liiert und plane für nächstes Jahr, seine Lebens- partnerin zu heiraten. Zudem habe er sich auch schon ins Ausland bege- ben, wenngleich er noch keine Auslandreisen nach Europa unternommen habe. Inwiefern die eingereichten Unterlagen „zweifelhaft“ sein sollten, gehe aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor und sei auch nicht ersichtlich. Die Ecobank Cameroun habe mit E-Mail vom 4. Januar 2017 ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei dem vom Gesuchsteller eingereichten Kon- toauszug um ein authentisches Dokument handle. Ferner sei nicht erklär- bar, weshalb der Arbeitgeber des Gesuchstellers bei der Suchabfrage bei der „Caisse Nationale de Prévoyance Social“ von Kamerun nicht er- scheine, habe er doch stets lückenlos die Sozialversicherungsbeiträge ent- richtet. Dies ergebe sich auch aus der Steuererklärung des Arbeitgebers des Gesuchstellers, aus der die entsprechende Abrechnungsnummer her- vorgehe. Vergleiche man den Printscreen der entsprechenden Suchab- frage mit der auf der Steuererklärung des Arbeitgebers des Gesuchstellers ersichtlichen Abrechnungsnummer, so lasse sich unschwer erkennen, dass die Schweizer Vertretung in Yaoundé eine fehlerhafte Abrechnungs- nummer abgefragt habe. Die korrekte Abrechnungsnummer des Arbeitge- bers laute „[...]“ und nicht „[...]“. Somit sei erstellt, weshalb der Arbeitgeber des Gesuchstellers bei der entsprechenden Suchabfrage nicht erschienen sei (BVGer-act. 1). E. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2017 brachte die Vorinstanz er- gänzend vor, der Gesuchsteller sei gemäss ihren Angaben und der Fest- stellung der schweizerischen Auslandvertretung ledig. Wenn er in einer Be- ziehung lebe, habe dies auf den gesamten Einspracheentscheid keinen wesentlichen Einfluss. Auch der Umstand, dass er plane, zu heiraten, än- dere nichts am Einspracheentscheid. Im Weiteren sei der Gesuchsteller tatsächlich ins Ausland gereist, jedoch nicht in europäische Länder. Dass vom Beschwerdeführer bereits andere Personen aus Kamerun eingeladen worden seien und die schweizerische Auslandvertretung in diesen Fällen zum Schluss gekommen sei, dass die Wiederausreise gesichert erscheine und diese Personen dann auch wieder in die Heimat zurückgekehrt seien,
F-5020/2017 Seite 5 bedeute nicht, dass für einen neuen Gast keine Einzelfallprüfung vorge- nommen werden müsse (BVGer-act. 7). F. Mit Replik vom 10. November 2017 liess der Beschwerdeführer im Wesent- lichen ausführen, der Umstand, dass der Gesuchsteller bereits seit Jahren in einem festen Konkubinat lebe, sei für die Frage der Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken relevant. Gleiches gelte für die Heiratspläne. Damit verringere sich das Risiko einer nicht anstandslosen Ausreise beträchtlich. Der Gesuchsteller sei ein Geschäftsmann und das Reisen gewöhnt. Er sei nach all seinen Reisen immer nach Kamerun zu seiner Lebenspartnerin zurückgekehrt. Warum dies nach der Einreise in die Schweiz anders sein solle, lege die Vorinstanz nicht dar. Die Vorinstanz nehme keine Einzelfallprüfung vor. Ihre Vorgehensweise führe zu einem unzulässigen Automatismus, bei welchem sämtlichen ledigen Gesuchstel- lern aus Kamerun – ungeachtet der konkreten Lebenssituation, der sozia- len und beruflichen Stellung, der bisherigen Reiserfahrung und der Gründe für die Reise – a priori kein Schengen-Visum zu Besuchszwecken erteilt werden solle (BVGer-act. 9). G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge- führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schen- gen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
F-5020/2017 Seite 6 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah- ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2). 3. Auf Beschwerdeebene beantragte der Rechtsvertreter, im Sinne einer Be- weisofferte, die Akten der Visumsverfahren sämtlicher vom Beschwerde- führer bereits eingeladenen Personen beizuziehen. Über diesen Beweis- antrag wurde bislang nicht befunden. Bei nicht anfechtbaren Entscheiden bzw. Verfügungen kann der Entscheid über die Beweisanträge aber ohne- hin im Endurteil erfolgen (vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissen- berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 33 N. 38). 3.1 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Behörden sorgen – unter Vorbehalt der Mit- wirkungspflichten der Parteien – hierbei für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlich- keit geprägt (MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.86 S. 183 m.H.) und ein Anspruch auf eine münd- liche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3). Sodann gilt in der Bundesverwaltungsrechtspflege der Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Die Beweiswürdigung ist vor allem darin frei, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln ge- bunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande komme und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2 m.H.). Die Einver- nahme von Zeuginnen und Zeugen ist nach Art. 14 VwVG nur unter der
F-5020/2017 Seite 7 einschränkenden Voraussetzung anzuordnen, dass sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt, es handelt sich mit an- deren Worten um ein subsidiäres Beweismittel (siehe hierzu CHRISTOPH AUER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, ferner BGE 130 II 169 E. 2.3.3 und 2.3.4 und Urteil des BGer 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2 je m.H.). 3.2 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsa- che nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise ver- zichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). 3.3 Im vorliegenden Fall erschliesst sich der entscheidswesentliche Sach- verhalt in hinreichender Weise aus den Akten. Ein Beizug der Akten von Visumsverfahren anderer vom Beschwerdeführer bereits eingeladener Personen ist für das vorliegende Verfahren nicht notwendig (vgl. hinten E. 8.4). Von den beantragten Beweisvorkehren kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden (BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli- chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Ein- reise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schen- gen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
F-5020/2017 Seite 8 4.2 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch eines Staats- angehörigen aus Kamerun. Da dieser sich nicht auf die EU/EFTA-Perso- nenfreizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufent- haltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt sein Gesuch in den Anwen- dungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein- schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur in- soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 5. 5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechti- gen, und ein Visum, sofern dieses – wie im Falle des aus Kamerun stam- menden Gesuchstellers – erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001, ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quel- lennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Okto- ber 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Weiter müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf- enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ab- lauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausge- schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun- gen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Ver- ordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fas- sung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK]. 5.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interes- ses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl.
F-5020/2017 Seite 9 Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 6. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers als nicht gewährleistet betrachtet. Zur Frage der gesicherten Wiederausreise können jedoch lediglich Prognosen getroffen werden, wobei alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirt- schaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 7. 7.1 Kamerun gilt als führende Handels- und Wirtschaftsmacht unter den Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation (CEMAC). Trotz- dem ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor prekär. Die Arbeitslosigkeit ist hoch und ein grosser Teil der Bevölkerung lebt unterhalb der Armuts- grenze (rund 40 %). Das derzeitige Wirtschaftswachstum ist zu niedrig, um Arbeitsplätze in grösserem Umfang zu schaffen und die Armutsrate nach- haltig zu senken. Der "Human Development Index" des Entwicklungspro- gramms der Vereinten Nationen (UNDP) stufte Kamerun 2015 lediglich auf Position 153 von 188 Ländern ein. Zu dieser schwierigen wirtschaftlichen Situation kommt hinzu, dass die Stabilität des Landes durch verschiedene interne Faktoren gefährdet ist. Dazu gehören insbesondere die unsichere Sicherheits- und Rechtslage sowie die weit verbreitete Korruption (vgl. im Internet: www.eda.admin.ch > Vertretungen und Reisehinweise > Kamerun
Reisehinweise, Stand: 6. Oktober 2017; www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise > Kamerun > Lände- rinfo zu ihrem Reiseland > mehr > Wirtschaft, Stand: November 2017; beide Webseiten besucht im Januar 2018). 7.2 Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch zur Auswande- rung. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungs- netz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid, auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der restrikti- ven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem – einmal eingereist – versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände
F-5020/2017 Seite 10 und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums mit zu berücksichtigen. 7.3 Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf zwar nicht auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden; angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und der angespannten Sicherheitslage muss den sozialen Bindungen und Verpflichtungen dort le- bender Gesuchsteller aber ein erhebliches Gewicht zukommen, damit de- ren Rückkehr als wahrscheinlich gelten kann. 8. 8.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 43-jährigen Mann. Ge- mäss Visumsantrag ist er ledig. Der Beschwerdeführer gab jedoch an, der Gesuchsteller sei seit Jahren liiert und plane für nächstes Jahr, seine Le- benspartnerin zu heiraten. In diesen Verhältnissen ist sicherlich eine sozi- ale Einbindung in ein familiäres Gefüge zu erblicken. Andererseits zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter politischer bzw. wirtschaftlicher Verhältnisse regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigra- tion zu fällen, sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland effizienter zu unterstützen oder später allenfalls gar nachzie- hen zu können. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld des Eingeladenen seien Verpflichtun- gen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten.
8.2 8.2.1 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich der Eingeladene be- findet, lassen auch nicht auf eine günstige Prognose bezüglich einer gesi- cherten Wiederausreise schliessen. So ist die zuständige Person der schweizerische Botschaft in Yaoundé der Auffassung, dass die vom Ge- suchsteller eingereichten „Bulletins de paie“ gefälscht seien. Die drei ein- gereichten „Bulletins“ sähen alle gleich aus (der Stempel, die Farbe des blauen Kugelschreibers für die Unterschrift, der Ton der grünen Farbe). Aufgrund dessen seien vom Gesuchsteller drei weitere „Bulletins“ angefor- dert worden. Auch diese würden sich gleichen. Es werde deshalb davon ausgegangen, dass die Dokumente zur selben Zeit ausgedruckt worden seien. Zudem sei der Name des Gesuchstellers bei der „Caisse Nationale de Prévoyance Sociale“ nicht bekannt (SEM-act. 2, pag. 59).
F-5020/2017 Seite 11 8.2.2 Gemäss den Akten soll der Gesuchsteller für die Firma X._______ in Douala arbeiten (SEM-act. 2, pag. 44). Z.______ soll die Firma im Jahr 1966 gegründet haben und besitze eine „Business Licence“. Steuerschul- den habe er keine (vgl. BVGer-act. 1 Beilage 3). Gemäss den „Bulletins de paie“ soll der Gesuchsteller monatlich CFA-Franc BEAC (Franc de la Coopération Financière en Afrique Centrale) 342'722.- brutto verdienen (SEM-act. 2, pag. 35 - 38). Dies entspricht rund US-Dollar 628.-. Die aus- gewiesenen Einkünfte – sofern nicht gefälscht – entsprechen also einem Mehrfachen des durchschnittlichen jährlichen kamerunischen Bruttonatio- naleinkommens von US-Dollar 1‘350.- (vgl. im Internet: Durchschnittsein- kommen aller Länder der Welt - eine Liste < http://durchschnittseinkom- men.net/liste-durchschnittseinkommen/ >, abgerufen im Januar 2018). Die Erfahrung zeigt jedoch, dass aufgrund des grossen Lohngefälles zwischen der Schweiz und Staaten wie Kamerun selbst ein für einheimische Verhält- nisse gutes Salär nicht nachhaltig davon abhalten kann, das Heimatland dauerhaft zu verlassen. Dies auch im Hinblick auf eine soziale Absicherung in der Schweiz. 8.2.3 Die Suche nach dem Gesuchsteller bei der „Caisse Nationale de Prévoyance Sociale“ führte jedoch zum Ergebnis „Travailleur inconnu“ (SEM-act. 2, pag. 31). Daraus muss geschlossen werden, dass der Ge- suchsteller kein Arbeitnehmer ist und folglich nicht bei der Firma X._______ angestellt sein kann sowie die „Bulletins de paie“ gefälscht sind. Dass die Recherche der schweizerischen Botschaft bei der „Direction Generale des Impôts“ hingegen – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – tatsächlich mit der falschen Abrechnungsnummer der Firma erfolgte, ändert daran nichts (vgl. SEM-act. 2, pag. 32, BVGer-act. 1 Beilage 3 und Bst. D.). 8.2.4 Laut einem Bankauszug der „Ecobank Cameroun S.A.“ in Douala, Kamerun, besass der Gesuchsteller am 21. Dezember 2016 ein Guthaben von CFA-Franc BEAC 2‘342‘273.-, was rund US-Dollar 4‘235.- entspricht (SEM-pag. 39 - 43). Vermögenswerte in Form von Grundeigentum und Er- sparnissen gehen durch eine Emigration jedoch nicht verloren. 8.3 Zweck der Einladung des Gesuchstellers ist laut Beschwerdeführer die Besprechung geschäftlicher Angelegenheiten sowie ein vertiefter Erfah- rungs-, Wissens- und Kulturaustausch. Seine Familie plane, die geschäft- lichen Aktivitäten auf den Export von Secondhand-Utensilien nach Kame- run, wo eine grosse Nachfrage bestehe, zu erweitern. Um die konkreten Abwicklungsschritte zu planen, sei eine detaillierte Besprechung mit dem
F-5020/2017 Seite 12 Gesuchsteller, der Mutter des Beschwerdeführers und ihm selbst erforder- lich. Zu den erwähnten geschäftlichen Aktivitäten wurden keinerlei Unterlagen eingereicht. Da angegeben wurde, eine Erweiterung des Exports von Se- condhand-Utensilien nach Kamerun sei geplant, ist davon auszugehen, dass die Geschäfte bereits laufen und eine persönliche Anwesenheit des Gesuchstellers in den Schweiz nicht zwingend erforderlich ist. Zudem kennt der Beschwerdeführer den Gesuchsteller bereits, hat er doch schon früher die Geschäfte der Familie des Beschwerdeführers unterstützt. Da sich die Geschäftspartner bereits kennen und der Beschwerdeführer den Gesuchsteller als zuverlässigen und vertrauenswürdigen Geschäftspartner kennengelernt hat, erleichtert dies einen Erfahrungs- und Wissensaus- tausch via Skype, Telefon oder per E-Mail. 8.4 Vor dem geschilderten Hintergrund ist das Risiko, dass der Gesuch- steller die Schweiz nach einem Besuchsaufenthalt nicht rechtzeitig wieder verlassen könnte, nicht zu unterschätzen. Daran vermögen auch die ge- genteiligen Zusicherungen des Gastgebers nichts zu ändern. Als solcher kann er zwar für bestimmte finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen seines Gastes rechtswirksam einstehen (vgl. BVGE 2009/27 E. 9 sowie Urteil des BVGer F-4456/2015 vom 26. August 2016 E. 8). Zu keinem an- deren Ergebnis führt der Hinweis, schon früher Gäste empfangen zu ha- ben, welche dann rechtzeitig ausgereist seien. Jedes Einreisegesuch ist nach Massgabe seiner spezifischen Gegebenheiten einzelfallweise zu be- urteilen, was in casu geschah und nicht zu beanstanden ist. 8.5 Die Vorinstanz durfte zu Recht annehmen, die Wiederausreise des Ge- suchstellers sei nicht gesichert. Die Voraussetzungen für die Erteilung ei- nes sogenannten einheitlichen Visums – gültig für den gesamten Schen- gen-Raum – sind somit nicht erfüllt. Angesichts des Fehlens besonderer humanitärer Umstände, erscheint auch die Ausstellung eines Einreisevi- sums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nicht opportun (vgl. E. 5.2). 9. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da- her abzuweisen.
F-5020/2017 Seite 13 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-5020/2017 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
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