B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-5016/2021

Urteil vom 11. Januar 2024 Besetzung

Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien

U._______, vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

Gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2021.

F-5016/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1967 geborener serbischer Staatsangehöriger, hielt sich erstmals im Jahr 1989 als Saisonnier in der Schweiz auf. Auf- grund einer zwischenzeitlich geschiedenen Ehe mit einer niedergelasse- nen Ausländerin erhielt er im Jahr 1990 eine Aufenthaltsbewilligung, die später in eine Niederlassungsbewilligung umgewandelt wurde. Aus der Ehe des Beschwerdeführers gingen zwei mittlerweile volljährige Töchter hervor (geb. 1994 bzw. 1998). B. Wegen wiederholter Straffälligkeit (u.a. eheliche Gewalt, bandenmässige Einbruchdiebstähle, schwere Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz) verlor der Beschwerdeführer im Jahr 2015 seine Niederlas- sungsbewilligung und wurde aus der Schweiz weggewiesen (vgl. Urteil des BGer 2C_103/2014 und 2C_104/2014 in der Sache des Beschwerdefüh- rers vom 13. Januar 2015). Am 26. Februar 2015 verliess er die Schweiz. C. Mit Verfügung vom 19. März 2015 verhängte die Vorinstanz gegen den Be- schwerdeführer ein fünfjähriges Einreiseverbot, gültig bis 23. Februar 2020, und ordnete seine Ausschreibung im Schengener Informationssys- tem (SIS II) zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung an. Auf eine dage- gen eingereichte Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-2976/2015 vom 19. August 2015 nicht ein. D. Am 20. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer als Lenker eines Lie- ferwagens einer Verkehrskontrolle im Kanton St. Gallen unterzogen. Im La- deraum des Fahrzeugs befanden sich diverse Gegenstände wie Reifen, Felgen, Kickboards und Ähnliches. Auf Nachfrage erklärte der Beschwer- deführer, dass er diese Gegenstände bei verschiedenen Firmen abhole, um sie zu entsorgen. Dafür erhalte er auch Bargeld, da er einen Aufwand habe und auch seinen Lebensunterhalt bestreiten wolle. Einige Gegen- stände behalte er auch, um sie nach Serbien zu exportieren (Akten der Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen [SG-act.] 895 f., 906 ff.). E. Wegen des Verdachts der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung wurde der Be- schwerdeführer am selben Tag von der Polizei einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei am 11. August 2021 in die Schweiz

F-5016/2021 Seite 3 gekommen, um seine hier lebende Tochter zu besuchen und um ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Den Lieferwagen habe er für den Export ge- kauft. Er verdiene in der Schweiz kein Geld. Er nehme alte Sachen von Firmen mit, entsorge, was er nicht gebrauchen könne, und behalte den Rest für den Export und den Weiterverkauf in seinem Heimatland. Nur ein- mal habe er von einem Kunden 20 Franken als Trinkgeld erhalten (SG-act. 902 ff.). F. F.a Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 21. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 350.– bestraft (SG-act. 944 ff.). F.b Gegen den Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2021 Einsprache (Beilage 4 zu Akten des BVGer [Rek-act.] 1). Gemäss Auskunft des Untersuchungsamts St. Gallen wurde das Einspracheverfah- ren sistiert, weil der Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthalts nicht zu einer ergänzenden Einvernahme habe vorgeladen werden kön- nen. Das Strafverfahren ist seither nicht wiederaufgenommen worden (Rek-act. 17, 18, 21). G. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer von der Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen aus der Schweiz sowie aus dem Schengen-Raum beziehungsweise aus der Europäischen Union (EU) weg- gewiesen (SG-act. 959 ff.). Am 29. Oktober 2021 verliess der Beschwerdeführer kontrolliert die Schweiz (SG-act. 995 ff.). H. Ebenfalls mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot, gültig bis 29. Oktober 2024, und ordnete seine Ausschreibung zur Einreiseverweige- rung im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Einer allfälligen Be- schwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (Akten des SEM [SEM-act.] 3/67).

F-5016/2021 Seite 4 I. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch sei- nen Rechtsvertreter am 17. November 2021 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht und beantragte die ersatzlose Aufhebung des Einreisever- bots. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege mit Befreiung von den Verfahrenskosten und Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistands (Rek-act. 1). J. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2021 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab- gewiesen (Rek-act. 5). K. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 15. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 12). L. Der Beschwerdeführer machte von dem ihm gewährten Recht auf Stellung- nahme keinen Gebrauch (Rek-act. 16). M. Per 1. März 2023 hat der vorsitzende Richter das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter über- nommen. N. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit erheblich – in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

F-5016/2021 Seite 5 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt wer- den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwer- deverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Die Vorinstanz kann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 aBst. a AIG in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 (AS 2010 5925) Einreiseverbote gegen ausländische Perso- nen verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zu- lässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Be- hörde von einem Einreiseverbot absehen oder ein Einreiseverbot vollstän- dig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG). 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (Botschaft vom 2. März 2002 zum Bun- desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [BBl 2002 3709, 3813]). Soweit Art. 67 Abs. 2 aBst. a erster Halbsatz AIG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhal- ten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch General- prävention im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). Die Spezial- prävention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 aBst. a zweiter Halb- satz AIG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob diese vor- liegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne

F-5016/2021 Seite 6 einer Prognose zu beurteilen, die sich naturgemäss in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss. 3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 aBst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti- ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3808 f., 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt des Betroffenen in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlich- keit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung füh- ren wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE). 4. 4.1 Die Vorinstanz nimmt zur Begründung des Einreiseverbots implizit auf den dem Strafbefehl vom 21. Oktober 2021 zugrunde liegenden Sachver- halt Bezug und wirft dem Beschwerdeführer vor, ohne Bewilligung erwerbs- tätig gewesen zu sein. Ein solches Verhalten stelle eine Verletzung der Rechtsordnung dar. Gestützt auf Art. 67 Abs. 2 aBst. a AuG sei unabhän- gig von einem allfälligen Strafverfahren eine Fernhaltemassnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung angezeigt. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe gegen den Strafbefehl vom 21. Oktober 2021 form- und fristgerecht Einsprache erhoben. Es liege so- mit keine rechtskräftige Verurteilung vor, weshalb vorderhand die Un- schuldsvermutung zur Anwendung gelange. Im ausländerrechtlichen Ver- fahren könne nichts anderes gelten. Hinzu komme, dass er bisher nicht staatsanwaltschaftlich befragt worden sei. Es seien auch keine Auskunfts- personen einvernommen oder sonstigen Ermittlungen zur Aufklärung des Tatvorwurfs durchgeführt worden. Dies wäre umso notwendiger gewesen, als er im Strafverfahren von Anfang an bestritten habe, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht erinnert daran, dass im ausländer- rechtlichen Administrativverfahren andere Verfahrens- und Beweisregeln als im Strafrecht gelten. Das Strafrecht und das Ausländerrecht verfolgen

F-5016/2021 Seite 7 zudem unterschiedliche Ziele und schützen andere Interessen. So ist die Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des Aus- länderrechts nicht notwendigerweise mit der Verletzung von Strafbestim- mungen deckungsgleich. Während die Entscheidung des Strafgerichts in erster Linie von der strafrechtlichen Zurechnung sowie von Überlegungen im Zusammenhang mit der sozialen Wiedereingliederung des Verurteilten bestimmt wird, ist bei den Migrationsbehörden die Sorge um die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausschlaggebend. Die ausländerrechtliche Beur- teilung kann strenger oder anders ausfallen als diejenige der Strafbehörde (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.3; 130 II 493 E. 4.2; Urteile des BVGer F-1421/2022 vom 13. September 2023 E. 7 .3; F-2128/2022 vom 28. No- vember 2022 E. 6.5.2; F-1367/2019 vom 20. Juli 2021 E. 9.3.2). 5.2 Im Ausländerrecht hat die Behörde daher in eigener Zuständigkeit un- ter Zugrundelegung spezifischer ausländerrechtlicher Kriterien zu beurtei- len, ob eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung vorliegt. Entsprechend kann ein Einreiseverbot auch dann ergehen, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt, sei es, weil ein Strafverfahren nicht eröffnet oder eingestellt wurde oder, wie in casu, noch hängig ist (vgl. Urteile des BVGer F-1421/2022 vom 13. September 2023; F- 5081/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 8.2; F-4221/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.1). Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Prinzips der Un- schuldsvermutung darf die Behörde jedoch Verfehlungen, die nicht (oder noch nicht) zu einer Verurteilung geführt haben, nur berücksichtigen, so- weit sie unbestritten sind oder wenn aufgrund der Akten keine ernsthaften Zweifel bestehen, dass sie der betreffenden Person zur Last zu legen sind (vgl. Urteil des BGer 2C_39/2016 vom 31. August 2016 E. 2.5; Urteil F-1367/2019 E. 9.3.4). 5.3 Die letztgenannten Voraussetzungen (keine ernsthaften Zweifel) sind, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in der vorliegenden Streitsache erfüllt. 5.3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 AIG benötigen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, unabhängig von der Aufenthalts- dauer eine Bewilligung. Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätig- keit ist, um Umgehungen vorzubeugen, weit gefasst (vgl. SPESCHA, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 11 AIG N. 2). Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt dabei jede übli- cherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tä- tigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Eine Tä- tigkeit gilt dann als üblicherweise gegen Entgelt verrichtet, wenn sie ihrer

F-5016/2021 Seite 8 Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienst- leistungsmarkt angeboten wird (vgl. Urteil des BVGer F-2128/2022 vom 28. November 2022 E. 6.2; EGLI/MEYER, in: Caroni et al. [Hrsg.], Handkom- mentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 11 N. 6). Für die Qualifizierung einer Aktivität als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes ist dabei unerheblich, ob sie nur stunden- oder tage- weise oder vorübergehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1 VZAE). 5.3.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer während seines Aufent- haltes in der Schweiz von Dritten nicht mehr gebrauchtes Material entge- gennahm und es teils für den Export und Weiterverkauf im Ausland behielt und teils bei entsprechenden Entsorgungsstellen abgab (je nach Material gegen Vergütung oder eine Gebühr). Es ist offenkundig, dass diese Aktivi- täten als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gelten, für die der Be- schwerdeführer eine Bewilligung benötigt hätte, welche er nicht besass. Ob er von seinen schweizerischen Kunden als Gegenleistung für seine Dienste Geld erhielt, was er in der polizeilichen Einvernahme bestritt, oder ob ein Tauschgeschäft vorliegt (Entsorgung des Materials auf eigene Kos- ten gegen Überlassung des Eigentums am Material), wie er selbst zu Pro- tokoll gab (Ziff. 19), ist für die Qualifikation der Aktivität als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes nicht von Bedeutung. 5.3.3 Im Übrigen sind die Aussagen des Beschwerdeführers zum Zweck des Aufenthalts in der Schweiz und dem Umfang seiner Aktivitäten hier nicht glaubhaft. Es erscheint als wesentlich plausibler, dass seine Einreise in die Schweiz zum vornherein Erwerbszwecken diente und seine Aktivitä- ten entsprechend den ihm offensichtlich zur Verfügung stehenden Geldmit- teln viel umfangreicher waren, als er glauben lassen will. In der polizeilichen Einvernahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am 11. August in die Schweiz eingereist sei, um eine seiner beiden er- wachsenen, aus der geschiedenen Ehe stammenden Töchter zu besuchen und um ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (Ziff. 5). Er weigerte sich jedoch, auch nur den Namen seiner Tochter zu nennen, und seine Äusse- rungen deuten darauf hin, dass die Beziehung zu ihr alles andere als intakt ist (Ziff. 12, 13). Der Beschwerdeführer zeigte sich zudem nicht bereit, seine Zustimmung zur Einholung von Auskünften bei seinen angeblichen Ärzten zu erteilen (Ziff. 42). Der Beschwerdeführer, gemäss Rechtsmittelschrift ohne Einkommen und Vermögen, sagte ferner aus, dass er am 11. August 2021 mit einer

F-5016/2021 Seite 9 Barschaft von 600 Euro in die Schweiz eingereist sei und davon noch rund 250 Franken besitze (Ziff. 20-22). Aus seiner Barschaft von 600 Euro habe er unter anderem für 250 Franken den von ihm gesteuerten Lieferwagen gekauft (Ziff. 22, 27). Bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen benötigte er somit rund 100 Franken, um während seines mehr als zweimonatigen Auf- enthalts in der Schweiz nicht nur seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, sondern auch seine mit seinen Aktivitäten verbundenen Unkosten zu de- cken (Treibstoffkosten, Entsorgungsgebühren). Auch wenn der Beschwer- deführer sparsam leben, und – wenn möglich – Kost und Logis von Be- kannten in Anspruch genommen haben sollte, erscheint seine Darstellung in jeder Beziehung unglaubhaft. Dies gilt umso mehr, als er bei seiner An- haltung einen am 29. September 2021 für unbestimmte Zeit abgeschlos- senen Mietvertrag auf sich trug, aus dem hervorgeht, dass er im Kanton St. Gallen mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2021 eine 3.5-Zimmer-Wohnung samt Parkplatz mietete. Der Mietzins betrug laut Mietvertrag 1'200 Fran- ken, zahlbar jeweils zu Beginn des laufenden Monats, erstmals am 1. Ok- tober 2021 (SG-act. 935 ff.). 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung den Fernhaltegrund des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 aBst. a erster Halbsatz AIG gesetzt hat. In Anbetracht der Tatsache, dass er in der Vergangenheit wiederholt strafrechtlich in Erschei- nung getreten ist – was den Verlust seiner Niederlassungsbewilligung und ein erstes Einreiseverbot zur Folge hatte – muss davon ausgegangen wer- den, dass von ihm auch eine Gefahr weiterer Störungen der Rechtsord- nung ausgeht. Somit ist auch der Fernhaltegrund einer Gefährdung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 2 aBst. a zweiter Halb- satz AIG erfüllt. 6. 6.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blick- winkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Aus- gangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder ge- fährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhal- tens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Per- son (vgl. Art. 67 Abs. 5 sowie Art. 96 Abs. 1 AIG; HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 6.2 Die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die von ihm ausgehende Gefahr weiterer

F-5016/2021 Seite 10 Störungen begründen ein relevantes öffentliches Interesse an seiner Fern- haltung. Erhebliche private Interessen an von einem Einreiseverbot nicht behinderten Einreisen in die Schweiz sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Dies gilt namentlich auch im Hinblick auf die erwachsenen Töchter des Beschwerdeführers, soweit diese überhaupt noch in der Schweiz leben. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher im Rahmen einer Inte- ressenabwägung zum Ergebnis, dass das von der Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer verhängte, auf drei Jahre bemessene Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. 7. Die Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS II zur Einreise- und Auf- enthaltsverweigerung ist nicht zu beanstanden. Sie steht in Übereinstim- mung mit Art. 21 und Art. 24 Ziff. 3 der (hier noch anwendbaren) Verord- nung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II-VO, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006) (per 7. März 2023 abgelöst durch die Ver- ordnung [EU] 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrol- len, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Überein- kommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verord- nung [EG] Nr. 1987/2006 [SIS-VO-Grenze, ABl. L 312/14 vom 7.12.2018]) und ist zu bestätigen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Deren Höhe ist in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1’200.– festzusetzen. Eine Parteientschädi- gung steht dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 9. Das vorliegende Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

F-5016/2021 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Sebastian Kempe Julius Longauer

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11.01.2024
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25.03.2026