B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-4997/2015
Urteil vom 6. Februar 2017 Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______, vertreten durch Antonia Ulrich, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-4997/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. A., Staatsangehöriger von Kosovo, wurde 1986 in der Schweiz geboren. Spätestens im 1990 reiste er definitiv bzw. im Familiennachzug in die Schweiz ein. 1998 wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt (vgl. hierzu und zum nachfolgenden Sachverhalt B und C: Sachverhalt der Verfügung des Amtes für Migration des Kantons Schwyz vom 26. Mai 2015 [Beschwerde-Beilage 21]). B. Zwischen 2008 und 2014 wurden A. insgesamt sieben strassen- verkehrsrechtliche Verstösse zur Last gelegt, wobei er allein im Jahr 2012 vier Strafbefehle wegen Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit auf Au- tobahnen erhielt. Am 4. März 2015 wurde A._______ vom Bezirksgericht Dietikon – unter Anordnung einer Probezeit auf zwei Jahre – zu einer bedingten 15-mona- tigen Freiheitsstrafe und zur Zahlung einer Geldbusse von Fr. 500.- verur- teilt, dies wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, we- gen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz sowie wegen mehr- facher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Beschwerde-Bei- lage 23). Das im abgekürzten Verfahren ergangene Urteil blieb unange- fochten. C. Aufgrund seiner Straffälligkeit zog das Amt für Migration des Kantons Schwyz in Erwägung, die Niederlassungsbewilligung von A._______ zu wi- derrufen und im Anschluss daran beim SEM den Erlass eines Einreisever- bots zu beantragen. Hierzu gewährte es ihm mit Schreiben vom 2. April 2015 das rechtliche Gehör [Beschwerdebeilage 3]. A._______ verlangte daraufhin ein persönliches Gespräch, welches ihm die kantonale Behörde für den Fall einer vorherigen fristgemässen schriftlichen Stellungnahme versprach (vgl. E-Mailverkehr vom 4./5. Mai 2015 [Beschwerdebeilage 4]). A._______ reagierte darauf nicht mehr. Am 26. Mai 2015 widerrief das Amt für Migration des Kantons Schwyz seine Niederlassungsbewilligung und ordnete die Wegweisung an. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. D. Mit Verfügung vom 20. Juli 2015 verhängte das SEM über A._______ ein sechsjähriges Einreiseverbot, das auch zu einer Ausschreibung zur Einrei-
F-4997/2015 Seite 3 severweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) führte. Zur Be- gründung verwies das SEM auf dessen Verurteilung vom 4. März 2015 so- wie darauf, dass er in den vergangen Jahren immer wieder zu Klagen An- lass gegeben habe. Die am 4. März 2015 abgeurteilten Delikte sprächen für eine von A._______ ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung. Von daher – und vor dem Hintergrund von Art. 67 Abs. 3 AuG (SR 142.20) – sei zur Vermeidung künftiger Delikte eine Fernhaltemassnahme von sechs Jahren angezeigt. Es sei nicht er- sichtlich, dass dem insoweit existierenden öffentlichen Interesse private In- teressen entgegenstünden. A._______ habe derartige Interessen auch nicht im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs geltend gemacht. E. Am 10. August 2016 ersuchte A._______ das Amt für Migration des Kan- tons Schwyz um Wiedererwägung bzw. Revision der Verfügung vom 26. Mai 2015 (Beschwerde-Beilage 5). F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. August 2015 erhob A._______ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 20. Juli 2015. In der Hauptsache beantragt er, das Einreiseverbot er- satzlos aufzuheben, eventualiter auf maximal ein Jahr zu reduzieren und auf die Gebiete der Schweiz und Liechtensteins zu beschränken. Sube- ventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen; diesen Antrag begründet er u.a. mit dem am 10. August 2016 bei der kantonalen Behörde eingereichten Wiedererwägungsgesuch. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihm vor Erlass ihrer Verfügung keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt und dadurch sein rechtliches Gehör verletzt. Die Verfügung sei daher aufzuhe- ben. Auch in inhaltlicher Hinsicht seien die Voraussetzungen für den Erlass ei- nes Einreiseverbots nicht erfüllt. Dieses diene der Gefahrenabwehr und setzte deshalb eine künftige Gefährdung und nicht ein vergangenes Fehl- verhalten voraus. Von ihm, dem Beschwerdeführer, seien in Zukunft jedoch keine Straftaten mehr zu erwarten. Die polizeiliche Festnahme im Jahr 2014 habe ihn wachgerüttelt. Er nehme keine Drogen mehr, sei seit der
F-4997/2015 Seite 4 Entlassung aus der U-Haft nicht mehr straffällig geworden und habe „sein Leben in die eigenen Hände genommen“. Die Vorinstanz, so der Beschwerdeführer weiter, gehe auch zu Unrecht da- von aus, dass er in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicher- heit und Ordnung verstossen habe. Bei Drogendelikten dürfe das öffentli- che Schutzbedürfnis nicht genauso hoch eingeschätzt werden wie im Falle von Straftaten, bei denen es um die Verletzung von Rechtsgütern wie Leib und Leben oder die sexuelle Integrität gehe. Dies gelte vor allem dann, wenn der Drogenhandel – wie bei ihm selbst – nur dazu diene, den eigenen Konsum zu finanzieren. In seinem Falle habe daher keine grosse kriminelle Energie vorgelegen. Auch seine Verurteilung wegen Waffenbesitzes – da- bei sei es um einen Revolver „Smith & Wesson“ und ein Schmetterlings- messer gegangen – sei nicht als schwerwiegender Verstoss zu betrachten, habe er seinerzeit doch nur hobbymässig Waffen gesammelt und diese nie gebrauchen wollen. Schliesslich müsse berücksichtigt werden, dass er, der Beschwerdeführer, in der Schweiz geboren, zur Schule gegangen und erwerbstätig gewesen sei. Hier, wo fast alle einen Familienangehörigen und seine Freundin leb- ten, sei er stark verwurzelt; zu Kosovo habe er kaum Bezug. Auch deshalb rechtfertige sich die Anordnung einer Fernhaltemassnahme nicht. Zudem handele es sich bei Art. 67 Abs. 2 AuG um eine Kann-Bestimmung; gemäss Art. 65 Abs. 5 AuG könne sogar aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen werden. Für ihn sei es wichtig, seine Familie ungehindert besuchen und das zusam- men mit seinem Bruder gegründete Unternehmen weiterführen zu können. Sollte das angeordnete Einreiseverbot nicht aufgehoben werden, so sei zumindest dessen Dauer zu reduzieren. Es rechtfertige sich auch keine SIS-Ausschreibung, denn diese würde seine persönliche Bewegungsfrei- heit und damit einhergehend seine beruflichen bzw. wirtschaftlichen Chan- cen erheblich einschränken. G. Auf das von A._______ am 10. August 2016 gestellte Wiedererwägungs- gesuch (Sachverhalt E) trat das kantonale Migrationsamt mit Verfügung vom 20. August 2015 nicht ein. A._______ erhob daraufhin am 25. August 2015 Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Schwyz, welcher ihm mit Verfügung vom 26. August 2015 erlaubte, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten (vgl. Beschwerde-Beilage 26).
F-4997/2015 Seite 5 H. Unter Bezugnahme auf die vorgenannte Verfügung erklärte sich die Vor- instanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. September 2015 mit der vom Be- schwerdeführer in diesem Verfahren beantragten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einverstanden und teilte mit, sie habe das Einrei- severbot dementsprechend sistiert. Inhaltlich beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge des fehlenden rechtlichen Gehörs gehe fehl, habe ihm das kantonale Migrationsamt doch mit Schreiben vom 2. April 2015 Gelegenheit gegeben, sich auch zum eventuellen Erlass ei- nes Einreiseverbots zu äussern, und ihn mit E-Mail vom 5. Mai 2015 un- missverständlich auf die Notwendigkeit einer schriftlichen Stellungnahme hingewiesen. Dass er diese Gelegenheit, angeblich wegen mangelnder Rechtskenntnis, nicht genutzt habe, gehe zu seinen Lasten. Die Vorinstanz führt weiter aus, Grundlage des gegen den Beschwerdefüh- rer verhängten Einreiseverbots, seien – insbesondere aufgrund der began- genen Betäubungsmitteldelikte – die Verurteilung durch das Bezirksgericht Dietikon vom 4. März 2015 sowie die wiederholten Verfehlungen im Stras- senverkehr. Damit gehe es um teilweise schwere Verstösse, welche für eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sprächen. Das auf sechs Jahre befristete Einreiseverbot sei damit verhält- nismässig und angemessen. Den privaten bzw. familiären Interessen des Beschwerdeführers könne bei Vorliegen von wichtigen Gründen mit zeit- weiligen Suspensionen Rechnung getragen werden. Abgesehen davon lasse sich der Kontakt zur Familie und zur Freundin auch bei deren Besu- chen in Kosovo pflegen. Ein Verzicht auf die Ausschreibung im SIS falle beim Beschwerdeführer nicht in Betracht. I. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2015 wurde das mit der Be- schwerde eingereichte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung teilweise – nämlich für die Dauer des im Kanton Schwyz bewillig- ten prozeduralen Aufenthalts – gutgeheissen. J. In seiner Replik vom 23. Oktober 2015 erläutert der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und stellt den Antrag, das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im kantonalen Verfahren
F-4997/2015 Seite 6 zu sistieren. Diesem Antrag hat das Bundesverwaltungsgericht mit Verfü- gung vom 11. November 2015 stattgegeben. Gleichzeitig hat es der Vo- rinstanz die Replik zur Kenntnis gebracht und den Schriftenwechsel ge- schlossen. K. Die von A._______ am 25. August 2015 an den Regierungsrat des Kantons Schwyz erhobene Beschwerde (vgl. Sachverhalt G), mit welcher der Be- schwerdeführer namentlich die Feststellung der Nichtigkeit der Ausgangs- verfügung vom 26. Mai 2015 beantragte, wurde mit Beschluss vom 16. Februar 2016, soweit darauf eingetreten wurde, abgewiesen. Erfolglos blieb auch die weitere Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz sowie die im Anschluss daran erhobene Beschwerde an das Bun- desgericht, welche aufgrund ihrer offensichtlichen Unbegründetheit im ver- einfachten Verfahren abgewiesen wurde (zur gesamten Prozessge- schichte: vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_881/2016 vom 10. Oktober 2016 Sachverhalt A – C und E. 4). L. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 teilte der Beschwerdeführer dem Bun- desverwaltungsgericht mit, dass er die Schweiz fristgerecht – Ausreiseda- tum sei der heutige Tag – verlasse und das vorliegende Verfahren daher weitergeführt werden könne. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge- richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
F-4997/2015 Seite 7 Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Über sie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die angefochtene Verfügung zunächst in formeller Hinsicht. Seiner Ansicht nach ist eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) zum einen darin zu sehen, dass ihm die kantonale Be- hörde im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Widerruf der Niederlas- sungsbewilligung und dem von ihr ins Auge gefassten Antrag auf Erlass eines Einreiseverbots keine mündliche Anhörung gewährt habe (vgl. Sach- verhalt C), zum anderen darin, dass ihm die Vorinstanz vor Erlass ihrer Verfügung keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt habe. 3.2 Der zuerst dargelegte Einwand des Beschwerdeführers ist unbeacht- lich. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz sowie das Bundesge- richt haben keine Anhaltspunkte für die von ihm behauptete Nichtigkeit der Ausgangsverfügung vom 26. Mai 2015 gesehen; beide Gerichte haben so- dann ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im ursprünglichen Verfahren die Gelegenheit gehabt hätte, seine Sicht der Dinge darzulegen, und dass aus diesem Grund die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht gegeben waren (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 28. Juli 2016, E. 2 und E. 3 [Beilage 29] sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_881/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 1 und E. 2). 3.3 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, gegenüber dem kantonalen Migrationsamt zu dem seinerzeit noch in Frage stehenden Erlass des Einreiseverbots Stellung zu
F-4997/2015 Seite 8 nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde damit – und ohne dass die Vorinstanz eine weiteres Mal ein eventuelles Einreiseverbot ankündi- gen musste – auch insoweit gewahrt. 4. 4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2015 ist Art. 67 AuG, der in den Absätzen 1 und 2 eine Reihe von Tatbe- ständen aufführt, die ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können. Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Dieses wird – so Art. 67 Abs. 3 AuG – für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwie- gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Ein- reiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG). 4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamt- heit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unver- letzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn ge- setzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu- lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegen- über müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergan- genheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Ge- setzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer C-988/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.2 m.H.).
F-4997/2015 Seite 9 4.3 Wird gegen eine Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihan- delsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Mas- sgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 SIS II-Verordnung sowie Art. 20 – 22 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet das gegen A._______ verhängte Einreise- verbot mit den sich über mehrere Jahre hinziehenden Verfehlungen im Strassenverkehr, insbesondere aber mit der Verurteilung durch das Be- zirksgericht Dietikon vom 4. März 2015. Bei den mit diesem Urteil sanktio- nierten Straftaten handelt es sich um Verbrechen gegen das Betäubungs- mittelgesetz, um mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz sowie um mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes; all diese Straftaten stellen zweifellos Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, was vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten wird. Seine in der Replik ausdrücklich geäusserte Überzeugung, von ihm werde künftig keine den vorherigen Verstössen entsprechende Gefahr mehr ausgehen, ist auf- grund der gegenteiligen gesetzlichen Vermutung (vgl. E. 4.2 am Ende) nicht massgeblich. Ebenso wenig kann er diese Vermutung mit dem Hin- weis auf die nach der Entlassung aus der U-Haft vollzogene Kehrtwende in seinem Leben widerlegen. Dass der Beschwerdeführer einen Fernhal- tegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat, ist folglich nicht in Abrede zu stellen. 5.2 Fernhaltemassnahmen, welche die in Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AuG ge- nannte Höchstdauer von fünf Jahren überschreiten, sind – wie oben (E. 4.1) dargelegt – nur dann zulässig, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar- stellt. Ein solche Gefahr kann sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter ergeben (insb. Leib und Leben, körperliche und se- xuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terroris- mus, Menschenhandel, Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zu- nahme der Schwere der Delikte – oder auch aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt werden kann. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle
F-4997/2015 Seite 10 und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4). Insofern anerkennt auch der Europäische Ge- richtshof für Menschenrechte (EGMR) – insbesondere im Falle von Betäu- bungsmitteldelikten – ein berechtigtes Interesse der Vertragsstaaten an ei- nem harten Durchgreifen und einer damit einhergehenden zulässigen Ein- schränkung des Familienlebens (vgl. Urteile Yilmaz gegen Deutschland vom 17. April 2003, 52853/99, Ziff. 46; Baghli gegen Frankreich vom 30. November 1999, 34374/97, Ziff. 48 in fine; Mehemi gegen Frankreich vom 26. September 1997, 25017/94, Ziff. 37 und Entscheid Jankov gegen Deutschland vom 13. Januar 2000, 35112/97). 5.3 Der Vorinstanz zufolge resultiert die vom Beschwerdeführer ausge- hende schwerwiegende Gefahr vor allem aus den begangenen Betäu- bungsmitteldelikten. Der Anklageschrift vom 2. Februar 2015, deren Straf- tatbestände und Sanktionen in das Strafurteil vom 4. März 2015 übernom- men wurden, ist diesbezüglich zu entnehmen, dass A._______ in der Zeit von anfangs Mai 2014 bis zu seiner Verhaftung am 11. Juni 2014 insge- samt 130.9 – 144.9 Gramm Kokaingemisch (entsprechend 102.7 – 113.9 Gramm reinem Kokain) verkaufte (vgl. Anklageschrift Ziff. 1.1 [Be- schwerde-Beilage 22]. Hierzu wird weiter ausgeführt: „Der Beschuldigte handelte jeweils wissentlich und willentlich und er wusste, das er mit Kokain handelte. Zudem war dem Beschuldigten bewusst, dass diese Menge an Kokaingemisch ausreichte, um eine grössere Anzahl Kokain- konsumenten zu versorgen und dass er mit seinem Tun den durch den Koka- inkonsum bedingten geistigen und körperlichen Zerfall der Kokainkonsumen- ten unterstützte.“ Die nachfolgende Verurteilung erfolgte dementsprechend aufgrund qualifi- zierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19. Abs. 1 lit. c und lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG [SR 812.121]). 5.4 Eine wie die soeben geschilderte Vorgehensweise spricht generell für eine besondere Tätergefährlichkeit, denn qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz haben nicht nur in Bezug auf den Kreis der Opfer, sondern auch angesichts ihrer räumlichen Ausbreitungsmöglich- keiten gravierende Auswirkungen (vgl. E. 5.2). Auch in Bezug auf den Be- schwerdeführer ergibt sich keine andere Betrachtungsweise. Dass er seine Straftaten bereut und der Handel mit Kokain möglicherweise der Finanzie- rung seiner eigenen Drogensucht diente, sind Gesichtspunkte, die lediglich strafrechtlich relevant waren, an der Einschätzung der von ihm ausgehen- den administrativrechtlich relevanten Gefahr aber nichts ändern.
F-4997/2015 Seite 11 5.5 Damit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – schon nur auf- grund des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz – eine schwer- wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und dass bei einer solchen Konstellation die fünfjährige Regelhöchstdauer des Einreiseverbots überschritten werden darf. Zusätzlich ins Gewicht fallen seine Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und seine Verstösse ge- gen das Strassenverkehrsgesetz, die für sich genommen zwar nicht zur Annahme einer schwerwiegenden Gefahr führen würden, dennoch aber nicht unbeachtlich sind und sich daher auf die Höhe des Einreiseverbots auswirken dürfen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe seine Waffen lediglich hobbymässig gesammelt, ist schon aufgrund des damit erfüllten Straftatbestands ( Art. 33 Abs. 1 lit. a WG [SR 514.54] i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a und lit. c WG, Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. d Waf- fenverordnung [WV; SR 514.541) irrelevant. Vor dem geschilderten straf- rechtlichen Hintergrund hat die Vorinstanz das Einreiseverbot auf sechs Jahre befristet. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält- nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte- resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein- trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord- nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü- gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 125). 6.2 Die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung spricht für ein grosses öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Das infolgedessen anzuordnende Einrei- severbot hat vor allem spezialpräventiven Charakter: Während seiner Gül- tigkeit soll es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit nehmen, sein straf- bares Verhalten in der Schweiz und im Schengen-Raum fortzusetzen; da- nach, bei künftigen Wiedereinreisen, soll es ihn von weiteren Verstössen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit abhalten (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Ebenfalls zu berücksichtigen sind generalpräventive Aspekte, welche die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Mass-
F-4997/2015 Seite 12 nahmepraxis schützen sollen und damit zu einer insgesamt funktionieren- den Rechtsordnung beitragen (vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 3.2 m.H.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Strafrecht und Ausländer- recht unterschiedliche Ziele verfolgen und unabhängig voneinander anzu- wenden sind. Während der Strafvollzug neben der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende Zielsetzung hat, stellen die Migrationsbehörden die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung in den Vordergrund und wenden bei ihrer Legalprognose einen strengeren und über die strafrechtliche Bewährungs- frist hinausgehenden Massstab an (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Dass die strafrechtliche Probezeit des Beschwerdeführers im März 2017 abgelaufen sein wird, bedeutet von daher nicht, dass er danach kein Risiko für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung mehr darstellen würde. 6.3 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwer- deführers gegenüberzustellen. Dieser beruft sich im Wesentlichen darauf, dass er in der Schweiz verwurzelt sei, dass fast alle seine Angehörigen hier lebten und er sich nach der Entlassung aus der U-Haft nichts mehr habe zuschulden kommen lassen. Seiner Ansicht nach genügt dies, um seinen eigenen Interessen absoluten Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an einer Fernhaltemassnahme einzuräumen (vgl. hierzu Sachverhalt E). 6.3.1 Die dargelegten Einwände zielen am eigentlichen Verfahrensgegen- stand vorbei. Der Beschwerdeführer kann bereits aufgrund des rechtskräf- tigen Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung nicht mehr in der Schweiz wohnen. Es besteht auch kein Grund, die sachgerechten und mit der Widerrufspraxis übereinstimmenden Erwägungen der kantonalen Ver- fügung vom 26. Mai 2015 (vgl. dortige E. 3 – 8 [Beschwerdebeilage 21]) in Zweifel zu ziehen. In dieser Verfügung geht das Amt für Migration des Kan- tons Schwyz davon aus, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers, der geschieden und kinderlos sei, nicht eingreift (E. 5). 6.3.2 Das über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot hat, über den Entzug des Aufenthaltsrechts hinaus, zur Folge, dass dieser seine hier lebenden Angehörigen nicht einmal mehr mittels Visum besuchen darf. Die Verhältnismässigkeit der Massnahme an sich wird dadurch nicht in Frage gestellt, wäre doch ansonsten das Instrument des Einreiseverbots gegen-
F-4997/2015 Seite 13 über allen Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz per se unzu- lässig (Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). Festzu- halten ist auch, dass der Beschwerdeführer die alleinige Verantwortung für den nur noch eingeschränkt möglichen Kontakt zu seinen Verwandten und zu seiner Freundin trägt. Immerhin können die gemeinsamen Beziehungen nicht nur im Rahmen von Suspensionen, sondern auch durch Besuche sei- ner Angehörigen in Kosovo und mithilfe moderner Kommunikationsmittel gepflegt werden. Darauf hat auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. September 20125 hingewiesen. 7. In seiner Rechtsmitteleingabe und im beigefügten Beweismittelverzeichnis (S. 19 f.) hat der Beschwerdeführer mehrere Zeugen angegeben und die Durchführung einer Parteibefragung beantragt. Im grundsätzlich schriftlich geführten Verwaltungsverfahren bedient sich die Behörde bei der Sachver- haltsfeststellung allerdings nur nötigenfalls der unter Art. 12 Bst. a – e VwVG aufgeführten Beweismittel (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N 472). Im vorliegenden Verfahren besteht eine Notwendigkeit zur Parteibefragung (Bst. b) nicht, denn der Beschwerdeführer hat sich im Rahmen des Schrif- tenwechsels ausführlich zum Sachverhalt, der dem Einreiseverbot zu- grunde liegt, und zu dessen Auswirkungen auf sein Privat- und Familienle- ben äussern können. Daher darf davon ausgegangen werden, dass eine Parteibefragung sein Vorbringen bestätigen und nicht zu neuen relevanten Erkenntnissen führen wird. Auch die in den Akten befindlichen Dokumente – insbesondere das Strafurteil vom 4. März 2015 und die Aktenstücke, wel- che den Widerruf der Niederlassungsbewilligung betreffen – reichen aus, um den für das Einreiseverbot entscheidungserheblichen Sachverhalt ab- schliessend beurteilen zu können. Schliesslich ist vor dem Hintergrund der von ihm begangenen Delikte nicht ersichtlich, inwieweit es auf einen per- sönlichen Eindruck ankäme. Auf eine persönliche Befragung des Be- schwerdeführers kann daher verzichtet werden. Das Gleiche gilt für eine Zeugeneinvernahme (Bst. c), denn die vom Beschwerdeführer benannten Zeugen könnten sich höchstens zu seiner Integration in der Schweiz bzw. im Falle seiner Freundin zu der hier geführten Liebesbeziehung äussern; auf beides kommt es vorliegenden Verfahren jedoch nicht an.
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Die Abwägung der vorliegenden öffentlichen und privaten Interessen führt somit zum Ergebnis, dass das auf 6 Jahre befristete Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Der über das Einreiseverbot hinausgehende und vom Beschwerdeführer beanstandete Ausschluss der Bewegungsmöglichkeiten im Schengen- Raum ist auf seine Ausschreibung im SIS II zurückzuführen. Eine solche Ausschreibung erfolgt insbesondere im Falle der Verurteilung wegen einer Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II] (ABl. L 381/4 vom 28.12.2006). Diese Voraus- setzung war im Falle des Beschwerdeführers aufgrund des Qualifizie- rungsmerkmals von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt. Auch seine Aus- schreibung im SIS II ist somit rechtens. 9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes- recht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuwei- sen. 10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reg- lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Partei- entschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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F-4997/2015 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. 1294536.5)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
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