B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-4988/2020

Urteil vom 16. Februar 2022 Besetzung

Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Beat Wieduwilt, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

F-4988/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...], tunesischer Staatsangehöriger) reiste am 26. März 2004 in die Schweiz ein und heiratete im selben Jahr eine Schweizer Staatsangehörige. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewil- ligung. Am [...] respektive am [...] wurden die Söhne geboren. Am 26. März 2009 fällte das Bezirksgericht B._______ einen Eheschutzentscheid. Es wurde festgestellt, dass die Eheleute ab dem 27. März 2009 getrennt leb- ten. Die Kinder wurden unter die Obhut der Mutter gestellt. Der Beschwer- deführer erhielt ein Besuchs- und Ferienrecht. Ihm wurde verboten, die Söhne in die Moschee mitzunehmen und mit ihnen ins Ausland zu reisen. Im August 2010 entführte der Beschwerdeführer die Söhne nach Tunesien, wo sie fortan bei seinen Eltern lebten. Im Oktober 2010 wurde der Be- schwerdeführer in Marokko verhaftet. Am 3. Mai 2011 wurde er an die Schweiz ausgeliefert und in Haft genommen. B. Am 10. September 2012 verurteilte das Obergericht des Kantons C._______ den Beschwerdeführer in zweiter Instanz wegen mehrfacher qualifizierter Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfacher Entziehung von Minderjährigen sowie versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Be- schwerde mit Urteil 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013 ab, soweit es darauf eintrat. C. Am 29. April 2013 teilte das Migrationsamt des Kantons D._______ dem Beschwerdeführer mit, seine Aufenthaltsbewilligung sei erloschen. D. Die Ehe des Beschwerdeführers wurde vom Bezirksgericht E._______ am 6. März 2015 geschieden. Das Gericht stellte die Kinder unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter. Dem Beschwerdeführer wurde einstweilen kein Besuchsrecht eingeräumt. Das Urteil wurde letztinstanzlich vom Bundes- gericht bestätigt (Urteil des BGer 5A_744/2016 vom 28. März 2017). E. Da sich der Beschwerdeführer weiterhin weigerte, die Rückkehr der Kinder in die Schweiz zu veranlassen, wurde er am 28. August 2015 vom Bezirks- gericht F._______ erneut wegen Entführung und Entziehung von Minder-

F-4988/2020 Seite 3 jährigen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Das Bundesge- richt bestätigte den Schuldspruch mit Urteil 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017 letztinstanzlich. F. Am 20. April 2019 kehrten die Kinder aus Tunesien in die Schweiz zu ihrer Mutter zurück. G. Am 26. März 2020 wies das Migrationsamt des Kantons C._______ das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und setzte den Vollzug der Wegweisung auf Ende des Strafvollzugs an. Ein dagegen erhobener Re- kurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons C._______ am 22. Juli 2020 ab. Am 1. Oktober 2020 trat das Verwaltungsgericht des Kantons C._______ auf eine dagegen erhobene Beschwerde mangels Leistung ei- nes Kostenvorschusses nicht ein. H. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs verhängte die Vor- instanz am 10. September 2020 ein zwölfjähriges Einreiseverbot (gültig vom 17. Oktober 2020 bis 16. Oktober 2032) gegen den Beschwerdefüh- rer. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Einer allfälligen Be- schwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. I. Am 6. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 10. September 2020 sei aufzuheben und von der Anordnung eines Einreiseverbots sowie der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) sei abzusehen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die aufschiebende Wirkung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wiederherzustellen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des unter- zeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestel- len.

F-4988/2020 Seite 4 J. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2020 wies die Instruktionsrichte- rin das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. K. Am 16. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Einen Tag später reiste er nach Tunesien aus. L. Mit Schreiben vom 26. November 2020 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 8. De- zember 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-

F-4988/2020 Seite 5 schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die vierminütige pro-forma Einvernahme vom 10. September 2020 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs betref- fend Wegweisung und Einreiseverbot genügten den Anforderungen von Art. 29 BV und Art. 29 VwVG nicht. Zudem habe die Vorinstanz die Verfü- gung ungenügend begründet. Sie habe sich nicht zur schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (gemeint: schwerwie- gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) geäussert und nicht aufgeführt, welche künftigen Delikte mit dem Einreiseverbot vermie- den werden sollten. 3.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Ver- fahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1). Er verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Ent- scheid betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfin- dung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Ent- scheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abge- fasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Ent- scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.1.2 Anlässlich der Einvernahme vom 10. September 2020 wurden dem Beschwerdeführer kurz die Wegweisung und das Einreiseverbot (Geset- zesgrundlage, Gegenstand, Grund) erläutert und ihm die Möglichkeit ge- geben, sich dazu zu äussern. Von diesem Recht hat er Gebrauch gemacht. In den Akten finden sich keine Hinweise, dass dem Beschwerdeführer da- für zu wenig Zeit eingeräumt worden wäre. Seinem Recht auf Äusserung wurde somit Genüge getan. In der Verfügung hat die Vorinstanz sodann die Gründe für eine schwerwiegende Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dargelegt. Allein im Umstand, dass die Vorinstanz nicht die Delikte aufgezählt hat, welche der Beschwerdeführer in Zukunft begehen

F-4988/2020 Seite 6 könnte, liegt keine Verletzung der Begründungspflicht. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auf die Kindsentführung als naheliegendes Delikt in sei- ner Beschwerde selbst eingegangen. Die Vorinstanz hat weder das Äusse- rungsrecht des Beschwerdeführers beschnitten noch ihre Begründungs- pflicht verletzt. 3.2 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den rechtserheb- lichen Sachverhalt ungenügend festgestellt. Sie habe es versäumt abzu- klären, inwieweit sein damaliges strafrechtliches Verhalten bei der Verhän- gung eines Einreiseverbots noch berücksichtigt werden könne und ob von ihm noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Des Weiteren habe sie im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung seine privaten Interessen ungenügend abgeklärt. 3.2.1 Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unvollständig ist die Sach- verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz des geltenden Untersu- chungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes we- gen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachum- stände berücksichtigt hat (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 3.2.2 Die Fragen, ob vom Beschwerdeführer aufgrund der begangenen Delikte noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus- geht beziehungsweise ob sein strafrechtliches Verhalten einen Grund für die Anordnung einer Fernhaltemassnahme darstellt, betreffen nicht die Sachverhaltsfeststellung, sondern die Rechtsanwendung. Die Vorinstanz hat die privaten Interessen des Beschwerdeführers, welche dem zwölfjäh- rigen Einreiseverbot entgegenstehen könnten, einlässlich abgehandelt; weitere Abklärungen hierzu waren nicht angezeigt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde somit vollständig festgestellt. 3.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un- begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Aus- ländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67

F-4988/2020 Seite 7 Abs. 2 Bst. a AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vor- schriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Ver- ordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). 4.2 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung i.S.v. Art. 67 Abs. 3 AIG setzt eine qualifizierte Gefährdungslage vo- raus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispiels- weise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insbe- sondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschrei- tendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, orga- nisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung – unter Berücksichti- gung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte – oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). Nur wenn die straffällig gewordene Person sich längerfris- tig bewährt hat, kann eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung allenfalls verneint werden. Dabei ist für die Berech- nung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Entscheidrelevant ist vielmehr, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit be- währt hat (BVGE 2014/20 E. 5.4). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, das Obergericht des Kantons C._______ habe den Beschwerdeführer mit Urteil vom 10. September 2012 wegen mehrfacher qualifizierter Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfacher Entziehung von Minderjährigen sowie ver- suchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Am 28. August 2015 habe ihn das Bezirksgericht F._______ wegen Ent- führung und Entziehung von Minderjährigen zu einer Freiheitsstrafe von

F-4988/2020 Seite 8 vier Jahren verurteilt. Diese Delikte stellten einen äusserst schweren Verstoss gegen die Gesetzgebung dar, womit eine schwerwiegende Ge- fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe. Der Be- schwerdeführer habe egoistisch gehandelt und in klassischer Weise Selbstjustiz ausgeübt. Er habe seine Interessen in eklatanter Weise über die Interessen seiner Kinder und diejenigen der Kindsmutter gestellt. Über Jahre hinweg habe er weder Einsicht noch Reue gezeigt und sei nicht be- reit gewesen, die Kinder ihrer Mutter, welche rechtmässig über die elterli- che Obhut verfüge, zurückzubringen. Er habe trotz der Verurteilung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe am rechtswidrigen Zustand festgehalten und eine weitere Verurteilung in Kauf genommen. Er habe die Persönlichkeits- rechte der Kindsmutter und der Kinder in äusserst schwerer Weise verletzt, indem er die Mutter-Kind-Beziehung fast neun Jahre lang verunmöglicht habe. Somit liege ein gewichtiger Grund vor, in das von Art. 8 EMRK ge- schützte Familienleben einzugreifen. Der Erlass einer Fernhaltemass- nahme von zwölf Jahren zur Vermeidung künftiger Delikte sei somit auch unter Berücksichtigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers ge- rechtfertigt und verhältnismässig. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Einreiseverbot habe nicht Straf-, sondern Massnahmecharakter. Es genüge nicht, lediglich auf seine Straffälligkeit zu verweisen, ohne den konkreten Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Er habe zum damaligen Zeitpunkt im Affekt wegen eines Beziehungsdelikts (gemeint wohl: Beziehungskonflikts) gehandelt. Er habe für seine Söhne immer nur das Beste gewollt, was ihn zu diesem – rückblickend betrachtet – schweren Fehlverhalten habe verleiten lassen. Während des zehnjährigen Strafvollzugs habe er sich vorbildlich verhalten. Nach einem langwierigen Prozess des Umdenkens sei er zur Erkenntnis gelangt, dass der Elternkonflikt nicht länger auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden sollte. Sein Entschluss, die Kinder in die Schweiz zu- rückzuholen, habe auf dem Kindswohl basiert und nicht auf egoistischen Motiven. Er sei für seine Söhne eine grosse Unterstützung gewesen, als sie nach ihrer Rückkehr in die Schweiz anfänglich Schwierigkeiten gehabt hätten, sich auf die neue Situation einzulassen. Er sei zwischen den Söh- nen und der Kindsmutter wiederholt vermittelnd tätig gewesen. Die Söhne hätten ihn regelmässig im Strafvollzug besucht und seien froh über seine Anwesenheit gewesen. Er wolle inskünftig mit den Kindern und der Kinds- mutter zusammenwirken, um den Kindern die grösstmögliche Stabilität und Sicherheit zu gewährleisten. Dies sei aber nur durch Besuche in der Schweiz möglich. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Antrag auf Suspension des Einreiseverbotes für Besuche der Söhne in der Schweiz genehmigt

F-4988/2020 Seite 9 werde, sei äusserst gering. Er könnte demnach seine Söhne in den nächs- ten zwölf Jahren nicht besuchen, es sei denn, sie reisten nach Tunesien. Dies übersteige jedoch die finanziellen Möglichkeiten der Familie. Das Ein- reiseverbot halte somit vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht stand. Es liege kein öffentliches Interesse an einem Einreiseverbot vor. Im Jahr 2010 habe er in einer Ausnahmesituation gehandelt. Er habe befürchtet, seine Söhne nie mehr zu sehen. Er sei sich seines Fehlverhaltens bewusst geworden, an- dernfalls hätte er nicht aktiv zur Rückführung der Söhne beigetragen. Eine Entführung zum heutigen Zeitpunkt könne zu 100 % ausgeschlossen wer- den; ebenso eine Drittgefährdung. Von ihm gehe keine schwere und schon gar keine schwerwiegende Gefährdung, wie es bei einer Überschreitung der Regelhöchstdauer von fünf Jahren vorausgesetzt sei, für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Das Einreiseverbot und dessen Ausschrei- bung im SIS II erwiesen sich als unverhältnismässig und seien aufzuhe- ben. 6. 6.1 Nach der Trennung des Beschwerdeführers von der Ehefrau wurden die gemeinsamen Kinder am 27. März 2009 gerichtlich unter die Obhut der Kindsmutter gestellt. Der Beschwerdeführer erhielt ein Besuchs- und Feri- enrecht. Ihm wurde verboten, die Söhne in die Moschee mitzunehmen und mit ihnen ins Ausland (abgesehen von den Nachbarländern der Schweiz) zu reisen. Im August 2010 entführte der Beschwerdeführer die Kinder nach Tunesien, wo sie fortan bei seinen Eltern lebten. In der Folge verurteilte ihn das Obergericht des Kantons C._______ am 10. September 2012 wegen qualifizierter Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfacher Entziehung von Minderjährigen sowie versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Es hielt fest, die Entführung sei nicht spontan erfolgt, sondern geplant gewesen. Der Beschwerdeführer habe bereits im Januar 2009 erste Vorbereitungen getroffen, indem er ohne Wissen der Kindsmut- ter tunesische Pässe für die Kinder habe ausstellen lassen. Er habe abso- lut egoistisch gehandelt. Er habe seine Interessen über diejenige der Kin- der und der Kindsmutter gestellt und in klassischer Weise Selbstjustiz aus- geübt (Urteil des Obergerichts des Kantons C._______ vom 10. Septem- ber 2012 E. 3.2.3.2). Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung (Urteil des BGer 6B_694/2012 E. 2.3.3). Am 28. August 2015 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht F._______ erneut wegen Entfüh- rung und Entziehung von Minderjährigen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, da er sich weiterhin weigerte, die Rückführung der in Tu-

F-4988/2020 Seite 10 nesien lebenden Kinder in die Schweiz zu veranlassen (bestätigt durch Ur- teil des Obergerichts des Kantons C._______ vom 15. Dezember 2016 und Urteil des BGer 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017). 6.2 Mit seinen Straftaten hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Der Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG ist somit gesetzt, weshalb die Vorinstanz grund- sätzlich ein Einreiseverbot anordnen durfte. 6.3 Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG über die reguläre Dauer von fünf Jahren hinausgehen durfte. Die began- gene qualifizierte Freiheitsberaubung und die Entführung richten sich ge- gen die körperliche Fortbewegungsfreiheit und betreffen damit ein hoch- wertiges Rechtsgut in schwerer Weise (vgl. Urteile des BGer 6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 2.3; 2C_980/2018 E. 5.3.1). Die Höhe der Freiheits- strafen weisen auf ein erhebliches Verschulden des Beschwerdeführers hin, was sich auch aus den Ausführungen des Bundesgerichts ergibt (vgl. Urteil des BGer 6B_694/2012 E. 2.3.2 bis 2.3.4). Dem Wohlverhalten einer Person im Strafvollzug kommt für die Beurteilung der schwerwiegenden Gefahr nach Art. 67 Abs. 3 AIG keine signifikante Aussagekraft zu. Ange- sichts der in einer Strafvollzugsanstalt vorhandenen, engmaschigen Be- treuung und intensiven Kontrolle wird ein tadelloses Verhalten eines Inhaf- tierten erwartet und lässt keine verlässlichen Rückschlüsse auf das künf- tige Verhalten einer Person in Freiheit zu (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Des Weiteren kann eine Rückfallgefahr betreffend Entführung der Kinder ange- sichts seines bisherigen Verhaltens und der fehlenden beziehungsweise vorgetäuschten Einsicht (vgl. E. 7.2.1) nicht gänzlich ausgeschlossen wer- den. Der Beschwerdeführer stellt daher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Ein die Regelmaximaldauer von fünf Jahren übersteigendes Einreiseverbot ist grundsätzlich gerechtfertigt. 7. 7.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blick- winkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Abstufun- gen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwi- schen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten In- teressen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und

F-4988/2020 Seite 11 die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführer hat durch die qualifizierte Freiheitsberaubung und die Entführung Minderjähriger ein hochwertiges Rechtsgut in schwerer Weise verletzt und grundlegende Normen der hiesigen Rechtsordnung missachtet (vgl. E. 6.3). Dies gilt umso mehr, als die begangenen Strafta- ten zu jenen Anlasstaten gehören, die vom Verfassungsgeber als beson- ders verwerflich betrachtet werden und zum Verlust eines jeden Aufent- haltsrechts sowie zu einem obligatorischen Einreiseverbot von fünf bis fünf- zehn Jahren führen sollen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4 BV; Art. 66a Abs. 1 Bst. g StGB, der in Konkretisierung der genannten Verfassungsbe- stimmung auf den 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt wurde). Auch wenn Art. 66a Abs. 1 Bst. g StGB nicht rückwirkend angewendet werden darf, ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass eine ent- sprechende Tat heute (unter Vorbehalt der Härtefallklausel) zwingend zu einer Landesverweisung führen würde, was die Schwere der Gesetzesver- letzung unterstreicht (Urteil des BGer 2C_1003/2016 vom 10. März 2017 E. 5.2; Urteil des BVGer F-1753/2020 vom 25. Januar 2021 E. 8.3). Entge- gen der Behauptung des Beschwerdeführers erfolgte die Entführung der Kinder nicht im Affekt wegen eines Beziehungskonflikts, sondern war seit längerem geplant oder zumindest ernsthaft in Betracht gezogen worden. Bereits im Januar 2009, mithin eineinhalb Jahre vor der Entführung, hat er erste Vorbereitungen getroffen, indem er ohne Wissen der Kindsmutter tu- nesische Pässe für die Kinder hat ausstellen lassen. Die Entführung er- folgte während der Ausübung des Besuchsrechts am 19. August 2010. Der Beschwerdeführer reiste mit den Kindern mit dem Zug via Mailand nach Genua und von dort mit der Fähre nach Tunis. Anschliessend begab er sich nach G., Tunesien, wo seine Eltern und Schwester wohnhaft sind. Der Reiseweg spricht ebenfalls für eine vorgängige, sorgfältige Pla- nung. Bei seiner Straftat handelte er aus egoistischen Gründen. Er hat seine Interessen über diejenige der Kinder und der Kindsmutter gestellt und in klassischer Weise Selbstjustiz ausgeübt. Er hat über die Jahre hin- weg keine Einsicht und Reue gezeigt und jahrelang tatsachenwidrig be- hauptet, selbst wenn er wollte, könnte er die Rückkehr der Kinder nicht veranlassen, da sein Vater das Familienoberhaupt sei und darüber zu ent- scheiden habe (vgl. Urteil des Bezirksgerichts F., S. 18 ff.; Urteil des BGer 6B_248/2017 E. 4.1.2 f.). Gleichzeitig stellte er die Rückkehr der

F-4988/2020 Seite 12 Kinder als Gegenleistungen für Vorteile im Scheidungs- und ausländer- rechtlichen Verfahren in Aussicht (vgl. Urteil des BGer 6B_248/2017 E. 4.1.5). So veranlasste er ihre Rückkehr am 20. April 2019, nachdem ihm eine kulante Behandlung seines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung zugesichert worden war. Seiner Erklärung, er habe die Kinder aufgrund des Kindeswohls und nicht aus egoistischen Motiven in die Schweiz zurückgeholt, kann damit nicht gefolgt werden. Nach dem Gesag- ten besteht daher ein äusserst grosses öffentliches Interesse an einer län- ger dauernden Fernhaltemassnahme. 7.2.2 Als privates Interesse führt der Beschwerdeführer an, seine zwei Söhne lebten in der Schweiz. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens in erster Linie durch die fehlende Aufenthaltsbewilligung begründet sind. Es stellt sich einzig die Frage, ob die durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK standhält. Der Beschwerdeführer entführte die Kinder im August 2010 nach Tunesien. Seit seiner Inhaftierung im Oktober 2010 bis zur Rückkehr der Kinder aus Tunesien im April 2019 beschränkte sich die Kontaktpflege zu den Kindern auf Telefongespräche. Mit dem Schei- dungsurteil des Bezirksgerichts E._______ vom 6. März 2015 wurden die Kinder unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt und dem Be- schwerdeführer weder ein Besuchs- noch Ferienrecht eingeräumt (letztin- stanzlich bestätigt durch das Urteil des BGer 5A_744/2016 vom 28. März 2017). Nach der Rückkehr der Kinder in die Schweiz stimmte die Kinds- mutter zu, dass die Kinder den Beschwerdeführer gelegentlich im Gefäng- nis besuchen. Am 24. September 2019 mussten die Besuche vorüberge- hend eingestellt werde, da sie negative Auswirkungen auf die Kinder hat- ten. Folglich kann der Aussage des Beschwerdeführers, er sei nach der Rückkehr der Kinder eine grosse Stütze für sie gewesen und habe zwi- schen ihnen und der Kindsmutter vermittelnd gewirkt, nicht beigepflichtet werden. Auch ist aus seinem bisherigen Verhalten – beispielsweise hat er die Kinder glauben lassen, die Kindsmutter habe kein Interesse an ihnen gehabt – nicht davon auszugehen, dass er inskünftig zum Wohle der Kin- der mit der Kindsmutter zusammenarbeiten würde. Zudem hat er sich in der Vergangenheit bei seinen Entscheidungen von rein egoistischen Moti- ven leiten lassen und sich keine Gedanken um das Kindswohl gemacht. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern hat somit seit Jahren keine emotional enge, nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK schützenswerte Beziehung bestanden und sie besteht auch zum heutigen Zeitpunkt nicht. Im Übrigen kann er den Kontakt zu den Kindern mittels moderner Kommunikationsmit-

F-4988/2020 Seite 13 tel pflegen. Ferner kann das Einreiseverbot zur Wahrnehmung von Besu- chen von Familienangehörigen nach einer gewissen Zeit auf begründetes Gesuch hin für eine kurze Zeitspanne suspendiert werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt damit nicht vor. Die vorüber- gehende Einschränkung der Kontaktpflege zu seinen Kindern in der Schweiz hat der Beschwerdeführer selbst zu verantworten und in Kauf zu nehmen. 7.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerde- führer aufgrund seiner familiären Verbindung ein Interesse daran hat, un- gehindert in die Schweiz einreisen zu können. Angesichts der Schwere der begangenen Tat und seines Verhaltens vermag das private Interesse je- doch das gewichtige öffentliche Interesse an einer länger dauernden Fern- haltemassnahme bei Weitem nicht zu überwiegen. Die Dauer des Einrei- severbots von zwölf Jahren erweist sich als verhältnismässig. 8. In Anbetracht der vorangegangenen Ausführungen ist ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schen- gen-Staaten an der längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers gegeben. Die Ausschreibung des Beschwerdeführers im Schengener In- formationssystem (SIS II) ist gestützt auf Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Ein- richtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssys- tem der zweiten Generation (SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006) und Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 (SR 362.0) zu bestätigen. 9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1‘000.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

F-4988/2020 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Eliane Kohlbrenner

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CH_BVGE_001, F-4988/2020
Entscheidungsdatum
16.02.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026