B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-4980/2025

Urteil vom 22. Januar 2026 Besetzung

Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Daniel Hoffmann, Rechtsanwaltsbüro, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 2. Juli 2025.

F-4980/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die peruanische Staatsangehörige A._______ (geb. 1990) wurde am

  1. Juli 2025 in einer Wohnung in B._______ (Kanton C.) wegen Verdachts auf illegalen Aufenthalt sowie auf Ausübung einer Erwerbstätig- keit ohne Bewilligung kontrolliert. Anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei C. wurde ihr gleichentags das rechtliche Gehör zur Anordnung einer Entfernungs- und Fernhaltemassnahme gewährt. Mit Ver- fügung vom 2. Juli 2025 wies sie das Amt für Migration C._______ (nach- folgend: Migrationsamt) aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg. Eine dagegen erhobene Einsprache wurde vom Rechtsdienst des Migrati- onsamtes mit Entscheid vom 10. Juli 2025 insofern gutgeheissen, als A._______ nur aus der Schweiz weggewiesen wurde. A.b Am 2. Juli 2025 (gleichentags eröffnet) verhängte die Vorinstanz gegen A._______ ein ab dem 14. Juli 2025 gültiges, zweijähriges Einreiseverbot, welches für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreise- verweigerung für den ganzen Schengen-Raum gilt. Einer allfälligen Be- schwerde dagegen entzog die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung. B. B.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Juli 2025 gelangte A._______ (nach- folgend: Beschwerdeführerin) an das Bundesverwaltungsgericht und be- antragte, es sei das verfügte Einreiseverbot aufzuheben und es sei von einer Ausschreibung im SIS II abzusehen. Eventualiter sei das verfügte Einreiseverbot zu sistieren. Subeventualiter sei das Einreiseverbot auf sechs Monate zu begrenzen und Spanien von der SIS-Ausschreibung aus- zunehmen. B.b Mit Vernehmlassung vom 14. August 2025 hielt die Vorinstanz vollum- fänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 17. Septem- ber 2025 an ihren Begehren und deren Begründung fest. Daraufhin reichte die Vorinstanz am 2. Oktober 2025 eine Duplik ein und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht weiter zur Sache vernehmen.

F-4980/2025 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1). 3. 3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt die Vorinstanz unter Vorbehalt von Abs. 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn kon- krete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nicht- beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Dabei bilden frühere Straftaten ein ge- wichtiges Indiz dafür, dass in Zukunft erneut mit einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu rechnen ist (BVGE 2017 VII/2 E. 4.4 m.H.).

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3.2 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfal- les ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss pri- mär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Ein- reise- und Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinrei- chenden Grund dar, um von einer Fernhaltemassnahme abzusehen (statt vieler jüngst Urteil des BVGer F-5677/2024 vom 21. November 2025 E. 3.1). Sodann obliegt es jeder Ausländerin und jedem Ausländer, sich über bestehende Rechte und Pflichten ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde im Zuge einer geplanten Einreise zu informieren (vgl. Urteile des BVGer F-1934/2022 vom 6. März 2023 E. 4.3; F-5468/2020 vom 17. Januar 2022 E. 3.1 m.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete das zweijährige Einreiseverbot damit, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei, ohne im Besitz der dafür erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung zu sein. Dies stelle einen Verstoss gegen die Einreisevoraussetzungen dar, womit sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE). Hier zu beurteilen ist demnach, ob die Beschwerdeführerin eine Aktivität ausgeübt hat, die nach den Kriterien der ausländerrechtlichen Rechtsprechung als Erwerbstätig- keit zu qualifizieren ist, für die eine Bewilligungspflicht besteht. 4.2 Die Beschwerdeführerin wurde am 1. Juli 2025 im Rahmen einer Poli- zeikontrolle an der (Strasse) in B._______ angehalten. Anlässlich der glei- chentags erfolgten Einvernahme gab sie an, dass sie nach ihrem Studien- abschluss in Spanien in der Schweiz etwas Geld hatte verdienen wollen. Von einer Freundin habe sie die Telefonnummer der Vermieterin [der Woh- nung] erhalten und dieser mitgeteilt, dass sie im Zeitraum vom 26. Juni 2025 bis zum 6. Juli 2025 dort arbeiten wolle. Aufgrund der Situa- tion mit ihrem Ausweis habe die Vermieterin zuerst abgelehnt, aber nach- dem sie ihr erklärt habe, dass sie ihren Aufenthaltsausweis in Spanien zeit- nah erhalten werde, habe die Vermieterin eingewilligt. Auf die Frage,

F-4980/2025 Seite 5 warum sie in die Schweiz gereist sei, gab die Beschwerdeführerin zu Pro- tokoll, dass sie hier hätte arbeiten und Geld verdienen wollen. Auf dem Erotikportal «xdate» habe sie unter dem Namen «D._______» ein Inserat erstellt. Die Termine mit ihren Kunden habe sie auf WhatsApp selber ver- einbart. Seit ihrer Einreise in die Schweiz am 26. Juni 2025 bis heute habe sie Fr. 500.– verdient. Es sei das erste Mal, dass sie als Prostituierte ar- beite. 4.3 Gemäss Art. 11 Abs. 1 erster Satz AIG benötigen Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, unab- hängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst (jüngst statt vieler: Urteil des BVGer F-5677/2024 vom 21. November 2025 E. 6.1). Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise gegen Entgelt verrichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-5677/2024 vom 21. November 2025 E. 6.2 m.H.). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit ist dabei, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend aus- geübt wird (Art. 1a VZAE). 4.4 Die Beschwerdeführerin hat durch das unbestrittene Anbieten von se- xuellen Dienstleistungen Handlungen getätigt, die auf dem schweizeri- schen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten werden und üblicher- weise der Erzielung eines Entgelts dienen. Sie hat somit eine Tätigkeit aus- geübt, die unter den in E. 4.3 beschriebene Legaldefinition der Erwerbstä- tigkeit fällt (Art. 11 Abs. 2 AIG) und demzufolge bewilligungspflichtig ist. 4.5 Insofern sich die Beschwerdeführerin auf die Unschuldsvermutung be- ruft und argumentiert, es liege kein rechtskräftiges Strafurteil vor respektive sie habe keinen Strafbefehl erhalten, ist ihr nicht zu folgen. Ein Einreise- verbot kann unabhängig von einem Strafverfahren erlassen werden und grundsätzlich auch dann verhängt werden, wenn ein rechtskräftiges Straf- urteil fehlt, sei es, dass ein Strafverfahren nicht eröffnet wurde, ein solches noch hängig ist oder eingestellt wurde (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-3903/2020 vom 14. Mai 2021 E. 5.2.1; F-6906/2018 vom 10. Dezem- ber 2019 E. 4.3; F-5969/2016 vom 28. September 2017 E. 6.4). Eine straf- rechtliche Verurteilung ist keine notwendige Voraussetzung für eine Fern- haltemassnahme. Dies ergibt sich daraus, dass eine Störung der

F-4980/2025 Seite 6 öffentlichen Sicherheit und Ordnung an eine Polizeigefahr anknüpft, unab- hängig davon, ob die entsprechende Handlung strafrechtlich verfolgt wird beziehungsweise verfolgt werden kann. Ob eine solche Störung besteht und wie diese zu gewichten ist, hat die Verwaltungsbehörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung ausländerrechtlicher Kriterien zu beur- teilen. Es genügt, dass Verdachtsmomente vorliegen, die von der Behörde als hinreichend konkret erachtet werden (vgl. Urteile des BVGer F-47/2024 vom 5. November 2024 E.6.3; F-5013/2021 vom 28. Juli 2023 E. 6.7). Angesichts der eindeutigen Aussagen der Beschwer- deführerin in ihrer Einvernahme vom 1. Juli 2025, anlässlich welcher sie die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit als Prostituierte vorbehaltlos einge- stand (vgl. E. 4.2), sind Verdachtsmomente eines ausländerrechtswidrigen Verhaltens vorliegend ohne Weiteres zu bejahen. Nach dem Gesagten fällt die beantragte Sistierung zwecks Abwartens eines allfälligen Strafverfah- rens ausser Betracht. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im beschriebenen Umfang einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Art. 11 Abs. 2 AIG nachgegangen ist. Indem sie diese Tätigkeit ohne die erforderliche Be- willigung ausübte, hat sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Die Tatbestandselemente von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG sind erfüllt, weshalb die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht ein Einreiseverbot verhängt hat. 5. Zu prüfen bleibt, ob das angefochtene Einreiseverbot dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält. 5.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blick- winkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Abstufun- gen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwi- schen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten In- teressen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (vgl. Art. 67 Abs. 5 sowie Art. 96 Abs. 1 AIG; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).

F-4980/2025 Seite 7 5.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass von ihr eine Gefahr für künf- tige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe. Aller- dings hat sie, wie festgestellt, mittels Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung in der Schweiz gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verstossen (siehe E. 4.6 hiervor). Dieses Fehlver- halten wiegt objektiv nicht leicht, kommt doch den ausländerrechtlichen Normen im Zusammenhang mit Einreise, Aufenthalt und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu, wenn es darum geht, eine funktionierende Rechtsordnung zu gewährleisten (BVGE 2016/33 E. 4.3; 2014/20 E. 8.2; statt vieler: Urteil des BVGer F-1934/2022 vom 6. März 2023 E. 7.2). Diesbezüglich ist darauf hinzuwei- sen, dass die Anordnung eines Einreiseverbots gegen die Beschwerdefüh- rerin bereits aus spezialpräventiven Gründen angezeigt ist, um sie bei all- fällig künftigen Aufenthalten in der Schweiz von einer erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Darüber hinaus kommt bei Drittstaatsangehörigen – wie der Beschwerdeführerin – der Ge- fahr, dass ihr künftiges Verhalten erneut Anlass zu Klagen geben könnte, im Vergleich zu Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Freizügigkeits- abkommens (FZA, SR 0.142.112.681) eine geringere Tragweite zu (BGE 139 II 121 E. 6.1; 136 II 5 E. 4.2; BVGE 2017 VII/2 E. 4.4). Zu be- achten ist ferner das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. Ur- teil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). So soll ein Ein- reiseverbot angesichts der negativen Folgen andere ausländische Perso- nen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlan- des zu halten. Es besteht demnach ein general- und spezialpräventiv mo- tiviertes Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin. 5.3 Den öffentlichen Fernhalteinteressen sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten. Nennenswerte private Interessen an einer ungehinderten Einreise in die Schweiz wurden von der Beschwer- deführerin weder anlässlich der Einvernahme vom 1. Juli 2025 noch auf Rechtsmittelebene geltend gemacht. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass sich das von der Vorinstanz verhängte zweijährige Einrei- severbot als solches und in seiner Dauer als verhältnismässig erweist. Letztere liegt im Rahmen zahlreicher Vergleichsfälle und ist nicht zu bean- standen (statt vieler: Urteile des BVGer F-295/2023 vom 23. Oktober 2023 E 5.4.3 und F-5527/2021 vom 28. Juli 2023 E. 5.4.3 m.w.H.).

F-4980/2025 Seite 8 6. 6.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas- soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung ausgeschrie- ben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Ein- richtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssys- tems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkom- mens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Än- derung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze]). 6.2 Die Beschwerdeführerin konnte auch nach entsprechender Aufforde- rung durch das Gericht mit Zwischenverfügung vom 19. August 2025 kei- nen Nachweis dafür erbringen, dass sie in Spanien über eine Aufenthalts- bewilligung verfügt oder ihr eine solche zwischenzeitlich von den spani- schen Behörden ausgestellt worden wäre. Die spanische Ausländer-Iden- tifikationsnummer N.I.E. (Número de Identificación de Extranjeros) berech- tigt den Inhaber nicht zum legalen Aufenthalt in Spanien respektive vermag einen solchen nicht zu belegen (Ministerio de Asuntos Exteriores, Unión Europea y Cooperación, Foreigner Identity Number (NIE), https://www.ex- teriores.gob.es/Consulados/londres/en/ServiciosConsulares/Pagi- nas/Consular/NIE.aspx [zuletzt besucht am 29.12.2025]). Der Beschluss des Regierungsamtes in Madrid vom 18. März 2025, welcher lediglich bis

  1. September 2025 gültig war, stellt keine Aufenthaltsbewilligung dar, geht doch daraus hervor, dass das Verfahren zur Ausstellung eines Aufenthalts- titels zum Zeitpunkt des Beschlusses nach wie vor ausstehend war (vgl. auch Staatssekretariat für Migration, Anhänge zum Visahandbuch I, Anh. 2: «Liste der von Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel», https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/rechtsgrundlagen/weisun- gen/visa/vhb/vhb1-anh02-d.pdf.download.pdf/vhb1-anh02-d.pdf [zuletzt besucht am 29.12.2025]). Dass ihr in der Folge, wie behauptet, ein Aufent- haltstitel ausgestellt worden wäre, vermochte die Beschwerdeführerin hin- gegen nicht zu belegen. Die Meldebestätigung des Melderegisters der Ein- wohner (Padron municipal de habitantes) vermag lediglich den Wohnsitz respektive den gewöhnlichen Aufenthalt zu bestätigen und stellt keine aus- länderrechtliche Bewilligung dar. Aus den Unterlagen zu ihrem Studium an der E._______ in F._______ vermag die Beschwerdeführerin in diesem Zu- sammenhang ebenso wenig etwas zu ihren Gunsten abzuleiten. Schliess- lich führt der Umstand, dass ihre Einsprache gegen die Wegweisung

F-4980/2025 Seite 9 teilweise gutgeheissen und sie nur aus der Schweiz weggewiesen worden ist, nicht zu einer anderen Einschätzung. Dem Einspracheentscheid vom 10. Juli 2025 ist zu entnehmen, dass die Gutheissung im Wesentlichen mit der «Unklarheit des Aufenthaltsrechts in Spanien» begründet wurde (a.a.O. Ziff. 4.2). Die Beibringung eines spanischen Aufenthaltstitels gelang der Beschwerdeführerin aber auch in diesem Verfahren nicht. 6.3 Der Vollständigkeit halber ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuwei- sen, dass die Ausschreibung eines Einreiseverbots im SIS II die Schengen- Mitgliedstaaten nicht daran hindert, der betroffenen Person aus humanitä- ren Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund inter- nationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu ge- statten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]) beziehungsweise ihr ein Schengen-Visum mit räum- lich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]). Insofern ist die Ausstellung eines Aufent- haltstitels an eine im SIS II ausgeschriebene Person durch einen anderen Schengen-Staat nicht ausgeschlossen. 6.4 In Anbetracht des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung durch die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung in der Schweiz ist die Ausschreibung zu Recht erfolgt und verhältnismässig (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Ziff. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze), handelt es sich doch vorliegend um einen Verstoss gegen nationale Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt. Die mit der Ausschreibung der Fernhaltemassnahme ein- hergehende zusätzliche Beeinträchtigung ihrer Bewegungsfreiheit hat die Beschwerdeführerin als Folge ihres eigenen Fehlverhaltens in Kauf zu nehmen. Damit erweist sich die angeordnete SIS-Ausschreibung als recht- mässig. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz der Beschwerde- führerin zu Recht ein zweijähriges Einreiseverbot auferlegte und dieses im Schengener Informationssystem ausschrieb. Folglich ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde ist abzuweisen.

F-4980/2025 Seite 10

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 1'200.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_398/2024 vom 26. August 2024 E. 2.1 m.w.H.). (Dispositiv nächste Seite)

F-4980/2025 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Andrea Beeler

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Entscheidungsdatum
22.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026