B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung VI F-495/2020
Urteil vom 17. März 2022 Besetzung
Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______, vertreten durch Antigone Schobinger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Wiedereinbürgerung.
F-495/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1971, Dominikanische Republik) wurde am 14. Oktober 1986 in Santo Domingo adoptiert (Vater seit Geburt Bürger von B._______ und somit Schweizer, Mutter durch Heirat Schweizer Bürgerin) und lebt seit 1987 in der Schweiz. Da diese Adoption dem Zivilstandsamt des Kantons C._______ erst mit Verfügung der Justizdirektion des Kantons C._______ vom 6. Dezember 2017 gemeldet wurde, hatte sie – die Be- schwerdeführerin –zu diesem Zeitpunkt das Schweizer Bürgerrecht ver- wirkt. Sie verfügt hier über eine Niederlassungsbewilligung und ist seit 1995 geschieden. B. Am 18. Dezember 2017 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Wiedereinbürgerung. C. Am 10. September 2018 erteilte das SEM dem Gemeindeamt des Kantons Zürich (GAZ) den Auftrag, für die Wiedereinbürgerung einen Erhebungs- bericht zu erstellen. Am 30. Oktober 2018 stellte das GAZ aufgrund eines hängigen Strafverfahrens einen negativen Antrag und verwies dabei auch auf den Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin. Nachdem die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Strafverfahren mit Verfügung vom 5. November 2018 eingestellt hatte, forderte das SEM die Beschwerdefüh- rerin am 4. Februar 2019 auf, einen aktuellen Betreibungsregisterauszug inkl. Verlustscheinjournal im Original einzureichen. Die Überprüfung der von der Beschwerdeführerin am 22. Februar 2019 eingereichten Unterla- gen ergab, dass gegen sie vier Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 38'346.45 vorliegen, wovon in den letzten fünf Jahren ein Verlust- schein in der Höhe von CHF 17'691.40 ausgestellt wurde. Hierauf wies das SEM die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2019 darauf hin, dass das Einbürgerungsgesuch infolge ihres getrübten finanziellen Leumundes nicht gutgeheissen werden könne, und empfahl ihr bei gleichzeitiger Einladung zur Stellungnahme den Rückzug des Gesuchs. In der Folge kam es zwi- schen der nun anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin und dem SEM zu zahlreichen Schriftenwechseln, wobei die Beschwerdeführerin insbe- sondere geltend machte, dass es sich um uralte Schulden handle und bei der Entstehung dieser Schulden eine Ausnahmesituation vorgelegen habe. Ferner bemühe sie sich, die Verlustscheine zurückzukaufen. Das SEM ver- neinte seinerseits das Vorliegen einer Ausnahmesituation und empfahl der
F-495/2020 Seite 3 Beschwerdeführerin am 16. Juli 2019 erneut den Rückzug des Einbürge- rungsgesuchs. Am 4. September 2019 nahm die Beschwerdeführerin letzt- mals Stellung zur Sache und ersuchte um Erlass einer anfechtbaren Ver- fügung. D. Nachdem die Vorinstanz am 4. Oktober 2019 einen aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister eingeholt hatte, der immer noch zahlreiche Ver- lustscheine aufwies, wies sie das Einbürgerungsgesuch der Beschwerde- führerin mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 ab. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Januar 2020 beantragte die Beschwer- deführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts. Ferner ersuchte sie um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. F. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Februar 2020 forderte das Bundesver- waltungsgericht die Beschwerdeführerin bezüglich ihres Gesuchs um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege auf, die geltend gemachte Be- dürftigkeit bis zum 20. März 2020 zu belegen. Nachdem diese Frist mehr- mals erstreckt worden war (letztmals bis 3. Juni 2020), zog sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung am 3. Juni 2020 zurück. G. In ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2020 beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und ihre Akten die Abwei- sung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit Inkrafttreten des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) am 1. Januar 2018 wurde der gleichnamige Erlass vom 29. Sep- tember 1952 (aBüG, AS 1952 1087) aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I Anhang BüG). Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des neuen Geset- zes gestellt wurden, wie es vorliegend der Fall ist, werden gemäss der
F-495/2020 Seite 4 Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 2 BüG nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt. 2. 2.1 Verfügungen des SEM betreffend Wiedereinbürgerung sind mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 4. 4.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 aBüG verwirkt das im Ausland geborene Kind eines schweizerischen Elternteils, das noch eine andere Staatsangehörig- keit besitzt, das Schweizer Bürgerrecht mit der Vollendung des 22. Lebens- jahres, wenn es nicht bis dahin einer schweizerischen Behörde im Aus- oder Inland gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder schrift- lich erklärt, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen. In casu ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin das Schweizer Bürgerrecht ver- wirkt hat, da bis zur Vollendung des 22. Lebensjahrs am 20. Juni 1993 keine Meldung oder Erklärung im Sinn der zitierten Bestimmung erfolgt ist. 4.2 Wer aus entschuldbaren Gründen die nach Artikel 10 aBüG erforderli- che Meldung oder Erklärung unterlassen und dadurch das Schweizer Bür- gerrecht verwirkt hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiederein-
F-495/2020 Seite 5 bürgerung stellen (Art. 21 Abs. 1 aBüG). Ist die Bewerberin oder der Be- werber mit der Schweiz eng verbunden, so kann sie oder er das Gesuch um Wiedereinbürgerung auch nach Ablauf der Frist stellen (Art. 21 Abs. 2 aBüG). Die Beschwerdeführerin hat die Meldung der Adoption zweifellos aus entschuldbaren Gründen unterlassen. Zudem wird ihre enge Verbun- denheit mit der Schweiz – sie lebt seit 1987 hier und spricht sowohl deutsch als auch italienisch – nicht in Frage gestellt, weshalb das Gesuch nach Ablauf der Zehnjahresfrist eingereicht werden konnte. Gleichzeitig erfüllt die Beschwerdeführerin auch das materielle Kriterium der Wiedereinbür- gerung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b aBüG, welcher (lediglich) die Verbun- denheit mit der Schweiz voraussetzt. 4.3 4.3.1 Die Wiedereinbürgerung setzt gemäss Art. 18 Abs. 1 aBüG ferner vo- raus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die schweizerische Rechts- ordnung beachtet (Bst. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. d). Für den Verfahrensablauf der Wiederein- bürgerung gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen der er- leichterten Einbürgerung (vgl. SEM, Handbuch Bürgerrecht für Gesuche bis zum 31. Dezember 2017 [nachfolgend: Handbuch Bürgerrecht], Kapitel 2: Verfahrensablauf und Arten des Erwerbs und Verlusts des Bürgerrechts, S. 60, < www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht). Dasselbe gilt für die materiellen Voraus- setzungen, soweit sie – wie bei der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung – übereinstimmen (vgl. Urteil des BVGer C-276/2008 vom 6. Mai 2011 E. 8.4.3; Handbuch Bürgerrecht, Kapitel 4, S. 3). Für das vor- liegende Wiedereinbürgerungsverfahren kann daher auf die entspre- chende Praxis des SEM sowie die Rechtsprechung des BGer und des BVGer zur erleichterten Einbürgerung verwiesen werden. 4.3.2 Zur Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung gehört auch ein einwandfreier finanzieller bzw. betreibungsrechtlicher Leumund (vgl. hiezu die Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 305, 309). Verlangt wird in dieser Hinsicht, dass die aus- ländische Person ihren öffentlich- und privatrechtlichen Zahlungsverpflich- tungen nachkommt. Konkret heisst dies, dass keine Verlustscheine und keine wesentlichen Betreibungen bestehen sowie die Steuern regelmässig bezahlt wurden (vgl. Urteil des BVGer F-6366/2016 vom 17. Mai 2018 E. 3.2 m.H.). Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um beweiskräftige Indizien für das Fehlen einer Einbürgerungsvoraussetzung, die im Einzelfall durch die Gesamtheit der übrigen Sachverhaltselemente zurückgedrängt werden
F-495/2020 Seite 6 können. Praxisgemäss kann bei Steuerausständen, hängigen Betreibun- gen, Lohnpfändungen und offenen, aus den letzten fünf Jahren stammen- den Verlustscheinen keine Wiedereinbürgerung ausgesprochen werden. Vorbehalten sind Ausnahmesituationen, die durch Unverschulden und das Vorliegen einer Notlage gekennzeichnet sind (vgl. Urteil des BVGer F-526/2018 vom 3. November 2020 E. 7.1 m.H.). 5. 5.1 Es steht fest, dass das Betreibungsamt Zürich 11 gegen die Beschwer- deführerin einen Verlustschein vom 7. August 2017 in der Höhe von CHF 19'159.30 ausstellte (Verlustscheinnummer 164521, Betreibungsnummer 383772). Das Ausstellungsdatum liegt somit innerhalb der für das Einbür- gerungsverfahren massgebenden Zeitspanne von fünf Jahren, wobei diese zeitliche Voraussetzung nicht nur zum Zeitpunkt der Einbürgerung, son- dern auch zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erfüllt sein muss (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.1). Wie die Vorinstanz mit Hinweis auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung zu Recht feststellte, ist der Umstand, dass der Verlustschein auf einer Forderung beruht, welche mehr als fünf Jahre zu- rückliegt, unbeachtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_299/2018 vom 28. März 2019 E. 5.2). Somit steht fest, dass der auf die Beschwerdefüh- rerin lautende offene Verlustschein einer Wiedereinbürgerung unter dem Gesichtspunkt eines einwandfreien finanziellen Leumunds und dem Erfor- dernis der Respektierung der Rechtsordnung grundsätzlich entgegensteht. 5.2 Unter Berufung auf die Praxis hält die Vorinstanz dafür, dass die Vo- raussetzungen für die Wiedereinbürgerung nicht erfüllt seien, weil auf den Namen der Beschwerdeführerin ein offener Verlustschein bestehe, der nicht älter als fünf Jahre sei, und eine Ausnahmesituation bzw. Notlage, die ein Abweichen von der Praxis rechtfertigen würde, nicht vorliege. 5.3 Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass zwar auch Verlustscheine, die auf älteren Verlustscheinen beruhen, aber innerhalb der fraglichen Fünf- jahresfrist neu in Betreibung gesetzt werden, berücksichtigt werden könn- ten. Das Bundesgericht habe im Urteil 1C_299/2018 vom 28. März 2019 E. 5 jedoch auch festgehalten, dass die Gesamtsituation zu beachten und zu würdigen sei und Krankheit oder andere unverschuldete Hindernisse, die zur Entstehung der Verlustscheine geführt haben, allenfalls beachtlich seien. Dies treffe für sie zu, indem sie infolge ihrer Erkrankung die erneute Betreibung der Verlustscheine nicht habe verhindern können. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz komme es bei der Beurteilung der Not-
F-495/2020 Seite 7 lage auf den Zeitpunkt des Verlustscheins und nicht zwingend auf den Ent- stehungszeitpunkt der Schuld an. Zwar sei es zutreffend, dass sie – die Beschwerdeführerin – trotz rezidivierenden depressiven Episoden ihre Ver- pflichtungen im privaten und beruflichen Leben bis 1996 gut habe bewälti- gen können. Seither habe ihre Erkrankung ihre Arbeitsfähigkeit aber deut- lich beeinträchtigt und betreffe alle Bereiche ihres Lebens. Da es bei der Beurteilung des Leumunds darauf ankomme, ob sie sich zum Zeitpunkt der neu in Betreibung gesetzten Schuldscheine in einer Notlage befunden habe, sei diese aufgrund des Arztberichts vom 18. Juni 2018 zu bejahen. Die Notlage, welche sie daran gehindert habe, den Verlustschein zurück- zukaufen, habe sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung als auch im Zeit- punkt des Entscheids bestanden. Angesichts des Umstands, dass sie sich darum bemühe, den Verlustschein ihren Möglichkeiten entsprechend zu begleichen, sei vor dem Hintergrund ihrer Erkrankung von einem guten Leumund auszugehen. Der angefochtene Entscheid sei daher unange- messen. 6. 6.1 Der ungelöschte Verlustschein in der Höhe von CHF 19'159.30, aus- gelöst durch die Inkasso AG, geht auf eine Darlehensschuld aus dem Jahre 1991 zurück, für welche die Beschwerdeführerin damals solidarisch mit ih- rem Ehemann haftete. Aus den Akten geht hervor, dass sie in den Jahren 1988 bis 2010 erwerbstätig war. Gemäss ihren Angaben vom 2. Oktober 2018 (vgl. Lebenslauf im Erhebungsbericht des GAZ) bezieht sie seit 2010 Leistungen des Sozialamts Zürich und ist zu 100% arbeitsunfähig. Dem Arztbericht der D._______ der Stadt Zürich vom 18. Juni 2018 lässt sich weiter entnehmen, dass sie seit 1991 an rezidivierenden depressiven Epi- soden leidet. Bis 1995 hatte sie zwei Episoden, welche mehrere Monate dauerten. Sie hat aber ihre Verpflichtungen im privaten und beruflichen Le- ben gut bewältigen können. Ab 1996 sind die depressiven Symptome aus- geprägter. Schliesslich gestaltet sich ihre Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 2013 wie folgt: 24.10.2013 – 27.03.2014 (70%), 04.04.2014 – 26.07.2016 (50%), 17.10.2016 – 23.01.2017 (100%), 24.01.2017 – 23.03.2017 (50%), 01.11.2017 – 31.01.2018 (100%) und 01.02.2018 bis auf Weiteres (50%). 6.2 Wie die Vorinstanz gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin und den Arztbericht vom 18. Juni 2018 zutreffend ausführte, ist die Schuld, auf der der Verlustschein gründet, nicht infolge Krankheit oder anderer un- verschuldeter Umstände entstanden, zumal die Beschwerdeführerin bis 2010 erwerbstätig war und ihre Arbeitsunfähigkeit (teilweise oder ganz) erst ab 2013 belegt ist. Während die Vorinstanz bei der Beurteilung der
F-495/2020 Seite 8 Notlage auch auf den Entstehungszeitpunkt der Schuld abstellt, macht die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung geltend, dass Krankheit oder unverschuldete Hindernisse zum Zeit- punkt der Entstehung des Verlustscheins zu beachten seien und es nicht zwingend auf den Entstehungszeitpunkt der Schuld ankomme. Im Urteil 1C_299/2018 vom 28. März 2019 E. 5.2 in fine erwähnt das Bundesgericht zwar durch Krankheit oder andere unverschuldete Hindernisse entstan- dene Verlustscheine, welche bei der Würdigung der gesamten Situation zu beachten seien. Es schliesst damit die Sichtweise der Vorinstanz, wonach eine Notlage auch schon bei der Entstehung der Schuld gegeben sein muss, aber nicht aus. Das Bundesgericht hatte auch gar keinen Anlass, sich dazu zu äussern, weil in jenem Fall keine Notlage geltend gemacht wurde. Wie nachfolgend aufgezeigt, kann diese Frage jedoch offengelas- sen werden. 6.3 Die Beschwerdeführerin kann sich nämlich auch für den fraglichen Zeit- raum (fünf Jahre vor Einreichung des Gesuchs, d.h. zwischen 18. Dezem- ber 2012 und 18. Dezember 2017), in dem der Verlustschein entstanden bzw. erneuert worden ist, nicht durchgehend auf eine Notlage berufen. So kann in diesem Zusammenhang die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit lediglich in den Zeiträumen berücksichtigt werden, wo die Beschwerdefüh- rerin 70 – 100% arbeitsunfähig war. In der übrigen Zeit und bis zur Einrei- chung ihres Einbürgerungsgesuchs hatte sie genügend Gelegenheit, sich um die Begleichung der Schuld zu kümmern, was sie jedoch nicht tat. Es sind über die Jahre hinweg auch keine Bemühungen erkennbar, wonach sie versucht hätte, die Schuld wenigstens zu reduzieren. Erst am 18. Mai 2019 nahm die Beschwerdeführerin Kontakt mit der Gläubigerin auf, nach- dem sie feststellte, dass ihr die Einbürgerung aufgrund des bestehenden Verlustscheins verwehrt wird. Am 5. August 2019 gab ihr dann die Inkasso AG die Möglichkeit, die Schuld in monatlichen Raten von CHF 100.- zu begleichen. Diese Bemühungen ändern jedoch nichts daran, dass die Vo- raussetzungen des guten Leumunds zum Zeitpunkt des Gesuchs um Wie- dereinbürgerung nicht erfüllt waren. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin die vereinbarten Raten seit August 2019 tatsächlich bezahlt, kann in Bezug auf die Beurteilung des finanziellen Leumunds zum heutigen Zeitpunkt denn auch offengelassen werden. 6.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass mangels eines guten finanziellen Leumunds die Voraussetzungen für eine Wiedereinbür- gerung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 aBüG zum massgeblichen Zeitpunkt nicht erfüllt sind bzw. waren.
F-495/2020 Seite 9 6.5 Nachdem die Beschwerdeführerin über die Jahre hinweg keine An- strengungen unternommen hat, die «uralte Schuld» (wie sie sich aus- drückt) zu minimieren oder zu tilgen, erscheint die Verweigerung der Wie- dereinbürgerung auch nicht unangemessen. 7. Damit hält die angefochtene Verfügung vor Art. 49 VwVG stand. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-495/2020 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvor- schuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Susanne Genner Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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