B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-4928/2022

Urteil vom 31. Januar 2025 Besetzung

Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Christa Preisig, Gerichtsschreiberin Sandra Hutter.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Shahryar Hemmaty, BBFM Beratung und Betreuung für Migranten, Obstmarkt 1, 9100 Herisau, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Personen des Asylrechts (Härtefall nach Art. 14 Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 27. September 2022.

F-4928/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (Staatsangehöriger des Iran, geboren [...] 1989) er- suchte am 6. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch am 15. November 2017 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Mit Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts E-7270/2017 vom 30. Juli 2019 wurde die ange- fochtene Verfügung bestätigt. Mit Urteil E-5554/2019 vom 30. Oktober 2019 trat das Bundesverwaltungsgericht auf sein am 23. Oktober 2019 ge- stelltes Revisionsgesuch nicht ein. Am 20. November 2019 reichte der Be- schwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein, welches als Wiedererwä- gungsgesuch entgegengenommen wurde. Dieses Gesuch wies die Vo- rinstanz mit Verfügung vom 23. Februar 2021 ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1380/2021 vom 7. November 2023 ab und stellte den Vollzug der Weg- weisung als zulässig, zumutbar und möglich fest. B. B.a Am 30. März 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons B._______ (nachfolgend: Migrationsamt) ein Gesuch um Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden per- sönlichen Härtefalls gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) ein. Am 31. März 2022 unterbreitete das Migrationsamt das Gesuch des Beschwer- deführers dem SEM zur Zustimmung. B.b Mit Schreiben vom 26. Juli 2022 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über ihre Absicht, die Zustimmung zu verweigern und gab ihm Gelegenheit, sich vorgängig dazu zu äussern. Davon machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2022 Gebrauch. B.c Mit Verfügung vom 27. September 2022 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. C. C.a Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2022 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Vo- rinstanz sei anzuweisen, der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer zuzustimmen. Eventualiter sei die Verfügung

F-4928/2022 Seite 3 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung zurück- zuweisen. Es sei ihm überdies die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters zu bestellen. Er sei von der Bezahlung der Verfahrens- kosten zu befreien. C.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 18. November 2022 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete Rechts- anwalt Ozan Polatli als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. C.c Mit Vernehmlassung vom 23. November 2022 beantragte die Vor- instanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt in sei- ner Replik vom 3. Januar 2023 an seinen Anträgen fest. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 legte der Beschwerdeführer sein Zer- tifikat Deutsch B1, eine Kursbestätigung für einen Deutsch-Intensivkurs und fünf Referenzschreiben zum Nachweis seiner erfolgreichen Integrati- onsbemühungen vor. C.d Mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, er habe das Mandat mit dem amtli- chen Rechtsbeistand beendet. Er werde nun von der «Freiplatzaktion Ba- sel» vertreten. Er bitte darum, sämtliche Post an seine eigene Postadresse zu schicken. Eine Anfrage des Beschwerdeführers zum Verfahrensstand vom 6. Mai 2024 beantwortete das Gericht mit Schreiben vom 14. Mai 2024 und for- derte ihn gleichzeitig auf, eine Vollmacht der gewillkürten Vertretung vorzu- legen. Der Beschwerdeführer legte eine solche in Folge nicht vor. C.e Mit Schreiben vom 4. Juni 2024 legte der Beschwerdeführer sein Zer- tifikat Deutsch B2, zwei Deutsch-Kursbestätigungen, vier weitere Refe- renzschreiben sowie ein Schreiben seines früheren Arbeitgebers vor. Fer- ner reichte er eine Kopie einer Vorladung der Justizorganisation der Streit- kräfte der islamischen Republik Iran (...) 2024 samt Übersetzung zu den Akten. Am 26. Juni 2024 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz unter Beilage der eingereichten Beweismittel zu einer allfälligen Stellungnahme ein.

F-4928/2022 Seite 4 In ihrer Stellungnahme hielt die Vorinstanz wiederum an der angefochte- nen Verfügung fest. In seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2024 tätigte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen und reichte fünf weitere Referenzschreiben zu den Akten. Er hielt an den Beschwerdeanträgen fest. Mit Verfügung vom 31. Juli 2024 übermittelte das Gericht die Stellung- nahme des Beschwerdeführers an die Vorinstanz und schloss gleichzeitig den Schriftenwechsel. C.f Mit Schreiben vom 25. September 2024 meldete die BBFM Beratung und Betreuung für Migranten ein Mandat und legte eine entsprechende Vollmacht des Beschwerdeführers vor. D. Der vorsitzende Richter hat das vorliegende Verfahren aus organisatori- schen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 4.3). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt wer- den (Art. 49 VwVG; BVGE 2022 VII/4 E. 2–3). Das Bundesverwaltungsge- richt wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Be- gehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den

F-4928/2022 Seite 5 geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufent- haltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fort- geschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor- liegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG bestehen (Bst. d). Der Entscheid des SEM ergeht rechtsprechungsgemäss ohne jeg- liche Bindung an die Beurteilung durch den Kanton (vgl. Urteil des BVGer F-6050/2020 vom 27. Februar 2023 E. 4.2 in fine m.w.H.). 3.2 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG erfüllt und dass keine Anhaltpunkte für das Vorliegen von Widerrufsgründen gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG gegeben sind. Strittig ist demgegenüber die Frage, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne vom Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG vorliegt. 4. 4.1 Mit Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG hat der Gesetzgeber keinen eigenen Härtefallbegriff schaffen wollen, sondern denjenigen übernommen, der be- reits im Kontext des Ausländerrechts bestand (vgl. Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AIG). Der Bundesrat hat den Begriff des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls in Art. 31 Abs. 1 VZAE kon- kretisiert. Bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härte- falls sind insbesondere die Integration anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (Bst. a), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglich- keiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g) zu berück- sichtigen. Die Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG stellt eine Aus- nahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG dar.

F-4928/2022 Seite 6 4.2 Bei der Beurteilung eines Härtefalls müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das ein- zige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortge- schrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehun- gen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abwei- chung von den Zulassungsvoraussetzungen (vgl. BVGE 2017 VII/6 E. 6.3 m.H.). 4.3 Die Zulassungsregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG bezweckt nicht den Schutz ausländischer Personen gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt. Eine dahingehende Argumentation betrifft in erster Linie die Frage der Asylgewährung beziehungsweise im Falle der Wegweisung die Beurteilung von Vollzugshindernissen (vgl. Art. 83 AIG). Demgegenüber sind bei der Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Persön- liche, familiäre und ökonomische Schwierigkeiten, denen die betroffene Person im Heimatland ausgesetzt wäre, stehen damit jedoch im Zusam- menhang und können folglich nicht ausser Acht gelassen werden (BGE 123 II 125 E. 3). Die sich daraus ergebende Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall mitbegründen können, ist in Kauf zu nehmen (Urteil des BVGer F-3886/2017 vom 14. März 2019 E. 6.3). 5. 5.1 In ihrer Verfügung vom 27. September 2022 verneinte die Vorinstanz das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Obwohl dem Beschwerdeführer durchaus ernsthafte Integrationsbemühungen und eine der Aufenthaltsdauer entsprechend gute Integration zugutezuhalten seien, komme sie zum Schluss, dass keine besonders ausgeprägte Ver- wurzelung in der Schweiz vorliege. Der Beschwerdeführer habe sich seit seiner Einreise im Jahr 2016 offenbar gut in die hiesigen Verhältnisse ein- gelebt und habe zu keinen Klagen Anlass gegeben. Es sei ihm zugute zu

F-4928/2022 Seite 7 halten, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nachkomme und sich in einer Landessprache verständigen könne. Damit erfülle er aber lediglich die allgemeinen Anforderungen an die Integration ausländischer Personen. Er erziele heute jedoch kein Erwerbseinkommen und erhalte Nothilfe, wo- bei aber auch das asylrechtliche Arbeitsverbot zu berücksichtigen sei. Er habe keine Betreibungen und sei nicht im Strafregister verzeichnet. Ein ernsthafter und umsetzbarer Wille zur künftigen Teilnahme am Wirtschafts- leben sei insoweit vorhanden. Seine bisherige berufliche und soziale In- tegration erscheine jedoch noch nicht so aussergewöhnlich, dass sie zu einer Verwurzelung in der Schweiz geführt habe. Zudem sei festzuhalten, dass sich die Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht im Rahmen dessen bewege, was nach einem Aufenthalt von 6 ¾ Jahren in der Schweiz erwartet werden könne. Der junge, gesunde und alleinstehende Beschwerdeführer sei ohne familiäre Verpflichtungen am 6. Januar 2016 in die Schweiz gelangt. Das sei ver- gleichsweise eine eher kurze Aufenthaltsdauer, wenn bedacht werde, dass Asylsuchende ohne Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung überhaupt erst nach Ablauf von fünf Jahren zum ausländerrechtlichen Be- willigungsverfahren zugelassen werden. Zwar gehe die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass unter Berücksichtigung der besonderen Situation asylsuchender Personen nach zehnjährigem Aufenthalt ohne de- finitiven Asylentscheid ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor- liege, sofern diese finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert seien und sich bis dahin klaglos verhalten hätten. Das zeitliche Kriterium einer über 10-jährigen Aufenthaltsdauer erfülle der Beschwerdeführer je- doch nicht, welches gegebenenfalls weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände begründen könnte. Auch wenn er im Ar- beitsreferenzschreiben vom 20. August 2019 als hervorragenden Mitarbei- ter als Fleischer in einem Döner-Geschäft beschrieben werde und er bei Gutheissung des Härtefallgesuchs eine Stellenzusage erhalten habe, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder über eine entsprechende anerkannte Ausbildung noch über spezielle berufliche Kenntnisse verfüge, sondern lediglich angelernt worden sei. Angesichts dessen komme dem Umstand, dass er an seinem Arbeitsplatz offenbar sehr geschätzt werde, kein besonderes Gewicht zu. Zwar bestehe in dieser Branche Bedarf an engagiertem Personal, dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass auch per- sönliche Einsatzbereitschaft fehlende Qualifikationen nicht zu kompensie- ren vermöge und daher hinter den arbeitsmarktlichen Interessen der Schweiz zurückzustehen habe. Der Beschwerdeführer habe den grössten und auch den für die Entwicklung junger Menschen wichtigsten Teil seines Lebens (Schule, Uni-Abschluss in der Forstwirtschaft, Freunde, Familie) in

F-4928/2022 Seite 8 seiner Heimat verbracht. Sprache und Kultur seines Heimatlandes seien ihm somit bestens vertraut. Auch besässen seine im Iran lebende Eltern ein Haus und arbeiteten als Bauern. Aufgrund seiner Herkunft, seines Al- ters, seiner Hochschulausbildung sowie der in der Schweiz erworbenen Berufserfahrung und Sprachkenntnisse dürfte er – im Gegensatz zu vielen anderen Landsleuten – über intakte berufliche und soziale Lebensperspek- tiven in seiner Heimat verfügen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer mit seiner Erwerbtätigkeit in der Schweiz eine gewisse Flexibilität unter Be- weis gestellt, was ihm bei einer Wiedereingliederung im Heimatstaat be- hilflich sein könne. Ferner liege keine Verletzung des Gebots der Gleich- behandlung vor. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen von Per- sonen im Rahmen des Härtefallverfahrens grundsätzlich einer individuellen Beurteilung unterliegen, weshalb es durchaus vorkommen könne, dass trotz ähnlicher Sachverhalte im Ergebnis unterschiedliche Entscheide er- gehen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 7). 5.2 Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Rechtsmitteleingabe diese Schlussfolgerungen und machte dazu im Wesentlichen geltend, dass er seit knapp sieben Jahren in der Schweiz lebe. Er habe sich immer tadellos verhalten, sei bestens integriert und spreche fliessend Deutsch. Solange er habe arbeiten dürfen, habe er dies getan und sei dadurch finanziell un- abhängig gewesen. Sein Lebensmittelpunkt sei in der Schweiz und er werde nicht nur von den Dorfmitbewohnern geschätzt, sondern auch von den zuständigen Verwaltungsbehörden. Die kantonale Migrationsbehörde kenne ihn bestens, habe sein Gesuch sorgfältig geprüft und sei bereit, ihm eine Härtefallbewilligung zu erteilen. Die Vorinstanz habe sich hingegen nur einen Eindruck aufgrund der Akten verschaffen können und meine, in das Ermessen der kantonalen Behörde eingreifen zu müssen. Die Vor- instanz lobe ihn in ihrer Verfügung. Es werde lediglich kritisiert, dass er keine gastronomische Ausbildung habe. Er kenne aber niemanden, der eine solche habe. Es werde alles in der Praxis gelernt. Betreffend seine Integration könne nicht mehr von ihm verlangt werden, da man sich nicht noch besser integrieren könne. Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz sei eine Wiedereingliederung in den Iran nicht möglich. Ohne Absolvierung des Militärdienstes erhalte er kein Abschlussdiplom, weswegen sein Stu- dium ihm nichts nutze. Zudem befinde er sich in einem laufenden Asylver- fahren, weil er sich exilpolitisch engagierte habe. Im Iran gebe es Umsturz- versuche gegen das Regime und die kurdische Bevölkerung sei im Iran immer unter Druck gestanden. Ferner liege hier entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine Ungleichbehandlung von Härtefallgesuchen vor. Er sei

F-4928/2022 Seite 9 nicht schlechter integriert als die ihm bekannten Personen, deren Gesuche gutgeheissen worden seien (BVGer-act. 1). 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 23. November 2022 wies die Vorinstanz zusammenfassend darauf hin, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, seine Behauptung der Ungleichbehandlung zu belegen. Zudem er- scheine es fragwürdig, ob die Kriterien der Integration sowie die finanziel- len Verhältnisse für die Beurteilung einer Rechtsungleichheit zum Mass- stab genommen werden könnten. Es handle sich bei der Dauer des Auf- enthalts und den finanziellen Verhältnissen um je eines von mehreren Kri- terien, die bei der Beurteilung der Gesamtumstände des Einzelfalls berück- sichtigt werden könnten. Deshalb liessen auch eine verhältnismässig gute Integration und gute finanzielle Verhältnisse allein noch nicht den Schluss auf eine fortgeschrittene Integration zu, aus der sich ohne weiteres ein schwerwiegender persönlicher Härtefall ergebe. Es seien keine gewichti- gen Gründe ersichtlich, welche eine aussergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz begründen könnten oder eine Wieder- eingliederung im Iran als unmöglich erscheinen liessen. Dem gesunden Beschwerdeführer könne zwar der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben nicht abgesprochen werden. Der Grad seiner Integration sei trotz den be- ruflichen Bemühungen und seines Sprachniveaus nicht als so fortgeschrit- ten einzuschätzen, dass ein schwerwiegender persönlicher Härtefall ent- stehen würde, wenn der Beschwerdeführer die Schweiz verliesse. Mit dem Hinweis auf die im Iran (veränderte) soziale und wirtschaftliche Situation und die dort herrschende Sicherheitslage könne der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, zumal sich diese Umstände auf alle dort lebenden Personen gleichermassen auswirkten. Die weiteren Vorbringen, welche im Zusammenhang mit der Lage im Iran geltend gemacht worden seien, wür- den inhaltlich vorrangig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug durchführ- bar sei, betreffen (BVGer-act. 5). 5.4 Mit Replik vom 3. Januar 2023 machte der Beschwerdeführer im We- sentlichen geltend, er habe bereits in seiner Beschwerdeschrift auf die Ver- letzung des Gebots der Gleichbehandlung hingewiesen und dies mit einem konkreten Fall inklusive Geschäftsnummer dokumentiert. Die Behauptung der Vorinstanz, er habe es unterlassen, die Ungleichbehandlung zu bele- gen, gehe damit fehl. Indem die Vorinstanz ihren Entscheid zur Hauptsa- che auf die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers stütze, berücksich- tige sie die Gesamtumstände des konkreten Einzelfalles gerade nicht. Fer- ner sei eine Wiedereingliederung im Iran für ihn als Kurde mit exilpolitischer Tätigkeit nicht möglich. Selbst wenn man von einer möglichen

F-4928/2022 Seite 10 Wiedereingliederung im Iran ausgehen wollte, könnten die gute sprachli- che, berufliche und soziale Integration nicht unberücksichtigt bleiben (BVGer-act. 7). 5.5 In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 4. Juli 2024 führte die Vor- instanz aus, es seien keine gewichtigen Gründe ersichtlich, welche eine aussergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz be- gründen könnten oder eine Wiedereingliederung im Iran als unmöglich er- scheinen liessen. Die angewachsene Aufenthaltsdauer stelle für sich al- leine keine wesentliche Änderung der Sachlage dar. Dass sich die Integra- tion inzwischen noch etwas vertieft habe, liege in der Natur der Sache. Wie die vorliegenden Beurkundungen von Drittpersonen zeigen würden, habe sich der Beschwerdeführer gut in die Schweiz eingegliedert, eine über- durchschnittliche soziale Integration sei damit aber nicht verbunden. Die Integrationsleistungen entsprächen eher einer normalen zeitlichen Ent- wicklung. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Iran schwierigere ökonomische Verhältnisse als in der Schweiz vor- finden würde, spreche als solcher nicht für eine persönliche Notlage. Bei der Härtefallprüfung stehe vor allem die Frage im Vordergrund, ob eine Verankerung in der Schweiz die Wiedereingliederung im Herkunftsland verunmöglichen würde, was im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen sei. Soweit er in seiner ergänzenden Beschwerdeeingabe vom 4. Juni 2024 geltend mache, er sei aufgrund der Missachtung der militärischen Vorla- dung der Justizorganisation der Streitkräfte der islamischen Republik Iran vom (...) 2024 bei einer Rückkehr dorthin bedroht, verkenne er, dass die- ses Vorbringen inhaltlich vorrangig die Frage der Asylgewährung bezie- hungsweise der Vollziehbarkeit der verfügten Wegweisung betreffe. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens (vgl. Urteile E-7270/2017 und E-1380/2021) rechtskräftig aus der Schweiz weg- gewiesen und der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtet worden (BVGer-act. 15). 5.6 In seiner ergänzenden Eingabe vom 29. Juli 2024 machte der Be- schwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, eine Gesamt- würdig vorzunehmen. Vielmehr verweise sie in pauschaler Weise auf seine Aufenthaltsdauer. Weshalb seine Integrationsleistungen nicht eine über- durchschnittliche Integration, sondern lediglich dem normalen Integrations- verlauf entsprechen sollen, werde nicht aufgezeigt. Sein nachgewiesenes Sprachniveau B2 übertreffe die Anforderungen, die an eine Einbürgerung gestellt würden. In sprachlicher Hinsicht sei demnach eine überdurch- schnittliche Integration zu bejahen, welche ihm nur aufgrund seines

F-4928/2022 Seite 11 Netzwerks von Bekannten und Freunden gelungen sei. Er habe sich in der Schweiz trotz der Herausforderungen und der grossen Unsicherheit von Anfang an bemüht, sich möglichst schnell und nachhaltig zu integrieren. Insgesamt müsse von einer überdurchschnittlichen Integration ausgegan- gen werden, womit die Voraussetzung, wonach so enge Beziehungen zur Schweiz vorliegen, dass nicht verlangt werden könne, in einem anderen Land zu leben, vorliegend gegeben sei (BVGer-act. 17). 6. Gemäss den vorliegenden Akten stellt sich der entscheidwesentliche Sach- verhalt wie folgt dar: 6.1 6.1.1 Zu den Integrationsleistungen des Beschwerdeführers in sozialer Hinsicht gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE und den Sprachkompetenzen gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. c AIG kann Folgendes ausgeführt werden: 6.1.2 Der Beschwerdeführer besuchte nachweislich diverse Deutschkurse. Bei Erlass der vorinstanzlichen Verfügung beherrschte er die deutsche Sprache auf dem Niveau A2. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ver- besserte er seine deutschen Sprachkenntnisse schriftlich und mündlich zu- nächst auf das Niveau B1 (vgl. telc-Zertifikat B1 vom 25. März 2023; BVGer-act. 9), später auf das Niveau B2 (vgl. telc-Zertifikat B2 vom 16. Februar 2024; BVGer-act. 13). Seine sprachliche Kompetenz lässt mit dem nunmehr erreichten Niveau keine Wünsche mehr offen und er würde sogar die sprachlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen (B1 mündlich, A2 schriftlich; vgl. Art. 6 BüV). Es erstaunt demnach auch nicht, dass in den zahlreichen Referenzschreiben häufig seine sehr guten Deutschkenntnisse hervorgehoben werden. Mehrere seiner Deutschlehrer aus verschiedenen Deutschkursen betonen in ihren jeweiligen Unterstüt- zungsschreiben die grosse Lernmotivation sowie die kommunikative und soziale Art des Beschwerdeführers (vgl. BVGer-act. 9 Beilagen 9 – 13). In weiteren Referenzschreiben (BVGer-act. 13; 17 Beilagen) wird ferner fest- gehalten, dass der Beschwerdeführer auch neuen Geflüchteten aus dem Iran und Afghanistan bei Übersetzungen hilft. Seit August 2024 leistet er ehrenamtlich beim HEKS B._______ in der offenen Sprechstunde Über- setzungshilfe (BVGer-act. 17; 19). In sprachlicher Hinsicht hat sich der Be- schwerdeführer somit überdurchschnittlich gut integrieren können.

F-4928/2022 Seite 12 6.1.3 Zahlreiche Referenzschreiben zeugen davon, dass der Beschwerde- führer über mit der Zeit gewachsene, langjährige Beziehungen zu Einhei- mischen verfügt, die über rein oberflächliche Kontakte hinausgehen. Die Referenzpersonen beschreiben viele gemeinsame Aktivitäten wie Konzert- und Kinobesuche, Buchzirkel, Verabredungen zum Kaffee und Abendes- sen, Schwimmen, einen gemeinsamen Urlaub, usw. Der Beschwerdefüh- rer wird übereinstimmend als humorvolle Person mit hoher Sozialkompe- tenz beschrieben. Er sei freundlich, hilfsbereit, verständnisvoll und aufge- schlossen (vgl. BVGer-act. 17; 13; 9 Referenzschreiben). Die fraglichen Bezeugungen erscheinen glaubhaft, zumal sie nicht stereotyp abgefasst sind und auf mehr als oberflächliche Begegnungen schliessen lassen. Ein- zelne dieser Referenzen deuten vielmehr auf freundschaftliche Beziehun- gen hin. Dem entspricht, dass der Beschwerdeführer seinerseits auf grosse Unterstützung und Anteilnahme in seinem Umfeld zählen kann. Besondere Bindungen werden jedoch weder geltend gemacht noch sind sie ersicht- lich. In sozialer Hinsicht ist die Integration des Beschwerdeführers somit gelungen. Sie kann jedoch nicht als derart fortgeschritten angesehen wer- den, dass dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden kann, die Schweiz zu verlassen (vgl. Urteil des BVGer F-5209/2024 vom 16. Dezem- ber 2024 E.5.3). 6.2 6.2.1 Zur Anwesenheitsdauer in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 6. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl ersuchte. Mit Urteil vom 30. Juli 2019 wies das Bundes- verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verweigerung der Asylge- währung ab. Mit Eingabe vom 5. September 2019 reichte der Beschwer- deführer beim SEM ein «neues Asylgesuch» ein, welches am 16. September 2019 an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde. Das Gericht wies das «neue Asylgesuch» (E-4709/2019) an das SEM zu- rück und schrieb das Geschäft gerichtsintern als gegenstandslos ab. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit sein Gesuch allenfalls umzuqualifizieren. Der Beschwerdefüh- rer orientierte das SEM mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 über die Ein- reichung eines Revisionsgesuchs gleichen Datums beim Bundeverwal- tungsgericht. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 erbat das Migrationsamt die Vorinstanz um Ansetzung einer neuen Ausreisefrist (SEM-act. 2 pag. 83). Mit Urteil vom 30. Oktober 2019 trat das Bundesverwaltungsgericht auf sein Revisionsgesuch nicht ein. Am 20. November 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Mit Entscheid vom 23. Februar 2021 lehnte das SEM das Gesuch vom

F-4928/2022 Seite 13 20. November 2019 ab; der Beschwerdeführer erhob dagegen am 26. März 2021 ein Rechtsmittel. Am 30. März 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ein. Mit Verfü- gung vom 31. März 2021 gestattete das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer, den Ausgang des Wiedererwägungsverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Die Beschwerde wurde schliesslich mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2023 abgewiesen (vgl. Bst. A.). 6.2.2 Der Beschwerdeführer hält sich seit rund 9 Jahren in der Schweiz auf, wobei sein rechtmässiger Aufenthalt lediglich die Dauer des Asylver- fahrens (ca. 3 ½ Jahre) umfasst. Die restliche Zeit wurde der Beschwerde- führer entweder wegen diverser hängiger Verfahren toleriert (ca. 5 Jahre und 3 Monate) oder er hielt sich illegal in der Schweiz auf (ca. 2 Monate). In casu liegt somit noch keine so lange Aufenthaltsdauer vor, dass im Sinne der Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen eine Herabsetzung der Anforderungen an die Dringlichkeit der Notlage in Frage käme (vgl. dazu BGE 124 II 110 E. 3, BGE 123 II 125 E. 3; Urteil des BVGer C-7476/2014 vom 27. Januar 2016 E. 5.7.2). 6.3 6.3.1 In Bezug auf die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 31 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 77a Abs. 1 Bst. a und b VZAE) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 17. Januar 2019 wegen Erwerbstä- tigkeit ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.– (Probezeit 2 Jahre) sowie einer Busse von Fr. 500.– verurteilt wurde; dies, da er zumindest am 26. September 2018 als Aushilfe bei C._______ (seinem späteren Arbeitgeber; vgl. E. 6.4.1) gearbeitet hatte (SEM-act. 2 pag. 120). Der Beschwerdeführer ist im schweizerischen Straf- register nicht verzeichnet (vgl. SEM-act. 7 pag. 199). 6.3.2 Auch muss berücksichtigen werden, dass der Beschwerdeführer im Wiedererwägungsverfahren ein – wie sich herausstellte – gefälschtes Urteil eines islamischen Revolutionstribunals vorlegte (vgl. Urteil des BVGer E-1380/2021 vom 7. November 2023, Bst. D und E. 5.). Die Vorlage eines gefälschten Beweismittels ist ihm negativ anzulasten und zu seinen Ungunsten zu würdigen.

F-4928/2022 Seite 14 6.3.3 Das Verhalten des Beschwerdeführers kann nach dem Gesagten – entgegen den Beschwerdeausführungen – nicht als klaglos bezeichnet werden. 6.4 Betreffend die Integration des Beschwerdeführers im Sinne der Teil- nahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung und seine finan- ziellen Verhältnisse (Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE) ergibt sich aus den Akten Folgendes: 6.4.1 Nach Erteilung einer Bewilligung zum provisorischen Stellenantritt war der Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2018 bis zum 31. Januar 2020 als Fleischer bei C._______ in D._______ beschäftigt (SEM-act. 2 pag. 128; 134; 145). Aus dem Arbeitszeugnis vom 20. August 2019 geht hervor, dass er als hervorragender Mitarbeiter geschätzt wird und seine Arbeit mit viel Freude und grossem Engagement erledigt. Während seiner dortigen Anstellung war der Beschwerdeführer finanziell unabhängig (Brut- tolohn Fr. 3'828.–). Mit Schreiben des Migrationsamts vom 8. Januar 2020 wurde mitgeteilt, dass während der Dauer eines Verfahrens nach Art. 111c AsylG keine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilt werden könne, weswe- gen das Arbeitsverhältnis nicht fortgeführt werden könne (SEM-act. 2 pag. 64; 61). Anschliessend bezog der Beschwerdeführer Nothilfe (vgl. BVGer- act. 1 Beilage 6). Als nunmehr abgewiesener Asylgesuchsteller ist es ihm grundsätzlich nicht mehr erlaubt, erwerbstätig zu sein (Art. 43 Abs. 2 AsylG). Diesem Umstand gilt es Rechnung zu tragen (so explizit Art. 31 Abs. 5 VZAE). Mit Schreiben vom 29. Mai 2024 bestätigte sein früherer Arbeitgeber, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt einer Härtefallbewilli- gung wieder in den Betrieb zurückkehren könne (BVGer-act. 17 Beilage). 6.4.2 Der Beschwerdeführer betätigt sich ehrenamtlich. Er engagiert sich seit mehreren Jahren bei E._______ ehrenamtlich und unterstützt dort Flüchtlinge im Alltag und bei Sprachproblemen. Zwischen August und Ok- tober 2023 leistete er einen Freiwilligeneinsatz in einem Gemüsebau-Be- trieb. Ferner ist er seit August 2024 ehrenamtlich als Übersetzungshilfe beim HEKS tätig (BVGer-act. 17). Der Beschwerdeführer hat keine Betrei- bungen (vgl. SEM-act. 7 pag. 199). 6.4.3 Insoweit scheint ein ernsthafter und umsetzbarer Wille zur künftigen Teilnahme am Wirtschaftsleben vorhanden. Solange es ihm erlaubt war zu arbeiten, hat er dies getan und konnte sich in dieser Zeit von der Nothilfe loslösen. Auch ist positiv zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit längerem ehrenamtlich tätig ist.

F-4928/2022 Seite 15 6.4.4 Die Vorinstanz ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Interessen des schweizerischen Arbeitsmarktes im Bereich der schwerwiegenden per- sönlichen Härtefälle nach Art. 14 Abs. 2 AsylG keine Rolle spielen (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE). Solche gesamtwirtschaftlichen Interessen sind lediglich im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens für die Zulassung ausländischer Arbeitnehmer zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz von den kantonalen Arbeitsmarktbehörden zu prüfen (vgl. Art. 18 lit. a AIG). 6.5 6.5.1 Ein laut Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE weiter zu berücksichtigender Aspekt ist die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat, wo- bei Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht den Schutz ausländischer Personen gegen die Folgen eines Kriegs oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt be- zweckt. Eine dahingehende Argumentation betrifft in erster Linie die Frage der Asylgewährung beziehungsweise im Falle der verfügten Wegweisung die Beurteilung von Vollzugshindernissen (vgl. Art. 83 Abs. 2 bis 4 AIG). Demgegenüber ist im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Här- tefalls lediglich zu prüfen, ob die ausländische Person eine so enge Bezie- hung zur Schweiz entwickelt hat, dass ihr die Rückkehr in ihr Heimatland nicht mehr zugemutet werden kann (zum Ganzen Urteile des BVGer F-5125/2022 vom 5. Juni 2024 E. 3.6; F-4213/2023 vom 7. November 2023 E. 4.5; F-2058/2021 vom 12. Mai 2023 E. 4.5; je m.w.H.). 6.5.2 Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 26 Jahren in die Schweiz ein, womit er die prägenden Jahre der Adoleszenz vollständig in seinem Heimatland verbracht hatte. Gemäss seinen Angaben leben seine Eltern im Iran, sodass von einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz in sei- nem Heimatland auszugehen ist. Sein Vorbringen zur veränderten Situa- tion der kurdischen Bevölkerung im Iran sowie eine im Beschwerdeverfah- ren vorgelegte Kopie einer Vorladung der Justizorganisation der Streit- kräfte der Islamischen Republik Iran vom (...) 2024 – deren Authentizität dahingestellt bleiben kann – gehen ins Leere. Der Beschwerdeführer ver- kennt, dass diese Vorbringen inhaltlich vorrangig die – hier nicht streitge- genständliche – Frage der Asylgewährung beziehungsweise des Vollzugs der verfügten Wegweisung betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Problematik in seinem Urteil E-1380/2021 vom 7. November 2023 E. 8.2. thematisiert, die Beschwerde gegen die verweigerte Wiedererwägung abgewiesen und die Wegweisung für vollziehbar erklärt. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.

F-4928/2022 Seite 16 6.5.3 Insgesamt kann nicht davon gesprochen werden, dass der mittler- weile rund neunjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz eine Wiedereingliederung im Iran verunmöglichen würde. Dem Beschwer- deführer dürfte es mit seinen beruflichen Kenntnissen und dem familiären Beziehungsnetz möglich sein, sich im Iran wieder einzugliedern und wirt- schaftlich Fuss zu fassen. 6.6 Weitere Aspekte, die bei der Prüfung eines schwerwiegenden persön- lichen Härtefalls zu beachten wären, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere geben der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE) sowie seine familiären Verhältnisse (Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE) zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdefüh- rer ist in guter Gesundheit, alleinstehend und hat in der Schweiz keine An- gehörigen. 6.7 Beim Beschwerdeführer ist zusammengefasst zwar in sprachlicher, so- zialer und beruflicher Hinsicht von einer gelungenen Integration auszuge- hen. Jedoch deutet in Anbetracht der übrigen Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE, wie insbesondere der Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und der Möglichkeiten für seine Wiedereingliederung im Iran, nichts auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall hin. Zudem ist das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als klaglos zu bezeichnen. Eine besondere Ver- ankerung in der Schweiz ergibt sich auch unter Berücksichtigung ähnlich gelagerter Fälle nicht (vgl. Urteile des BVGer F-5440/2023 vom 20. Sep- tember 2024; F-5125/2022 vom 5. Juni 2024; F-3346/2021 vom 18. De- zember 2023; F-2058/2021 vom 12. Mai 2023; siehe auch E. 7 unten). Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass eine Härtefallbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG grundsätzlich nur für sehr gut integrierte und unbe- scholtene Personen in Frage kommt, die nach der Ablehnung ihres Asyl- gesuchs nicht aus selbstverschuldeten Gründen in der Schweiz geblieben sind (vgl. BVGE 2009/40 E. 5.2.3; Urteile des BVGer F-5125/2022 vom 5. Juni 2024 E. 5.6; F-3866/2017 vom 14. März 2019 E. 8; je m.w.H.). Beim Beschwerdeführer liegt somit kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, wenn er die Schweiz verlassen müsste. Entsprechend hat die Vor- instanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert (vgl. Art. 49 VwVG). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer, welcher dem Kanton B._______ zugewiesen wurde, beruft sich weiter auf das ZEMIS-Dossier (Angabe ZEMIS-Nr.), um eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots zu begründen. Im genannten

F-4928/2022 Seite 17 Dossier hat das SEM einer Erteilung einer Härtefallbewilligung an einen im Kanton F._______ wohnhaften iranischen Staatsangehörigen zugestimmt. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es in dem genannten Fall keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der Situation gebe, in der er sich befinde. Insbesondere sei die betroffene Person im Vergleichsfall nicht besser integriert gewesen als er. Es sei daher mit Art. 8 Abs. 1 BV nicht vereinbar, ihm – dem Beschwerdeführer – eine Härtefallbewilligung zu ver- weigern. 7.2 Gemäss dem Gebot der Rechtsgleichheit soll Gleiches gleich und Un- gleiches ungleich behandelt werden (BGE 134 I 23 E. 9.1; ULRICH HÄFE- LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 572). Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getrof- fen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnis- sen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die auf- grund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S.11; BGE 136 V 231 E. 6.1). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Un- recht wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes nur aus- nahmsweise anerkannt (BGE 132 II 485 E. 8.6, m.w.H.). Hierzu bedarf es, dass eine rechtsanwendende Behörde eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis pflegt und überdies zu erkennen gibt, auch in Zukunft nicht davon abweichen zu wollen. 7.3 Im Zusammenhang mit der Zulassungspraxis zu Art. 14 Abs. 2 AsylG anerkennt das Bundesverwaltungsgericht zwar, dass es allein schon auf- grund der Ausgestaltung des Verfahrens und des dem SEM zustehenden Ermessens zu Ungleichbehandlungen kommen kann. Gleichzeitig verneint das Gericht aber Hinweise auf eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis der Vorinstanz, die allenfalls einen Anspruch des Einzelnen auf Gleichbehand- lung im Unrecht begründen könnte (siehe Urteil des BVGer C-2637/2015 vom 6. Juni 2016 E. 9.3; vgl. auch, mutatis mutandis, Urteile des BVGer F-4717/2020 vom 23. Mai 2022 E. 5.3.3; F-2114/2020 vom 5. Juli 2021 E. 8.5). Es gibt vorliegend keine hinreichenden Gründe, von dieser Praxis abzuweichen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es in Sachen Härte- fall überaus schwierig ist, Vergleiche zu ziehen, da jeweils mehrere Fakto- ren in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind, die kaum je wirklich iden- tisch sind, auch wenn gewisse Ähnlichkeiten vorhanden sind (siehe u.a. Urteil des BVGer C-801/2012 vom 16. Juli 2015 E. 6.10; vgl. auch, mutan- dis mutatis, Urteil des BVGer 2C_725/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 5.3).

F-4928/2022 Seite 18 So ist beispielsweise der Stand der Integration nur einer von mehreren zu berücksichtigenden Faktoren. Angesichts der Besonderheiten des vorlie- genden Falles (siehe insbesondere E. 6.3) scheint es wenig wahrschein- lich, dass die tatsächlichen Verhältnisse in dem vom Beschwerdeführer zi- tierten Fall wirklich mit den hier vorliegenden vergleichbar sind. Dieser Punkt kann jedoch letztlich offengelassen werden, da die Rüge aus einem anderen Grund nicht entscheidend sein kann. Wie in E. 6.7 ausgeführt, entspricht der abweisende Entscheid des SEM der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass das SEM eine neue Praxis einführen will, wel- che mit dieser Rechtsprechung nicht mehr vereinbar wäre. Dies schliesst einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung im Unrecht aus (siehe E. 7.2 oben). Es liegt somit keine Verletzung des Rechtsgleich- heitsgebots vor. 8. Die angefochtene Verfügung ist demnach rechtskonform. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfü- gung vom 18. November 2022 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Ge- such um unentgeltliche Prozessführung stattgegeben. Demzufolge ist er von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. 9.2 Mit selbiger Zwischenverfügung wurde das Gesuch des Beschwerde- führers um unentgeltliche Verbeiständung gutgeheissen und es wurde ihm Rechtsanwalt Ozan Polatli als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, er habe das Mandat mit dem amtlichen Rechtsbeistand beendet. Er bitte darum, sämtliche Post an seine eigene Postadresse zu schicken (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer- act.] 3, 10; vgl. Bst. C.d). Eine amtliche Rechtsvertretung steht nicht in ei- nem privatrechtlichen Auftragsverhältnis zur bedürftigen Partei, sondern übernimmt eine staatliche Aufgabe und steht deshalb in einem Rechtsver- hältnis mit dem Staat (vgl. BGE 122 I 322 E. 3b). Demnach können weder amtliche Rechtsvertreterinnen und -vertreter noch die Partei selbst die Be- stellung widerrufen. Indessen besteht die Möglichkeit, einen Widerruf zu beantragen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,

F-4928/2022 Seite 19 Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.122). Das Gericht hat den sinngemäss beantragten Widerruf der Be- stellung stillschweigend bewilligt, indem es ab dem 13. Dezember 2023 keine Zustellungen mehr an Rechtsanwalt Ozan Polatli vornahm, welcher seinerseits keinerlei Eingaben mehr tätigte. Die amtliche Rechtsvertretung ist demnach bereits Ende 2023 beendet worden und ist bis zu diesem Zeit- punkt für die geleistete Arbeit zu entschädigen. 9.3 Das Gericht setzt die Entschädigung für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte aufgrund der Kostennote fest. Wird – wie vorliegend – keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Berücksichtigung der Notwendigkeit der Einga- ben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hin- sicht sowie der Bandbreite ausgerichteter Entschädigungen in vergleich- baren Fällen ist das Honorar nach Massgabe der einschlägigen Bestim- mungen auf Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. 10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-4928/2022 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Advokat Ozan Polatli, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.– zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter

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31.01.2025
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25.03.2026