B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 28.09.2023 (1C_42/2021)

Abteilung VI F-4907/2020

Urteil vom 3. Dezember 2020 Besetzung

Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien

  1. A._______ und ihre Mutter,
  2. B._______, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

F-4907/2020 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der nigerianische Staatsangehörige C._______ am 4. September 2012 als Ehemann einer Schweizer Bürgerin erleichtert eingebürgert wurde, dass C._______ am 29. August 2013 die am 23. Februar 2013 ausserehe- lich geborene deutsche Staatsangehörige A._______ (Beschwerdeführerin

  1. anerkannte, wodurch diese das Schweizer Bürgerrecht erhielt, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 die erleichterte Einbürgerung C.s für nichtig erklärte, wobei die Beschwerdefüh- rerin 1 mit Dispositivziffer 2 in die Nichtigerklärung einbezogen wurde, dass die dagegen von C. eingereichten Rechtsmittel allesamt ohne Erfolg blieben (Urteil BVGer F-1841/2016 vom 29.07.16, Urteil BGer 1C_404/2016 vom 24.11.2016), dass die deutsche Staatsangehörige B._______ (Beschwerdeführerin 2), Mutter und gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin 1, im Verlauf des Jahres 2016 vom Einbezug ihrer Tochter in die Nichtigerklärung erfuhr, dass sie sich in der Folge bei der Vorinstanz erfolglos um Eröffnung der Verfügung vom 14. Dezember 2015 bemühte, um rechtsmittelweise gegen den Einbezug ihrer Tochter in die Nichtigerklärung vorgehen zu können, dass die Vorinstanz am 31. August 2018 diesbezüglich eine negative Ver- fügung erliess (Akten der Vorinstanz [SEM-act. 9/26]), dass die Beschwerdeführerinnen dagegen am 28. September 2018 Be- schwerde einlegten (SEM-act 17/49), dass die Eingabe vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2015 entgegengenommen wurde, soweit diese den Einbezug der Beschwerdeführerin 1 in die Nichtigerklärung zum Gegenstand hatte (SEM-act. 14/36), dass die Vorinstanz am 9. Dezember 2019 die in der Sache der Beschwer- deführerin 1 ergangenen Verfügungen gestützt auf Art. 58 VwVG aufhob und das Verfahren betr. ihres Einbezugs in die Nichtigerklärung in das In- struktionsstadium zurückversetzte (SEM-act. 33/258),

F-4907/2020 Seite 3 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid F-5567/2018 vom 13. Dezember 2019 das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos gewor- den abschrieb (SEM-act. 35/266), dass das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde der Be- schwerdeführerinnen mit Urteil 1C_20/2020 vom 28. Januar 2020 nicht ein- trat (SEM-act. 37/272), dass die Vorinstanz nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfü- gung vom 2. September 2020 die Beschwerdeführerin 1 von der Nichtiger- klärung der erleichterten Einbürgerung ihres Vaters ausnahm (SEM- act. 46/376), dass die Beschwerdeführerinnen gleichwohl gegen die vorerwähnte Verfü- gung am 30. September 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Rechtsmit- tel mit zahlreichen Haupt- und Nebenanträgen einreichten (Akten des BVGer [Rek-act. 1]), dass auf den weiteren Akteninhalt – soweit erheblich – in den Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass Verwaltungsakte des SEM auf dem Gebiet des Bürgerrechts, die als Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren sind, der Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31–33 VGG), dass als Verfügung nach Art. 5 VwVG eine behördliche Anordnung im Ein- zelfall gilt, welche sich auf das öffentliche Recht des Bundes stützt und in verbindlicher und erzwingbarer Weise ein konkretes Rechtsverhältnis ge- staltend oder feststellend regelt (vgl. dazu eingehend etwa Urteil des BVGer E-3979/2014 vom 3. November 2015 E. 4.1.1. m.H.), dass eine solche Verfügung notwendige Voraussetzung für die Öffnung des Beschwerdewegs ist und gleichzeig der Zulässigkeit von Rechtsbegehren Grenzen setzt, indem zum Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens nur Rechtsverhältnisse gemacht werden können, zu denen sich die Vorinstanz in Verfügungsform äusserte oder hätte äussern müssen,

F-4907/2020 Seite 4 dass daher Rechtsbegehren unzulässig sind, die sich nicht gegen Verfü- gungsinhalte richten oder den von der angefochtenen Verfügung gezoge- nen Rahmen nicht wahren, dass die Vorinstanz nur insoweit im Sinne von Art. 5 VwVG verfügte, als sie auf den Einbezug der Beschwerdeführerin 1 in die Nichtigerklärung de- finitiv verzichtete, die Verfahrensanträge der Beschwerdeführerinnen auf Abnahme von Beweisen und Edition von Akten ablehnte und den Be- schwerdeführerinnen die geforderte Parteientschädigung für das Verfahren F-5567/2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht und das Verfahren 1C_20/2020 vor dem Bundesgericht durch Verweis auf die Urteile der bei- den genannten Gerichtsinstanzen implizit versagte, dass die Vorinstanz bereits mangels entsprechender Anträge der Be- schwerdeführerinnen keine weiteren Verfügungen zu treffen hatte, somit alle Rechtbegehren zum vorherein unzulässig sind, die etwas Anderes zum Inhalt haben, als den beschriebenen Verfügungsgegenstand, d.h. den Ein- bezug der Beschwerdeführerin 1 in die Nichtigerklärung, die Abnahme von Beweisen und Edition von Akten, sowie die Parteientschädigung für die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht, dass das Gesagte namentlich gilt für die Erwägungen der Vorinstanz zur Vereinbarkeit ihrer Weisungen und der darauf beruhenden Praxis mit Völ- ker- und Landesrecht, die zum vornherein keinen Verfügungscharakter ha- ben, ferner für die Staatshaftung aus widerrechtlicher Schädigung (vgl. zu Letzterem Orientierungsschreiben des Instruktionsrichters an die Be- schwerdeführerinnen vom 22.10.2020, Rek-act. 7) sowie die förmliche Feststellung von Verletzungen des Völker- und Landesrechts, welche Ge- genstand der allermeisten Rechtsbegehren bilden, dass der zentrale Verfügungsgegenstand, der definitive Verzicht auf den Einbezug der Beschwerdeführerin 1 in die Nichtigerklärung, verständlicher- weise unangefochten bleibt, dass die im vorinstanzlichen Verfahren mit Blick auf den Einbezug der Be- schwerdeführerin 1 gestellten und von der Vorinstanz unnötigerweise be- handelten Verfahrensanträge auf Edition von Akten und auf Abnahme ver- schiedener Beweise mit dem Entscheid in der Sache, dem definitiven Ver- zicht auf den Einbezug der Beschwerdeführerin 1, hinfällig wurden, dass daher die Rechtsbegehren, mit denen die Beschwerdeführerinnen die Vorinstanz verpflichten wollen, den Sachverhalt trotz des Verzichts auf den

F-4907/2020 Seite 5 Einbezug der Beschwerdeführerin 1 weiter abzuklären, die beantragten Beweise abzunehmen und die Projektunterlagen zu edieren, als unzuläs- sig zu werten sind, das als einzige Rechtsbegehren, die zumindest dem Grundsatz nach zu- lässig sind, die Anträge auf Ausrichtung von Parteientschädigungen für das Verfahren F-5567/2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht und das Ver- fahren 1C_20/2020 vor dem Bundesgericht verbleiben, dass diese jedoch durch zwischenzeitliche Zahlung des geschuldeten Be- trags insoweit gegenstandslos geworden sind, als die Beschwerdeführe- rinnen die Ausrichtung der Parteientschädigung von Fr. 3'052.90 verlan- gen, zu der mit Abschreibungsbeschluss F-5567/2018 des Bundesverwal- tungsgerichts vom 13. Dezember 2019 die Vorinstanz verpflichtet wurde, dass die Beschwerdeführerinnen zur Erhebung der Beschwerde legitimiert sind und auf die frist- um formgereicht eingereichte Beschwerde im oben dargelegten Umfang einzutreten ist, soweit die Sache noch im Streit steht (Art. 49 ff. VwVG), dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe an die Vorinstanz vom 28. August 2020 (SEM-act. 45/363) die Ausrichtung der Differenz zwischen der Parteientschädigung gemäss Abschreibungsbeschluss des Bundes- verwaltungsgerichts F-5567/2018 vom 13. Dezember 2019 (Fr. 3'052.90) einerseits und ihren tatsächlichen Anwaltskosten für das damalige Verfah- ren (Fr. 6'678.25) andererseits im Betrag von Fr. 3'625.30 verlangten, dass die Beschwerdeführerinnen mit derselben Eingabe den Ersatz ihrer Auslagen in der Höhe von Fr. 716.40 forderten, die ihnen im Verfahren 1C_20/2020 vor dem Bundesgericht entstanden waren und der ihnen mit Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2020 verweigert wurde, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung darauf be- schränkte, auf den Abschreibungsbeschluss des Bundesverwaltungsge- richts und das Urteil des Bundesgerichts zu verweisen, dass diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden ist, denn die Zuspre- chung der Parteientschädigung für das bundesverwaltungsgerichtliche und das bundesgerichtliche Verfahren liegt ausschliesslich in der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts, die von dieser Zuständigkeit in den genannten Entscheiden Gebrauch gemacht hatten,

F-4907/2020 Seite 6 dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu be- anstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann und die Sache noch im Streit steht, dass schliesslich auch der Antrag der Beschwerdeführerinnen als offen- sichtlich unbegründet abzuweisen ist, gestützt auf das Öffentlichkeitsge- setz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ, SR 152.3) und Art. 28 Abs. 1 ZGB (SR 210) seien ihre Rechtsbegehren wortlautgetreu zu publizieren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdefüh- rerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Höhe der Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) angesichts des übermässigen Arbeitsaufwands als Folge zahl- reicher, ausufernder und über weite Strecken kaum verständlicher Rechts- schriften auf Fr. 1’500.- festzusetzen sind. (Dispositiv nächste Seite)

F-4907/2020 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann und die Sache nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerinnen (...) – die Vorinstanz (...)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

F-4907/2020 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-4907/2020
Entscheidungsdatum
03.12.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026