B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-4904/2018
Urteil vom 21. Mai 2019 Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Regula Schenker Senn Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. iur. Guido Hensch, Rechtsanwalt,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-4904/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1966 geborener mazedonischer Staatsangehö- riger, wurde am 15. Oktober 2017 am Flughafen Zürich bei seiner Ausreise aus der Schweiz nach Mazedonien durch die Kantonspolizei Zürich kon- trolliert. Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei vom 19. Oktober 2017 konnte aus entsprechenden Einträgen im Reisepass geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer am 1. April 2017 über den Flughafen Basel in den Schengen-Raum eingereist war und das Gebiet bis zu seiner Anhaltung nicht wieder verlassen hatte. Damit habe er sich während des ganzen Re- ferenzzeitraums (180 Tage rückwirkend ab Anhaltung) und sogar schon 18 Tage vor Beginn dieses Zeitraums ununterbrochen im Schengengebiet auf- gehalten. Der bewilligungsfreie Aufenthalt von 90 Tagen hätte nach dieser Berechnung am 17. Juli 2017 geendet. Der Beschwerdeführer sei nach ei- gener Darstellung am 8. Oktober 2017 von Italien herkommend in die Schweiz eingereist (Akten der Vorinstanz [SEM-Act.] 2 S. 192 f.). Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 15. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine allfällige Verhängung einer Fernhaltemassnahme gewährt (SEM-Act. 2 S. 187 f.). B. Mit Verfügung vom 6. November 2017 verhängte das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein zweijähriges Einreiseverbot gegen den Beschwerde- führer und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung der Massnahme führte die Vorinstanz aus, der Beschwer- deführer habe sich weit über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus im Schengen-Raum aufgehalten und damit gegen schengenrechtliche Best- immungen verstossen. Damit gehe eine ernsthafte Gefährdung der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung einher im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (Ausländergesetz, gültig bis 31. Dezember 2018, ab 1. Januar 2019 in Ausländer- und Integrationsgesetz umbenannt [nachfolgend AIG; SR 142.20]). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass das Ein- reiseverbot zu einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) führt und damit ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten bewirkt.
F-4904/2018 Seite 3 C. Mit Strafbefehl vom 6. Dezember 2017 verurteilte das Statthalteramt Bezirk Bülach den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 115 Abs. 1 Bst. a und b und Abs. 3 AIG zu einer Busse von Fr. 350.-. Dieser Strafbefehl ist – soweit aus den Akten ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft erwachsen. D. Die Verfügung des SEM konnte dem nun ausgereisten Beschwerdeführer im Ausland nicht zugestellt werden (SEM-Act. 5, S. 200-203). Sie wurde – auf entsprechende Nachfrage hin – am 4. Juli 2018 dem inzwischen man- datierten Rechtsvertreter eröffnet (SEM-Act. 7 und 8, S. 209-210). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. August 2018 an das Bundesverwaltungs- gericht beantragt der Beschwerdeführer die vollständige Aufhebung des Einreiseverbotes; eventualiter die Beschränkung desselben auf 6 Monate. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Fernhaltemass- nahme sei nicht verhältnismässig. Er habe nicht gewusst, dass er sich in- nerhalb eines zeitlichen Rahmens von 180 Tagen nur 90 Tage im Schen- gen-Raum aufhalten dürfe. Komme hinzu, dass er sich keiner weiteren Ge- setzesverstösse schuldig gemacht habe, es also um eine reine Ordnungs- widrigkeit gehe und ihn der Strafbefehl mit der darin auferlegten verhältnis- mässig hohen Busse und den hohen Verfahrenskosten nachhaltig geprägt habe. Was die Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) betreffe, so handle es sich dabei um eine Dis- kriminierung, welche gegen Art. 14 EMRK verstosse. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Ge- währung von unentgeltlicher Prozessführung. F. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 7. September 2018 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verwies den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und leitete den Schriftenwechsel ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober 2018 spricht sich die Vorinstanz für eine Abweisung der Beschwerde aus. Aus den Akten sei ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen 90 Tage zu lange im Schengen-Raum aufgehalten habe. Bei einer solchen
F-4904/2018 Seite 4 Konstellation entspreche die Verhängung eines zweijährigen Einreisever- botes der langjährigen gefestigten Praxis des SEM und der Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichtes. Dazu gehöre bei einem Dritt- staatsangehörigen seit dem Beitritt der Schweiz zum Schengen-Raum im Dezember 2008 ebenfalls die Ausschreibung dieser Massnahme im SIS II, sofern keine besonderen Gründe für einen Verzicht (wie beispielsweise bei einer gefestigten Aufenthaltsregelung in einem Schengen-Mitgliedstaat) gegeben seien. H. In einer Replik vom 5. November 2018 hält der Beschwerdeführer an sei- nen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An- ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit- sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
F-4904/2018 Seite 5 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) eine Teilrevision und Namens- änderung erfahren (Änderung des AIG vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). Es heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG). Gleichzeitig sind die Änderungen vom 15. August 2018 der Verordnung über Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201; vgl. AS 2018 3171) in Kraft getreten. Im Folgenden wird die neue Bezeichnung verwendet. Auf die Teilrevision wird nur insoweit einge- gangen, als die einschlägigen Bestimmungen Änderungen erfahren haben. 4. 4.1 Art. 67 AIG zählt eine Reihe von Tatbeständen auf, welche ein Einrei- severbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können. Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann das SEM ein Einreiseverbot gegenüber Auslände- rinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese ge- fährden. Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchs- tens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Die verfügende Be- hörde kann aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen ausnahms- weise von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einrei- severbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG).
F-4904/2018 Seite 6 4.2 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Bot- schaft], BBl 2002 3709, 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamt- heit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unver- letzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicher- heit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE; inhaltlich identisch mit Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbe- stimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Ri- siko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturge- mäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berück- sichtigen (vgl. Urteil des BVGer F-1152/2018 vom 24. September 2018 E. 4.2 m.H.). 4.3 Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG begeht demnach auch, wer Normen des Aus- länderrechts zuwiderhandelt. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise oder Aufenthaltsvorschriften – wie vom Be- schwerdeführer geltend gemacht – stellen normalerweise keinen hinrei- chenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei den zuständigen Stel- len zu informieren (vgl. Urteil des BVGer F-3002/2016 vom 10. Juli 2017 E. 3.2 m.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Massnahme damit, dass sich der Be- schwerdeführer weit über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus im Schengen-Raum aufgehalten habe. Damit liege ein Verstoss gegen die schengenrechtlichen Einreisevoraussetzungen vor, womit eine ernsthafte
F-4904/2018 Seite 7 Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG. 5.2 Kommt hinzu, dass – wie bereits erwähnt – der Beschwerdeführer nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts im Schengen-Raum in die Schweiz eingereist war und sich (zum Zeitpunkt der Kontrolle) während acht Tagen rechtswidrig hier aufgehalten hatte, wofür er mittels Strafbefehl vom 6. Dezember 2017 zu einer Busse von Fr. 350.– verurteilt wurde. 5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, gegen ausländerrechtliche Vor- schriften verstossen zu haben. Allerdings macht er geltend, er habe nicht gewusst, dass es nicht gestattet sei, sich länger als 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Schengen-Raum aufzuhalten. Unter Berücksichtigung die- ses Irrtums sei die Verhängung eines zweijährigen Einreiseverbots nicht verhältnismässig. 5.4 Wie in E. 4.3 ausgeführt, vermag Unwissenheit bezüglich der gesetzli- chen Vorschriften deren Verletzung nicht zu entschuldigen. Der Beschwer- deführer, der sich als mazedonischer Staatsangehöriger während 90 Ta- gen je 180-Tage-Zeitraum visumsfrei im Schengen-Raum aufhalten darf (Art. 20 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19.06.1990 [SDÜ, ABl. L 239/19 vom 22.09.2000] in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 [ABl. L 182/1 vom 29.06.2013]; vgl. auch Art. 9 Abs. 1 VZAE), hätte sich über die (übrigen) Rahmenbedingungen seines Aufenthalts kun- dig machen müssen. Indem er dies unterlassen und ausländerrechtliche Vorschriften missachtet hat, ist er der elementaren Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. Sein Fehlverhalten ist als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu werten, der unter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG Anlass für die Verhängung einer Fernhaltemass- nahme geben kann. 6. 6.1 Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und – falls ja – wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; 108 Ib 196 E. 4a). Zu beachten ist dabei insbe- sondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Interessenabwä- gung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände (Art. 5
F-4904/2018 Seite 8 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Massge- bend ist dabei das öffentliche Interesse an der Fernhaltemassnahme ei- nerseits und die durch sie beeinträchtigten privaten Interessen des Be- schwerdeführers andererseits. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonder- heiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und das von ihm ausgehende zukünftige Gefähr- dungspotenzial (Urteil des BVGer F-1152/2018 E. 6.1; HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 514 ff.). 6.2 Angesichts der massiven Überschreitung des bewilligungsfreien Auf- enthalts im Schengen-Raum, aber auch der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz ist von einem erheblichen öffentlichen Interesse an einer befristeten Fernhaltung des Beschwerde- führers auszugehen. Das generalpräventiv motivierte Interesse, die aus- länderrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig einzustufen (vgl. Urteil des BGer 2C_948/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.4.2 in fine; Urteil des BVGer F-1473/2016 vom 15. Mai 2017 E. 5.2). Im Falle des Beschwerdeführers ist von der Mass- nahme aber auch eine starke spezialpräventive Wirkung zu erwarten. Denn er hat sich in geradezu eindrücklicher Weise über bestehende Vorschriften hinweggesetzt. Kommt hinzu, dass er nicht zum ersten Mal ausländerrecht- liche Normen missachtete. Gegen ihn war (wegen gemeinrechtlicher Straf- fälligkeit) bereits 1995 ein langjähriges Einreiseverbot verfügt worden, ge- gen welches er mit einer Einreise am 19. August 2010 verstossen hatte (SEM-Act. 1 S. 63). 6.3 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer keine spezifischen pri- vaten Interessen vor, die es speziell zu berücksichtigen gälte. Er machte lediglich in allgemeiner Form geltend, Verwandte in der Schweiz und in Deutschland (SEM-Act. 6 S. 208), beziehungsweise (gemäss seinen Aus- führungen in der Replik) in Italien zu haben. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, solche Kontakte vorübergehend anders als durch Besuche zu pflegen. In unumgänglichen Situationen stünde die Möglichkeit offen, bei der Vorinstanz eine zeitlich befristete Suspension der Fernhaltemass- nahme gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AIG zu beantragen. 6.4 Im Anbetracht der Interessenabwägung erscheint das mit Verfügung vom 6. November 2017 verhängte Einreiseverbot somit sowohl im Grund- satz als auch hinsichtlich der Dauer angemessen und verhältnismässig.
F-4904/2018 Seite 9 7. 7.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas- soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Ein- reiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 198772006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation, [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). 7.2 Die Schweiz ist als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenar- beit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Si- cherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, im Übri- gen zur getreuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen- Staaten verpflichtet (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Hinzu tritt, dass wegen des Wegfalls systematischer Personenkontrollen an den Schengen-Innengren- zen Einreiseverbote und ähnliche Massnahmen ihre volle Wirksamkeit nur entfalten können, wenn sich ihre Geltung und die Durchsetzbarkeit nicht auf einzelne Schengen-Staaten beschränken. Angesichts der festgestell- ten, von dem Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die sich nicht von vornherein auf das Territorium der Schweiz beschränkt, liegt die Ausschreibung des Einreiseverbots im zwingenden gemeinsamen Interesse der Schweiz und der übrigen Schen- gen-Staaten. Eine mit der Ausschreibung des Einreiseverbots einherge- hende zusätzliche Beeinträchtigung seiner persönlichen Bewegungsfrei- heit hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen. 7.3 Der Beschwerdeführer rügt jedoch, dass es sich bei der Ausschreibung seines Einreiseverbots im Schengener Informationssystem um eine Diskri- minierung handle, welche gegen Art. 14 EMRK verstosse. Begründet wird dies damit, dass er als mazedonischer Staatsangehöriger anders behan- delt wird als Angehörige der Schengen-Staaten. 7.3.1 Art. 14 EMRK hat keine eigenständige Bedeutung, sondern ist ein akzessorisches Recht. Dies bedeutet, dass eine Verletzung nur in Verbin- dung mit der Ausübung anderer von der EMRK garantierter Rechte erfol- gen kann. Eine Rechtfertigung ist aber grundsätzlich möglich (vgl. Urteil des EGMR Glor gegen die Schweiz vom 30. April 2009, 13444/04, §71 ff. m.H.). Art. 8 Abs. 2 BV enthält zudem ein allgemeines, nicht akzessori-
F-4904/2018 Seite 10 sches, Diskriminierungsverbot, welches Art. 14 EMRK weitgehend ent- spricht. Eine Verletzung dieser Bestimmung liegt vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten, von Art. 8 Abs. 2 BV verpönten Gruppe, ungleich behandelt wird. Eine solche Ungleichbehand- lung ist nur gerechtfertigt, wenn eine genügende gesetzliche Grundlage gegeben ist und für die Unterscheidung sachliche Gründe vorliegen (vgl. BGE 129 I 217 E. 2.1 (S. 223 f.)). 7.3.2 Bei einer Ungleichbehandlung zwischen Angehörigen der Schengen- Staaten und Drittstaatangehörigen handelt es sich nicht um eine unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Abs. 2 BV harmlose Unterscheidung zwischen In- und Ausländern sondern um eine Ungleichbehandlung, die an die Herkunft aus einem bestimmten Staat anknüpft. Sie fällt also unter den Anwen- dungsbereich von Art. 8 Abs. 2 BV (EPINEY/CIVITELLA, Die rechtliche Stel- lung von Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen in der Schweiz – ein Vergleich ausgewählter Aspekte, in: Jahrbuch für Migrationsrecht / An- nuaire du droit de la migration 2007/2008, 2008, S. 56). 7.3.3 Eine solche Ungleichbehandlung beruht auf dem Abkommen zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europä- ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei- zügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681). Dieses wurde zwi- schen der Schweiz und der Europäischen Union aufgrund derer engen Be- ziehung abgeschlossen. Darin kann eine sachliche Begründung für die Dif- ferenzierung zwischen Angehörigen von FZA-Staaten und Angehörigen von Drittstaaten gesehen werden. Der Europäische Gerichtshof für Men- schenrechte bestätigt, dass die Bevorzugung von Angehörigen von Staa- ten, die einer besonderen Rechtsgemeinschaft angehören, keine Diskrimi- nierung darstellt (vgl. Urteil des EGMR Moustaquim gegen Belgien vom 18. Februar 1991, 12313/86, § 49). 7.3.4 Damit liegt mit der Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS II keine unzulässige Diskriminierung im Sinne von Art. 14 EMRK oder Art. 8 Abs. 2 BV vor. 8. Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Die Verfügung ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Be- schwerde ist daher abzuweisen.
F-4904/2018 Seite 11 9. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätz- lich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In der verfahrensleitenden Anordnung des Bundesverwal- tungsgerichts vom 7. September 2018 wurde der Entscheid darüber auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. 9.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erschei- nen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit wer- den. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein An- walt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familien notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 m.H.). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). 9.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit lediglich behauptet, aber in keiner Weise belegt hat. Tritt hinzu, dass der Beschwerde angesichts der unbestrittenen Zuwiderhand- lung gegen zentrale ausländerrechtliche Normen keine Aussicht auf Erfolg zugesprochen werden konnte. Dementsprechend sind die Verfahrenskos- ten, welche auf Fr. 800.- festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-4904/2018 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jacqueline Moore
Versand: