B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-4874/2025

Urteil vom 23. Juli 2025 Besetzung

Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien

A._______, vertreten durch Elias Studer, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Gesuch um Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bun- des; Verfügung des SEM vom 9. März 2023 (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

F-4874/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM; nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 9. März 2023 (Referenznummer [...]) das Gesuch um Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes ablehnte, dass es überdies die Verfahrensgebühr auf Fr. 300.– festsetzte, diese dem Beschwerdeführer auferlegte und mit der zu Beginn des Einbürgerungs- verfahrens zum Voraus geleisteten Gebühr von Fr. 100.– verrechnete so- wie feststellte, der Differenzbetrag von Fr. 200.– werde dem Beschwerde- führer nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung separat in Rechnung ge- stellt, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Rechtsmitteleingabe vom 20. März 2023 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil F-1531/2023 vom 8. Mai 2024 abwies und dem Beschwerdeführer Verfah- renskosten von Fr. 1'000.– auferlegte, dass der Beschwerdeführer am 8. Juni 2024 Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhob, dass das Bundesgericht mit Urteil 1C_350/2024 vom 21. Mai 2025 die Be- schwerde guthiess, den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2024 aufhob, die Sache an das SEM zur ergänzenden Abklärung zurückwies (sog. Sprungrückweisung) und das Bundesverwaltungsgericht zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen der vorinstanzlichen Verfahren anhielt, dass der Beschwerdeführer entsprechend dem Ausgang des bundesge- richtlichen Verfahrens in den Verfahren vor dem SEM und dem Bundesver- waltungsgericht als obsiegend gilt (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1; 137 V 210 E. 7.1; Urteile des BVGer A-6789/2024 vom 11. November 2024 E. 4.1; A-2178/2021 vom 16. Juni 2021 E. 4.1; je m.w.H.), dass die Vorinstanz für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes im Voraus eine Gebühr von Fr. 100.– erhebt (Art. 35 des Bundes- gesetzes über das Schweizer Bürgerrecht [Bürgerrechtsgesetz; BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und Art. 27 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht [Bürgerrechtsverordnung;

F-4874/2025 Seite 3 BüV, SR 141.01]) und bei Nichtbezahlen dieser innert Frist auf das Einbür- gerungsgesuch nicht eintritt (Art. 27 Abs. 3 BüV), dass der Beschwerdeführer somit selbst bei Erteilung der Einbürgerungs- bewilligung des Bundes eine Gebühr von Fr. 100.– zu bezahlen hätte, dass überdies ein Nichteintreten der Vorinstanz nach erneuter Rechnungs- stellung infolge Nichtleistens des Gebührenvorschusses nach dem Rück- weisungsentscheid des Bundesgerichts nicht in Frage kommt, dass sich vor diesem Hintergrund die Rückerstattung der zu Beginn des Einbürgerungsverfahrens im Voraus vom Beschwerdeführer geleisteten Gebühr in der Höhe von Fr. 100.– nicht rechtfertigt, dass die Gebühren im vorinstanzlichen Verfahren folglich auf Fr. 100.– fest- zusetzen sind und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, dass dieser Betrag der im Voraus vom Beschwerdeführer geleisteten Ge- bühr in gleicher Höhe zu entnehmen ist und mit allfälligen Gebühren im von der Vorinstanz wiederaufgenommenen Verfahren zu verrechnen ist, dass es sich bei der Pflicht zur Entrichtung einer Parteientschädigung ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht um einen allgemeinen prozessualen Grundsatz handelt, und eine solche insbesondere im erstin- stanzlichen Verwaltungsverfahren unüblich ist; sie bedarf daher einer aus- drücklichen gesetzlichen Grundlage (vgl. BGE 140 V 116 E. 3.4.2; 132 II 47 E. 5.2; je m.w.H.), dass der Gesetzgeber beim Erlass des Verwaltungsverfahrensgesetzes bewusst darauf verzichtet hat, die Möglichkeit der Zusprechung einer Par- teientschädigung für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren vorzuse- hen; Art. 64 VwVG bezieht sich nur auf das Beschwerdeverfahren (vgl. BGE 140 V 116 E. 3.4.2; 132 II 47 E. 5.2; je m.w.H.; siehe ferner LUKAS MÜLLER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Wald- mann/Krauskopf [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 64 VwVG), dass mangels spezialgesetzlicher Grundlage in der Bürgerrechtsgesetzge- bung kein Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung im erstin- stanzlichen Verwaltungsverfahren besteht, dass aufgrund der Sachlage nach dem Urteil des Bundesgerichts in zweiter Instanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und

F-4874/2025 Seite 4 Abs. 2 VwVG) und dem Beschwerdeführer der am 14. April 2023 geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'000.– nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist, dass die obsiegende Partei Anspruch auf eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten hat (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Grundlage der Bemessung der Parteientschädigung im Verfahren F-1531/2023 die vom Vertreter des Beschwerdeführers am 19. Mai 2023 eingereichte Kostennote bildet (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass der darin ausgewiesene Aufwand von 11.75 Stunden à Fr. 150.– für die Erarbeitung der Beschwerde sowie Auslagen von Fr. 32.60, was einen Gesamtbetrag von Fr. 1'795.10 ergibt, angemessen erscheint, dass die Vorinstanz anzuweisen ist, diesen Betrag dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung für das Verfahren F-1531/2023 auszurichten, dass für den vorliegenden Kostenentscheid weder Kosten aufzuerlegen sind noch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG; Art. 6 Bst. b und Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE; Urteile des BVGer B-4237/2025 vom 9. Juli 2025; A-1422/2020 vom 23. März 2020). (Dispositiv: nachfolgende Seite)

F-4874/2025 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Gebühren des vorinstanzlichen Verfahrens (...) werden auf Fr. 100.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird der zu Beginn des Einbürgerungsverfahrens im Voraus vom Beschwerdeführer geleisteten Gebühr in gleicher Höhe entnommen und mit allfälligen Gebüh- ren im von der Vorinstanz wiederaufgenommenen Verfahren verrechnet. 2. Für das vorinstanzliche Verfahren (...) wird keine Parteientschädigung zu- gesprochen. 3. Im Verfahren F-1531/2023 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'000.– wird dem Beschwer- deführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz für das Verfahren F-1531/2023 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteient- schädigung von Fr. 1'795.10 zugesprochen. 5. Für das vorliegende Verfahren F-4874/2025 werden weder Verfahrenskos- ten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Nathalie Schmidlin

F-4874/2025 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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CH_BVGE_001
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Bvger
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CH_BVGE_001, F-4874/2025
Entscheidungsdatum
23.07.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026