B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 17.11.2025 (1C_406/2024)
Abteilung VI F-4872/2021
Urteil vom 29. Mai 2024 Besetzung
Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Nicolas von Wartburg, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung; Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2021.
F-4872/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der ägyptische Staatsangehörige A._______ (geb. 1978) hielt sich zwecks Vorbereitung einer Ehe mit einer Schweizer Staatsangehörigen im Oktober 2002 erstmals zwei Wochen in der Schweiz auf. Im Februar 2007 reiste er erneut in die Schweiz ein und verheiratete sich hierzulande Ende März 2007 mit einer österreichischen Staatsangehörigen (geb. 1957). Die Ehe endete (...) 2011. Anschliessend heiratete er (...) 2011 die Schweizer Staatsangehörige B._______ (geb. 1963). B. Am 8. Juli 2016 ersuchte A._______ aufgrund der Ehe mit B._______ um erleichterte Einbürgerung. Die Ehegatten unterzeichneten am 8. Juli 2016 und am 8. September 2017 eine Erklärung, womit sie ihr Zusammenleben in einer tatsächlichen, ungetrennten und stabilen Ehegemeinschaft ohne Trennungs- oder Scheidungsabsichten bekräftigten. A._______ wurde am 27. November 2017 – rechtskräftig am 14. Januar 2018 – erleichtert einge- bürgert. C. Die Ehe von A._______ mit B._______ wurde (...) 2020 geschieden. In der Folge ersuchte das Amt (...) am 14. Dezember 2020 um Prüfung einer all- fälligen Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung, woraufhin das Staatssekretariat für Migration SEM A._______ am 16. Dezember 2020 über die Eröffnung eines Verfahrens um Nichtigerklärung seiner erleichter- ten Einbürgerung informierte. Er beantwortete am 8. Februar 2021 die ihm gestellten Fragen und nahm am 30. Juni 2021 sowie am 30. Juli 2021 zur beabsichtigten Nichtigerklärung Stellung. Die Ex-Ehefrau beantwortete die Fragen des SEM betreffend Nichtigerklärung am 29. März 2021. D. Am 1. Oktober 2021 erklärte das SEM die erleichterte Einbürgerung von A._______ für nichtig und entzog ihm die Schweizer Ausweise. E. Gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2021 liess A._______ am 4. Novem- ber 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und deren vollumfängliche Aufhebung beantragen. Das Schweizer Bürgerrecht sei ihm zu belassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung unter Wah- rung des Anspruches auf rechtliches Gehör an die Vorinstanz zurückzu- weisen.
F-4872/2021 Seite 3 F. Mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2022 schloss die Vorinstanz auf Ab- weisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 25. Februar 2022 an Begehren und Begründung fest. H. Aus organisatorischen Gründen wurde anstelle der bisherigen Instruktions- richterin im Frühjahr 2023 der vorsitzende Richter im Spruchkörper einge- setzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt (Art. 47 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
F-4872/2021 Seite 4 3. Am 1. Januar 2018 trat das totalrevidierte Bürgerrechtsgesetz in Kraft und löste das Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG, AS 1952 1087) ab (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I Anhang BüG). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Bezogen auf die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung be- deutet dies, dass in materieller Hinsicht das zum Zeitpunkt der Unterzeich- nung der Erklärung des Zusammenlebens beziehungsweise der Gewäh- rung der Einbürgerung geltende Recht anzuwenden ist (Urteil des BGer 1C_574/2021 vom 27. April 2022 E. 2.4). Vorliegend datieren die beiden Erklärungen betreffend eheliche Gemeinschaft vom 8. Juli 2016 bezie- hungsweise vom 8. September 2017. Die erleichterte Einbürgerung er- folgte am 27. November 2017. Die Streitsache ist daher nach dem alten Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen. Die Zustimmung des Heimatkantons zur Nichtigerklärung der Einbürgerung gemäss Art. 41 Abs. 1 aBüG ist indes nicht mehr erforderlich (vgl. Urteil 1C_574/2021 E. 2.4; Urteil des BVGer F-4072/2021 vom 16. Oktober 2023 E. 3.3). 4. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör. Er führt an, die Vorinstanz habe seine im Nichtigkeits- verfahren zu den Akten gereichten Beweismittel komplett aussenvor gelas- sen. 4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vor- bringen des vom Entscheid in seiner Rechtstellung Betroffenen auch tat- sächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Einhal- tung dieser Pflicht hat sich somit in der Begründung niederzuschlagen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 32 Abs. 1 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 143 III 65 E. 5.2; 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1). Auch wenn im Nichtigkeitsverfahren die Chronologie der Ereignisse eine natürliche Ver- mutung zu begründen vermag (siehe dazu E. 6 hiernach), befreit dies die Vorinstanz nicht davon, sich mit den Gegenargumenten der betroffenen Person auseinanderzusetzen (vgl. Urteil des BGer 1C_140/2022 vom 19. Dezember 2023 E. 3.3.1). 4.2 Die Vorinstanz setzte sich in den Erwägungen mit den vorgebrachten Beweisdokumenten des Beschwerdeführers nicht auseinander. Immerhin fanden diese im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung aber vollzählig
F-4872/2021 Seite 5 und namentlich Erwähnung. Ausgehend davon dürften sie von der Vorin- stanz für die Entscheidfindung zumindest berücksichtigt worden sein. In der Begründung des angefochtenen Entscheids schlägt sich dies indes nur ansatzweise nieder. Wie noch zu zeigen sein wird, erachtet auch das Bun- desverwaltungsgericht die ins Recht gelegten Beweismittel des Beschwer- deführers als wenig stichhaltig (vgl. E. 7.5 hiernach). Da die Vorinstanz die Begründung ihres Entscheids auf die wesentlichen Punkte beschränken darf, liegt vorliegend – wenn überhaupt – lediglich eine leichte Verletzung der Begründungspflicht vor. Dem Beschwerdeführer war es durchaus mög- lich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; 136 I 229 E. 5.2). Mit der Durch- führung des Schriftenwechsels im vorliegenden Verfahren mit umfassen- der gerichtlicher Kognition kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs da- her als geheilt betrachtet werden (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.4; 142 II 218 E. 2.8.1; BVGE 2012/24 E. 3.4). 4.3 Der Eventualantrag auf Rückweisung zur Neubeurteilung der Sache unter Wahrung des rechtlichen Gehörs ist folglich abzuweisen. 5. In materieller Hinsicht ist strittig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die er- leichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers zu Recht nichtig erklärte. 5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Über- dies setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG für die erleichterte Einbürgerung voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). 5.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensge- meinschaft, die vom beidseitigen Willen der Ehepartner getragen wird, ihre Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich unter ande- rem dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.; Urteil des BGer 1C_95/2023 vom 12. September 2023
F-4872/2021 Seite 6 E. 3.2). Die eheliche Gemeinschaft muss sowohl im Zeitpunkt der Gesuch- stellung als auch im Zeitpunkt der Einbürgerung bestehen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 5.3 Nach Art. 41 Abs. 1 aBüG kann die Einbürgerung nichtig erklärt wer- den, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tat- sachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvor- aussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täu- schenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist hierbei nicht erforderlich. Es genügt, dass die ge- suchstellende Person bewusst falsche Angaben macht beziehungsweise die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erkennbar erhebliche Tatsache zu informieren (siehe zum Ganzen BGE 140 II 65 E. 2.2 m.w.H.). 5.4 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung geht durch Zeitablauf unter (Art. 41 Abs. 1 bis aBüG). Vorliegend sind die Fristen eingehalten, womit die formellen Voraussetzungen für die Nichti- gerklärung der erleichterten Einbürgerung erfüllt sind. 6. 6.1 Im Verfahren für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung hat die Behörde zu untersuchen (vgl. Art. 12 VwVG), ob die Ehe im mass- geblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung intakt und auf die Zukunft gerichtet war, wobei die eingebürgerte Person bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig ist. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde (vgl. Art. 8 ZGB). Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht be- kannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen (vgl. BGE 135 II 161 E. 3; 130 II 482 E. 3.2). 6.2 Solche Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenser- fahrung gezogen werden, betreffen die Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]) und bewirken keine Umkehr der Be- weislast. Die betroffene Person muss daher nicht den Beweis des Gegen- teils erbringen, sondern kann die natürliche Vermutung bereits mit dem
F-4872/2021 Seite 7 Gegenbeweis zu Fall bringen. Hierfür muss sie Zweifel an der Richtigkeit der Vermutungsbasis und dem daraus gezogenen Schluss wecken. Dabei genügt es, wenn sie einen Grund anführt, der es als plausibel erscheinen lässt, dass die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt noch intakt war und sie die Behörde demzufolge nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetre- tenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern einer vormals intakten Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabi- len ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3; 130 II 482 E. 3.2). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer wurde am 27. November 2017 erleichtert ein- gebürgert. Unbestritten und im Anhörungsprotokoll der Scheidungsver- handlung vom 11. September 2019 entsprechend vermerkt, erfolgte die Auflösung des gemeinsamen Haushalts am 8. August 2019. Aufgrund der Zeitspanne zwischen Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung (8. Juli 2016 respektive 8. September 2017) beziehungsweise der erleichterten Einbürgerung (27. November 2017) und der räumlich erfolgten Trennung (8. August 2019) durfte die Vorinstanz von der tatsächlichen Vermutung ausgehen, die Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner damaligen Ehefrau sei im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr vom beid- seitigen Willen getragen worden, die Ehe auch künftig aufrecht erhalten zu wollen (vgl. BGE 135 II 161 E. 3; Urteile des BGer 1C_210/2022 vom 3. Ja- nuar 2024 E. 4.5; 1C_95/2023 E. 4.1; 1C_328/2023 vom 21. Juli 2023 E. 2.3; 1C_618/2020 vom 19. Mai 2021 E. 3.1; 1C_220/2019 vom 30. Ok- tober 2019 E. 4.2; 1C_375/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 2.3; E. 6.2 hier- vor). Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob ein ausserordentliches, plausibel dargelegtes Ereignis nach dem Einbürgerungszeitpunkt zu einem raschen Scheitern der ehelichen Gemeinschaft geführt hat, oder ob der Beschwer- deführer trotz zukunftsgerichtetem Ehewillen die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannt hatte. 7.2 Während die Vorinstanz ein solches plötzliches und unerwartetes Er- eignis verneint, sieht der Beschwerdeführer vor allem die Kündigung seiner Arbeitsstelle per Ende Mai 2019 als Beginn der Ehekrise. Zudem hätten die Ferien seiner damaligen Ehefrau im Juli 2019 mit einem Ex-Freund in Tunesien und deren haltlose Behauptungen im Eheschutzverfahren zu ei- nem starken Vertrauensverlust geführt.
F-4872/2021 Seite 8 7.2.1 Seit seiner Einreise im Jahr 2007 ging der Beschwerdeführer mehre- ren Erwerbstätigkeiten und Temporärarbeiten nach, teilweise unterbrochen durch Bezug von Arbeitslosenentschädigung. Ab Mai 2017 arbeitete er als (...) in einem Unternehmen und erzielte einen Monatslohn von rund Fr. 5'420.–. Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Mai 2019 bezog er Taggelder einer Versicherung. Es folgte eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung (vgl. hierzu die Lohnausweise vom 31. Januar 2018 und vom 28. Januar 2019; Anhörungs-Protokoll [...] vom 11. Septem- ber 2019). Gegenüber seinem Rechtsvertreter erklärte der Beschwerde- führer am 26. Juli 2021 dann in einer E-Mail, Inhaber einer GmbH (...) mit zwei Angestellten zu sein und eine zweite Firma im Reinigungsbereich zu planen. 7.2.2 Mitte Dezember 2017 schloss die Ex-Frau angeblich einen Leasing- vertrag für einen Personenwagen ab. Ein von ihr unterzeichnetes Vertrags- exemplar findet sich in den Akten jedoch nicht. Der Barkaufpreis für das Fahrzeug betrug Fr. 40'643.55. Der Beschwerdeführer übernahm die erste Leasing-Rate von Fr. 5'000.–. Auch im Jahr 2018 beglich er monatlich die Leasingraten von rund Fr. 335.– (vgl. die Zahlungsübersicht vom 22. Au- gust 2019). Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Ex-Frau waren im Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens im September 2019 verschuldet. Die Ex-Frau spricht in ihrer Stellungnahme vom 29. März 2021 von Schulden des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 63'000.–. 7.2.3 Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 11. September 2019 räumte der Beschwerdeführer ein, die finanzielle Situation sei in der Bezie- hung stets ein Problem gewesen. Seine Ex-Frau habe ständig Geld von ihm gefordert; in Kombination mit den Geldforderungen habe sie auch mehrmals eine Trennung angesprochen (vgl. Stellungnahme Eheschutz- verfahren des Beschwerdeführers vom 26. August 2019). Die Ex-Frau be- stätigte dies (vgl. Verhandlungsprotokoll [...] vom 11. September 2019). Er- gänzend hielt sie in ihrer Stellungnahme vom 29. März 2021 zuhanden der Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe ihr nicht jeden Monat den ge- samten vereinbarten Betrag bezahlt. 7.2.4 Vor diesem Hintergrund leuchtet es durchaus ein, dass der Arbeits- platzverlust des Beschwerdeführers per Ende Mai 2019 ein für die Bezie- hung einschneidendes Ereignis darstellen kann, obwohl die finanziellen Folgen durch den Bezug von Leistungen der Sozialversicherung abgefe- dert wurden (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.3). Bereits zuvor hatte die Beziehung aufgrund der finanziellen Situation respektive der Geldforderungen seitens
F-4872/2021 Seite 9 der Ex-Frau mehrmals auseinanderzubrechen gedroht. In diese Darstel- lung des Beschwerdeführers zur Trennungsursache würde auch passen, dass die Ex-Frau just Anfang Mai 2019 bei der Wohngemeinde vorstellig wurde und diese über die seit Herbst 2018 bestehende Trennung unter Beibehaltung des gemeinsamen Haushalts aufdatierte. 7.2.5 Für die Trennung offensichtlich nicht massgeblich waren der Urlaub der Ex-Frau in Tunesien im Juli 2019 (hierbei handelt es sich um eine un- belegte Behauptung des Beschwerdeführers) oder das Eheschutzverfah- ren ab August 2019, waren diese Ereignisse doch erst die Konsequenz einer bereits gescheiterten Beziehung. 7.3 Wenngleich der Arbeitsplatzverlust des Beschwerdeführers per Ende Mai 2019 als Ausgangspunkt für eine rasche Zerrüttung einer bis dahin in- takten und stabilen Ehe durchaus in Frage käme, überwiegt für das Gericht in einer umfassenden Würdigung der Sachlage der Eindruck, dass zumin- dest beim Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Erklärungsabgabe beziehungsweise der Einbürgerung der Wille zur Fortführung einer Le- bensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten spirituellen Ver- bindung mit der Ex-Frau fehlte (siehe dazu ferner: BGE 135 II 1 E. 4.2; 128 II 145 E. 2.2; 127 II 49 E. 5a; Urteile des BGer 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 5.2; 2C_482/2022 vom 29. September 2023 E. 4.3 f.). Dies aus folgenden Gründen: 7.3.1 Hätten die Eheprobleme tatsächlich erst mit der Kündigung des Be- schwerdeführers per Ende Mai 2019 ihren Lauf genommen, ist nur schwer nachvollziehbar, weshalb dieser bereits im Juni 2019 eine Scheidungsver- einbarung ausarbeiten und sich am 3. Juli 2019 von einem Rechtsanwalt betreffend Familienrecht beraten liess (vgl. Quittung Familienrechtsbera- tung vom 3. Juli 2019; Stellungnahme Eheschutzverfahren des Beschwer- deführers vom 26. August 2019). 7.3.2 Die Ex-Frau legte in der Eheschutz- und Scheidungsverhandlung vom 11. September 2019 sowie in ihrer Stellungnahme vom 29. März 2021 soweit schlüssig dar, dass sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Bestä- tigung an den Weiterbestand ihrer Ehe sowie an eine Verbesserung der Beziehung zum Beschwerdeführer nach der Einbürgerung geglaubt habe. Nach der Einbürgerung habe sie jedoch feststellen müssen, dass sich der Beschwerdeführer zum negativen verändert und sie unter Druck gesetzt habe. Kränkungen, Verletzungen und gleichgültiges Verhalten ihr gegen- über hätten extrem zugenommen. Ihr körperlicher und psychischer
F-4872/2021 Seite 10 Zustand habe sich immer mehr verschlechtert, sodass sie den Glauben verloren habe, die Ehe noch retten zu können. Authentisch wirkt in diesem Zusammenhang auch eine E-Mail der Ex-Frau vom 15. August 2019, worin sie unter anderem seit längerer Zeit bestehende und ihr verschwiegene weibliche Kontakte des Beschwerdeführers anspricht. (...) 2020 zog der Beschwerdeführer nach (...) um, offenbar «mit einer Freundin» (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2021). Angaben der Ex-Frau zufolge sei der Beschwerdeführer ab Oktober 2018 wochenweise in (...) und (...) gewesen (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29. März 2021). 7.3.3 Zutreffend weist der Beschwerdeführer zwar darauf hin, dass die Ex- Frau angibt, den Entschluss zur Trennung erst aufgrund von Ereignissen während der gemeinsamen Ferien in (...) im Juli 2018 gefasst zu haben. Entgegen seiner Auffassung kann daraus aber nicht geschlossen werden, dass bis zu diesem Zeitpunkt auch bei ihm ein Wille vorhanden war, die Ehe dauerhaft weiterzuführen. 7.3.4 Für die Annahme, dass der im Vergleich zur Ex-Frau 15 Jahre jün- gere Beschwerdeführer die Ehe im Einbürgerungszeitpunkt primär aus bür- gerrechtlichen Motiven noch aufrechterhielt, spricht insbesondere, dass er von März 2007 bis Juni 2011 schon einmal mit einer mehr als 20 Jahre älteren Frau verheiratet war und dass sein Aufenthaltsstatus in der Schweiz von dieser Ehe abhing. Nach der Scheidung vergingen lediglich eineinhalb Monate bis zur Wiederverheiratung mit der letzten Ex-Frau. Bereits im Ok- tober 2002 war er zwecks Vorbereitung einer Ehe mit einer (nochmals an- deren) Schweizer Staatsangehörigen für rund zwei Wochen in die Schweiz eingereist, kehrte anschliessend aber nach Ägypten zurück. Im Weiteren machte das Einwohneramt am früheren Wohnsitz des Beschwerdeführers die kantonalen Behörden darauf aufmerksam, dass Anhaltspunkte für eine Scheinehe bestünden (vgl. Schreiben [...] vom 14. Dezember 2020). 7.4 Die soeben dargestellten Indizien stützen allesamt die Vermutung, wo- nach aufgrund der Chronologie der Ereignisse, sprich aufgrund der kurzen Zeitdauer von der Einbürgerung bis Trennung der Eheleute, auf das Fehlen eines zukunftsgerichteten Ehewillens des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einbürgerung zu schliessen ist. Die Ehe des Beschwerdeführers war denn auch seit Längerem schon problembelastet. Beschwerdeführer und Ex-Frau führten übereinstimmend aus, dass eine Trennung regelmässig (zwei- bis dreimal pro Jahr) ein Thema gewesen sei. Insofern ist der Ar- beitsplatzverlust des Beschwerdeführers im Frühjahr 2019 lediglich als
F-4872/2021 Seite 11 eine weitere Episode in der seit längerer Zeit schwelenden Diskussion um den finanziellen Beitrag des Beschwerdeführers an die Lebenshaltungs- kosten der Eheleute zu interpretieren. Ein ausserordentliches Ereignis, das entscheidend zur raschen Zerrüttung der Ehe geführt hätte, ist die Kündi- gung des Beschwerdeführers per Ende Mai 2019 indes nicht. 7.5 In ihrer Stellungnahme vom 29. März 2021 führte die Ex-Frau sodann an, nach der Einbürgerung Ende November 2017 mit dem Beschwerdefüh- rer im Juli 2018 noch einmal in (...) im Urlaub gewesen zu sein, (...) 2018 mit ihm gemeinsam Geburtstag gefeiert und je ein Wochenende respektive einige Tage in Österreich (April 2018), in Spanien (Mai 2018), im Tessin (April 2019) und in (...) (Juni 2019) verbracht zu haben (vgl. auch Verhand- lungsprotokoll [...] vom 11. September 2019). Ob und wann diese wenig substantiiert vorgetragenen Unternehmungen effektiv stattfanden, lässt sich vorliegend nicht mit der nötigen Gewissheit nachvollziehen: Beweis- wert und Aussagekraft der Beweismittel zu den gemeinsamen Ferien sowie zu den – vom Beschwerdeführer nota bene nie erwähnten – Kurztrips nach Österreich, Spanien und ins Tessin sind sehr gering. So lassen sich die beigebrachten Fotos zeitlich nicht einordnen. Aus den Screen-Shots der Whatsapp-Nachrichten der gemeinsamen Ferien – gemäss der Ex-Frau ging es um einen Zahnarzttermin – in (...) im Juni 2019 sind Absender und Empfänger der Nachrichten nicht erkennbar. Selbst wenn aber der Be- schwerdeführer mit seiner Ex-Frau nach der Einbürgerung Ende 2017 be- ziehungsweise Anfang 2018 sporadisch Urlaubstage verbracht hätte, lässt dies für sich allein mit Blick auf die konkreten Verhältnisse im vorliegenden Fall, in welchem hinsichtlich des Beziehungsverhaltens des Beschwerde- führers seitens der kantonalen Behörden der Verdacht einer (einseitigen) Scheinehe geäussert wurde (siehe E. 7.3.4 hiervor), noch nicht auf eine dannzumal beidseitig zukunftsgerichtete, tatsächliche Lebensgemein- schaft schliessen. 7.6 Gerade die Tatsache, dass sich die wenig beweiskräftige Dokumenta- tion von ehelichen Unternehmungen vorliegend auf einige Urlaubstage be- schränkt, spricht gegen einen zukunftsgerichteten Ehewillen seitens des Beschwerdeführers im relevanten Zeitpunkt. Ihm ist denn auch entgegen- zuhalten, dass er keine stichhaltigen Beweismittel für das Bestehen einer intakten Ehe mit beidseitigem Ehewillen (z.B. Aussagen von Familie und Freunden zum Verlauf der Ehe, Belege oder Fotos zu gemeinsamen Er- lebnissen) vorweisen konnte (zur Mitwirkungspflicht siehe E. 6.1 hiervor). Gemeinsame Freizeit- oder Alltagsaktivitäten mit seiner Ex-Frau für die Zeit nach der Einbürgerung konnte der Beschwerdeführer weder benennen
F-4872/2021 Seite 12 noch anhand von aktuellen Urkunden belegen. Vor Bundesverwaltungsge- richt reichte er als Beweisurkunde lediglich ein (undatiertes) Schreiben ei- nes Nachbarn ein, wonach es für diesen – als Aussenstehenden – nach einer «ganz normalen Ehe» ausgesehen habe. Nicht ausgeschlossen ist, dass es sich dabei um eine Gefälligkeit handeln könnte. Die mit Stellung- nahme vom 30. Juni 2021 ins Recht gelegte Postkarte («Gutschein [...]») trägt weder einen Absender noch eine Unterschrift. Im Weiteren kann auch der Whatsapp-Kommunikation vom (...) August 2018 rund um den Hoch- zeitstag kein massgeblicher Beweiswert beigemessen werden, zumal sol- che Nachrichten nicht zwingend Rückschlüsse auf innere Vorgänge des Absenders zulassen und leicht konstruiert werden können (vgl. Urteile des BVGer F-5601/2016 vom 22. März 2018 E. 12.3; C-4216/2012 vom 6. März 2014 E. 8.3.2). 7.7 Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, eine im Zeitpunkt der Einbür- gerung intakte Ehe plausibel aufzuzeigen, geschweige denn nachzuwei- sen. Die Ausarbeitung einer Scheidungsvereinbarung im Juni 2019, mithin nur kurze Zeit nach dem Verlust des Arbeitsplatzes und dem angeblichen Urlaub in (...), sowie die stete Belastung der Beziehung durch finanzielle Kontroversen, sind als klare Indizien gegen die vom Beschwerdeführer vor- getragene Version zu werten, wonach bloss der Arbeitsplatzverlust für ein rasches Scheitern der Ehe ursächlich gewesen sein soll. Darüber hinaus lassen die beiden Ehen mit 15 beziehungsweise 20 Jahre älteren Frauen, die gescheiterte Vorbereitung einer Ehe mit einer Schweizer Staatsange- hörigen im Oktober 2002, die prekäre ausländerrechtliche Situation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Heirat mit seiner letzten Ex-Frau im August 2011 unter Berücksichtigung der raschen zeitlichen Abfolge (Wie- derverheiratung nach bloss eineinhalb Monaten [siehe E. 7.3.4 hiervor]), die fragliche Bezahlung von Leasingraten durch den Beschwerdeführer im Jahr 2018 (siehe E. 7.2.2 hiervor) sowie die vom Einwohneramt mit Schrei- ben vom 14. Dezember 2020 aufgebrachten Anhaltspunkte für eine (ein- seitige) Scheinehe (siehe E. 7.3.4 hiervor) im Rahmen einer Gesamtwür- digung der Umstände darauf schliessen, dass bereits im Zeitpunkt der ge- meinsamen Erklärungen beziehungsweise der Einbürgerung zumindest beim Beschwerdeführer ein zukunftsgerichteter Ehewillen fehlte, sodass keine stabile, beidseitige eheliche Gemeinschaft mehr vorlag. 8. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren und damit die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung in Frage zu
F-4872/2021 Seite 13 stellen, wonach er und seine Ex-Frau bereits im Zeitpunkt der Unterzeich- nung der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung nicht (mehr) in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten. Die Vorinstanz hat daher zu Recht erwogen, die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 aBüG sei durch den Beschwerdeführer mittels Verheimlichens erheblicher Tatsachen erschlichen worden. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Ein- bürgerung erfüllt. 9. Folglich ist die angefochtene Verfügung von Bundesrechts wegen (Art. 49 VwVG) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegen- den Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
F-4872/2021 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Basil Cupa Mathias Lanz
F-4872/2021 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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