B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-4866/2023

Urteil vom 25. März 2024 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien

X._______, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, und Nisha Thangeswaran, AsyLex, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 26. Juli 2023.

F-4866/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...], Staatsangehöriger von Senegal) er- suchte am 18. Februar 2020 in der Schweiz um Asyl. Zuvor hatte er bereits am 2. Februar 2018 in Italien ein Asylgesuch eingereicht (Akten der kanto- nalen Migrationsbehörde [kant. pag.] 11). B. Mit Verfügung vom 14. Mai 2020 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien (bestätigt durch Ur- teil des BVGer F-2695/2020 vom 3. Juni 2020 [kant. pag. 10 ff.]). C. Da die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien aufgrund seiner Weigerung, sich einem COVID-19-Test zu unterziehen, nicht fristgerecht erfolgen konnte, hob das SEM den Nichteintretensentscheid vom 14. Mai 2020 mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 auf und ordnete die Wieder- aufnahme des nationalen Asylverfahrens an (kant. pag. 70, 1 ff.). D. Das SEM lehnte mit Entscheid vom 18. März 2021 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg; die Ausreisefrist wurde auf den 19. April 2021 festgesetzt. Dieser Entscheid erwuchs unan- gefochten in Rechtskraft (kant. pag. 138 ff., 148). E. Mit Verfügung vom 2. September 2021 ordnete das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (nachfolgend: Migrationsbehörde) die Ein- grenzung des Beschwerdeführers auf das Gebiet des Kantons Aargau an (kant. pag. 171 ff.). F. Die Migrationsbehörde verfügte am 14. März 2023 die kurzfristige Festhal- tung des Beschwerdeführers für maximal 72 Stunden (kant. pag. 206 ff.). Mit Urteil vom 10. August 2023 stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die Rechtswidrigkeit der kurzfristigen Festhaltung fest (kant. pag. 469 ff.).

F-4866/2023 Seite 3 G. Am 25. Juli 2023 ordnete die Migrationsbehörde die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers an. Die Haft wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Juli bis zum 23. Oktober 2023 bestätigt (kant. pag. 422 ff.). Ein in jenem Verfahren vorgelegtes Urteil eines italienischen Gerichts, das dem Beschwerdeführer das Recht auf Ausstellung einer Auf- enthaltsbewilligung («permesso di soggiorno per protezione speciale») be- scheinigte, wurde als nicht beweiskräftig angesehen. H. Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 erliess das SEM ein dreijähriges Einreise- verbot (gültig vom 14. September 2023 bis 13. September 2026), welches für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und aufgrund der Ausschrei- bung im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung für den ganzen Schengen-Raum gilt. Gleichzeitig entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 7). I. Mit Entscheid vom 10. August 2023 verfügte die Migrationsbehörde die un- verzügliche Haftentlassung des Beschwerdeführers. Grund dafür war der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 7. August 2023 ein (nunmehr) unterzeichnetes Urteil des italienischen Gerichts eingereicht hatte (kant. pag. 450 ff.). J. Seit dem 16. August 2023 gilt der Beschwerdeführer als verschwunden. Gemäss Mitteilung seiner Rechtsvertretung ist er nach Italien ausgereist (kant. pag. 484). K. Gegen die Verfügung des SEM erhob der Beschwerdeführer am 12. Sep- tember 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das Einreiseverbot sei ersatzlos aufzuheben und der ihn betreffende Ein- trag im SIS II zu löschen; eventualiter sei das Einreiseverbot räumlich auf das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein und zeitlich auf allerhöchstens sechs Monate zu beschränken. Subeventualiter sei die Fernhaltemassnahme räumlich auf das Gebiet der Schweiz und des Fürs- tentums Liechtenstein zu beschränken. Er ersuchte zudem um unentgeltli- che Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1).

F-4866/2023 Seite 4 Der Beschwerdeführer reichte mehrere Dokumente zu den Akten, darunter eine Kopie des Urteils des «[...]» vom 17. April 2023. L. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2023 hiess das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut (BVGer act. 4). M. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2023 schloss die Vorinstanz grundsätzlich auf Abweisung der Beschwerde, löschte aber – mit Verweis auf das mit Beschwerde eingereichte italienische Urteil – die Ausschrei- bung des Einreiseverbots im SIS II mit sofortiger Wirkung (BVGer act. 5). N. Mit Replik vom 29. November 2023 hielt der Beschwerdeführer vollumfäng- lich an seinen Rechtsbegehren und deren Begründung fest und reichte weitere Beilagen ein (BVGer act. 7).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Mit der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2023 ordnete die Vor- instanz – neben dem Einreiseverbot für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein – auch die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II an. Mit der Aufhebung dieser Ausschreibung gemäss Vernehmlassung des SEM vom 20. Oktober 2023 (BVGer act. 5) ist das Einreiseverbot in den

F-4866/2023 Seite 5 Schengen-Raum hinfällig geworden. Die Beschwerde ist damit in diesem Punkt gegenstandslos geworden (vgl. dazu Urteil des BVGer C-6184/2014 vom 6. April 2016 E. 7). Im darüberhinausgehenden Umfang ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten (Art. 50 und Art. 52 VwVG). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. Zu prüfen ist vorab, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, das SEM habe nicht ausgeführt, weshalb eine dreijährige Dauer des Einreiseverbots weiterhin geboten beziehungsweise erforderlich sei. Dies einzig damit zu begründen, dass dies der gängigen Praxis entspre- che, sei keine Begründung für die fehlende Verhältnismässigkeit der Dauer (Replik S. 1). 3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu be- gründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Be- hörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforder- lich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3).

F-4866/2023 Seite 6 3.2 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung die Fernhaltegründe dar und begründete diese kurz. Weiter führte es aus, es ergäben sich keine privaten Interessen des Beschwerdeführers, welche das öffentliche Inte- resse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen könnten. Diese seien weder aus den Akten ersichtlich noch seien solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden. Für den Beschwerdeführer war damit zu erkennen, von welchen Motiven sich das SEM bei seinem Entscheid leiten liess. Ob das Ergebnis der Abwägung zu beanstanden ist, wird im Rahmen der nachfolgenden materiell-rechtlichen Prüfung zu beur- teilen sein. 3.3 Eine Verletzung der Begründungspflicht kann vorliegend nicht ausge- macht werden. 4. 4.1 Nach Art. 67 Abs. 1 AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Abs. 5 derselben Bestimmung Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Aus- länderinnen und Ausländern, wenn sie nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind (Bst. b) oder wenn sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. c). Gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AIG kann das SEM gegen- über Ausländerinnen und Ausländern Einreiseverbote verfügen, die Sozi- alhilfekosten verursacht haben (Bst. a) oder in Vorbereitungs-, Ausschaf- fungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75–78) genommen worden sind (Bst. b). 4.2 Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG liegt unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf- enthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Widerhandlungen ge- gen Normen des Ausländerrechts fallen ohne Weiteres unter diese Be- griffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen. Beim Fernhaltegrund des Verstosses bedarf es denn auch keiner ungünstigen Prognose (vgl. Urteil des BVGer F-2876/2019 vom 6. August 2020 S. 4). Die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt des Be- troffenen in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE).

F-4866/2023 Seite 7 5.

5.1 Die Vorinstanz begründete das Einreiseverbot in der angefochtenen Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz einge- reist sei und nach erfolglos durchlaufenem Asylverfahren und erfolgter Wegweisung nicht innert der im Asylverfahren angesetzten Frist ausgereist sei. Er habe damit gegen ausländerrechtliche Vorschriften verstossen. Eine Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. b und c AIG sei daher angezeigt. Ebenso habe er Sozialhilfekosten verursacht und die Kosten für die Rückreise in den Herkunftsstaat müssten von der öffentli- chen Hand übernommen werden. Daher rechtfertige sich auch die Anord- nung eines Einreiseverbots gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG. Schliess- lich sei durch die zuständige Behörde die Ausschaffungshaft angeordnet worden, weshalb auch eine Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG zu verhängen sei. Private Interessen, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen könnten, wür- den sich weder aus den Akten ergeben noch seien solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden. 5.2 Der Beschwerdeführer machte dazu in seiner Rechtsmitteleingabe zu- sammenfassend geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch fest- gestellt sowie kein pflichtgemässes Ermessen walten lassen. Sie habe da- mit zu Unrecht ein Einreiseverbot erlassen und einen Eintrag im SIS II an- geordnet, was darüber hinaus als schlicht nicht erforderlich anzusehen sei. Vor diesem Hintergrund sei die angefochtene Verfügung ersatzlos aufzu- heben. Indem die in Art. 67 AIG aufgeführten Gründe weggefallen seien, sich der Beschwerdeführer weder in der Schweiz aufhalte noch eine Ge- fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstelle und aufgrund seines Schutzstatus in Italien umgehend aus der Ausschaffungshaft ent- lassen worden sei, sei nicht ersichtlich, inwiefern die Aufrechterhaltung ei- nes Einreiseverbots Sinn mache. 5.3 In ihrer Vernehmlassung beantragte das SEM die Abweisung der Be- schwerde und führte dazu im Wesentlichen aus, aus den Akten der zustän- digen Migrationsbehörde gehe klar hervor, dass der Beschwerdeführer wiederholt ausgesagt habe, er sei nicht zur Ausreise in den Senegal bereit. Auch habe er im Dublin-Verfahren seine Rücküberstellung nach Italien ver- hindert, da er sich nicht einem Covid-19-Test unterzogen habe. Sein reni- tentes Verhalten habe dazu geführt, dass die Migrationsbehörde die Aus- schaffungshaft angeordnet habe. Mit seinem bisherigen Verhalten (illegale Einreise, rechtsmissbräuchliches Asylgesuch in der Schweiz, Missachtung

F-4866/2023 Seite 8 der von den zuständigen Behörden angeordneten Massnahmen) habe er wiederholt gegen ausländerrechtliche Vorschriften verstossen und die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Auch habe er Sozialhilfekos- ten verursacht. 5.4 Der Beschwerdeführer teilte in seiner Replik im Wesentlichen mit, den Ausführungen des SEM könne nicht gefolgt werden. Er sei pünktlich zu allen behördlichen Terminen erschienen und habe pflichtgemäss sämtliche von ihm verlangten Dokumente unterzeichnet. Die Vorinstanz lasse ausser acht, dass die Zentralbefragung auf der senegalesischen Botschaft im Ok- tober 2022 aufgrund behördlichen Verhaltens gescheitert sei und nicht we- gen seines Verhaltens. Da er sich aktuell nicht mehr in der Schweiz auf- halte, sei nicht ersichtlich, inwiefern er die hiesige Sicherheit und Ordnung gefährden solle. 6.

6.1 Vorliegend trifft es – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich seines Aufenthaltes in der Schweiz stets kooperativ verhalten und die Rechtsordnung immer respek- tiert hat (vgl. dazu Beschwerde II Ziff. 13 ff.; Replik S. 1). 6.1.1 Der Beschwerdeführer reiste illegal in die Schweiz ein. Der im Nicht- eintretensentscheid des SEM vom 14. Mai 2020 verfügten Wegweisung und Aufforderung zum Verlassen der Schweiz leistete er keine Folge. Viel- mehr vereitelte er mit seiner Weigerung, sich einem Covid-19-Test zu un- terziehen, seine Überstellung nach Italien (kant. pag. 79; zur Mitwirkungs- pflicht beim PCR-Test im Dublin-Verfahren vgl. Urteil des BGer 2C_549/2021 vom 3. September 2021 E. 4.2.1 – 4.2.2). Besonders stos- send ist dabei, dass er in Italien (zeitgleich) ein Verfahren auf Anerkennung des internationalen Schutzes («riconoscimento protezione internazio- nale») durchlief und sich zeitweise sogar dort aufhielt. So ergibt sich aus den Akten, dass er im Februar 2023 nach Italien reiste, um dort an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen, und danach wieder in die Schweiz zu- rückkehrte. Über gültige Reisepapiere verfügte er, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht; gemäss eigenen Aussagen sei er nicht kontrolliert worden (kant. pag. 427 sowie E. 1, E. 29 und E. 31 des italienischen Urteils [kant. pag. 378 ff.]). Nachdem das SEM sein Asylgesuch abgelehnt und seine Wegweisung verfügt hatte, hielt er sich nicht an die vorgesehene Ausreise- frist (19. April 2021), sondern machte gegenüber den hiesigen Behörden wiederholt geltend, er kehre nicht in den Senegal zurück (kant. pag. 153 ff.,

F-4866/2023 Seite 9 184, 201, 339 ff., 429). Trotz der Aufforderung der Behörden bemühte er sich nicht darum, selbständig heimatliche Reisepapiere zu beschaffen (kant. pag. 150 f., 153 f.; 157; 167). Vielmehr überliess er dies den Behör- den (kant. pag. 429). Dass er dabei pünktlich zu allen behördlichen Termi- nen erschienen ist, ändert daran nichts. 6.1.2 Mit dem aufgezeigten Verhalten hat der Beschwerdeführer zweifellos die Fernhaltegründe von Art. Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG (Missachtung der Ausreisefrist) und Art. 67 Abs. 1 Bst. c 1. Halbsatz AIG (Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) gesetzt. Entgegen seiner Ansicht (Be- schwerde II Ziff. 17, Ziff. 22) ist dabei nicht erforderlich, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Einer Gefähr- dungsprognose bedurfte es folglich nicht (vgl. dazu E. 4.2). Dass das SEM in der angefochtenen Verfügung selbst von einer Gefährdung der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung spricht, ist dabei ohne Belang. Wie sich aus der Verfügung hinreichend klar ergibt, stellte auch die Vorinstanz bereits auf das vergangene Verhalten des Beschwerdeführers ab («sie [die oben genannte Person] verstiess damit gegen ausländerrechtliche Vorschriften [...]). 6.2 Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer Sozialhilfekosten verur- sachte beziehungsweise bei einer erneuten Einreise in die Schweiz weiter verursachen dürfte (zu seiner finanziellen Situation vgl. Urteil des [...] E. 29 [kant. pag 386]; vgl. Urteil des BVGer F-3963/2020 vom 10. Januar 2021 E. 6.1). Dass er sich nunmehr in Italien aufhält und seine Ausschaffung nicht über den schweizerischen Staat erfolgte (vgl. Beschwerde II Ziff. 12), ist dabei ohne Belang. Damit durfte die Vorinstanz auch gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG ein Einreiseverbot verhängen. 6.3 Vor diesem Hintergrund sind die Eingriffsvoraussetzungen des Art. 67 AIG in mehrfacher Hinsicht erfüllt. Eine unrichtige Feststellung des Sach- verhalts durch das SEM kann nicht ausgemacht werden (vgl. dazu Be- schwerde II Ziff. 9). Offen gelassen werden kann zudem, ob der Beschwer- deführer auch den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG (Verset- zung in Ausschaffungshaft) erfüllt hat.

F-4866/2023 Seite 10 7.

7.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen ist. Den Entscheid darüber, ob ein Einreisever- bot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; 108 Ib 196 E. 4a). Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wer- tende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interes- sen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der ver- letzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungs- widrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen aus- ländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 7.2 Der Beschwerdeführer hat, entgegen den beschwerdeweisen Vorbrin- gen, mit seiner illegalen Einreise, seiner konsequenten Weigerung, aus der Schweiz (nach Italien beziehungsweise in den Senegal) auszureisen und dem langjährigen illegalen Aufenthalt Normen verletzt und behördliche An- ordnungen ignoriert sowie Sozialhilfekosten verursacht. Das generalprä- ventiv motivierte Interesse daran, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist demnach als ge- wichtig einzustufen. Dazu kommt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme, den Betroffenen zu ermahnen, ausländerrechtliche Bestim- mungen zukünftig einzuhalten, und so einer weiteren Störung der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken (vgl. Urteil des BVGer F-2546/2020 vom 22. August 2022 E. 7.2). Es besteht somit ein erhebli- ches öffentliches Interesse an der befristeten Fernhaltung des Beschwer- deführers. 7.3 Den öffentlichen Fernhalteinteressen stellt der Beschwerdeführer kei- nerlei persönlichen Interessen gegenüber, die im Rahmen des vorliegen- den Verfahrens berücksichtigt werden könnten. Vielmehr wird in der Rechtsmitteleingabe sogar darauf hingewiesen, dass er überhaupt kein nachweisliches Interesse an der Einreise in das schweizerische Staatsge- biet habe; es seien keine hiesigen Anknüpfungs- und Ankerpunkte akten- kundig und es sei unklar, aus welchen Motiven er in die Schweiz zurück- kehren sollte (vgl. II Ziff. 11 ebenda).

F-4866/2023 Seite 11 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in einer Gesamtbetrachtung zum Ergebnis, dass sich die Dauer des Einreiseverbots von drei Jahren als verhältnismässig erweist. 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes- recht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuwei- sen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 9.

9.1 Der Beschwerdeführer unterliegt nach dem Gesagten im Hauptpunkt. Hinsichtlich des gegenstandslos gewordenen Teils (vgl. E. 1.4) kann mit Blick auf Art. 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in summarischer Würdigung von einem mutmasslichen Unterliegen des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Es gilt dabei zu beachten, dass das SEM zum Zeit- punkt des Erlasses seiner Verfügung (26. Juli 2023) keinerlei Anlass hatte, auf die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II zu verzichten (vgl. Sachverhalt Bst. G und Bst. M). 9.2 In Bezug auf das Einreiseverbot wären die Verfahrenskosten dem un- terliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2023 hiess das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung gut. Demzufolge ist er von der Bezahlung der Verfahrenskosten be- freit (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-4866/2023 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer

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Entscheidungsdatum
25.03.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026