B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-4843/2021

Urteil vom 25. August 2022

Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Yannick Antoniazza-Haf- ner, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien

X., vertreten durch Joachim Lederle, Rechtsanwalt, Zustelladresse: A., Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

F-4843/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein französischer Staatsangehöriger (geb. [...]), beantragte am 3. Mai 2021 bei den B._______ eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und legte dafür einen Mietvertrag für eine Wohnung in Y._______ sowie einen Arbeitsvertrag eines Teppichunternehmens vor. In der Folge wurde ihm eine für fünf Jahre gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 3/13). B. Nachdem sich Hinweise ergeben hatten, dass der Beschwerdeführer we- der der Tätigkeit gemäss Arbeitsvertrag nachgehen noch an der angege- benen Adresse wohnen soll, zogen die (...) in Erwägung, die Aufenthalts- bewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. In der Folge wurde ihm mit Schreiben vom 13. Juli 2021 hierzu das rechtliche Gehör gewährt und die Möglichkeit geboten, zu die- sem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Er äusserte sich nicht (SEM act. 2/10). C. Mit – im Amtsblatt publizierter – Verfügung vom 16. September 2021 wi- derriefen die kantonalen Behörden die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers, wiesen ihn aus der Schweiz weg und hielten ihn an, die Schweiz bis am 30. September 2021 zu verlassen (SEM act. 3). D. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot für die Schweiz und Liechtenstein und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (SEM act. 5). E. Die kantonalen Behörden stellten dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 2. November 2021 eine dort eingegangene, als Rechtsmit- tel betitelte Eingabe, datiert vom 29. Oktober 2021, des Beschwerdefüh- rers zu (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] act. 1). F. Mit Verfügung vom 18. November 2021 wurde dem Beschwerdeführer Frist gewährt, dem Bundesverwaltungsgericht eine rechtsgenügliche Be- schwerde mit Begehren und Begründung nachzureichen (BVGer act. 5).

F-4843/2021 Seite 3 G. Mit Eingaben vom 3. und 30. November 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung und machte unter anderem geltend, er habe die Verfügung betref- fend Einreiseverbot bis heute nicht erhalten und habe keine Kenntnis vom Inhalt (BVGer act. 7, 8). H. Das Bundesverwaltungsgericht forderte das SEM mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2021 auf, die Verfügung vom 14. Oktober 2021 dem Be- schwerdeführer unverzüglich zu eröffnen und das Gericht über das Datum der Eröffnung zu informieren. Dem Beschwerdeführer wurde gleichzeitig Gelegenheit eingeräumt, innert 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeergänzung einzureichen (BVGer act. 9). I. Nachdem das SEM die Verfügung vom 14. Oktober 2021 eröffnet hatte – Eingang beim Beschwerdeführer am 14. Dezember 2021 –, reichte die- ser mit Schreiben vom 5. Januar 2022 eine Ergänzung der Rechtsmitte- leingabe nach (BVGer act. 12, 13, 14). J. Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 ersuchte der Beschwerdeführer in ver- fahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und reichte beim Gericht einen Auszug der C._______ vom 27. Januar 2022 ein (BVGer act. 17,18, 19, 20). K. Das Gericht wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2022 ab (BVGer act. 21). L. Mit Schreiben vom 1. März 2022 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Justiz (BJ) um Einholung aktueller Auszüge aus dem schweizerischen, dem französischen und dem deutschen Strafregister in Bezug auf den Beschwerdeführer (BVGer act. 25). M. Das SEM schloss in seiner Vernehmlassung vom 11. März 2022 auf Ab- weisung der Beschwerde (BVGer act. 27).

F-4843/2021 Seite 4 N. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 17. März 2022 ein Dop- pel der Vernehmlassung vom 11. März 2022 zugestellt mit Gewährung von Replikrecht (BVGer act. 28). Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2022 wurden ihm zudem die zwischenzeitlich beim Gericht eingegangenen Aus- züge aus dem schweizerischen, deutschen und französischen Strafregister zugestellt, verbunden mit der Möglichkeit zur Stellungnahme (BVGer act. 31). O. Mit Schreiben vom 20. April 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer (BVGer act. 33). P. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts hin stellte die Staatsanwalt- schaft des Kantons Y._______ dem Gericht die Strafakten bezüglich des Beschwerdeführers zu (BVGer act. 34, 36). Gemäss den Akten wurde er mittlerweile mit Strafbefehl vom 1. Februar 2022 wegen Widerhandlungen gegen das AIG (SR 142.20) durch Täuschung der Behörden zu einer be- dingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Die Staatsanwaltschaft teilte weiter mit, dass der Strafbefehl noch nicht zugestellt werden konnte (vgl. BVGer act. 36). Q. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An- ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

F-4843/2021 Seite 5 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Ver- letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes- recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden. Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution). Soll sich der Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich hierzu vor- gängig zu äussern (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 1.54 m.H.). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Frankreich und damit ei- ner Vertragspartei des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG ist daher das ordentli- che Ausländerrecht – bestehend aus dem Ausländer- und Integrationsge- setz und seinen Ausführungsverordnungen – nur soweit anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder die Bestimmun- gen des ordentlichen Ausländerrechts günstiger sind. 4. Das SEM kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Auslän- dern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67

F-4843/2021 Seite 6 Abs. 2 Bst. a AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vor- schriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Ver- ordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Von einer Gefährdung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung ist auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür be- stehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit er- heblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicher- heit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Die verfü- gende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 5. 5.1 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einrei- severbot nach Art. 67 AIG eine Massnahme dar, welche die Ausübung ver- traglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit – hier des Rechts auf Ein- reise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) – einschränkt. Solche Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ge- rechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre- Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56/850 vom 4.4.1964), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121/32 vom 26.5.1972) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14/14 vom 20.1.1975) in ihrer Fas- sung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt bestandene, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (Gerichtshof, EuGH) (Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinne schränkt das Freizügigkeitsabkommen die ausländerrechtli- chen Befugnisse nationaler Behörden bei der Handhabung ausländer- rechtlicher Massnahmen wie des Einreiseverbots ein. 5.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt aus-

F-4843/2021 Seite 7 ser der Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wie sie jede Ge- setzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Ge- fährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person, wobei gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung eine strafrechtliche Ver- urteilung für sich allein nicht genügt. Sie kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhal- ten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht mit anderen Worten Massnahmen entgegen, die im Sinne eines Automatismus an ver- gangenes Fehlverhalten anknüpfen, und solchen, die aus Gründen der Ge- neralprävention angeordnet werden. Insoweit kommt es im Unterschied zum Landesrecht auf das Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüter- verletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 m.H.). Nicht vorausgesetzt wird dabei, dass die betroffene Person mit Sicherheit wieder delinquieren wird. Umgekehrt ist für das Verneinen der Rückfallgefahr auch nicht erfor- derlich, dass kein Restrisiko mehr besteht (Urteil des BGer 2C_1071/2016 vom 30. März 2017 E. 4.5.2). 6. 6.1 Das SEM machte in seiner Verfügung vom 14. Oktober 2021 geltend, der Beschwerdeführer habe bei den (...) um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ersucht und in diesem Zusammenhang einen Mietvertrag sowie einen Arbeitsvertrag eines Teppichunternehmens vorgelegt. Der Mietver- trag sei wenig später wieder aufgehoben worden. Kurz darauf hätten 15 weitere Personen mit den gleichen Angaben um eine Aufenthaltsbewilli- gung ersucht, dies in Abständen von einigen Tagen. Anlässlich des Bewil- ligungsverfahrens hätten die kantonalen Behörden in Erfahrung gebracht, dass das in M._______ ansässige Teppichunternehmen an mindestens drei Orten betrügerische Arbeiten durchgeführt habe. Es seien diverse Strafanträge durch die Kantonspolizei Y._______ aufgenommen und zur Anzeige gebracht worden. Aufgrund der gesamten Unterlagen und der An- zahl Anmeldungen sowie der Strafermittlungen gegen das Teppichunter- nehmen sei davon auszugehen, dass es sich um simulierte Arbeitsverträge handle. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten versucht, die Be- hörden zu täuschen, um sich damit einen Aufenthalt in der Schweiz zu er- schleichen. Damit würden Verstösse gegen die Gesetzgebung vorliegen, womit auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet worden sei

F-4843/2021 Seite 8 (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 Bst. a und Art. 77a Abs. 2 VZAE). Es bestehe deshalb ein spezialpräventiv begründetes gewichtiges öffentliches Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers, um künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern. Aufgrund des bisherigen Verhaltens und der an den Tag gelegten kriminel- len Energie sei demnach weiterhin von einer Rückfallgefahr und damit auch von einer gegenwärtigen und hinreichend schweren Gefährdung, die Grundinteressen der Gesellschaft berühre, im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA auszugehen. 6.2 Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, es sei nicht der Fall, dass er die Behörden habe täuschen wollen. Er sei gutgläubig gewesen und habe nichts von eventuellen betrügerischen Arbeiten des Teppichunternehmens gewusst. Er habe für dieses Unternehmen arbeiten wollen. Dass es in der Folge am 16. Juli 2021 im Handelsregister gelöscht worden sei, habe er nicht voraussehen können. Die Strafermittlungen seien auch noch nicht abgeschlossen worden. Es stehe noch nicht fest, ob dem Teppichunternehmen etwas vorzuwerfen sei. Jedenfalls könne er nichts dafür; er habe nur seine Arbeitsleistung angeboten (Schreiben vom 5. Januar 2022 [BVGer 13]). In seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2022 führte er im Wesentlichen aus, er kenne das Teppichunternehmen gar nicht; er sei als Landfahrer mit einer Reisegewerbekarte selbständig tätig und melde seine Baustellen vor Arbeitsaufnahme nochmals am betreffen- den Ort an; dieses Verfahren kenne er aus Frankreich; er sei verpflichtet, dort eine Zustelladresse zu haben, da ansonsten per Gesetz eine Zustel- ladresse bestimmt werde; in der Schweiz habe er alles richtig machen wol- len; er habe sich erkundigt, was zu tun sei; man habe ihm gesagt, dass er auch eine Zustelladresse brauche; er habe dann die Adresse in Y._______ als Zustelladresse angegeben und hierfür Fr. 100.- im Monat bezahlt; falls er hierfür auch Unterlagen unterzeichnet haben sollte, so habe er diese nicht lesen und verstehen können; er sei Analphabet (BVGer act. 17). 7. 7.1 Das Einreiseverbot wird von der Vorinstanz – wie bereits ausgeführt – mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer versucht habe, die Behörden zu täuschen, um sich damit einen Aufenthalt in der Schweiz zu erschleichen. Zwischenzeitlich wurde er mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft des Kantons Y._______ vom 1. Februar 2022 wegen Wider- handlungen gegen das AIG durch Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 AIG) zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen verurteilt (vgl.

F-4843/2021 Seite 9 unpaginierte Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Y._______ [StA- act.]). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Strafbefehl dem Be- schwerdeführer noch nicht zugestellt werden konnte (BVGer act. 36, 38). 7.2 Grundsätzlich ist das SEM nicht gehalten, den rechtskräftigen Ab- schluss eines Strafverfahrens abzuwarten. Vorausgesetzt wird allerdings, dass die Strafen unbestritten sind oder aufgrund der Akten kein Zweifel besteht, dass sie dem Beschwerdeführer zur Last zu legen sind (vgl. Urteil des BVGer F-4557/2018 vom 14. Februar 2019 E. 7.2 m.H.). Vorliegend braucht diese Frage hingegen nicht geklärt zu werden. Es gilt nämlich zu bedenken, dass sich die Schweiz grosse Zurückhaltung auferlegt, wenn Verstösse gegen ausländerrechtliche Bestimmungen zur Diskussion ste- hen, welche der Personenfreizügigkeit vorläufig Schranken setzen (Urteil des BVGer F-4351/2020 vom 15. September 2021 E. 7.2. m.H.). Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen wiegt zwar durchaus nicht leicht, gesamthaft betrachtet ist jedoch weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht das Mass er- reicht, um eine freizügigkeitsbeschränkende Massnahme rechtfertigen zu können (vgl. dazu Urteile des BVGer F-4567/2019 vom 10. September 2020 E. 7.1, C-8670/2010 vom 7. November 2012 E. 7.5 m.H.). 7.3 Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch im Ausland zwei Verurteilungen erwirkt hat (zur Berücksichtigung auslän- discher Urteile vgl. Entscheid des BGer 2C_360/2020 vom 26. August 2020 E. 4.3.2). Ihm wurde mit Zwischenverfügung vom 30. März 2022 (unter anderem) eine Kopie des französischen Strafregisterauszugs zugestellt. Weiter wurde ihm die Möglichkeit geboten, diesbezüglich Stellung zu neh- men (vgl. E. 2). 7.3.1 Gemäss dem Auszug aus dem französischen Strafregister wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 19. März 2019 wegen versuchten Be- trugs, Fälschung von Dokumenten und Fälschung von Dokumenten (Ge- brauch), begangen jeweils am 5. Februar 2016, vom Tribunal (...) zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe (Emprisonnement) und einer Geldstrafe von 600 Euro verurteilt. Das Tribunal (...) verurteilte ihn alsdann wegen Diebstahls (begangen im Zeitraum vom 15. März 2020 bis 19. Juni 2020) zu einer bedingten Geldstrafe von 500 Euro (BVGer act. 29). 7.3.2 Der Beschwerdeführer hat zweifelsohne keine schwerwiegende Rechtsgutverletzung (Beeinträchtigung der physischen, psychischen und

F-4843/2021 Seite 10 sexuellen Integrität, Drogenhandel, organisierte Kriminalität sowie Terroris- mus und Menschenhandel) begangen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3), aller- dings können auch Vermögensdelikte, wie diejenigen, derentwegen er im Ausland verurteilt wurde, Anlass für freizügigkeitsrechtsbeschränkende Massnahmen bilden. Dies bedingt jedoch, dass die Rückfallgefahr hinrei- chend gross ist (vgl. Urteil des BGer 2C_360/2020 vom 26. August 2020 E. 4.3.2, Urteil des BVGer C-5157/2013 vom 27. Januar 2014 E. 8.1 m.w.H.) 7.3.3 Das Verhalten des Beschwerdeführers ist im Hinblick auf die im Aus- land erwirkte 12-monatige Freiheitsstrafe (Emprisonnement) keinesfalls zu bagatellisieren. Es kann aber ebenso wenig ausser Acht gelassen werden, dass sich die Delinquenz nicht über eine längere Zeit hinweg zog. Ebenso wenig ist eine Steigerung des strafrechtlich relevanten Verhaltens auszu- machen, wurde er doch bei der zweiten Verurteilung im Ausland zu einer (bedingten) Geldstrafe von 500 Euro verurteilt. Ein schweres Verschulden ist in Bezug auf die Vermögensdelikte – soweit dies der Auszug aus dem französischen Strafregister erkennen lässt – zu verneinen (vgl. dazu bspw. Bejahung einer Rückfallgefahr bei FZA-Angehörigen in Bezug auf Vermö- gensdelikte in Urteile des BGer 2C_16/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4.2, 2C_724/2017 vom 18. Juli 2018 E. 4.3.1 - 4.3.2; Urteile des BVGer F- 925/2020 vom 30. August 2021 E. 6.4.3, F-3516/2017 vom 16. August 2018 E. 6.4, F-2023/2016 vom 31. Januar 2017 E. 6.1, C-3974/2013 vom 5. Mai 2014 E. 6.5). Hinzu kommt, dass das Strafverfahren in der Schweiz nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, so dass sich noch nicht hinreichend bestimmen lässt, wie schwer die Schuld des Beschwerdeführers im kon- kreten Fall wiegt. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher nach einer Gesamt- schau aller Sachverhaltselemente zum Schluss, dass das fehlbare Verhal- ten des Beschwerdeführers in Anbetracht der konkreten Umstände und der vorliegenden Akten (noch) keine hinreichende Gefährdung der öffentlichen Ordnung begründet, welche die Grundinteressen der Gesellschaft berührt. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot hält somit vor dem Freizügigkeits- abkommen nicht stand. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, zu den weiteren Vorbringen des Be- schwerdeführers Stellung zu nehmen und die bisher nicht behandelte Be- weisofferte (Partei- und Zeugeneinvernahme; vgl. BVGer act. 7) wird ge- genstandslos.

F-4843/2021 Seite 11 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung bundesrechtswidrig ist (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist ange- sichts seines Obsiegens gestützt auf Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vor- instanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Der Par- teivertreter hat keine Kostennote eingereicht, so dass die Entschädigung aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Berücksichti- gung der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der Bandbreite der ausgerich- teten Entschädigungen in vergleichbaren Fällen ist die Parteientschädi- gung auf total Fr. 1’200.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

F-4843/2021 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Einreiseverbot wird aufgeho- ben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der bereits bezahlte Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- wird dem Beschwerdeführer zurück- erstattet. 3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht mit Fr. 1’200.– zu entschädigen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer

F-4843/2021 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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25.08.2022
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