B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-4842/2016

Urteil vom 20. April 2017 Besetzung

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Philippe Weissenberger, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.

Parteien

A._______, Kosovo, vertreten durch lic. iur. Christoph Zobl, Anwaltsbüro Landmann, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

F-4842/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), kosovarischer Staatsange- höriger, ist 1991 in der Schweiz geboren und erhielt am 6. Mai 1993 eine Niederlassungsbewilligung. B. B.a Während seines Aufenthaltes hierzulande geriet der Beschwerdefüh- rer mehrmals mit dem Gesetz in Konflikt. So verurteilte ihn die Jugend- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Urteil vom 27. August 2008 we- gen mehrfachem Diebstahl, Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das Be- täubungsmittelgesetz und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- gesetz mit einem bedingten Freiheitsentzug von 10 Tagen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 6. Mai 2010 wurde er wegen Gehilfenschaft zur Fälschung von Ausweisen mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von Fr. 300.– belegt. In den Jahren 2011 und 2012 folgten vier Bussen im Betrag von Fr. 60.–, Fr. 60. –, Fr. 500. – und Fr. 300. – wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht. Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 20. August 2015 wurde er des An- griffs, des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, der mehr- fachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der strafbaren Vorbereitungshandlung zu Raub, der Gewaltdarstellungen, der mehrfachen Pornographie sowie des Fahrens ohne Berechtigung schuldig befunden und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren be- straft. B.b Vom 9. November 2015 an befand sich der Betroffene in der Strafan- stalt X._______. C. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) widerrief mit Verfügung vom 30. November 2015 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Den gegen diese Verfügung vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsmitteln war kein Er- folg beschieden (Einspracheentscheid des MIKA vom 11. Februar 2016, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. Mai 2016).

F-4842/2016 Seite 3 D. Mit Verfügung vom 7. Juli 2016 verhängte das SEM gegen den Beschwer- deführer ein ab dem 19. Juli 2016 gültiges Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren. Gleichzeitig entzog es einer allfälligen Beschwerde die auf- schiebende Wirkung und ordnete die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Zur Begründung verwies das SEM zur Hauptsache auf die abgeurteilte Delinquenz und führte aus, der Betroffene habe eine grosse kriminelle Energie an den Tag gelegt und über einen Zeitraum von mehreren Jahren verschiedenartige Straftaten be- gangen, die von Gewaltdelikten und Eigentumsdelikten über ein Sexualde- likt bis zu einem Strassenverkehrsdelikt reichen würden. Das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung überwiege sein privates Interesse an einer Einreise während der Dauer der ausgesprochenen Fernhaltemassnahme. E. Am 27. Juni 2016 ordnete das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug per 17. Juli 2016 an, unter der Voraussetzung einer „unmittelbar an den Straf- vollzug anschliessenden kontrollierten Ausreise aus der Schweiz. F. Am 18. Juli 2016 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz kontrolliert Richtung Pristina. G. Mit Beschwerde vom 10. August 2016 gegen die Verfügung vom 7. Juli 2016 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, Befristung des Einreiseverbots auf fünf Jahre sowie Aufhebung des Einreiseverbots für den Schengen- Raum. Er brachte im Wesentlichen vor, das SEM habe nicht begründet, weshalb ein Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren verfügt werden müsse. Zwar handle es sich bei den vom Beschwerdeführer begangenen Delikten um Vermögensdelikte, doch sei der ihm vorgeworfene Raub so nie zur Ausführung gekommen. Auch bei der „Angriffsgeschichte“ habe es sich um eine einmalige Schlägerei gehandelt. Andere gegen Leib und Le- ben gerichtete einschlägige Delikte könnten dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden. Auch würden die von ihm begangenen Delikte, so verwerflich sie auch seien, (noch) nicht die Qualität erreichen, die ein die Regelhöchstdauer übersteigendes Einreiseverbot rechtfertigen könnte. Zudem habe das SEM nicht begründet, weshalb aus seiner Sicht dem Be- schwerdeführer für die Zukunft keine günstige Prognose gestellt werden

F-4842/2016 Seite 4 könne. Das SEM hätte darlegen müssen, inwiefern er inskünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar- stelle. Bezüglich des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit liess er unter Hinweis auf Art. 8 EMRK ausführen, es sei eine Interessenabwägung zwi- schen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und seinen beein- trächtigten privaten Interessen vorzunehmen. Dabei seien insbesondere die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die familiären Bindungen sowie die dem Betroffe- nen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Die gegen ihn ausgespro- chene Freiheitsstrafe von vier Jahren bewege sich im unteren Rahmen des möglichen Strafrahmens von 20 Jahren. Auch habe der Strafvollzug den Beschwerdeführer spürbar beeindruckt. Dies habe er auch in seiner per- sönlichen Stellungnahme dargelegt und erklärt, inskünftig ein geordnetes und gesittetes Leben führen zu wollen. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er seine Lektion gelernt habe, und es sei ihm eine gute Legalprognose zu erstellen. Er habe in der Strafvollzugsanstalt aus eigenem Antrieb an einem [Modul] teilgenommen und sich intensiv mit seinem Verhalten auseinan- dergesetzt. In die Interessenabwägung sei ferner miteinzubeziehen, dass ihm erstmals Grenzen aufgezeigt worden seien, nachdem die früheren ju- gendanwaltschaftlichen Verfahren und auch die Strafbefehle mit Bussen- charakter nicht geeignet gewesen seien, eine gewisse Abschreckung zu bewirken. Somit relativiere sich ein zukünftiges Risiko der Rückfallgefahr und das damit verbundene öffentliche Interesse an der Wegweisung. Auch seine bedingte vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug zeige, dass ihm eine gute (Legal-)Prognose zu stellen sei. Da er noch sehr jung sei, seine Familie in der Schweiz lebe, er hier seine Lehre absolviert habe und sich sein soziales Umfeld ebenfalls hier befinde, würden die privaten Interessen die öffentlichen Interessen überwiegen (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK). Des Wei- teren erscheine die Ausdehnung des Einreiseverbots auf den Schengen- Raum als unangemessen, zumal sich weitere Angehörige des Beschwer- deführers im Schengen-Raum aufhalten würden. H. In seiner Vernehmlassung vom 26. September 2016 beantragt das SEM die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung im Wesent- lichen auf die angefochtene Verfügung. Der Beschwerdeführer hat auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung verzichtet.

F-4842/2016 Seite 5 I. Der weitere Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten des Mig- rationsamtes – wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berück- sichtigung finden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande- res bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Be- gründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus an- deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

F-4842/2016 Seite 6 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die angefochtene Verfügung zu- nächst implizit in formeller Hinsicht. Soweit die diesbezüglichen Vorbringen auch Sachverhaltsfeststellungen, Rechtsverletzungen sowie das Ermes- sen oder die Angemessenheit betreffen, bilden sie jedoch Gegenstand der materiell-rechtlichen Beurteilung, welche weiter unten folgen wird. Zu prü- fen ist an dieser Stelle nur die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund einer ungenügenden Begründung der ange- fochtenen Verfügung. 3.2 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Reihe persönlichkeitsbezogener Mitwirkungsrechte der Partei eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens. Im Zentrum stehen das Recht der Partei, vor dem Erlass einer belastenden Verfügung von der Behörde an- gehört zu werden (Art. 30 VwVG) und die korrespondierende Pflicht der Behörde, das Geäusserte nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern sorg- fältig zu prüfen, zu würdigen und bei der Entscheidfindung zu berücksich- tigen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht; vgl. Art. 32 VwVG). In en- gem Konnex dazu steht die Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 2 VwVG). Sie dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll die Partei in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können. Das setzt voraus, dass die Behörde zumindest kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich beim Entscheid leiten liess. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung hervorgeht, weshalb das Vorgebrachte als unrichtig oder unwesentlich angesehen wird. Je wei- ter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver- waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N. 629 ff.). 3.3 Die Vorinstanz verweist in der angefochtenen Verfügung zur Hauptsa- che auf die abgeurteilte Delinquenz des Beschwerdeführer, insbesondere auf das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 20. August 2015, das die gravierendsten Delikte (Angriff, gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub, Gewaltdarstellungen, mehrfache Pornographie sowie Fahren ohne Berechtigung) mit einer vierjährigen Freiheitsstrafe ahndete. Sodann wird

F-4842/2016 Seite 7 erwähnt, dass der Betroffene im Zeitraum vom 17. November 2010 bis 4. März 2011 insgesamt 17 Einbruchdiebstähle (inkl. Versuch) mit einem Gesamtdeliktsbetrag von ungefähr Fr. 35‘207.– begangen und mit seinem Komplizen im Zeitraum vom 23. Juni 2013 bis 26. Juni 2013 fünf Einbruch- und Einschleichdiebstähle geplant habe. Er sei auch schuldig gesprochen worden, am 5. März 2014 einen Raub auf den Angestellten einer Tankstelle beabsichtigt zu haben. Das Vorhaben sei lediglich gescheitert, weil er zu- fällig von einem Passanten entdeckt worden sei. Das SEM hebt im Zusam- menhang mit der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers des- sen grosse kriminelle Energie und dessen verschiedenartige Delinquenz hervor (vgl. vorstehend Bst. D). Die von ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Angaben vermöchten keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen. In seiner Vernehmlassung hält das SEM ergänzend fest, aus dem Umstand, wonach der Beschwerdeführer an einem [Modul] teilgenom- men und sich intensiv mit seiner Vergangenheit auseinandergesetzt habe, könne nicht bereits geschlossen werden, von ihm gehe (im fremdenpolizei- lichen Sinne) keine Gefahr mehr aus. Die Vorinstanz verweist auf die Rechtsprechung in BGE 137 II 233 E. 5.2.4; Urteil 2C_858/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3.2. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung ver- schiedentlich darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz bei einem Einreise- verbot von mehr als 5 Jahren Dauer eine Gefährdungsprognose zu erstel- len und nachvollziehbar darzulegen hat, weshalb von einer aktuellen und schwerwiegenden Gefahr auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 3.3 oder auch KILIAN MEYER, Anforderun- gen an die erstinstanzliche Begründung von Einreiseverboten, in: dRSK, publiziert am 9. Juli 2015). Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist vor diesem Hintergrund insofern summarisch ausgefallen, als sie ledig- lich auf Art. 67 Abs. 3 AuG verweist und die mit der Ausübung des rechtli- chen Gehörs geltend gemachten privaten Interessen nicht konkret anführt. Allerdings hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung alle Strafta- ten des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2010 aufgezählt und in der Ver- nehmlassung noch diejenigen, die sich seit dem Jahr 2007 ereignet haben. Auch hat es sich kurz zur Art der verletzten Rechtgüter geäussert. Hierbei gilt es sich zu vergegenwärtigen, dass die mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 20. August 2015 ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe von vier Jahren ausländerrechtlich eine erhebliche Schwere beinhaltet und praxisgemäss langjährige Fernhaltemassnahmen nach sich zieht. Zudem geht aus den vorinstanzlichen Überlegungen deutlich genug hervor, dass

F-4842/2016 Seite 8 sie den Betroffenen im Bereich der Gewaltdelikte und Eigentumsdelikte als Wiederholungstäter betrachtet. 3.5 In diesem Zusammenhang ist auch erwähnenswert, dass dem Be- schwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 29. September 2016 die Ge- legenheit eingeräumt wurde, zur Vernehmlassung vom 26. September eine Replik einzureichen, und er diese Frist ungenutzt hat verstreichen lassen. 3.6 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des MIKA vom 30. No- vember 2015 die Niederlassungsbewilligung widerrufen. Der in jenem Ver- fahren beurteilte Gesamtsachverhalt bildete die Grundlage für das Verfah- ren zum Erlass einer Fernhaltemassnahme. Ob eine Verfügung hinrei- chend begründet ist oder nicht, bestimmt sich nämlich nicht aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten. Die Verfügung muss mit anderen Worten nicht notwendigerweise aus sich selbst und für jedermann verständlich sein. Massgebend ist, dass für die Partei erkennbar ist, von welchen Gründen sich die Behörde bei ihrem Entscheid leiten liess. Für die Beantwortung der Frage der Erkennbarkeit ist das spezielle Wissen der Partei miteinzubezie- hen. Über dieses besondere Wissen verfügte der Beschwerdeführer zwei- fellos. Die Kenntnis der Strafakten und namentlich der gegen ihn ergange- nen Strafurteile versetzte ihn in die Lage zu erkennen, warum die Vor- instanz von einer schwerwiegenden Gefahr ausging (siehe dazu Urteil des BVGer F-3419/2014 vom 16. Januar 2017 E. 3.4). 3.7 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass das Einreiseverbot zu den quantitativ häufigsten Anordnungen der schweizerischen Verwaltungspra- xis zählt und das SEM als erstinstanzlich Behörde gestützt auf den Effi- zienzgrundsatz speditiv zu entscheiden hat. Die Begründungsdichte der erstinstanzlichen Entscheide kann und muss daher nicht derjenigen höhe- rer Instanzen entsprechen (vgl. etwa Urteil des BVGer F-7574/2015 vom 19. Januar 2017 E. 3.4 m.H). Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht demnach in genügender Weise nachgekommen. Dem Beschwerdeführer, schon im Aufenthaltsverfahren sowie in seinen zahlreichen Strafverfahren anwaltlich vertreten gewesen, war es folglich gestützt auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung möglich, die zentralen Überlegungen für ein langjähriges Einreiseverbot zu erkennen und sachgerecht dagegen vorzugehen. Den erhobenen formellen Rügen ist demnach keine Folge zu geben.

F-4842/2016 Seite 9 4. 4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2016 ist Art. 67 AuG, der in den Absätzen 1 und 2 eine Reihe von Tatbe- ständen aufführt, die ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können. Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Dieses wird – so Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG – für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG; ferner BVGE 2014/20 E. 5). Schliesslich kann die verfügende Behörde ausnahmsweise aus humanitä- ren oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreise- verbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamt- heit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unver- letzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn ge- setzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu- lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegen- über müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergan- genheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Ge- setzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer F-5350/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2 m.H.).

F-4842/2016 Seite 10 4.3 Die in Art. 67 Abs. 3 AuG statuierte Regelhöchstdauer eines Einreise- verbots beträgt fünf Jahre. Stellt die betroffene Person jedoch eine schwer- wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, kann diese Dauer wie erwähnt überschritten werden. Allerdings kam das BVGer in BVGE 2014/20 zum Schluss, dass alle von der Vorinstanz verhängten Ein- reiseverbote zwingend auf eine bestimmte Zeitdauer zu befristen sind (E. 6.9). Weiter befasste sich das BVGer in diesem Urteil mit der Frage nach der Höchstdauer solcher Einreiseverbote und entschied, dass diese grundsätzlich fünfzehn Jahre beträgt; nur im Wiederholungsfall kann die Dauer zwanzig Jahre betragen (E. 7). 4.4 Wird gegen eine Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihan- delsassoziation besitzt, eine Fernhaltemassnahme verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informations- system (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 SIS II-Verordnung sowie Art. 20 – 22a der Verordnung über den na- tionalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). 5. Gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 24. Septem- ber 2016 wurde der Beschwerdeführer von der Jugendanwaltschaft /Ju- gendstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Urteil vom 27. August 2008 wegen mehrfachem Diebstahl, Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Widerhandlungen gegen das Strassen- verkehrsgesetz mit einem bedingten Freiheitsentzug bestraft. Mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 6. Mai 2010 wurde er we- gen Gehilfenschaft zur Fälschung von Ausweisen mit einer bedingt aufge- schobenen Geldstrafe und einer Busse belegt. In den Jahren 2011 bis 2012 folgten vier weitere Bussen wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsrecht. Mit Urteil des Bezirksgericht Baden vom 20. August 2015 wurde er des Angriffs, des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Dieb- stahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfrie- densbruchs, der strafbaren Vorbereitungshandlung zu Raub, der Gewalt- darstellungen, der mehrfachen Pornographie sowie des Fahrens ohne Be- rechtigung schuldig befunden und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren bestraft (siehe dazu Sachverhalt Bst. B vorne). Mit seiner mehrfachen Delinquenz hat der Beschwerdeführer ohne Zweifel gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen bzw. polizeiliche Schutzgü- ter gefährdet und damit einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2

F-4842/2016 Seite 11 Bst. a AuG gesetzt. Der Parteivertreter ficht das Einreiseverbot denn nur mehr insoweit an, als es für eine Dauer von mehr als fünf Jahren erlassen wurde. 6. 6.1 Das angefochtene Einreiseverbot gilt für eine Dauer von zehn Jahren. In einem nächsten Schritt ist deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) erfüllt sind, was die Verhängung einer mehr als fünfjährigen Fernhaltemassnahme zulässt. 6.2 Die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicher- heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine blosse Störung oder einfache Gefährdung polizeilicher Schutzgüter. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, worüber nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Auf eine solche schwerwiegende Gefahr ist nicht ohne Weiteres zu schliessen. Sie kann sich aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit) oder aus der Zugehörigkeit des drohenden Deliktes zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension ergeben. Zu den letzte- ren Kriminalitätsbereichen zählen namentlich der Terrorismus, der Men- schen- und der Drogenhandel sowie die organisierte Kriminalität. Eine ent- sprechend qualifizierte Gefährdung kann sich überdies aus einer zuneh- mend schwereren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Le- galprognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Gesamtheit das Potential haben, um eine aktuelle und schwerwie- gende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4). Hieraus ergibt sich die prinzipielle Zulässigkeit von Fernhalte- massnahmen, welche die in Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG genannte Höchstdauer von fünf Jahren überschreiten. 6.3 Eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch strafbare Handlungen gegen Leib und Leben bzw. die körperliche Integrität kann nach dem soeben Gesagten schon allein angesichts der besonderen Hochwertigkeit der involvierten Rechtsgüter als Grundlage für die An- nahme einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG dienen (BGE 139 II 121 E. 6.3 in fine). Vorausgesetzt wird aller- dings, dass die Wahrscheinlichkeit der Realisierung hinreichend gross ist.

F-4842/2016 Seite 12 Sie muss signifikant höher sein als diejenige, die der Annahme einer recht- lich relevanten Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zugrunde liegt (vgl. etwa Urteil des BVGer F-5350/2016 vom 6. März 2017 E. 6.3 m.H.). 6.4 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in der Beschwerde- schrift auf dessen Stellungnahme vom 2. November 2015 hin und erklärt ferner, der Beschwerdeführer habe im Strafvollzug seine Lektion gelernt, wo er aus freien Stücken am [Modul] teilgenommen und sich dabei intensiv mit seinem Verhalten auseinandergesetzt habe. Dabei habe er das erste Mal in seinem Leben Grenzen aufgezeigt bekommen. Der Beschwerdefüh- rer betonte in seinem Schreiben vom 7. Oktober 2015, dass er die Lehre als Automobilassistent mit einem Notendurchschnitt von 4,6 abgeschlos- sen und in der Autobranche gearbeitet habe. Er spreche fehlerfrei Mundart und Hochdeutsch und seine Verlobte sei Schweizerin. Er habe im Strafvoll- zug von sich aus an einer psychologischen Therapie teilgenommen und wolle nach seiner Entlassung mit Hilfe seiner Familie und seiner Verlobten sein Leben in den Griff bekommen – ein Rückfall komme für ihn nicht mehr in Frage. In seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2016 hob er hervor, dass ihm die Zeit im Strafvollzug bewusst gemacht habe, dass er sein Leben nicht so wie vor dem Strafvollzug weiterführen möchte. Ihm sei klar gewor- den, wie wichtig es sei, sich an Regeln zu halten. Er sei froh gewesen, habe er im X._______ einer Beschäftigung nachgehen können, und auch in Zukunft werde die Arbeit ein wesentlicher Stützpfeiler seines Lebens sein, dem er Sorge tragen werde. 6.5 Ausgangspunkt für die migrationsrechtliche Interessenabwägung bildet die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2) m.H.). Zu berücksichtigen ist diesbezüglich, dass Straf- und Ausländerrecht un- terschiedliche Ziele verfolgen, andere Interessen schützen und unabhän- gig voneinander anzuwenden sind. Für die Migrationsbehörden steht der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor (weiteren) Straftaten im Vordergrund. Hieraus ergibt sich ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab, hat doch der Straf- und Massnahmenvollzug neben der Sicherheitsfunktion eine resozi- alisierende bzw. therapeutische Zielsetzung. Im vorliegenden Fall ergibt sich das ausländerrechtlich schwere Verschulden nur schon aus den weiter vorne geschilderten Straftaten sowie dem Strafmass. Durch seine straf- rechtliche Verurteilung zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe hat der Be- schwerdeführer die praxisgemässe Grenze einer längerfristigen Freiheits- strafe deutlich überschritten. Wie sein Rechtsvertreter selbst einräumt,

F-4842/2016 Seite 13 konnten weder die früheren jugendanwaltschaftlichen Verfahren, noch die Strafbefehle mit Bussencharakter den Beschwerdeführer von weiteren De- likten abhalten (vgl. vorstehend Bst. G). Auch konnten ihn weder die Zeit in der Untersuchungshaft noch die Tatsache, dass er sich dreimal in Untersu- chungshaft befunden hat, zum Umdenken bewegen. So wurde er im Zu- sammenhang mit dem geplanten Raub letztmals am 5. März 2014 verhaf- tet – nur wenige Monate nach seiner Entlassung aus der Untersuchungs- haft am 16. Oktober 2013. Dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg mehrfach straffällig geworden ist, ihn die angeordneten Massnahmen nicht davon abschrecken konnten und die Schwere der Delikte sogar noch zu- genommen hat, wirkt sich zusätzlich erschwerend aus (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-5350/2016 E.6.4 m.H.). 6.6 Bei der Frage, wie es sich zum heutigen Zeitpunkt mit der Gefahr der künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhält, kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Während der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 7. Oktober 2015 sowie in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2016 erklärt, sich inskünftig wohl verhalten zu wollen, hebt sein Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme vom 2. November 2015 den positiven Effekt des [Moduls] auf den Beschwerdeführer hervor. 6.6.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts kommt dem Wohlverhalten einer Person im Straf- oder Massnah- menvollzug als Basis für die Beurteilung der Rückfallgefahr keine signifi- kante Aussagekraft zu. Von vorrangiger Bedeutung erscheint stattdessen, wie lange sich eine straffällig gewordene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). Der Be- schwerdeführer wurde mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kan- tons Aargau vom 27. Juni 2016 auf den 17. Juli 2016 hin bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Die seit der Haftentlassung verstrichene Zeit ist – mit Blick auf die verletzten Rechtsgüter – viel zu kurz, als dass sie die Ri- sikoeinschätzung zu beeinflussen vermöchte. Hinzu kommt, dass er noch bis 17. November 2017 unter dem Druck der Probezeit steht, was ein kor- rektes Verhalten seinerseits ohnehin nahelegt (vgl. F-5350/2016 E. 6.5 m.H.). Da der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung aus der Schweiz weggewiesen wurde, und er sich seitdem in Kosovo aufhält, kann nicht verlässlich beurteilt werden, ob er sich dort wirklich wohl verhalten hat. 6.6.2 Soweit geltend gemacht wird, er habe eine abgeschlossene Lehre vorzuweisen, er wolle inskünftig seinen erlernten Beruf ausüben und könne

F-4842/2016 Seite 14 auf die Unterstützung seiner Familie sowie seiner Verlobten vertrauen, er- lauben diese Vorbringen keine günstige Prognose, weil sie zu wenig konk- ret sind. Schliesslich konnten ihn auch in der Vergangenheit weder sein soziales Umfeld noch seine beruflichen Perspektiven von seiner Delin- quenz abhalten. Was die geltend gemachte Beziehung zu seiner Freundin anbelangt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nachfolgen- den Ausführungen unter E. 7.5 verwiesen. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Umstände, die gegen eine gute Prognose sprechen gegenüber den für eine gute Prognose sprechenden Faktoren deutlich überwiegen. 6.7 Somit stellt der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf damit die Dauer von fünf Jah- ren gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG überschreiten. 7. 7.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 7.2 Vom Beschwerdeführer geht wie dargetan (vgl. E. 6.1 – 6.7) eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Be- reich hochwertiger Rechtsgüter (körperliche Integrität) aus, weshalb nach wie vor von einem grossen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und 7.2). Das Hauptaugenmerk der Fernhalte- massnahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreisever- bot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Schengen-Raum entgegenwirken und ihn überdies dazu anhalten, bei ei- ner allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einrei- severbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Si- cherheit zu begehen. Als gewichtig zu erachten ist auch das generalprä- ventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch

F-4842/2016 Seite 15 eine konsequente Massnahmepraxis zu schützen (vgl. Urteil des BVGer F- 6100/2016 vom 27. Januar 2017 E. 7.2). 7.3 Den vorstehenden öffentlichen Interessen stellt der Beschwerdeführer sein privates Interesse an möglichst ungehinderten persönlichen Kontak- ten zu den in der Schweiz lebenden Angehörigen (Eltern, Geschwister) und zu seiner Freundin bzw. Verlobten gegenüber. Ausserdem sei er hierzu- lande aufgewachsen und sein Heimatland kenne er kaum. 7.4 Einleitend ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass allfällige Einschrän- kungen des Privat- und Familienlebens vorliegend aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfah- rensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Anwesenheitsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Der Beschwer- deführer musste die Schweiz nach dem Widerruf seiner Niederlassungs- bewilligung, auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Massnahmevollzug hin, verlassen. Aspekte wie ein langer Voraufenthalt hierzulande oder all- fällige Schwierigkeiten bei der Reintegration im Heimatland können im Rahmen des vorliegenden Verfahrens daher nur sehr eingeschränkt Be- rücksichtigung finden. Im Folgenden stellt sich demnach einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2). 7.5 Die Pflege regelmässiger Kontakte zu Verwandten und Freunden in der Schweiz scheitert – wie eben dargetan – am fehlenden Bleiberecht. Mitt- lerweile mehr als 26-jährig, kann der Beschwerdeführer ohnehin auf eige- nen Beinen stehen und ein von seiner Familie autonomes Leben führen. Auch die Beziehung zu seiner Freundin bzw. seiner Verlobten fällt unter den konkreten Begebenheiten (wobei an dieser Stelle auszuführen ist, dass auch auf Beschwerdeebene nichts Substanzielles zur Art der Bezie- hung ausgeführt wurde) nicht in den Schutzbereich des Familienlebens. Eigene Kinder hat er im Übrigen nicht, weshalb das Kindeswohl hier keine Rolle spielt. Mit in Betracht zu ziehen ist ferner, dass dem Beschwerdefüh- rer durch das Einreiseverbot Besuchsaufenthalte bei ihm nahe stehenden Personen in der Schweiz nicht schlechthin untersagt werden. Es steht ihm vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels begründeten Gesuchs die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemass- nahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Wohl wird die Suspension pra- xisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt; gleichwohl

F-4842/2016 Seite 16 erweisen sich die mit dem Einreiseverbot verbundenen Einschränkungen nach dem Gesagten als vergleichsweise gering und sind hinzunehmen, zu- mal diese zur Verhütung von Straftaten und zum Schutze der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Daneben bleibt den Beteiligten die Möglichkeit erhalten, sich ausserhalb der Schweiz (und der übrigen Schengen-Staaten) zu treffen und den Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel zu pflegen. 7.6 Ein Einreiseverbot kann bei einer schwerwiegenden Gefahr für fünf bis fünfzehn Jahre ausgesprochen werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 7). Eine wertende Gewichtung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interes- sen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf zehn Jahre befristete Einreiseverbot unter Berücksichtigung aller relevanten Be- urteilungselemente (wiederholte und verschiedenartigste Delinquenz über mehrere Jahre hinweg, erst im Juli 2016 erfolgte bedingte Entlassung, re- lativierte Bedeutung von Voraufenthalt in der Schweiz und familiärer Situa- tion) eine verhältnismässig und angemessene Massnahme darstellt. Die Ausschreibung im SIS II erfolgt insbesondere angesichts von abgeurteilten oder zu befürchtenden Straftaten gewisser Schwere (Art. 24 Ziff.2 Bst. a oder Bst. b SIS-II-Verordnung, siehe auch E. 4.4 hiervor), eine Vorausset- zung, welche im Falle des Beschwerdeführers erfüllt ist. Auch die Aus- schreibung im SIS II ist somit nicht zu beanstanden. Daran vermag auch der auf Beschwerdeebene erhobene Einwand, wonach ihm dadurch der Kontakt mit seinen im Schengen-Raum lebenden Verwandten verunmög- licht werde, nichts zu ändern. Auch hier gilt: keine Verunmöglichung von Reisen; vielmehr Erschwerung (vgl. Art. 14.1 i.V.m. Art. 6.5 SGK und Art. 25.1.a Visakodex. Im Übrigen kann er auch diese Kontakte ausserhalb der Schengen-Staaten pflegen oder mittels moderner Kommunikationsmit- tel aufrechterhalten. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da- her abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]).

F-4842/2016 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘400.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den am 5. September 2016 in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Beilage Dossier Ref-Nr. ZEMIS ...) – das Amt für Migration des Kantons Aargau (Ref.-Nr. ZEMIS ...)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Ulrike Raemy

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20.04.2017
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25.03.2026