B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-4832/2025

Urteil vom 7. Oktober 2025 Besetzung

Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 26. Mai 2025.

F-4832/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der serbische Beschwerdeführer (geb. [...]) reiste mutmasslich am 5. Mai 2025 in die Schweiz ein. Am 23. Mai 2025 wurde er im Coiffeursalon seines [Nennung Verwandter] in B._______ wegen Verdachts einer unbe- willigten Erwerbstätigkeit kontrolliert. Gleichentags wurde ihm anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei C._______ das rechtliche Ge- hör zur Anordnung einer Entfernungs- und Fernhaltemassnahme gewährt. Am 26. Mai 2025 wies ihn das Amt für Migration und Integration des Kan- tons C._______ aus der Schweiz weg. A.b Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 (gleichentags eröffnet) erliess die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein vom 26. Mai 2025 bis 25. Mai 2028 gültiges Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und des Fürsten- tums Liechtenstein, ordnete die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem an und entzog einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdeführer verliess die Schweiz mutmasslich gleichentags. B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D._______ vom 24. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführer wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinn von Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG (SR 142.20) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 50.‒ und einer Verbin- dungsbusse von Fr. 200.‒ verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs unangefoch- ten in Rechtskraft. C. C.a Am 1. Juli 2025 überwies die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsge- richt eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2025, worin er be- antragte, den Entscheid nochmals zu prüfen und das Einreiseverbot auf- zuheben oder zu verkürzen. Das Bundesverwaltungsgericht nahm diese Eingabe als Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Mai 2025 entgegen. C.b In der Folge wurden ein Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2025 eingeholt und die Strafakten der Staatsanwaltschaft D._______ beigezogen. Mit Verfügung vom 5. August 2025 wurde dem Be- schwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör gewährt. Er liess sich innert Frist nicht vernehmen.

F-4832/2025 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Beschwer- deverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auch die übrigen Sa- churteilsvoraussetzungen (Frist und Form der Beschwerde [Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG], Bezahlung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 1.3 Da sich die Beschwerde als von vornherein unbegründet erweist, wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 AGI verfügt die Vorinstanz ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen, wenn die Wegwei- sung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a-c AIG sofort vollstreckbar ist (Bst. a), sie nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind (Bst. b), sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. c), oder sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinn von Art. 115 Abs. 1, 116, 117 oder 118 AIG begangen haben oder versucht haben, solche Handlungen zu bege- hen (Bst. d). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht insbesondere bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der

F-4832/2025 Seite 4 Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). 2.2 Das Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Letztere umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objek- tiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner. Widerhandlungen ge- gen das Ausländerrecht fallen ohne weiteres unter diesen Begriff und kön- nen ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, S. 3809 und 3813). Der Erlass eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzel- falls ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Bei Drittstaatsangehöri- gen dürfen auch generalpräventive Überlegungen miteinfliessen (vgl. BVGE 2017 VII/2 E. 4.4 m.H.). 2.3 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhän- gung eines Einreiseverbots absehen oder ein solches vollständig oder vo- rübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete das verfügte dreijährige Einreiseverbot da- mit, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers sofort vollstreckbar und daher grundsätzlich gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG (recte: Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG) eine Fernhaltemassnahme zu erlassen sei. Ferner sei der Be- schwerdeführer am 23. Mai 2025 in einem Coiffeursalon beobachtet wor- den, wie er einem Kunden die Haare geschnitten habe. Diese Erwerbsauf- nahme sei ihm nicht bewilligt worden. Folglich lägen konkrete Verdachts- momente vor, dass er einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung nachgegan- gen sei (vgl. Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG) und sich daher rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten habe (vgl. Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG). Durch dieses Verhalten habe er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG) und versucht, eine aufenthaltsrechtliche Straftat zu begehen (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG). Seine allfälligen Privat- interessen an einer ungehinderten Einreise in die Schweiz könnten das ge- wichtige öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung nicht überwiegen, so-

F-4832/2025 Seite 5 dass das Einreiseverbot verhältnismässig sei. Da er die öffentliche Sicher- heit und Ordnung gefährde und keine überwiegenden Privatinteressen vor- bringen könne, sei er zur Einreiseverweigerung im Schengener Informati- onssystem auszuschreiben (Vorakten [SEM-act.] 6). 3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei in die Schweiz ein- gereist, um seinen [Nennung Verwandter] zu besuchen. Am 23. Mai 2025 habe er sich zufällig in dessen Coiffeursalon aufgehalten, als ein Kunde gekommen sei. Dabei habe er nur eine kurze familiäre Hilfeleistung ohne wirtschaftlichen Hintergrund getätigt. Er habe nie beabsichtigt, in der Schweiz zu arbeiten oder die Einreisebestimmungen zu verletzten. Diese Umstände seien mildernd zu berücksichtigen (Akten im Beschwerdever- fahren [BVGer-act.] 1). 4. 4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der vorinstanzliche Erlass eines Einreisever- bots im Grundsatz zu Recht erfolgte. 4.2 Ausländische Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus- üben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilli- gung (Art. 11 Abs. 1 AIG). Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstä- tigkeit ist weit gefasst. Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise gegen Entgelt verrichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-6596/2024 vom 29. Au- gust 2025 E. 6.1, F-1552/2023 vom 29. Juni 2025 E. 3.4, F-7700/2024 vom

  1. Mai 2025 E. 5.1). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit ist, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (vgl. Art. 1a Abs. 1 VZAE). 4.3 Der Beschwerdeführer wurde am 23. Mai 2025 im Hinterzimmer des Coiffeursalon seines [Nennung Verwandter] bei einem Kunden angetroffen. Der Kunde sagte aus, der [Nennung Verwandter] habe mit dem gewünsch- ten Haarschnitt begonnen. Der Beschwerdeführer habe den Haarschnitt für ca. fünf bis zehn Minuten fortgeführt, da er diesen nach Angaben des [Nen- nung Verwandter] besser könne. Als die Polizei erschienen sei, habe der [Nennung Verwandter] wieder übernommen. Überdies wurde Bargeld von Fr. 340.‒ beim Beschwerdeführer sichergestellt. Angesichts dieser Beweis- lage erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe nicht

F-4832/2025 Seite 6 gearbeitet, nur Pulver in die Haare getan und mit dem sichergestellten Bar- geld Schuhe für seine Söhne kaufen wollen, kaum plausibel. Dies gilt umso mehr, als dass er in seinem Heimatland gemäss eigenen Angaben monat- lich nur EUR 450.‒ bis 500.‒ verdient (Kantonspolizei C., Fotos der Kontrolle und Einvernahme des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2025; ibid., Polizeirapport vom 26. Mai 2025 [je Strafakten]). Der Beschwerdefüh- rer hat durch das Schneiden und Stylen der Haare eines Kunden in einem Coiffeursalon Handlungen getätigt, die auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten werden und üblicherweise der Erzie- lung eines Entgelts dienen. Er hat somit eine Tätigkeit ausgeübt, die als Erwerbstätigkeit zu werten ist und für die er als serbischer Staatsangehö- riger eine Bewilligung benötigt (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 AIG). Eine solche Bewilligung besass er indes nicht. Da er angibt, in der Schweiz nicht arbei- ten zu dürfen (Kantonspolizei C., Einvernahme des Beschwerde- führers vom 23. Mai 2025, F/A 28 und 32 [Strafakten]), ist von (eventual- )vorsätzlichem Handeln auszugehen. Dafür wurde er denn auch mit rechts- kräftigem Strafbefehl der Staatsanwalt D._______ vom 24. Juni 2025 we- gen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinn von Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG für schuldig befunden (vgl. Strafakten). Dies spricht klar für die Richtigkeit des zugrunde liegenden Sachverhalts (vgl. zur Bindungs- wirkung der Sachverhaltsfeststellungen des rechtskräftigen Strafurteils statt vieler: Urteile des BGer 2C_606/2020 vom 5. März 2021 E. 2.2, 2C_1044/2018 vom 22. November 2019 E. 4.3; zuletzt Urteile des BVGer F-915/2023 vom 6. Januar 2025 E. 4.5, F-4351/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 4.4). 4.4 An dieser rechtlichen Qualifikation ändert nichts, dass der Beschwer- deführer sich nur kurzfristig im Coiffeursalon aufgehalten, keine Bezahlung erhalten und kein Arbeitsverhältnis begonnen haben will (vgl. E. 4.2). Beim Schneiden und Stylen der Haare eines Kunden handelt es sich um eine für einen Coiffeursalon typische Tätigkeit, die auch deren Inhaber oder Mitar- beitende ausüben könnten. Folglich ist diese Tätigkeit nicht durch die ver- wandtschaftliche und emotionale Nähe zwischen den Beteiligten geprägt, sodass die ausführende Person ohne Weiteres durch eine Drittperson er- setzt werden könnte, ohne dass der besondere Charakter der Leistung ver- loren ginge. Entgegen dem Beschwerdeführer liegt somit keine bewilli- gungsfreie Hilfeleistung vor (vgl. etwa Urteil des BVGer F-2338/2018 vom 28. September 2018 E. 5.1 m.H.). Angesichts dieser Beweislage erschei- nen auch seine Beteuerungen, er habe nie beabsichtigt, in der Schweiz zu arbeiten oder die Einreisebestimmungen zu verletzen, wenig glaubhaft. Schliesslich ist zu beachten, dass es für den Erlass eines Einreiseverbots

F-4832/2025 Seite 7 keines vorsätzlichen Verstosses gegen ausländerrechtliche Bestimmun- gen bedarf, sondern bereits eine Sorgfaltspflichtverletzung genügt (vgl. zu- letzt Urteile des BVGer F-4280/2024 vom 8. September 2025 E. 4.3, F-6677/2024 vom 19. August 2025 E. 3.2, F-6984/2023 vom 10. Juli 2025 E. 4.3). 4.5 Im Ergebnis ging der Beschwerdeführer einer unbewilligten Erwerbstä- tigkeit nach, wofür er mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 24. Juni 2025 gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG verurteilt wurde. Indem er diese Tätigkeit ohne die erforderliche Bewilligung ausübte, verstiess er gegen die öffentli- che Sicherheit und Ordnung. Daher sind die Voraussetzungen für den Er- lass eines Einreiseverbots erfüllt (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. c und d AIG) und es kann offenbleiben, ob ein solches auch aufgrund der sofort vollstreck- baren Wegweisung oder allfällig versuchten aufenthaltsrechtlichen Straftat gerechtfertigt wäre (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. a und d AIG). 5. 5.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wer- tenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitli- chen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2, 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletz- ten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidri- gen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 5.2 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt nicht leicht. Der Ein- haltung ausländerrechtlicher Normen kommt eine hohe Bedeutung zu, geht es doch darum, eine funktionierende Rechtsordnung zu gewährleis- ten. Entsprechend ist die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konse- quente Massnahmenpraxis zu schützen (BVGE 2016/33 E. 4.3, 2014/20 E. 8.2; zuletzt etwa Urteil des BVGer F-4219/2024 vom 13. März 2025 E. 5.2, F-6944/2023 vom 25. November 2024 E. 7.2, F-4347/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 7.1). Daher ist ein öffentliches Interesse an der Fern- haltung des Beschwerdeführers bereits aus generalpräventiven Gründen gegeben. Das Einreiseverbot erscheint auch aus spezialpräventiven

F-4832/2025 Seite 8 Gründen angezeigt, um ihn bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzu- halten. Folglich besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fern- haltung des Beschwerdeführers. 5.3 Den öffentlichen Fernhalteinteressen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der ungehinderten Einreise in die Schweiz entge- genzuhalten. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 23. Mai 2025 an, er fände es schade, wenn er seine in der Schweiz lebenden [Nennung Verwandte] nicht mehr besuchen könne. Diese besuche er alle zwei Jahre (Einvernahmeprotokoll der Kantonspoli- zei C.______ vom 23. Mai 2025 F/A 4, 8 und 62 [Strafakten]). Die Bezie- hung zu seinen Verwandten begründet kein Familienverhältnis im Sinn von Art. 8 EMRK, da diese nicht zu seiner Kernfamilie zählen und auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorgebracht oder ersichtlich wird (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 144 II 1 E. 6.1; auch Urteil des BVGer F-7841/2024 vom 17. Juni 2025 E. 7.2). Mangels gegenteiliger Anhalts- punkte ist es den Beteiligten möglich und zumutbar, ihre unregelmässigen persönlichen Treffen ausserhalb der Schweiz und des Schengenraums, insbesondere in Serbien, stattfinden zu lassen. Der Beschwerdeführer ver- fügt somit ‒ abgesehen von seinem grundsätzlichen Interesse, in die Schweiz einreisen und sich hierorts frei bewegen zu können ‒ weder über familiäre noch über sonstige gewichtige private Interessen, die der Fern- haltemassnahme entgegenstehen könnten. 5.4 Nach Abwägung der gegenüberstehenden Interessen und unter Be- rücksichtigung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gela- gerten Fällen (vgl. etwa Urteile des BVGer F-6941/2023 vom 17. Oktober 2024, F-2761/2019 vom 14. September 2020, F-1049/2018 vom 5. Feb- ruar 2020, F-1130/2017 vom 18. Oktober 2018) erweist sich das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot als angemessene und verhältnismässige Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. 5.5 Schliesslich bestehen keine humanitären oder anderen wichtigen Gründe, die es rechtfertigen könnten, von der Verhängung eines Einreise- verbots ganz abzusehen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG). 6. 6.1 Wird ein Einreiseverbot gegen eine Person verhängt, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, so wird sie nach Massgabe

F-4832/2025 Seite 9 der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems im Bereich der Grenzkontrollen, zur Än- derung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 7. Dezember 2018 [SIS-VO-Grenze]). Gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. a SIS-VO-Grenze erfolgt eine Ausschreiung der Einreiseverweigerung, wenn ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung, die eine Bewertung der persönlichen Situation der betroffenen Person umfasst, zum Schluss gelangt, dass deren Anwe- senheit in seinem Hoheitsgebiet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt, und der Mitgliedstaat daher gestützt auf innerstaatliches Recht die Einreise- und Aufenthaltsver- weigerung erlässt und deren Ausschreibung verhängt. Diese Bestimmung sieht in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze eine Aus- schreibung unter anderem dann vor, wenn die betroffene Person Rechts- vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten über die Einreise in das und den Aufenthalt in dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten umgangen hat oder versucht hat, diese Rechtsvorschriften zu umgehen. 6.2 Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und hat gegen Schweizer Vorschriften zu Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ver- stossen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS erfüllt (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze). In all- gemeiner Weise ist festzuhalten, dass seine allfälligen Privatinteressen, ungehindert in den Schengenraum einzureisen zu können, das general- und spezialpräventive Interesse der Schweiz und sämtlicher Schengen- Mitgliedstaaten an seiner Fernhaltung nicht aufwiegen können. Anderwei- tige private Interessen, die gegen die SIS-Ausschreibung sprechen wür- den, sind weder geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich. Im Übri- gen steht es anderen Schengen-Mitgliedstaaten offen, ihm aus humanitä- ren Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder internationaler Ver- pflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten bezie- hungsweise ein Visum mit räumlich begrenzter Gültigkeit auszustellen. Folglich erweist sich die Ausschreibung im SIS als verhältnismässig (vgl. Art. 21 SIS-VO-Grenze).

F-4832/2025 Seite 10 7. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde- führer kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.‒ sind ihm aufzu- erlegen und durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Ausgangsgemäss ist keine Parteient- schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). 9. Dieser Entscheid ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-4832/2025 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Meike Pauletzki

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07.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026