B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-4802/2024

Urteil vom 5. September 2024 Besetzung

Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiber Lukas Schmid.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Zuweisung der Schutzbedürftigen an die Kantone (Status S); Verfügung des SEM vom 24. Juni 2024.

F-4802/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die ukrainische staatsangehörige A._______ (geb. 2002, nachfolgend: Beschwerdeführerin) stellte am 16. Mai 2024 in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. B. Mit Verfügung vom 24. Juni 2024 – gleichentags eröffnet – lehnte die Vor- instanz das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, wies die Beschwerdeführerin dem Kanton Zürich zu und beauftragte die- sen mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Juli 2024 Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, ihr sei in Auf- hebung des vorinstanzlichen Entscheids vorübergehender Schutz zu ge- währen; eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmög- lichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Des Weiteren sei die Kantonszuweisung aufzu- heben und sie sei dem Kanton Wallis zuzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Befreiung von der Kostenvorschuss- pflicht. Im Übrigen sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder- herzustellen. D. Mit Urteil D-4592/2024 vom 7. August 2024 wies die dafür zuständige Ab- teilung IV des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes respektive die Gewährung der vorläufigen Aufnahme mangels Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs ab.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügun- gen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel von Schutzsuchenden (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 72 und Art. 107 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

F-4802/2024 Seite 3 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 21 der Asylverord- nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) weist das SEM die Asylsuchenden respektive die Schutzsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der betroffe- nen Personen Rechnung. 2.2 Der Zuweisungsentscheid von Schutzsuchenden (Status S) kann ge- mäss Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG in Verbindung mit Art. 72 AsylG – letztere geht als Spezialbestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK; vgl. Urteil des BVGer F-5128/2023 vom 10. Januar 2024 E. 1.4). Werden andere Gründe vorgebracht, ist wegen Unzulässigkeit auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (siehe einlässlich dazu BVGE 2009/54 E. 1.3.1; 2008/47 E. 1.2, E. 1.3.2 f. m.w.H. auf grund- und menschenrechtliche Aspekte; jüngst [nicht publ.] Urteil des BVGer F-5001/2023 vom 5. Januar 2024). 2.3 Der Begriff der «Einheit der Familie» im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 72 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst in erster Linie die Kernfamilie, also die Ehegatten und deren minderjährige Kinder sowie die in dauernder eheähnlicher Gemein- schaft zusammenlebenden Personen (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK,

F-4802/2024 Seite 4 sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung be- steht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge fami- liäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwor- tung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Bezie- hungen zwischen nahen Verwandten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 EMRK aber ein über die üblichen familiären Beziehungen beziehungsweise emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1; je m.w.H.). 3. Zu prüfen ist, ob ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zwischen der erwachsenen Beschwerdeführerin und ihrer Mutter besteht. 3.1 Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann sich unabhängig vom Al- ter, namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern soll ein Abhängigkeitsverhältnis indessen nicht leichthin angenommen werden. Allerdings genügt allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbe- dürfnisses nicht. Erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von (anwesenheitsberechtigten) An- gehörigen erbracht werden muss (vgl. Urteil des BGer 2C_253/2023 vom 21. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie leide an schweren Depres- sionen sowie posttraumatischer Belastungs- und Angststörung. Ihre Be- schwerden seien hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass sie in Deutschland mehrfach Opfer von Übergriffen – darunter auch Vergewalti- gung – geworden sei. Für die Stabilität ihres psychischen Zustands und ihre Genesung sei sie auf die Anwesenheit und Unterstützung ihrer im Kan- ton Wallis lebenden Mutter angewiesen, von der sie bereits in den vergan- genen Monaten trotz physischer Distanz finanziell unterstützt worden sei. 3.3 Die Beschwerdeführerin ist erst rund ein halbes Jahr nach ihrer Mutter aus der Ukraine geflohen und hat sich anschliessend weitere 19 Monate lang ohne ihre Mutter in Deutschland aufgehalten. Aus den Akten geht her- vor, dass die Beschwerdeführerin bei Beantragung des Schutzstatus S in der Schweiz auf dem Zusatzblatt für die Kantonszuweisung selbst angab,

F-4802/2024 Seite 5 sie wolle aufgrund ihrer Deutschkenntnisse einem deutschsprachigen Kan- ton zugewiesen werden. Als Wunschkanton gab sie den Kanton Bern an, weil dort eine Bekannte wohne. Eine Erwähnung des im Beschwerdever- fahren vorgebrachten Abhängigkeitsverhältnisses zu ihrer Mutter findet sich in den Gesuchsunterlagen vom 24. Juni 2024 nicht, was angesichts des Berichts (...) vom 18. Juli 2024 wenig überrascht. Dem Bericht zufolge habe sich im Rahmen von mehreren Treffen zwischen der Beschwerdefüh- rerin und ihrer Mutter herausgestellt, dass in der Beziehung zwischen den beiden bereits in der Ukraine Konflikte geherrscht hätten. Die Beschwer- deführerin berichtet von körperlicher Gewalt ihr gegenüber durch ihre Mut- ter. Die Mutter dagegen gibt an, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2017 unter Verhaltensstörungen mit Reizbarkeit und wiederkehrenden de- pressiven Episoden leide. Dem Bericht zufolge habe sich die Stimmung der Beschwerdeführerin verschlechtert und sie habe Suizidgedanken, seit sie bei ihrer Mutter in der Schweiz lebe. 3.4 Während die Beschwerdeführerin geltend macht, die Nähe zu ihrer Mutter würde ihren psychischen Zustand verbessern, lässt die medizini- sche Aktenlage auf das genaue Gegenteil schliessen. Auch wollte die Be- schwerdeführerin anfangs noch einem deutschsprachigen Kanton zuge- wiesen werden, nun beantragt sie dagegen die Zuweisung in einen vorwie- gend französischsprachigen Kanton, obwohl sie den Akten zufolge kein Französisch spricht. Gesamthaft ist das Verhalten der Beschwerdeführerin widersprüchlich. Darüber hinaus ist weder aus den Akten ersichtlich noch vermag die Beschwerdeführerin nachvollziehbar darzutun, inwiefern spe- zifische Pflege- oder Betreuungsleistungen nur von ihrer Mutter erbracht werden können. Ein Abhängigkeitsverhältnis ist klar zu verneinen. 4. Im Ergebnis kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie berufen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Mit heutigem Entscheid wird das Gesuch um Gewährung der aufschie- benden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 5.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.

F-4802/2024 Seite 6 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang würde die unterliegende Beschwerde- führerin grundsätzlich kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten können aber ganz oder teilweise erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Voraus- setzungen sind vorliegend gegeben, womit auf die Auferlegung von Ver- fahrenskosten zu verzichten ist. 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angele- genheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-4802/2024 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Basil Cupa Lukas Schmid

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05.09.2024
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25.03.2026