B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-4748/2025

Urteil vom 15. Dezember 2025 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Christa Preisig, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, vertreten durch Nina Langner und Duri Bonin, Bonin & Langner Rechtsanwälte, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2025.

F-4748/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein am (...) geborener Staatsangehöriger des Kosovos, gelangte am (...) in die Schweiz. Nach einem erfolglos durchlau- fenen Asylverfahren verliess er die Schweiz wieder am (...). A.b Am (...) heiratete er in seiner Heimat eine in der Schweiz niederlas- sungsberechtigte Landsfrau. Nachdem sich der Verdacht auf eine Schein- ehe erhärtet hatte, wurde das am 1. Februar 2006 gestellte Familiennach- zugsgesuch durch das zuständige Migrationsamt abgewiesen. Die Ehe wurde am (...) geschieden. A.c Ein gegen den Beschwerdeführer am 3. März 2008 verhängtes 2-jäh- riges Einreiseverbot wurde nach seiner Heirat am (...) mit einer Schweizer Bürgerin aufgehoben, worauf er in die Schweiz zog und bei seiner Ehefrau Wohnsitz nahm. Nach der Trennung des Ehepaares Ende des Jahres (...) verweigerte das zuständige Migrationsamt am 29. Juli 2010 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die gegen diese Verfügung erho- benen Rechtsmittel blieben erfolglos und wurden am 22. März 2012 letzt- instanzlich vom Bundesgericht abgewiesen. Am (...) wurde die Ehe rechts- kräftig geschieden und der gemeinsame Sohn unter die alleinige elterliche Sorge der Kindsmutter gestellt. Hierauf kehrte der Beschwerdeführer am 5. Juli 2012 in den Kosovo zurück. A.d Am (...) heiratete der Beschwerdeführer in Italien die italienische Staatsangehörige B., welche in der Folge in die Schweiz übersie- delte, wo ihr durch den Kanton C. am (...) eine Aufenthaltsbewilli- gung erteilt wurde. Gestützt auf diese Ehe erhielt der Beschwerdeführer am (...) eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, welche bis zum 30. Juni 2025 verlängert wurde. Die italienische Ehefrau meldete sich am (...) ins Ausland ab. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am (...) im Kosovo ge- schieden. A.e Am (...) heiratete der Beschwerdeführer die im Kosovo lebende Lands- frau D._______. Mit dieser hatte er bereits vor diesem Eheschluss insge- samt (Nennung Anzahl) Kinder gezeugt, welche er in den Jahren (...) und (...) anerkannte: (Aufzählung Kinder und deren Geburtsdatum). Am 21. Ja- nuar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um den Nachzug seiner koso- varischen Ehefrau und der (...) gemeinsamen Kinder. Am 28. April 2023 widerrief das Migrationsamt die am 30. Juni 2025 ablaufende Aufenthalts- bewilligung des Beschwerdeführers. Der gegen diese Verfügung einge-

F-4748/2025 Seite 3 schlagene Rechtsmittelweg blieb erfolglos (vgl. Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons G._______ vom [...]). B. Am 28. Mai 2025 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot, gültig ab Ausreisedatum, welches für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung im Schengener-Informationssystem (SIS) für den gesamten Schengen- Raum gilt. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die auf- schiebende Wirkung. C. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM mit Eingabe vom 30. Juni 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Darin beantragte er, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und von einem Einreisever- bot abzusehen, eventualiter sei dieses auf sechs Monate zu befristen, sub- eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und von einer Ausschreibung im SIS abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er, es sei die aufschie- bende Wirkung wiederherzustellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2025 wies die Instruktionsrichterin unter anderem das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. E. In Ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2025 beantragte die Vor- instanz die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 13. Oktober 2025.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).

F-4748/2025 Seite 4 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer- den (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bun- desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Zu prüfen ist vorab, ob die Vorinstanz – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – ihre Begründungspflicht und damit seinen Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt hat. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, es bleibe aus der Begründung des SEM gänzlich unerfindlich, inwiefern – entgegen seinen begründeten Ausführun- gen gegenüber dem Migrationsamt – das Vorliegen einer Gefahr der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung bestehen soll. Weiter würden die Aus- führungen der Vorinstanz auch vor dem Hintergrund, dass der Erlass eines Einreiseverbots und eine Ausschreibung im SIS erheblich in seine Rechte und seine Lebensgestaltung eingreifen würden, den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht genügen. Sodann sei aus der Begründung im an- gefochtenen Entscheid die Vornahme einer Interessenabwägung weder er- sichtlich noch sei eine solche nachvollziehbar begründet worden. 3.2 3.2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begrün- dung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich

F-4748/2025 Seite 5 die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3). 3.2.2 Das SEM begründete das Einreiseverbot damit, dass der Beschwer- deführer durch das Verschweigen einer die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz konkurrenzierenden Parallelbeziehung seinen Aufenthalt in der Schweiz erschlichen oder zumindest einen falschen Anschein aufrecht- erhalten habe. Dadurch habe er gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung in der Schweiz verstossen und diese gefährdet. Das öffentliche Inte- resse an einer Fernhaltung seiner Person sei daher gross und überwiege seine privaten Interessen an künftig kontrollierten Einreisen in die Schweiz. 3.2.3 Zwar fasste sich die Vorinstanz in der Begründung ihrer Verfügung kurz. Dennoch wurden die privaten Interessen des Beschwerdeführers er- wähnt und – wenn auch stichwortartig – explizit aufgeführt. So verwies sie diesbezüglich auf die von ihm geltend gemachten beruflichen Gründe und das Bestehen eines familiären und freundschaftlichen Beziehungsnetzes in der Schweiz sowie im Schengen-Raum (vgl. angefochtener Entscheid S. 2). Zudem lässt die Begründung – trotz ihrer relativen Kürze – erkennen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers (Erschleichen eines Aufent- haltstitels durch Verschweigen bewilligungsrelevanter Tatsachen respek- tive Verletzung entsprechender Offenlegungspflicht) zum Anlass genom- men wurde, um eine Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG (SR 142.20) anzuordnen. Überdies gewährte ihm der Migrati- onsdienst des Kantons F._______ am (...) in schriftlicher Form das rechtli- che Gehör, worin er explizit darauf hingewiesen wurde, es werde aufgrund des Sachverhalts (mutmasslich rechtsmissbräuchlicher nachehelicher Auf- enthaltsanspruch) erwogen, beim SEM ein Einreiseverbot zu beantragen. Er liess sich dazu durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. Mai 2025 ausführlich vernehmen. Ferner muss eine Verfügung bezüglich ihrer Begründung nicht notwendigerweise aus sich selbst und für jedermann verständlich sein. Massgebend ist, dass für die Partei erkennbar ist, von welchen Gründen sich die Behörde bei ihrem Entscheid leiten liess. Dabei ist das Spezialwissen einer Partei miteinzubeziehen. Über solches verfügte der Beschwerdeführer ohne Weiteres, so über die von ihm initiierten Vor- gänge (Aufnahme und Aufrechterhaltung einer festen und seine damalige Ehe konkurrenzierenden Parallelbeziehung) und die in der Folge gegen ihn ergriffenen behördlichen Massnahmen (Einreiseverbot; Ausschreibung im

F-4748/2025 Seite 6 SIS). Dies versetzte ihn in die Lage zu erkennen, weshalb die Vorinstanz von einem Verstoss gegen ausländerrechtliche Vorschriften und einer Ge- fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausging. Es war ihm denn auch möglich, den Entscheid des SEM sachgerecht anzufechten. Mit Blick auf das gerügte Fehlen einer Verhältnismässigkeitsprüfung bezie- hungsweise Interessenabwägung, was ebenfalls eine Verletzung der Be- gründungspflicht darstelle, ist Folgendes anzuführen: Die Vorinstanz hat in ihrer Begründung mit dem Satz "Mit Blick auf den hohen Stellenwert, wel- chen die Missbrauchsbekämpfung im Migrationsrecht einnimmt, ist das öf- fentliche Interesse an einer Fernhaltung von oben genannter Person als gross zu bewerten und überwiegt ihre im rechtlichen Gehör dargetanen privaten Interessen an künftig kontrollierten Einreisen in die Schweiz" so- wohl seine privaten Interessen, welche sich aus der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs ergeben, zur Kenntnis genommen als auch erwogen, dass diese das Fernhalteinteresse nicht zu überwiegen ver- mögen. 3.2.4 Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Einreiseverbot zu den quanti- tativ häufigsten Anordnungen der schweizerischen Verwaltungspraxis zählt und das SEM als erstinstanzliche Behörde gestützt auf den Effizienzgrund- satz speditiv zu entscheiden hat. Die Begründungsdichte der erstinstanzli- chen Entscheide kann und muss daher nicht derjenigen höherer Instanzen entsprechen (vgl. Urteil des BVGer C-6661/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 3.3.4 m.H.). 3.3 Die erhobene Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach als unbegründet. Der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag ist daher ab- zuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 1 dritter Absatz). 4. 4.1 Nach Art. 67 Abs. 1 AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Abs. 5 unter anderem Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerin- nen und Ausländern, wenn sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefähr- den (Bst. c). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung ist auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher

F-4748/2025 Seite 7 Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE).

Das Einreiseverbot wird (grundsätzlich) für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwie- gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung ei- nes Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vor- übergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 4.2 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Bot- schaft], BBl 2002 3709, 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Da- bei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Per- son zu berücksichtigen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-4025/2017 vom 1. Oktober 2018 E. 3.2 m.H.). Es genügt dabei, wenn der ausländi- schen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschrif- ten stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. Urteil des BVGer F-5969/2016 vom 28. September 2017 E. 4.4. m.H.). 4.3 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wer- tenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitli- chen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletz- ten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungs-

F-4748/2025 Seite 8 widrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen aus- ländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; Urteil des BVGer F-1419/2020 vom 11. August 2020, E. 3.4; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung des Entscheids an, der Be- schwerdeführer habe eine die Ehe konkurrenzierende Parallelbeziehung geführt. Durch das Verschweigen bewilligungsrelevanter Tatsachen habe er sich seinen Aufenthalt in der Schweiz erschlichen oder zumindest einen entsprechenden Anschein in Verletzung entsprechender Offenbarungs- pflichten aufrechterhalten. Deshalb erscheine ein nachehelicher Aufent- haltsanspruch im Sinn von Art. 51 Abs. 2 Bst. a AIG rechtsmissbräuchlich, unabhängig davon, ob sein Verhalten zugleich auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfülle. Es liege ein Verstoss und eine Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz vor. Die An- ordnung eines Einreiseverbots sei daher gerechtfertigt und auch verhält- nismässig. Weiter habe er bislang keine gültige Aufenthaltsbewilligung ei- nes Schengen-Staates vorlegen können, welche zu einer Nichtausschrei- bung des vorliegenden Einreiseverbotes im SIS geführt hätte. 5.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, der Erlass eines Einreise- verbots sei vorliegend mit den Vorgaben des Art. 77a Abs. 1 VZAE nicht vereinbar. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liege gemäss dieser Bestimmung insbesondere bei einer Missachtung von ge- setzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen vor. Dabei ver- weise die VZAE im Untertitel ausdrücklich auf Art. 58a, Art. 62 und Art. 63 AIG, nicht jedoch auf Art. 67 AIG. Dies sei insofern bedeutsam, als dieser Verweis die relevanten materiellen Bezugspunkte für die Annahme eines Verstosses gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG abschliessend regle. Das Verschweigen wesentlicher Angaben im Bewilligungsverfahren möge unter bestimmten Voraussetzungen einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG begründen. Jedoch sei gerade diese Bestimmung in Art. 77a Abs. 1 VZAE nicht genannt wor- den, weshalb ein dementsprechendes Verhalten keinen tauglichen Grund für eine Einreisesperre nach Art. 67 Abs. 1 lit. c AIG darstelle. Weiter sei das verhängte Einreiseverbot als unverhältnismässig zu erachten. Der ihm zur Last gelegte Vorwurf betreffe ausschliesslich Aspekte seiner privaten Lebensführung und nicht ein Verhalten, welches den Schutzbereich der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung tangiere. Es bestünden keinerlei Hin- weise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten oder sozialschädliche

F-4748/2025 Seite 9 Verhaltensweisen. Der Vorwurf beschränke sich auf einen "mutmasslich" rechtsmissbräuchlichen Aufenthaltsanspruch. Eine Wiederholungsgefahr lasse sich unter den gegebenen Umständen nicht konstruieren. Damit wür- den konkrete Anhaltspunkte für eine künftige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 77a Abs. 2 VZAE fehlen. Als Inhaber und Geschäftsführer eines spezialisierten Handwerksbetriebs habe er sich als wirtschaftlich integrierte und gesellschaftlich wertvolle Per- sönlichkeit in der Schweiz etabliert und verfüge hierzulande wie auch in mehreren Schengen-Staaten über ein enges familiäres sowie freund- schaftliches Beziehungsnetz. Er sei daher insbesondere im beruflichen Kontext auf eine uneingeschränkte Reisefreiheit angewiesen. Ferner sei er aus gesundheitlichen Gründen auf eine adäquate und erfolgsverspre- chende Therapie, mithin auf eine qualitativ hochstehende medizinische Versorgung angewiesen, welche im Kosovo nicht gewährleistet sei. Diese gewichtigen privaten Interessen würden die öffentlichen Interessen an sei- ner Fernhaltung überwiegen, weshalb der Erlass eines Einreiseverbots nicht zu rechtfertigen sei. 5.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM an seiner Einschätzung fest, wo- nach das erlassene Einreiseverbot – auch von der Dauer her – als gerecht- fertigt und verhältnismässig zu erachten sei; es entspreche der gängigen Praxis und Rechtsprechung. Das vorliegende Verfahren könne sodann nicht die Frage nach einer (weiteren) Aufenthaltsregelung des Beschwer- deführers in der Schweiz zum Gegenstand haben. Diesbezüglich sei auf die kantonalen Entscheide, so des zuständigen Migrationsamtes und des Verwaltungsgerichts des Kantons G._______ vom 11. Februar 2025, zu verweisen. Darin seien die Entscheide betreffend den Widerruf der Aufent- haltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz hinreichend darge- legt und ausführlich begründet worden. Diese hätten dem SEM vorgelegen und seien bei der Prüfung eines Einreiseverbot mitberücksichtigt worden. Eine Interessenabwägung habe stattgefunden. An den entsprechenden Schlussfolgerungen sei festzuhalten. Dem Beschwerdeführer stehe ferner die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen. Der Kontakt zwi- schen ihm und seinen sowohl in der Schweiz wie offenbar auch in bestimm- ten Schengen-Staaten lebenden Familienangehörigen könne des Weiteren auch auf andere Weise als durch Besuche gepflegt werden, so beispiels- weise über Social Media, Telefon, Videotelefonie oder durch Reisen der Verwandten in den Aufenthaltsstaat des Beschwerdeführers. Was die be- rufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers und die in diesem Zusammen- hang geltend gemachten (Nennung Tätigkeiten) angehe, stehe es ihm frei,

F-4748/2025 Seite 10 bei den zuständigen Behörden der jeweiligen Schengen-Staaten eine be- fristete Einreisebewilligung aus wichtigen Gründen zu beantragen oder ei- nem Vertrauten seiner Firma diese Aufgaben zu delegieren. Auch die er- wähnten gesundheitlichen Probleme und die eingeschränkten Behand- lungsmöglichkeiten im Kosovo vermöchten die öffentlichen Interessen der Schweiz nicht zu überwiegen. Der Kosovo biete genügend medizinische Einrichtungen, die eine (Weiter-)Behandlung seiner Person ermöglichen würden. 5.4 In der Replik bestreitet der Beschwerdeführer im Wesentlichen die vor- instanzliche Einschätzung und hält an seinem in der Beschwerdeschrift dargelegten Standpunkt fest. 6. 6.1 Zunächst ist dem Einwand, gemäss welchem der Erlass eines Einrei- severbots vorliegend mit den Vorgaben des Art. 77a Abs. 1 VZAE nicht vereinbar sei, Folgendes entgegenzuhalten: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass Art. 77a VZAE, obwohl er zum 6. Kapitel "Integrati- onskriterien" gehört und im Untertitel nur auf Art. 58a Abs. 1 Bst. a, 62 Abs. 1 Bst. c und 63 Abs. 1 Bst. b AIG verweist, unter dem Titel "Nichtbe- achtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" für das gesamte Auslän- derrecht und damit auch Art. 67 AIG konkretisierend festlegt, welche Ver- haltensweisen als eine solche Nichtbeachtung gelten und wann von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-4823/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 2.1; F-2527/2025 vom 5. Oktober 2025 E. 3.1; F-4219/2024 vom 13. März 2025 E. 3.1; F-540/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 5.3). Dies war im Übrigen bereits unter der Geltung des weitgehend inhaltsgleichen aArt. 80 VZAE der Fall, der per 1. Januar 2019 durch Art. 77a VZAE abgelöst wurde und unter dem Titel "Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung" dieselbe Materie regelte (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-4229/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 m.H.). Art. 77a VZAE enthält denn auch eine weite Umschreibung des Begriffs der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Danach ist eine Verletzung (Nichtbeachtung) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unter anderem bereits gegeben, wenn gesetzliche Vorschrif- ten und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt werden (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.7.7). Die gesetzessystematischen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen keine Abkehr von dieser Praxis zu begrün- den.

F-4748/2025 Seite 11 6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet im Wesentlichen jegliche Täu- schungshandlung wie auch sozialschädliches oder strafbares Verhalten gegenüber den schweizerischen Behörden. Allerdings vermag er mit der vorliegenden Beschwerde nicht zu erwirken, dass der im kantonalen Ver- fahren erhobene und dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons G._______ vom [...]zugrunde liegende Sachverhalt ignoriert und seinen – soweit vorliegend von Relevanz – hier wie dort im Wesentli- chen gleichen Behauptungen nunmehr geglaubt wird. Somit ist auch für das vorliegend zu beurteilende Einreiseverbot davon auszugehen, dass er seine gegenüber den Ausländerbehörden bestehende Pflicht zur wahr- heitsgemässen Auskunft über die für den Bewilligungsentscheid wesentli- chen Tatsachen (vgl. Art. 90 Abs. 1 AIG) mutwillig ignoriert und namentlich die im Kosovo gelebte Parallelbeziehung und die daraus hervorgegange- nen (...) Kinder verschwiegen hat, was mit dem kantonalen Verwaltungs- gericht als rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne von Art. 51 Abs. 2 Bst. a AIG zu qualifizieren ist. Vor diesem Hintergrund vermag der Ein- wand, der ihm zur Last gelegte Vorwurf betreffe ausschliesslich Aspekte der privaten Lebensführung und daher kein Verhalten, das den Schutzbe- reich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung tangiere, nicht zu überzeu- gen. Das Einreiseverbot als präventivpolizeiliche Massnahme knüpft denn auch direkt an die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und nicht an die Ahndung derselben an. Das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers im auslän- derrechtlichen Bewilligungsverfahren stellt einen Verstoss gegen die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung dar (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE). Die eigene Überzeugung des Beschwerdeführers, von ihm werde künftig keine entsprechende Gefahr mehr ausgehen und eine Wiederholungsgefahr sei nicht nur unwahrscheinlich, sondern objektiv ausgeschlossen, ist aufgrund der gegenteiligen gesetzlichen Vermutung (vgl. E. 4.2) nicht massgeblich. Er hat daher unbestreitbar einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt. Diesem Ergebnis kann der Beschwerdeführer auch nicht entgegenhalten, er habe sich während seines Aufenthalts in der Schweiz nichts zuschulden kommen lassen, insbesondere kein strafrechtlich relevantes oder anders- artig sozialschädliches Verhalten an den Tag gelegt. Dabei mag zwar zu- treffen, dass zu seiner Person keine Einträge im Strafregister existieren und dass er in der Schweiz als Unternehmer einer Erwerbstätigkeit nach- gegangen ist. Die Schlussfolgerung, dass er sich in der Schweiz klaglos verhalten hätte, lässt sich daraus – wie soeben dargelegt – nicht ziehen.

F-4748/2025 Seite 12 Insbesondere war seine offensichtliche Gleichgültigkeit gegenüber den einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen mit Grund dafür, dass ihm eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt und mehrmals verlängert wurde, obwohl er während der Ehe mit seiner italienischen Ehefrau im Ko- sovo eine Parallelbeziehung führte und dort mehrere Kinder gezeugt hatte (vgl. zitiertes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons G._______ vom [...] Sachverhalt Bst. A. S. 2). So gesehen spricht das angebliche Wohlver- halten nicht zu seinen Gunsten, sondern war lediglich Voraussetzung für den Erhalt der Aufenthaltsbewilligung und die ihm legitim scheinende Mög- lichkeit, nach der Scheidung seine aktuelle kosovarische Ehefrau und Mut- ter der (...) Kinder zu ehelichen und diese aus Kosovo nachzuziehen. 7. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme (vgl. E. 4.3). 7.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass von ihm eine Gefahr für künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe. Diesbezüg- lich ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung des Einreiseverbots be- reits aus spezialpräventiven Gründen angezeigt ist, um ihn bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Zu berücksichtigen ist zudem das ge- neralpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E 2.5 m.H.). So soll ein Einreiseverbot angesichts der negativen Folgen andere ausländische Personen dazu an- halten, sich an die rechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Es be- steht demnach ein general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an seiner Fernhaltung. Darüber hinaus kommt bei Drittstaatsangehörigen der Rückfallgefahr im Vergleich mit Staatsangehörigen einer Vertragspartei des FZA eine geringere Tragweite zu (BGE 139 II 121 E. 6.1; 136 II 5 E. 4.2; BVGE 2017 VII/2 E. 4.4). Vor dem Hintergrund des rechtsmissbräuch- lichen Verhaltens im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren und der damit einhergehenden ungünstigen Prognose besteht ein gewichtiges öf- fentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. 7.2 Dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung sind seine privaten Interessen gegenüberzustellen. Diesbezüglich fällt die von ihm geäusserte Rüge, er werde durch das Einreiseverbot sowie die Ausschreibung im SIS in der Ausübung seiner unternehmerischen Tätigkeit in der Schweiz und in der Pflege seiner familiären Beziehungen erheblich beeinträchtigt, ausser Betracht, weil er in der Schweiz über kein Aufenthaltsrecht mehr verfügt

F-4748/2025 Seite 13 (zum Ganzen vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4). Die beruflichen und familiären Kontakte kann er mittels der heute zur Verfügung stehenden Kommunika- tionsmittel oder durch Treffen ausserhalb des Schengenraums aufrecht- erhalten. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die derzeitige Ehefrau und die (...) gemeinsamen Kinder ohnehin in Kosovo leben und dem erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons G._______ zufolge zum in der Schweiz lebenden Sohn aus einer früheren Beziehung keinerlei Kontakt besteht (E. 4, S. 22). Diese Einschränkungen des Kontakts, die sich aus der Natur des Einreiseverbots – und der gleichzeitig veranlassten SIS-Aus- schreibung – ergeben, sind hinzunehmen. Die Verhältnismässigkeit der Massnahme an sich wird dadurch nicht in Frage gestellt, wäre doch an- sonsten das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Bezugspersonen im europäischen Ausland per se unzulässig (vgl. auch Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2; Urteil des BVGer F-1126/2017 vom 30. Januar 2019 E. 5.4). Soweit der Beschwerdeführer auf gesundheitliche Probleme hinweist, die er in Kosovo nicht behandeln lassen könne, ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts die Gesundheitsversorgung in Kosovo gesichert ist (vgl. statt vie- ler: Urteil des BVGer D-3820/2021 vom 8. August 2025 E. 8.3.3.4 m.H.). 7.3 Mit einer Dauer von drei Jahren liegt die gegen den Beschwerdeführer verhängte Fernhaltemassnahme sodann noch weit unterhalb der gemäss Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AIG zulässigen Obergrenze von fünf Jahren, die in der Praxis bei ähnlichen Konstellationen durchaus ausgeschöpft werden kann. Möglich ist dies vor allem dann, wenn – wie vorliegend – der bei den Ausländerbehörden erweckte Irrtum über Jahre hinweg aufrechterhalten wird, um sich aufenthaltsrechtliche Vorteile zu sichern (vgl. Urteile des BVGer F-1126/2017 vom 30. Januar 2019 E. 5.5; C-323/213 vom 14. April 2014 E. 5.2). Angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers ist die vorliegend zu beurteilende dreijährige Verbotsdauer nicht als überhöht zu qualifizieren. Der Eventualantrag auf Befristung des Einreiseverbots auf sechs Monate ist daher abzuweisen. 7.4 Nach alledem ist festzustellen, dass das auf drei Jahre befristete Ein- reiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. 8. Vorliegend ist auch nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten wurde, geht es doch um zentrale Bestimmungen der migrationsrechtlichen

F-4748/2025 Seite 14 Ordnung (vgl. Art. 21 und 24 Abs. 2 Bst. c der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Novem- ber 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schenge- ner Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Ände- rung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze]). Die Aus- schreibung im SIS hindert die anderen Schengen-Staaten zudem nicht da- ran, einer Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer F-1893/2023 vom 4. März 2024 E. 8.5). Das in der Replik geltend gemachte Vorbringen, wonach aufgrund der beigelegten italienischen Auf- enthaltsgenehmigung das Absehen von einer Ausschreibung im SIS als zwingend zu erachten sei, vermag nicht zu überzeugen. Einerseits liegt die erwähnte Aufenthaltserlaubnis der italienischen Behörden lediglich in einer nicht überprüfbaren Fotokopie vor. Andererseits wurde sie gemäss der da- rin vermerkten Angabe am (...) 2023 ausgestellt, mithin über (Nennung Dauer) vor dem verhängten Einreiseverbot. Dennoch hat der Beschwerde- führer mit keinem Wort – weder im Rahmen des durch das Migrationsamt am 24. April 2025 gewährten rechtlichen Gehörs noch in seiner Beschwer- deschrift vom 30. Juni 2025 – den Bestand und den Besitz dieser Aufent- haltsgenehmigung vorgebracht. Erst mit seiner Replik beruft er sich auf die Existenz derselben, ohne jedoch darzulegen, wie und auf welchem Weg er diese erhalten haben respektive in deren Besitz gelangt sein will. Es kann dem genannten Beweismittel unter diesen Umständen für das vorliegende Verfahren keine rechtsrelevante Beweiskraft beigemessen werden. 9. Die angefochtene Verfügung erweist sich aufgrund der vorstehenden Er- wägungen als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– fest- zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zu deren Bezahlung zu verwenden. Eine Parteientschädigung fällt aus- gangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

F-4748/2025 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwen- det. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Stefan Weber

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Zitat
CH_BVGE_001
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CH_BVGE_001, F-4748/2025
Entscheidungsdatum
15.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026