B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-4731/2018

Urteil vom 11. Mai 2020 Besetzung

Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

Parteien

A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme.

F-4731/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Sri Lanka stammende A., geboren 1978, stellte am 17. August 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 wurde ihm vom SEM die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt; er wurde jedoch für asylunwürdig befunden und aus der Schweiz weggewiesen. Die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führte gleichzeitig zu seiner vor- läufigen Aufnahme. B. Am 5. April 2018 richtete A. an das Migrationsamt des Kanton Aar- gau ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau, Jahrgang 1987, und die beiden 2009 und 2014 geborenen gemeinsamen Kinder. Das Mig- rationsamt überwies dieses Gesuch am 18. April 2018 an das SEM, wobei es sich in seiner beigefügten Stellungnahme gegen den Familiennachzug aussprach. C. Mit Schreiben vom 11. Mai 2018 teilte das SEM dem Gesuchsteller mit, dass es die Voraussetzungen für den Nachzug seiner Familie als nicht er- füllt betrachte. Zum einen verfüge er nicht über eine bedarfsgerechte Woh- nung, zum anderen sei er von der Sozialhilfe abhängig und habe bisher offensichtlich keine genügenden Anstrengungen unternommen, um sich im Rahmen der ihm gesundheitsbedingt möglichen Erwerbstätigkeit aus die- ser Abhängigkeit zu lösen. Angesichts dessen werde erwogen, das Famili- ennachzugsgesuch abzulehnen; hierzu erhalte er, der Gesuchsteller, das rechtliche Gehör. D. Dieser erklärte mit nachfolgender Eingabe vom 31. Mai 2018, wegen einer Kriegsverletzung bzw. der Teilamputation eines Beins könne er nicht mehr als 50 Prozent arbeiten und nach der bevorstehenden Operation des zwei- ten Beines möglicherweise gar nicht mehr. Aufgrund fehlender Ausbildung käme für ihn nämlich nur eine Tätigkeit im Billiglohnsektor in Frage. Dort sei eine gute körperliche Verfassung jedoch nahezu Bedingung, weshalb seine Arbeitssuche beträchtlich erschwert sei. Allerdings könnte seine Ehe- frau «nach einer Integrationsperiode, in der sie Deutsch lernen würde, sehr wahrscheinlich arbeitstätig sein und somit zur finanziellen Unterstützung der Familie beitragen». Mit derselben Eingabe übersandte A._______ dem SEM Unterlagen zu seiner gesundheitlichen Situation, die Vereinbarung über die Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm der Trinamo AG

F-4731/2018 Seite 3 sowie die schriftliche Erklärung seines Wohnpartners, die Wohngemein- schaft im Falle des Familiennachzugs auflösen zu wollen. E. Mit Verfügung vom 19. Juli 2018 wies das SEM das Familiennachzugsge- such ab. Es führte aus, dass hierfür die gesetzliche Wartefrist erfüllt und die Fristen für die vom Nachzug betroffenen Familienangehörigen – vorbe- hältlich der Richtigkeit der dazu vorhandenen Angaben – noch nicht abge- laufen seien. Weitere Abklärungen zu den familiären Verhältnissen könnten jedoch unterbleiben, da die Voraussetzungen für den Familiennachzug oh- nehin nicht erfüllt seien. E.a Zum einen, so die Vorinstanz, sei der Gesuchsteller bis zum heutigen Zeitpunkt gänzlich von der Sozialhilfe abhängig. Dass er jemals einer 100- prozentigen Erwerbstätigkeit nachgehen könnte, stehe angesichts seiner irreparablen Kriegsverletzung – auch wenn das Mass seiner Arbeitsunfä- higkeit noch nicht abgeklärt sei – nicht zu erwarten. Der Umstand der ein- geschränkten Arbeitsfähigkeit entbinde ihn jedoch nicht von der Pflicht, alle ihm möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um die sozialen Folgekos- ten seiner Einschränkung zu verhindern oder zu mindern. Bisher habe er lediglich mit einem Pensum von 50 Prozent an einem knapp ein Jahr dau- ernden Arbeitsintegrationsprogramm teilgenommen; weitere Arbeitsbemü- hungen in Tätigkeitsfeldern, welche seinen gesundheitlichen Einschrän- kungen zuträglich sind, seien ihm auf jeden Fall zuzumuten. Anders als er meine, könne auf die spekulative Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau nicht ab- gestellt werden. E.b Zum andern, so die weitere Begründung, verfüge der Gesuchsteller auch nicht über eine bedarfsgerechte Wohnung für seine Familie. Auch wenn deren Nachzug noch nicht unmittelbar bevorstehe, so sei klar, dass die nicht bindende Absichtserklärung seines Wohnpartners, die Wohnung gegebenenfalls zu verlassen, nicht ausreiche. Zudem sei diese Wohnung laut Mietvertrag für maximal drei Personen ausgelegt. E.c Der aus den dargelegten Gründen zu verweigernde Familiennachzug – dies die Zusammenfassung der Vorinstanz – bedeute zwar eine erhebli- che Einschränkung, stelle aber weder einen Verstoss gegen das Diskrimi- nierungsverbot noch einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familien- leben dar. Beim Familiennachzug für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge könne ein Eingriff insbesondere deshalb gerechtfertigt sein, weil mit dem

F-4731/2018 Seite 4 Kriterium der Sozialhilfeunabhängigkeit dem öffentlichen beziehungsweise wirtschaftlichen Interesse der Schweiz Rechnung getragen werde. F. Mit dem Antrag, seiner Ehefrau und den gemeinsamen zwei Kindern den Familiennachzug zu gewähren und diese in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen, erhob A., vertreten durch MLaw C. (Frei- platzaktion Basel), am 17. August 2018 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Dabei wiederholt er, was den Sachverhalt angeht, seine im Rahmen des rechtlichen Gehörs eingereichten Erklärungen vom 31. Mai 2018. Ihm sei klar, so seine weitere Begründung, dass er die im Gesetz explizit genannten Anforderungen für den Familiennachzug nicht erfülle; diese seien jedoch im Rahmen des internationalen Rechts zu interpretie- ren, was dazu führe, dass sein Gesuch um Familiennachzug gutgeheissen werden müsse. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass anerkannte Flüchtlinge, ob vorläufig aufgenommen oder mit Asyl, in der Regel langfris- tig nicht mehr in ihren Herkunftsstaat zurückkehren können. Aufgrund die- ses faktischen Anwesenheitsrechts in der Schweiz dürften sie sich auf Art. 8 EMRK berufen; dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht in einem früheren Urteil festgehalten. Bei ihm, so der Beschwerdeführer, falle aus- serdem ins Gewicht, dass er seine Fürsorgeabhängigkeit nicht selbst ver- schuldet habe und auch aufgrund seiner Behinderung, welche die Arbeits- suche erschwere, nicht diskriminiert werden dürfe. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2018 hiess das Bundesverwal- tungsgericht das gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. Der Antrag auf Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistands wurde aufgrund der fehlenden Qualifikation der bereits beauftragten Rechtsvertreterin abgewiesen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2018 erläuterte die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer beanstandeten Teil ihrer Verfügung und bean- tragte die Abweisung der Beschwerde. Anders als dieser glaube – so die Vorinstanz abschliessend – sei völlig klar, dass vorläufig aufgenommene Flüchtlinge die in der Schweiz gesetzlich festgelegten Kriterien für den Fa- miliennachzug erfüllen müssten. Vom Beschwerdeführer selbst dürften vor allem mehr aktive Bemühungen, sich zumindest teilweise von der Sozial- hilfe zu lösen, erwartet werden.

F-4731/2018 Seite 5 I. Mit seiner Replik vom 5. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer Ko- pien mehrerer Bewerbungen ein und führte aus, er habe sich in den letzten Jahren regelmässig, aber ohne Erfolg, um ausgeschriebene Stellen bewor- ben. Dass er sich ernsthaft bemühe, zeige sich auch daran, dass seine Teilnahme am Arbeitsintegrationsprogramm der Trinamo AG wegen seiner guten Leistung um ein weiteres Jahr verlängert worden sei. J. In Ergänzung seiner Replik reichte der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2018 einen am 4. Oktober 2018 erstellten Arztbericht ein. Aus diesem, so die Erklärung, gehe hervor, dass für ihn wegen der eingeschränkten Be- lastbarkeit seiner Beine eine längere Arbeitsdauer als bisher «aus medizi- nischer Sicht nicht sinnvoll» sei. Zudem nehme er jetzt wegen einer de- pressiven Verstimmung Medikamente. Die Ankunft seiner Familie würde ihn sowohl psychisch als auch physisch entlasten, Letzteres deshalb, weil er dann im Alltag nicht so häufig seine Beinprothese tragen müsste. K. Mit Duplik vom 17. Oktober 2018 entgegnete die Vorinstanz, die einge- reichten Bewerbungskopien zeigten, dass der Beschwerdeführer erst nach dem 3. August 2017 Arbeitsbemühungen unternommen habe, bis dahin je- doch – während der rund zweieinhalb Jahre nach seiner vorläufigen Auf- nahme – diesbezüglich untätig gewesen sei. Abgesehen davon handle es sich bei seinen elektronischen Bewerbungsschreiben um wortidentische und wenig aufwändige Blindbewerbungen, welche nicht den Eindruck einer intensiven Arbeitssuche vermittelten. L. Dieser Einschätzung widersprach der Beschwerdeführer in seiner darauf- folgenden Stellungnahme vom 15. November 2018. Seine Bemühungen auf dem Arbeitsmarkt seien sehr gross gewesen, aber immer daran ge- scheitert, dass er eine körperliche Behinderung habe. Dies müsse berück- sichtigt und deshalb auch festgestellt werden, dass er schon jetzt die Be- dingungen für den Familiennachzug erfülle. M. Mit Eingaben vom 3. Mai 2019, 4. Juli 2019, 19. September 2019 und 14. Oktober 2019 übersandte der Beschwerdeführer dem Bundesverwal- tungsgericht weitere Dokumente, um den jeweils aktuellen Stand seiner Arbeitsuche und seiner gesundheitlichen Situation zu belegen.

F-4731/2018 Seite 6 N. Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 teilte Rechtsanwalt Gabriel Püntener dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er die Vertretung des Beschwerdefüh- rers übernommen habe, und beantragte, diesem als amtlicher Rechtsbei- stand beigeordnet zu werden. Unter Bezugnahme auf die angefochtene Verfügung wirft er der Vorinstanz vor, den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig und unvollständig abgeklärt zu haben. Vor allem unterstelle das SEM dem Beschwerdeführer zu Unrecht, sich nicht hinreichend um die Reduzierung der Sozialhilfeabhängigkeit bemüht zu haben. Es sei jedoch «klar aufgezeigt» worden, dass dieser – «unter dem Umstand seiner tat- sächlich massiv erschwerten Ausgangslage» – alles unternommen habe, um diese Abhängigkeit zumindest zu verringern. O. Der weitere Akteninhalt wird, soweit relevant, in den Erwägungen Berück- sichtigung finden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Dazu gehören u.a. Verfügungen des SEM, welche den Familiennachzug von vorläufig aufge- nommenen Personen im Rahmen des Einbezugs in die vorläufige Auf- nahme betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet darüber end- gültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 3 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge- richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Als Adressat der Verfügung ist A._______ zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG). 2. Am 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) in Kraft getreten (AS 2018 3171). Dabei wurde der Titel des Gesetzes in «Ausländer- und Integrationsgesetz» (AIG,

F-4731/2018 Seite 7 SR 142.20) umbenannt. Das Gericht verwendet die neue Bezeichnung, da die in diesem Urteil anwendbaren Bestimmungen nicht geändert wurden (vgl. Urteil des BVGer F-2068/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1 und BVGE 2014/1 E. 2). 4. 4.1 Gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst. a - c AIG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Per- sonen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese ein- geschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine be- darfsgerechte Wohnung vorhanden ist und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist. 4.2 Art. 74 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufent- halt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201; inhaltlich identisch mit seiner bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung) enthält nähere Ausfüh- rungen zu obigen Gesetzesbestimmungen. So erfolgt durch Art. 74 Abs. 3 VZAE eine Konkretisierung in zeitlicher Hinsicht dahingehend, dass das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme innerhalb von fünf Jahren und im Falle des Nachzugs von Kindern über zwölf Jahren bereits inner- halb von zwölf Monaten nach Ablauf der Dreijahresfrist erfolgen muss. Ge- mäss Art. 74 Abs. 4 VZAE kann ein nachträglicher Familiennachzug nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Der besonderen Situation vorläufig aufgenommener Flüchtlinge ist beim Entscheid über das Familiennachzugsgesuch Rechnung zu tragen (Art. 74 Abs. 5 VZAE).

F-4731/2018 Seite 8 5. Der Beschwerdeführer wurde am 27. Januar 2015 als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen; sein Gesuch um Familiennachzug und Ein- bezug seiner Angehörigen in die vorläufige Aufnahme stammt vom 5. April 2018. Damit wurde sowohl die in Art. 85 Abs. 7 AIG vorgesehene dreijäh- rige Karenzfrist als auch die von Art. 74 Abs. 3 VZAE bestimmte Nachzugs- frist von fünf Jahren eingehalten. 5.1 Demgegenüber ist unklar, ob auch die weiteren in Art. 85 Abs. 7 Bst. a - c AIG genannten Voraussetzungen des Zusammenwohnens, der bedarfsgerechten Wohnung und der Sozialhilfeunabhängigkeit vorliegen. Die beiden erstgenannten Voraussetzungen können allerdings als erfüllt betrachtet werden, weil der Beschwerdeführer beabsichtigt, künftig mit sei- nen nachzuziehenden Familienangehörigen zusammenzuwohnen, und weil ihm nicht zugemutet werden kann, sich bereits im Zeitpunkt der Ge- suchstellung um familienadäquate Räumlichkeiten zu kümmern. Dass sol- che erst nach einem positiven Entscheid über den Familiennachzug ange- mietet werden, wird als ausreichend erachtet (vgl. Urteile des BVGer F-7288/2014 vom 5. Dezember 2016 E. 5.2 und F-4990/2018 vom 3. April 2019 E. 6). Angesichts dessen stellt sich im vorliegenden Fall lediglich die Frage nach dem künftigen Fürsorgerisiko des Beschwerdeführers. 5.2 Sozialhilfeunabhängigkeit wird in der Praxis dann angenommen, wenn die Eigenmittel das Niveau erreichen, ab dem gemäss Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) kein Anspruch auf So- zialhilfe (mehr) besteht. Diese Definition ist angesichts der mit zu berück- sichtigenden statusspezifischen Umstände von anerkannten Flüchtlingen – ob mit oder ohne Asyl – jedoch zu relativieren. So ist bei der Beurteilung der Fürsorgeunabhängigkeit zwar von den aktuellen Verhältnissen auszu- gehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung – einschliesslich der Verdienstmöglichkeiten aller Familienmitglieder – aber auf längere Sicht ebenfalls in Betracht zu ziehen. Deren mutmassliches und zu den Lebens- haltungskosten der Familie beitragendes Einkommen ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es als tatsächlich realisierbar erscheint. Von daher kann es sich im Hinblick auf das öffentliche Interesse rechtfertigen, den Nachzug von Familienangehörigen zu verweigern, wenn damit die Ge- fahr des fortgesetzten und erheblichen Bezugs von Sozialhilfe einhergeht. Unternimmt die gesuchstellende Person demgegenüber alles ihr Zumut- bare, um auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen und so für sich und ihre

F-4731/2018 Seite 9 Familie den Unterhalt bestreiten zu können, kann dies den an den Famili- ennachzug gestellten Anforderungen genügen. Dies gilt selbst dann, wenn der Betreffende innerhalb der für den Familiennachzug geltenden Frist un- verschuldet keine den Familienunterhalt sichernde Situation zu schaffen vermag, sich der Fehlbetrag jedoch in vertretbarer Höhe hält und in abseh- barer Zeit ausgeglichen werden kann (zu Vorstehendem: BGE 139 I 330 E. 4.1 und E: 4.2 sowie BVGE 2017 VII/4 E. 5.2, demzufolge die vom BGer für anerkannte Flüchtlinge mit Asylstatus dargestellte Praxis auch für aner- kannte Flüchtlinge mit vorläufiger Aufnahme gilt). 5.3 Der Beschwerdeführer, mittlerweile seit fast sieben Jahren in der Schweiz und seit mehr als fünf Jahren als Flüchtling vorläufig aufgenom- men, hat bisher Fürsorgeleistungen bezogen. Vom 24. Oktober 2016 bis zum 31. Juli 2017 nahm er an einem arbeitsmarktlichen Integrationspro- gramm der Trinamo AG statt. Dasselbe Sozialunternehmen verschaffte ihm für die Zeit vom 4. September 2017 bis zum 31. Augst 2018 die «Teilnahme ein einem Programm für langfristige Arbeitsplätze» im Bereich «geschützte Werkstatt» mit einem Pensum von 50 Stellenprozenten (vgl. Vorakten C 7/1 und C 7/2). Die Teilnahme an diesem Programm wurde mit dem glei- chen Beschäftigungsgrad für den Bereich «Konfektionierung/Montage» für die Zeit vom 1. September 2019 bis zum 31. August 2019 verlängert (vgl. Beilage zur Eingabe vom 19. September 2019). Laut einem Arztzeugnis vom 21. Juli 2017 ist der Beschwerdeführer auf- grund einer Unterschenkeloperation lediglich zu 50 Prozent arbeitsfähig (vgl. Vorakten C 10/1). Ein neuerer Sprechstundenbericht vom 17. Mai 2018 – ergänzt am 29. Mai 2018 – bestätigt ihm, «aktuell arbeitsunfähig bis auf weiteres» zu sein (Vorakten C 14/1). In Ergänzung dieser bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorliegenden Dokumente hat der Beschwerde- führer im Rechtsmittelverfahren weitere ärztliche Unterlagen eingereicht: Das letzte Arbeitsunfähigkeitszeugnis datiert vom 30. April 2019 und be- scheinigt ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent; ein Arztbericht der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) vom 30. September 2019 äus- sert sich zu seiner bisherigen «integrativen psychiatrisch-psychotherapeu- tischen Behandlung», Folge der durch die Trennung von seiner Familie ausgelösten Depressionen und Schlafstörungen. Der Beschwerdeführer leitet daraus ab, dass die Familienzusammenführung seinen Gesundheits- zustand und seine Arbeitsfähigkeit verbessern würde (vgl. Eingabe vom 14. Oktober 2019).

F-4731/2018 Seite 10 5.4 Aufgrund der soeben beschriebenen Beschäftigungsbemühungen und gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass dieser bisher lediglich in arbeitsmarktlichen Integrationsprogrammen, wel- che nicht dem regulären Arbeitsmarkt zuzurechnen sind und keinen Lohn- anspruch begründen, tätig war und von ihm die Aufnahme einer Erwerbs- tätigkeit kaum mehr zu erwarten steht. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass ihm eine teilweise Arbeitsunfähigkeit verblieben ist und Bewerbungen auf dem regulären Arbeitsmarkt stattfanden. Anders als der Beschwerde- führer behauptet, ist auch nicht erkennbar, dass sich der Nachzug seiner Familienangehörigen positiv auf seine physisch eingeschränkte Arbeitsfä- higkeit auswirken könnte. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass er selbst nicht dazu beitragen wird, sich aus der Sozialhilfeabhängigkeit zu lösen und den Unterhalt für seine Familie sicherzustellen. 5.5 Dieser auch von der Vorinstanz geteilten Einschätzung hält der Be- schwerdeführer entgegen, dass seine Ehefrau nach einer Integrationsperi- ode und dem Erwerb von Deutschkenntnissen «sehr wahrscheinlich ar- beitstätig sein und somit zur finanziellen Unterstützung der Familie beitra- gen» werde. Eine nur spekulative Erwerbstätigkeit ist jedoch, zumal kein verbindlicher Arbeitsvertrag vorliegt, nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu Ur- teil des BVGer F-404/2016 vom 2. Oktober 2017 E. 4.2.2). Hinzu kommt, dass die Ehefrau allem Anschein nach in ihrem Heimatland bisher nur in der Landwirtschaft tätig war und von daher kaum über genügend berufliche Qualifikationen verfügt, um auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt eine existenzsichernde Beschäftigung zu finden. Warum ihr hier trotzdem eine berufliche Integration gelingen sollte, hat der Beschwerdeführer nicht dar- gelegt. Demgegenüber ist festzuhalten, dass die dauerhafte Anwesenheit der Ehe- frau und der gemeinsamen Kinder die benötigte Unterstützung durch die Sozialhilfe auf unabsehbare Zeit erhöhen würde, da eine Erwerbstätigkeit der Ehefrau, welche diese verhindern oder verringern könnte, nach den derzeitigen Erkenntnissen nicht realistisch erscheint. Es ist somit in jedem Fall von einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 5.3) auszugehen. Den in Art. 85 Abs. 7 Bst. a - c AIG aufgeführten und kumulativ zu erfüllenden Kri- terien für den Familiennachzug wird damit nicht Genüge getan. 6. 6.1 Fraglich ist, ob die Verweigerung des Familiennachzugs mit dem An- spruch auf Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK (SR 0.101),

F-4731/2018 Seite 11 auf den sich der Beschwerdeführer ebenfalls beruft, vereinbar ist. Insofern ist nicht zu bestreiten, dass seine familiäre Beziehung eine Beeinträchti- gung erfährt, weil ihm nicht zugemutet werden kann, das Familienleben andernorts zu pflegen. Der Schutzgedanke von Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt zwar grundsätzlich nur für Personen mit einem gefestigten Anwesenheits- recht in der Schweiz, wird praxisgemäss aber auch angewandt auf Perso- nen, deren Anwesenheit in der Schweiz faktisch als Realität oder aus ob- jektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 und BVGE 2017 VII/4 E. 6.2 und E. 6.3 je m.H.). Für den vorliegenden Fall be- deutet dies, dass sich der Beschwerdeführer grundsätzlich auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen kann. 6.2 Allerdings lässt sich aus keiner der Bestimmungen der EMRK ein ab- soluter Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel ableiten. Vielmehr erweist sich jede im Schutz- und Anwen- dungsbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK liegende Massnahme als zulässig, «wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwen- dig erscheint» (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1 m.H.). Als «legitimen Zweck» nennt Art. 8 Abs. 2 EMRK unter anderem explizit «das wirtschaftliche Wohl des Landes». Unter diesem Aspekt ist folglich auch zu prüfen, ob das Recht auf Achtung des Familienlebens Einschränkungen erlaubt, wenn – auf- grund der gesetzlichen Grundlage von Art. 85 Abs. 7 AIG – eine in der Schweiz lebende ausländische und fürsorgeabhängige Person ihre Fami- lienmitglieder aus dem Ausland nachziehen möchte. 6.2.1 Angesichts der bisher fehlenden arbeitsmarktlichen Integration des Beschwerdeführers erscheint eine solche Einschränkung erlaubt, wäre doch nach einer Einreise seiner Familienangehörigen damit zu rechnen, dass weitere und deutlich höhere Sozialhilfeleistungen – zudem für eine unabsehbare Zeitspanne – in Anspruch genommen würden. Konventions- rechtlich ist jedenfalls anerkannt, dass «das Zulassungskriterium des Vor- handenseins hinreichender finanzieller Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen» als Voraussetzung für den Fa- miliennachzug dienen kann (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2 m.H.). Angesichts dessen ist auch im vorliegenden Fall ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs zu bejahen. 6.2.2 Diesem Interesse steht zwar ein gewichtiges privates Interesse des Beschwerdeführers an einem Familienleben entgegen, weil von ihm als vorläufig aufgenommener Flüchtling nicht verlangt werden kann, nach Sri

F-4731/2018 Seite 12 Lanka zurückzukehren; dennoch haben seine familiären Anliegen hinter dem öffentlichen Ziel, das wirtschaftliche Gemeinwohl nicht zu belasten, zurückzutreten. Die Interessenabwägung hätte nur dann, wenn sich eine wirtschaftliche Integration und zumindest eine Reduktion der Sozialhilfeab- hängigkeit abzeichnen würde, zu seinen Gunsten ausfallen können (vgl. Urteil des BGer 2C_599/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.4 sowie nicht publi- zierte E. 7.2 des Urteils BVGE 2017 VII/4 = F-2043/2015 vom 26. Juli 2017 je m.H.). 6.2.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf das – im Übrigen auch in Art. 8 Abs. 2 BV verankerte – Diskriminierungsverbot und das Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderun- gen (SR 0.109) beruft, ist festzuhalten, dass aus diesen grundrechtlichen Garantien kein über den Schutzbereich von Art. 8 EMRK hinausgehendes individuelles Recht auf Familiennachzug abgeleitet werden kann. Abgese- hen davon sind in seinem Fall auch keine Verstösse gegen das Überein- kommen erkennbar, weder was den in Art. 5 statuierten Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung betrifft noch die sich aus Art. 23 ergebende Verpflichtung der Vertragsstaaten, Massnahmen zur Be- seitigung der Diskriminierung – unter anderem in Fragen der Familie – zu treffen. Im vorliegenden Verfahren geht es lediglich um die Frage, inwiefern die Fürsorgeabhängigkeit dem Familiennachzug entgegensteht. Es kann, anders als der Beschwerdeführer hypothetisch meint, jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass er ohne körperliche Behinderung ein für den Unterhalt seiner Familie ausreichendes – und damit den Familiennachzug ermöglichendes – Erwerbseinkommen erzielen würde. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. 6.3 Vor diesem Hintergrund ist die Einschränkung des Familienlebens des Beschwerdeführers als gerechtfertigt und verhältnismässig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK zu bezeichnen. 7. Die angefochtene Verfügung ist nach alledem nicht zu beanstanden (vgl. Art. 49 VwVG) und die Beschwerde demzufolge abzuweisen. 8. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 VwVG).

F-4731/2018 Seite 13 9. Eine Entschädigung für die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers ist nicht auszurichten, an dessen frühere Rechtsvertreterin, MLaw C._______, schon deshalb nicht, weil das seinerzeit gestellte Gesuch um Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) aufgrund ihrer ungenügenden juris- tischen Qualifikation abgewiesen wurde. Demgegenüber verfügt der neue Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zwar über die erforderliche an- waltliche Qualifikation; die Bekanntgabe der Mandatsänderung und das Gesuch, ihn als Rechtsbeistand beizuordnen, erfolgten jedoch zu einem Zeitpunkt, als das Verfahren bereits spruchreif war und alle entscheidwe- sentlichen Sachverhaltselemente dargelegt waren. Insofern enthält die Be- gründung des am 4. Mai 2020 eingereichten Gesuchs um Verbeiständung nichts Neues. Dieses Gesuch ist folglich ebenfalls abzuweisen.

Dispositiv nächste Seite

F-4731/2018 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das am 4. Mai 2020 gestellte Gesuch um Verbeiständung wird ab gewiesen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten retour) – das Migrationsamt des Kantons Aargau

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake

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11.05.2020
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25.03.2026