B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-4712/2019

Urteil vom 22. Februar 2021

Besetzung

Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Peter Nideröst, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

F-4712/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (kosovarischer Staatsangehöriger, geb. 1986) reiste im Jahr 1994 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, wo er am 27. Juli 1999 eine Niederlassungsbewilligung erhielt. Am (...) hei- ratete er in seiner Heimat eine Landsfrau (geb. 1988), welche seit dem 12. Juli 2011 ebenfalls im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigt ist. Die Ehe- leute haben drei gemeinsame Kinder (geb. 2009, 2016 und 2019). B. B.a In den Jahren 2008 bis 2016 erwirkte der Beschwerdeführer folgende Straferkenntnisse:

  • Mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster vom
  1. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 100.– bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'000.– verurteilt.
  • Die Staatanwaltschaft Winterthur/Unterland sprach ihn mit Strafbefehl vom 14. April 2011 der versuchten Nötigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.–, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 400.–.
  • Mit Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Bülach vom 27. Mai 2013 wurde er der fahrlässigen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 730.– bestraft.
  • Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verurteilte ihn mit Strafbe- fehl vom 17. Dezember 2013 wegen grober Verletzung der Verkehrs- regeln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.–. Gleichzeitig verlängerte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die mit Straf- befehl vom 14. April 2011 angesetzte Probezeit um ein Jahr.
  • Das Bezirksgericht Bülach bestrafte ihn am 15. März 2016 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung desselben (Tatbegehung vom 1. Juli 2014 bis zum 23. Oktober 2015) mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Mo- naten.

F-4712/2019 Seite 3 B.b Am 22. August 2016 verwarnte das Migrationsamt des Kantons Zürich den Beschwerdeführer im Sinne einer letzten Chance unter Hinweis auf die von ihm erwirkten Verurteilungen aus den Jahren 2008 bis 2016; gleichzei- tig drohte es ihm an, bei einem weiteren relevanten Fehlverhalten seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen. B.c Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 29. März 2017 zu 10 Monaten Freiheitsstrafe (unbedingt; Tatbegehung vom 7. April 2016 bis 22. Oktober 2016) wegen mehrfachen Vergehens ge- gen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung desselben und mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen Führens ei- nes Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des er- forderlichen Ausweises sowie des Nichttragens der Sicherheitsgurte (vgl. zum Ganzen: Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/3 f.). Vom 20. November 2017 bis 20. April 2018 (bedingte Entlassung) befand sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug (SEM-act. 1/41) B.d Am 15. Dezember 2017 widerrief das Migrationsamt Zürich andro- hungsgemäss die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers. Nach Ausschöpfung der kantonalen Rechtsmittel erhob dieser beim Bun- desgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die mit Urteil 2C_1007/2018 vom 6. Juni 2019 abgewiesen wurde. C. Am 11. Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einge- räumt, sich bis am 15. August 2019 im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme zu äussern. Die Stellvertreterin des Rechtsvertreters ersuchte das SEM am 29. Juli 2019 um Erstreckung der Frist bis zum 9. September 2019. Begründend führte sie aus, eine Stel- lungnahme durch einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu erarbei- ten sei in den Sommerferien nicht möglich (SEM-act. 10/141 ff. und SEM- act. 12/145 f.). D. Am 5. August 2019 verhängte das SEM gegen den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Einreiseverbot, das auch zu einer Ausschreibung zur Einreise- verweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) führte. Zur Be- gründung verwies es auf die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerde- führers, die Verurteilungen durch die Bezirksgerichte Bülach und Zürich so- wie den daraus resultierenden Widerruf der Niederlassungsbewilligung.

F-4712/2019 Seite 4 Der Beschwerdeführer wisse seit längerem, dass er die Schweiz zu verlas- sen habe; dennoch habe er im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Fernhaltemassnahme versucht, die Ausreise aus der Schweiz unnötig hinauszuzögern. Einem entsprechenden Fristverlängerungsge- such werde deshalb nicht entsprochen (SEM-act. 13/147-152). E. Mit Beschwerde vom 16. September 2019 an das Bundesverwaltungsge- richt beantragte der Beschwerdeführer, das Einreiseverbot sei bis längs- tens 4. August 2022 zu befristen; eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2019 die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie aus, in Anbe- tracht der Straffälligkeiten des Beschwerdeführers bestehe ein hohes öf- fentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers stelle durchaus eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Ein fünfjähriges Einreiseverbot sei deshalb verhältnismässig und entspreche der konkreten Praxis des SEM. G. In seiner Replik vom 20. Januar 2020 hob der Beschwerdeführer hervor, dass er zu keinem Zeitpunkt zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verur- teilt worden sei. Da er seine Drogensucht, welche als Ursache seiner De- linquenz zu betrachten sei, überwunden habe, bestehe bei ihm keine Rück- fallgefahr mehr. Zudem gebiete das Grund- und Menschenrecht auf Ach- tung des Familienlebens, die Dauer des Einreiseverbots auf die verhältnis- mässige Dauer von drei Jahren zu reduzieren. H. Neben den vorinstanzlichen Akten zog das Bundesverwaltungsgericht auch die den Beschwerdeführer betreffenden Akten des Migrationsamtes Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) bei.

F-4712/2019 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bun- desverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwür- diges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung hat, zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG], Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG] und Bezah- lung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die angefochtene Verfügung zu- nächst in formeller Hinsicht, indem er eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend macht. Diese sei darin zu sehen, dass seinem Gesuch um Fristerstreckung nicht entsprochen und ihm infolgedes- sen vor Erlass der Verfügung keine Möglichkeit zur Stellungnahme mehr eingeräumt worden sei (vgl. Sachverhalt Bst. D).

F-4712/2019 Seite 6 3.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (BGE 144 II 427 E. 3.1; 143 V 71 E. 4.1; 132 V 368 E. 3.1). Dieser Grundsatz ist in Art. 30 Abs. 1 VwVG konkretisiert. Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vor- bringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung an- gemessen berücksichtigt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Verletzung dieses Rechts führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa- che selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten blei- ben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückwei- sung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1). 3.3 Mit Schreiben vom 11. Juli 2019, welches der Rechtsvertreter am 19. Juli 2019 erhalten hat, räumte das SEM dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, sich bis am 15. August 2019 im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme zu äussern. Die Stellver- treterin des Rechtsvertreters ersuchte das SEM am 29. Juli 2019 um Er- streckung der Frist bis zum 9. September 2019 (vgl. Sachverhalt Bst. C). Art. 22a Abs. 1 Bst b VwVG hält fest, dass gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, vom 15. Juli bis 15. August stillste- hen. Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen finden demnach vorliegend keine Anwendung. Tritt hinzu, dass vier Wochen an und für sich ausreichen müssten, um vom rechtlichen Gehör Gebrauch machen zu kön- nen. Des Weiteren hätte der Rechtsvertreter – im Wissen, dass es sich bei Art. 22 Abs. 2 VwVG um eine Kann-Vorschrift handelt und Parteien keinen Rechtsanspruch auf eine Fristerstreckung haben –mit der Abweisung sei- nes Fristerstreckungsgesuch rechnen und sich entsprechend organisieren müssen. Gleichwohl ist zu seinen Gunsten darauf hinzuweisen, dass die Praxis der Bundesbehörden in der Regel grosszügig ist (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.137).

F-4712/2019 Seite 7 3.4 Mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits im Ver- fahren vor dem Migrationsamt mehrere Fristerstreckungen erwirkt hatte, ist die Befürchtung des SEM, das Verfahren könnte ungebührlich verzögert werden, nicht von der Hand zu weisen. Deshalb ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Fristerstreckungsgesuch vom 29. Juli 2019 nicht entsprochen hat. Indem sie jedoch die angefochtene Verfügung bereits am 5. August 2019 und somit vor Ablauf der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme erlassen hat, hat sie es dem Beschwer- deführer verunmöglicht, innert der gesetzten (nicht erstreckten) Frist (bis zum 15. August 2019) eine Stellungnahme einzureichen. Sie durfte zwar ohne weiteres das Fristerstreckungsgesuch abweisen, war jedoch ver- pflichtet, das Ende der Frist abzuwarten. Indem sie dies unterliess, hat sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Folg- lich ist zu prüfen, ob die Gehörsverletzung einer Heilung zugänglich ist. 3.5 Die Verweigerung des Äusserungsrechts stellt einen schweren Verfah- rensmangel dar, der grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung führt (vgl. E. 3.1 hiervor). Auf der anderen Seite ist zu bedenken, dass das Verfahren bereits fortgeschritten ist. Eine Kassation des ange- fochtenen Einreiseverbots würde dem (nicht zuletzt durch den Hauptantrag auf Reformation zum Ausdruck gebrachten) Interesse des Beschwerdefüh- rers an einer beförderlichen Beurteilung entgegenstehen und zu einem prozessualen Leerlauf führen. Demnach erscheint eine Heilung der Ge- hörsverletzung durch das Bundesverwaltungsgericht, welches über die- selbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt, ausnahmsweise gerechtfertigt (vgl. Urteil des BGer 1C_40/2015 vom 18. September 2015 E. 3.1 sowie BVGE 2012/24 E. 3.4 je m.H.). Die festgestellte Gehörsverletzung ist je- doch bei der Festlegung der Nebenfolgen zu berücksichtigen (Urteil des BGer 1C_40/2015 E. 7; Urteil des BVGer F-7993/2016 vom 5. März 2019 E. 4.4). 4. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe in Bezug auf die Dauer und die Verhältnismässigkeit des Einreiseverbots die Begründungspflicht verletzt. Von einer Begründung, die eine sachgerechte Anfechtung ermög- liche, könne nicht die Rede sein. 4.1 Die Begründungspflicht als Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (konkretisiert in Art. 35 VwVG) soll die betroffene Person in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht an- zufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu

F-4712/2019 Seite 8 nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 V 557 E. 3.2.1; 136 I 229 E. 5.2; Urteile des BGer 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1 sowie 2C_633/2017 vom 2. Mai 2018 E. 3.2 je m.H.). Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (zum Ganzen Urteil des BVGer F-7526/2015 vom 20. Dezember 2016 E. 3.2 m.H.). 4.2 Eine Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Im Falle der Verletzung der Begründungspflicht kann der Man- gel auf Rechtsmittelebene geheilt werden, wenn die Vorinstanz die Ent- scheidsgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise darlegt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im Rah- men eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äussern (vgl. KNEUBÜHLER/PEDRETTI, VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 35 mit Hinweisen). 4.3 Es trifft zu, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung den Prozess der Interessenabwägung nicht widerspiegelt und nur das Ergebnis festhält. Indessen hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die Begrün- dung ergänzt und ausdrücklich eine Interessenabwägung vorgenommen. Sie hielt fest, dass die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers be- reits im kantonalen Verfahren geprüft worden seien und eine rechtskräftige Wegweisung vorliege. Werde ein Familienvater wegen schweren Verstös- sen gegen gesetzliche Bestimmungen weggewiesen und ferngehalten, müsse die Familie die Konsequenzen davon mittragen. Der Beschwerde- führer habe sich in der Schweiz wegen Verstössen gegen das Strassen- verkehrs- beziehungsweise das Betäubungsmittelgesetz wiederholt straf- bar gemacht, wobei die Verurteilungen durch die Bezirksgerichte Bülach und Zürich besonders ins Gewicht fielen. In Anbetracht seiner Straffälligkeit bestehe ein hohes öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Sein straf- bares Verhalten stelle durchaus eine schwerwiegende Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung dar. Ein fünfjähriges Einreiseverbot sei deshalb verhältnismässig und entspreche der konstanten Praxis. Damit ist – soweit in der knappen Begründung der Verfügung vom 5. Au- gust 2019 ein leichter Verstoss gegen die Begründungspflicht erblickt wer- den kann – dieser Mangel durch die Vernehmlassung der Vorinstanz ge- heilt worden.

F-4712/2019 Seite 9 5. 5.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Aus- ländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vor- schriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Ver- ordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). 5.2 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung i.S.v. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt eine qualifizierte Gefähr- dungslage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle In- tegrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte – oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürch- tenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). 5.3 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeit- raum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wer- tenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitli- chen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20

F-4712/2019 Seite 10 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletz- ten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidri- gen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen auslän- dischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 6. 6.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG genügt ein Verstoss gegen die öffent- liche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland oder deren (einfache) Gefährdung für die Verhängung eines Einreiseverbots. Akten- kundig ist der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts hierzulande ab dem Jahr 2008 immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl. dazu Sachverhalt Bst. B.a–Bst. B.c). Weder die ausgesprochenen Strafen, noch die ausländerrechtliche Verwarnung, die laufenden Probezeiten oder die (Untersuchungs-)Haft hielten ihn von weiteren Straftaten ab. Dies lässt auf seine Unwilligkeit oder Unfähigkeit schliessen, sich an die Rechtsord- nung zu halten. Aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit und seiner mangelnden Einsicht ist auch von einer zukünftigen Gefährdung der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung auszugehen. Damit sind die Voraussetzun- gen für den Erlass eines Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG erfüllt, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. 6.2 6.2.1 Wie aus der Vernehmlassung vom 11. November 2019 hervorgeht, hat die Vorinstanz eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicher- heit und Ordnung bejaht. Mit Blick auf die Straffälligkeiten des Beschwer- deführers sowie die Konsequenzen, die ein gegen ihn ausgesprochenes Einreiseverbot für seine Familie nach sich zieht, und in Berücksichtigung ihrer konstanten Praxis hat sie das Einreiseverbot auf fünf Jahre festge- setzt. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach eine schwerwiegende Gefahr i.S.v. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG zu bejahen ist. Besonders fallen dabei die beiden Verurteilungen des Be- schwerdeführers aufgrund der von ihm begangenen Betäubungsmittelde- likte ins Gewicht. Er erwirkte am 29. März 2017 – rund ein Jahr nach seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht Bülach vom 15. März 2016 sowie knapp sieben Monate nach der Verwarnung vom 22. August 2016 – eine weitere Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertre-

F-4712/2019 Seite 11 tung desselben. Seine fortgesetzte Delinquenz offenbart eine grosse krimi- nelle Energie und eine stark ausgeprägte Unbelehrbarkeit. Tritt hinzu, dass die von ihm wiederholt begangenen Betäubungsmitteldelikte einen Bereich betreffen, der wegen der Hochwertigkeit der betroffenen Rechtsgüter als besonders sensibel gilt (vgl. vorstehend E. 5.2). Somit war die Vorinstanz grundsätzlich nicht an die reguläre Dauer von fünf Jahren (vgl. Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG) gebunden. 6.3 Bei der Festlegung der Dauer des Einreiseverbots kommt dem Grund- satz der Verhältnismässigkeit zentrale Bedeutung zu (vgl. E. 5.3). Der Be- schwerdeführer beanstandet die Dauer des Einreiseverbots und macht gel- tend, dieses sei auf höchstens drei Jahre zu befristen. 6.3.1 Vom Beschwerdeführer geht eine schwerwiegende Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung aus. Dies wurde unter dem Gesichts- punkt der Eingriffsvoraussetzungen dargelegt, so dass an dieser Stelle auf Wiederholungen verzichtet werden kann. Es besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse an einer langfristigen Fernhaltung des Beschwerde- führers (vgl. insb. E. 6.2.2 am Ende). 6.3.2 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Be- schwerdeführers gegenüberzustellen. Er beruft sich auf seinen langjähri- gen Aufenthalt in der Schweiz sowie auf die Garantien des Familien- und Privatlebens im Sinne von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Soweit er diesbezüglich geltend macht, alle Menschen, die ihm lieb und teuer seien, würden in der Schweiz leben, ist zu berücksichtigen, dass lediglich die Be- ziehung zu seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in den Schutz- bereich von Art. 8 EMRK fällt (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3 am Ende). Dem Beschwerdeführer wurde die Aufenthaltsbewilligung entzogen, wodurch er das Aufenthaltsrecht in der Schweiz verloren hat. Allfällige Ein- schränkungen des Privat- und Familienlebens sind somit in erster Linie die- sem Umstand geschuldet. Da der Verlust des Aufenthaltsrechts nicht Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens bildet, stellt sich einzig die Frage, ob die durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2). Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass der Kontakt zu seiner (Kern-)Familie für den Beschwerdeführer von nicht zu vernachlässi- gender Bedeutung ist. Indessen konnte ihn sein intaktes familiäres Umfeld

F-4712/2019 Seite 12 nicht davon abhalten, Drogen zu konsumieren und straffällig zu werden. Der Familie ist es zuzumuten, sich ausserhalb des Schengen-Raums, na- mentlich in Kosovo, wo sich der Beschwerdeführer zurzeit befindet, zu be- suchen und das Familienleben, wenn auch in eingeschränktem Mass, auf- rechtzuerhalten. Alsdann kann das Einreiseverbot zur Wahrnehmung von Besuchen von Familienangehörigen auf begründetes Gesuch hin für eine kurze Zeitspanne suspendiert werden (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG). Nicht be- einträchtigt wird ausserdem die Pflege der Kontakte auf andere Weise als durch persönliche Treffen, namentlich mittels moderner Kommunikations- mittel. Durch diese Möglichkeiten ist auch für die Kernfamilie, Ehefrau und minderjährige Kinder, ein gewisses Mass an Familienleben, bei dem das gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu berücksichtigende Kindeswohl nicht ausser Acht gelassen wird, gewährleistet. Soweit der Beschwerde- führer erklärt, dass insbesondere seine beiden jüngeren Kinder die Bezie- hung zu ihm noch nicht mit modernen Kommunikationsmitteln aufrecht- erhalten könnten, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Familienleben durch seine Inhaftierung bereits vorangehend für längere Zeit erschwert war. 6.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Interesse des Beschwerdeführers, ungehindert in die Schweiz einreisen zu können, auf- grund seiner familiären Verbindungen bedeutend ist. Mit Blick darauf hat die Vorinstanz die Dauer des Einreiseverbots zu Recht auf fünf Jahre be- schränkt. Eine weitergehende Reduktion ist aufgrund des gewichtigen öf- fentlichen Interesses an der Fernhaltung des Beschwerdeführers nicht an- gezeigt. Die Dauer des Einreiseverbots von fünf Jahren erweist sich in ei- ner Gesamtbetrachtung als verhältnismässig. 6.5 Der Beschwerdeführer hat sodann zu Recht die Anordnung, wonach das Einreiseverbot im Schengener Informationssystem (SIS II) ausge- schrieben wird, nicht angefochten, sind doch die entsprechenden Voraus- setzungen (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems der zweiten Generation [SIS II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [SIS-II-VO]; Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung, SR 362.0]) erfüllt.

F-4712/2019 Seite 13 7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes- recht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuwei- sen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, welche sich vorliegend auf Fr. 1’000.– belaufen, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der festgestellten Verletzung des recht- lichen Gehörs (siehe vorn E. 3.5) rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten um Fr. 300.– zu reduzieren und auf Fr. 700.– festzusetzen (vgl. Art. 6 Bst b VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zu- zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite)

F-4712/2019 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt und von dem am 21. Oktober 2019 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.– in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 300.– wird dem Be- schwerdeführer zurückerstattet 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Ulrike Raemy

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