B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-4667/2024

Urteil vom 3. September 2025 Besetzung

Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Matthew Pydar.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung der Staatenlosigkeit; Verfügung des SEM vom 20. Juni 2024.

F-4667/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. [...]) reiste nach eigenen Angaben Mitte Juni 2011 in die Schweiz ein und stellte am 27. Juni 2011 ein Asylgesuch. Das Asylgesuch wurde mit Verfügung vom 22. Januar 2013 abgewiesen, die Beschwerdeführerin jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak vorläufig aufgenommen. Dieser Entscheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1503/2013 vom 22. Mai 2014 bestätigt. B. B.a Mit Eingabe vom 16. Juni 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: das SEM oder die Vorinstanz) erstmals um Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit (nachfolgend: erstes Gesuch). Mit Verfügung vom 3. November 2015 wies das SEM das erste Gesuch ab. B.b Gegen diesen Entschied erhob die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil F-7892/2015 vom 19. April 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Ein Weiterzug an das Bundesgericht unterblieb. C. C.a Am 21. Juni 2017 verliess die Gesuchstellerin die Schweiz. Ihre vorläufige Aufnahme erlosch am 20. September 2017. C.b Am 23. November 2017 folgte ihre Rückkehr in die Schweiz, wobei sie erneut um Asyl ersuchte. Die Vorinstanz erachtete dies als Mehrfachgesuch und lehnte es mit Entscheid vom 4. April 2019 ab. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verfügte das SEM die vorläufige Aufnahme. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2183/2019 vom 30. September 2019 ab. D. D.a Mit Eingabe vom 8. Mai 2019 ersuchte die Gesuchstellerin beim SEM erneut um die Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit (nachfolgend: zweites Gesuch) und legte eine auf den 19. März 2019 datierte, angebliche Mukthar-Bestätigung vor.

F-4667/2024 Seite 3 D.b Am 25. Mai 2019 leitete die Vorinstanz das zweite Gesuch zwecks Überprüfung, ob es sich dabei um ein Revisionsgesuch im Zusammenhang mit dem Urteil des BVGer F-7892/2015 vom 19. April 2017 handle, ans Bundesverwaltungsgericht weiter. D.c Mit Schreiben vom 12. Juni 2019 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz mit, dass aus dem zweiten Gesuch keine Elemente hervorgehen, die auf ein Revisionsgesuch hinweisen würden. D.d Am 1. Juni 2020 nahm die Vorinstanz zum zweiten Gesuch Stellung, informierte die Beschwerdeführerin über ihre Absicht, das Gesuch abzulehnen, und gewährte ihr dazu das rechtliche Gehör. Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin erfolgte am 25. Juni 2020, wobei sie weiterhin an ihrem Gesuch festhielt. D.e Am 31. Oktober 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere, auf den 6. August 2023 datierte, angebliche Mukthar-Bestätigung in Kopie ein. D.f Am 20. Juni 2024 lehnte die Vorinstanz das zweite Gesuch der Beschwerdeführerin ab. E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin handelnd durch ihren Rechtsvertreter am 24. Juli 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, beantragte die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ihre Anerkennung als staatenlose Person. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. F. Mit Zwischenentscheid vom 11. Oktober 2024 hiess der Instruktionsrichter den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gut, lehnte jedoch den Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig forderte er die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung einzureichen. G. Mit Eingabe vom 11. November 2024 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein und hielt an ihrem Entscheid fest. Am 15. Januar 2025 erfolgte die Replik der Beschwerdeführerin.

F-4667/2024 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Verfügungen betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit sind mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG [SR 173.32] i.V.m. Art. 5 VwVG [SR 172.021]). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 7 zu Art. 49 VwVG m.H.), zu dem das hier in Frage stehende Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen, SR 0.142.40, STÜ) zu zählen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht formelle Rügen geltend, welche vorab zu prüfen sind (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; vgl. auch Urteil des BGer 2C_747/2021 vom 30. März 2023 E. 3). Sinngemäss wirft sie der Vorinstanz vor, ihr Entscheid beruhe auf einem unrichtig und unvollständig abgeklärten Sachverhalt (Art. 12 i.V.m. Art. 49 Bst. b VwVG; siehe act. 1, S. 4).

F-4667/2024 Seite 5 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz beinhaltet die Pflicht der Behörden, den Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig zu ermitteln (Art. 12 VwVG; vgl. BGE 119 V 347 E. 1a; vgl. auch Urteil des BGer 1C_513/2023 vom 13. März 2024 E. 3.4). Die Verwaltungsbehörden sind somit für die Beschaffung des die Entscheidgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig. Sie bedienen sich dazu der notwendigen Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht beziehungsweise nicht vollständig abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. zum Ganzen BVGE 2016/2 E. 4.3). 3.3 Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Sie hat ihre Schilderungen, die eingereichten Beweismittel und die Verfahrensakten bei der Ermittlung des Sachverhaltes berücksichtigt und diesen korrekt und vollständig festgestellt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) ist zu verneinen (vgl. Urteil des BVGer F-5503/2024 vom 28. Mai 2025 E. 3.2.2). Die Vorbringen richten sich im Wesentlichen denn auch nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts. Diese Aspekte sind in materieller Hinsicht zu beurteilen (siehe E. 4 ff.). Der entsprechende Eventualantrag ist deshalb abzuweisen. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des zweiten Gesuchs damit, dass die Beschwerdeführerin bereits ein nahezu identisches Gesuch (erstes Gesuch) eingereicht habe, welches von der Vorinstanz im Jahr 2015 abgelehnt wurde, was vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-7892/2015 vom 19. April 2017 bestätigt wurde. Das zweite Gesuch enthalte keine neuen, relevanten Tatsachen, welche zu einer Änderung des bereits mit dem ersten Gesuch festgestellten Sachverhalts führen könnten. So würden die eingereichten Mukthar-Bestätigungen keine Sicherheitsmerkmale aufweisen. Ebenso könne diesen rechtsprechungsgemäss nur dann eine relevante Beweiskraft beigemessen werden, wenn sie im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht werden. Da dieser von der Beschwerdeführerin nicht beigebracht worden sei, liege kein Nachweis für

F-4667/2024 Seite 6 eine «de jure»-Staatenlosigkeit vor (zum Ganzen siehe act. 1, Beilage 2, S. 2/6/7). 4.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihre «de jure»- Staatenlosigkeit mit der Einreichung der Mukthar-Bestätigungen erwiesen sei (siehe act. 1, S. 4). Mit der Beschwerdeschrift reichte sie die bereits am 31. Oktober 2023 bei der Vorinstanz in Kopie eingereichten Dokumente noch im Original ein (siehe act. 1, Beilage 3). 4.3 Gemäss Art. 1 Abs. 1 STÜ gilt jemand als staatenlos, wenn kein Staat sie oder ihn aufgrund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: «under the operation of its law», «par application de sa législation») als seine Angehörige oder seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. «de iure»-Staatenlosigkeit). Das Übereinkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. «de facto»-Staatenlose; vgl. YVONNE BURCKHARDT- ERNE, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 147 II 421 E. 5.1 m.H.; BVGE 2021 VII/8 E. 5.1). 4.4 Die Rechtsprechung hält dazu präzisierend fest, dass als staatenlos angesehen werden kann, wem die Staatenlosigkeit nicht zuzurechnen ist, beispielsweise weil sie oder er die Staatsangehörigkeit ohne eigenes Zutun verloren hat und diese nicht (wieder-)erlangen kann (BGE 147 II 421 E. 5.3; Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1). Wer dagegen seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgibt oder es ohne triftigen Grund unterlässt, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, kann sich nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen berufen (Urteil des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz der betroffenen Person wird (BGE 147 II 421 E. 5.2 und 5.3 m.H.; Urteil des BGer 2C_330/2020 vom 6. August 2021 E. 5.3). 4.5 Das Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit folgt mangels einer spezialgesetzlichen Regelung dem VwVG und den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts. Es gilt daher die Untersuchungsmaxime (Art. 12 VwVG), die durch die Mitwirkungspflicht

F-4667/2024 Seite 7 der Parteien ergänzt wird, namentlich in Verfahren, das die Parteien selber durch ihr Begehren einleiten (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Misslingt der Beweis einer rechtserheblichen Tatsache, so geht die Beweislosigkeit nach der üblichen Beweislastregel zu Lasten dessen, der aus der Tatsache Rechte ableitet (p.a. Art. 8 ZGB). Negative Tatsachen, wie hier das Fehlen einer Staatsangehörigkeit, sind kaum beweisbar. Dass eine negative Tatsache anspruchsbegründend ist, ist deshalb bei der Beweiswürdigung und namentlich im Rahmen der Anforderungen an die Mitwirkungspflicht der Partei zu berücksichtigen, ändert aber nichts an der Verteilung der objektiven Beweislast (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.2 m.w.H.; vgl. Urteil des BVGer F-1487/2021 vom 24. Mai 2024 E. 3.3). 5. 5.1 Die Kurden in Syrien sind als grösste nichtarabische Minderheit generell Diskriminierungen ausgesetzt. Im Nachgang zu einer im Jahr 1962 im Gouvernement al-Hasaka durchgeführten Sondervolkszählung verloren viele von ihnen das syrische Bürgerrecht mit der Folge, dass sie staatenlos wurden. Abhängig vom rechtlichen Status können heute drei Gruppen syrischer Kurden unterschieden werden: Kurden mit syrischer Staatsangehörigkeit, registrierte staatenlose Kurden, die als Ajanib (wörtlich: Ausländer) bezeichnet werden, und schliesslich staatenlose Kurden, die in keinem staatlichen Register geführt werden, die sogenannten Maktumin al-Qaid. Bereits die Ajanib sind in Bezug auf ihre politischen Rechte, ihre Besitzrechte, ihre Bewegungsfreiheit sowie ihr Recht auf Bildung und freie Berufswahl vielfältigen Einschränkungen ausgesetzt. Immerhin haben sie neuerdings die Möglichkeit einer Einbürgerung. Die rechtliche Situation der Maktumin ist durch eine noch wesentlich weitergehende Rechtlosigkeit gekennzeichnet. Die Möglichkeit einer Einbürgerung haben sie nicht. Zum Nachweis ihrer Identität können sie lediglich eine besondere, für Maktumin bestimmte Bescheinigung des für sie zuständigen Mukhtars (Ortsvorstehers) erhalten, das sogenannte Erkennungszeugnis («Mukthar-Bestätigung») (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-1487/2021 vom 24. Mai 2024 E. 4.3). 5.2 Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft sind widersprüchlich. Während ihres zweiten Asylverfahrens gab sie an, irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie zu sein und aus einem Dorf in der Provinz Mosul zu stammen (SEM-Akten A9/11 S. 1, S. 4 f.; A18/14 S. 2). In ihrem ersten Gesuch erklärte sie hingegen, syrische Kurdin zu sein und der Gruppe der Ajanib anzugehören, wobei sie dies später korrigierte

F-4667/2024 Seite 8 und behauptete, sie gehöre stattdessen der Gruppe der Maktumin an (vgl. Urteil des BVGer F-7892/2015 vom 19. April 2017 E. 5.2.3). In ihrem zweiten Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit gab sie an, der Gruppe der Maktumin anzugehören (siehe SEM-act., Nr. 1041501-1/11). 5.3 Den von der Beschwerdeführerin mit dem zweiten Gesuch eingereichten Mukthar-Bestätigungen kommt rechtsprechungsgemäss nur eine geringe Beweiskraft zu (vgl. Urteile des BVGer F-1487/2021 vom 24. Mai 2024 E. 4.3.1; F-819/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 4.2 m.H.; siehe auch Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 4.5). In Syrien kann nämlich – mithin nach Jahren des Bürgerkrieges – nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden. Aufgrund der grassierenden Korruption sind in Syrien nicht nur Fälschungen unterschiedlichster Qualität erhältlich, sondern es können gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente beschafft werden. Selbst einem formell echten amtlichen Dokument kann nur dann eine relevante Beweiskraft beigemessen werden, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrags eingereicht wird (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-819/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 4.2). Die Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin erscheinen allerdings nach wie vor widersprüchlich (siehe E. 5.2). Sie brachte in ihrer Beschwerdeschrift auch keine Gründe vor, welche die bereits im Verfahren des ersten Gesuchs aufgekommenen Zweifel hätten entkräften können (vgl. Urteil des BVGer F-7892/2015 vom 19. April 2017 E. 7.1 ff.). Die eingereichten Dokumente des zweiten Gesuchs sind für sich genommen somit nicht geeignet, eine Zugehörigkeit zur Gruppe der Maktumin zu beweisen (vgl. auch Urteil des BVGer F-1487/2021 vom 24. Mai 2024 E. 4.3.1). Entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Folge der Beweislosigkeit (p.a. Art. 8 ZGB) zu tragen (siehe E. 4.5). 5.4 Im Übrigen ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel und die von ihr vorgetragene Sachverhaltsdarstellung im Wesentlichen ihren Vorbringen im Verfahren des ersten Gesuchs (siehe Urteil des BVGer F-7892/2015 vom 19. April 2017) entsprechen. In diesem Urteil wurde bereits festgestellt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft widersprüchlich sind und es wahrscheinlich erscheint, dass die Beschwerdeverführerin doch über eine Staatsangehörigkeit verfügt (vgl. Urteil des BVGer F-7892/2015 vom 19. April 2017 E. 7.1). Vorliegend ist der Grundsatz der abgeurteilten Sache (res iudicata) zu beachten. Die Beschwerde gegen das zweite Gesuch enthält keine neuen, wesentlichen Tatsachen oder Beweismittel,

F-4667/2024 Seite 9 welche eine Neubeurteilung der Sache (das heisst eine Abweichung vom Grundsatz der abgeurteilten Sache) erlauben würden. Entsprechend ist die Vorinstanz – wie auch das Bundesverwaltungsgericht – an die rechtskräftige Beurteilung im Urteil des BVGer F-7892/2015 vom 19. April 2017 gebunden (vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer A-3863/2022 vom 17. April 2023 E. 4.2/4.5). 5.5 Aus einer Gesamtsicht ist die Einschätzung der Behörde vorliegend nicht zu beanstanden (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2024 gutgeheissen. Es sind ihr daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

F-4667/2024 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Gregor Chatton Matthew Pydar

F-4667/2024 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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25.03.2026