B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-4666/2021, F-845/2022
Urteil vom 10. Mai 2023 Besetzung
Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Caroline Rausch.
Parteien
A._______, vertreten durch Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-4666/2021, F-845/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A., geboren 1966, Serbien (nachfolgend: der Beschwerdeführer), gelangte 1990 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner damaligen Ehefrau in die Schweiz. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 verweigerte das zuständige kantonale Migrationsamt die Verlängerung seiner Aufent- haltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobe- nen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid des Sicherheits- und Justiz- departements des Kantons B. vom 28. Juli 2020; Entscheid des Verwaltungsgerichts B._______ B 2020/153 vom 17. Dezember 2020). Auf die am 17. Februar 2021 und 17. Mai 2021 gestellten Wiedererwägungs- gesuche trat das Migrationsamt des Kantons B._______ nicht ein (Verfü- gungen vom 29. April 2021 und 14. Juli 2021). B. Nachdem der Beschwerdeführer die ihm angesetzte Ausreisefrist bis zum 3. April 2021 unbenutzt verstreichen liess, verhängte die Staatsanwalt- schaft des Kantons B._______ am 23. September 2021 einen Strafbefehl gegen ihn aufgrund rechtswidrigen Aufenthalts und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 400.–. Am 6. Oktober 2021 reiste der Beschwerdeführer aus der Schweiz aus. C. Das Staatsekretariat für Migration (nachfolgend: die Vorinstanz) verhängte mit Verfügung vom 21. September 2021, eröffnet am 24. September 2021, gegen den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot und ordnete gleichzeitig die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. D. Am 25. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 21. September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (F- 4666/2021) und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, eventualiter sei die Fernhaltemassnahme auf eine verhältnismässige Dauer zu kürzen. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2021 forderte das Bundesver- waltungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von
F-4666/2021, F-845/2022 Seite 3 Fr. 900.– zu bezahlen. Am 18. November 2021 wurde der Kostenvorschuss bezahlt. F. Am 7. Dezember 2021 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Sie hielt an der Verfügung vom 21. September 2021 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um Suspension des Einreiseverbots. H. Am 21. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und be- antragte die vorsorgliche Aufhebung des Einreiseverbots vom 25. Januar 2022 bis zum 24. Februar 2022. I. Mit Verfügung vom 24. Januar 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch um Suspension des Einreiseverbots vom 6. Januar 2022 ab. J. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2022 gab das Bundesverwal- tungsgericht dem Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen vom 21. Januar 2022 nicht statt. K. Mit Eingabe vom 22. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Januar 2022 (F-845/2022) und beantragte die Aufhebung sowie die Suspension des Einreiseverbots für die Dauer von einem Monat. In prozessualer Hin- sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung. L. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 15. März 2022 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte den Be- schwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu leisten. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 13. April 2022. M. Am 10. Mai 2022 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein, hielt an
F-4666/2021, F-845/2022 Seite 4 der Verfügung vom 24. Januar 2022 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Aus organisatorischen Gründen wurde Anfang des Jahres 2023 für den bisherigen Instruktionsrichter der vorsitzende Richter im Spruchkörper auf- genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges Anfechtungsobjekt. Getrennt eingereichte Beschwerden können in einem gemeinsamen Verfahren vereinigt werden, wenn die einzelnen Sachver- halte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich ähnli- che Rechtsfragen stellen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU- BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17). 1.2 Der Beschwerdeführer führt sowohl gegen das Einreiseverbot als auch gegen die Verweigerung der Suspension des(selben) Einreiseverbots Be- schwerde. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs und aus prozess- ökonomischen Gründen sind die Beschwerdeverfahren F-4666/2021 und F-845/2022 zu vereinigen (vgl. Art. 24 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 4 VwVG). 2. 2.1 Verfügungen der Vorinstanz, die Einreiseverbote nach Art. 67 AIG (SR 142.20) beziehungsweise die um (vorübergehende) Aufhebung von Einreiseverboten zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerden legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Be- schwerden ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
F-4666/2021, F-845/2022 Seite 5 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann eine Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt des Entscheids (BVGE 2014/1 E. 2). 4. 4.1 Nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG (in der hier anwendbaren, bis am 21. No- vember 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) kann die Vorinstanz ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefähr- den. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt ins- besondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Die mutwillige Schuldenwirtschaft stellt gemäss Art. 77a Abs. 1 Bst. b VZAE einen Sicherheitsverstoss dar. Ein Sozialhilfe- bezug an sich kann hingegen keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen (vgl. Urteil des BGer 2C_122/2020 vom 7. Juli 2020 E. 3.6; Urteil des BVGer F-1419/2020 vom 11. August 2020 E. 6.1). 4.2 Gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG kann ferner ein Einreiseverbot erlassen werden, wenn die betroffene Person Sozialhilfekosten verursacht hat. Entgegen dem Wortlaut der Bestimmung fällt dieser Fernhaltegrund erst dann in Betracht, wenn die Gefahr besteht, dass bei einer Wiederein- reise erneut Sozialhilfe- und Rückreisekosten entstehen (so die Botschaft, S. 3813). Voraussetzung für die Annahme einer solchen Gefahr ist eine
F-4666/2021, F-845/2022 Seite 6 gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die betroffene Person im Bedarfs- fall nicht unverzüglich auf finanzielle Mittel zurückgreifen kann (vgl. Urteil des BVGer F-1876/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 4.2; MARC SPESCHA in: Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 67 N. 4). 4.3 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die verfügende Be- hörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Ein- reiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 4.4 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-4025/2017 vom 1. Oktober 2018 E. 3.2 m.H.). Es genügt dabei, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar (vgl. Urteil des BVGer F-5969/2016 vom 28. September 2017 E. 4.4. m.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, dass der Be- schwerdeführer über viele Jahre und in erheblichem Masse von der Sozi- alhilfe habe unterstützt werden müssen. Es sei ersichtlich, dass den Be- schwerdeführer ein Selbstverschulden an der Bedürftigkeit treffe und es seien trotz seiner gesundheitlichen Schwierigkeiten klar vermehrte An- strengungen zur Verbesserung der Situation zu erwarten gewesen. Trotz mehrmaliger Verwarnungen des Migrationsamtes habe der Beschwerde- führer sein Verhalten nicht geändert. Sein Betreibungsregisterauszug weise Verlustscheine in der Höhe von Fr. 86'617.– auf (Stand 10. August 2021). Sein Verhalten beziehungsweise die mutwillige Schuldenwirtschaft stelle einen schweren Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicher- heit dar (Art. 77a VZAE). Aufgrund dieser Sachlage und zur Vermeidung
F-4666/2021, F-845/2022 Seite 7 künftiger Schädigungen von weiteren Gläubigern seien die Voraussetzun- gen zur Verhängung eines dreijährigen Einreiseverbots erfüllt (Art. 67 Abs. 2 Bst. a und Bst. b AIG). 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass seine Hilfsbedürftigkeit selbst- verschuldet sei. Er sei acht Jahre lang engagiert und krankheitsfrei als Schwerarbeiter in der Schweiz tätig gewesen. Im Jahre 1998 habe er eine schwere Handverletzung erlitten, welche sich wegen Folgebeschwerden und psychischer Probleme über Jahre hinweg zog. Er habe unter einem Hand-Arm-Schulter-Nacken-Syndrom links, einem chronischen Schmerzsyndrom mit somatoformen Anteilen und zervikobrachial mit Kopf- schmerzen sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgra- diger Ausprägung gelitten. Der letzte Arbeitsversuch 2019 habe aufgrund von Überlastung zu einem Rückfall mit vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit geführt. Es sei allgemein bekannt, dass vom Ausland stammende, berufs- bedingt teilinvalid gewordene Schwerarbeiter kaum Wiedereingliederungs- chancen haben würden. Angesichts dessen könne dem Beschwerdeführer kein mangelnder Arbeitswille und Selbstverschulden vorgeworfen werden. Im September 2020 habe er sich dank der Unterstützung seiner Söhne von der Sozialhilfe gelöst und wäre er nicht ausgeschafft worden, hätte er in einem Pensum von 35% ein Arbeitsverhältnis als Chauffeur antreten kön- nen. Die Verlustscheine seien Ausfluss des finanziellen Kollapses nach dem Unfall. Diese würden hauptsächlich offene Forderungen gegenüber der Krankenkasse, der Verwaltung sowie Anwaltskosten darstellen, welche weder absichtlich noch fahrlässig verursacht worden seien. Ein dreijähriges Einreiseverbot sei weder erforderlich noch zumutbar. In vergleichbaren Fällen seien zweijährige Einreiseverbote wegen illegaler Einreise, dem Bezug von Sozialhilfe und Anordnung der Ausschaffungshaft verhängt worden (vgl. Urteil des BVGer F-5665/2019 vom 21. Juli 2021; Urteil des BVGer F-3963/2020 vom 10. Januar 2021 E. 6.4; Urteil des BVGer F- 6530/2016 vom 7. September 2017 E. 10.5). Dies sei vorliegend aber auch zu streng, da der Beschwerdeführer sich Mühe gegeben habe, keine weiteren Schulden mehr anzuhäufen und im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung mehr als ein Jahr vergangen sei. Der Beschwerdeführer werde erheblich in seiner Bewegungsfreiheit in Europa eingeschränkt. An- gesichts dessen, dass er den grösseren Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht habe, seine Familie, mit Ausnahme der Eltern, in der Schweiz lebe und er keine Beziehung zu Serbien habe, sei das Einreiseverbot un- verhältnismässig. Mit dem Widerruf des Aufenthaltsrechts bestehe zudem
F-4666/2021, F-845/2022 Seite 8 auch die Gefahr nicht, dass der Beschwerdeführer bei der Sozialhilfe Schulden anhäufen würde. 5.3 Der Beschwerdeführer hat seit Dezember 2003 Sozialhilfe im Umfang von über Fr. 200'000.– bezogen. Ferner waren gemäss Betreibungsregis- terauszug vom 10. August 2021 28 Verlustscheine in der Höhe von insge- samt Fr. 86'617.10.– auf ihn ausgestellt. Die Gefahr einer wiederkehrenden Sozialhilfeabhängigkeit ist im Falle des Beschwerdeführers aufgrund sei- ner bisherigen erheblichen Verschuldung und Sozialhilfeabhängigkeit, dem tiefen Bildungs- und Integrationsstand sowie gesundheitlicher Einschrän- kungen und dem fortgeschrittenen Alter zu bejahen (vgl. Urteil des BVGer F-2286/2019 vom 15. Januar 2021 E. 5.3; siehe auch Urteil des BVGer F- 5519/2015 vom 12. Oktober 2017 E. 5.3.3). In Bezug auf die geltend ge- machte finanzielle Unterstützung der Söhne ist festzuhalten, dass sich aus den Akten keine formelle Garantie entnehmen lässt. Folglich kann bei ei- nem erneuten Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht aus- geschlossen werden, dass er auf die Unterstützung des Gemeinwesens zurückgreifen müsste. Mit dem langjährigen und erheblichen Sozialhilfebe- zug des Beschwerdeführers ist der Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG gesetzt. 5.4 Fraglich ist, ob auch der Fernhaltegrund gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG erfüllt ist. Die Frage nach der für eine Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung vorausgesetzten Mutwilligkeit der Schuldenwirt- schaft (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. b VZAE) wurde im kantonalen Bewilligungs- verfahren bewusst offengelassen. Eine Verletzung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung aufgrund des Sozialhilfebezuges des Beschwerdefüh- rers ist zu verneinen. Jedoch ist aufgrund der Aktenlage davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer mit der erst am 6. Oktober 2021 erfolgten Ausreise seiner durch das Verwaltungsgericht des Kantons B._______ mit rechtskräftigem Urteil vom 10. Dezember 2020 bestätigten und vom Mig- rationsamt des Kantons B._______ auf den 3. April 2021 angesetzten Aus- reisepflicht unzureichend nachgekommen ist und damit gegen die öffentli- che Sicherheit und Ordnung verstossen hat. Damit ist der Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG erfüllt und es liegt unter diesem Blickwinkel eine weitere Grundlage für die Verhängung eines Einreiseverbots vor. 5.5 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Verhängung ei- nes Einreiseverbots sowohl gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG als auch ge- mäss Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG erfüllt.
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6.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall im Lichte der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine exakte Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der werten- den Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitli- chen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletz- ten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidri- gen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen auslän- dischen Person (Urteil des BVGer F-1419/2020 vom 11. August 2020 E. 3.4; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 6.2 Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers liegt darin, eine künftige Belastung der öffentlichen Finanzen zu vermeiden. Wie soeben dargelegt, besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Einreise in die Schweiz das Gemeinwesen erneut finanziell belasten würde. Durch die verspätete Ausreise hat der Beschwerdeführer auch gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Dieses Fehlverhalten wiegt objektiv nicht leicht, kommt doch den ausländerrechtlichen Normen im Zu- sammenhang mit Einreise, Aufenthalt und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu, wenn es darum geht, eine funk- tionierende Rechtsordnung zu gewährleisten (BVGE 2016/33 E. 4.3; 2014/20 E. 8.2; statt vieler: Urteil des BVGer F 3451/2018 vom 22. Januar 2020 E. 6.2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung des Einreiseverbots bereits aus spezialpräventiven Gründen angezeigt ist, um ihn bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Zu berücksich- tigen ist zudem das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. Ur- teil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E 2.5 m.H.). So soll ein Ein- reiseverbot angesichts der negativen Folgen andere ausländische Perso-
F-4666/2021, F-845/2022 Seite 10 nen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlan- des zu halten. Es besteht demnach ein general- und spezialpräventiv mo- tiviertes Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. 6.3 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwer- deführers gegenüberzustellen. Diesbezüglich führt er an, dass er den grös- seren Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht habe, seine Familie, mit Ausnahme der Eltern, in der Schweiz lebe und er keine Beziehung zu Ser- bien habe. 6.3.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachte Einschrän- kung des Familienlebens hauptsächlich auf die verweigerte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Es stellt sich im Folgenden einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich be- wirkte Beeinträchtigung des Familien- und Privatlebens einer rechtlichen Prüfung standhält. Als ausländische Person ohne Aufenthaltsbewilligung dürfte sich der Beschwerdeführer ohne Einreiseverbot nur im Rahmen von bewilligungsfreien Kurzaufenthalten in der Schweiz aufhalten, wofür er als Staatsangehöriger Serbiens grundsätzlich ein Visum benötigt (Art. 8 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumsertei- lung [VEV, SR 142 204] i.V.m. Anhang I Ziff. 2 der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Novem- ber 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs- sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind [kodifizierter Text] [ABl. L 303/39 vom 28. Novem- ber 2018]). Der mit dem Einreiseverbot verbundene zusätzliche Malus be- steht nicht darin, dass dem Beschwerdeführer jede Einreise in die Schweiz schlichtweg untersagt ist, sondern darin, dass er für bewilligungsfreie Kurz- aufenthalte zusätzlich zum Visum eine Suspension des Einreiseverbots einholen muss. Eine solche Suspension kann auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit ausnahmsweise gewährt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 67 Abs. 5 AIG). In diesem – wenn auch stark einge- schränkten – Rahmen hat der Beschwerdeführer grundsätzlich weiterhin die Möglichkeit, Beziehungen zu Personen in der Schweiz durch Anwesen- heit auf schweizerischem Hoheitsgebiet zu pflegen. Kontakte ausserhalb des Schengen-Raums bzw. auf andere Weise als durch persönliche Tref- fen werden durch die Massnahme nicht beeinträchtigt (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/20 E. 8.3.4. m.H.).
F-4666/2021, F-845/2022 Seite 11 Der Familie ist es zuzumuten, sich ausserhalb des Schengen-Raums, na- mentlich in Serbien, zu treffen. Zudem ist die Pflege der Kontakte mittels moderner Kommunikationsmittel möglich und zumutbar. Zu berücksichti- gen ist weiter, dass die Eltern des Beschwerdeführers in Serbien leben. Die Beziehung zu seinen erwachsenen Söhnen und seiner Enkelin in der Schweiz fällt zudem nicht in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV be- ziehungsweise Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Zum geschützten Familienkreis gemäss Art. 8 EMRK gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1 m.H.), weshalb der Anspruch auf Achtung des Familienlebens vorliegend nicht tangiert ist. 6.3.2 Zur Dauer des Aufenthalts in der Schweiz und der daraus resultieren- den Integration ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit 1990 bis zu seiner Ausreise am 6. Oktober 2021 in der Schweiz befand. Er reiste jedoch erst im Alter von 23 Jahren in die Schweiz ein und verbrachte damit die prägenden Jungendjahre seines Lebens in seinem Heimatland. In der Schweiz konnte er sich weder wirtschaftlich noch sozial erfolgreich integ- rieren. Seine sozialen Kontakte beschränken sich auf seine beiden Söhne und Telefonate mit seinen Eltern im Heimatland. Den Akten ist zu entneh- men, dass sich der BF während 17 Jahren nicht um Arbeit bemüht hat. Die Nichtwiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ist gemäss den IV-Gutachten nicht aus medizinischen Gründen, sondern auf die subjektive Einstellung des Beschwerdeführers zurückzuführen (vgl. Urteil des Verwaltungsge- richts B._______ B 2020/153 vom 10 Dezember 2020 E. 4.2 m.w.H.). 6.4 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer zitierten Urteile ist darauf hin- zuweisen, dass sich diese auf andere, nicht vergleichbare Sachverhalte beziehen, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 6.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Interesse des Beschwerdeführers, ohne über die Visumspflicht hinausgehende Einschränkungen in die Schweiz einreisen zu können, aufgrund seiner familiären Verbindungen nicht unbedeutend ist. Es vermag jedoch das öffentliche Interesse an der Vermeidung der Belastung der öffentlichen Finanzen und am Schutz der öffentlichen Sicherheit nicht zu überwiegen. Nach Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen ergibt sich, dass ein dreijähriges Einreiseverbot rechtmässig ist.
F-4666/2021, F-845/2022 Seite 12 7. 7.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas- soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 Bst. a der [hier noch anwendbaren] Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006], abgelöst durch: [EU] 2018/1861 des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Überein- kommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006; vgl. diesbe- züglich dessen Art. 65 und Art. 20 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS II ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen natio- nalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschrei- bung kann eingegeben werden, wenn die Entscheidung auf einem Einrei- severbot beruht und wegen Nichtbeachtung der nationalen Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen erfolgt (Art. 24 Ziff. 3 SIS-II-Verordnung). 7.2 Grundsätzlich gilt es festzuhalten, dass aus dem Bezug von Sozialhilfe allein keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung abgeleitet werden kann (vgl. Urteil des BVGer F-1419/2021 vom 11. August 2020 E. 7.3). Der Beschwerdeführer hat jedoch die Schweiz trotz Wegweisung nicht verlassen. In Anbetracht dessen und der vorausgehenden Ausführungen ist ein überwiegendes öf- fentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schengen- Staaten an der Fernhaltung des Beschwerdeführers gegeben. Die Aus- schreibung des Beschwerdeführers im Schengener Informationssystem (SIS) ist gestützt auf Art. 21 und 24 SIS-II-VO und Art. 21 der N-SIS-VO zu bestätigen. Eine mit der Ausschreibung einhergehende zusätzliche Beein- trächtigung der persönlichen Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer mithin in Kauf zu nehmen (vgl. Urteile des BVGer F-5244/2018 vom 8. Juli 2020 E. 9; F‑3533/2016 vom 31. Mai 2017 E. 6.3). 7.3 Abgesehen davon hindert die Ausschreibung die anderen Schengen- Staaten nicht daran, der betroffenen Person aus humanitären Gründen
F-4666/2021, F-845/2022 Seite 13 oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver- pflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifi- zierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]) beziehungsweise ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gül- tigkeit auszustellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). 8. Zu prüfen bleibt, ob das Suspensionsgesuch zu Recht abgelehnt wurde. 8.1 Die Vorinstanz kann, wie bereits erwähnt, ausnahmsweise aus huma- nitären oder anderen wichtigen Gründen ein Einreiseverbot vorübergehend ausser Kraft setzen (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG; vgl. hiervor E. 4.3). Als wichtige Gründe für eine Suspension gelten unter anderem der Besuch von nahen Familienmitgliedern an hohen Feiertagen oder bei bedeutenden Fa- milienanlässen, wie Hochzeit oder Taufe. Eine erstmalige Suspension aus familiären oder privaten Gründen kann frühestens drei Jahre nach der Aus- reise aus der Schweiz geprüft werden, sofern nicht besonders wichtige fa- miliäre Gründe (Todesfall, schwere Erkrankung) vorliegen (vgl. Ziff. 8.10.1.4 der Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des SEM, online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Publikationen & Service
Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 8. Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen, Stand: 1. März 2023, besucht im April 2023; vgl. auch Botschaft, S. 3814). 8.2 Der Entscheid über die vorübergehende Aufhebung eines Einreisever- bots hat in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens zu ergehen und vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standzuhalten. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände. Ausgangspunkt der Überlegungen bil- den die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Beson- derheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person und das von ihr ausgehende, zukünftige Ge- fährdungspotenzial (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AIG; BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9.1 ff.; 2014/20 E. 8.1).
F-4666/2021, F-845/2022 Seite 14 8.3 Abzuwägen sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot ge- führt haben und das daraus abzuleitende Interesse an einem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegenüber den privaten Interessen der gesuchstellenden Person an einer zeitweisen Ausserkraftsetzung der Massnahme (Art. 67 Abs. 5 AIG; vgl. auch Botschaft, S. 3814; Urteil des BVGer F-617/2016 vom 4. Juli 2016 E. 3.3). Je schwerer die Umstände wiegen, die zur Verhängung des Einreiseverbots geführt haben, desto ge- wichtiger und augenfälliger müssen sich die Interessen des Betroffenen an der vorübergehenden Ausserkraftsetzung des Einreiseverbots darstellen (BVGE 2011/48 E. 6.2; statt vieler: Urteil des BVGer F-6707/2019 vom 30. September 2020 E. 3, m.w.H.). 9. 9.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz fest, dass gemäss ständiger Praxis eine Suspension von Einreiseverboten nur ausnahmsweise, für eine klar begrenze Zeit und bei Vorliegen wichtiger Gründe in Frage komme. Da seit der Ausreise des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2021 erst wenige Monate vergangen seien, könne noch nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer keine Gefährdung für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung mehr darstelle. Des Weiteren weist die Vorinstanz auf ihre Praxis hin, in den ersten drei Jahren nach Erlass des Einreiseverbots beziehungsweise erfolgter Ausreise grundsätzlich keine Suspension zu gewähren. Die vom Beschwerdeführer genannten Gründe (Medikamentenbeschaffung, Geburt des Grosskindes und Erledigung von administrativen Arbeiten) würden daran nichts zu ändern vermögen. Es sei seinen Familienangehörigen einerseits zuzumuten, ihn im Heimatland zu besuchen und andererseits würden keine Nachweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer für die Medikamentenbeschaffung oder die administra- tiven Arbeiten persönlich in der Schweiz vorsprechen müsse. 9.2 Der Beschwerdeführer führt verschiedene Gründe für die Suspension des Einreiseverbots an. Er würde gerne seine Enkelin, welche am 21. Ja- nuar 2022 geboren sei, besuchen und an deren Taufe teilnehmen. Es sei einfacher und ungefährlicher für ihn, in die Schweiz zu reisen als für eine ganze Familie mit einem Baby nach Serbien. Zudem sei der medizinische Härtefall nicht genügend berücksichtigt worden. Er sei in Serbien nicht krankenversichert. Die Übersetzung der Arztberichte aus der Schweiz sei ein Problem und kein Arzt würde die Verantwortung übernehmen wollen, ihn unter Umständen falsch zu therapieren. Zudem würde seine Depres- sion mit Selbstmordgedanken durch eine zumindest temporäre Familien- zusammenführung in der Schweiz sicher gelindert werden. Auch würde es
F-4666/2021, F-845/2022 Seite 15 ihm in der Schweiz leichter fallen, die nötigen Medikamente zu beschaffen und Kontrolltermine beim Arzt wahrzunehmen. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass er administrative Angelegenheiten in der Schweiz besorgen müsse, welche ihn sehr belasten würden (Räumung der Wohnung, Übertragung des Mietvertrags auf seinen Sohn, Klärung der Höhe seiner Freizügigkeitsansprüche). Während der Zeit seines Aufent- halts würde er zudem von seinem Sohn unterstützt werden. Es bestehe somit keine Gefahr, dass er dem Gemeinwesen zur Last fallen würde. Des Weiteren sei das Strafverfahren gegen ihn noch nicht rechtskräftig. 9.3 In Bezug auf die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Be- schwerdeführers, welche dem Einreiseverbot zugrunde liegen, kann nach vorne verwiesen werden (vgl. E. 7.2). Ins Gewicht fällt hinsichtlich einer allfälligen Suspension des Einreiseverbots insbesondere, dass der Be- schwerdeführer seiner Ausreiseaufforderung nicht nachkam und unrecht- mässig in der Schweiz verblieb (vgl. E. 6.2 hiervor). Dementsprechend kann nicht als gesichert erachtet werden, dass er die Schweiz im Falle ei- ner erneuten Einreise anschliessend wieder ordnungsgemäss verlassen würde (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.3.7; Urteil des BVGer F-4646/2020 vom 19. Februar 2021 E. 4.1). Dazu tritt das general- und spezialpräventiv mo- tivierte Interesse, mehrjährige Einreiseverbote nicht schon relativ kurze Zeit nach erfolgter Ausreise zeitlich befristet auszusetzen. Ganz allgemein gilt, dass die Wirkung von Einreiseverboten nicht mittels Suspensionen ausgehöhlt werden soll (BVGE 2013/4 E. 7.4.3; Urteil F-4656/2020 vom 19. Februar 2021 E. 4.3). In diesem Sinne ist die vorinstanzliche Praxis zu verstehen, die Suspension eines langjährigen Einreiseverbots während der ersten drei Jahre nach Ausreise nur bei Vorliegen besonders gewichtiger familiärer Gründe in Erwägung zu ziehen (Weisungen AIG, Ziff. 8.10.1.4; Urteil F-6707/2019 E. 3) 9.4 Den vorstehend erläuterten Interessen an einer Verweigerung einer frühzeitigen Ausserkraftsetzung des Einreiseverbots zum Schutze der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung sind die privaten Interessen des Be- schwerdeführers gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer hat ein Inte- resse daran, seine Enkeltochter zu besuchen und an deren Taufe teilzu- nehmen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte ungenügende Be- rücksichtigung eines medizinischen Härtefalls durch die Vorinstanz ist hin- gegen nicht ersichtlich. Bereits das Verwaltungsgericht B._______ hat in seinem Urteil vom 10. Dezember 2020 festgehalten, dass sich angesichts seines früheren inkonsequenten Verhaltens einerseits die grundsätzliche
F-4666/2021, F-845/2022 Seite 16 Frage nach dem Therapiewunsch des Beschwerdeführers stelle und ande- rerseits ein nicht mit dem schweizerischen vergleichbares Gesundheits- system in Serbien nicht gegen eine Rückkehr spreche (E. 4.2). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht im Zusammenhang mit den vom Be- schwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Problemen davon aus, dass eine entsprechende medizinische Betreuung auch in Serbien ge- währleistet ist (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-6757/2018 vom 18. März 2020 E. 11.5.1 m.w.H). Unerheblich ist dabei, dass die Qualität der medizini- schen Versorgung im Heimatland des Beschwerdeführers nicht derjenigen der Schweiz entspricht. Zudem erschliesst sich nicht und wird vom Be- schwerdeführer auch nicht hinreichend begründet, wieso die von ihm vor- gebrachten administrativen Erledigungen zwingend seine Anwesenheit in der Schweiz voraussetzen würden und nicht etwa von seinen Angehörigen oder von Serbien aus erledigt werden können. 9.5 Eine wertende Gewichtung der involvierten Interessen ergibt, dass die Vorinstanz das Gesuch vom 24. Januar 2022 um Suspension des Einrei- severbots zu Recht abgewiesen hat. Die angefochtene Verfügung hält den bundesrechtlichen Anforderungen stand und ist zu schützen. 10. Die angefochtenen Verfügungen sind als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen. Die Beschwerden sind daher abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'900.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch die in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschüsse gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
F-4666/2021, F-845/2022 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren F-4666/2021 und F-845/2022 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’900.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch die in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschüsse gedeckt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Gregor Chatton Caroline Rausch
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