B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-4656/2023
Urteil vom 16. Dezember 2024 Besetzung
Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Caroline Rausch.
Parteien
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.
Gegenstand
Ordentliche Einbürgerung; Verfügung des SEM vom 5. Juli 2023.
F-4656/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1 (geb. (...), Deutschland) reiste am 1. April 2006 in die Schweiz ein und erhielt am 3. Mai 2011 eine Niederlassungsbewilli- gung. Die Beschwerdeführerin 2 (geb. 2022, Deutschland) ist die Tochter des Beschwerdeführers 1. B. Am 4. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer 1 von der Oberstaatsanwalt- schaft D._______ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 180.–, unter Anset- zung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse in der Höhe von Fr. 500.– verurteilt. C. Am 11. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer 1 von der Staatsan- waltschaft E._______ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu ei- ner bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 180.–, unter An- setzung einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse in der Höhe von Fr. 350.– verurteilt. Zugleich widerrief die Staatsanwaltschaft die bedingte Geldstrafe vom 4. Mai 2016 und ordnete deren Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer 1 reichte am 9. Oktober 2020 beim Gemeindeamt des Kantons Zürich ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung für sich selbst und für die ins Gesuch einbezogene Beschwerdeführerin 2 ein. Mit Verfügung vom 20. April 2021 wies das Gemeindeamt das Einbürgerungs- gesuch unter Verweis auf dessen strafrechtliche Nichtbewährung (soeben Bst. C) ab. Das Verwaltungsgericht Zürich hob diese Verfügung mit Urteil vom 11. November 2021 auf und wies das Gemeindeamt an, das Einbür- gerungsgesuch des Beschwerdeführers an dessen Wohnsitzgemeinde zu überweisen (VB.2021.00542). E. Nach Befassung der Wohnsitzgemeinde beantragte das Gemeindeamt am 26. September 2022 die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bun- des. F. Mit Schreiben vom 5. April 2023 und 30. Mai 2023 informierte die Vor- instanz die Beschwerdeführenden, dass aufgrund der strafrechtlichen
F-4656/2023 Seite 3 Nichtbewährung des Beschwerdeführers 1 (vorne Bst. C) ein Einbürge- rungshindernis vorliege, weshalb sie die Einbürgerungsbewilligung des Bundes nicht erteilen könne. G. Mit Schreiben vom 16. Juni 2023 nahmen die Beschwerdeführenden Stel- lung. H. Mit Verfügung vom 5. Juli 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch um Ertei- lung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes für den Beschwerdefüh- rende 1 die ins Gesuch einbezogene Beschwerdeführerin 2 ab. I. Hiergegen gelangten die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 29. August 2023 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Anweisung an die Vor- instanz, dem Beschwerdeführer 1 die Einbürgerungsbewilligung des Bun- des zu erteilen und die Beschwerdeführerin 2 darin einzubeziehen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 29. November 2023 beantragte die Vor- instanz die Abweisung der Beschwerde. K. Die Beschwerdeführenden hielten mit Replik vom 18. Dezember 2023 an ihren gestellten Rechtsbegehren fest. L. Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 erkundigten sich die Beschwerdefüh- renden nach dem aktuellen Verfahrensstand. Das Gericht beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 20. Februar 2024. M. Am 8. Mai 2024 beantragte der Beschwerdeführer den Einbezug seines am 1. März 2024 geborenen Sohnes in das Einbürgerungsverfahren. N. Eine erneute Anfrage der Beschwerdeführenden nach dem Verfahrens- stand vom 3. Oktober 2024 beantwortete das Gericht mit Schreiben vom 14. Oktober 2024.
F-4656/2023 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Einbürgerung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 47 Abs. 1 des Bürger- rechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind als Adressaten der angefoch- tenen Verfügung zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 In Bezug auf den Antrag auf Einbezug des Beschwerdeführer 3, des am (...) 2024 geborenen Sohnes des Beschwerdeführers 1, ins Einbürge- rungs- und mithin auch ins Beschwerdeverfahren (vorne Bst. M), ist fest- zuhalten, dass der nachträgliche Einbezug von minderjährigen Kindern in das hängige Einbürgerungsverfahren eines Elternteils grundsätzlich mög- lich ist (vgl. Art. 30 BüG; Art. 13 Abs. 4 BüG a maiore ad minus). Der Ein- bezug des Beschwerdeführers 3 in das hier gegenständliche hängige Ein- bürgerungsverfahren seines Vaters scheitert auch nicht daran, dass sich dieses im Beschwerdestadium befindet und die Teilnahme am Beschwer- deverfahren den Erfordernissen von Art. 48 Abs. 1 VwVG betreffend Be- schwerdelegitimation unterliegt. Diese erfüllt der Beschwerdeführer 3. Na- mentlich fällt nicht ins Gewicht, dass er am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen hat, da er im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG unverschuldeterweise keine Möglichkeit zur Teilnahme hatte, war er doch zum Zeitpunkt der Einleitung des vorinstanzlichen Verfahrens noch nicht auf der Welt (vgl. Urteil des BGer 1C_109/2023 vom 16. Januar 2024 E. 1.2 e contrario). Folglich ist auch der Beschwerdeführer 3 zur Be- schwerde legitimiert und kann nach Massgabe von Art. 30 und Art. 13 Abs. 4 BüG ins beschwerdegegenständliche Einbürgerungsverfahren sei- nes Vaters, des Beschwerdeführers 1, einbezogen werden. Der entspre- chende Antrag ist daher gutzuheissen. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
F-4656/2023 Seite 5 Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli- chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Art. 13 Abs. 3 BüG hält fest, dass das SEM die Einbürgerungsbewilli- gung des Bundes erteilt und diese der kantonalen Einbürgerungsbehörde zum Entscheid über die Einbürgerung zustellt, sofern alle formellen und materiellen Voraussetzungen (Art. 9 resp. Art. 11 BüG) erfüllt sind. 3.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 BüG erteilt der Bund die Einbürgerungsbewilli- gung nur, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bei der Gesuchstellung eine Niederlassungsbewilligung besitzt (Bst. a) und zudem einen Aufent- halt von insgesamt zehn Jahren nachweist, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches (Bst. b). Die Erteilung der Einbürge- rungsbewilligung erfordert gemäss Art. 11 BüG weiter, dass die Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich integriert ist (Bst. a), mit den schweizeri- schen Lebensverhältnissen vertraut ist (Bst. b) und keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt (Bst. c). 3.3 Art. 12 Abs. 1 BüG hält fest, dass sich eine erfolgreiche Integration ins- besondere im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Bst. a), in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Bst. b), in der Fä- higkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu ver- ständigen (Bst. c), in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Bst. d) und in der Förderung und Unterstützung der Integra- tion der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird (Bst. e), zeigt. Die in Art. 12 Abs. 1 BüG aufgeführten Integrationskriterien sind grundsätzlich kumulativ zu verste- hen (Urteil des BVGer F-4572/2021 vom 17. August 2023 E. 5 m.w.H.). 3.4 Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG betreffend die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird in Art. 4 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (BüV, SR 141.01) konkretisiert. Gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. e BüV gelten Bewerber und Bewerberinnen als nicht erfolgreich integriert,
F-4656/2023 Seite 6 wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA eine bedingte Geld- strafe von höchstens 90 Tagessätzen als Hauptsanktion einsehbar ist, so- fern sich die betroffene Person in der Probezeit nicht bewährt hat. Die Ver- ordnungsbestimmung führt somit nicht nur den auslegungsbedürftigen Be- griff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG weiter aus, sondern hält auch fest, dass bei strafrechtlicher Nichtbewäh- rung im dargelegten Sinne – ungeachtet der übrigen Integrationskriterien – von einer nicht erfolgreichen Integration auszugehen ist. 3.5 Die Grundfrist für die Entfernung aus dem Strafregister-Informations- system VOSTRA beträgt bei Geldstrafen zehn Jahre (Art. 38 Abs. 3 Bst. d des Bundesgesetzes über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA vom 17. Juni 2016 [StReG, SR 330]). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen, dass Art. 4 Abs. 2 Bst. e BüV geset- zes- sowie verfassungswidrig und infolgedessen nicht anzuwenden sei. Die Verordnungsbestimmung verstosse gegen Art. 11 Bst. a und Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG sowie gegen Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV, indem sie nur geringfügig straffällig gewordene Personen ohne die gesetzlich vorge- schriebene, umfassende Prüfung der Integration apodiktisch als nicht er- folgreich integriert qualifiziere und eine Anwendung des Verhältnismässig- keitsgrundsatzes ebenso verhindere wie eine einzelfallgerechte Ermes- sensausübung. Dies entspricht im Wesentlichen der Beurteilung des Ver- waltungsgerichts des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 11. November 2021 (oben Bst. D). 4.2 Demnach ist vorfrageweise zunächst zu prüfen, ob Art. 4 Abs. 2 Bst. e BüV, welcher der angefochtenen Verweigerung der Einbürgerungsbewilli- gung durch die Vorinstanz zugrunde liegt, gegen höherrangiges Recht verstösst, weil sich die Verordnungsbestimmung nicht mit der zugrundelie- genden Gesetzesnorm (Art. 12 BüG) vereinbaren lässt. Diesfalls erwiese sich die am 5. Juli 2023 durch das SEM in Anwendung von Art. 4 Abs. 2 Bst. e BüV verfügte Verweigerung der Einbürgerungsbewilligung als geset- zeswidrig und die Verfügung wäre aufzuheben (vgl. zum Ganzen REGINA KIENER/ BERNHARD RÜTSCHE/ MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage 2021, Rz. 1760-1762, 1778). 4.3 Aus verfassungsrechtlicher Perspektive gilt es sodann vorfrageweise zu prüfen, ob Art. 4 Abs. 2 Bst. e BüV, welcher der angefochtenen Verwei- gerung der Einbürgerungsbewilligung durch die Vorinstanz zugrunde liegt,
F-4656/2023 Seite 7 gegen das Verhältnismässigkeitsgebot (Art. 5 Abs. 2 BV) und/oder das Will- kürverbot (Art. 9 BV) und insofern gegen höherrangiges Recht verstösst. Diesfalls erwiese sich die auf Art. 4 Abs. 2 Bst. e BüV gestützte Verweige- rungsverfügung des SEM als verfassungswidrig und es wäre mit Blick auf Art. 190 BV weiter zu prüfen, ob die Verfassungswidrigkeit durch die zug- rundliegende Gesetzesnorm (wiederum Art. 12 BüG) gedeckt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre die Verfügung aufzuheben (KIENER/RÜT- SCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 1760-1762, 1771). 4.3.1 Das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) beschlägt die Rechtsanwendung im Einzelfall, aber auch die Rechtsetzung. Staatliches Handeln ist verhältnismässig, wenn es erforderlich, die vorgesehene Mas- snahme zur Erreichung des Ziels geeignet ist und das gewählte Mittel nicht in einem Missverhältnis zu anderen zu beachtenden Interessen steht (vgl. zum Ganzen BVGE 2023 V/1 E. 3.4.2; BGE 135 V 172 E. 7.3.3; BENJAMIN SCHINDLER, in: Bernhard Ehrenzeller et al. (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Auflage, 2023, Art. 5 Rz. 19). Ist ein Rechtssatz nicht verhältnismässig, steht er einer verhältnismässigen Rechtsanwendung im Einzelfall von vornherein entgegen. 4.3.2 Wie das Verhältnismässigkeitsgebot beschlägt auch das Willkürver- bot (Art. 9 BV) gleichermassen Rechtsanwendung und Rechtsetzung. Das Verbot willkürlicher Rechtsetzung richtet sich gegen Erlasse, die sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lassen oder sinn- und zwecklos sind (BIAGGINI GIOVANNI, in: BV Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl., Zürich 2017, Art. 9 N 7; BGE 143 I 1 E. 3.3). 4.4 Erweist sich die Verordnungsbestimmung von Art. 4 Abs. 2 Bst. e BüV vorfrageweise als gesetzes- und verfassungskonform (oder verfassungs- widrig aber nach Massgabe von Art. 190 BV gleichwohl anzuwenden), wird zu prüfen sein, ob die Vorinstanz die Einbürgerungsbewilligung zu Recht gestützt auf die genannte Verordnungsbestimmung verweigert hat. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Verweigerung als begründet nach Massgabe von Art. 4 Abs. 2 Bst. e BüV in Verbindung mit Art. 11 und 12 BüG und zudem – in Anbetracht der Umstände des konkreten Falls – als verhältnis- mässig sowie willkürfrei erweist (vgl. Urteil des BVGer F-4572/2021 vom 17. August 2023 E. 6.5).
F-4656/2023 Seite 8 5. 5.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden lässt sich Art. 4 Abs. 2 Bst. e BüV, wonach strafrechtliche Nichtbewährung nach einer be- dingten oder teilbedingten Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen dazu führt, dass infolge Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von einer nicht erfolgreichen Integration auszugehen ist, mit der zugrunde- liegenden Gesetzesbestimmung von Art. 12 BüG vereinbaren. Letztere hält in Form einer Auflistung fest, worin sich eine erfolgreiche Integration insbe- sondere zeigt, und nennt unter Bst. a das Beachten der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung (vorne E. 3.3). Das Gesetz gibt somit weder abschlies- send vor, was hinsichtlich Integration berücksichtigt werden darf, noch legt es fest, wie die genannten (und allfällige weitere) Kriterien zueinander zu gewichten sind. Weder schliesst Art. 12 BüG aus, dass einer einbürge- rungswilligen Person trotz Nichterfüllung eines der aufgelisteten Kriterien eine erfolgreiche Integration attestiert wird (obgleich die Kriterien grund- sätzlich kumulativ zu verstehen sind; vorne E. 3.3), noch verbietet es die Gesetzesbestimmung, eine erfolgreiche Integration bereits wegen Nichter- füllung eines der genannten Kriterien zu verneinen. Mithin verlangt Art. 12 BüG auch nicht, dass zwingend immer alle aufgelisteten Integrationskrite- rien zu prüfen wären (vgl. dazu schon Urteil des BVGer F-230/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 5.4). Inwiefern der in der Beschwerde ebenfalls an- geführte Art. 11 BüG dies verlangen könnte, ist sodann nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich Art. 4 Abs. 2 Bst. e BüV als vereinbar mit der zugrundliegenden Gesetzesnorm von Art. 12 BüG. Mithin ist die auf gestützte Art. 4 Abs. 2 Bst. e BüV Verweigerung der Einbürgerungsbewilli- gung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht gesetzeswidrig und es be- steht in dieser Hinsicht kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben. 5.2 Die Verordnungsbestimmung verstösst auch nicht gegen das Verhält- nismässigkeitsgebot oder das Willkürverbot in der Rechtsetzung. 5.2.1 Die Einbürgerung soll als letzter Integrationsschritt die höchsten An- forderungen an die Integration stellen. Sinn und Zweck von Art. 4 Abs. 2 BüV ist es, straffällig gewordenen Personen den Zugang der Einbürgerung erst nach einer Bewährungszeit bzw. einer bestimmten Zeitspanne klaglo- sen Verhaltens zu ermöglichen. Solange Einträge im Strafregister beste- hen, die davon zeugen, dass sich die einbürgerungswillige Person im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bst. e BüV strafrechtlich nicht zu bewähren ver- mocht hat, ist von einer mangelnden Integration beziehungsweise einem
F-4656/2023 Seite 9 unzureichenden Integrationswillen sowie fehlendem Respekt vor der Rechtsordnung und dem schweizerischen Wertesystem auszugehen (vgl. Erläuternder Bericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte- ments [EJPD], Entwurf zur Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz vom April 2016 S. 11 f.). 5.2.2 Die Verordnungsbestimmung von Art. 4 Abs. 2 BüV ist geeignet, auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel, nur sehr gut integrierte Per- sonen einzubürgern, hinzuwirken. Beim hier interessierenden Art. 4 Abs. 2 Bst. e BüV sind zwar an sich eher geringfügige Delikte geregelt, als mass- geblicher Faktor erweist sich jedoch die strafrechtliche Nichtbewährung. In dieser manifestiert sich eine gewisse Renitenz oder jedenfalls Unbelehr- barkeit, welche unter dem Gesichtspunkt der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dagegenspricht, dass die betroffene Person das einbürgerungsberechtigende Höchstmass an Integration erreicht hat. Inso- fern erweist sich die Verordnungsbestimmung in sachlicher Hinsicht als er- forderlich. Auch erscheint es – unter Berücksichtigung resultierenden War- tefrist von zehn Jahren (oben E. 3.5) – in zeitlicher Hinsicht erforderlich, mit einer Einbürgerung zuzuwarten, bis ein Urteil dem Betroffenen auch regis- terrechtlich nicht mehr entgegengehalten wird. So ist zum einen die Kohä- renz der Rechtsordnung zu wahren. Zum anderen ist für die Aufnahme ins Bürgerrecht angesichts der bereits erfolgten Nichtbewährung umso mehr ein langfristiges Wohlverhalten einzufordern. 5.2.3 Im Hinblick auf die Zumutbarkeit (oder Verhältnismässigkeit im enge- ren Sinn) der Verordnungsbestimmung von Art. 4 Abs. 2 Bst. e BüV ist so- dann Folgendes festzuhalten: Es besteht ein erhebliches öffentliche Inte- resse, nur sehr gut integrierte Personen einzubürgern und folglich unter dem Gesichtspunkt der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gesuchsteller, die innert der ihnen auferlegten strafrechtlichen Bewäh- rungsfrist erneut straffällig geworden sind, erst nach einer substantiellen Wartezeit wieder zur Einbürgerung zuzulassen. Im Grundsatz und vorbe- haltlich der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls (hinten E. 6.4) ist dieses öffentliche Interesse höher zu gewichten ist als das private Inte- resse von ausländischen Personen mit Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. a BüV) an einer rascheren beziehungsweise weniger strengen Voraussetzungen unterliegenden Einbürgerung. Den Gesuch- stellenden sind die unter dem Gesichtspunkt der Beachtung der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung hohen Anforderungen an die Einbürgerung einschliesslich Wartefrist bei Nichterfüllung grundsätzlich zumutbar, insbe- sondere auch zumal sie im Besitz der Niederlassungsbewilligung sind und
F-4656/2023 Seite 10 damit über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügen (vgl. Art. 34 Abs. 1 AIG). Die Regelung wahrt ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem ange- strebten Ziel und dem Eingriff, den sie für die betroffenen Privaten bewirkt. Die darüber hinaus erforderliche Überprüfung der Verhältnismässigkeit ei- ner auf Art. 4 Abs. 2 Bst. e BüV beruhenden Verweigerung der Einbürge- rung beziehungsweise der Einbürgerungsbewilligung im konkreten Einzel- fall wird sodann durch die Verordnungsbestimmung nicht verhindert. Nach dem Gesagten ist Art. 4 Abs. 2 Bst. e BüV verhältnismässig (vgl. auch schon das Urteil des BVGer F-230/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 5.5 in Bezug auf Art. 4 Abs. 2 Bst. a BüV und F-1531/2023 vom 8. Mai 2024 E. 6 in Bezug auf Art. 4 Abs. 3 BüV). 5.2.4 Gleichsam ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass sich die Ver- ordnungsbestimmung auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt und einen objektiv nachvollziehbaren Sinn- und Zweck verfolgt. Demnach ist auch das Verbot willkürlicher Rechtsetzung gewahrt (vgl. vorne E. 4.3.2). 5.3 Damit erweist sich Art. 4 Abs. 2 Bst. e BüV vorfrageweise als gesetzes- und verfassungskonform. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 die Einbürgerungsbewilligung zu Recht gestützt auf die genannte Verordnungsbestimmung verweigert hat, mithin ob sich die Verweigerung im konkreten Einzelfall als begründet und verhältnismäs- sig (sowie willkürfrei) erweist. 6. 6.1 Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung waren folgende Einträge im Strafregister-Informationssystem VOSTRA des Beschwerdeführers 1 ein- sehbar: Er wurde am 4. Mai 2016 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 180.– und einer Busse von Fr. 500.– verurteilt. Die Probezeit für die bedingte Geldstrafe wurde auf zwei Jahre angesetzt. Am 11. Oktober 2017 wurde er erneut wegen grober Verletzung der Ver- kehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 180.–, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Zu- gleich widerrief die Staatsanwaltschaft die bedingte Geldstrafe vom 4. Mai 2016 und ordnete deren Vollzug an. 6.2 Mithin wies im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und weist bis heute der massgebliche VOSTRA-Auszug des Beschwerdeführers 1 eine
F-4656/2023 Seite 11 Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe unter 90 Tagessätzen (mit Straf- befehl vom 4. Mai 2016) auf, innert deren Probezeit er sich (gemäss Straf- befehl vom 11. Oktober 2017) nicht bewährt hat. Damit ist der Tatbestand der Nichtbewährung gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. e BüV erfüllt. 6.3 Nach Massgabe der genannten Verordnungsbestimmung fehlt es somit an der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG und gleichsam an einer erfolgreichen Integration im Sinne von Art. 12 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 Bst. a BüG. Gemäss Art. 11 BüG fällt damit die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes ausser Betracht. 6.4 Zu prüfen bleibt, ob die resultierende Verweigerung der Einbürgerungs- bewilligung des Bundes auch vor dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) standhält (vgl. Urteile des BVGer F-4572/2021 vom 17. August 2023 E. 6.5; F-5493/2021 vom 3. Januar 2023 E. 7.2.3; F-481/2020 vom 25. Januar 2022 E. 5.5). Dass der Be- schwerdeführer 1 im Jahr 2016 wegen grober Verletzung der Verkehrsre- geln zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde und sich während der damit verbundenen strafrechtlichen Probezeit nicht zu bewähren ver- mochte, sondern dieselbe Straftat (grobe Verkehrsregelverletzung) erneut beging, begründet insgesamt ein erhebliches öffentliches Interesse, ihm die Einbürgerung zu verweigern. Entscheidend ist dabei die strafrechtliche Nichtbewährung. Nachdem der Beschwerdeführer innert der ihm auferleg- ten strafrechtlichen Probezeit abermals dasselbe Delikt begangen hat, muss er sich ein gewisses Mass an Renitenz oder zumindest Unbelehrbar- keit attestieren lassen (vorne E. 5.2.3). Besondere Umstände, die das fest- gestellte, in Art. 4 Abs. 2 Bst. e BüV zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse für den vorliegenden Einzelfall zu relativieren vermöchten (vgl. Art. 12 Abs. 2 BüG und dessen weite Auslegung im Urteil des BGer 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.7.2), werden weder geltend ge- macht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Ebenso wenig vermag vorliegend die sonstige Integration des Beschwerdeführers 1 dessen pri- vates Interesse an der Bewilligung seines Einbürgerungsgesuchs ent- scheidend zu erhöhen. Der Beschwerdeführer 1 bringt auch sonst nichts vor und auch aus den Akten lässt sich nichts entnehmen, was zu einer entsprechenden Erhöhung führen würde. Im Ergebnis überwiegt das öf- fentliche Interesse und die Verweigerung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes gegenüber dem Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner straf- rechtlichen Nichtbewährung ist nicht nur begründet, sondern auch verhält- nismässig.
F-4656/2023 Seite 12 6.5 Ferner verstösst die angefochtene Verweigerungsverfügung auch nicht gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, in kla- rem Widerspruch zu der tatsächlichen Situation steht, eine Norm oder ei- nen unbestrittenen Rechtssatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 148 I 271 E. 2.1 m.w.H.). Nach dem vorstehend Gesagten (vgl. E. 6.4) ist ohne Weiteres zu konsta- tieren, dass vorliegend nichts davon der Fall ist. 6.6 Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführenden auch nicht aus der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Einbürgerungsvoraussetzungen von Art. 11 BüG und den dazugehörenden Integrationsvoraussetzungen von Art. 12 BüG. So hält das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässig- keitsgebots und des Willkürverbots fest, dass eine Gesamtwürdigung der relevanten Umstände vorzunehmen ist und diese insofern ausgewogen zu sein hat, als sie nicht auf einem klaren Missverhältnis der massgeblichen Aspekte beruht. Fällt indes ein einzelnes Kriterium – wie etwa eine erhebliche Straffälligkeit – für sich allein entscheidend ins Ge- wicht, darf sich die Würdigung entsprechend auf dieses Kriterium fokussie- ren (Urteil des BGer 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 1.2 und 6.1 unter Verweis BGE 146 I 49 E. 4.4). Im vorliegenden Fall gibt bei gesamthafter Betrachtung der relevanten Umstände die strafrechtliche Nichtbewährung des Beschwerdeführers 1 im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bst. e BüV den Aus- schlag und führt dazu, dass ihm die erforderliche Integration abzusprechen und die Einbürgerungsbewilligung des Bundes zu verweigern ist. 6.7 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 und seiner ins Gesuch einbezogenen Tochter, der Beschwerdeführerin 2, zu Recht die Einbürgerungsbewilligung des Bundes nicht erteilt und ist diese auch seinem zwischenzeitlich zur Welt gekommenen und auf Beschwer- deebene ins Gesuch einbezogenen Sohn, dem Beschwerdeführer 3, nicht zu erteilen. 7. Die angefochtene Verfügung ist nach Massgabe von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. Es steht dem Beschwerde- führer 1 sodann frei, zu einem späteren Zeitpunkt erneut ein Gesuch für sich und seine Kinder zu stellen, sobald er sämtliche Einbürgerungsanfor- derungen erfüllt.
F-4656/2023 Seite 13 8. Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1– 3 sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 9. Gemäss Art. 83 Bst. b BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über die ordentliche Ein- bürgerung. Indes fallen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Ent- scheide über die Verweigerung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes nicht unter diesen Ausschlussgrund. Das vorliegende Urteil kann folglich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesge- richt angefochten werden (BGE 149 I 91 E. 2 m.w.H.; Urteil des BGer 1C_563/2023 vom 28. März 2024 E. 1). (Dispositiv nächste Seite)
F-4656/2023 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Sebastian Kempe Caroline Rausch
F-4656/2023 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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