B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-4640/2025

U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 2 5 Besetzung

Einzelrichter Gregor Chatton (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiber Matthew Pydar.

Parteien

A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Anna Kuhn, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver- fahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 17. Juni 2025 / N (...).

F-4640/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Die afghanische Beschwerdeführerin (geboren 1997) ersuchte am 22. April 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit dem europäischen Visa- Informationssystem (CS-VIS) am 24. April 2025 ergab, dass ihr von Spa- nien ein vom 4. April bis am 17. Juli 2025 gültiges Visum ausgestellt wurde. B. Die Vorinstanz ersuchte die spanischen Behörden am 28. April 2025 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verord- nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). C. Der Beschwerdeführerin wurde am 29. April 2025 im Rahmen des Dublin- Gesprächs das rechtliche Gehör gewährt. D. Am 5. Mai 2025 hiessen die spanischen Behörden das Ersuchen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gut. E. Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 (eröffnet am 18. Juni 2025) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Überstellung der Beschwerde- führerin nach Spanien und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ab- lauf der Beschwerdefrist zu verlassen. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Juni 2025 (Poststempel gleichentags) ge- langte die Beschwerdeführerin ans Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Rückweisung an die Vo- rinstanz zwecks Neubeurteilung. Eventualiter sei die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch ein- zutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der auf- schiebenden Wirkung, bis zum Entscheid von jeglichen Vollzugshandlun- gen abzusehen, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

F-4640/2025 Seite 3 G. Am 26. Juni 2025 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug einstweilen aus. H. Mit Schreiben vom 27. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG (SR 172.021), dem VGG (SR 173.32) und dem BGG (SR 173.110), soweit das AsylG (SR 142.31) nicht anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zu- ständig. Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legi- timiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 bis 3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 1.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren der einzelrichterlichen Zuständigkeit mit Zustimmung ei- nes zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit sum- marischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

F-4640/2025 Seite 4 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin macht formelle Rügen geltend, welche vorab zu prüfen sind (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; vgl. auch Urteil des BGer 2C_747/2021 vom 30. März 2023 E. 3). Konkret bringt sie vor, dass die Befragung durch einen männlichen Befrager einen Verstoss gegen die Un- tersuchungsmaxime (Art. 6 AsylV 1 [SR 142.311] i.V.m. Art. 12 VwVG) so- wie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 6 AsylV 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV) darstellt (vgl. act. 1, S. 6/7). 2.2. Der Untersuchungsgrundsatz beinhaltet die Pflicht der Behörden, den Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig zu ermitteln (Art. 12 VwVG; vgl. BGE 119 V 347 E. 1a). Der Untersuchungsgrundsatz fin- det seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersu- chungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/2 E. 5.1). 2.3. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 wird die asylsu- chende Person von einer Person gleichen Geschlechts angehört, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Ge- schlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (vgl. BVGE 2015/42 E. 5.2). Die Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1 bezweckt, dass die asylsuchende Person den Sachverhalt angemessen vortragen kann, und dient gleichzeitig dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklä- rung zu gewährleisten. Dabei geht es um den verfolgungsrelevanten Sach- verhalt, mithin die korrekte Feststellung der von der asylsuchenden Person erlittenen Verfolgung im Heimat- oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte. Ziel der Bestimmung ist es, dass die asylsuchende Person die Möglichkeit erhält, ihre Asylgründe bei Bedarf in einem reinen Frauen- respektive Män- nerteam zu schildern (vgl. dazu BVGE 2015/42 E. 5.2 ff.). Im Dublin-Verfahren geht es – anders als im Asylverfahren – nicht um die Abklärung der Asylgründe, sondern lediglich um die Frage, welcher Staat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. Dementsprechend wird in Dublin-Verfahren keine Anhörung zu den Asyl- gründen im Sinne von Art. 29 AsylG durchgeführt. Die Gewährung des

F-4640/2025 Seite 5 rechtlichen Gehörs (Art. 36 Abs. 1 AsylG) dient einzig dazu, dass die be- troffene Person Einwände gegen die vom SEM festgestellte Dublin-Zustän- digkeit sowie Gründe, welche gegen eine Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat sprechen, vortragen kann. Demnach gelangt Art. 6 AsylV 1 in Dublin-Verfahren grundsätzlich nicht zur Anwendung (vgl. zum Ganzen Ur- teil des BVGer F-638/2023 vom 15. Februar 2023 E. 4.5.2). Jedoch kann sich bereits an einer Befragung zur Person die Notwendigkeit einer Befra- gung durch eine Person des gleichen Geschlechts ergeben, sollte der für die Dublin-Zuständigkeitsprüfung rechtserhebliche Sachverhalt anders nicht erhoben werden können (vgl. Urteil des BVGer E-739/2015 vom 25. Juni 2015 E. 7.3). 2.4. Gemäss Beschwerdeführerin seien im vorliegenden Fall geschlechter- spezifische Vorbringen für das Dublin-Verfahren von Relevanz. Laut Arzt- bericht vom 15. Juni 2025 (SEM-Akten [...]-18/5, S. 1) sei die Beschwer- deführerin gemäss eigenen Aussagen in Afghanistan vergewaltigt worden. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bringt nun vor, es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass sie auf ihrer Reise nicht noch weitere Male sexuelle Gewalt erlebt habe. Die Vorinstanz dürfe sich bei der Beurteilung nicht alleine auf den erwähnten Arztbericht stützten, zumal sich ärztliche Konsultationen in der Form nach erheblich von asylrechtlichen Befragun- gen, namentlich betreffend Protokollierung und Rückübersetzung, unter- scheiden würden. So würde aus dem Protokoll zum Dublin-Gespräch nicht hervorgehen, in welchem Land sie sexuelle Gewalt erlitten habe. Die Vo- rinstanz hätte deshalb die Frage, wo und in welchem Kontext die Be- schwerdeführerin sexuelle Gewalt erlebt habe, zwingend mit einem weibli- chen Befragungsteam abklären müssen. Ebenso hätte die Beschwerde- führerin zum Themenkomplex Menschenhandel befragt werden müssen. Aufgrund des Vorgesagten würde der Entscheid gegen die Untersuchungs- maxime verstossen und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen (siehe zum Ganzen act. 1, S. 6/7). 2.5. In den Akten finden sich keine Hinweise, welche auf eine sexuelle Ge- walttat in Spanien hindeuten würden. Es ist zwar richtig, dass im Protokoll vom Dublin-Gespräch nicht explizit festgehalten worden ist, in welchem Land die Vergewaltigung stattfand. Jedoch wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublin-Gesprächs explizit gefragt, ob Gründe gegen einen Transfer nach Spanien vorliegen würden. Dabei machte sie lediglich gel- tend, dass sie in der Schweiz – im Gegensatz zu Spanien – medizinisch versorgt und eine regelmässige Verpflegung erhalten würde (auf diese Vor- bringen wird in E. 4 ff. eingegangen). Ein sexueller Missbrauch in Spanien

F-4640/2025 Seite 6 wurde seitens der Beschwerdeführerin jedoch weder erwähnt noch ange- deutet (SEM-Akten, Nr. [...]-15/3, S. 2). Obwohl die Vorgaben eines Arztberichts nicht denjenigen eines Protokolls für Dublin-Gespräch entsprechen, handelt es sich beim erwähnten Arztbe- richt vom 15. Juni 2025 um ein Beweismittel, welches die Behörde bei ihrer Entscheidfindung im Rahmen der Untersuchungsmaxime – zusammen mit anderen Beweismitteln – in ihrem Ermessen zu würdigen hat (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Es ist vorliegend nicht ersichtlich, wieso die Beschwerdeführerin eine sexuelle Gewalttat in Spanien nicht hätte erwähnen sollen, zumal sie während des Dublin-Gesprächs explizit gefragt wurde, welche Gründe gegen eine Überstellung nach Spanien vor- liegen. Ebenso gab die Beschwerdeführerin gemäss Arztbericht vom 15. Juni 2025 explizit zu Protokoll, dass sich die Vergewaltigung in Afghanistan ereignet habe. Demgegenüber ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde konkrete Hinweise auf eine sexuelle Gewalttat in Spa- nien. Vielmehr argumentiert die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin lediglich, dass sich eine solche Gewalttat gemäss Aktenlage nicht aus- schliessen lasse, ohne jedoch Beweismittel vorzulegen, geschweige denn die Umstände zu beschreiben. 2.6. Vorliegend ist aufgrund des Erwähnten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, der sexuelle Missbrauch habe in Afghanistan – und nicht in Spanien – stattgefunden. Folglich war eine geschlechtsspezi- fische Verfolgung für dieses Dublin-Verfahren nicht relevant, weswegen Art. 6 AsylV 1 – wie bei Dublin-Verfahren üblich – nicht einschlägig ist. Die Durchführung des Dublin-Gesprächs durch einen männlichen Befrager stellte folglich keinen Verstoss gegen die Untersuchungsmaxime und das rechtliche Gehör dar. 2.7. Die von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerdeschrift erstmals geforderte Befragung zum Thema Menschen- handel (siehe act. 1, S. 6/7) scheitert vorliegend bereits an der Mitwirkungs- pflicht der Beschwerdeführerin, da sie zu keiner Zeit geltend gemacht hat, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein und gemäss Aktenlage auch keine entsprechenden Indizien vorliegen. 2.8. Nachdem sich die formellen Rügen als unbegründet erwiesen haben, besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Begehren ist abzuweisen.

F-4640/2025 Seite 7 3. 3.1. Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Satzteil 1 Dublin-III-VO). «Gültig» im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ist das Visum, wenn es zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags noch nicht abgelaufen ist (FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung – Kommentar, 2014, Art. 12 K5, S. 137, analog zur Frage der Gültigkeit eines Aufenthaltstitels nach Art. 12 Abs. 1 Dublin-III- VO; vgl. Urteil des BVGer F-2454/2025 vom 10. April 2025 E. 3.1). 3.2. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein von Spanien am 4. April 2025 ausgestelltes Schengen-Visum mit Gültigkeitszentrum vom 4. April bis zum 17. Juli 2025 (vgl. SEM-Akten, Nr. [...]-14/3, S. 2). Da sie am 22. April 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, verfügte sie zu diesem Zeitpunkt über ein gültiges Visum Spaniens im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin III- VO. Damit sind die spanischen Behörden grundsätzlich für die Durchfüh- rung des Asylverfahrens zuständig. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich Spanien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig ist und dass das spanische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1520/2025 vom 13. März 2025 E. 4.2), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völ- kerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ver- pflichten würden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1520/2025 vom 13. März 2025 E. 5.2). Die Vorinstanz hat namentlich die Vorbringen der Be- schwerdeführerin im Hinblick auf ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen (PTBS sowie eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symp- tome) sowie ihren Klinikaufenthalt gemäss medizinischem Bericht vom 15. Juni 2025 berücksichtigt und gewürdigt (act. 1, Beilage 1, S. 2). Der am 30. Juni 2025 eingereichte Arztbericht vom 26. Juni 2025 listet keine neuen Gebrechen auf (act. 4). Die Vorinstanz ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdefüh- rerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Weg- weisung nach Spanien angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.

F-4640/2025 Seite 8 4.2. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vor- gebrachten gesundheitlichen Beschwerden lässt sich festhalten, dass de- ren Schweregrad nicht ausreicht, um einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. dazu auch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kam- mer, Nr. 41738/10, §§ 180–193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff., wonach zwangsweise Rückweisungen von Personen mit ge- sundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen können). 4.3. Für das nicht substantiierte Vorbringen der Beschwerdeführerin, in Spanien sei die medizinische Versorgung mangelhaft, bestehen keine An- haltspunkte. Spanien verfügt über eine ausreichende medizinische Infra- struktur. Es steht der Beschwerdeführerin frei, in Spanien ein Asylgesuch zu stellen und dadurch Zugang zu dieser zu erhalten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versor- gung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Be- handlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sons- tige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie) (vgl. zum Gan- zen Urteil des BVGer F-4046/2025 vom 11. Juni 2025 E. 3.1). Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die spa- nischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Auf diese Weise kann eine lückenlose Betreuung sichergestellt werden. Das entsprechende Eventualbegehren ist aufgrund des Gesagten abzuweisen. 5. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. 6. Die Begehren waren von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ab- zuweisen ist. Die Verfahrenskosten sind der unterliegenden Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–

F-4640/2025 Seite 9 festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Be- tracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). 7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-4640/2025 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber:

Gregor Chatton Matthew Pydar

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CH_BVGE_001, F-4640/2025
Entscheidungsdatum
02.07.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026