B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-4634/2020

Urteil vom 10. Mai 2021 Besetzung

Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien

H._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

F-4634/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1990) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Zwischen den Jahren 2009 und 2018 erwirkte er in der Schweiz wegen illegaler Einreise, illegalem Aufenthalt und illegaler Erwerbstätigkeit 10 Ver- urteilungen zu Freiheitsstrafen von gesamthaft 11 Monaten und Geldstra- fen von gesamthaft 55 Tagessätzen. Bis auf zwei Strafen wurden die Verurteilungen wegen schlechter Legal- prognose unbedingt ausgesprochen, oder es wurde ein zuvor gewährter bedingter Strafvollzug aus Anlass einer späteren Verurteilung widerrufen. Die letzte Verurteilung erfolgte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 14. Juni 2018. Der Beschwerdeführer wurde (ein weiteres Mal) der illegalen Einreise, des illegalen Aufenthalts und der Er- werbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig gesprochen und zu einer Frei- heitsstrafe von 90 Tagen verurteilt (vgl. zum Ganzen Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 18/101 und 19/114). B. Wegen den Zuwiderhandlungen gegen die Ausländergesetzgebung ergin- gen gegen den Beschwerdeführer am 21. Dezember 2009, 30. Mai 2011, 29. Januar 2014 und 20. Juni 2018 vier Einreiseverbote, von denen die ersten drei vom Beschwerdeführer regelmässig missachtet wurden (SEM- act. 3/16, 8/32, 16/92 und 20/117). Das letzte Einreiseverbot vom 20. Juni 2018 wurde für die Zeitspanne vom 20. Juni 2018 bis 19. Juni 2023 erlassen und sieht eine Ausschreibung des Beschwerdeführers im Schengener Informationssystem SIS II vor. Wie be- reits die vorangehenden drei erwuchs auch dieses Einreiseverbot unange- fochten in Rechtskraft. C. Mit Eingabe vom 19. November 2019 gelangte der Beschwerdeführer ein erstes Mal an die Vorinstanz und erkundigte sich nach der Möglichkeit, die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS II aus humanitären Grün- den zu löschen (SEM-act. 23/138). Mit Antwortschreiben vom 4. Dezember 2019 erteilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die gewünschten Auskünfte (SEM-act. 23/140).

F-4634/2020 Seite 3 D. Am 27. März 2020 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Vor- instanz und stellte ein förmliches Gesuch um vorzeitige Aufhebung des Ein- reiseverbots, eventualiter um Rücknahme der Ausschreibung zur Einreise- verweigerung im SIS II (SEM-act. 27/153). E. Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und äusserte sich gegenüber dem Beschwerdeführer mit zwei Schreiben vom 11. Mai 2020 (SEM-act. 26/148) und 10. Juli 2020 (SEM-act. 28/158) informell zur Sache. F. Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juli 2020 den Erlass eines anfechtbaren Entscheides verlangte hatte (SEM-act. 31/172), lehnte die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. August 2020 das Wiedererwägungs- gesuch des Beschwerdeführers ab (SEM-act. 32/176). G. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 16. September 2020 Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht (Akten des BVGer [Rek-act.] 1). Er beantragte deren Aufhebung und die vorzeitige Aufhebung des Einrei- severbots vom 20. Juni 2018, eventualiter die Löschung der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS II oder die Rückweisung der Angelegen- heit an die Vorinstanz zur Verfahrensergänzung und zu neuem Entscheid. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. H. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 10). I. Der Beschwerdeführer hielt am 30. Dezember 2020 replikweise an den ge- stellten Rechtsbegehren fest (Rek-act. 12). J. Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen ein- gegangen.

F-4634/2020 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2019 ist die Teilrevision des Ausländergesetzes vom 16. De- zember 2005 (AuG) abschliessend in Kraft getreten (AS 2018 3171), mit der unter anderem der Titel des Gesetzes in "Ausländer- und Integrations- gesetz" (AIG) geändert wurde. Das Gericht wendet ab diesem Zeitpunkt die neue Bezeichnung an. 2. 2.1 Verfügungen des SEM, die ein Gesuch um Wiedererwägung eines Ein- reiseverbots zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 3. Vorweg ist festzuhalten, dass die vorliegende Streitsache nicht in den sach- lichen Anwendungsbereich des Art. 6 Ziff. 1 EMRK fällt und daher kein An- spruch auf die Durchführung einer Parteiverhandlung gegeben ist (Art. 40 Abs. 1 VGG). Ein sachlicher Grund, gestützt auf Art. 40 Abs. 2 VGG den- noch eine Parteiverhandlung durchzuführen, ist nicht ersichtlich (vgl. Urteil des BVGer A-7010/2015 vom 19. Mai 2016 E. 2.2 m.H.). Das entspre- chende Gesuch des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen. 4. Die Vorinstanz ist auf ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdefüh- rers, mit dem er sich auf eine nachträglich veränderte Sachlage berufen hat, eingetreten, hat dieses materiell geprüft und einen neuen Sachent- scheid gefällt. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher mit voller Kogni- tion prüfen, ob sich das gegen den Beschwerdeführer bestehende Einrei- severbot samt Ausschreibung zur Einreiseverweigerung SIS II zum heuti- gen Zeitpunkt noch als bundesrechtskonform erweist. Die Frage, ob die ursprüngliche, unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung zu Recht erlassen wurde, kann demgegenüber grundsätzlich nicht mehr Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens bilden (BVGE 2008/24 E. 2.2).

F-4634/2020 Seite 5 5. 5.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Aus- ländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Das Einreiseverbot wird nach Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn der Betroffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). Mit dieser Bestimmung existiert eine spezialgesetzli- che Grundlage für die Wiedererwägung eines Einreiseverbots (vgl. auch Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.2). 5.2 Ein Einreiseverbot gilt für die Schweiz und im Regelfall für das Fürsten- tum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezem- ber 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visum- verfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Veranlasst das SEM ge- stützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wir- kungen der Massnahme auf alle Schengen-Mitgliedstaaten ausgedehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016). 6. Den Akten lässt sich der folgende, für die Beurteilung der Streitsache massgebende Sachverhalt entnehmen: 6.1 Am 20. Juni 2018 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerde- führer ein 5-jähriges, bis 19. Juni 2023 wirksames Einreiseverbot. Gleich- zeitig ordnete sie die Ausschreibung des Beschwerdeführers zur Einreise- verweigerung im SIS II an. Die Fernhaltemassnahme begründete sie mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrfach wegen illegalem Auf- enthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung strafrechtlich zur Verantwor- tung gezogen worden sei. In Anbetracht seiner Rückfälligkeit stelle er eine

F-4634/2020 Seite 6 Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb sich ein Einreiseverbot rechtfertige. Der Beschwerdeführer liess die Fernhalte- massnahme unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 6.2 Am 19. November 2019 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, dass er am 11. November 2019 eine in Österreich wohnhafte Landsfrau geheiratet habe und eine Familienzusammenführung dort beabsichtige. Er erkundigte sich deshalb nach der Möglichkeit einer Rücknahme der Aus- schreibung zur Einreiseverweigerung im SIS II aus humanitären Gründen. 6.3 Am 4. Dezember 2019 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS II sei in Übereinstim- mung mit Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006) er- folgt und eine Konsequenz des gegen ihn erlassenen Einreiseverbots. Auf die Ausschreibung könne daher nicht verzichtet werden. Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer jedoch auf das in Art. 25 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ, Abl. L 239/19 vom 22.09.2000) geregelte Verfahren hin. Danach habe Österreich die Möglich- keit, ihm, dem Beschwerdeführer, nach Konsultation der Schweiz aus wich- tigen Gründen den Aufenthalt zu bewilligen. In einem solchen Fall würde die Schweiz die SIS II-Ausschreibung zurücknehmen. Die Beibehaltung der Ausschreibung in der nationalen Ausschreibungsliste der Schweiz wäre vorbehalten. 6.4 Mit Eingabe vom 27. März 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um eine vorzeitige Aufhebung des Einreiseverbots, eventualiter um Rück- nahme der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS II. Er begrün- dete sein Begehren einerseits mit dem Umstand, dass er aus der Vergan- genheit seine Lehren gezogen habe und sich während zwei Jahren wohl- verhalten habe, sodass von ihm keine Gefahr mehr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung ausgehe. Zum anderen machte er geltend, dass seine zwischenzeitliche angetraute Ehefrau österreichische Staatsangehö- rige sei, und das Einreiseverbot sowie die SIS II-Ausschreibung die ange- strebte Familienzusammenführung in Österreich verunmögliche. Dies würde seinen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK verletzen.

F-4634/2020 Seite 7 6.5 Bereits mit Schreiben vom 11. Mai 2020 – bei Gelegenheit der Auffor- derung zur Verbesserung seiner irrtümlich nicht unterzeichneten, verfah- rensauslösenden Eingabe – machte die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Sinne einer allgemeinen Auskunft drauf aufmerksam, dass ein Eintrag im SIS II unter voraussichtlicher Beibehaltung des nationalen Einreisever- botes für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein gelöscht werden könne, wenn ein anderer Schengen-Staat bereit sei, ihm eine ordentliche Einreise- beziehungsweise Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und deshalb auf offiziellem Weg einen entsprechenden Antrag stelle (Konsultationsver- fahren nach Art. 55 SDÜ). Am 10. Juli 2020 schrieb die Vorinstanz den Beschwerdeführer erneut an und teilte ihm informell mit, dass er nichts vorbringe, was eine wiedererwä- gungsweise Aufhebung des Einreiseverbots beziehungsweise die Lö- schung der SIS II-Ausschreibung rechtfertigen könnte. Falls jedoch die ös- terreichischen Behörden bereit wären, ihm eine ordentliche Einreise- be- ziehungsweise Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und deshalb auf offiziel- lem Weg einen entsprechenden Antrag stellten, könne unter voraussichtli- cher Beibehaltung des nationalen Einreiseverbotes für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein der Eintrag im SIS II gelöscht werden. Der Beschwerdeführer wurde abschliessend eingeladen, einen förmlichen Ent- scheid zu verlangen, falls er einen solchen wünsche. 6.6 Nachdem der Beschwerdeführer einen förmlichen Entscheid verlangt hatte, lehnte die Vorinstanz sein Gesuch mit Verfügung vom 10. August 2020 ab. Die Vorinstanz führte aus, dass eine vorzeitige Aufhebung des Einreisever- bots nur erfolgen könne, wenn kein öffentliches Interesse mehr an der Fernhaltemassnahme bestehe, da vom Betroffenen keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. In Anbetracht seiner wie- derholten Missachtung der Rechtsordnung sei diese Voraussetzung im Falle des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Es bestehe im Gegenteil nach wie vor ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner generellen Fern- haltung. Zur beantragten Rücknahme der SIS II-Ausschreibung hielt die Vorinstanz fest, dem Beschwerdeführer sei bereits mehrfach erläutert worden, wie vor- zugehen sei, damit die SIS II-Ausschreibung zur Einreiseverweigerung ge- löscht werden könne. Bis heute sei jedoch bei ihr noch keine Mitteilung

F-4634/2020 Seite 8 beziehungsweise kein Antrag der österreichischen Behörden eingegan- gen, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde und die Ausschreibung im SIS II daher zu löschen sei. 6.7 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die österreichischen Behörden unter Beilage des Informationsschrei- bens der Vorinstanz um Durchführung eines Konsultationsverfahrens er- sucht, jedoch ohne Erfolg. Er sei von diesen an die Vorinstanz zurückver- wiesen worden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 20. Juni 2018 sei schliesslich sein Antrag auf Erteilung eines Aufent- haltstitels ohne Konsultation der Schweiz mit der Begründung abgewiesen worden, dass gegen ihn ein Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot für den Schengen-Raum bestehe. Gegen diese Entscheidung sei Beschwerde ein- gereicht worden. Das entsprechende Verfahren sei derzeit beim zuständi- gen Landesverwaltungsgericht anhängig. Die Untätigkeit der österreichischen Behörde habe ihm keine andere Mög- lichkeit gelassen, als die gegenständlichen Anträge in der Schweiz zu stel- len. Durch das schweizerische Einreiseverbot und dessen Eintragung im SIS II werde ihm die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich und da- mit die Führung des Familienlebens mit seiner in Österreich lebenden Ehe- frau, einer österreichischen Staatsangehörigen, verwehrt. Dadurch werde er in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK verletzt. Er und seine Ehefrau liebten sich sehr, und es be- stehe eine über die übliche emotionale Bindung hinausgehende Abhängig- keit zwischen ihnen. Die Vorinstanz verkenne schliesslich, dass seit der Verhängung des Ein- reiseverbots zwei Jahre vergangen seien und er seither einen ordentlichen Lebenswandel führe. Sei den Übertretungen in der Schweiz sei er in keiner Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er sei ein gesetzestreuer Bür- ger und habe aus seiner Vergangenheit gelernt. Der Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots sei allein aus dem Grund gestellt worden, um mit sei- ner Ehefrau in Österreich ein Familienleben führen zu können. Er beab- sichtige in keiner Weise in die Schweiz zu übersiedeln. Vielmehr gehe es ihm allein darum, einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erhalten.

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7.

Den Erwägungen zur Sache sind einige Bemerkungen zu den Auswirkun-

gen des Eheschlusses des Beschwerdeführers mit einer österreichischen

Staatsangehörigen und damit der Angehörigen eines Mitgliedstaates der

Europäischen Union (EU) auf das anwendbare Recht vorauszuschicken.

Der Geltungsbereich des AIG, auf den sich das in Geltung stehende Ein-

reiseverbot vom 20. Juni 2018 stützt, wird durch das Abkommen vom

21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-

seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ande-

rerseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR

0.142.112.681) eingeschränkt. Für Personen, die aus dem FZA begünstigt

sind gilt das AIG nur, soweit das FZA keine anderen Bestimmungen enthält

oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG).

Aus dem Freizügigkeitsabkommen berechtigt sind Staatsangehörige der

Mitgliedstaaten der EU (originäre Berechtigung) und – unabhängig von der

Staatsangehörigkeit – ihre Familienangehörigen (abgeleitete Berechti-

gung). Die Anerkennung einer abgeleiteten Berechtigung des drittstaats-

angehörigen Familienangehörigen bedingt jedoch, dass die originär be-

rechtigte Person von ihrem Freizügigkeitsrecht der Schweiz gegenüber

Gebrauch macht (vgl. Urteile des BGer 2C_862/2013 vom 18. Juli 2014

  1. 6.2.3; 2C_1092/2013 vom 4. Juli 2014 E. 5.2; je m.H.; BVGE 2019 VII/3
  2. 11; Urteil des BVGer F-3664/2017 vom 17. Dezember 2018 E. 3).

Der Beschwerdeführer wird als kosovarischer Staatsangehöriger nicht un-

mittelbar vom Freizügigkeitsabkommen begünstigt. Anders verhält es sich

mit seiner Ehefrau, die er nach dem Erlass des Einreiseverbots vom

20. Juni 2018 geheiratet hat. Sie ist österreichische Staatsangehörige und

als solche aus dem Freizügigkeitsabkommen originär berechtigt. Da sie je-

doch gegenüber der Schweiz zu keinem Zeitpunkt von ihrem Freizügig-

keitsrecht Gebrauch gemacht hat, kann sich der Beschwerdeführer nicht

auf das Freizügigkeitsabkommen berufen. In dieser Hinsicht ist daher keine

Rechtslage entstanden, die eine Neubeurteilung des Einreiseverbots erfor-

derlich machen würde.

8.

Zu prüfen ist als Erstes, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers eine

vorzeitige Aufhebung des Einreiseverbots rechtfertigen.

F-4634/2020 Seite 10 8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich seit dem Erlass des Einreiseverbots wohlverhalten. Es gehe von ihm keine Gefahr für die öf- fentliche Ordnung und Sicherheit mehr aus, weshalb das Einreiseverbot aufzuheben sei. Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu: Das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst im Rahmen eines Grundsatzur- teils entschieden, dass ausserhalb des Geltungsbereichs des Freizügig- keitsabkommens klagloses Verhalten die vorzeitige Aufhebung eines Ein- reiseverbots nicht zu rechtfertigen vermag. Es erwog, dass der Betroffene während der vollen Dauer der Massnahme seine Fähigkeit und seine Be- reitschaft unter Beweis zu stellen habe, sich an die Rechtsordnung zu hal- ten. Gelinge ihm dieser Nachweis nicht, setze er einen neuen Fernhal- tegrund und riskiere eine Verlängerung der Massnahme. Verhalte er sich dagegen klaglos, was vorausgesetzt werde, laufe die Massnahme mit der ursprünglich angesetzten Frist aus. Entsprechend könne klagloses Verhal- ten während der Dauer der Fernhaltemassnahme nicht Anlass für eine Neubeurteilung des öffentlichen Interesses bilden (Urteil des BVGer F-2879/2021 vom 16. März 2021 E. 4, zur Publikation bestimmt). 8.2 Des Weiteren ruft der Beschwerdeführer gegen die Weitergeltung des Einreiseverbots Art. 8 EMRK an. Dem Beschwerdeführer kann jedoch auch in dieser Hinsicht nicht gefolgt werden: Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach Erlass des Einreiseverbots eine unter den Schutz des Art. 8 EMRK fallende eheliche Verbindung mit einer österreichischen Staatsangehörigen eingegangen ist, berührt unter den gegebenen Umständen – die Ehefrau ist eine in Österreich wohnhafte Österreicherin und das Familienleben soll in Österreich realisiert werden – nicht das Einreiseverbot als solches, sondern allenfalls die Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung. Darauf ist weiter unten einzugehen. 8.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass für eine vorzeitige Aufhebung des Einreiseverbots keine hinreichende Veranlassung besteht. 9. Als Zweites ist zu untersuchen, ob sich aufgrund der Vorbringen des Be- schwerdeführers eine Rücknahme der Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS II rechtfertigt.

F-4634/2020 Seite 11 9.1 Es wurde bereits weiter oben ausgeführt, dass die Ausschreibung einer mit einem Einreiseverbot belegten Person zur Einreiseverweigerung im SIS II die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Mitgliedstaaten ausgedehnt wird. Die Ausschreibung eines Einreiseverbots im SIS II hin- dert die Schengen-Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, der betroffenen Per- son aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). 9.2 Auch die Ausstellung eines Aufenthaltstitels wird durch die Ausschrei- bung im SIS II nicht ausgeschlossen. Diesbezüglich ist Art. 25 Abs. 1 SDÜ in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 265/2010 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 25.03.2010 (ABl. L 85/1 vom 31.03.2010) ein- schlägig, der den folgenden Wortlaut hat: «Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, einen Aufenthaltstitel zu erteilen, so ruft er sys- tematisch die Daten im Schengener Informationssystem ab. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, einem zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Drittauslän- der einen Aufenthaltstitel zu erteilen, so konsultiert er vorab den ausschrei- benden Mitgliedstaat und berücksichtigt dessen Interessen; der Aufenthaltsti- tel wird nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erteilt, insbesondere aus huma- nitären Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen. Wird der Aufenthaltstitel erteilt, so zieht der ausschreibende Mitgliedstaat die Ausschreibung zurück, wobei es ihm unbenommen bleibt, den betroffenen Drittausländer in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen.» 9.3 Daraus wird ersichtlich, dass die SIS II-Ausschreibung die österreichi- schen Behörden nicht daran hindert, dem Beschwerdeführer eine Aufent- haltsbewilligung aus wichtigen Gründen und namentlich aufgrund interna- tionaler Verpflichtungen zu erteilen. Dazu gehört die in Art. 8 EMRK veran- kerten Verpflichtung der Signatarstaaten der EMRK, das Recht einer jeden Person auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens zu wahren. In Anbe- tracht der Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers eine in Ös- terreich wohnhafte österreichische Staatsangehörige ist, das Familienle- ben auf dem Hoheitsgebiet Österreichs realisiert werden soll und dement- sprechend ein österreichischer Aufenthaltstitel angestrebt wird, liegt die sich aus Art. 8 EMRK ergebende völkerrechtliche Verantwortlichkeit bei Österreich. Im Übrigen gilt Österreich als Rechtsstaat mit funktionierender

F-4634/2020 Seite 12 Justiz. Der Beschwerdeführer kann daher, wie es er übrigens auch getan hat, gegen eine seiner Auffassung nach nicht rechtskonforme Behandlung seines Gesuchs wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen (vgl. auch Urteil des BVGer F-2876/2019 vom 6. August 2020). 9.4 Es ist somit festzustellen, dass für die Rücknahme der Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung keine hinreichende Veranlassung besteht. 10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Licht von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist demzufolge abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-4634/2020 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe entrichteten Kostenvorschuss gedeckt.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (..) – die Vorinstanz (..)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

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10.05.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026