B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-4605/2022
Urteil vom 11. Februar 2025 Besetzung
Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Andreas Bänziger, Rechtsanwalt, KAESLIN BÄNZIGER DAVID & PARTNER Advokatur und Notariat, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Reisedokumente für ausländische Personen; Verfügung des SEM vom 8. September 2022.
F-4605/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 10. Juni 2014 reiste A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer) mit seiner schwangeren Freundin in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Mit Verfügung vom 29. April 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei- genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung an. Den Vollzug der Wegweisung schob sie infolge Unzumutbarkeit zu- gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. A.b Am 29. Oktober 2019 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung gut- geheissen, woraufhin ihm das (kantonale Migrationsamt) eine Aufenthalts- bewilligung erteilte. B. B.a Am 2. Dezember 2019 ersuchte der Beschwerdeführer erstmals um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 wies die Vorinstanz dieses Gesuch ab. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.b Am 14. Dezember 2021 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Mit Verfügung vom 8. September 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch wiederum ab. C. C.a Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Oktober 2022 an das Bundesverwaltungsgericht und begehrte die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Fest- stellung seiner Schriftenlosigkeit an. Es sei ihm ein Pass für eine ausländi- sche Person auszustellen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person des rubrizierten Rechtsan- walts. C.b Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2022 wies der damalige In- struktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege respektive um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten.
F-4605/2022 Seite 3 C.c Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 30. Dezember 2022 voll- umfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. C.d Mit Replik vom 9. März 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen eingangs gestellten Anträgen fest. C.e Am 1. März 2024 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungs- gericht ein am 13. Februar 2024 eingereichtes, erneutes Gesuch des Be- schwerdeführers um Ausstellung eines Reisedokuments.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend die Ausstellung von Reisedokumen- ten im Sinn von Art. 59 AIG (SR 142.20) sind mit Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Fall von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; 2014/1 E. 2).
F-4605/2022 Seite 4 3. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines schweizerischen Reisedokuments für ausländi- sche Personen erfüllt. 3.1 3.1.1 Das SEM kann einer schriftenlosen Person mit Aufenthaltsbewilli- gung einen Pass für eine ausländische Person abgeben (Art. 59 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]). 3.1.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV gilt eine ausländische Person als schrif- tenlos, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunfts- staates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Der Umstand, nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes des Heimat- oder Herkunftsstaates zu sein, reicht für sich allein genommen nicht aus, um die sog. Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV zu begründen (vgl. Urteil des BVGer F-1658/2021 vom 7. Februar 2022 E. 4.1). 3.1.3 Die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsu- chenden Personen nicht verlangt werden (Art. 10 Abs. 3 RDV). 3.2 3.2.1 Die Vorinstanz verweigerte das Ausstellen eines Reisedokuments mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit in der Schweiz als Flüchtling anerkannt gewesen sei. Dem ablehnenden Asylentscheid könne entnommen werden, dass er den Behörden bis auf eine Kopie sei- nes eritreischen Taufscheines keine weiteren Dokumente abgegeben habe. Trotz der nicht gesicherten Identität sei eine ausländerrechtliche Auf- enthaltsregelung im Kanton B._______ erfolgt. Damit sei es dem Be- schwerdeführer zumutbar, sich weiterhin bei den zuständigen Behörden seines Heimatstaates in der Schweiz um die Ausstellung eines heimatli- chen Reisedokuments zu bemühen und die von der heimatlichen Botschaft verlangten notwendigen Anforderungen zur Ausstellung eines Passes zu erfüllen. Die Dokumentenausstellung und somit die Erhebung allfälliger
F-4605/2022 Seite 5 Gebühren und/oder Festlegung von Abgaben für im Ausland wohnhafte Staatsangehörige liege in der Kompetenz des jeweiligen Heimatstaates. Keinesfalls könne aus der geltend gemachten blossen Ungewissheit be- ziehungsweise der «fehlenden Garantie», ob nach Bezahlung der gefor- derten Gebühr tatsächlich ein Reisedokument ausgestellt würde, eine Un- zumutbarkeit oder gar Unmöglichkeit bezüglich Passbeschaffung abgelei- tet werden. Zudem sei in der Schweiz bis heute weder politisch noch völ- ker- oder strafrechtlich verbindlich festgestellt worden, dass die Erhebung und Höhe der Diasporasteuer durch den eritreischen Staat nicht zu akzep- tieren sei. Angesichts der Aussagen der Rechtsvertretung, wonach sich der Beschwerdeführer nichts habe zu Schulden kommen lassen, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich nun um seine Familienangehörigen im Heimatstaat fürchte. Vielmehr sollte es ihm entsprechend möglich sein, zu Unrecht empfundene Vorhaltungen gegenüber seiner heimatlichen Vertre- tung mit geeigneten Beweismitteln zu widerlegen. Bei dem betreffenden Vorbringen handle es sich um ein asylrechtliches Argument, welches nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde. Es sei Sache des Be- schwerdeführers, die von der heimatlichen Botschaft verlangten Voraus- setzungen zur Ausstellung eines Passes zu erfüllen. Entsprechend liege es nicht in der Zuständigkeit der schweizerischen Behörden, einer auslän- dischen Person ein schweizerisches Ersatzreisedokument auszustellen, wenn diese die gesetzlichen Voraussetzungen an die Ausstellung eines heimatlichen Reisedokuments nicht erfülle oder nicht zu erfüllen gewillt sei. 3.2.2 Auf Rechtsmittelebene argumentiert der Beschwerdeführer, die pau- schale Feststellung der Vorinstanz, wonach der Tatbestand von Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV lediglich dann vorliege, wenn Flüchtlinge, anerkannte Staatenlose oder Asylsuchende Antragssteller seien, sei unzutreffend. Auch sein Fall sei unter diese Bestimmung zu subsumieren. Von Personen, welche einen eritreischen Pass beantragten, werde von der eritreischen Auslandsvertretung zunächst verlangt, dass sie ein Formular, den sog. «Letter of Regret» (nachfolgend: Reueschreiben) ausfüllen und unterzeich- nen müssten. Der Antragsteller habe dabei seine Personalien, die Perso- nalien der Familienangehörigen im Heimatland sowie Datum, Ort und Grund der Ausreise anzugeben. Vermeintliche Deserteure und Personen, welche das Land illegal verlassen hätten, würden so genötigt, ihre Schuld einzugestehen und eine dafür angemessene Strafe im Voraus zu akzeptie- ren. Überdies werde von Personen, die konsularische Dienstleistungen in Anspruch nehmen, verlangt, die sog. Diaspora-Steuer zu entrichten, wobei es sich um eine Steuer von 2% auf dem seit der Ausreise aus Eritrea er- wirtschafteten Einkommen (inklusive Sozialhilfe) handle. Es gebe jedoch
F-4605/2022 Seite 6 auch Fälle, in welchen trotz Erfüllen der genannten Voraussetzungen, kein heimatlicher Reisepass ausgestellt werde. Die Beurteilung des Bundesver- waltungsgerichts aus dem Jahre 2018, wonach die Erhebung der Diaspora-Steuer legal sei, werde infolge von neueren Erkenntnissen, etwa eine im Auftrag des niederländischen Parlaments zwischen Januar und Juni 2017 durchgeführten Studie, bestritten. Die Bekanntgabe von eigenen persönlichen Daten respektive von persönlichen Daten der Familienange- hörigen in Eritrea berge ein hohes und konkretes Gefährdungspotenzial für die im Heimatland verbliebenen Angehörigen wie auch für die antragstel- lende Person selbst im Falle der Rückkehr. Die im Reueschreiben unter Zwang verlangte Selbstbezichtigung der Antragsteller sei unzulässig und beinhalte sogar ein strafrechtlich relevantes Verhalten der involvierten Bot- schaftsmitarbeiter. Die eritreischen Behörden würden so über sämtliche Daten und sogar ein Geständnis der antragstellenden Person verfügen, um ein Verfahren wegen Dienstverweigerung oder ähnlichem einzuleiten. Bei einer allfälligen Rückkehr hätten die Antragsteller mithin eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten respektive sei die Praxis der Vorinstanz geeignet, asylrelevante Nachfluchtgründe zu schaffen. Die Ausführungen der Vo- rinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, dass er um sein eigenes Leben res- pektive seine Freiheit und das Wohl seiner im Heimatland lebenden Ange- hörigen fürchte, da er sich nichts habe zu Schulden kommen lassen, seien zynisch. Es handle sich bei Eritrea nicht um einen Rechtsstaat. Zudem sei es unter Strafandrohung verboten, das Land illegal zu verlassen, und wer das Land im wehrfähigen Alter verlasse, habe überdies eine Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung respektive Desertion zu gewärtigen. 3.2.3 In ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz darauf, dass es sich bei der Aufzählung von Personen, denen alleine aufgrund des Aufenthalts- status per se nicht zugemutet werden könne, Kontakt mit den heimatlichen Behörden aufzunehmen, keineswegs um eine pauschale Feststellung handle. Im gleichen Satz werde festgehalten, dass mit Ausnahme des auf- geführten Personenkreises grundsätzlich jeder ausländischen Person die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden zur Passbeschaffung zu- gemutet werde. Die Aufzählung sei somit nicht abschliessend, und zwar im Wissen darum, dass etwa sich im Asylverfahren befindliche Personen, de- ren Wegweisung als unzulässig eingestuft werde, kein entsprechender Kontakt zugemutet werden dürfe. Eine analoge Ausgangslage liege beim Beschwerdeführer jedoch nicht vor und mit dem rechtskräftig abgewiese- nen Asylgesuch sowie dem seit geraumer Zeit ausländerrechtlich geregel- ten Aufenthalt sei ihm die Kontaktaufnahme mit der heimatlichen Vertre- tung sehr wohl zuzumuten. Gemäss eigenen Aussagen hätten der
F-4605/2022 Seite 7 Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter bereits mehrmals Kon- takt mit der eritreischen Botschaft gehabt, weshalb die Argumentation, dass im vorliegenden Fall eine Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat nicht verlangt werden könne, nicht nachvollziehbar sei. Der Hinweis auf nicht dokumentierte Fälle, wonach trotz Erfüllung aller Voraussetzungen kein eritreischer Pass ausgestellt worden sei, sei nicht zielführend. Ebenso wenig könne von einem Druck seitens der schweizerischen Behörden, ei- nen heimatlichen Pass zu beschaffen, gesprochen werden. Einem Staat komme bei der Ausübung seiner Passhoheit ein erheblicher Gestaltungs- spielraum zu, den es zu respektieren gelte. Entsprechend liege die Aus- stellung von Reise- und Identitätspapieren – und somit auch die Erhebung von Gebühren – in der Kompetenz der jeweiligen Heimatstaaten. Die be- treffende Besteuerung sei vom eritreischen Staat beschlossen und im schweizerischen Rechtsbereich als legal eingestuft worden. Dem rechts- kräftigen Asylentscheid seien keine Hinweise auf eine mögliche Gefähr- dung beziehungsweise begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen seitens des Heimatstaates zu entnehmen. Sodann habe der Beschwerde- führer das Reueschreiben bereits ausgefüllt respektive gegenüber der erit- reischen Botschaft die entsprechenden Angaben bereits gemacht, weshalb die Frage der Zumutbarkeit ohnehin hinfällig geworden sei. 3.2.4 Replizierend legt der Beschwerdeführer dar, es treffe zu, dass er mit der eritreischen Vertretung in Kontakt getreten sei. Dies allerdings nur, weil sowohl die Vorinstanz als auch das (kantonale Migrationsamt) dies im Rah- men der Papierbeschaffung von ihm verlangt hätten. Er habe das Reue- schreiben ausgefüllt und unterzeichnet, dies jedoch sogleich wieder be- reut. Ferner habe er neuere Beweismittel vorgelegt, gemäss welchen die Diaspora-Steuer beziehungsweise deren Durchsetzung illegal seien. 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer verfügt gemäss den Akten über keine eritrei- schen Reisepapiere, obschon er geltend macht eritreischer Staatsangehö- riger zu sein. Das derzeitige «Nichtbesitzen» gültiger Reisedokumente im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV ist vorliegend als erstellt zu erachten. 3.3.2 Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er sich selbst wie auch die im Heimatland verbliebenen Angehörigen aufgrund von An- gaben, die er gegenüber der eritreischen Vertretung machen müsse, ge- fährde, kann nicht gefolgt werden, zumal er sich gemäss eigener Auskunft bereits mit der eritreischen Botschaft in Verbindung gesetzt und entspre- chende Angaben gemacht hat. Die Frage der Zumutbarkeit, das heisst
F-4605/2022 Seite 8 diejenige, ob einer ausländischen Person zugemutet werden kann, sich wegen der Beschaffung von Reisedokumenten an die Behörden des Hei- mat- oder Herkunftsstaates zu wenden (Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV), ist in diesem Zusammenhang praxisgemäss nicht nach subjektiven, sondern einzig nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer F-525/2018 vom 4. April 2019 E 6.1. m.w.H., insbesondere auf das Urteil des BGer 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006). 3.3.3 Die Befürchtungen des Beschwerdeführers beziehen sich im We- sentlichen auf eine Situation, der er nur dann ausgesetzt sein könnte, wenn er nach Eritrea zurückkehren müsste. Dies ist gegenwärtig nicht absehbar. Auch er selbst bestreitet grundsätzlich nicht, dass über die hiesige eritrei- sche Vertretung Reisepapiere erhältlich gemacht werden können. Dement- sprechend besteht für ihn – objektiv betrachtet – kein Hinderungsgrund, bei der eritreischen Botschaft in der Schweiz einen Pass zu beantragen. Seine diesbezügliche Weigerung ist subjektiv motiviert und basiert darauf, dass er gegenüber seiner Heimatvertretung Angaben machen müsste, die er lie- ber nicht offenlegen möchte. 3.3.4 Abgesehen davon besteht im Verfahren um Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers kein Raum für die selbständige Prü- fung geltend gemachter und möglicherweise asylrechtlich relevanter Ge- fährdungssituationen mit Blick auf Art. 3 AsylG (vgl. Urteil des BVGer F-51/2012 vom 24. November 2016 E. 5.4 m.H). Vielmehr wurden die sei- nerzeitigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Asylverfahren von den zuständigen Behörden geprüft und rechtskräftig als nicht glaubhaft respek- tive als nicht asylrelevant zurückgewiesen. So hielt die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 29. April 2015 fest, dem Beschwerdeführer könnten weder seine Asylvorbringen noch seine illegale Flucht aus Eritrea geglaubt wer- den. Eine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen habe er eben- falls nicht glaubhaft machen können. Vor diesem Hintergrund vermag er auch aus der Begründung des im Februar 2024 eingereichten Gesuches (siehe Sachverhalt Buchstabe C.e.), eine Papierbeschaffung sei unmög- lich, weil er politischer Flüchtling sei und ins Gefängnis käme, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten und seiner Argumentation, eine Kontaktauf- nahme mit den heimatlichen Behörden gefährde die in Eritrea verbliebenen Familienangehörigen, kann ebenfalls nicht gefolgt werden, zumal er es bei blossen Behauptungen bewenden lässt, ohne die geringsten substanziier- ten Ausführungen dazu vorzunehmen.
F-4605/2022 Seite 9 3.3.5 Der Beschwerdeführer scheint überdies zu verkennen, dass sich die Unzumutbarkeit, die es einer ausländischen Person faktisch verunmög- licht, sich bei den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung eines heimatlichen Reisepapiers zu bemühen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV), auf den speziellen Status der gesuchstellenden Person in der Schweiz bezieht, welcher einer Kontaktnahme mit den Behörden des Hei- matlandes entgegenstünde (vgl. MATHIAS KRADOLFER, in: Caroni/Thurn- herr, Stämpflis Handkommentar Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, Art. 59 N 16; Urteil des BVGer C-6101/2014 vom 29. Dezem- ber 2015 E. 4.3 m.w.H.). Entsprechend weist Art. 10 Abs. 3 RDV darauf hin, dass bei schutzbedürftigen – d.h. Personengruppen, welche vom Bun- desrat nach bestimmten Kriterien klar definiert werden (vgl. Art. 66 f. AsylG [SR 142.31]) – und asylsuchenden Personen im Hinblick auf eine potenti- elle Gefährdungslage eine Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behör- den des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht verlangt werden kann. Das- selbe gilt im Übrigen für anerkannte Flüchtlinge sowie für Personen, welche infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Massgabe von Art. 83 Abs. 1 und 3 AIG vorläufig aufgenommen wurden, es sei denn, es bestehe kein Zusammenhang zwischen der festgestellten Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und den (zu erwartenden) Handlungen der Be- hörden des Heimatstaates (vgl. Urteil des BVGer F-1862/2022 vom 16. Ja- nuar 2022 E. 3.4). Vom Beschwerdeführer, dessen Asylgesuch rechtskräf- tig abgewiesen worden ist und der seit geraumer Zeit über einen auslän- derrechtlich geregelten Aufenthalt in der Schweiz verfügt, kann deshalb grundsätzlich verlangt werden, dass er sich bei der zuständigen eritrei- schen Vertretung in der Schweiz um die Abgabe gültiger Reisepapiere be- müht. Die heimatliche Papierbeschaffung ist ihm mit anderen Worten zu- mutbar. Dies gilt umso mehr, als blosse subjektive Empfindlichkeiten von Gesuchstellern, die – wie in casu – auf keiner (potentiellen) Gefährdungs- lage gemäss Art. 10 Abs. 3 RDV beruhen, nicht als Hindernis anerkannt werden können (vgl. Urteil des BVGer C-6458/2010 vom 20. Mai 2011 E. 4.2 mit Hinweis auf die frühere bundesgerichtliche Praxis). 3.3.6 Hinsichtlich der geltend gemachten (Un-)Rechtmässigkeit der Diaspora-Steuer sowie des Reueschreibens geht das Bundesverwaltungs- gericht in seiner langjährigen, gefestigten Praxis davon aus, dass die durch Eritrea erhobene Steuer und das Reueschreiben weder eine Unzumutbar- keit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteile des BVGer E-5815/2017 vom 7. Juli 2020 E. 10.2.3 und E. 10.3; E-2382/2018 vom 5. November 2019 E. 6.3.2 und 6.4; D-6740/2016 vom 1. Juli 2019 E. 9.4; E-4438/2017 vom 6. März 2019 E. 12.2; D-5325/2017 vom 25. Januar 2019
F-4605/2022 Seite 10 E. 8.3.3; D-4159/2017 vom 23. Oktober 2018 E. 6.4) noch eine Unzumut- barkeit oder Unmöglichkeit (siehe zu letzterer nachfolgend E. 3.4) der Pa- pierbeschaffung zu begründen vermögen (vgl. Urteile des BVGer C-6101/2014 vom 29. Dezember 2015 E. 4.7; C-3044/2007 vom 23. Januar 2009 E. 3.3 und C-1870/2007 vom 22. Juli 2009 E. 3.3; anderer Auffassung diesbezüglich: HELEN ZEMP, Keine Pflicht zur Passbeschaffung bei drohen- der Selbstbezichtigung durch Reueerklärung, Asyl 2/24 S. 33). 3.3.7 Die Beurteilung der Frage, ob die Erhebung der Diaspora-Steuer eine strafbare Handlung im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) dar- stellt, fällt grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Strafverfolgungs- behörden. Deren Abklärungen haben jedoch bereits 2015 ergeben, dass die Diaspora-Steuer legal sei, da sie vom eritreischen Staat und nicht von den Angehörigen des Generalkonsulats in der Schweiz beschlossen wor- den sei (vgl. Urteil des BVGer F-6281/2016 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Im Rahmen dieser Untersuchungen war die Bundesanwaltschaft zum Schluss gekommen, dass keine ausreichenden Elemente vorliegen um der Anzeige nachzugehen, und dass keine konkreten Hinweise darauf bestehen, dass das Konsulat von der eritreischen Diaspora in der Schweiz diese Steuer eingefordert hätte oder das eritreische Behörden einen Zwang zur Zahlung dieser Steuer ausgeübt hätten (vgl. Antwort des Bundesrates vom 22. No- vember 2023 auf die Interpellation 23.4112 von Nationalrat Clivaz). Inso- fern der Beschwerdeführer geltend macht, die mit dem Reueschreiben un- ter Zwang geforderte Selbstbezichtigung sei unzulässig, ist darauf zu ver- weisen, dass das Bundesgericht darin jüngst weder eine Verletzung des «nemo tenetur»-Prinzips noch eine Verletzung von Art. 32 BV und Art. 6 EMRK erkannte (vgl. Urteil des BGer 6B_1471/2021 vom 9. März 2023 E. 1.1-1.5). 3.3.8 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angerufenen UN-Resolution 2023 (S/RES/2023 vom 5. Dezember 2011) hat das Gericht wiederholt be- tont, dass der UN-Sicherheitsrat damit nicht die Erhebung der Steuer an sich verurteile, sondern lediglich die mutmassliche Nutzung der durch die Steuer eingenommenen Mittel zur Destabilisierung der Region des Horns von Afrika (Art. 10) sowie die Eintreibung der Steuer mittels Erpressung, Gewaltandrohung oder anderen unerlaubten Mitteln (Art. 11), weshalb die Erhebung der Diaspora-Steuer somit nicht per se gegen die UN-Resolution verstosse (vgl. Urteile des BVGer E-5815/2017 vom 7. Juli 2020 E. 10.2.3 m.w.H.; E-5073/2017 vom 11. März 2019 E. 9.4.2). Auch die UN-Resolution 1907 (S/RES/1907 vom 23. Dezember 2009) verurteilte nicht grundsätzlich die Erhebung der Steuer, sondern verhängte ein Waffenembargo gegen
F-4605/2022 Seite 11 Eritrea, Reiseverbote für dessen Politiker und fror die Vermögenswerte ei- niger politischer und militärischer Funktionäre des Landes ein. Die diesbe- züglichen Massnahmen wurden allerdings mit der UN-Resolution 2444 (S/RES/2444 vom 14. November 2018) wieder aufgehoben. 3.3.9 Vor diesem Hintergrund besteht für eine Änderung der Rechtspre- chung (zu den Voraussetzungen hierfür siehe BGE 149 II 381 E. 7.3.1; 148 V 174 E. 7; je m.w.H.) auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerde- führer zitierten Gutachten sowie Berichte respektive in Würdigung der an- gerufenen Rechtsprechung in Deutschland keine Veranlassung. 3.4 3.4.1 Die Beschaffung eines Reisepapiers erweist sich sodann nur als un- möglich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV, wenn sich die ausländische Person bei den Behörden ihres Heimatstaates um einen Reisepass be- müht, dessen Ausstellung aber ohne zureichende Gründe verweigert wird, oder wenn es an den rechtlichen Möglichkeiten fehlt, vom Heimat- bezie- hungsweise Herkunftsstaat überhaupt Papiere zu erlangen (statt vieler Ur- teil des BVGer F-4987/2024 vom 5. November 2024 E. 2.2; BVGE 2014/23 E. 5.3-5.4). Die Ausstellung von Reise- und Identitätspapieren liegt in der Kompetenz des jeweiligen Heimatstaates. Der hohe Stellenwert des sich aus dem Völkergewohnheitsrecht ergebenden Prinzips der Passhoheit souveräner Staaten führt zu einer entsprechenden Zurückhaltung der Schweizer Behörden bei der Ausstellung von Reisedokumenten an auslän- dische Staatsangehörige (Urteil des BVGer C-6096/2012 vom 6. Februar 2015 E. 5.2.2 m.w.H.). Dem Heimatstaat kommt bei der Ausübung seiner Passhoheit denn auch ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, den es seitens der Eidgenossenschaft zu respektieren gilt. Besteht eine realisti- sche Möglichkeit, innert absehbarer Zeit vom jeweiligen Heimatstaat einen Pass erhältlich machen zu können, hat die Schweiz die Passhoheit des ausländischen Staates zu respektieren, selbst wenn dies für die betroffe- nen Personen zu erheblichem Aufwand führt. Ebenso haben es ausländi- sche Staatsangehörige hinzunehmen, wenn die Ausstellung von Pässen durch die zuständigen heimatlichen Behörden sachlich begründete Verzö- gerungen erfährt. Dies gilt praxisgemäss selbst dann, wenn es sich um längere Verzögerungen handelt (vgl. Art. 10 Abs. 2 RDV sowie Urteil des BVGer F-2067/2022 vom 3. Juli 2023 E. 6.4). Es obliegt grundsätzlich der gesuchstellenden Person, die von den heimatlichen Behörden verlangten notwendigen Anforderungen zur Ausstellung eines Passes zu erfüllen (vgl. Urteil des BVGer F-3997/2022 vom 19. September 2024 E. 3.3).
F-4605/2022 Seite 12 3.4.2 Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer bereits bei der eritreischen Vertretung vorgesprochen und um Ausstellung eines Reisepa- piers ersucht. Er habe die zum Ausfüllen des Reueschreibens notwendigen Angaben der eritreischen Botschaft im März/April 2021 per Telefon über- mittelt. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache im April 2021 sei er auf- gefordert worden, seinen aktuellen Monatslohn zu deklarieren, und ihm sei mitgeteilt worden, dass er vorab Fr. 2'850.– in drei Raten zu bezahlen habe, ehe sein Gesuch behandelt werde. Ihm sei keine schriftliche Bestätigung ausgestellt worden, er habe nur drei Einzahlungsscheine erhalten. Auf drei Anfragen seiner Rechtsvertretung im September und Oktober 2021 habe die eritreische Botschaft nicht geantwortet. 3.4.3 Wie vorgängig ausgeführt, ist die durch Eritrea erhobene Diaspora- Steuer praxisgemäss nicht zu beanstanden (siehe E. 3.3.6 hiervor). Es kann nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden sein, Ersatzreisepa- piere an ausländische Personen abzugeben, welche die formellen Voraus- setzungen für die Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses nicht zu er- füllen vermögen; andernfalls führte dies zu einem unzulässigen und nicht hinnehmbaren Eingriff in die Souveränität des betroffenen Drittstaates (vgl. Urteil des BVGer F-3078/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 5.4). Teil der staatlichen Souveränität von Eritrea ist denn auch, die Höhe der Gebühren für die Ausstellung von Reisepässen festzulegen respektive zu bestimmen, inwieweit Abgaben für im Ausland wohnhafte Staatsangehörige vorgese- hen sind (vgl. Urteil des BVGer F-6281/2016 vom 17. Mai 2018 E. 4.2). 3.4.4 Letztlich liegt es am Beschwerdeführer nachzuweisen, dass er alle notwendigen Dokumente eingereicht und sämtliche notwendigen Schritte für die Erlangung eines heimatlichen Reisepapiers unternommen hat. Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass weder das Telefonat des Beschwer- deführers mit der eritreischen Botschaft noch seine persönliche Vorspra- che dort belegt, sondern bloss behauptet sind. Auch für die Schreiben der Rechtsvertretung an die Botschaft fehlen jegliche Belege der Zustellung. Ohnehin vermag das (mehrfach versandte) Informationsersuchen, in wel- chem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit verschiedenen Fra- gen hinsichtlich Papierbeschaffung an die Vertretung von Eritrea gelangt sein will, keine rechtsgenüglichen Bemühungen darzutun. Dies nicht zu- letzt vor dem Hintergrund, dass die eritreische Vertretung dem Beschwer- deführer gemäss dessen Angaben bereits kommuniziert haben will, welche Schritte zur weiteren Bearbeitung des Gesuchs als nächstes erforderlich sind (Zahlung). Angesichts der rechtsprechungsgemäss strengen Anforde- rungen, welche an die Ernsthaftigkeit der Bemühungen zur Beschaffung
F-4605/2022 Seite 13 von Reisepapieren gestellt werden, kann vorliegend nicht als rechtsgenüg- lich erstellt gelten, der Beschwerdeführer habe alles Zumutbare unternom- men, um in deren Besitz zu gelangen. Das Verfahren und dessen Ablauf zum Erhalt eines Reisedokuments zu bestimmen, fällt – wie bereits er- wähnt – in die Hoheit des jeweiligen Heimatstaates. Würde die Schweiz in einer solchen Situation auf breiter Basis von einer Schriftenlosigkeit eritre- ischer Staatsangehöriger ausgehen, wäre sie regelmässig gehalten, in die völkergewohnheitsrechtlich anerkannte Passhoheit – und damit die Souve- ränität eines anderen Staates – einzugreifen, was es namentlich unter dip- lomatischen Gesichtspunkten zu vermeiden gilt (vgl. Urteil des BVGer F-2076/2021 vom 17. Mai 2023 E. 6.2). 4. Nach dem Gesagten ist die Beschaffung eines gültigen heimatlichen Rei- sedokuments durch den Beschwerdeführer weder als unzumutbar im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV noch als unmöglich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV zu qualifizieren. Aus den Akten ergeben sich kei- nerlei Anhaltspunkte, dass die heimatlichen Behörden sich ohne zu- reichende Gründe – und damit willkürlich – weigern würden, ihm ein eritre- isches Reisepapier auszustellen (vgl. Urteil des BVGer F-1004/2019 vom 11. Februar 2021 E. 5.4 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist folglich nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV anzusehen. 5. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen und auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe gedeckt. 7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
F-4605/2022 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Basil Cupa Andrea Beeler
Versand: