B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 10.08.2022 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_127/2022)

Abteilung VI F-459/2020

Urteil vom 15. Dezember 2021 Besetzung

Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung der Staatenlosigkeit (Nichteintreten).

F-459/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...]) ersuchte am 4. März 2013 in der Schweiz um Asyl. Im Asylverfahren brachte er – nach seiner Nationalität gefragt – vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger, habe aber bis zu seiner Ausreise im Oktober (...) immer in Äthiopien gelebt. Die Vorinstanz kam in ihrem Asylentscheid vom 16. April 2015 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei entgegen seiner Darstellung äthiopischer Staatsangehöriger, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an (Akten der Vorinstanz, Unterdossier A «Asylverfahren» [SEM- A-act.] 1, 4, 11). Auf Beschwerde hin bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Entscheid mit Urteil E-3167/2015 vom 17. Juni 2015 (SEM-A- act. 19, Akten des BVGer E-3167/2015 [BVGer-1-act.] 5). B. Nachdem sich der Beschwerdeführer zunächst geweigert hatte, die Schweiz zu verlassen, wurde er im September 2018 in Belgien aufgegrif- fen. Die belgischen Behörden leiteten ein Dublin-Wegweisungsverfahren ein und ersuchten die Schweiz um Wiederaufnahme des Beschwerdefüh- rers. Die Vorinstanz stimmte dem Wiederaufnahmegesuch am 28. Septem- ber 2018 zu, woraufhin der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2018 in die Schweiz überstellt wurde, wo er sich seither aufhält (Akten der Vorinstanz, Unterdossier «Dublin», unpaginiert). C. Am 20. Februar 2019 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz unter Berufung auf neue Beweisdokumente, die der Eingabe jedoch nicht beige- legt waren, ein Gesuch um «Asyl, Anerkennung der Staatenlosigkeit und Berichtigung seiner Personendaten im ZEMIS» (Akten der Vorinstanz, Un- terdossier C «Gesuch Staatenlosigkeit» [SEM-C-act.] 1). D. Die Vorinstanz bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. April 2019 den Erhalt seines Gesuchs und forderte ihn auf, fehlende Beweismittel nachzureichen. Mit Eingaben vom 10. Mai 2019 und 29. Mai 2019 kam er der Aufforderung nach (Akten der Vorinstanz, Unterdossier «Wiedererwägungsgesuch» [SEM-B-act.] 5, 7 und 8). E. Die Vorinstanz nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2019 als Wiedererwägungsgesuch zum rechtskräftigen Asylentscheid vom

F-459/2020 Seite 3 16. April 2015 entgegen und trat mit Verfügung vom 22. Juli 2019 nicht darauf ein. Sie wies bei dieser Gelegenheit darauf hin, dass über das Ge- such um Anerkennung der Staatenlosigkeit in einer separaten Verfügung entschieden werde. Zur beantragten Personendatenänderung im ZEMIS äusserte sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht (SEM-B-act. 12). Auf eine dagegen eingereichte Beschwerde trat das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil E-4104/2019 vom 26. September 2019 nicht ein. F. Am 16. August 2019 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, der Vollzug der verfügten Wegweisung werde bis zum Abschluss des Verfah- rens um Anerkennung der Staatenlosigkeit sistiert (SEM-C-act. 2). G. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 teilte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer mit, sie erwäge das Gesuch um Datenänderung im ZEMIS abzuweisen und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör (SEM-C-act. un- paginiert). Soweit erkennbar, ist in der Sache noch keine Verfügung der Vorinstanz ergangen. Auch ein am 20. Mai 2021 gestelltes zweites Gesuch des Beschwerdeführers um Datenänderung im ZEMIS blieb bis zum heu- tigen Datum unbehandelt. H. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 trat die Vorinstanz auf das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht ein (SEM-C-act. 3). I. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Januar 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzli- chen Verfügung und seine Anerkennung als Staatenloser. Eventualiter be- antragte er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurtei- lung. Im Übrigen ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege in Gestalt der Befreiung von den Verfahrenskosten und unentgeltlicher Rechtsverbeiständung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts F-459/2020 [BVGer-2-act.] 1). J. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2020 hiess das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde abgewiesen (BVGer-2-act. 2).

F-459/2020 Seite 4 K. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2020 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-2-act. 3). L. Mit Replik vom 15. April 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträ- gen und deren Begründung fest (BVGer-2-act. 5). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend die Anerkennung der Staatenlosig- keit unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (vgl. ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 7 zu Art. 49), zu dem das hier in Frage stehende Staatenlosenüberein- kommen zu zählen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).

F-459/2020 Seite 5 3. Der zulässige Streitgegenstand wird durch die angefochtene Verfügung begrenzt, mit der die Vorinstanz am 19. Dezember 2019 auf das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht eingetreten ist. Wird ein Nicht- eintretensentscheid angefochten, prüft das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nur, ob dieser Entscheid zu Recht erfolgte beziehungsweise ob ein Anspruch auf Eintreten und materielle Prüfung besteht (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2; BVGE 2011/9 E. 5). Das Bundesverwaltungsgericht befasst sich im vorliegenden Verfahren so- mit zunächst nur mit der Frage, ob die Vorinstanz auf die Anträge des Be- schwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. 4. 4.1 Mit seinem verfahrensauslösenden Gesuch vom 20. Februar 2019 be- antragte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf ein Ausweisdoku- ment, das seine eritreische Staatsangehörigkeit bestätige, die Änderung seiner Staatsangehörigkeit im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) von Äthiopien zu Eritrea. Nach Berichtigung seiner Personenda- ten im ZEMIS sei sein Asylgesuch vor dem Hintergrund seiner eritreischen Staatsangehörigkeit neu zu prüfen. Sollte die Vorinstanz ihm seine eritrei- sche Staatsangehörigkeit weiterhin absprechen, sei subsidiär davon aus- zugehen, dass er die Voraussetzungen zur Anerkennung als Staatenloser erfülle; denn die äthiopische Staatsangehörigkeit, von der die Vorinstanz annehme, er habe sie von Gesetzes wegen erworben, sei ihm von den äthiopischen Behörden verweigert worden. Er gelte daher als «de facto»- staatenlos gemäss Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40, nachfolgend: Staatenlosenübereinkommen bzw. StÜ). 4.2 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid im Wesent- lichen damit, dass sich der Beschwerdeführer in missbräuchlicher Weise auf das Staatenlosenübereinkommen berufe und ihm folglich das Recht- schutzinteresse fehle. Weil der Beschwerdeführer im Asylverfahren keine Identitätsdokumente hinterlegt habe, die seine Staatsangehörigkeit zwei- felsfrei hätten belegen können, sei er damals aufgrund der Konstellation und seiner Aussagen als äthiopischer Staatsangehöriger im ZEMIS erfasst worden. Nun erkläre er, dass er vielmehr die eritreische Staatsangehörig- keit besitze und beantrage die Änderung seiner Staatsangehörigkeit auf Eritrea bzw. subsidiär die Anerkennung als «de facto»-Staatenloser. Im Asylverfahren habe er zu keinem Zeitpunkt behauptet, staatenlos zu sein.

F-459/2020 Seite 6 Es stelle sich hier einzig die Frage, ob er äthiopischer oder eritreischer Staatsangehöriger sei. Das Staatenlosenübereinkommen könne nicht dazu dienen, bei strittigem Eintrag der Staatsangehörigkeit im ZEMIS eine Person als staatenlos zu bezeichnen. Folglich werde davon ausgegangen, dass das Staatenlosenübereinkommen «zugunsten einer subjektiven Prä- ferenz» des Beschwerdeführers missbraucht werden solle. Ein solch miss- bräuchliches Verhalten sei nicht schutzwürdig im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwvG, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei. Schliesslich sei hin- zuzufügen, dass «de facto»-Staatenlose nicht vom Staatenlosenüberein- kommen berührt seien. 4.3 Der Beschwerdeführer führt in seiner Rechtsmitteleingabe an, er habe im Zeitpunkt seines Asylgesuchs in der Schweiz weder seine eritreische noch seine äthiopische Staatsangehörigkeit mittels offiziellen Dokumenten nachweisen können. Die Vorinstanz habe ihn in der Folge im Asylverfahren als äthiopischen Staatsangehörigen behandelt, obwohl aus den Akten ein- deutig hervorgehe, dass sich die äthiopischen Behörden weigerten, ihn als ihren Staatsangehörigen anzuerkennen. Diese hätten ihm ein entspre- chendes Dokument betreffend seine eritreische Staatsangehörigkeit aus- gestellt. Zudem habe er der Vorinstanz die Originale der eritreischen Iden- titätsausweise seiner Mutter und seines Bruders vorgelegt. Er habe sich folglich weder auf die eritreische noch die äthiopische Staatsangehörigkeit berufen können. Damit falle er in den Anwendungsbereich von Art. 1 Abs. 1 StÜ und sei entsprechend als staatenlos zu betrachten. Indem die Vor- instanz nicht auf sein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit einge- treten sei, habe sie nicht nur Bundesrecht verletzt, sondern auch den Sach- verhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass Äthiopien ihn nicht als Staatsangehörigen anerkenne. Da er auch nicht in der Lage sei, Ausweispapiere aus Eritrea zu erhalten, erscheine der Status als Staatenloser als gerechtfertigt. 4.4 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz ergänzend aus, der Be- schwerdeführer ersuche explizit um Anerkennung als «de facto»-Staaten- loser. Das Staatenlosenübereinkommen betreffe hingegen nur «de iure»- Staatenlose, also Personen, die kein Staat aufgrund seiner Gesetzgebung als seine Angehörigen betrachte. Da sich der Beschwerdeführer in seinen bisherigen Aussagen nie dahingehend geäussert habe, dass er keine Staatsangehörigkeit besitze bzw. sich nie als «de iure»-Staatenloser be- zeichnet habe, sondern im vorliegenden Fall einzig strittig sei, ob der Be- schwerdeführer die eritreische oder die äthiopische Staatsangehörigkeit

F-459/2020 Seite 7 besitze, seien die Eintretensvoraussetzungen für die Behandlung des Ge- suchs gestützt auf das Staatenlosenübereinkommen nicht erfüllt. 4.5 Replikweise beruft sich der Beschwerdeführer weiterhin darauf, entge- gen der Ansicht der Vorinstanz eritreischer Staatsangehöriger zu sein und dies bereits soweit als möglich belegt zu haben. Er habe ausgesagt, dass er in Äthiopien sozialisiert worden sei, ohne die äthiopische Staatsangehö- rigkeit erworben zu haben, und er habe bewiesen, dass seine Angehörigen noch immer die eritreische Staatsangehörigkeit besässen. Somit sei es ge- mäss Art. 8 ZGB (einer Bestimmung, die auch im Verwaltungsverfahren anwendbar sei) Aufgabe der Vorinstanz nachzuweisen, dass er äthiopi- scher Staatsangehöriger sei. Des Weiteren hätten äthiopische Stellen in der Schweiz seine äthiopische Staatsangehörigkeit nicht bestätigt, sodass ihn die Gesetzgebung dieses Landes nicht als eigenen Staatsangehörigen betrachte. Für den Fall, dass die Vorinstanz seine eritreische Staatsange- hörigkeit weiterhin verneine, sei er daher als Staatenloser anzuerkennen. 5. 5.1 Die Anerkennung der Staatenlosigkeit charakterisiert sich als Feststel- lungsverfügung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 VwVG. Der Erlass einer Fest- stellungsverfügung setzt voraus, dass die gesuchstellende Person ein rechtliches oder tatsächliches sowie aktuelles und praktisches Interesse an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsver- hältnisses vorweisen kann. Bei der Beurteilung eines Gesuchs um Aner- kennung der Staatenlosigkeit durch die Schweizer Behörden gilt es dem- nach zu prüfen, ob im Einzelfall ein schutzwürdiges Interesse an der Fest- stellung der Staatenlosigkeit besteht (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Ein solches ist generell dann zu bejahen, wenn die Anerkennung als Staatenlose oder Staatenloser der gesuchstellenden Person Rechtsvorteile einräumen würde, die ihr sonst nicht zustünden (vgl. Urteil des BGer 2C_357/2020 vom 20. August 2020 E. 3.4.1 und 3.4.2 m.H.; BVGE 2014/5 E. 8 m.H.; vgl. auch KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 340). 5.2 Der Beschwerdeführer bringt auf Rechtsmittelebene nicht explizit vor, welchen praktischen Vorteil ihm die Anerkennung als Staatenloser bieten würde. Aktenkundig ist, dass er in der Schweiz erfolglos um Asyl ersuchte und die Behörden rechtskräftig seine Wegweisung sowie den Vollzug an- geordnet haben (vgl. vorstehend Sachverhalt A). Der Beschwerdeführer hält sich somit im heutigen Zeitpunkt als abgewiesener Asylsuchender in

F-459/2020 Seite 8 der Schweiz auf (Vollzug der verfügten Wegweisung sistiert bis zum Ab- schluss des vorliegenden Verfahrens, siehe vorstehend Sachverhalt F). Im Falle einer Anerkennung als Staatenloser durch die Schweiz hätte der Be- schwerdeführer hingegen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 31 Abs. 1 AIG) und einen Reisepass (Art. 59 Abs. 2 Bst. b AIG). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung der Staatenlosigkeit besteht daher vorliegend zumindest in einer vorteilhafte- ren Rechtsposition, welche er als Staatenloser in der Schweiz im Gegen- satz zu seinem jetzigen Status als abgewiesener Asylsuchender erreichen würde. 5.3 Der von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vertretenen Auffassung, wonach sich der Beschwerdeführer in rechtsmissbräuchlicher Weise auf das Staatenlosenübereinkommen berufe, und ihm deshalb die Schutzwürdigkeit seines Feststellungsinteresses abgesprochen werden müsse, kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschliessen. Wohl hat der Beschwerdeführer nie behauptet, staatenlos zu sein, und stellt sich nur die Frage, ob er über die äthiopische Staatsangehörigkeit verfügt, wo- von die Vorinstanz ausgeht, oder ob er in Wahrheit Eritreer ist, wie er selbst behauptet. Die Vorinstanz scheint jedoch zu übersehen, dass der Be- schwerdeführer die Anerkennung als Staatenloser nur subsidiär für den Fall verlangt, dass die Vorinstanz ihm weiterhin die eritreische Staatsange- hörigkeit abspricht, beziehungsweise in anderen Worten ausgedrückt, an seiner äthiopischen Staatsangehörigkeit festhält. Dann nämlich müsse er folgerichtig als Staatenloser anerkannt werden, denn die äthiopischen Be- hörden würden ihn nicht als eigenen Staatsangehörigen behandeln. In ei- ner solchen Argumentation kann kein rechtsmissbräuchliches Verhalten er- blickt werden. 5.4 Demnach hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf Erlass einer ma- teriellen Beurteilung gehabt, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht auf sein Begehren nicht eingetreten ist. In solchen Fällen erfolgt in der Regel eine Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung und zu neuem Ent- scheid (vgl. E. 3). Hat die Vorinstanz zwar zu Unrecht einen Nichteintre- tensentscheid getroffen, jedoch – wie vorliegend – mit ihren Einlassungen zur «de facto»-Staatenlosigkeit, die nicht vom Staatenlosenübereinkom- men erfasst sei, das Begehren in einem Eventualstandpunkt materiell ge- prüft (vgl. Urteil 2C_357/2020 E. 3.4.2 m.H zur Qualifikation des Anwen- dungsbereichs des StÜ als materiellrechtliche Frage) und mit haltbaren Er- wägungen als unbegründet bezeichnet, ist aus prozessökonomischen Gründen von einer Kassation abzusehen. Eine solche würde nur zu einer

F-459/2020 Seite 9 unnützen Verlängerung des Verfahrens führen. Es kann daher nachfolgend eine materielle Prüfung vorgenommen werden, wobei die Beschwerde nur gutzuheissen wäre, wenn keine der Begründungen einer Überprüfung standhält (BGE 139 II 233 E. 3.2 m.H.; Urteil des BVGer C-6106/2016 vom 12. Juni 2019 E. 4.7 m.H.; WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Waldmann/Weis- senberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 19 zu Art. 61). 6. Im Folgenden ist in materieller Hinsicht zu prüfen, ob der Beschwerdefüh- rer als Staatenloser anerkannt werden kann. 6.1 Art. 1 Abs. 1 StÜ hält fest, dass im Sinne des Übereinkommens eine Person dann als staatenlos gilt, wenn kein Staat sie auf Grund seiner Ge- setzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: «under the operation of its law», «par application de sa législation») als seinen Ange- hörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsum- schreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. «de iure»-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. «de facto»- Staatenlose; vgl. YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. No- vember 2015 E. 3.1 m.H.; BVGE 2014/5 E. 4.1 m.H.). 6.2 Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers war bereits Thema des Asylverfahrens, das mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3167/2015 vom 17. Juni 2015 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Urteil zum Schluss, dass der Be- schwerdeführer nicht, wie behauptet, eritreischer, sondern äthiopischer Staatsangehöriger ist. Von dieser Beurteilung abzuweichen, besteht kein Anlass. Denn der Beschwerdeführer macht nichts geltend, was nicht be- reits Gegenstand des Asylverfahrens gewesen wäre. Namentlich bringt er mit den im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingereichten Dokumen- ten – zwei eritreischen Identitätskarten und einem angeblichen äthiopi- schen Ausweisdokument (Beilagen zu SEM-B-act. 7 und 8) – keine neuen Beweismittel bei: Die eritreischen Identitätskarten (Beilage zu SEM-B- act. 7) waren bereits bei den Akten des Asylverfahrens (Urteil E-3167/2015 Sachverhalt B und D), und dasselbe gilt für das angebliche Ausweisdoku- ment (Beilage zu SEM-B-act. 7 und 8), bei dem es sich offensichtlich um

F-459/2020 Seite 10 das mit der Asylbeschwerde vom 18. Mai 2015 eingereichte, der damaligen Rechtsvertretung per Fax übermittelte Schreiben der äthiopischen Wohn- gemeinde des Beschwerdeführers handelt (Beilage zu BVGer-1-act. 1), das nachträglich mit einer Fotographie des Beschwerdeführers und einem frischen Stempel versehen, neu unterzeichnet und unter Verwendung des äthiopischen Kalenders mit «18/09/2007» datiert wurde (das Datum ent- spricht dem 26. Mai 2015 nach gregorianischem Kalender, was in unmittel- barer zeitlicher Nähe zur Asylbeschwerde vom 18. Mai 2015 liegt). Das Bundesverwaltungsgericht hat den erwähnten Dokumenten in seinem Ur- teil vom 17. Juni 2015 mit einlässlicher Begründung den Beweiswert abge- sprochen (Urteil E-3167/2015 E. 6.1). Darauf kann verwiesen werden. 6.3 Es ist daher weiterhin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt. Der Beschwerdeführer macht nun aber geltend, dass er von den äthiopischen Behörden nicht als eigener Staatsangehöriger behandelt werde, und bezeichnete sich im Verlauf des Verfahrens als «de facto»-staatenlos, sollte die Vorinstanz weiterhin darauf bestehen, dass er nicht über die eritreische Staatsangehörigkeit verfüge. Ob die Behauptung des Beschwerdeführers zutrifft, dass ihn die äthiopi- schen Behörden nicht als äthiopischen Staatsangehörigen betrachteten, kann offengelassen werden. Denn wie bereits die Vorinstanz zutreffend er- wogen hat, scheitert seine Anerkennung als Staatenloser daran, dass nach schweizerischer Rechtsprechung nur «de iure»-Staatenlose unter den Schutz des Staatenlosenübereinkommens fallen (vgl. oben E. 6.1). Eine «de iure»-Staatenlosigkeit, also das Fehlen einer rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat, ist beim Beschwerdeführer nach dem oben Gesagten je- doch nicht gegeben. Der Beschwerdeführer gilt mithin nicht als staatenlos im Sinne von Art. 1 Abs. 1 StÜ. 7. Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü- gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Be- schwerde daher abzuweisen ist. 8. Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2020 die unentgeltliche Rechtspflege in Gestalt der Befreiung von den Ver- fahrenskosten gewährt (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Es sind daher keine Verfah- renskosten zu erheben, die dem unterlegenen Beschwerdeführer ansons- ten aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

F-459/2020 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilagen: Akten Ref-Nr. N [...] retour)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Andreas Trommer Corina Fuhrer

F-459/2020 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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