B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-458/2019

Urteil vom 28. November 2019 Besetzung

Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

Parteien

A._______, vertreten durch Dr. iur. Monika Gattiker, Rechtsanwältin, Lanter, Anwälte & Steuerberater, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

F-458/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschwerdeführer (Staats- angehöriger der Vereinigten Arabischen Emirate, geb. 1971) am 11. De- zember 2018 wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln und Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 100.- jeweils mit einer Probezeit von drei Jahren. Der Beschwerdefüh- rer hatte am 3. September 2013 um 1.10 Uhr mit einem Mietwagen in Zü- rich ein Vorschriftssignal «Hindernis rechts umfahren» und ein Rotlicht missachtet, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als 50 km/h überschritten, das Licht am Fahrzeug ausgeschaltet, die polizeili- che Aufforderung zum Anhalten seines Fahrzeugs ignoriert und die Flucht ergriffen. Erst am 28. September 2018 war er aufgrund eines gegen ihn vorliegenden Haftbefehls wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch die Kantonspolizei Genf verhaftet und an die Kantonspolizei Zürich übergeben worden. A.b Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Kantonspolizei Zü- rich verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich am 12. Dezember 2018 die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Gebiet der Schweiz, wobei der sofortige Vollzug der Wegweisung angeordnet und ei- nem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. B. Am 12. Dezember 2018 verfügte die Vorinstanz ein vierjähriges Einreise- verbot. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung der Einreiseverweige- rung im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer all- fälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gleichentags durch die Kan- tonspolizei Zürich eröffnet. Der Beschwerdeführer reiste am 14. Dezember 2018 nach Dubai aus. C. C.a Mit Beschwerde vom 25. Januar 2019 beantragte der Beschwerdefüh- rer die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 12. Dezember 2018 betreffend Einreiseverbot. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zur Be- gründung machte er eine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleich- heit, des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots geltend.

F-458/2019 Seite 3 Im Weiteren brachte er vor, das vierjährige Einreiseverbot aufgrund einer einmaligen, fünf Jahre zurückliegenden Delinquenz verstosse gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und das Recht auf persönliche Frei- heit. C.b Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2019 wies der damals zu- ständige Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Wie- derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. C.c Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 25. März 2019 die Abweisung der Beschwerde in allen Punkten. C.d In seiner Replik vom 4. Mai (recte: Juni) 2019 hielt der Beschwerde- führer an seinen Anträgen fest. C.e Per 1. Juli 2019 ist das Verfahren einer neuen Instruktionsrichterin zu- geteilt worden. C.f Neben den Vorakten hat das Bundesverwaltungsgericht die den Be- schwerdeführer betreffenden Akten der kantonalen Migrationsbehörde Zü- rich beigezogen. Auf den weiteren Akteninhalt ist, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 des Bun- desgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20; seit 1. Januar 2019: AIG; vgl. dazu E. 3.1 hiernach) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechts- mittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts ande- res bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 VwVG], Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG] und

F-458/2019 Seite 4 Bezahlung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange- legenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge- bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend ge- machten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist die Sach- lage zum Zeitpunkt seines Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Am 1. Januar 2019 hat das Ausländergesetz (vgl. E. 1.1 hiervor) eine Teilrevision und Namensänderung erfahren (Änderung vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). Es heisst nunmehr «Bundesgesetz über die Auslän- derinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG)». Ebenfalls mit Wirkung ab 1. Januar 2019 ist die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) revidiert worden (Änderung vom 15. August 2018, AS 2018 3173). 3.2 Die streitige Verfügung datiert vom 12. Dezember 2018. In materieller Hinsicht gelangen somit die einschlägigen Bestimmungen der erwähnten Erlasse in der bis am 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung zur Anwendung; dies umfasst grundsätzlich auch die Bezeichnung des Geset- zes. Soweit aber die betreffenden Bestimmungen keine Änderungen erfah- ren haben, wird die neue Bezeichnung des Gesetzes verwendet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Fairnessgebots (Art. 29 Abs. 1 BV), des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV). Am 12. Dezember 2018 sei ihm von der Kantonspolizei Zürich ein deutschsprachiges Formular mit dem Ti- tel «Rechtliches Gehör Wegweisung/Einreiseverbot» vorgelegt worden,

F-458/2019 Seite 5 wobei weder sein Rechtsvertreter noch ein Dolmetscher anwesend gewe- sen seien. Unter den Fragen «Möchten Sie sich dazu äussern?» zur vor- gesehenen Entfernungs- und Fernhaltemassnahme sei in deutscher Spra- che angefügt «Ich habe das verstanden». Aus den vorinstanzlichen Akten gehe klar hervor, dass er, der Arabisch und Englisch spreche, keine Deutschkenntnisse habe. Deshalb habe er das Formular und die gestellten Fragen gar nicht verstehen können. Damit habe er zu keinem Zeitpunkt vor Erlass der vorinstanzlichen Verfügung die Möglichkeit erhalten, sich zum Einreiseverbot zu äussern. Dennoch seien ihm gleichentags die von der Vorinstanz vorbereitete Verfügung vom 12. Dezember 2018 betreffend Ein- reiseverbot ausgehändigt und die Empfangsbestätigung zur Unterschrift vorgelegt worden. Weil die Verfügung betreffend Einreiseverbot am 12. De- zember 2018, als ihm das deutschsprachige Formular mit dem Titel «Rechtliches Gehör Wegweisung/Einreiseverbot» vorgelegt worden sei, bereits erlassen gewesen sei, sei sein Recht auf wirksame Partizipation im Hinblick auf den unmittelbaren Prozess der Entscheidfindung verletzt wor- den. Zudem sei die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Begrün- dung, wonach gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung ein schwerer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG vorliege, mangelhaft. Schliesslich verstosse die Feststellung in der vorinstanzlichen Verfügung, wonach die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Ausführungen keinen anderen Entscheid rechtfertigen würden, gegen das Willkürverbot, da gar keine sprachliche Verständigung möglich gewesen sei. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in Art. 29 ff. VwVG für das Bun- desverwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht der Parteien, vor Er- lass der Verfügung angehört zu werden (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Ferner hat die Behörde die Pflicht, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen, bevor sie verfügt (Art. 32 Abs. 1 VwVG), und ihre Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Anspruch auf vorgän- gige Anhörung der Betroffenen besteht vornehmlich in Bezug auf die Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N 20 zu Art. 30 VwVG). 4.2.1 Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass dem Arabisch und Englisch sprechenden Beschwerdeführer das rechtliche Gehör am 12. De- zember 2018 durch die Kantonspolizei Zürich in Abwesenheit seines

F-458/2019 Seite 6 Rechtsvertreters und eines Dolmetschers gewährt wurde. Das deutsch- sprachige Formular mit dem Titel «Rechtliches Gehör Wegweisung/Einrei- severbot» mit dem Vermerk «Ich habe das verstanden» trägt jedoch die Unterschrift des Beschwerdeführers. Falls der Beschwerdeführer das For- mular und die gestellten Fragen nicht verstanden haben sollte, hätte er dies am 12. Dezember 2018 sofort mitteilen müssen, was er jedoch nicht tat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt als Gegenstück zur for- mellen Natur von Verfahrensrechten und in Berücksichtigung des Prinzips von Treu und Glauben der Grundsatz, dass formelle Rügen bei ungünsti- gem Ausgang grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden können, wenn sie bereits in einem früheren Stadium hätten geltend gemacht werden kön- nen (Urteil des BGer 2C_351/2016 vom 10. Februar 2017 E. 3.2; BGE 119 Ia 221 E. 5a am Ende). Dies wäre dem Beschwerdeführer, der oft in Europa unterwegs ist und Englisch spricht, ohne weiteres möglich gewesen. Die Rüge der Verletzung von Art. 30 Abs. 1 VwVG ist daher verspätet, so dass nicht darauf einzugehen ist. 4.2.2 Die Tatsache, dass die Verfügung am gleichen Tag erlassen wurde, an dem der Beschwerdeführer zur Anordnung eines Einreiseverbots ange- hört wurde, stellt keine Verletzung von Art. 32 Abs. 1 VwVG dar. Weil der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung keine Einwände gegen den Er- lass eines Einreiseverbots erhob, konnte die Vorinstanz die Verfügung in Würdigung aller erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen des Beschwer- deführers gleichentags erlassen. Falls die Verfügung anlässlich der Anhö- rung bereits vorlag und der Beschwerdeführer bei der Anhörung rechtser- hebliche Einwände vorgebracht hätte, hätte die Kantonspolizei Zürich die Möglichkeit gehabt, die Verfügung zur Überarbeitung an das SEM zurück- zuweisen. 4.2.3 Mit der Feststellung, gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung liege ein schwerer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG vor, ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG in knapper, aber genügender Weise nachge- kommen. Der Beschwerdeführer war aufgrund dieser Begründung in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. 4.3 Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungs- instanzen jede Person Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung so- wie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Das Vorbringen des Be- schwerdeführers, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der Eröff- nung der Verfügung das Fairnessgebot verletzt, überschneidet sich hier mit

F-458/2019 Seite 7 dem Anwendungsbereich des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es kann daher auf das in E. 4.2.1 und 4.2.2 Gesagte verwiesen werden. Das Glei- che gilt für die Rüge, die Vorinstanz habe das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt. 5. 5.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Art. 67 Abs. 5 AIG Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslände- rinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a bis c AIG sofort vollstreckt wird. Die verfügende Behörde kann ausnahms- weise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhän- gung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). Das Institut des Einreiseverbots dient grundsätzlich der Abwehr künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 S. 3813). 5.2 Der Beschwerdeführer hatte am 3. September 2013 ernstzunehmende Straftaten begangen, weshalb das Migrationsamt des Kantons Zürich am 12. Dezember 2018 die Wegweisung und deren sofortigen Vollzug gestützt auf Art. 64d Abs. 2 Bst. a AIG anordnete. Nach dieser Bestimmung ist die Wegweisung sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weni- ger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die innere oder die äussere Sicherheit darstellt. Damit gelangt für das streitige Einreiseverbot Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG zur Anwendung. Bei Vorliegen der Fernhalte- gründe nach Art. 67 Abs. 1 AIG ist grundsätzlich ein Einreiseverbot zu er- lassen. Dem SEM kommt in diesen Konstellationen ein stark eingeschränk- tes Entschliessungsermessen zu (vgl. Urteile des BVGer F-3554/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.1; C-1088/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 6.2). Die- ses bezieht sich auf die Ausnahme gemäss Art. 67 Abs. 5 AIG, wie aus dem Wortlaut von Art. 67 Abs. 1 AIG hervorgeht («das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 [...] Einreiseverbote [...], wenn [...]»). Hingegen liegt der Entscheid, ob bei Vorliegen der in Art. 67 Abs. 2 AuG genannten Tatbestände ein Einreiseverbot zu erlassen ist, im pflichtgemässen Ermes- sen des SEM. 5.1 Humanitäre oder andere wichtige Gründe i.S.v. Art. 67 Abs. 5 AIG, aus welchen die verfügende Behörde ausnahmsweise von der Verhängung ei- nes Einreiseverbots absehen kann, werden nicht geltend gemacht und sind

F-458/2019

Seite 8

nicht ersichtlich. Nachdem das kantonale Migrationsamt eine Gefahr für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 64d Abs. 2 Bst. a AIG bejaht

hatte, ist die Verhängung eines Einreiseverbots gegen den Beschwerde-

führer im Grundsatz gerechtfertigt.

6.

6.1 Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren ver-

fügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene

Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-

nung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG).

6.2 Die Dauer des Einreiseverbots ist in jedem Fall unter dem Blickwinkel

der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96

Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Si-

cherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich.

Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwä-

gung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den pri-

vaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschrän-

kung der Massnahme hat. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten

Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die

persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person bilden dabei den Aus-

gangspunkt der Überlegungen (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1).

6.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, das vierjährige Einreiseverbot ver-

stosse gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und das Recht auf

persönliche Freiheit, weil die Verurteilung wegen qualifizierter grober Ver-

letzung der Verkehrsregeln und Hinderung einer Amtshandlung ein fünf

Jahre zurückliegendes Delikt betreffe und keine mehrfache, sondern nur

eine einmalige Delinquenz vorliege.

Nach Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Frei-

heit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Be-

wegungsfreiheit. Das von Art. 10 Abs. 2 BV garantierte Recht, sich nach

freiem Willen und ohne staatliche Eingriffe frei bewegen zu können, steht

unter dem Vorbehalt ausländerrechtlicher (Bewilligungs-) Vorschriften so-

wie rechtsgültig angeordneter Fernhaltemassnahmen (vgl. BGE 132 I 49

  1. 5.2; 128 I 327 E. 3.3; Urteil des BVGer C-8677/2010 vom 11. Juni 2013
  2. 6; RAINER J. SCHWEIZER, in Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler

Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 10

N. 36). Die Geltendmachung des Rechts auf Bewegungsfreiheit setzt not-

F-458/2019 Seite 9 wendigerweise ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz voraus. Weil der Be- schwerdeführer ein solches nicht besitzt, kann er sich nicht auf Art. 10 Abs. 2 BV berufen. 6.4 Es bleibt zu prüfen, ob die Dauer des Einreiseverbots von vier Jahren unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit gerechtfertigt ist. 6.4.1 Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung ist anhand der Straftat vom 3. September 2013 zu beurteilen. Der Beschwerdeführer lenkte an diesem Tag um 1.10 Uhr einen Mietwagen in Zürich stadtauswärts. Weil er das Vorschriftssignal «Hindernis rechts umfahren» und ein Rotlicht miss- achtet hatte, wollten ihn zwei Beamte der Stadtpolizei Zürich einer Kon- trolle unterziehen und forderten ihn mit der Matrixleuchte «Stop Polizei» an ihrem Fahrzeug zum Anhalten auf. Der Beschwerdeführer beschleunigte sein Fahrzeug jedoch und wurde in der Folge von einer semistationären Radaranlage mit einer Geschwindigkeit von 108 km/h bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gemessen. Als er schliesslich das Licht am Fahrzeug ausschaltete, setzte die Stadtpolizei an ihrem Fahrzeug das Blaulicht und das Martinshorn ein. Der Beschwerdeführer setzte seine Fahrt via (...) und (...) fort und fuhr schliesslich in (...) auf die Autobahn (...) in Richtung (...), wobei er bei einer Baustelle ein weiteres Rotlicht missachtet hatte. Dabei fuhr er mit derart massiv übersetzter Geschwindig- keit, dass die Stadtpolizei es nicht mehr verantworten konnte, ihm weiter zu folgen (vgl. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Oktober 2018 [Beschwerdebeilage 10]). Dass diese Tat im Zeitpunkt des Erlasses des Einreiseverbots über fünf Jahre zurücklag, wirkt sich nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, weil er sich dem Zugriff der Polizei durch seine Flucht entzogen hatte. Durch sein Verhalten nahm der Beschwerdeführer eine grosse Gefährdung von Leib und Leben Einzelner in Kauf. Es handelt sich nicht um ein Baga- telldelikt, sondern um eine ernstzunehmende Straftat, für welche der Be- schwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Dezember 2018 wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln und Hin- derung einer Amtshandlung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Mo- naten sowie zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 100.– verurteilt wurde. In Anbetracht der Tatsache, dass er sich dem Zugriff der Polizei und damit einer früheren Verurteilung durch Flucht ent- zogen hatte, ist von einem leicht erhöhten Risiko künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen. Die Probezeit von im-

F-458/2019 Seite 10 merhin drei Jahren bestätigt dieses Risiko. Zu berücksichtigen ist aller- dings, dass es sich dabei – soweit ersichtlich – um die einzige Verurteilung des Beschwerdeführers handelt. Dennoch besteht aufgrund dieses straf- baren Verhaltens ein relevantes öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. 6.4.2 Die privaten Interessen, welche der Beschwerdeführer an der zeitli- chen Beschränkung der Massnahme hat, müssen als gering bezeichnet werden. Er hat keine Familienangehörigen oder Dritte, für die er sorgen muss, in der Schweiz. Er hat selbst nie in der Schweiz gelebt, sondern hielt sich bisher nur zu Ferienzwecken oder zwecks Begleitung des Vaters zu Spitalaufenthalten in der Schweiz auf. Betreffend solche Aufenthalte ist da- rauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen wichtiger Gründe Einreiseverbote ge- stützt auf Art. 67 Abs. 5 AIG auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit suspendiert werden können. Demnach liegt die Erschwernis während der Geltungsdauer der Fernhaltemassnahme nicht in einem absoluten Verbot von Einreisen. Vielmehr besteht die Einschränkung in der Notwendigkeit, im Vorfeld eines Aufenthalts in der Schweiz eine vorübergehende Aufhe- bung des Einreiseverbots zu erwirken. In diesem Rahmen hat der Be- schwerdeführer weiterhin die Möglichkeit zu kurzzeitigen Aufenthalten in der Schweiz (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4; Urteil des BVGer F-7605/2016 vom 26. Oktober 2018 E. 5.4). 6.4.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltemassnahme die geringen privaten Interessen des Beschwerde- führers überwiegt. 6.5 Hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbots ist die Rechtsprechung des BVGer zu berücksichtigen. Gegen einen kosovarischen Staatsangehöri- gen, der zwischen Oktober 1994 und April 2014 wiederholt strafrechtlich in Erscheinung trat und vorwiegend wegen Strassenverkehrsdelikten, aber auch wegen einfacher Körperverletzung, Angriff, Drohungen sowie Über- tretungen des Betäubungsmittelgesetzes zu Freiheitsstrafen von insge- samt vier Wochen und 24 Tagen, Geldstrafen von 360 Tagessätzen und zahlreichen Bussen verurteilt worden war, erliess die Vorinstanz ein Einrei- severbot von fünf Jahren. Das BVGer reduzierte dieses auf vier Jahre. Da- bei berücksichtigte es insbesondere die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz von rund 25 Jahren, die familiäre Situation (Ehefrau und drei Kin- der in der Schweiz) und das Wohlverhalten seit Begehung der letzten Straf- tat vor mehr als sechs Jahren (Urteil des BVGer F-7605/2016 vom 26. Ok-

F-458/2019 Seite 11 tober 2018). Auch in einem weiteren Urteil reduzierte das BVGer unter Be- rücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz von fast 22 Jahren, der familiären Situation (Heirat vom 30. Januar 2015 mit einer Schweizer Bürgerin kosovarischer Abstammung) und des Wohlverhaltens seit Begehung der letzten Straftat vor sechs Jahren ein von der Vorinstanz angeordnetes Einreiseverbot von fünf auf vier Jahre. Dieses betraf einen kosovarischen Staatsangehörigen, der im Zeitraum von 2005 bis 2012 ins- gesamt 15 Verurteilungen wegen einer Fülle von Straftaten, die Mehrzahl davon teils schwerwiegende Strassenverkehrsdelikte und eine Reihe von Urkundendelikten erwirkte und insgesamt mit Freiheitsstrafen von 16 Mo- naten und sieben Tagen, Geldstrafen von 180 Tagessätzen und zahlrei- chen Bussen bestraft wurde. Am schwersten wog dabei die Verurteilung vom 18. November 2010 zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten u.a. we- gen Gehilfenschaft zum Raub und Hausfriedensbruch, falscher Anschuldi- gung sowie Vergehen und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Ur- teil des BVGer F-5290/2015 vom 3. Juli 2017). Gegenüber einem türki- schen Staatsangehörigen, der in den Jahren 2003 bis 2008 wiederholt strafrechtlich in Erscheinung trat und wegen Verstössen gegen das Stras- senverkehrsgesetz, das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz sowie Delikten gegen das Eigentum, Leib und Leben sowie die Freiheit Freiheitsstrafen von insgesamt 28 Monaten erwirkte, reduzierte das BVGer ein Einreiseverbot von fünf ebenfalls auf vier Jahre. Dabei floss die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz von knapp 25 Jahren, die familiäre Situa- tion (Eltern, Geschwister und Partnerin in der Schweiz) und das Wohlver- halten seit Begehung der letzten Straftat im April 2008 in die Beurteilung ein (Urteil des BVGer F-448/2015 vom 25. Juli 2016). Ein Einreiseverbot von drei Jahren, das gegen einen kosovarischen Staatsangehörigen aus- gesprochen wurde, der mit Strafbefehl vom 15. April 2016 wegen Verge- hens gegen das Ausländergesetz (rechtswidriger Aufenthalt in der Schweiz während knapp sieben Jahren) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde und dessen Ehefrau und zwei Kinder in der Schweiz leben, bestätigte das BVGer (Urteil des BVGer F-3076/2016 vom 22. Mai 2017). Ebenfalls nicht beanstandet wurde ein Einreiseverbot von zwei Jahren gegenüber einer serbischen Staatsangehörigen wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung während einer Woche, wobei die Strafuntersuchung we- gen einer nicht erfolgreichen Aufenthaltsnachforschung in Bezug auf die Hauptzeugin eingestellt wurde (Urteil des BVGer F-5969/2016 vom 28. September 2017). Ein dreijähriges Einreiseverbot gegen einen in Ita- lien anerkannten Flüchtling, der gestützt auf die Dublin-Regelungen nach

F-458/2019 Seite 12 Italien weggewiesen worden war und die Ausreisefrist missachtet hatte, re- duzierte das BVGer auf die Dauer von zwei Jahren (Urteil F-1768/2018 vom 15. Oktober 2018). 6.6 Die Kasuistik zeigt, dass es für die Verhängung eines mehrjährigen Einreiseverbots entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zwin- gend «einer Flut von Verurteilungen» bedarf bzw. dass eine einzige Ver- fehlung je nach Schwere der Strafe und Prognose ein Einreiseverbot von zwei und mehr Jahren nach sich ziehen kann. Im Fall des Beschwerdefüh- rers erscheint die von der Vorinstanz angeordnete Dauer des Einreisever- bots von vier Jahren in Berücksichtigung aller relevanten Beurteilungsele- mente und der unter E. 6.5 aufgeführten Praxis in vergleichbaren Fällen als überhöht und damit nicht verhältnismässig. Die Dauer der Massnahme ist auf drei Jahre zu reduzieren. Damit wird den auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen hinreichend Rechnung getragen. 7. In Anbetracht der vorangegangenen Ausführungen ist ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schen- gen-Staaten an der Fernhaltung des Beschwerdeführers gegeben. Die Ausschreibung des Beschwerdeführers im Schengener Informationssys- tem (SIS II) ist gestützt auf Art. 21 und Art. 24 Abs. 2 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Be- trieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006) und Art. 21 der N-SIS- Verordnung vom 8. März 2013 (SR 362.0) zu bestätigen. Ausserdem kön- nen die Schengen-Staaten der betroffenen Person aus humanitären Grün- den oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [Kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). In diesem Rahmen hat der Beschwerdeführer weiterhin die Möglichkeit zu Reisen mit seinem Vater und dessen Begleitung zu ärztlichen Behandlungen im Schengen-Raum (insbesondere in [...]).

F-458/2019 Seite 13 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das streitige Einreiseverbot Bun- desrecht verletzt, soweit es eine Dauer von drei Jahren überschreitet (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist dahingehend zu ändern, dass das Einrei- severbot bis zum 11. Dezember 2021 zu befristen ist. 9. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer im Umfang des Unter- liegens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden auf Fr. 800.– festgesetzt. Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine gekürzte Parteientschädigung von Fr. 360.– zuzusprechen. Die Festset- zung der Höhe der Entschädigung erfolgt auf Grund der Akten und in Be- rücksichtigung des notwendigen und anrechenbaren Aufwands sowie der Praxis in vergleichbaren Fällen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Ein Mehrwertsteuerzuschlag ist darin nicht enthalten, weil anwalt- schaftliche Dienstleistungen an im Ausland wohnhafte Mandanten nicht der Steuerpflicht unterliegen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG [SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG).

Dispositiv Seite 14

F-458/2019 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis zum 11. Dezember 2021 befristet. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt und vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– in Abzug ge- bracht. Der Restbetrag von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer zurück- erstattet. 3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht mit Fr. 360.– zu entschädigen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) – das Migrationsamt des Kantons Zürich (in Kopie zur Information)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Barbara Kradolfer

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Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
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CH_BVGE_001, F-458/2019
Entscheidungsdatum
28.11.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026