B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-4572/2025
Urteil vom 27. November 2025 Besetzung
Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung (Ausstellung eines Laissez-Passer zwecks Familiennachzugs).
F-4572/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Am (...) stellte D._______ (nachfolgend: Gesuchsteller; N_______) – chi- nesischer Staatsangehöriger tibetischer Herkunft, geboren am (...) –, Ehe- mann der Beschwerdeführerin 1 sowie Vater der Beschwerdeführerinnen 2 und 3, ein Asylgesuch in der Schweiz. Mit Verfügung vom (...) lehnte das SEM sein Asylgesuch ab, anerkannte ihn aber als Flüchtling und gewährte ihm die vorläufige Aufnahme. Seit dem (...) ist er im Besitz einer Aufent- haltsbewilligung. B. B.a Mit Schreiben vom 16. September 2020 stellte der Gesuchsteller beim Migrationsamt des Kantons D._______ (nachfolgend: Migrationsamt) ein Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme für seine Ehefrau und die beiden Töchter, welche sich seit dem (Nennung Zeit- punkt) in E._______ aufhalten; diese besitzen keinerlei Identitätsdoku- mente. Die Beschwerdeführerinnen reichten ihrerseits am (...) bei der Schweizer Botschaft in F._______ Antragsformulare für ein Langzeitvisum (Visum D) ein (vgl. SEM act. 1). In ihrem Begleitschreiben vom 8. Februar 2021 präzisierte die Botschaft, dass die Visa nach deren Erteilung von den Beschwerdeführerinnen bei der Schweizer Botschaft in G._______ abge- holt werden müssten; dies aus dem Grund, dass sie sich illegal in E._______ aufhalten würden und demzufolge das Land nicht auf legalem Weg verlassen könnten. Es gebe ein festgelegtes Verfahren über die (...) Botschaft, welche dies ermögliche (vgl. SEM act. 2/pag. 22). B.b Am 17. August 2022 teilte das Migrationsamt dem Gesuchsteller mit, es sei bereit, seinem Antrag auf Familiennachzug gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG stattzugeben, vorbehältlich der Genehmigung durch das SEM. In der Folge stellte das SEM – nach seinem zustimmenden Entscheid – am (...) drei bis am (...) gültige Einreisebewilligungen für die Beschwerdefüh- rerinnen aus (vgl. SEM act. 7). B.c Mit Schreiben vom 13. Juli 2023 ersuchten der Gesuchsteller und die Beschwerdeführerinnen das SEM um Verlängerung der Einreisebewilligun- gen. Gemäss der ihnen erteilten Informationen seitens der Schweizer Ver- tretung in F._______ könnten sie nicht direkt in die Schweiz einreisen, ohne das (Nennung Behörde) in G._______ zu passieren. Sie müssten daher eine „Registrierungsbescheinigung” beantragen und anschliessend eine "Cl-Genehmigung" einholen, um international reisen zu können. Sie wür- den die angeforderten Dokumente jedoch nicht rechtzeitig erhalten, um
F-4572/2025 Seite 3 fristgerecht bis Ende des Monats in die Schweiz einreisen zu können (vgl. SEM act. 9). In seinem Antwortschreiben vom 21. August 2023 empfahl das SEM, an- gesichts der möglicherweise längeren Dauer der Verwaltungsformalitäten den Antrag auf Verlängerung erneut beziehungsweise erst dann zu stellen, sobald die erforderlichen Reisedokumente ausgestellt worden seien (vgl. SEM act. 10). B.d Mit Schreiben vom 20. September 2024 zeigte die rubrizierte Rechts- vertreterin die Übernahme des Mandats an und ersuchte um Akteneinsicht, die ihr am 26. September 2024 gewährt wurde (vgl. SEM act. 11 und 12). B.e In ihrem Schreiben vom 9. Oktober 2024 ersuchten die Beschwerde- führerinnen das SEM, es sei ihnen vor dem Hintergrund, dass die Beschaf- fung von Identitätsdokumenten nicht möglich sei, ein Laissez-Passer aus- zustellen. So hätten sie nicht gewusst, dass sie sich innert drei Monaten nach der Einreise in E._______ beim (Nennung Behörde) in E._______ hätten melden müssen, um sich registrieren zu lassen. Bei ihren mehrfa- chen Vorsprachen beim (Nennung Behörde) sei ihnen jeweils gesagt wor- den, dass aufgrund des Ablaufs der dreimonatigen Frist nach der Einreise keine Registrierung mehr möglich sei (vgl. SEM act. 13). B.f Mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 ersuchten die Beschwerdefüh- rerinnen das SEM erneut um Ausstellung eines Laissez-Passer oder zu- mindest um eine Rückmeldung zu ihrem Schreiben vom 9. Oktober 2024 (vgl. SEM act. 16). C. Mit als Rechtsverzögerungsbeschwerde bezeichneter Eingabe vom 24. Juni 2025 gelangte der Vertreter der Beschwerdeführerinnen an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei das SEM anzuweisen, ihr Gesuch um Ausstellung eines Laissez-Passer zu bearbeiten und unver- züglich einen materiellen Entscheid zu fällen. In prozessualer Hinsicht er- suchten sie, es sei ihnen eine Parteientschädigung zuzusprechen. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 2. Juli 2025 den Eingang ihrer Rechtsmitteleingabe.
F-4572/2025 Seite 4 E. In ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführerinnen replizierten mit Eingabe vom 17. September 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme unterliegen der Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfecht- baren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zu- ständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vor- liegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den nicht recht- zeitigen Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Da die Beschwerdeführerinnen bei der Vorinstanz um Behandlung und Entscheidung des Gesuchs um Ausstellung eines Laissez-Passer zwecks Familiennachzugs ersuchen, sind sie zur Be- schwerdeführung legitimiert. 1.4 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG),
F-4572/2025 Seite 5 wobei die Grenze der Grundsatz von Treu und Glauben bildet. (BVGE 2008/15 E. 3.2 m.H.; MARKUS MÜLLER, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a). 1.5 Die Beschwerdeführenden haben beim SEM nach der Einreichung ih- res Gesuchs vom 9. Oktober 2024 erneut – mithin mit ihrem Schreiben vom 5. Dezember 2024 – die Behandlung desselben sowie auch den Abschluss des entsprechenden Verfahrens (Ausstellung eines Laissez-Passer zwecks Familiennachzugs) verlangt und die Vorinstanz hat sich zur Prü- fung des Gesuchs nicht für unzuständig erklärt, ohne darüber bislang in Verfügungsform zu befinden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsga- rantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 2.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die der Natur der Sache nach objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfah- rens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifi- sche Entscheidungsabläufe (vgl. UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommen- tar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 24 ff. m.H.; Urteil des BGer 2C_152/2014 vom 5.9.2014 E. 2.1; BGE 130 I 312 E. 5.1 f., jeweils m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch verletzen kann, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. UHLMANN/WÄLLE-BÄR, a.a.O. N. 24 zu Art. 46a VwVG; BGE 144 II 486 E. 3.2; 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). 3. 3.1 In der Rechtsmitteleingabe bringen die Beschwerdeführerinnen im We- sentlichen vor, sie hätten das SEM in ihrer Eingabe vom 5. Dezember 2024
F-4572/2025 Seite 6 auf ihr Gesuch vom 9. Oktober 2024 hingewiesen. Dieses sei unbeantwor- tet geblieben, weshalb sie erneut um Ausstellung des Laissez-Passer oder zumindest um eine Rückmeldung ersucht hätten. Mit Schreiben vom 24. Februar 2025 hätten sie das SEM über die Substitution der Rechtsver- tretung informiert und erneut um Auskunft zum Verfahrensstand ersucht. Auch hätten sie das SEM auf die geltende Rechtsprechung hingewiesen, wonach ein Anspruch auf Behandlung innert "angemessener Frist" be- stehe. Sodann hätten sie um einen baldigen Entscheid oder um Angabe des Zeitpunktes, wann mit einer Behandlung zu rechnen sei, gebeten. Zu- sätzlich hätten sie auf die geltende Rechtsprechung hingewiesen, wonach das SEM gehalten sei, Verfahrensstandanfragen zu beantworten. Seit der letzten Anfrage zum Verfahrensstand seien erneut über vier Monate ver- gangen. Das Gesuch sei seit neun Monaten hängig, ohne dass seitens des SEM Verfahrensschritte erkennbar wären. Das SEM habe keine Eingangs- bestätigung zugestellt und alle bisherigen Anfragen zum Verfahrensstand unbeantwortet gelassen. Auch das Verhalten der Vorinstanz im Bewilli- gungsverfahren zeige, dass sie nicht gewillt sei, diesen Fall beförderlich zu behandeln. So habe sie zwei Verfahrensstandanfragen der ehemaligen Rechtsvertretung ebenfalls unbeantwortet gelassen und insgesamt acht Monate benötigt, um die Ermächtigung zur Visaerteilung auszustellen. Eine lange Verfahrensdauer könne gemäss Rechtsprechung nicht mit Arbeits- überlastung begründet werden. Das SEM sei offenbar im vorliegenden Fall nicht gewillt, einen Entscheid zu fällen. Dies zeige sich auch exemplarisch in der Weigerung, die vier gestellten Verfahrensstandanfragen zu beant- worten. Der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) sei keine Frist zu entnehmen, in- nert der das SEM ein Gesuch um Erteilung eines Laissez-Passer zu be- handeln habe. Sie hätten das ursprüngliche Gesuch um Familienzusam- menführung vor (Nennung Zeitpunkt) eingereicht. Seit die Zuständigkeit beim SEM liege, seien fast (Nennung Dauer) vergangen. Der EGMR habe im Verfahren Nr. 6697/18 in Sachen M. A. gegen Dänemark festgehalten, dass eine Wartezeit von drei Jahren das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK verletze. Das Bundesverwaltungsgericht sei diesem Ent- scheid in seinem Urteil F-2739/2022 vom 24. November 2022 gefolgt. Wenn eine Wartezeit von über zwei Jahren eine Konventionsverletzung darstelle, sei im Umkehrschluss auch in einer entsprechenden Behand- lungsdauer – in der das SEM untätig sei – ein Verstoss gegen Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu erblicken. Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. Novem- ber 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) verpflichte die Schweiz als Vertragsstaat, Anträge auf Einreise wohlwollend, human und beschleunigt zu bearbeiten. Die vorliegende Verfahrensdauer stelle damit
F-4572/2025 Seite 7 auch einen Verstoss gegen die KRK dar. Insgesamt sei die Nichtbehand- lung des Gesuchs während acht Monaten als nicht angemessen und das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV als verletzt zu erachten. 3.2 In seiner Vernehmlassung hält das SEM vorweg fest, die Beschwerde- führerinnen würden zur Untermauerung ihrer Ausführungen in ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde auf ein Schreiben vom 24. Februar 2025 hinweisen, welches per Einschreiben über Inca Mail an das SEM geschickt worden sein soll. Ein solches Schreiben habe das SEM jedoch bis heute weder erhalten noch sei es in der Datenbank erfasst oder dem Bundesver- waltungsgericht nach dessen Dossierbestellung weitergeleitet worden.
Das SEM habe sich sodann vor mehr als (Nennung Dauer) für die Famili- enzusammenführung der Beschwerdeführerinnen ausgesprochen, indem es am (...) die Genehmigungen zum Erhalt von Visa erteilt habe. Dies werde von den Beschwerdeführerinnen auch nicht bestritten. Eine solche Einreiseerlaubnis soll es der betroffenen Person ermöglichen, von der zu- ständigen Schweizer Vertretung ein D-Visum zu erhalten, mit dem sie legal in die Schweiz reisen und anschliessend von der zuständigen kantonalen Behörde die entsprechende Aufenthaltsbewilligung erhältlich machen könne. Sodann gelte diese Bewilligung in erster Linie für die Einreise in die Schweiz und nicht für die Ausreise aus dem Land, in dem sich die betref- fende Person befinde. Dies sei umso mehr der Fall, wenn der betreffende Staat die Einhaltung bestimmter Bedingungen für die Ausreise aus seinem Hoheitsgebiet vorschreibe. Daher könne eine solche Bewilligung nicht ein- fach die Mängel in einem Dossier in Bezug auf die Identifizierung und die Einhaltung der geltenden Reisebestimmungen ersetzen. Vorliegend hätten die Beschwerdeführerinnen deshalb davon ausgehen müssen, dass sie im Falle eines positiven Ausgangs des eingeleiteten Familienzusammenfüh- rungsverfahrens unweigerlich Schwierigkeiten haben würden, in die Schweiz einzureisen; dies insbesondere angesichts ihres Aufenthalts in E._______ seit (Nennung Zeitpunkt) ohne Ausweispapiere, Reisedoku- mente und Aufenthaltsgenehmigungen, vor dem Hintergrund des Übermitt- lungsschreibens der Botschaft vom 8. Februar 2021, in dem die zahlrei- chen zu unternehmenden Verwaltungsschritte erwähnt würden, sowie an- gesichts der bisherigen Schriftenwechsel zwischen ihrem früheren Rechts- vertreter und dem SEM. Nach der wiederholten Ablehnung einer Registrie- rung der Beschwerdeführerinnen im (Nennung Zeitpunkte) durch das (Nennung Behörde) hätte es ihnen oblegen, sich erneut an die Schweizer Botschaft in F._______ zu wenden, um ihre Situation darzulegen und zu versuchen, einen Ausweg aus der Sackgasse zu finden, in welcher sie sich
F-4572/2025 Seite 8 offenbar befinden würden. Aus den Akten gehe jedoch nicht hervor, dass der Kontakt zur genannten Botschaft wieder aufgenommen worden sei oder dass zwischen dem 21. August 2023, dem Datum des letzten Schrei- bens des SEM an den früheren Rechtsvertreter, und dem 20. September 2024, dem Datum der Mandatsübernahme der aktuellen Rechtsvertretung, oder dem 9. Oktober 2024, dem Datum des Gesuchs um Ausstellung eines Laissez-Passer, andere administrative Schritte eingeleitet worden wären. Die oben genannte Botschaft habe ihrerseits das SEM ebenfalls nicht er- neut kontaktiert, um entweder die ursprünglichen Einreisegenehmigungen zu verlängern oder es auf die Schwierigkeiten hinzuweisen, mit denen die Beschwerdeführerinnen im Rahmen ihrer Verwaltungsformalitäten kon- frontiert gewesen seien. Wohl habe das SEM nicht auf die beiden letzten Schreiben der Beschwerdeführerinnen reagiert, zumindest nicht mit einer Empfangsbestätigung; dennoch habe es in dieser Sache aber bereits po- sitiv entschieden, indem es die Visaerteilung durch eine Schweizer Vertre- tung genehmigt habe. Dass die Beschwerdeführerinnen bislang nicht hät- ten einreisen können, hänge mit Gründen zusammen, die nicht im Einfluss- bereich des SEM stehen würden, namentlich der Verantwortung und Ver- pflichtung jeder Person, die reisen möchte, sich an die Vorschriften zu hal- ten. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. 3.3 In ihrer Replik führen die Beschwerdeführerinnen aus, die Verfahrens- standanfrage vom 24. Februar 2025 sei dem SEM zugestellt worden, was sich mit der beiliegenden Abgabequittung "IncaMail" gleichen Datums be- legen lasse. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach sie die Eingabe nicht erhalten habe, sei daher unzutreffend. Es sei Sache des SEM, sich intern so zu organisieren, dass korrekt zugestellte Eingaben verarbeitet und den angegebenen Dossiers zugeordnet werden könnten. Es stehe damit fest, dass das SEM das Gesuch vom 9. Oktober 2024 sowie die Verfahrens- standanfragen vom 5. Dezember 2024 und 24. Februar 2025 unbeantwor- tet gelassen habe. In ihrer Begründung für diese Untätigkeit verkenne die Vorinstanz, dass sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht auf die Einreise, sondern auf das Gesuch um Erteilung eines Laissez-Passer be- ziehe. Die Eingabe vom 9. Oktober 2024 habe denn auch ein entsprechen- des Rechtsbegehren mit Begründung enthalten. Die vom SEM in der Ver- nehmlassung genannten Gründe hätte es in einer allfälligen negativen Ver- fügung betreffend Nichterteilung von Laissez-Passer anführen können; da- gegen hätte der Beschwerdeweg offen gestanden. Das Untätigbleiben könne damit jedoch nicht erklärt werden. Das SEM habe somit ihr Gesuch um Ausstellung eines Laissez-Passer während bisher 11 Monaten nicht
F-4572/2025 Seite 9 behandelt. Es habe zwei Verfahrensstandanfragen ignoriert und vertrete den Standpunkt, es sei nicht für die Behandlung des Gesuchs zuständig; so würde es an ihnen selber liegen, sich anderweitig um die Einreise zu bemühen. 4. 4.1 Wie aus den Akten hervorgeht, ging das Gesuch um Ausstellung eines Laissez-Passer vom 9. Oktober 2024 gleichentags beim SEM ein (vgl. SEM act. 13 und 14). Am 5. Dezember 2024 (Eingang SEM: 6. Dezember 2024) erneuerten die Beschwerdeführerinnen ihr Gesuch und ersuchten um baldmöglichste Ausstellung desselben oder zumindest um eine Rück- meldung zu ihrem Schreiben vom 9. Oktober 2024. Mit Schreiben vom 24. Februar 2025 erging eine weitere Verfahrensstandanfrage, wobei für den Fall einer weiteren Untätigkeit die Erhebung einer Rechtsverzöge- rungsbeschwerde in Aussicht gestellt wurde (vgl. Beschwerdebeilage 4). Der mit der Replik eingereichten Beilage 1 ist zu entnehmen, dass letzteres Schreiben – entgegen der vom SEM vertretenen Ansicht – der Vorinstanz am 24. Februar 2025 tatsächlich zugegangen sein muss. Sodann datiert die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 24. Juni 2025, wodurch sie acht- einhalb Monate nach Einreichung des Gesuchs bei der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden ist. Innerhalb dieser Zeit- spanne hat sich das SEM weder an die Beschwerdeführerinnen gewendet noch auf die weiteren Anfragen zur Ausstellung eines Laissez-Passer oder zum Verfahrensstand geäussert, obschon diese mehrfach darum ersuch- ten. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich wiederholt mit Fragen der Rechtsverzögerung auseinandergesetzt. Eine solche wurde hierbei stets nur bei überjähriger – zumeist mehrjähriger – Verfahrensdauer angenom- men. Entgegen der Materie im Asylrecht, wo das (erstinstanzliche) Asylver- fahren gesetzlichen Behandlungsfristen unterliegt und die Verfahrensdauer daher an den im Asylgesetz festgelegten Fristen zu messen ist, kennt das Verfahren um Familiennachzug im Ausländerrecht lediglich bezüglich der Erhebung des Anspruchs eine gesetzliche Frist (Art. 47 AIG). Jedoch se- hen die hier einschlägigen Bestimmungen keine „unverzügliche“ oder „ra- sche“ Verfahrenserledigung vor. Dem ist bei der Beurteilung der Behand- lungsdauer entsprechend Rechnung zu tragen. 4.3 Sind dem Gesetz im konkreten Fall keine Präzisierungen zu entneh- men, liegt eine Rechtsverzögerung, wie schon erwähnt, dann vor, wenn die Behörde mehr Zeit verstreichen lässt, als dies der Natur der Sache und
F-4572/2025 Seite 10 den gebotenen Umständen nach gerechtfertigt erscheint. Die Rechtspre- chung hat keine allgemeine obere Zeitgrenze festgelegt, vielmehr beurteilt sich jeder Fall anhand der gesamten Umstände (siehe E. 2.2 weiter vorne). Auch in den Bereichen ohne zeitliche Limiten ist aber in der Regel erst bei einer klar überjährigen Verfahrensdauer von einer Rechtsverzögerung aus- zugehen (vgl. UHLMANN/WÄLLE-BÄR, a.a.O., die unter N. 22 - 36 zu Art. 46a VwVG aufgeführten Beispiele). 4.4 Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche eine Rechts- verzögerung durch das SEM zu begründen vermögen. Zunächst stellt das Gericht fest, dass zwischen der Einreichung des Gesuchs um Ausstellung eines Laissez-Passer und der Erhebung der Rechtsverzögerungsbe- schwerde eine Zeitdauer von insgesamt achteinhalb Monaten liegt, wes- halb nicht von einer klar überjährigen Verfahrensdauer ausgegangen wer- den kann (vgl. E. 4.3 hiervor). Entscheidender ist vorliegend jedoch, dass aufgrund der konkreten Verfahrensgeschichte und des zu berücksichtigen- den Verhaltens der Beschwerdeführerinnen und der Behörden von einer angemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist. Das SEM hat den Be- schwerdeführerinnen am (...) eine bis am (...) gültige Einreisebewilligung erteilt. Die Vorinstanz stellt sich damit nicht grundsätzlich gegen die Ein- reise respektive den – hier nicht streitgegenständlichen – Familiennachzug der Beschwerdeführerinnen. Vor dem Hintergrund des am (...) gestellten Gesuchs um Verlängerung der Bewilligungsdauer empfahl das SEM den Beschwerdeführerinnen in seinem Schreiben vom 21. August 2023 gar, erst nach Ausstellung der Reisedokumente einen neuen Verlängerungsan- trag einzureichen, da die eingeleiteten Schritte zum Erhalt gültiger Reise- dokumente möglicherweise erst nach Ablauf einer neuen Frist von drei Mo- naten zum Erfolg führen würden (vgl. SEM act. 9 und 10). Daraus ist er- sichtlich, dass die Beschwerdeführerinnen nach dem Erhalt der Einreise- bewilligung ihre Bemühungen weitergeführt haben, um die erforderlichen Dokumente für eine Ausreise aus E._______ erhalten zu können; gleich- zeitig liess das SEM seine Bereitschaft erkennen, die Gültigkeit der Einrei- sebewilligung zu einem späteren Zeitpunkt ohne Weiteres zu verlängern. Den Beschwerdeführerinnen war den Akten zufolge überdies bereits im Rahmen des Bewilligungsverfahrens beziehungsweise schon vor Erhalt der Einreisebewilligung bewusst, dass weitergehende Schritte von ihrer Seite – mithin nicht von Seiten der Vorinstanz – zur Erlangung von Identi- täts- und Reisedokumenten notwendig sind (vgl. SEM act. 3/pag. 285). Das SEM hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren denn auch zu Recht da- rauf hingewiesen, dass die den Beschwerdeführerinnen erteilte Bewilli- gung für die Einreise in die Schweiz und nicht für die Ausreise aus
F-4572/2025 Seite 11 E._______ gilt und entsprechende Bemühungen zum Erhalt von Reise- und Identitätsdokumenten ausschliesslich von den Beschwerdeführerin- nen zu erbringen sind. In der Tat dürften die Gründe, welche die Beschwer- deführerinnen hindern, E._______ zu verlassen, nicht im Einflussbereich des SEM liegen. Weder hat es die Vorinstanz zu verantworten, dass sich die Beschwerdeführerinnen nach ihrer Ankunft in E._______ im Jahr (...) nicht rechtzeitig registrieren liessen, was eine Ausstellung der erforderli- chen Identitäts- und Reisepapiere seither offenbar verhinderte, noch ge- reicht es ihr zum Nachteil, dass es die Beschwerdeführerinnen bislang un- terliessen, sich in dieser Sache an die Schweizer Botschaft in F._______ zu wenden, um diesbezüglich Unterstützung zu erhalten und zu einer Lö- sung zu finden. In diesem Zusammenhang ist aus den Akten denn auch ersichtlich, dass die erwähnte Botschaft nach Erhalt der Antragsformulare für ein Langzeitvisum (Visum D) in ihrem Begleitschreiben vom (...) an- führte, dass die Visa nach deren Erteilung von den Beschwerdeführerinnen aufgrund ihres illegalen Aufenthaltes in E._______ bei der Schweizer Bot- schaft in G._______ abgeholt werden müssten; dazu existiere ein festge- legtes Verfahren über die (...) Botschaft, welche dies ermögliche (vgl. SEM act. 2/pag. 22; Bst. B.a hievor). Die Beschwerdeführerinnen dürften anläss- lich ihrer Vorsprache auf der Botschaft mit grosser Wahrscheinlichkeit auf diesen Umstand bereits einmal hingewiesen worden sein. Nach dem Ge- sagten erscheint die bisherige Verfahrensdauer hinsichtlich der hier streit- gegenständlichen Ausstellung von Reiseersatzreisedokumenten (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 6 RDV) in Anbetracht der Umstände des Ein- zelfalles als objektiv vertretbar, wobei das SEM innert angemessener Frist über die beantragte Ausstellung der Laissez-Passer in Gestalt einer Verfü- gung (vgl. Art. 34 f. VwVG) zu befinden haben wird. 5. Aufgrund des Gesagten erweist sich die am 24. Juni 2025 erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde als unbegründet, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist. Gleichzeitig ist die Vorinstanz in Erinnerung an ihre prozessuale Treuepflicht darauf hinzuweisen, dass es nicht angeht, auf ein Gesuch während mehrerer Monate nicht einmal in Form einer Ein- gangsbestätigung zu reagieren. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.– den unterliegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
F-4572/2025 Seite 12 die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).
(Dispositiv: nächste Seite)
F-4572/2025 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Vorinstanz wird darauf hingewiesen, dass es nicht angeht, auf ein Ge- such während mehrerer Monate nicht einmal in Form einer Eingangsbe- stätigung zu reagieren. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Basil Cupa Stefan Weber
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