B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-4562/2019
Urteil vom 9. November 2020 Besetzung
Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit.
F-4562/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1989), eine Kurdin syrischer Herkunft aus Qamishli (Provinz al-Hasakah), ersuchte am 7. September 2017 in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Be- schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Infolge Unzu- mutbarkeit schob sie den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vor- läufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 9. Januar 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um An- erkennung ihrer Staatenlosigkeit. Als Beweismittel reichte sie zwei Referenzschreiben ein. D. Nach Aufforderung durch die Vorinstanz reichte die Beschwerdeführerin am 4. April 2018 ihr Erkennungszeugnis (šahāda taʿrīf), einen individuellen Registerauszug aus dem Ausländerregister ihres Vaters und ein weiteres – von der Vorinstanz als Maktumin-Karte für den Bezug von Lebensmitteln bezeichnetes – Dokument ein, alles inklusive Übersetzung. E. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 gewährte die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin das rechtliche Gehör zu verschiedenen – nach Ansicht der Vorinstanz – offen gebliebenen Punkten. Davon machte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 31. Ok- tober 2018 Gebrauch. F. Am 21. August 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdefüh- rerin um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab.
F-4562/2019 Seite 3 G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. September 2019 gelangte die Beschwer- deführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung als Staatenlose. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbei- stand. H. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2019 hiess das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. I. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. J. In ihrer Replik vom 11. November 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung fest. K. Im Rahmen einer freigestellten Stellungnahme vom 29. November 2019 machte die Vorinstanz ergänzende Ausführungen. L. Neben den vorinstanzlichen Akten zum Antrag auf Anerkennung der Staa- tenlosigkeit zog das Bundesverwaltungsgericht das Asyldossier der Be- schwerdeführerin und die Asylakten ihrer Schwester (N [...]) – B._______ – bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend die Anerkennung der Staatenlosig- keit unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 44 VwVG i.V.m. 31 ff. VGG).
F-4562/2019 Seite 4 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin, die ein schutz- würdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG]) sind er- füllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. Auf die Prüfung der in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen und Anträge kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen verzichtet wer- den. 4. 4.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen, StÜ, SR 0.142.40) gilt jemand als staatenlos, wenn kein Staat ihn aufgrund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: «un- der the operation of its law», «par application de sa législation») als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsum- schreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. «de iure»-Staatenlosigkeit). Das Übereinkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besit- zen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. «de facto»-Staatenlose; vgl. YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977,
F-4562/2019 Seite 5 S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; BVGE 2014/5 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1). 4.2 Die Rechtsprechung hält dazu präzisierend fest, dass als staatenlos nur angesehen werden kann, wem die Staatenlosigkeit nicht zuzurechnen ist, beispielsweise weil er die Staatsangehörigkeit ohne eigenes Zutun ver- loren hat und diese nicht (wieder-)erlangen kann. Wer dagegen seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgibt oder es ohne triftigen Grund unter- lässt, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, kann sich nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen berufen (Urteil des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auf- fang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz der betroffenen Person wird (Urteil des BGer 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2). 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe nicht bewiesen, dass sie der Gruppe der sogenannten maktumin (in Syrien nicht als ausländische Personen registrierten Kurden, vgl. E. 6 hiernach) angehöre. Ihre Angaben seien oberflächlich betrachtet zwar stimmig, jedoch würden sich mehrere Widersprüche ergeben. Sie habe das Protokoll der Befragung zur Person [recte: MIDES Personalienaufnahme] vom 13. September 2017 unter- zeichnet, in welchem sie mit der Staatsangehörigkeit «Syrien» aufgeführt worden sei. In einer Vollmacht an die C._______ und einer weiteren Ein- gabe habe sie sich selbst als Syrerin bezeichnet. Das Formular betreffend den medizinischen Sachverhalt, in welchem sie als syrische Staatsange- hörige aufgeführt werde, habe sie ebenfalls unterschrieben. Aus den Akten ihrer Schwester B._______ gehe hervor, dass diese über eine echte syri- sche Identitätskarte verfüge. Ihre Schwester habe angegeben, im Jahr 2011 in Syrien eingebürgert worden und vorher agnabiya gewesen zu sein. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin falsch angegeben, dass nur sy- rische Staatsbürger zum Studium zugelassen und aganib vom Studium ausgeschlossen seien. Die eingereichten Dokumente würden keinen zwei- felsfreien Rückschluss auf ihre Zugehörigkeit zu den aganib oder maktumin zulassen und hätten eine sehr geringe Beweiskraft. Überdies wäre es ihr frei gestanden, vor ihrer Ausreise im Dezember 2011 und nach Erlass des Dekrets im April 2011 [welches die Möglichkeit für aganib vorsieht, sich ein- bürgern zu lassen], die syrische Staatsangehörigkeit zu erlangen.
F-4562/2019 Seite 6 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt an, sie habe ihre Mitwirkungspflicht voll- umfänglich erfüllt. Sie habe ihren Standpunkt vorgetragen und mit Doku- menten belegt. Der Umstand, dass sie anlässlich der MIDES Personalien- aufnahme als syrische Staatsangehörige erfasst worden sei, könne die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht in Frage stellen. Die Personalienauf- nahme habe lediglich 30 Minuten gedauert und sei unter hohem Zeitdruck durchgeführt worden. Auch habe sie – die Beschwerdeführerin – zu Proto- koll gegeben: «Ich habe keine, Regierung hat meine Staatsangehörigkeit gelöscht». Im Personalienblatt habe sie unter Staatsangehörigkeit festge- halten: «maktom alkid». Diese Angaben habe die Vorinstanz in der ange- fochtenen Verfügung unterschlagen. Die von ihr – der Beschwerdeführerin – unterzeichnete Vollmacht bestätige einzig, dass sie aus Syrien stamme und nicht, dass sie syrische Staatsangehörige sei. Im Schreiben vom
Angehörige der kurdischen Minderheit in Syrien können hinsichtlich ihres bürgerrechtlichen Status in drei Kategorien unterteilt werden: syrische Staatsangehörige, aganib und maktumin (bzw. maktum al-qayd). Die bei- den letztgenannten Kategorien bezeichnen Staatenlose. Der Status von aganib (Ausländer/Fremder) ist auf eine ausserordentliche Volkszählung im Gouvernement al-Hasakah im Jahr 1962 zurückzuführen. Personen, welche die notwendigen Papiere nicht vorlegen konnten, wurden damals in einem speziellen Register für Ausländer registriert. Mit dem Begriff mak- tumin (arab. verborgen) werden Personen bezeichnet, die weder im Per- sonenstands- noch im Ausländerregister verzeichnet sind. Somit haben sie keine Möglichkeit, sich einen Pass ausstellen zu lassen, und erhalten keine rechtlich anerkannten Identitätsdokumente. Sie können lediglich ein soge- nanntes Erkennungszeugnis erhalten (šahāda taʿrīf), welches von einem Mukhtar (Dorfvorsteher) ausgestellt wird. Sie können zwar in der Regel die
F-4562/2019 Seite 7 Grundschule absolvieren, erhalten aber keine Abschlusszeugnisse, son- dern einzig (auf Antrag hin) eine «Bescheinigung über die erbrachten Leis- tungen». Sie dürfen keine weiterführenden Schulen oder Universitäten be- suchen und ihnen ist der Zugang zur Beschäftigung im öffentlichen Dienst und gewissen Berufen verwehrt. Im Frühjahr 2011 erliess Präsident Baschar al-Asad ein Dekret, welches es den aganib ermöglichte, die syri- sche Staatsbürgerschaft zu beantragen. Dieses findet jedoch grundsätzlich keine Anwendung auf maktumin (vgl. zum Ganzen: Ministerie van Buiten- landse Zaken, Country of Origin Information Report Syria: Documents, 12.2019, < https://www.government.nl/documents/reports/2019/12/31/ country-of-origin-information-report-syria-december-2019 >, abgerufen am 24.09.2020; European Network on Statelessness/Institute on Stateless- ness and Inclusion, Statelessness in Syria, 08.2019, < https://statelessjour- neys.org/wp-content/uploads/StatelessJourneys-Syria-August-2019.pdf >, abgerufen am 24.09.2020; Tilburg University - Statelessness Programme, The Stateless Syrians, 05.2013, S. 19 und S. 27, < https://www.refworld.org/docid/52a983124.html >, abgerufen am 24.09.2020; United Kingdom: Home Office, Operational Guidance Note: Syria, 15.01.2013, Ziff. 3.7, < https://www.refworld.org/docid/ 50f55c8d2.html >, abgerufen am 24.09.2020; Kurdwatch, Staatenlose Kur- den in Syrien: Illegale Eindringlinge oder Opfer nationalistischer Politik?, 03.2010, < http://docplayer.org/17143640-Kurdwatch-bericht-5-staaten- lose-kurden-in-syrienillegale-eindringlinge-oder-opfer-nationalistischer-po- litik.html >, abgerufen am 24.09.2020). 7. In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Be- weiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP). Diese ist nicht an be- stimmte starre Beweisregeln gebunden, die der Behörde oder dem Gericht genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2). 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin hat während des gesamten Asylverfahrens konstant ausgesagt, maktuma zu sein, und schilderte dabei die damit ver- bundenen Einschränkungen detailliert. Als sie am 7. September 2017 ihr Asylgesuch stellte, füllte sie auf dem Personalienblatt unter Staatsangehö- rigkeit «مكتومة القيد» (maktuma al-qayd) aus. Im Rahmen der Anhörung vom 18. Oktober 2017 gab sie ebenfalls zu Protokoll, maktuma zu sein (Akten des Asylverfahrens [SEM-act.] A21 F5). Dabei erklärte sie, ihre Mutter sei
F-4562/2019 Seite 8 syrische Staatsangehörige und ihr Vater sei agnabi, weshalb sie maktuma sei (vgl. zum Status von Kindern aus solchen Ehen: Kurdwatch, a.a.O., S. 17). Sie hätte gerne das Französische Institut besucht, jedoch sei es ihr als maktuma verwehrt gewesen, zu studieren (A21 F5, F6 und F13). Sie gab zu Protokoll: «Als sie das Maturitätszeugnis verteilten, haben sie den anderen einen offiziellen Abschluss ausgehändigt. Sie haben mir lediglich ein Blatt mit meinen Noten ausgehändigt und gesagt: ‘Das ist alles, was wir Ihnen geben können. Sie dürfen mit diesem Dokument kein Studium antreten’. Obwohl ich damals die besten Noten unter meinen Kollegen hatte» (A21 F62). Aufgrund ihres Status sei es ihr auch verboten gewesen, eine Stelle als Lehrerin bei der Stadt anzutreten (A21 F25). Sie habe nichts auf ihren Namen, wie beispielsweise ein Fahrzeug, registrieren können (A21 F33, F71 und F40). Ihre Vorbringen untermauerte sie mit mehreren Dokumenten, wie beispielsweise ihrem Erkennungszeugnis (šahāda taʿrīf) im Original. Dabei erklärte sie zutreffend, dass dieses vom Mukhtar ausge- stellt wird und sie sich damit zwar in Syrien habe bewegen können, aber nicht ins Ausland habe reisen dürfen (A21 F5, F26, F71 und F40). Im Rah- men des Asylverfahrens reichte sie ihre «Bescheinigung über die erbrach- ten Leistungen» im Original ein, in welcher auf Seite 23 vermerkt ist, dass sie maktuma ist. Das Ausstellungsjahr dieser Bescheinigung – 2008 – stimmt mit ihren Angaben überein, wonach sie ihre Matura 2008 absolviert habe (A21 F60). Schliesslich stützt sie ihr Vorbringen, wonach ihr Vater agnabi sei, mit dessen individuellem Registerauszug aus dem Ausländer- register (im Original). Sämtliche ihrer Angaben stimmen überein mit öffent- lich zugänglichen Quellen zum Status der maktumin in Syrien. Nicht nur untermauert ferner der Inhalt der eingereichten Beweismittel ihre Aussa- gen, sondern die Dokumente weisen auch keine Auffälligkeiten auf, welche darauf schliessen lassen würden, dass es sich um Fälschungen handeln könnte (...). 8.2 Die Vorinstanz bestreitet weder die Richtigkeit noch die Konsistenz der Angaben der Beschwerdeführerin (mit Ausnahme der Angaben zur Zulas- sung von aganib zum Studium, vgl. hierzu E. 8.4). Sie führt jedoch an, es würden mehrere Widersprüche bestehen und verortet sie in den von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Dokumenten. So habe diese zwei vorgedruckte Formulare (Vollmacht für ihre Rechtsvertretung [A12] und «Zustimmung zur Einsicht in die medizinischen Akten» [A15]), ein Schrei- ben vom 1. November 2017 (A29) und das Protokoll der MIDES Persona- lienaufnahme unterzeichnet, auf denen sie als syrische Staatsangehörige aufgeführt werde.
F-4562/2019 Seite 9 8.2.1 Auf der Vollmacht vom 12. September 2017 (A12) wird «aus Syrien» vermerkt, womit klar auf die Herkunft der Beschwerdeführerin und nicht auf ihre Staatsangehörigkeit Bezug genommen wird. Bei der «Zustimmung zur Einsicht in die medizinischen Akten» steht bei den Personalien einzig «Sy- rien», womit nicht klar ist, ob damit die Staatsangehörigkeit oder die Her- kunft gemeint ist. 8.2.2 Eindeutig ist hingegen die Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 (A25) zum Entscheidentwurf (A24), in welcher die Beschwerdeführerin (da- mals Gesuchstellerin im Asylverfahren) «mit Nachdruck» betonte, dass sie «Maktum» sei. Vor diesem Hintergrund vermag die Tatsache, dass sie we- nige Tage später ein an das SEM gerichtetes Schreiben eines Mitarbeiters der D._______ vom 1. November 2017 (A29), welches den Vermerk «Staatsangehörige von Syrien» trug, unterzeichnete, die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht zu erschüttern. Dies umso weniger, als Gegenstand dieses Schreibens nicht ihre Staatsangehörigkeit bildete, sondern es der Klärung eines Missverständnisses im Zusammenhang mit ihrem Asylent- scheid diente. Zudem ist die Beschwerdeführerin nicht deutscher Mutter- sprache und es ist nicht klar, ob ihr der Text dieses Schreibens wörtlich übersetzt worden ist. 8.2.3 Im Protokoll der MIDES Personalienaufnahme vom 13. September 2017 (A11) wird von der Vorinstanz unter Staatsangehörigkeit «Syrien» festgehalten. Dieses wurde von der Beschwerdeführerin jedoch nicht un- terzeichnet, weshalb ihm kein Beweiswert zukommt. Der Vollständigkeit halber sei jedoch angemerkt, dass sie auch anlässlich dieser Personalien- aufnahme explizit festgehalten hatte, keine Staatsangehörigkeit zu besit- zen (A11 F4.02). Geradezu konstruiert erscheint schliesslich das Argument der Vorinstanz, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gehe offen- sichtlich selbst von ihrer syrischen Staatsangehörigkeit aus, habe er doch auf seiner Kostennote neben dem Vor- und Nachnamen der Beschwerde- führerin «Syrien» vermerkt. 8.3 Die Vorinstanz führt weiter an, die Schwester der Beschwerdeführerin, B., habe eine echte Identitätskarte eingereicht und ausgesagt, sie sei in Syrien eingebürgert worden. Bei der Prüfung der Identitätskarte der Schwester der Beschwerdeführerin wurden von der Kantonspolizei E. gemäss deren Bericht vom 5. September 2017 keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt. Gleichzeitig geht daraus hervor, dass der Inhalt der Identitätskarte nicht
F-4562/2019 Seite 10 überprüft wurde, da sie in einer «nicht lesbaren Schrift ausgestellt» worden sei. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 8. September 2017 stellte sich heraus, dass weder der Nachname ([...] anstatt [...]) noch das Geburtsdatum ([...] anstatt [...]) von B._______ darin korrekt aufgeführt waren (vorinstanzliche Akten von B._______ A10 F1.04 und 1.06). Ent- sprechend sind Zweifel angebracht, ob es sich bei der Identitätskarte tat- sächlich um diejenige der Schwester der Beschwerdeführerin handelt. Die Vorinstanz selbst zweifelte nach der BzP an den Angaben von B._______ (vgl. Aktennotiz des SEM vom 13. September 2017). Deren Aussagen er- scheinen zumindest zweifelhaft und sind nicht geeignet, die konsistenten Angaben der Beschwerdeführerin ernsthaft in Frage zu stellen. 8.4 Schliesslich stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach aganib nicht studieren dürften, sei falsch. Auch wenn zutreffen würde, dass aganib in Syrien zum Studium zugelas- sen sind, könnte daraus noch nicht geschlossen werden, das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei maktuma, sei nicht glaubhaft, zumal die Aussage sich gerade nicht auf ihren eigenen Status bezogen hat. Zudem lässt sich diese Frage – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht ein- deutig beantworten und die entsprechenden Quellen widersprechen sich teilweise. So ist gemäss einigen der Zugang zu Universitäten für aganib gewährleistet (vgl. bspw. Kurdwatch, a.a.O, S. 22), gemäss anderen ist dieser wiederum eingeschränkt (vgl. bspw. Wladimir Van Wilgenburg / Kur- distan 24 [Hewlêr/Erbil], Thousands of Syrian Kurds continue to suffer from statelessness, 13.09.2018, < https://www.kurdistan24.net/en/news/ 7c45da7d-f06d-4f5a-a859-d303e7337032 >, abgerufen am 23.09.2020 oder United Kingdom: Home Office, a.a.O., Ziff. 3.7.3). 8.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nach Gesamtwürdi- gung aller Elemente ihre Zugehörigkeit zu den maktumin rechtsgenüglich dargetan. Die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche erweisen sich – sofern sie denn überhaupt bestehen – als nicht von Gewicht und vermö- gen die detaillierten und mit Beweismitteln gestützten Angaben der Be- schwerdeführerin nicht ernsthaft in Frage zu stellen. 9. Als maktuma ist es der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht möglich, die syrische Staatsangehörigkeit zu erlangen (vgl. E. 6). Anhaltspunkte, wonach sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen könnte, bestehen nicht. Auch sind keine Ausschlussgründe ersichtlich
F-4562/2019 Seite 11 (Art. 1 Abs. 2 StÜ). Als maktuma aus Syrien ist sie als Staatenlose anzuer- kennen (vgl. Urteil des BVGer F-6147/2015 vom 5. Januar 2017 E. 4.2). Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. 10. 10.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten zu er- heben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 10.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte mit seiner Replik vom 11. November 2019 eine Aufstellung seiner Kosten ein, in welcher er einen Zeitaufwand von 11.33 Stunden à Fr. 240.– (insgesamt Fr. 2'719.20 exkl. MwSt. und Auslagen) ausweist. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erweist sich als über- höht. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'000.– (inkl. MwSt. und Auslagen) festzuset- zen. (Dispositiv nachfolgende Seite)
F-4562/2019 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 21. August 2019 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Staatenlose anzuerkennen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. N [...] re- tour)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Maria Wende
F-4562/2019 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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