B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-4519/2025

Urteil vom 30. Juni 2025 Besetzung

Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Megen Sulejmanagic.

Parteien

  1. A._______, geboren (...), Türkei,
  2. B._______, geboren (...), Türkei,
  3. C._______, geboren (...), Türkei,
  4. D._______, geboren (...), Türkei, alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Joanna Freiermuth, AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren – Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 16. Juni 2025.

F-4519/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Die türkischen Beschwerdeführenden, eine vierköpfige Familie mit sieben- jährigen Zwillingen, ersuchten am 9. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am 2. Mai 2025 ein Asylgesuch in Kroatien gestellt hatten. B. Die Vorinstanz ersuchte die kroatischen Behörden am 14. Mai 2025 in zwei separaten Ersuchen – eines betreffend den Ehemann (Beschwerdefüh- rer 1) und eines betreffend die Ehefrau und die Kinder (Beschwerdefüh- rende 2–4) um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C. Am 22. Mai 2025 und 2. Juni 2025 gewährte die Vorinstanz den Beschwer- deführenden 1 und 2 im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Ge- hör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Betracht komme. Gleichzeitig wurde ihnen Gelegenheit gegeben, die Interessen der Kinder (Beschwerdeführende 3 und 4) wahrzunehmen und zur gesundheitlichen Situation Stellung zu neh- men. Dabei äusserte der Beschwerdeführer 1, er sei beim Aufgriff in Kroatien zusammengeschlagen worden. Zudem seien ihnen die Mobiltelefone ab- genommen und sie ins Gefängnis gebracht worden. Bei der polizeilichen Befragung habe er einen Asylantrag stellen müssen. Weiter berichtete er, die Kroaten seien islamfeindlich. So hätte ein junger Mann einen grossen schwarzen Hund auf ihn und seine Familie losgelassen und ihnen gesagt, Kroatien sei ein christliches Land. Weiter seien sie von kroatischen Bürgern ohne Grund geschubst und seine Frau durch Mitarbeitende des Camps am Kopftuch gezogen worden. Im Camp seien zudem Kakerlaken in den Bet- ten herumgesprungen. Das Essen sei ungeniessbar und die Unterkunft nicht sauber.

F-4519/2025 Seite 3 Der Beschwerdeführer 1 machte zudem geltend, in der Schweiz aufge- wachsen zu sein und aufgrund der weiterhin starken Verbindung zur Schweiz und seinen hier wohnhaften Familienangehörigen (erwachsene Kinder aus erster Ehe und Grosskinder) hierher zurückkommen zu wollen. In Bezug auf die Kindsinteressen gab er an, die Beschwerdeführenden 3 und 4 seien im gleichen Alter wie seine in der Schweiz wohnhaften Gross- kinder. Er möchte die Familie vereinigen und wünsche nicht, dass die Be- schwerdeführenden 3 und 4 in einem Land wie Kroatien aufwachsen müss- ten. In Kroatien hätte seine Tochter (gesundheitliche Beschwerden) be- kommen. Zudem habe sich der Sohn in der Nacht eingenässt, was dort erstmals vorgekommen sei, und es habe keine Schule gegeben. Die Beschwerdeführerin 2 machte bezüglich des Hetzens eines Hundes auf die Familie und das Reissen von ihrem Kopftuch mit dem Beschwerde- führer 1 übereinstimmende Aussagen. Zudem äusserte sie, in Kroatien keine medizinische Versorgung erhalten und sich dort überhaupt nicht wohl gefühlt – gar Angst um ihr Leben – zu haben. Die Unterkünfte habe sie ferner als sehr dreckig erlebt. Weiter hätten sie und die Kinder während zwei Tagen nichts zu essen erhalten. Aufgrund dieser Erlebnisse sei es den Kindern in Kroatien gesundheitlich schlechter gegangen und sie hätten un- ter schweren Angstzuständen gelitten. Des Weiteren klagten die Beschwerdeführenden über diverse gesundheit- liche Probleme. Der Beschwerdeführer 1 leide an (Erkrankung) und müsse aufgrund einer in der Türkei erfolgten (Behandlung) Blutverdünner einneh- men. Zudem schlafe sein linker Oberschenkel seit drei Wochen manchmal ein und er leide generell unter Schlafproblemen. Die Beschwerdeführerin 2 äusserte, (Erkrankung) erlitten zu haben und seit den Ereignissen in Kro- atien nicht mehr schlafen zu können. Sie gab ferner an, dass sich die Be- schwerdeführenden 3 und 4 ebenfalls in medizinischer Behandlung befin- den würden. Zusätzlich zu den bereits genannten (gesundheitlichen Be- schwerden) leide der Sohn unter (Erkrankung) und die Tochter an (Erkran- kung), der stressbedingt grösser geworden sei. D. Die kroatischen Behörden hiessen die Gesuche um Wiederaufnahme ge- stützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 23. Mai 2025 gut. E. Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 (eröffnet am 17. Juni 2025) trat die Vor- instanz auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung der

F-4519/2025 Seite 4 Beschwerdeführenden nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte sie fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine auf- schiebende Wirkung zukomme. F. Mit Beschwerde vom 23. Juni 2025 beantragten die Beschwerdeführen- den, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Kinder in einem kindsgerechten Setting anzuhören. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den kroatischen Behörden verbindliche Zusi- cherungen bezüglich der Unterbringung, dem Zugang zum Asylverfahren und der medizinischen Versorgung der Beschwerdeführenden einzuholen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, es seien die Kinder vor dem Bundesverwaltungsgericht mündlich anzuhören. Zudem sei die aufschiebende Wirkung und die Aussetzung des Wegwei- sungsvollzugs superprovisorisch zu verfügen. Des Weiteren sei die unent- geltliche Rechtspflege (recte: unentgeltliche Prozessführung) unter Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. G. Am 24. Juni 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisori- schen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange- legenheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines

F-4519/2025 Seite 5 zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schrif- tenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 2.2 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III- VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Vielmehr ist der Mit- gliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, gehalten, Antragsteller, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, nachdem sie ihren ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen haben, wieder aufzunehmen (Art. 20 Abs. 5 Satz 1 Dublin-III-VO). 2.3 Kroatien hat den Ersuchen der Schweiz um Wiederaufnahme der Be- schwerdeführenden am 23. Mai 2025 zugestimmt (vgl. vorinstanzliche Ak- ten [SEM-act. 40/1]). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben. Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wo- nach sie dort keinen Asylantrag haben stellen wollen und gezwungen wor- den seien, ihre Fingerabdrücke abzugeben, nichts zu ändern. Die Dublin- III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prü- fenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Zudem ist die Abnahme von Fingerabdrücken bei illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden rechtlich nicht zu beanstanden (Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]). Anzumerken bleibt schliesslich, dass auch die Anwesenheit der erwachsenen Kinder des Beschwerdeführers 1 nicht geeignet ist, um eine Zuständigkeit der Schweiz gemäss Dublin-III-VO zu begründen (volljährige Kinder und kein Abhängigkeitsverhältnis; vgl. Art. 9 sowie Art. 16 und 17 Dublin-III-VO). Schliesslich können die Beschwerdeführenden gemäss der Dublin-III-VO auch aus dem langjährigen vormaligen Aufenthalt des ersten Beschwerde- führers in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten.

F-4519/2025 Seite 6 3. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass keine wesentlichen Gründe für die Annahme von systemischen Schwachstellen des kroatischen Asyl- und Aufnahmesystems bestehen, die eine Zuständigkeit der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO begründen würden (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5; zuletzt etwa Urteil des BVGer F-3019/2025 vom 8. Mai 2025 E. 6.2). Die Vorbringen der Beschwerdefüh- renden, einschliesslich der von ihnen angeführten Berichte und ausländi- schen Rechtsprechung, vermögen nichts daran zu ändern. 3.2 Weiter hat die Vorinstanz korrekt dargelegt, dass vorliegend keine völ- kerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. 3.3 Diesbezüglich hat sie die von den Beschwerdeführenden geltend ge- machten und ärztlich attestierten gesundheitlichen Beschwerden hinrei- chend gewürdigt (Aufzählung gesundheitliche Beschwerden). Zu Recht hat sie festgehalten, dass diese insbesondere aufgrund der bereits erhaltenen Behandlung in der Schweiz keine derartige Schwere aufweisen oder derart spezifisch sind, wonach Kroatien ihnen keine allfällig notwendige und adä- quate medizinische Behandlung respektive Nachbehandlungen bieten könnte (zur medizinischen Infrastruktur in Kroatien siehe statt vieler zuletzt Urteil F-3019/2025 E. 7.5 f.). Die Überstellung nach Kroatien vermag vor diesem Hintergrund keine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu be- gründen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kam- mer, 41738/10, §§ 180-193; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran ge- gen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Sofern dies im Überstellungszeitpunkt erforderlich wäre, würden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfü- gung beauftragt sind, die kroatischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Bedürfnisse und Umstände informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Bereits jetzt ist entsprechend in den Überstel- lungsmodalitäten vermerkt, inwiefern medizinische Einschränkungen und Behandlungs- sowie Medikationsbedarf bestehen. Soweit sie die Befürchtung äussern, es drohe ihnen systematische Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörde, ist festzuhalten, dass die Vor- instanz bereits zutreffend feststellte, dass mögliches unkorrektes oder rechtswidriges Verhalten einzelner Mitarbeitenden der kroatischen

F-4519/2025 Seite 7 Sicherheitskräfte oder der Behörden entsprechend zur Anzeige gebracht werden können. Die von den Beschwerdeführenden 1 und 2 geschilderten Vorfälle (siehe Bst. C) vermögen keine systemischen Mängel darzulegen oder die Schweiz zu einem Selbsteintritt zu verpflichten (vgl. Urteil F-3019/2025 E. 6.2 und 7.4 m.w.H.). Es ist somit davon auszugehen, dass Kroatien nicht nur die Sicherheit von asylsuchenden Personen, sondern auch deren medizinische Versorgung garantiert und ihre Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (na- mentlich die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105], das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]; Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107; ra- tifiziert durch Kroatien am 12. Oktober 1992]). Entsprechend besteht kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden dort keinen Zugang zu einem rechtskonformen Asylverfahren erhalten, in dem sie die vorge- brachte Verfolgung im Heimatland darlegen können. Den Akten sind auch keine konkreten Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sie an Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wären oder Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 3.4 Schliesslich sind keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer das über- geordnete Kindesinteresse (Art. 3 Abs. 1 KRK) einer Überstellung der Be- schwerdeführenden 3 und 4 nach Kroatien entgegenstehen könnte. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Umstände eines Dublin- und Asylverfahrens gerade für Kinder belastend sein können. Den- noch bleibt festzuhalten, dass Kroatien familiengerechte Unterkünfte zur Verfügung stellt, womit sie dem übergeordneten Kindesinteresse gerecht werden (vgl. ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Kroatien vom 9. April 2024, < https://www.ecoi.net/de/dokument/2108142.html >, abge- rufen am 26. Juni 2025). Da die Beschwerdeführenden nach nur drei Tagen in Kroatien in die Schweiz weitergereist sind, ist nicht davon auszugehen,

F-4519/2025 Seite 8 dass sie versucht haben, die geltend gemachte nicht kindsgerechte Be- handlung und Unterbringung (vgl. Art. 14 und 23 Aufnahmerichtlinie) vor den kroatischen Behörden zu beanstanden und ihre diesbezüglichen Rechte einzufordern. Daneben besteht die Möglichkeit, eine Unterkunft selbst zu organisieren und diese aus eigenen finanziellen Mitteln – allen- falls unterstützt durch ihre in der Schweiz wohnhaften Familienangehöri- gen – zu bezahlen (vgl. UNHCR Help Croatia, Rights and obligations, < https://help.unhcr.org/croatia/homepage/rights-and-obligations/ >, abge- rufen am 26. Juni 2025). Des Weiteren ist anzumerken, dass Kinder das Recht haben, während des Asylverfahrens die Schule zu besuchen (vgl. UNHCR Help Croatia, Rights and obligations, a.a.O.). Ohnehin räumt die Kinderrechtskonvention keinen Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen ein (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; Urteil des BVGer F-2162/2024 vom 15. April 2024 E. 6.1; je m.w.H.). Demnach ist insgesamt betrachtet das übergeordnete Kindesin- teresse gewahrt. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 werden mit ihren El- tern und damit Hauptbezugspersonen nach Kroatien überstellt, wo sie aus- reichende medizinische Versorgung, Unterkunft und Schulbildung erhalten. Die Durchführung einer Anhörung der siebenjährigen Zwillinge – sofern eine Anhörung entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife infrage käme (vgl. Urteil des BVGer F-4994/2021 E. 5.4.3 vom 11. März 2024 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_81/2021 vom 29. Juli 2021 E. 4.1) – würde diesbezüglich zu keinen gegenteiligen, für einen Selbsteintritt relevanten Erkenntnissen füh- ren (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung betreffend Kindsanhörungen BGE 146 III 203 E. 3.3.2 m.w.H.). Art. 12 KRK statuiert das Partizipations- recht von Kindern und die Notwendigkeit, dass sie sich in allen sie betref- fenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren frei äussern können und dass ihre Meinung in der Folge angemessen berücksichtigt wird. Dabei ist nicht in allen Fällen erforderlich, dass eine mündliche Kindsanhörung durchge- führt wird (vgl. Art. 12 Abs. 2 KRK; BVGE 2024 VII/2 E. 5.4.2 m.w.H.; ferner UNO-Ausschuss für die Rechte des Kindes [CRC], Allgemeine Bemerkung Nr. 12 [2009] zum Recht des Kindes auf rechtliches Gehör, 20. Juli 2009, CRC/C/GC/12, § 36). Vorliegend steht gemäss der Beschwerdeschrift die Schilderung der Erlebnisse in Kroatien aus Sicht der Kinder im Vorder- grund. Diese Standpunkte wurden jedoch bereits durch die Ausführungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 im vorinstanzlichen Verfahren sowie in der Beschwerdeschrift genügend zum Ausdruck gebracht, wobei die Eltern dieselben Interessen verfolgen wie ihre Kinder, nämlich die Begründung, dass auf ihr Asylgesuch eingetreten werden soll (vgl. BVGE 2024 VII/2 E. 5.4.2 m.w.H.). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden im

F-4519/2025 Seite 9 Rahmen der Dublin-Gespräche ausdrücklich die Möglichkeit gewährt, sich zu den Interessen und zum Befinden ihrer Kinder zu äussern und diese schliesslich in der angefochtenen Verfügung angemessen berücksichtigt. Demzufolge sieht das Bundesverwaltungsgericht in Abweisung des ent- sprechenden Antrags keine Veranlassung, die Zwillinge mündlich anzuhö- ren. 3.5 Nach dem Gesagten besteht auch keine Veranlassung, die Sache – wie gemäss Eventualantrag gefordert – zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Auch der Subeventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, verbindliche Zusicherung bzgl. der Unterbringung, dem Zu- gang zum Asylverfahren und der medizinischen Versorgung von den kroa- tischen Behörden einzuholen, ist abzuweisen (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 12). 3.6 Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz schliesslich auch in rechts- fehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilli- gen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 3.7 Zusammengefasst ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 44 AsylG). 4. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der am 24. Juni 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 5. 5.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin sind abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

F-4519/2025 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei- ordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750 werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Megen Sulejmanagic

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Entscheidungsdatum
30.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026