B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-4504/2019
Urteil vom 8. September 2021 Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A., Beschwerdeführer, vertreten durch B.,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-4504/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein (...) indischer Staatsangehöriger, gelangte am 5. Oktober 1997 in die Schweiz und beantragte hier unter einer falschen Identität Asyl. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) lehnte sein Asylgesuch am 15. Ja- nuar 1998 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. In der Folge tauchte er unter und hielt sich fortan illegal hier auf. Im April 2004 meldete er sich bei der zuständigen Behörde am Wohnsitz seiner späteren Ehefrau, einer 1958 geborenen Schweizerbürgerin, und bat um Bewilli- gung des Aufenthalts zur Ehevorbereitung. Die vorübergehende Regelung seines Aufenthalts kam mangels eines rechtsgenüglichen Identitätsnach- weises (nationaler Reisepass) nicht zustande. Erst nach Durchführung ei- nes gerichtlichen Verfahrens zur Identitäts- und Personenstandsfeststel- lung konnte die Ehe am 29. August 2008 in Thun geschlossen werden. Gestützt darauf erhielt der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern (Akten der kantonalen Migrationsbehörde Bern [BE-pag.] 243, 251, 273 – 275). B. Am 24. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer in Basel unter dem Ver- dacht festgenommen, nur Stunden zuvor ein Tötungsdelikt begangen zu haben. In der Folge befand er sich in Untersuchungshaft und ab dem 13. September 2010 im vorläufigen Strafvollzug. In einem Urteil vom 18. Januar 2011 sprach das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt den Be- schwerdeführer des Mordes, der einfachen Körperverletzung sowie der Nötigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren (unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und des vor- zeitigen Strafvollzuges) (BE-pag. 323 – 354). Auf Berufung hin bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel- Stadt in einem Urteil vom 4. September 2012 den Schuldspruch bezüglich des Mordes und der Nötigung, sprach den Beschwerdeführer hingegen vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung frei und reduzierte die erstin- stanzlich verhängte Freiheitstrafe um drei Monate auf 14 ¾ Jahre (BE-pag. 431 – 443). Gegen das Urteil des Apppellationsgerichts rekurrierte der Beschwerdefüh- rer an das Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil 6B_719/2012 vom 13. Mai 2013 ab, soweit es darauf eintrat.
F-4504/2019 Seite 3 C. Mit Verfügung vom 9. September 2013 widerrief die Migrationsbehörde des Kantons Bern die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und ord- nete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz an (mit Vollzug auf den Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug) (BE-pag. 423-429; SEM-act. 3/5-11). Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft (BE-pag. 478 und 480). D. Nach vorgängiger (schriftlicher) Gewährung des rechtlichen Gehörs ver- fügte die Vorinstanz am 9. August 2019 gegenüber dem Beschwerdeführer ein fünfzehnjähriges Einreiseverbot, gültig ab sofort bis 8. August 2034, und ordnete die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informati- onssystem (SIS II) an. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie vorsorglich die aufschiebende Wirkung (SEM-act. 2). E. Am 23. August 2019 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Straf- vollzug entlassen und gleichentags aus der Schweiz ausgeschafft (BE- pag. 518 – 521, 527 und 650). F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. September 2019 gelangte die Ehefrau des Beschwerdeführers in dessen Namen und Vertretung an das Bundesver- waltungsgericht. Sie beantragte, das von der Vorinstanz gegen ihn ver- hängte Einreiseverbot sei ersatzlos aufzuheben. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Massnahme sei unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer und sie seien seit 11 Jahren verheiratet und sie hätten ihre Beziehung auch während des Strafvollzugs aufrechterhalten. Die nun- mehr erzwungene Trennung belaste sie beide schwer, zumal es ihr (der Ehefrau) aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, nach Indien zu reisen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). G. Die Vorinstanz schloss in einer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde. (BVGer-act. 5). H. In einer Replik vom 12. November 2019 liess der Beschwerdeführer an seinen Begehren festhalten. Eventualiter sei die Dauer des Einreiseverbots nach gerichtlichem Ermessen zu reduzieren (BVGer-act. 7).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit- sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge- bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend ge- machten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist die Sach- lage zum Zeitpunkt seines Entscheids (BVGE 2014/1 E. 2 m.H.; BGE 139 II 534 E. 5.4.1). 3. 3.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Aus- ländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Das Bun- desverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014
F-4504/2019 Seite 5 (BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AIG ergehen, zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder anderen wich- tigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüber- gehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG). 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten anderer ausländischer Personen im Vordergrund (zur Gene- ralprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). Die Spezialprävention im Sinne der Einwir- kung auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss. 3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti- ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt un- ter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügun- gen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE; inhaltlich iden- tisch mit Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE). 3.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG.
F-4504/2019 Seite 6 Verlangt wird eine qualifizierte Gefahr, über die nach Massgabe aller Um- stände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefahr darf nicht leicht- hin angenommen werden. Sie kann sich beispielsweise aus der Hochwer- tigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüber- schreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zu- nehmenden Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Po- tenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete das Einreiseverbot mit der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Mordes und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren und 9 Monaten. Dem Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. Januar 2011 sei zu entnehmen, dass das Tatverschul- den des Beschwerdeführers, der aus rein egoistischen Motiven gehandelt habe, sehr schwer wiege. 4.2 Im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer begangenen De- likten sah das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt in seinem Urteil vom 18. Januar 2011 im Wesentlichen den Sachverhalt als erstellt an, wie ihn die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift festgehalten hatte. Demnach habe der Beschwerdeführer noch im selben Jahr, in dem er in die Schweiz gelangt war (1997) sein späteres Opfer, eine 1969 geborene, mit ihrem Ehemann und einer Adoptivtochter in Basel zusammenlebende Landsfrau kennengelernt und sei mit ihr eine heimliche Liebesbeziehung eingegan- gen. Nachdem sein Asylgesuch abgewiesen worden sei und seine Geliebte einen Sohn geboren habe, sei die Liebesbeziehung vorübergehend in die Brüche gegangen. Ungefähr im April oder Mai 2000 habe er die Bekannt- schaft seiner späteren Ehefrau, einer im Kanton Bern wohnenden, teilinva- liden und 15 Jahre älteren Schweizerbürgerin gemacht, bei welcher er schon kurze Zeit später eingezogen sei. Schon früh seien in dieser Bezie- hung erste Spannung zwischen den beiden «ungleichen Lebenspartnern» aufgekommen. Es habe Meinungsverschiedenheiten und teils heftige Aus- einandersetzungen gegeben zwischen dem nur wenig Deutsch sprechen- den Beschwerdeführer und der bodenständigen, der englischen Sprache kaum mächtigen Einheimischen, die ihren Ursprung zwar wohl auch in so-
F-4504/2019 Seite 7 ziokulturellen Unterschieden, hauptsächlich aber in einem beim Beschwer- deführer seit längerem bestehenden, wiederkehrenden Hang zu übermäs- sigem Alkoholkonsum und einem jeweils unbeherrschten bis gar aggressi- ven Auftreten in solchen Momenten gehabt hätten. Trotz seiner zwar der- gestalt belasteten, nach aussen hin aber unverändert aufrecht erhaltenen Beziehung zur späteren Ehefrau sei der Beschwerdeführer zu einem nicht bekannten Zeitpunkt (vermutlich 2005 oder 2006) wieder in Kontakt zu sei- ner früheren Geliebten getreten. Die Beiden hätten ihre Liebschaft wieder aufgenommen und sich zwischen Juli 2007 und Juli 2009 mit gewisser Re- gelmässigkeit heimlich in einem Hotel in Basel getroffen. Ungeachtet die- ses anfänglich verborgen gehaltenen Verhältnisses und der belasteten Be- ziehung zu seiner langjährigen Lebensgefährtin habe er letztere im Jahr 2008 geheiratet. Nachdem er die Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, habe er eine Arbeitsstelle bei einer Gartenbaufirma angenommen, diese aber wegen Alkoholkonsums während der Arbeit rasch wieder verloren. Im Dezember 2008 oder Januar 2009 habe er am ehelichen Domizil ein eige- nes Zimmer bezogen und mit seiner Ehefrau fortan in einer nunmehr weit- gehend platonischen Beziehung gelebt. Gleichzeitig habe er den Kontakt zu seiner Geliebten intensiviert, was wiederum zu Nachfragen seiner (noch ahnungslosen) Ehefrau geführt habe. Diesen Fragen und Vorwürfen sei der immer wieder erheblich alkoholisierte Beschwerdeführer des Öfteren mit heftigen Wutausbrüchen begegnet, welche dazu geführt hätten, dass die Ehefrau bisweilen aus Furcht vor ihm aus der gemeinsamen Wohnung geflüchtet sei oder sich zumindest nächtelang in ihrem Schlafzimmer ein- geschlossen habe. Obwohl die Ehefrau in der Folge wiederholt Trennungs- absichten geäussert habe, habe sich an der belasteten Situation zwischen dem seine aussereheliche Beziehung bald kaum mehr verheimlichenden Beschwerdeführer und seiner ihr Schicksal immer unwillig erduldenden Ehefrau tatsächlich kaum etwas verändert. Derweil habe sich die Geliebte im August 2009 von ihrem Ehemann getrennt und sei zusammen mit ihrem mittlerweile zehnjährigen Sohn in eine eigene Wohnung in Basel gezogen. Dort habe sich der Beschwerdeführer in der Folge immer häufiger aufge- halten und auch regelmässig übernachtet. Im Zuge der wiederkehrenden Zwiste zwischen den Ehegatten sei es zu einem nicht näher ermittelbaren Zeitpunkt in der ersten Jahreshälfte 2009 zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf der al- koholisierte Beschwerdeführer mit Körpergewalt gegen seine Ehefrau vor- gegangen sei.
F-4504/2019 Seite 8 Aber auch in der ausserehelichen Beziehung sei es zu dieser Zeit bald zu ernstlichen Krisen gekommen, die durch den wiederkehrenden, übermäs- sigen Alkoholkonsum des Beschwerdeführers und den Umstand, dass die Geliebte zusehends Mühe damit bekundete habe, dass er verheiratet war und mit seiner Ehefrau – wie sie vermutete – nach wie vor auch intim ver- kehrte, hervorgerufen worden seien. Am Domizil der Geliebten sei es im- mer wieder zu verbalen und lautstarken Auseinandersetzungen gekom- men, ungefähr ab September 2009 verschiedentlich auch zu tätlichen Übergriffen seitens des Beschwerdeführers. Ungefähr in der ersten Okto- berhälfte 2009 sei die Geliebte schliesslich zum Entschluss gekommen, die Beziehung zum Beschwerdeführer zu beenden. Während dessen habe sich der Beschwerdeführer weiterhin dominant und bisweilen bedrohlich verhalten. Zudem sei er nicht davor zurückgeschreckt, bei einem seiner Besuche in Basel erheblichen Druck auf den zehnjährigen Sohn der Ge- liebten auszuüben, indem er schlecht über dessen Mutter geredet und ihm den Tod in Aussicht gestellt habe für den Fall, dass er darüber seiner Mutter oder dem von der Familie getrennt lebenden Vater etwas über ihn (den Beschwerdeführer) berichten würde. Diese Drohungen hätten das Kind derart in Angst und Schrecken versetzt, dass es fortan, wie geheissen, ge- genüber seinen Eltern Stillschweigen bewahrt habe. Nachdem sie den Beschwerdeführer über ihren Entschluss, die Beziehung zu beenden und über eine angeblich von ihr eingegangene neue Affäre informiert habe, sei es in der Nacht vom 21. auf den 22. Oktober 2009 am Domizil der Geliebten ein weiteres Mal zu einer heftigen Auseinanderset- zung gekommen, die ihre Fortsetzung in einem Austausch von SMS-Nach- richten gefunden habe. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer am frühen Morgen des 24. Oktober 2009 erneut zur Wohnung der Geliebten begeben, wo ein letzter Streit damit geendet habe, dass der Beschwerde- führer seiner Geliebten ein in der Küche behändigtes Messer derart in den Hals gestossen habe, dass sie innert kürzester Zeit verblutetet sei. Danach habe er gewisse Spuren zu beseitigen versucht und die Wohnung verlas- sen. Der zehnjährige Sohn sei nach fünf Uhr früh aufgewacht, habe die tote Mutter in ihrem Blut gefunden und die Polizei alarmiert sowie seinen Vater benachrichtigt. 4.3 Das Tatverschulden des Beschwerdeführers wertete das Strafgericht als sehr schwer. Zwar sei davon auszugehen, dass er den Mord nicht von langer Hand geplant, sondern sich dazu vielmehr entschlossen habe, als sich die Geliebte wider Erwarten renitent gezeigt und darauf beharrt habe,
F-4504/2019 Seite 9 dass es einen anderen Mann in ihrem Leben gebe. Dass der Beschwerde- führer aus rein egoistischen Motiven gehandelt habe, begründe die Quali- fikation der Tat als Mord und führe innerhalb des Strafrahmens von Art. 112 StGB nicht zu einer Erhöhung der Strafe. Hingegen sei zusätzlich zu sei- nen Lasten zu berücksichtigen, dass er im Wissen darum getötet habe, dass seine Geliebte mit ihrem Kind zusammenlebte. Er habe dem Kind nicht nur die Mutter genommen, sondern auch gewusst, dass das Kind im Nebenzimmer schlief und seine Mutter am Morgen im Schlafzimmer ermor- det auffinden werde. Dass ein solcher Fund neben der Tatsache des Ver- lusts zusätzlich traumatisierend sei, bedürfe keiner weiteren Erörterung. Aber auch die einfache Körperverletzung und vor allem die Nötigung zum Nachteil des Kindes seien für sich betrachtet keinesfalls Bagatelldelikte. Neben dem Mord fielen sie indes kaum ins Gewicht. Bezugnehmend auf die Feststellung in einem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 16. November 2010, wonach beim Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt eine leichte Beeinträchtigung der Steuerungsfähig- keit wegen mittelgradiger Alkoholintoxikation nicht auszuschliessen sei, hielt das Gericht in seinem Urteil fest, dass zwar zu seinen Gunsten tat- sächlich von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit zum Tatzeit- punkt auszugehen sei, es jedoch davon ausgehe, dass der Alkohol nur ei- nen unwesentlichen Einfluss gehabt habe und eine Strafmilderung von deutlich unter 25 % angezeigt sei. 4.4 Auf Berufung hin sprach das Appellationsgericht des Kantons Basel- Stadt den Beschwerdeführer in seinem Urteil vom 4. September 2012 vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau frei. Das «kurze und nicht starke» Würgen habe beim Opfer nicht einen krank- haften Zustand bewirkt. Auch wenn das Opfer sowohl während wie auch nach dem Übergriff erhebliche Angst empfunden habe, bedeute dies nicht, dass das Handeln des Beschwerdeführers als Körperverletzung zu qualifi- zieren sei. Ein Schuldspruch wegen Tätlichkeiten falle ausser Betracht, da das Opfer keinen Strafantrag gestellt habe. Im Übrigen wurde das erstin- stanzliche Urteil – soweit überhaupt angefochten – vom Appellationsgericht bestätigt und die Strafe nur geringfügig reduziert. 4.5 Im Entscheid über die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug vom 24. Juli 2019 hielt die kantonale Dienststelle für Straf- und Massnahmevoll- zug im Wesentlichen Folgendes fest: Was die Persönlichkeit des Be- schwerdeführers betreffe, so sei im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 16. November 2010 eine Alkoholabhängigkeit, derzeit in beschützen- der Umgebung eine Abstinenz diagnostiziert worden. Hinsichtlich der
F-4504/2019 Seite 10 Rückfallgefahr habe der Gutachter ausgeführt, dass in Abhängigkeit des Beschwerdeführers in seiner Alkoholkrankheit und in ähnlichen partner- schaftlichen Konstellationen ein erhöhtes Risiko für die Begehung ähnli- cher Straftaten bestehe. Bei erfolgreicher Behandlung der Alkoholabhän- gigkeit sei dagegen zu erwarten, dass das individuelle Rückfallrisiko für Tötungsdelikte im Rahmen der statistisch geringen Basisrückfallrate und für die anderen Tatvorwürfe der Körperverletzung und Nötigung unter der statistischen Basisrezidivrate anzusiedeln sei. Betreffend die Auseinander- setzung mit der eigenen Delinquenz sei den durchgeführten Tatbearbei- tungsgesprächen insgesamt zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer offen über das Delikt gesprochen habe, er aber Bagatellisierungstenden- zen zeige. Gründe für den ausgiebigen Alkoholkonsum habe er nicht nen- nen können; Probleme habe er keine gehabt. Einsicht und Reue seien trotz den Bagatellisierungstendenzen erkennbar gewesen. Der Beschwerdefüh- rer habe sich in einem gewissen Zeitraum in Therapie beim Forensisch- Psychiatrischen Dienst befunden, wobei jedoch aufgrund fehlender Ein- sicht die deliktrelevante Alkoholproblematik nicht bearbeitet worden sei. Hinsichtlich des Vollzugsverhaltens stelle die Justizvollzugsanstalt (...) dem Beschwerdeführer in einem Führungsbericht vom 12. März 2019 ein gutes Zeugnis aus. Er verhalte sich korrekt und freundlich und sei noch nie disziplinarisch in Erscheinung getreten. Suchtspezifisch sei es zu keinen Auffälligkeiten gekommen und die Arbeitsleistungen seien als überdurch- schnittlich gut zu bewerten. Was die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse betreffe, so sei festzustellen, dass ein unregelmässiger Kontakt zur Ehefrau be- stehe, wobei aufgrund der rechtskräftigen Wegweisung eine räumliche Trennung der Ehegatten als unvermeidlich erscheine. Zusammenfassend sei festzustellen, dass aufgrund der verwirklichten De- linquenz mögliche Rückfalltaten schwer wiegen würden. Nebst den Tatbe- arbeitungsgesprächen und geleisteten Wiedergutmachungszahlungen, mit denen der Beschwerdeführer glaubhaft Reue gezeigt habe, habe keine vertiefte therapeutische Auseinandersetzung mit dem deliktischen Verhal- ten stattgefunden. Dennoch könnten im Hinblick auf einen Rückfall die vom Gutachter beschriebenen Risikofaktoren der diagnostizierten Alkoholab- hängigkeit und die vorliegende Paarkonstellation aus heutiger Sicht als weitestgehend minimiert betrachtet werden, da trotz der therapeutisch un- behandelten Alkoholabhängigkeit der Beschwerdeführer seit seiner Inhaf- tierung, also seit rund acht Jahren, dauerhaft abstinent lebe. Das wolle er,
F-4504/2019 Seite 11 aufgrund seiner Zugehörigkeit zur religiösen Gemeinschaft der Sikhs, künf- tig beibehalten. Schliesslich sei in positiver Hinsicht noch zu berücksichti- gen, dass das Vollzugsverhalten während des rund achtjährigen Freiheits- entzugs zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben habe. 4.6 Der vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt festgestellte Sachverhalt, seine rechtliche Würdigung und die verhängte Freiheitsstrafe von 14 ¾ Jahren implizieren eine ausgesprochen schwere Rechtsverlet- zung und ein ganz beträchtliches Verschulden, zumal die Haupttat des Be- schwerdeführers gegen das Leben als das höchstwertigste Rechtsgut überhaupt gerichtet war und zu den Anlasstaten gehört, die vom Verfas- sungsgeber als besonders verwerflich betrachtet werden und zum Verlust eines jeden Aufenthaltsrechts sowie zu einem obligatorischen Einreisever- bot von 5 bis 15 Jahren Dauer führen soll (Art. 121 Abs. 3 Bst. b und Abs. 4 BV; vgl. auch Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB, der in Konkretisierung der genannten Verfassungsbestimmung auf den 1. Oktober 2016 in Kraft ge- setzt wurde. Dieser Wertung ist in den Schranken des übrigen Verfas- sungs- und Völkerrechts Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 2C_861/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2.2 m.H.). Das bedeutet unter anderem, dass die Anforderungen an die Wiederholungsgefahr her- abgesetzt sind. 4.7 Angesichts der dargelegten Umstände besteht für das Bundesverwal- tungsgericht kein Zweifel daran, dass vom Beschwerdeführer zum Zeit- punkt der erstinstanzlichen Verurteilung durch das Strafgericht des Kan- tons Basel-Stadt nicht nur eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausging, sondern dass diese Gefahr in Anbetracht der oben dar- gelegten Umstände als im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG qua- lifiziert zu betrachten war. Diese Einschätzung hat selbst in Berücksichti- gung des zwischenzeitlich erfolgten Strafvollzuges heute noch ihre Berech- tigung. Denn im ausländerrechtlichen Administrativverfahren kommt weder dem Wohlverhalten während des eng überwachten und betreuten Strafvoll- zugalltags noch der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug eine aus- schlaggebende Bedeutung zu (vgl. dazu eingehend BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.). Tritt hinzu, dass seit der bedingten Entlassung und Rück- führung des Beschwerdeführers nach Indien erst relativ kurze Zeit vergan- gen ist und über seine seitherige Lebensgestaltung praktisch nichts be- kannt ist. Nicht bekannt ist insbesondere, ob der Beschwerdeführer die von ihm in Aussicht gestellte Alkoholabstinenz aufrechterhalten konnte bzw., ob er sich zu deren Bekämpfung in Indien einer Therapie unterzogen hat,
F-4504/2019 Seite 12 nachdem eine solche im Strafvollzug wegen fehlender Einsicht nicht durch- geführt werden konnte. 4.8 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass im Falle des Beschwerde- führers auch zum heutigen Zeitpunkt noch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zwei- ter Satz AIG anzunehmen ist. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf daher ohne Verletzung von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG die Regelmaxi- maldauer von fünf Jahren übersteigen. 5. 5.1 Zu prüfen ist weiter, ob die angefochtene Fernhaltemassnahme in rich- tiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Den Ent- scheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; 108 Ib 196 E. 4a). Zentrale Bedeutung kommt dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überle- gungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 5.2 Vom Beschwerdeführer geht eine schwerwiegende Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG aus. Weiter oben wurde im Kontext der Eingriffsvoraussetzungen aus- führlich darauf eingegangen, sodass an dieser Stelle auf Wiederholungen verzichtet werden kann. Daraus ergibt sich ein ganz erhebliches öffentli- ches Interesse an einer langfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers. 5.3 Entgegenstehende private Interessen von Gewicht können – wenn überhaupt – nur darin erblickt werden, dass der Beschwerdeführer sich re- lativ lange in der Schweiz aufgehalten hat und seit 2008 mit einer Schwei- zerbürgerin verheiratet ist. Letztere wendet sich denn auch in diesem Sinne gegen die Fernhaltemassnahme. Die ganzen Umstände machten es für den Beschwerdeführer sehr schwierig, wieder in Indien zu leben. Sie hät- ten ihre Beziehung selbst während des jahrelangen Strafvollzuges nicht aufgegeben und sich einen Neuanfang in der Schweiz gewünscht.
F-4504/2019 Seite 13 5.3.1 Die geltend gemachte Relevanz dieser Umstände ist allerdings aus nachfolgend erläuterten Gründen erheblich zu relativieren: 5.3.2 Vorweg ist festzuhalten, dass Einschränkungen des Privat- und Fa- milienlebens nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht werden können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthalts- rechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Denn die Aufenthaltsbewilli- gung wurde dem Beschwerdeführer als Folge seiner Straftaten rechtskräf- tig entzogen, und er musste die Schweiz in Nachachtung der gleichzeitig angeordneten Wegweisung verlassen. Eine erneute Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger Kontakte zu in der Schweiz wohnhaften Personen scheitert daher bereits am fehlenden Aufenthalts- recht hierzulande. Eine allfällige neue Bewilligung im Rahmen des Famili- ennachzugs ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hierfür ist der Kanton zuständig, wobei das Einreiseverbot im Falle einer Bewilligungser- teilung aufzuheben wäre (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1 m.H.). 5.3.3 Nach dem Gesagten stellt sich im Folgenden einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Beeinträchtigung des Familien- und Pri- vatlebens einer rechtlichen Prüfung standhält. Als ausländische Person ohne Aufenthaltsbewilligung dürfte sich der Beschwerdeführer ohne Einrei- severbot nur im Rahmen von bewilligungsfreien Kurzaufenthalten in der Schweiz aufhalten, wofür er als Staatsangehöriger Indiens grundsätzlich ein Visum benötigt (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Anhang I Ziff. 2 der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staats- angehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [Kodifizierter Text] [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018]). Der mit dem Einreiseverbot verbundene zusätz- liche Malus besteht nicht darin, dass dem Beschwerdeführer jede Einreise in die Schweiz schlichtweg untersagt ist, sondern darin, dass er für bewilli- gungsfreie Kurzaufenthalte zusätzlich zum Visum eine Suspension des Einreiseverbots einholen muss. Eine solche Suspension kann auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit ausnahmsweise gewährt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 67 Abs. 5 AIG). In diesem – wenn auch stark eingeschränkten – Rahmen hat der Beschwerdeführer grundsätzlich weiterhin die Möglichkeit, Beziehungen zu Personen in der Schweiz auf schweizerischem Hoheitsgebiet zu pflegen. Kontakte ausserhalb des
F-4504/2019 Seite 14 Schengenraums bzw. auf andere Weise als durch persönliche Treffen wer- den durch die Massnahme nicht beeinträchtigt (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.). 5.3.4 Zur Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz und der daraus resultie- renden Integration ist zwar festzustellen, dass der Beschwerdeführer 1997 und somit im Alter von 24 Jahren in die Schweiz gelangte und sich bis zu seiner erzwungenen Wiederausreise im Jahre 2019 während rund 22 Jah- ren hier aufhielt. Eine Aufenthaltsbewilligung wurde ihm aber erst 2008 er- teilt und – nachdem er sich ab 2009 in Unfreiheit befand – von der zustän- digen kantonalen Instanz im Jahre 2013 förmlich widerrufen. Eine beson- dere soziale und berufliche Integration wird weder vom Beschwerdeführer behauptet noch ergibt sich eine solche aus den vorhandenen Akten. Ganz im Gegenteil: Von den Strafinstanzen wurde dem Beschwerdeführer eine Integration in der Schweiz schlichtweg abgesprochen. Was das Eheleben des Beschwerdeführers anbetrifft, so ist nicht zu ver- kennen, dass dieses durch das Einreiseverbot insoweit beeinträchtigt wird, als Besuche auf schweizerischem Hoheitsgebiet eine vorgängige Suspen- sion der Massnahme voraussetzen. Besuche ausserhalb des Schengen- raums und namentlich in Indien werden durch das Einreiseverbot nicht be- einträchtigt. Die von der Ehefrau dagegen vorgebrachten gesundheitlichen Hindernisse (Flugangst, claustrophobische Tendenzen) scheinen nicht zwingend; solchen Problemen kann medikamentös und therapeutisch wirk- sam begegnet werden. Weiterhin möglich ist ferner die Kontaktpflege mit- tels moderner Kommunikationsmittel. In diesem – wenn auch einge- schränkten – Rahmen hat der Beschwerdeführer weiterhin die Möglichkeit, die Beziehung zu seiner Ehefrau in der Schweiz zu pflegen. 5.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass ein ganz erhebli- ches öffentliches Interesse an einer langjährigen Fernhaltung des Be- schwerdeführers angenommen werden muss, welchem dieser nicht mit massgeblichen privaten Interessen begegnen kann. Die Dauer des Einrei- severbots von 15 Jahren, welche grundsätzlich den schwerwiegendsten Fällen vorbehalten ist, erweist sich vorliegend – auch unter Berücksichti- gung der Praxis in ähnlich gelagerten Fällen – als verhältnismässig (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-2879/2020 vom 16. März 2021 [15-jähri- ges Einreiseverbot nach Verurteilung zu einer sieben jährigen Zuchthaus- strafe wegen vorsätzlicher Tötung, versuchter vorsätzlicher Tötung, An- griffs und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz, verheiratet
F-4504/2019 Seite 15 mit einer eingebürgerten Schweizerin und Vater von drei Kindern]; F-3001/2015 vom 13. Dezember 2017 [15-jähriges Einreiseverbot nach Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 16 ½ Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 200.– wegen versuchten Mordes, mehrfacher Freiheitsberaubung, Vergehens gegen das Waffengesetz und wegen Fahrens ohne Führeraus- weis, keine nennenswerten privaten Interessen] oder C-3434/2014 vom 16. September 2015 [Umwandlung eines unbefristeten Einreiseverbots in ein 15-jähriges Einreiseverbot nach Verurteilung zu fünf Jahren Freiheits- strafe wegen vorsätzlicher Tötung, mehrfacher versuchter Tötung und mehrfacher vorsätzlicher einfacher Körperverletzung, verheiratet mit einer Schweizerin]). 6. Zu Recht nicht angefochten hat der Beschwerdeführer schliesslich die An- ordnung der Vorinstanz, wonach das Einreiseverbot im Schengener Infor- mationssystem (SIS II) ausgeschrieben wird. Die entsprechenden Voraus- setzungen sind zweifellos erfüllt (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. De- zember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [SIS-II-VO]; Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssys- tems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung, SR 362.0]). 7. Aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü- gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, welche sich vorliegend auf Fr. 1’000.– belaufen, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite)
F-4504/2019 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) – die Migrationsbehörde des Kantons Bern – die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Ulrike Raemy
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