B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-4495/2016
Urteil vom 6. Juni 2017 Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zustimmung zur Erteilung einer kantonalen Aufenthalts- bewilligung (Art. 14 Abs. 2 AsylG).
F-4495/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein im Jahre (...) geborener irakischer Staatsange- höriger, verliess sein Heimatland im September 2010 und reiste am 20. Ok- tober 2010 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 stellte das damals zuständige Bundes- amt für Migration (BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings- eigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gegen diese Verfü- gung wurde mit Eingabe vom 14. Januar 2014 beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde erhoben. Am 22. September 2014 heiratete der Be- schwerdeführer eine in B._______ lebende (...) Staatsangehörige. B. Am 26. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Amt für Migration des Kantons C._______ (cf. Migrationsbehörde) gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) ein Härtefallgesuch ein und machte namentlich geltend, er sei der Überzeugung, die Voraussetzungen zur Erteilung einer Härtefall- Aufenthaltsbewilligung zu erfüllen. Auf Antrag der Migrationsbehörde sis- tierte das Bundesverwaltungsgericht am 3. November 2015 das hängige asylrechtliche Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid betreffend Ertei- lung einer entsprechenden Bewilligung. Mit Eingabe vom 29. Januar 2016 und E-Mail vom 25. April 2016 ersuchte die Migrationsbehörde das SEM um Zustimmung zur Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönli- chen Härtefalles gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. C. Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör ge- währt hatte, verweigerte sie die beantragte Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 20. Juni 2016, indem sie einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) verneinte. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Integration des Beschwerdeführers könne insgesamt – unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer – als ge- lungen beurteilt, jedoch nicht als dementsprechend fortgeschritten einge- stuft werden, dass sich allein daraus eine derart starke Verwurzelung in der Schweiz ergäbe, die zu einer besonderen Härte führen würde, müsste der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen.
F-4495/2016 Seite 3 D. Mit Beschwerde vom 20. Juli 2016 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der genannten Verfügung sowie die Gewährung von Aktenein- sicht einschliesslich der entsprechenden Verzeichnisse. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung vom 20. Juni 2016 aufzuheben und die Zustimmung zu einer Aufenthaltsbewil- ligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu erteilen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM habe gegen das Willkürverbot verstossen, indem es bereits vor dem rechtskräf- tigen Asylentscheid über die Möglichkeit der Wiedereingliederung des Be- schwerdeführers im Irak befunden und diese bejaht habe. Für die Migrati- onsbehörde und offenbar auch für das Bundesverwaltungsgericht sei es derart klar gewesen, dass der Härtefallantrag positiv ausfallen werde, dass eine Sistierung des Asylverfahrens aus prozessökonomischen Gründen für sinnvoll erachtet worden sei. Die Sistierung des Asylverfahrens mache nämlich nur im Falle eines positiven Härtefallentscheids Sinn. Die Anforde- rungen der Vorinstanz an eine fortgeschrittene Integration seien zu hoch angesetzt. Das Leben des Beschwerdeführers hier in der Schweiz sei ein Paradebeispiel für eine erfolgreiche und fortgeschrittene Integration.
Der Eingabe lagen die angefochtene Verfügung und ein Referenzschrei- ben für den Beschwerdeführer bei. E. Auf entsprechende Aufforderung durch das Gericht hin gewährte die Vor- instanz dem Beschwerdeführer am 5. August 2016 Einsicht in die Vorakten samt entsprechenden Verzeichnissen (Dossiers Ref-Nr. [...] und N [...]). F. Nach Leistung des Kostenvorschusses reichte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 9., 17. und 18. August 2016 weitere Beweismittel zu den Akten, so namentlich diverse Referenzschreiben sowie ein Zwischenzeug- nis. Der Beschwerdeführer nahm dabei auch auf die ihm zugestellten Akten Bezug. G. In ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG ist nach Auffassung des SEM nicht nur auf Personen anwendbar,
F-4495/2016 Seite 4 die ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, sondern auch auf sol- che, die sich noch im Asylverfahren befinden. Was die Vermutungen des Beschwerdeführers angehe, dass das Bundesverwaltungsgericht das Asyl- verfahren einzig deshalb sistiert habe, weil es davon ausgegangen sei, dass der Härtefallantrag nur positiv ausfallen könne, sei ausgeführt, dass eine Behörde auf Antrag oder von Amtes wegen ein hängiges Verfahren sistieren könne, wenn sich dies durch zureichende Gründe rechtfertige. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nehme das Gericht mit ei- ner Sistierung mitnichten einen Entscheid des SEM vorweg. Was die ma- teriellen Vorbringen betreffe, so könne ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Hinsichtlich der geltend ge- machten beruflichen, freundschaftlichen und nachbarschaftlichen Bezie- hungen könne nicht von besonders engen Bindungen, deren Auflösung zu einer besonderen Härte führen würde, die Rede sein. H. Mit Replik vom 5. Oktober 2016 hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest. I. Die Vorinstanz liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit entscheidrelevant – in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG ge- nannten Behörden. Zu den Verfügungen nach Art. 5 VwVG gehören dem- zufolge auch Verfügungen des SEM, welche die Verweigerung der Zustim- mung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Be- reich endgültig (vgl. Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG).
F-4495/2016 Seite 5 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes- sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever- fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver- hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen). 3. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, weil sie ihm anlässlich der Gewährung der Ak- teneinsicht kein Aktenverzeichnis zugestellt habe. In Bezug auf die Verlet- zung des Willkürverbots sei festzuhalten, dass die Vorinstanz verkenne, dass sein Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen und seit nunmehr beinahe sechs Jahren hängig sei. Ihre Ausführungen, wonach das Asylverfahren bereits abgeschlossen sei, würden sich daher als akten- widrig erweisen. 3.1 Was die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör an- belangt, so ist auf die Zwischenverfügung vom 3. August 2016 zu verwei- sen. Der Instruktionsrichter überwies der Vorinstanz ihre Akten mit der An- weisung, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren (vgl. Sachver- halt Bst. E). Daraufhin stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. August 2016 die zur Edition freigegebenen Aktenstücke des eDossiers ZEMIS (...) und des Papierdossiers N (...) zu. Auch die un- wesentlichen beziehungsweise dem Beschwerdeführer bekannten Akten wurden ediert. Nach vollständig gewährter Akteneinsicht reichte dieser dem Gericht eine weitere Eingabe ein (vgl. Schreiben vom 17. August
F-4495/2016 Seite 6 2016, Sachverhalt Bst. F). Von einer Gehörsverletzung ist somit nicht mehr auszugehen. 3.2 Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz verkannt haben sollte, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers noch hängig ist. Aus der angefochtenen Verfügung geht vielmehr klar hervor, dass sich die Vorinstanz des noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Asylverfahrens durchaus bewusst ist. So führte sie aus, das Verfahren sei noch hängig respektive auf Antrag der kantonalen Migrationsbehörde am 3. November 2015 vom Bundesverwaltungsgericht sistiert worden (vgl. a.a.O., Sachver- halt Bst. B). Weiter erwog sie, es sei bereits im abgeschlossenen Asylver- fahren beim SEM (recte: BFM) klar verneint worden, dass dem Beschwer- deführer bei einer Rückkehr in den Irak eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotene Strafe oder Behandlung drohen könnte (vgl. a.a.O., E. 2.10). Über die Frage des Vollzugs der Wegweisung sei im Rah- men des Asylentscheids vom 13. Dezember 2013 des BFM bereits befun- den worden respektive bilde diese Frage unter anderem Gegenstand des hängigen asylrechtlichen Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungs- gericht (vgl. a.a.O., E. 2.14 S. 6). Im Übrigen ist das Vorliegende vom Asyl- verfahren zu unterscheiden (hinten E. 5.5). Von einem Verstoss gegen das Willkürverbot kann bei dieser Sachlage keine Rede sein. 4. 4.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Ein- reichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig ange- ordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilli- gung einleiten, es sei denn, es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Im Sinne einer Ausnahme kann der Kanton mit Zustimmung der Vorinstanz gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiese- nen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und kein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AuG (SR 142.20) vorliegt (Bst. d). Dabei geht es nur um die Frage, ob der Kanton ermächtigt wird, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen be- ziehungsweise ein Aufenthaltsverfahren durchzuführen. Anwendbar ist die
F-4495/2016 Seite 7 Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl auf Personen, die ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, als auch auf Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden. Sie stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG dar (vgl. PETER NIDERÖST, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Ausländer- recht, 2. Aufl. 2009, Rz. 9.35; zur Rechtsnatur dieses Verfahrens sowie zur Stellung der betroffenen Person: BGE 137 I 128 E. 3.1.2 m.H.). 4.2 4.2.1 Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist beim Bundesverwal- tungsgericht noch hängig (Verfahren E-217/2014). Er fällt damit zweifellos in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 2 AsylG. Die auf Beschwerde- ebene geäusserte Rüge, es sei willkürlich, dass sich das SEM im Rahmen der Härtefallprüfung mit einer möglichen Wiedereingliederung des Be- schwerdeführers im Irak auseinandergesetzt habe, obwohl sein Asylver- fahren noch immer nicht rechtskräftig abgeschlossen sei und schon über Jahre hinweg andauere, erweist sich vor diesem Hintergrund als unzutref- fend. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an das SEM zwecks Neubeurteilung fällt insoweit ausser Betracht. 4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Antrag oder von Amtes we- gen ein bei ihm eingeleitetes Beschwerdeverfahren bis auf Weiteres bezie- hungsweise bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistieren, wenn sich dies durch zureichende Gründe rechtfertigt. Eine Sistierung fällt – selbst gegen den Willen von Verfahrensbeteiligten – namentlich dann in Betracht, wenn sich unter den gegebenen Umständen ein sofortiger Ent- scheid über die Beschwerde mit Blick auf die Prozessökonomie nicht recht- fertigen würde. Als Grund für die Sistierung des Verfahrens kommt etwa die Hängigkeit eines anderen (gerichtlichen) Verfahrens in Frage, dessen Ausgang für das beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdever- fahren von präjudizieller Bedeutung ist. Beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, kommt den Verwaltungsjustizbehörden all- gemein ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. MOSER et al., Pro- zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 3.14 ff.).
Im Fall des Beschwerdeführers hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Sistierung des Verfahrens auf Art. 6 Abs. 1 BZP (SR 273) berufen (vgl. Schreiben vom 3. November 2015 im Verfahren E-217/2014), zumal das Urteil im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren von der Entscheidung im vorliegenden Verfahren beeinflusst werden kann. Die Aussetzung des Ver-
F-4495/2016 Seite 8 fahrens erfolgte mithin einzig aus Gründen der Zweckmässigkeit. Mit sei- ner Einschätzung, wonach das Asylverfahren sistiert worden sei, weil das Bundesverwaltungsgericht von einem positiven Entscheid bezüglich des Härtefallgesuchs ausgegangen sei, geht der Beschwerdeführer demnach fehl. Der Vollständigkeit halber ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz im Zustimmungsverfahren nicht an die Beurteilung des Sach- verhalts durch die antragstellende Behörde gebunden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_505/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 3 m.H.). Der Be- schwerdeführer kann somit auch aus seinem Vorbringen, es erstaune sehr, dass das SEM gegenüber der mit der Thematik betrauten Migrationsbe- hörde zu einem diametral abweichenden Ergebnis gelangt sei, nichts für sich ableiten. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit Einreichung des Asylgesuchs mehr als fünf Jahre ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei sein Aufent- haltsort den Behörden immer bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG genannten Voraussetzungen sind damit erfüllt. Ausserdem gibt es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Widerrufsgründen gemäss Art. 62 AuG (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG). Seine Identität hat der Be- schwerdeführer ebenfalls offengelegt (vgl. Art. 31 Abs. 2 VZAE). Zu prüfen bleibt daher, ob nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG wegen fort- geschrittener Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall zu bejahen ist. 5.2 Mit der zitierten Bestimmung hat der Gesetzgeber keinen eigenen Här- tefallbegriff schaffen wollen, sondern denjenigen übernommen, der bereits im Kontext des Ausländerrechts bestand und durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 13 Bst. f der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Aus- länder (Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986 1791) konkretisiert wurde (vgl. dazu eingehend BVGE 2009/40 E. 5 m.H.). In Anlehnung an diese Rechtsprechung hat der Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 VZAE eine entsprechende Kriterienliste aufgestellt, die sich sowohl auf Art. 14 Abs. 2 AsylG als auch auf den Anwendungsbereich des Ausländergesetzes be- zieht (vgl. Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AuG). Im Einzelnen werden folgende Kriterien genannt: die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirt-
F-4495/2016 Seite 9 schaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwe- senheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g). 5.3 Mit Blick auf die Rechtsprechung zum ausländerrechtlichen Härtefall- begriff darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwerwie- gender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erfor- derlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, ge- messen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind beziehungsweise die Verweige- rung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbun- den wäre. Die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE formulierten Kriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumu- lativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2). 5.4 Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer per- sönlichen Notlage darstellt. Es genügt indessen auch nicht, wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbe- sondere in ihrem Heimat- beziehungsweise Herkunftsland, zu leben. Be- rufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 m.H.; BVGE 2009/40 E. 6.2; 2007/45 E. 4.2). Immerhin werden bei einem sehr langen Aufenthalt weniger hohe Anforderungen an das Vorlie- gen besonderer Umstände, wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (vgl. Urteil des BVGer C-7050/2014 vom 27. Januar 2016 E. 5.3 m.H.). 5.5 Die ausländerrechtliche Zulassung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG ver- folgt nicht das Ziel, eine ausländische Person gegen die Folgen eines Krie- ges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Entsprechende Vorbringen betreffen einerseits die Frage der Asylgewährung, andererseits sind sie für die Beurteilung der Vollziehbarkeit einer verfügten Wegweisung von Bedeutung (vgl. Art. 83 AuG). Im Zusammenhang mit dem schwerwie-
F-4495/2016 Seite 10 genden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre Gesichts- punkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch seit jeher auch der Gesundheitszustand einer Person sowie die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland mit zu berücksichtigen; diese von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien sind heute in Art. 31 Abs. 1 Bst. f und g VZAE positivrechtlich verankert. Ihre Prüfung kann nicht los- gelöst von den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkei- ten erfolgen, denen eine ausländische Person in ihrem Heimatland ausge- setzt wäre (BGE 123 II 125 E. 3). Daraus ergibt sich eine gewisse Über- schneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und sol- chen, die einen Härtefall (mit) begründen können. Dies gilt es in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer C-2766/2012 vom 26. März 2014 E. 5.4 m.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach einer Gesamtwürdigung der in Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien verneint (vgl. Sachverhalt Bst. C und G). Dieser Einschätzung hält der Beschwerdeführer entgegen, er sei in der Schweiz fortgeschritten integriert. Er sei gesund, nach wie vor voll erwerbstätig und belaste den Staat in keiner Weise. Seit seiner Ankunft in der Schweiz sei er nie negativ aufgefallen. Er nehme am wirtschaftlichen und kulturellen Leben teil, zahle Steuern und Sozialversicherungsbeiträge und verfüge über sehr gute soziale Kontakte. Aus den zahlreichen Refe- renzschreiben gehe eindeutig hervor, dass er von seinen Freunden und Kunden sehr geschätzt werde und erfolgreich integriert sei. Er sei mittler- weile in der Schweiz derart stark verwurzelt, dass ihm nicht zugemutet wer- den könne, in seinem Heimatland zu leben. 6.2 Der Beschwerdeführer reiste am 20. Oktober 2010 ein und stellte glei- chentags ein Asylgesuch. Seither hält er sich ununterbrochen in der Schweiz auf. Die anrechenbare Aufenthaltsdauer (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) beträgt somit rund 6 ½ Jahre, was zwar vergleichsweise lange ist, aber nicht derart lange, dass ohne das Vorliegen besonderer Umstände von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall auszugehen wäre. Insbesondere erreicht der Beschwerdeführer nicht die von der Rechtspre- chung im Zusammenhang mit der Dauer des Asylverfahrens festgehalte- nen Dauer von 10 Jahren, die in der Regel zu einer Härtefallregelung führt, sofern sich die ausländische Person tadellos verhalten hat, finanziell unab- hängig ist sowie sozial und beruflich allgemein gut integriert ist (vgl. Urteil
F-4495/2016 Seite 11 des BVGer C-7476/2014 vom 27. Januar 2016 E. 5.7.2). Allerdings ist die Länge des Aufenthalts in der Gesamtbetrachtung entsprechend zu gewich- ten. 6.3 Hinsichtlich der beruflichen Integration ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2013 bis am 30. Mai 2014 bei (...) in D._______ angestellt war und seit dem 1. Juli 2014 bis dato bei der (...) in E._______ tätig ist (vgl. Akte SEM A3/54; Arbeitsbestätigung vom Juli 2016). Seit dem 1. Januar 2014 beziehungsweise 1. April 2014 ist er finanziell unabhängig (Akte SEM A3/51, A3/54), kann mithin seinen Le- bensunterhalt selbstständig bestreiten (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE). Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer auch in sozialer und sprachlicher Hinsicht integriert (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE). So bestä- tigen die eingereichten Referenzschreiben von Privatpersonen, welche ihn als Kunden bei seiner Arbeit kennengelernt haben, dass er nicht nur als (...), sondern auch als guter Freund geschätzt wird. Sein Arbeitgeber be- zeichnet ihn als gewissenhaften, engagierten, freundlichen und zuverlässi- gen Mitarbeiter (vgl. Zwischenzeugnis vom 25. Juli 2016). Zu berücksichti- gen sind im Weiteren die Sprachkenntnisse, welche sich der Beschwerde- führer dank eines vom 5. Dezember 2010 bis am 15. Juni 2011 absolvier- ten Deutschkurses Level A1.2/4 (vgl. Kursbestätigung vom 15. Juni 2011 [Akte SEM A3/32]) sowie seiner beruflichen Tätigkeit angeeignet hat. Alle diese Umstände sprechen zwar für eine gute Integration. Der Grad der In- tegration entspricht jedoch nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an eine Härtefallbewilligung (vgl. vorn E. 5.4). So ist aus den Akten, abge- sehen von kollegialen Kontakten, die der Beschwerdeführer vor allem im beruflichen Umfeld pflegt (vgl. Referenzschreiben), kein weiteres Bezie- hungsnetz ersichtlich. Auch in Bezug auf den Erwerb von Bildung werden – ausser dem Deutschkurs kurz nach der Einreise in die Schweiz und den Fertigkeiten als (...) – weder zusätzliche Bemühungen geltend gemacht noch sind solche aus den Akten erkennbar. 6.4 Der Beschwerdeführer hat die Rechtsordnung respektiert (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE). Den Akten sind soweit ersichtlich keinerlei negative Vorkommnisse zu entnehmen. Weder ist der Beschwerdeführer im Strafre- gister verzeichnet noch sind Betreibungen oder Verlustscheine registriert (vgl. Auszüge aus dem schweizerischen Strafregister vom 6. Oktober 2015 [Akte SEM A3/57] und dem Betreibungsregister vom 5. Oktober 2015 [A3/58]).
F-4495/2016 Seite 12 6.5 6.5.1 Was das Kriterium der Möglichkeit der Wiedereingliederung im Her- kunftsstaat (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE) anbelangt, hielt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, der Beschwerde- führer habe (...) Jahre in F., Provinz G., gelebt, weshalb er mit diesem Ort in jeglicher Hinsicht vertraut sei. Er verfüge dort neben seinem familiären auch über ein ausserfamiliäres Beziehungsnetz, auf wel- che beide er bei einer Rückkehr zurückgreifen könnte. Ausserdem herr- sche in den drei kurdischen Provinzen des Nordirak, die unter Kontrolle des sogenannten Kurdistan Regional Government (KRG) stünden, keine Situation allgemeiner Gewalt und es würden keine konkreten Anhalts- punkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich ändern. Die Wiedereingliederung in der Heimat sei somit als möglich zu erachten. 6.5.2 In der Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer ein, er hätte zusätzlich zu den im Asylbeschwerdeverfahren erwähnten Gründen keine Chance, im Nordirak eine Erwerbstätigkeit zu finden. Die soziale und wirtschaftliche Situation habe sich dort aufgrund der bürgerkriegsähnlichen Situation im Zentral- und Südirak sowie der massiven Bedrohung durch den IS dramatisch verändert. Es stehe zweifellos fest, dass in der Provinz G._______ von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden müsse und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Praxis des SEM anzupassen seien. Mit Replik macht der Beschwerdefüh- rer geltend, er sei in seinem Heimatland stark entwurzelt und würde sich nicht mehr zurechtfinden. Zu seinen Familienangehörigen habe er prak- tisch keinen Kontakt mehr und auch sein ehemaliger Freundeskreis sei weitestgehend aufgelöst. Sein Heimatort F._______ sei ihm aufgrund der Veränderungen in den letzten Jahren in keiner Weise mehr vertraut. Eine Wiedereingliederung in der Heimat erweise sich als unmöglich und unzu- mutbar. 6.5.3 Wie bereits erwähnt wurde, steht beim Kriterium der Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat die Verankerung in der Schweiz im Vordergrund (vgl. E. 5.4). Vorliegend lässt sich den Akten keine so enge Beziehung des Beschwerdeführers zur Schweiz entnehmen (vgl. E. 6.3 sowie E. 6.6), dass es ihm nicht zumutbar wäre, in seinem Heimat- land Irak zu leben. Angesichts dessen, dass er erst im Alter von (...) Jahren in die Schweiz gelangt ist, mithin den grössten Teil seines bisherigen Le- bens im Irak verbracht hat, dürfte er mit diesem Umfeld – unbesehen der
F-4495/2016 Seite 13 geltend gemachten Veränderungen – bestens vertraut sein. Es ist im Wei- teren davon auszugehen, dass die in der Heimat verbliebenen Familienan- gehörigen und ehemaligen Freunde dem Beschwerdeführer bei der Rein- tegration behilflich sein können. Eine Wiederaufnahme dieser angeblich verloren gegangener Kontakte darf ihm zugemutet werden. Was den Auf- bau einer neuen Existenz anbelangt, kann davon ausgegangen werden, dass die Berufserfahrung als (...) (vgl. Befragungsprotokoll vom 3. Novem- ber 2010 im Asylverfahren N [...] [Akte A1/10, S. 2 Ziff. 8]) wie auch die in der Schweiz erworbenen Fertigkeiten als (...) dem Beschwerdeführer von Nutzen sein werden. Mit dem Hinweis auf die im Nordirak veränderte sozi- ale und wirtschaftliche Situation und die dort herrschende prekäre Sicher- heitslage kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, zumal sich diese Umstände auf alle dort lebenden Personen gleichermassen auswir- ken. Die weiteren Vorbringen, welche im Zusammenhang mit der aktuellen Lage im Nordirak geltend gemacht wurden, betreffen inhaltlich vorrangig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug gemäss Art. 83 AuG durchführbar ist. Diese bereits von der Vorinstanz im Rahmen des Asylverfahrens be- handelte Frage (vgl. Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2013 [Akte A25/7]) bleibt noch vom Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Be- schwerdeverfahren E-217/2014 zu überprüfen. 6.6 Was die übrigen in Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten Kriterien anbelangt, so ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über keine Familienangehörigen verfügt (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE). Auch sein Gesundheitszustand gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE). 6.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Be- schwerdeführer seit rund 6 ½ Jahren in der Schweiz aufhält. Er ist fürsor- geunabhängig und in der Lage, für seinen Lebensunterhalt selbst aufzu- kommen. Auch in sozialer und sprachlicher Hinsicht hat er sich gut inte- griert. Seine Integration erscheint jedoch gemessen an der Dauer des bis- herigen Aufenthalts und entgegen seiner Behauptung, es handle sich um eine fortgeschrittene Integration, eher unterdurchschnittlich. Insgesamt ist keine tiefe Verwurzelung in der Schweiz erkennbar, welche die Wiederein- gliederung im Heimatland in unzumutbarer Weise erschweren würde und deren Aufgabe den Beschwerdeführer in eine schwerwiegende persönliche Notlage versetzen würde.
F-4495/2016 Seite 14 7. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Anbetracht aller Umstände zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Weitere Vorbringen können zu keiner anderen Beurtei- lung führen, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz ihre Zustimmung zur Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert. Die an- gefochtene Verfügung ist daher im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu bean- standen und die Beschwerde abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer um Akteneinsicht ersucht hat, ist er mit seinen Anträgen durchgedrungen (vgl. vorn E. 3.1). 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), angesichts seines Durchdringens hinsichtlich des Akteneinsichtsgesuchs aber geringfügig zu reduzieren (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der reduzierten Ver- fahrenskosten zu verwenden und insoweit zurückzuerstatten, als er diese übersteigt.
Angesichts des teilweisen Obsiegens ist das SEM zur Leistung einer Par- teientschädigung von Fr. 200.‒ (Mehrwertsteuer bereits inbegriffen) zu ver- pflichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie MARCEL MAILLARD, in: Praxiskom- mentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 64 N. 17).
(Dispositiv nächste Seite)
F-4495/2016 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.‒ wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet und im Übrigen zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung von Fr. 200.‒ auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular „Zahladres- se“) – die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...]) – das Amt für Migration des Kantons (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Karin Schnidrig
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