B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-4481/2022
Urteil vom 27. Dezember 2023 Besetzung
Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Sandra Hutter.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Urs von Daeniken, Steinegger Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 31. August 2022.
F-4481/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin (geb. [...]1964) ist französische Staatsange- hörige. Gestützt auf eine Legitimationskarte des EDA hielt sie sich von April 2001 bis April 2003 in der Schweiz auf. Anschliessend erhielt sie im Jahr 2004 eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA und dann eine fünfjährige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Im Jahr 2009 wurde ihr eine Niederlas- sungsbewilligung erteilt. A.b Während ihres Aufenthalts in der Schweiz wurde sie wie folgt verurteilt:
F-4481/2022 Seite 3 vom 12. Januar 2022 wurde die gegen den Widerruf der Niederlassungs- bewilligung erhobene Beschwerde abgewiesen. B. Die Vorinstanz verhängte am 31. August 2022 gegenüber der Beschwerde- führerin ein fünfjähriges Einreiseverbot (gültig ab sofort bis 30. August 2027) für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein. Gleichzeitig ent- zog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. Am 5. Oktober 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Eventualiter sei das Einreiseverbot auf zwei Jahre zu be- schränken. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei die aufschie- bende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Darüber hinaus er- suchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiord- nung des mandatierten Rechtsvertreters. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2022 trat das Bundesverwal- tungsgericht auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Ver- beiständung ab. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Eine Replik der Beschwerdeführerin er- folgte binnen der gesetzten Frist nicht. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever- fahren zwischenzeitlich zur Behandlung auf den nunmehr vorsitzenden Richter übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG [SR 222.229.1]). Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]).
F-4481/2022 Seite 4 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 139 II 5234 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Sachverhalt, insbesondere die Aufenthaltsdauer der Beschwerdefüh- rerin in der Schweiz, teilweise unrichtig und teilweise unvollständig festge- stellt. Ferner habe die Vorinstanz keine eigene Güterabwägung hinsichtlich der Beurteilung der Beschwerdeführerin als Störerin und Gefährderin der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorgenommen. 3.2 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Behörden sorgen – unter Vorbehalt der Mit- wirkungspflichten der Parteien – für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 132 II 113 E. 3.2). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten- widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Ferner ist dies der Fall, wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sach- verhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Un- recht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegen- über, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachverhaltsum- stände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2015/4 E. 3.2 m.H.). 3.3 Die Vorinstanz stützt das Einreiseverbot auf die kantonalen Akten, ins- besondere auf die darin enthaltenen Gerichtsentscheide des Obergerichts des Kantons B._______ vom 26. März 2019 und des Bundesgerichts vom 17. April 2020 sowie auf die Verfügung des MIDI vom 21. Januar 2021.
Diese Aktenstücke thematisieren die Vergangenheit der Beschwerdeführe- rin ausführlich und liefern somit der Vorinstanz alle notwendigen Informati- onen, um den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln. Auch wenn es auffällt, dass die Vorinstanz nicht alle relevanten strafrechtlichen Doku- mente, namentlich die Urteile des Regionalgerichts C._______ vom 20. September 2017 und vom 20. Mai 2022 (dieses wurde der Beschwerde beigelegt), eingeholt hat, waren die zur Verfügung stehenden Akten
F-4481/2022 Seite 5 dennoch ausreichend. So wurde das erstgenannte Urteil angefochten. Das entsprechende Urteil des Obergerichts des Kantons B._______ war Aktenbestandteil der Vorinstanz (Akten des Kantons B._______ [kant.-act.] pag. 61-98) und thematisiert sämtliche Sachverhaltselemente, die dem Ur- teil des Regionalgerichts vom 20. September 2017 zu Grunde liegen, aus- führlich. Dieses Urteil zeigt auch den Sachverhalt an, der dem Urteil des Regionalgerichts vom 20. Mai 2022 zugrunde liegt (siehe dazu E. 6.3 unten). Aufgrund des in den Akten enthaltenen Strafregisterauszu- ges vom 11. August 2022 hatte die Vorinstanz auch Kenntnis von der Ver- urteilung vom 20. Mai 2022 (kant.-act. pag. 478). Das Strafgericht verzich- tete nicht explizit auf eine fakultative Ausweisung, wodurch die Zuständig- keit des SEM zur Aussprache eines Einreiseverbots nicht in Frage zu stel- len ist (siehe E. 6.1 unten). Die Vorinstanz verfügte somit zum Zeitpunkt der Verfügung über alle entscheidrelevanten Informationen und es war ihr möglich, sich ein umfassendes Bild über die verübten Straftaten und das Verhalten der Beschwerdeführerin zu machen. Ferner hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die lange Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in der Schweiz durch die chronologische Auflistung der wesentlichen Geschehnisse mehrmals angezeigt und zudem in ihrer Begründung zur Verhältnismässigkeit auch explizit festgestellt. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Anwesenheit in der Schweiz seit frühster Kindheit, wurde von ihr jedoch nicht genügend substantiiert (siehe dazu E. 7.3 unten). Eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts kann insgesamt nicht erkannt werden. 3.4 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (siehe Art. 29 BV und Art. 35 Abs. 1 VwVG) fliesst namentlich eine Pflicht der Behörde, ihre Entscheide zu begründen. Diese Begründungspflicht dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung implizit hervorgeht, weshalb das Vorgebrachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2). Praxisgemäss werden bei Einreiseverboten in aller Regel keine allzu hohen Anforderungen an die Begründungsdichte gestellt (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-2369/2018 vom 31. Januar 2020 E. 3.1.2 m.H.). Die
F-4481/2022 Seite 6 Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung genügend aus, von welchen Motiven sie sich bei ihrem Entscheid leiten liess. 3.5 Die in der Begründung enthaltene Darstellung der Deliktserie der Beschwerdeführerin sprechen für sich. Zudem setzt sich die Vorinstanz mit dem von der Beschwerdeführerin bisher gezeigten Verhalten auseinander und zieht daraus ihre Schlüsse und begründet diese auch. Somit war es der Beschwerdeführerin möglich, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung ihrer Aussagen und Beweismittel nicht teilt, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage. Die formelle Rüge erweist sich somit als unbegründet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Frankreichs und damit einer Vertragspartei des Abkommens über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderer- seits (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG ist daher das ordentliche Ausländerrecht – bestehend aus dem AIG und seinen Ausführungsverordnungen – nur soweit anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder die Bestim- mungen des ordentlichen Ausländerrechts günstiger sind. 4.2 Die Vorinstanz kann nach Art. 67 Abs. 2 Bst. aAIG (in der hier anwend- baren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen sowie bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a und b der Verord- nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätig- keit [VZAE, SR 142.201]). Nach Art. 67 Abs. 2 Bst. b aAIG kann das SEM auch ein Einreiseverbot erlassen, wenn Sozialhilfekosten verursacht wur- den. 4.3 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einrei- severbot nach Art. 67 AIG eine Massnahme dar, welche die Ausübung
F-4481/2022 Seite 7 vertraglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit – hier des Rechts auf Einreise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) – einschränkt. Sol- che Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesund- heit gerechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre-Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. L 56/850 vom 4.4.1964), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121/32 vom 26.5.1972) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14/14 vom 20.1.1975) in ihrer Fas- sung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt bestandene, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH; Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinne schränkt das Freizügigkeitsabkommen die Befugnisse nationaler Behör- den bei der Handhabung ausländerrechtlicher Massnahmen wie des Ein- reiseverbots ein. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt ausser der Störung der öffentlichen Ord- nung und Sicherheit eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefähr- dung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine straf- rechtliche Verurteilung darf dabei nur insofern zum Anlass einer Fernhalte- massnahme genommen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegen- wärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt (Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 64/221/EWG). Art. 5 Anhang I FZA steht damit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Es ist deshalb jeweils zu prüfen, ob im Einzelfall eine rele- vante, fortdauernde Rückfallgefahr besteht. Die Bejahung einer solchen setzt nicht voraus, dass die betroffene Person mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder delinquieren wird. Ebenso wenig kann für die Verneinung einer Rückfallgefahr verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko mehr besteht. Vielmehr kommt es auf die Prognose des künfti- gen Wohlverhaltens an, ob der Ausländer in Zukunft die öffentliche Sicher- heit und Ordnung stören wird. Je schwerer die befürchtete beziehungs- weise vernünftigerweise absehbare Verletzung wichtiger Rechtsgüter wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls freizügigkeitsrecht- lich hinzunehmen (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; 139 II 121 E. 5.3). 4.4 Das Einreiseverbot wird (grundsätzlich) für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Die Anordnung eines Einreisever- bots von mehr als fünf Jahren ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
F-4481/2022 Seite 8 Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Gemäss Rechtspre- chung sind Einreiseverbote des SEM zwingend auf eine bestimmte Zeit- dauer zu befristen. Liegt eine schwerwiegende Gefahr vor, kann die Ver- botsdauer fünf Jahre übersteigen und maximal 15 Jahre, bei Wiederho- lungsfall 20 Jahre, betragen (vgl. Urteil BVGer 2014/20 E. 6 f.; 2022 VII/4 E. 9.4 ff). Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt mehr voraus als eine ein- fache Gefährdung. Eine solche Gefahr darf nicht leichthin angenommen werden. Sie kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und se- xuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminali- tät), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete das verhängte Einreiseverbot mit den strafrechtlichen Verurteilungen (vgl. E. B oben), den Betreibungen (Fr. 52’117.20) und dem Sozialhilfebezug (Fr. 21'296.40) der Beschwerde- führerin. Die Vorinstanz hält fest, dass die verübten Straftaten schwer wie- gen würden, zumal es sich um gefälschte Dokumente im Medizinalbereich handle, und die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten die öffentliche Si- cherheit und Ordnung gefährdet habe. Aufgrund der an den Tag gelegten kriminellen Energie und des uneinsichtigen Verhaltens sei von einer Rück- fallgefahr und damit von einer gegenwärtigen und hinreichend schweren Gefährdung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA auszugehen. Es sei der Be- schwerdeführerin als EU-Bürgerin zuzumuten, sich in ihrem Heimatstaat eine Existenz aufzubauen und zu beweisen, dass sie ihre Lehren gezogen habe und willens und fähig sei, sich in Zukunft an die geltende Rechtsord- nung zu halten. Vor dem Hintergrund ihres langen Aufenthaltes in der Schweiz und der erwähnten Taten sei eine fünfjährige Fernhaltemass- nahme als verhältnismässig und angemessen zu erachten. 5.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, ein Ein- reiseverbot für fünf Jahre komme einem Entzug ihrer Lebens- und
F-4481/2022 Seite 9 Arbeitsgrundlage gleich und sei unverhältnismässig. Sie habe beinahe ihr ganzes Leben lang in der Schweiz gelebt und gearbeitet. Sie sei hier inte- griert. Die Integration in ihrem Heimatstaat sei demgegenüber schwierig. Sie sei aktuell weder physisch noch psychisch in der Lage in einem Medi- zinalberuf zu arbeiten. Mit dem Entzug der Niederlassung, der Wegwei- sung und ihren Vorstrafen sei eine solche Anstellung praktisch unmöglich. Eine solche Anstellung schliesse sie auch selbst aus. Eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch sie, indem sie in der Schweiz erneut in einem Medizinalberuf arbeiten könne, liege somit nicht vor. Das Verbot sei deshalb allenfalls aus humani- tären Gründen aufzuheben oder mindestens auf zwei Jahre zu kürzen. In zwei Jahren sei sie mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mehr arbeitsfähig. Auch verstosse das Einreiseverbot gegen das Dualismusverbot. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass der Verstoss der Beschwerdeführerin gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unbestritten sei. Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA sei von einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen. Ferner sei von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe jahrelang Dokumente und Diplome im Medi- zinalbereich gefälscht und sich als Ärztin ausgegeben, womit sie beson- ders zu schützenden Rechtsgütern (Leib und Leben sowie Gesundheit) er- heblich gefährdet habe. Die nunmehr angefochtene Verfügung erweise sich daher als angemessen und verhältnismässig. 6. Zunächst ist zu prüfen, ob der Erlass eines Einreiseverbots im Grundsatz rechtmässig ist und gegebenenfalls, ob die Beschwerdeführerin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG darstellt (siehe E. 4.4 oben). 6.1 Vorauszuschicken ist, dass weder die Gefahr eines Bezugs von Sozi- alhilfeleistungen noch eine katastrophale Lage in betreibungsrechtlicher Sicht vom Ordre-public-Vorbehalt erfasst sind (Urteil des BGer 2C_479/2019 vom 15. Februar 2019 E. 3.4; Urteil des BVGer F-1148/2027 vom 7. Juli 2017 E. 4 f.). Das angefochtene Einreiseverbot kann somit ein- zig gestützt auf die begangenen Straftaten primär begründet werden. Was den Vorwurf der doppelten Bestrafung anbelangt (Akten im Beschwer- deverfahren [BVGer-act.] 1 S. 6, Rz. 17), gilt es klarzustellen, dass Straf- und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen, andere Interessen
F-4481/2022 Seite 10 schützen und unabhängig voneinander anzuwenden sind. Während der Straf- und Massnahmenvollzug neben der Sicherheitsfunktion eine resozi- alisierende beziehungsweise therapeutische Zielsetzung hat, steht für die Migrationsbehörden der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor (weiteren) Straftaten im Vordergrund. Die angefochtene Verfügung führt mit anderen Worten nicht zu einer zusätzlichen Bestrafung (vgl. Urteil des BVGer F-6713/2016 vom 19. Mai 2017 E. 5.2 und 7.5). Schliesslich ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin mit Strafurteil des Regionalgerichts C._______ vom 20. Mai 2022 u.a. wegen eines Be- trugsdelikts (Tatzeit: ca. Mitte Dezember 2015 bis im November 2018) und eines Fälschungsdelikts (Tatzeit: 8. August 2018) verurteilt wurde. Diese Taten wurden mehrheitlich nach dem 1. Oktober 2016 begangen und un- terliegen nicht der obligatorischen Ausweisung im Sinne vom Art. 66a StGB. Sie sind einer fakultativen Landesverweisung gemäss Art. 66a bis
StGB zugänglich. Aus dem obgenannten Urteil vom 20. Mai 2022 kommt nicht hervor, dass die Strafbehörden auf das Aussprechen einer fakultati- ven Ausweisung ausdrücklich verzichtet hätten (BVGer-act. 1, Beilage 14). Gemäss den Ausführungen im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsge- richtes F-1776/2019 vom 16. November 2022 (zur Publikation vorgesehen) E. 6.4 m.w.H, bleibt das SEM in einer solchen Konstellation befugt, ein Ein- reiseverbot auszusprechen. Die Beschwerdeführerin liefert keine Argu- mente, die zu einer Änderung dieser Rechtsprechung veranlassen könn- ten. Eine Verletzung des Dualismusverbots ist im vorliegenden Fall somit nicht ersichtlich. 6.2 In ihrer Beschwerdeschrift behauptet die Beschwerdeführerin, sie sei doch Ärztin, könne es aber nicht beweisen. Sie scheint somit die ihr ge- genüber ausgesprochenen strafrechtlichen Verurteilungen wegen illegaler Ausübung der Medizin in Frage zu stellen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Administrativbehörde ist zwar grundsätzlich nicht an die Erkenntnis des Strafrichters gebunden (siehe dazu ANTONIAZZA/ADANK, Interdiction d’ent- rée prononcée à l’encontre d’un étranger délinquant, AJP 2018 S. 890 Ziff. III.B.2.c). Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit weicht sie jedoch nicht ohne Not vom Strafrichter ab. Diese Selbstbeschränkung gilt in erster Linie für die Feststellung des Sachverhalts, aber auch für die rechtliche Würdigung, soweit diese in besonderem Masse von der Kennt- nis des Sachverhalts abhängig ist. Ihre Berechtigung findet diese Recht- sprechung in der Tatsache, dass das kontradiktorische Strafverfahren mit
F-4481/2022 Seite 11 den ausgebauten Verfahrensgarantien besondere Gewähr für die Ermitt- lung der materiellen Wahrheit bietet (zur Bindung der Administrativbehörde an die Erkenntnis der strafurteilenden Behörde vgl. BVGE 2013/33 E. 4.3 oder BGE 136 II 447 E. 3.1 je m.H.; 124 III 103 E. 1c). Das Strafmass bildet dabei rechtsprechungsgemäss den Ausgangspunkt für die Beurteilung der Schwere der dem Betroffenen zurechenbaren Rechtsverletzung (vgl. statt vieler Urteil des BGer 2C_642/2016 vom 20. Juli 2017 E. 3.1 und 3.2 m.H.). Das Obergericht des Kantons B._______ begründete in seinem Urteil vom 26. März 2019 sorgfältig und nachvollziehbar, warum es davon ausging, dass die Beschwerdeführerin die Behörden, Arbeitgeber und Mitarbeiten- den kontinuierlich angelogen und sich wahrheitswidrig als Ärztin ausgege- ben hatte. Weiter begründete das Gericht schlüssig und ausführlich, warum es die Angaben der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft und ihr Verhal- ten als nicht einsichtig und nicht reumütig erachtete (vgl. kant-act. pag. 78 f.). Das Obergericht zeigte in seinem Urteil das deliktische Verhal- tensmuster der Beschwerdeführerin klar auf (vgl. kant-act. pag. 76 ff.). Das Bundesgericht bestätigte auf Beschwerde hin diese Feststellungen und Wertungen (vgl. kant.-act. pag. 112 E. 2.3.3). Ferner wurde das Urteil des Regionalgerichts C._______ vom 20. Mai 2022 von der Beschwerdeführe- rin ebenso wenig bekämpft wie der Strafbefehl vom 2. September 2011. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich vorliegend im Wesentlichen da- rauf, der Würdigung der Gerichte ihre Sicht der Dinge entgegenzusetzten, nämlich dass sie tatsächlich Ärztin sei und das von ihr gesetzte deliktische Verhalten seit langem bereue. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht in dieser Situation von vornherein kein Anlass, von der Erkenntnis der Strafbehörden und den ihnen zugrundliegenden Wertungen und Feststel- lungen abzuweichen. 6.3 Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons B._______ vom 2. September 2011 zu einer bedingten Geld- strafe von 80 Tagessätzen zu je 210.- Franken und Verbindungsbusse von 2'100.- Franken wegen der mehrfachen Fälschung von Ausweisen verur- teilt. Demnach gebrauchte sie zwischen Juli 2009 und Januar 2011 gegen- über ihrer Arbeitgeberin, D._______, vorsätzlich gefälschte beziehungs- weise verfälschte Zeugnisse (eidg. Diplom als Ärztin sowie Facharztur- kunde für orthopädische Chirurgie) um sich das berufliche Fortkommen zu erleichtern (Vorakten [SEM-act.] 1/pag. 2).
Bereits sieben Tage nach Eröffnung dieses Strafbefehls bewarb sich die Beschwerdeführerin mittels der zuvor erwähnten gefälschten Zeugnisse
F-4481/2022 Seite 12 (erfolgreich) bei E._______ als Vertrauensärztin, für die sie in Folge Gut- achten verfasste. Wenig später ersuchte die Beschwerdeführerin unter Vorlage gefälschter Urkunden, darunter eine gefälschte beglaubigte fran- zösische Diplomurkunde, die Medizinalberufekommission um Anerken- nung eines französischen Ärztediploms. Nachdem ihr dies gelungen war und sie ein Anerkennungsdiplom sowie einen gechippten Plastikausweis für Ärzte erhalten hatte, reichte die Beschwerdeführerin unter Vorlage ge- fälschter Urkunden ein erfolgreiches Gesuch bei der Medizinalberufekom- mission um Anerkennung eines französischen Facharzttitels in orthopädi- scher Chirurgie ein. Auch wurde sie in das Medizinalberuferegister einge- tragen. Die Beschwerdeführerin wurde am 20. Oktober 2013 fristlos bei E._______ gekündigt und am 29. Oktober 2013 von der Medizinalberufe- kommission angezeigt. Die Kommission widerrief auch die beiden ausge- stellten Anerkennungsverfügungen und ordnete die sofortige Rückgabe der Anerkennungs- und Begleitschreiben sowie des gechippten Plastikaus- weises an. Am 10. Dezember 2013 beantragte die Beschwerdeführerin (er- folglos) beim Kantonsarztamt die Erteilung einer Berufsausübungsbewilli- gung als Hausärztin. Am 17. März 2014 bewarb sich die Beschwerdeführerin unter Vorlage di- verser gefälschter Unterlagen (erfolglos) als Vertrauensärztin bei einer schweizerischen Personalvermittlung für den medizinischen Notfallpool. Am 9. April 2014 wurde ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eröffnet. Sie wurde ferner am 3. Juli 2014 angezeigt, weil sie die mit der Anerkennung ausgestellten Begleitschreiben und die gechippte Plastik- karte nicht im Original ausgehändigt hatte. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil B-6573/2013 vom 15. Juli 2014 die gegen die Widerrufsver- fügungen der Medizinalberufekommission erhobene Beschwerde ab. Am 9. August 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Vorlage der in- zwischen widerrufenen Anerkennungsschreiben sowie einer Kopie des ge- chippten Plastikausweises für eine medizinische Weiterbildung an. Am 22. August 2014 bewarb sie sich mit diversen gefälschten beziehungs- weise widerrufenen Unterlagen (insbesondere der längst widerrufenen An- erkennungsschreiben und total gefälschten Arbeitszeugnissen) erfolglos bei einer Krankenkasse in der Schweiz (kant.-act. pag. 76 f.). Nur drei Tage nach der am 15. Dezember 2015 erfolgten Schlusseinver- nahme im hängigen Strafprozess bewarb sich die Beschwerdeführerin un- ter Vorlage gefälschter beziehungsweise widerrufener Dokumente als
F-4481/2022 Seite 13 Gesundheitsverantwortliche bei einem Unternehmen in der Schweiz. Min- destens fünf der vorlegten Dokumente waren im hängigen Strafverfahren zurückgerufen und offensichtlich als gefälscht oder ungültig erklärt worden. Die Bewerbung war erfolgreich und die Beschwerdeführerin begann am
F-4481/2022 Seite 14 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons B._______ vom 26. März 2019 wurde die Beschwerdeführerin der mehrfachen Fälschung von Ausweisen begangen zwischen April 2012 und August 2014 zum Nachteil von diversen Geschädigten schuldig gesprochen. Sie wurde zu einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 22 Monaten verurteilt (kant.-act. pag. 93). Das Bundesgericht wies eine gegen diese Verurteilung eingereichte Be- schwerde mit Urteil vom 17. April 2020 ab (kant.-act. pag. 114). Mit Urteil des Regionalgerichts C._______ vom 20. Mai 2022 wurde die Beschwerdeführerin des Betrugs, begangen in der Zeit von ca. Mitte De- zember 2015 bis im November 2018 zum Nachteil einer im Urteil bezeich- neten Geschädigten (Anm. BVGer: letzte Arbeitgeberin), der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, begangen in der Zeit von ca. Mitte Dezember 2015 bis ca. Juni 2016 und der Urkundenfälschung, begangen um den Zeitpunkt des 8. August 2018 schuldig gesprochen. Sie wurde zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons B._______ vom 26. März 2019 verurteilt (BVGer-act. 1, Beilage 14). 6.4 In einer Evaluation der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefahr ist insbesondere die verhängte Freiheitsstrafe von insgesamt 30 Monaten zu berücksichtigen. Diese Strafhöhe impliziert eine schwere Rechtsverletzung. Überdies gilt zu beachten, dass durch die vorliegenden Straftaten (siehe dazu näher E. 6.3 oben) das hochwertige Rechtsgut der Gesundheit erheblich beeinträchtigt wurde. Für das öffentliche Vertrauen in die Ärzteschaft ist es immanent, dass eine Person, die sich als Arzt beziehungsweise Ärztin präsentiert, auch tatsächlich befähigt und qualifiziert ist den Beruf auszuüben und sich Patienten nicht unwissend einem Kurpfuscher anvertrauen. Indem die Beschwerdeführerin eine Vielzahl von Dokumenten fälschte, um sich als Ärztin auszugeben und aufgrund dieser Fälschungen über viele Jahre hinweg praktizierte, hat sie die Gesundheit und das Leben ihrer «Pa- tienten» konkret gefährdet. Auch hat sie durch ihre Anstellungen, insbeson- dere jene als Vertrauensärztin bei E._______, eben dieses Vertrauen in die Integrität der Ärzteschaft erheblich geschädigt. Dass es laut nicht belegtem Vorbringen keine fachlichen Beanstandungen gegeben habe, ist bei dieser Beurteilung unbeachtlich. Ferner relativiert die Absolvierung eines Biolo- giestudiums diese Einschätzung in keiner Weise. Es ist beispielsweise
F-4481/2022 Seite 15 aktenkundig, dass die fachlich nicht qualifizierte Beschwerdeführerin auch rezeptpflichtige Medikamente verschrieb (kant.-act. pag. 58). Dadurch, dass die Beschwerdeführerin über mehrere Jahre hinweg immer wieder die gleichen oder ähnlich gelagerte Delikte beging, die nur darauf ausgerichtet waren, ihr Lügenkonstrukt aufrechtzuerhalten und dadurch ihr berufliches Fortkommen zu sichern, offenbarte sie eine erhebliche, stetig zunehmende kriminelle Energie. So wurde die Beschwerdeführerin bereits sieben Tage nach Eröffnung des erwähnten Strafbefehls rückfällig, sie stellte die strafbaren Handlungen nicht ein, obwohl polizeiliche und gericht- liche Verfahren am Laufen waren und log die Strafrichter bezüglich ihrer tatsächlichen Beschäftigung mit einer ausserordentlichen Dreistigkeit an (siehe E. 6.3 oben). Dieses Verhalten lässt eine beängstigende Gleichgül- tigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung erkennen. Ihr Verhalten konnte von den Strafgerichten nur als uneinsichtig und als nicht reuig erkannt werden (vgl. kant-act. pag. 78 f. und 112 E. 2.3.3). Die- ser Einschätzung ist durch das Bundesverwaltungsgericht zuzustimmen. Die Beschwerdeführerin behauptet auch im gegenwärtigen Verfahren er- neut – unsubstantiiert –, Ärztin zu sein und versucht sich als Opfer einer unglücklichen Verkettung von Umständen zu präsentieren. Ihre in der Be- schwerde getätigte Aussage, sie bereue ihr deliktisches Verhalten seit lan- gem, dies vor allem, weil es ihr nicht gelungen sei, ihr Medizinstudium mit offiziellen Dokumenten zu belegen (BVGer-act. 1, S. 5, Rz. 16), verdeut- licht, dass eine Selbstreflexion hinsichtlich ihres Fehlverhaltens nicht oder offensichtlich nur unzureichend stattgefunden hat. Das Vorbringen bezüglich ihres physischen (BVGer-act. 1, Beilage 11, SEM-act. 7/pag. 82) und psychischen Gesundheitszustandes (BVGer-act. 1, Beilage 13), welcher es ihr verunmögliche, in einem Medizinalberuf zu arbeiten, ist bei der vorliegenden Beurteilung ausser Acht zu lassen. Insbesondere bezüglich der physischen Komponente handelt es sich nur um einen damals im Jahr 2022 akuten Zustand. Weitere Atteste hinsichtlich ihrer körperlichen Situation wurden nicht vorgelegt. Zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass das vorgelegte ärztliche Attest bereits über eineinhalb Jahre alt ist und darin eine mögliche Arbeitsunfähigkeit nicht thematisiert wird. Zu den in der Beschwerde getätigten Ausführungen, eine Beschäftigung in der Schweiz sei ohne Niederlassungsbewilligung praktisch unmöglich, ist anzumerken, dass es ihr als französische Staatsangehörige grundsätzlich
F-4481/2022 Seite 16 möglich wäre, als Grenzgängerin in der Schweiz zu arbeiten. Weiters lässt sie in ihrer Beschwerde durchblicken, dass sie in Frankreich keine Arbeitsstelle finden wird. In Anbetracht ihrer Schuldenlage (BVGer-act. 1, Beilage 16) ist es lebensnah anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin versuchen wird, ehestmöglich eine hoch dotierte Arbeitsstelle zu finden, was bei Medizinalberufen überwiegend der Fall ist. Auch die in näherer Zukunft bevorstehende Pensionierung der Beschwerdeführerin in Kombination mit ihrer schlechten Finanzlage ist als zusätzlicher Motivationsfaktor bei der Arbeitssuche zu berücksichtigen. Es ist dem Gericht auf Basis der Aktenlage nicht bekannt, ob sie derzeit einen Beruf ausübt. Es ist somit von einer Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Stabilisierungselemente, die ein Rückfallrisiko relativieren könnten, sind nicht erkennbar. Weiter ist das Alter der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung des Rückfallrisikos zu beachten. Die 1964 geborene Beschwerdeführerin wird infolge der AHV 21 Reform erst mit 65 Jahren das Referenzalter in der Schweiz erreichen (Quelle: https://www.zas.admin.ch/zas/de/home/particuliers/rentes-de- vieillesse. html, Zugriff vom 13.12.2023). Folglich ist von einer voraussichtlichen Pensionierung im Jahre 2029 auszugehen, somit rund sieben Jahre nach Erlass der Massnahme. In Anbetracht der oben getätigten Ausführungen kann erst, nachdem die Beschwerdeführerin das Referenzalter erreicht hat, von einer hinreichenden Minderung der Rückfallgefahr ausgegangen werden. Mit Blick auf die Beurteilung der Rückfallgefahr gilt es in diesem Zusammenhang überdies zu beachten, dass das verpönte Verhalten über acht Jahre hinweg andauerte und mithin keinen Einzelakt darstellte. Die Beschwerdeführerin fasste über Jahre hinweg wiederholt den Entschluss, weitere Dokumente zu fälschen um sich eine Anstellung als Ärztin zu erschleichen. Dass sich die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Aussage seit dem Jahr 2018 wohlverhalten hat, ist angesichts der damals laufenden Strafverfahren sowie der Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und des späteren Einreiseverbots nicht ausschlaggebend. Auch kommt hinzu, dass sie sich ab Januar 2021 bis August 2022 in Haft befand (kant.-act. pag. 169; 445; 537), wo ihr Verhalten engmaschig überwacht wurde. Ferner stand sie bis Ende August 2023 unter dem Druck der Probezeit. Auch in dieser Phase kommt dem Wohlverhalten eine geringere Bedeutung zu, als einem solchen in voller Freiheit (vgl. Urteil des BGer 2C_108/2016 E. 3.3 m.H.).
F-4481/2022 Seite 17 6.5 Zusammenfassend ist das Verschulden der Beschwerdeführerin in ob- jektiver und subjektiver Hinsicht als schwer zu qualifizieren. Sie ist ange- sichts der von ihr verübten Delikte, die über Jahre hinweg begangen wur- den, als Risikofaktor für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu betrach- ten. Es folgt aus obigen Ausführungen sowohl das Vorliegen einer aktuel- len Gefahr im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA als auch einer schwer- wiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG. Auch wenn die Beschwerdeführerin eine Wiederholungstäterin ist, liegen keine ausserordentlichen Elemente vor, die ein Einreiseverbot von 20 Jahren rechtfertigen würden (siehe E. 4.4 oben). Im konkreten Fall konnte somit das SEM ein Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren bis zu 15 Jahren erlassen. 7. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Fernhaltemassnahme. 7.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wer- tenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitli- chen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletz- ten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidri- gen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen auslän- dischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). Um gewichtige private Interessen zu berücksichtigen, kann das SEM ein Einreiseverbot von lediglich fünf Jahren erlassen, obwohl eine schwerwiegende Gefahr im Sinne vom Art. 67 Abs. 3 zweiter AIG vorliegt (siehe E. 6.4 oben; Urteile des BVGer F-3861/2017 vom 10. April 2018, E. 5; F-4029/2016 vom 22. März 2017 E. 6.2; F-1362/2015 vom 20. April 2017, E. 6). 7.2 Von der Beschwerdeführerin geht im Sinne einer Rückfallgefahr eine aktuelle schwerwiegende Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus (vgl. E. 6.4 und 6.5 oben). Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung ist somit als beträchtlich einzustufen. Dieses öffentliche Interesse wird sich erst bei einer Pensionierung der Beschwerdeführerin verringern.
F-4481/2022 Seite 18 7.3 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen der Beschwer- deführerin gegenüber zu stellen. Sie führt an, bereits als Vierjährige zu ei- ner Pflegefamilie in die Schweiz gekommen zu sein, die danach im angren- zenden Frankreich gelebt hätte. Als Jugendliche habe sie dann ein schwei- zerisches Internat/Waisenhaus besucht. Ihre Ferien habe sie regelmässig bei einer Familie in der Deutschschweiz verbracht. Danach habe sie – aus- genommen ihrer universitären Ausbildung in Frankreich und eines Arbeitsaufenthaltes in Afrika – ihr ganzes Leben nur in der Schweiz gear- beitet und gelebt (vgl. BVGer-act. 1, S. 3 f.). Sie habe hier ihren gesamten Freundeskreis, sei seit 20 Jahren Punkterichterin beim (...) (BVGer-act. 1, Beilage 11) und sei allgemein hier integriert. Sie brauche diesen persönli- chen Kontakt, um sich psychologisch rekonstruieren zu können. Eine In- tegration in ihrem Heimatstaat sei demgegenüber schwierig. Sie habe sich mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung abgefunden, rechne aber als EU-Ausländerin damit, zeitlich beschränkt in die Schweiz einreisen und ihre Freunde und Familie besuchen zu können. Es war der Beschwerdeführerin in sämtlichen Verfahren nicht möglich, glaubhaft ihren behaupteten Aufenthalt in der Schweiz als Kind und Ju- gendliche zu belegen. Öffentliche Urkunden (Zeugnisse, Aufenthaltstitel, usw.) über einen solchen allfälligen Aufenthalt konnte die Beschwerdefüh- rer nicht vorlegen. Auch tätigte sie insbesondere in den Strafverfahren überaus divergierende Angaben zu ihrem früheren Leben. Sinnbildlich sei erwähnt, dass sie Ende 2018 konträr zu sämtlichen vorher getätigten Aus- sagen, plötzlich angab, in B._______ und nicht wie aktenkundig, in F., geboren zu sein (vgl. kant.-act. pag. 72; 478). Auch gab sie mehrmals an, als Säugling in einem Mülleimer in G. gefunden wor- den zu sein (BVGer-act. 1, Beilage 3 und 11), ein anderes Mal behauptete sie jedoch, dass dies in F._______ geschehen sei (BVGer-act. 1, Beilage 5). Aufgrund fehlender glaubwürdiger Beweisergebnisse, kommt das Ge- richt daher zum Schluss, dass sie sich erst seit April 2001 (siehe E. A.a oben) in der Schweiz aufhält. Enge Bindungen zur Schweiz können ihr auf- grund ihres rund zwanzigjährigen Aufenthaltes deshalb grundsätzlich nicht abgesprochen werden. Angesichts ihres langjährigen deliktischen Verhaltens ist jedoch eine er- folgreiche Integration zu verneinen (vgl. Art. 58a Abs. 1 Bst. a und b AIG). Hinzu kommt, dass auch die wirtschaftliche Integration wegen der Betrei- bungen und dem Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin nicht als gelun- gen zu betrachten ist.
F-4481/2022 Seite 19 Wenn die Beschwerdeführerin erwähnt, aufgrund der Massnahme ihre Fa- milie in der Schweiz nicht mehr sehen zu können (BVGer-act. 1, Beilage 11), kann diese Aussage vom Gericht nicht nachvollzogen werden. Die Be- schwerdeführerin ist Waise, wurde nie offiziell adoptiert, ist ledig und gab im Strafverfahren schliesslich zu, den von ihr mehrmals erwähnten Sohn nur erfunden zu haben (vgl. kant.-act. pag. 72). Tatsächliche Familienver- hältnisse wurden insgesamt nicht belegt und geht das Gericht sohin davon aus, dass die Beschwerdeführerin keine Familie in der Schweiz hat. Auch wenn ein Leben in der Schweiz in erster Linie am fehlenden Aufent- haltsrecht scheitert und die Wirkungen des Einreiseverbots hinsichtlich des Kontakts mit ihren Freunden durch moderne Kommunikationsmittel gemil- dert werden, liegt es auf der Hand, dass das Einreiseverbot die Beschwer- deführerin aufgrund ihres zuvor langen Aufenthaltes empfindlich trifft. Das sich daraus ergebende private Interesse an einem von Fernhaltemassnah- men unbeeinträchtigten Zugang zur Schweiz ist daher aus ihrer subjekti- ven Sicht von Gewicht. 7.4 Die Vorinstanz hat diese gewichtigen privaten Interessen der Be- schwerdeführerin insoweit berücksichtigt, als sie lediglich ein fünfjähriges Einreiseverbot verhängte, obwohl sie aufgrund des Vorliegens einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein höheres Einreiseverbot hätte aussprechen dürfen (vgl. E. 6.5 und 7.1 in fine). Es bestehen erhebliche Zweifel über die tatsächlichen Absichten der Be- schwerdeführerin, wenn sie wieder in die Schweiz einreisen dürfte. Es ge- lang ihr nicht, glaubhaft zu machen, zukünftig nicht mehr in einem Medizi- nalberuf arbeiten zu wollen, wobei sie erst 2029 das Referenzalter errei- chen wird. Ferner ist eine aufrichtige Reue über die begangenen Straftaten nicht zu erkennen. Die vorübergehende Einschränkung der Kontaktpflege zu ihren Freunden und der Ausübung ihrer Hobbys in der Schweiz hat sie selbst zu verantworten und in Kauf zu nehmen. Somit vermag das beste- hende private Interesse das gewichtige öffentliche Interesse an einer län- ger dauernden Fernhaltemassnahme bei Weitem nicht zu überwiegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Überzeugung, dass das fünfjährige Ein- reiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
F-4481/2022 Seite 20 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt 1’200.- Fran- ken festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. Dezember 2022 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
F-4481/2022 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von 1'200.- Franken werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss im Sinne von E. 10 wird zu deren Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter
F-4481/2022 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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