B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 23.03.2018 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_271/2018)

Abteilung VI F-448/2016 und F-449/2016

Urteil vom 16. Februar 2018 Besetzung

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien

  1. X._______,
  2. Y._______, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung der Staatenlosigkeit.

F-448/2016 und F-449/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Der auf den Rollstuhl angewiesene X._______ (geb. [...]; Beschwerdefüh- rer 1) und sein jüngerer Bruder Y._______ (geb. [...]; Beschwerdeführer 2) reisten am 13. April 2008 auf dem Luftweg von Tripolis nach Zürich-Kloten. Zur Einreise verwendeten sie syrische Reisepässe, lautend auf A._______ und B._______. Am 15. April 2008 stellten sie je ein Asylgesuch. Gleichen- tags verfügte die Vorinstanz die vorläufige Verweigerung der Einreise in die Schweiz (vorinstanzliche Akten des Beschwerdeführers 1 [SEM act. I] A2, A3 und A10 sowie vorinstanzliche Akten des Beschwerdeführers 2 [SEM act. II] A2, A3 und A9). Anlässlich seiner summarischen Befragung durch die Vorinstanz am 16. April 2008 machte der Beschwerdeführer 1 unter anderem geltend, er sei staatenloser Kurde aus Syrien und gehöre zur Gruppe der Maktumin. Die Pässe seien von einem Schlepper organisierte Fälschungen gewesen und bei diesem geblieben (SEM act. I A6 Ziff. 13.1 und 13.4). Der Beschwerdeführer 2 führte am 17. April 2008 aus, sie seien Kurden aus Syrien, aber der Staat anerkenne sie nicht (SEM act. II A5 Ziff. 8). Am 23. April 2008 erfolgte eine weitere Anhörung der beiden Brüder (SEM act. I A11 und SEM act. II A10). Sie übergaben überdies am 24. April 2008 der Flughafenpolizei zwei Mukhtar-Bestätigungen je als Telefaxkopie (SEM act. I 14 und SEM act. II A14). In der Folge wurde den Beschwerde- führern die Einreise in die Schweiz durch die Vorinstanz bewilligt (SEM act. I A17 und SEM act. II A17).

B. In einem Bericht vom 18. Mai 2008 teilte die Schweizerische Botschaft in Damaskus der Vorinstanz mit, dass es sich bei „X._______ und Y.“ nicht um Maktumin sondern um Ajanib von Al Hasake handle (SEM act. I A22 und SEM act. II A23). Nachdem die Vorinstanz um weitere betreffend der anlässlich der Einreise in die Schweiz verwendeten Identitäten (A. und B._______) bat, teilte die Schweizer Vertretung dem SEM (damals BFM) mit Bericht vom 17. November 2008 mit, es handle sich um syrische Staatsangehörige aus Al Hasake, welche über syrische Pässe verfügten; damit hätten die genannten Personen Syrien am 9. März 2008 über den Flughafen von Damaskus in Richtung Algerien verlassen (SEM act. I A25 und SEM act. II A25).

C. Mit Eingabe vom 20. Februar 2009 bzw. 6. März 2009 hielten die nun ver- tretenen Beschwerdeführer an ihren Identitäten X._______ und Y._______

F-448/2016 und F-449/2016 Seite 3 fest und erklärten erneut, sie seien nicht Ajanib sondern Maktumin (SEM act. I A28 und A30 sowie SEM act. II A28 und A31).

D. Am 18. März 2009 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der beiden Brü- der ab; dies verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug wurde als zumutbar und als möglich erkannt. In den jeweiligen Entscheiden liess es die Vorinstanz offen, ob die Beschwerdeführer Maktumin, Ajanib oder syrische Staatsangehörige seien (SEM act. I A32 und SEM act. II A33).

E. Gegen diese Entscheide erhoben die Beschwerdeführer am 20. April 2009 je ein Rechtsmittel. Am 12. August 2011 zog die Vorinstanz ihre Verfügung vom 18. März 2009 in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 teilweise in Wie- dererwägung und nahm ihn zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs vorläufig in der Schweiz auf. Mit gleichentags datierter Verfügung wurde auch der jüngere Bruder in der Schweiz aus gleichem Grund vorläu- fig aufgenommen (SEM act. I B6 und SEM act. II B5).

F. Nachdem die Beschwerdeführer an ihren Rechtsmitteleingaben festgehal- ten hatten, wies das Bundesverwaltungsgericht diese, soweit nicht gegen- standslos geworden, mit Urteilen vom 16. Mai 2012 ab (vgl. D-2510/2009 [Beschwerdeführer 1] bzw. D-2509/2009 [Beschwerdeführer 2]). Es wurde unter anderem festgehalten, aufgrund der Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers 1 bestehe weder Anlass zur Annahme, diesem sei in der Heimat die notwendige medizinische Behandlung verweigert worden noch könne überhaupt davon ausgegangen werden, er sei ein Maktum. Auch im Falle des Beschwerdeführers 2 könnten die Vorbringen über seine angebliche Zugehörigkeit zu den Maktumin nicht überzeugen. Es sei über- dies mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass die Beschwer- deführer weit länger als sechs Jahre in die Schule gegangen seien, und es sich daher nicht um Maktumin handle. Werde schliesslich berücksichtigt, dass sie bzw. ihre Familie in der Lage gewesen seien, erhebliche finanzi- elle Mittel in die Ausreise von zwei Söhnen zu investieren, könne kein An- lass zur Annahme bestehen, die Beschwerdeführer gehörten der praktisch durchwegs verarmten Bevölkerungsgruppe der Maktumin an (E. 3.4 bzw. E. 3.3 ebenda).

F-448/2016 und F-449/2016 Seite 4 G. Am 22. Mai 2013 liessen die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertre- ter bei der Vorinstanz je ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit einreichen. Die Brüder machten im Wesentlichen geltend, sie hätten die syrische Staatsangehörigkeit nie besessen. Sie seien Maktumin und damit als staatenlose Personen anzuerkennen. Als Beweismittel reichten die Be- schwerdeführer Personalbescheinigungen für Maktumin vom 1. April 2013 ein (SEM act. I B8 und SEM act. II B7).

H. Mit Verfügungen vom 6. Februar 2014 lehnte die Vorinstanz die Gesuche um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab. Sie verwies dabei auf die in den Urteilen des BVGer D-2510/2009 bzw. D-2509/2009 gemachten Ausfüh- rungen. Zudem könnten auch die nachgereichten Dokumente vom 1. April 2013 nicht dazu beitragen, dass die bereits im Asylverfahren bestehenden Zweifel und Ungereimtheiten bezüglich Abstammung, Herkunft, Identität und Einreise der Beschwerdeführer beseitigt werden könnten (SEM act. I B13 und SEM act. II B12). Die Entscheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. I. Die beiden Brüder stellten am 19. Juni 2014 je ein weiteres Asylgesuch (SEM act. C1). Am 10. August 2015 (betr. Beschwerdeführer 1) bzw. am 9. Juni 2016 (betr. Beschwerdeführer 2) erfolgten weitere Anhörungen (SEM act. I C8 und Sem act. II C21). Das Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers 1 wurde in der Folge am 25. September 2015 abgelehnt. Am 16. Juni 2016 erging der negative Asylentscheid des Beschwerdeführers 2 (SEM act. II C24). Es wurde jeweils festgehalten, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die am 12. August 2011 angeordnete vorläufige Aufnahme bestehe weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlö- schen. J. Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 liessen die Beschwerdeführer erneut um Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit ersuchen (SEM act. D1). Mit Verweis auf BVGE 2014/5 machten sie nunmehr geltend, nachdem das BVGer in den vorliegenden Dossiers bereits festgehalten habe, X._______ und Y._______ seien Ajanib, sei entsprechend zu verfügen.

F-448/2016 und F-449/2016 Seite 5 K. Am 11. März 2015 forderte das SEM die Beschwerdeführer auf, detaillierte und ausführliche Angaben zu den syrischen Reisepässen zu machen und stellte ihnen diesbezüglich diverse Fragen (SEM act. I D3 und SEM act. II D7). Dazu nahmen die Brüder mit Schreiben vom 26. März 2015 schriftlich Stellung (SEM act. I D4 und SEM act. II D8). In der Folge teilte die Vorinstanz ihnen am 2. Oktober 2015 mit, es erwäge die Gesuche abzu- weisen und gewährte ihnen diesbezüglich die Möglichkeit zur Stellung- nahme (SEM act. I D8 und SEM act. II D13). Mit Schreiben vom 26. Okto- ber 2015 äusserten sich die Beschwerdeführer abschliessend (SEM act. I D9 und SEM act. II D14).

L. Mit Verfügungen vom 3. Dezember 2015 lehnte das SEM die Gesuche um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab (SEM act. I D10 und SEM act. II D15).

M. Die Beschwerdeführer beantragen in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 21. Januar 2016 die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen. Beide Beschwerdeführer seien als staatenlose Personen anzuerkennen. In pro- zessualer Hinsicht wurde beantragt, X._______ sei die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Weiter wurde die Befragung von zwei in der Schweiz lebenden Auskunftspersonen als Zeu- gen beantragt. Zudem seien die beiden Verfahren zu vereinigen und zu- sammen zu entscheiden (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). N. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2016 wies das Bundesverwaltungs- gericht den Antrag auf Zeugenbefragung ab und räumte den Beschwerde- führer stattdessen die Gelegenheit ein, innert Frist schriftliche Stellungnah- men dieser Personen einzureichen. Des Weiteren wurde dem Gesuch von X._______ um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben (BVGer act. 5). O. Mit Schreiben vom 1. April 2016 liessen die Beschwerdeführer dem Bun- desverwaltungsgericht drei schriftliche Auskünfte samt deutscher Überset- zung sowie Kopien der Ausländerausweise der Auskunftspersonen zukom- men (BVGer act. 7).

F-448/2016 und F-449/2016 Seite 6 P. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 14. April 2016 die Ab- weisung der Beschwerde (BVGer act. I 10 und BVGer act. II 9). Q. Die Beschwerdeführer nahmen mit schriftlicher Eingabe vom 13. Mai 2016 dazu Stellung. Weiter reichten sie als Beweismittel Kopien zweier Identifi- zierungsbestätigungen samt beglaubigter Übersetzung ein. Am 26. Mai 2016 wurden die Dokumente als Originale nachgereicht (BVGer act. I 12 und 13 sowie BVGer act. II 11 und 12). R. In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 5. Dezember 2016 hielt das SEM abermals an seinen Ausführungen fest (BVGer act. I 16 und BVGer act. II 15). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 äusserten sich die Be- schwerdeführer abschliessend (BVGer act. I 18 und BVGer act. II 17). S. Eine schriftliche Anfrage der Beschwerdeführer betreffend Verfahrens- stand beantwortete das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 (BVGer act. I 18 und BVGer act. II 19). T. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs recht- fertigt es sich vorliegend, die bis anhin getrennt geführten Verfahren F-448/2016 (Beschwerdeführer 1) und F-449/2016 (Beschwerdeführer 2) zu vereinigen. Dem Antrag der Beschwerdeführer ist damit zu entsprechen. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von den in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden, vorbehältlich der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen. Das Gericht ist damit auch zuständig

F-448/2016 und F-449/2016 Seite 7 für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügungen des SEM vom 3. Dezember 2015 betreffend die Verweigerung der Aner- kennung der Staatenlosigkeit. 2.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 2.3 Die Beschwerdeführer sind als Adressaten der angefochtenen Verfü- gungen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 50 und Art. 52 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist. 3. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Ver- letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwer- deverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (ZIBUNG/HOFSTET- TER, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 7 zu Art. 49 VwVG m.H.), zu dem das hier in Frage stehende Staatenlosenübereinkommen zu zählen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 4. 4.1 Die Beschwerdeführer rügen in ihrer Rechtsmitteleingabe in formeller Hinsicht die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und machen geltend, das SEM habe nicht alle entscheidwesentlichen Sachverhaltsele- mente in seinen Erwägungen berücksichtigt und zutreffend gewürdigt. Na- mentlich betreffe dies bereits die im ersten Verfahren der Anerkennung der Staatenlosigkeit eingereichten Referenzschreiben von zwei aus Syrien stammenden Personen, die in der Schweiz leben (vgl. Ziff. 5.2 ebenda). 4.2 Diesbezüglich gilt es auszuführen, dass die Vorinstanz die Gesuche der Beschwerdeführer um Anerkennung der Staatenlosigkeit mit Verfügun- gen vom 6. Februar 2014 abgelehnt hat. Die Entscheide sind unangefoch-

F-448/2016 und F-449/2016 Seite 8 ten in Rechtskraft erwachsen. Formelle Rügen, welche mit diesen Verfah- ren im Zusammenhang stehen, können damit nicht mehr vorgebracht wer- den. Lediglich der Vollständigkeit halber wird aber darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz die zwei Referenzschreiben in der Sachverhaltsfest- stellung ihrer damaligen Verfügung erwähnte (Bst. D ebenda) und in Ziff. 5 der Erwägungen auch in rechtsgenüglicher Weise darauf eingegangen ist. 5. 5.1 Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; nachfolgend: StÜ bzw. Staatenlosenübereinkommen) hält fest, dass im Sinne des Übereinkom- mens eine Person dann staatenlos ist, wenn kein Staat sie auf Grund sei- ner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the operation of its law", "par application de sa législation") als seinen An- gehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsum- schreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Per- sonen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Hei- matstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staaten- lose; vgl. YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die Rechtsstellung der Staatenlo- sen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; BVGE 2014/5 E. 4.1 m.H.; Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1 m.H.). Die Rechtsprechung hält hierzu präzisierend fest, dass nur als staatenlos angesehen werden kann, wem dieser Umstand nicht zuzurechnen ist, beispielsweise wenn er die Staatsangehörigkeit ohne eigenes Zutun verloren hat und diese nicht (wieder-)erlangen kann. Wer seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgibt oder es ohne triftigen Grund unterlässt, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, kann sich daher nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosen- übereinkommen berufen (vgl. Urteil des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1 m.H.). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlo- sigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcha- rakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz wird (Urteil des BGer 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 m.H.). 5.2 Das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist nach den all- gemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Dies bedeutet unter anderem, dass die allgemeine Beweislastregel gilt, wonach grund- sätzlich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu be- weisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Kann eine Tatsache

F-448/2016 und F-449/2016 Seite 9 nicht bewiesen werden, trägt folglich derjenige die Folgen der Beweislosig- keit, der daraus Rechte ableiten will. Im Verwaltungsverfahren ist sodann, vorbehältlich hier nicht relevanter gesetzlicher Sonderregelungen, der volle Beweis zu erbringen. Im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrund- satzes hat die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes we- gen festzustellen, indem sie sich notfalls der gesetzlich vorgesehenen Be- weismittel bedient (Art. 12 VwVG). Dieser allgemeine Grundsatz wird rela- tiviert durch die Mitwirkungspflicht der Partei. Diese kommt namentlich in Verfahren, die von der Partei eingeleitet werden und in denen sie selbstän- dige Begehren stellt, zum Tragen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Bst. b VwVG). Die Mitwirkungspflicht gilt dabei insbesondere für Tatsachen, die eine Par- tei besser kennt als die Behörden und welche die Behörde ohne die Mit- wirkung der Partei gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben kann (vgl. BGE 130 II 449 E. 6.6.1 und BGE 128 II 139 E. 2b). Dabei gilt es zwar zu berücksichtigen, dass in Verfahren, wie vorliegend, eine nega- tive Tatsache (das Fehlen einer Staatsangehörigkeit) anspruchsbegrün- dend ist. Dies ändert aber nichts an der objektiven Beweislastverteilung (vgl. Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.2 m.w.H.). 6. Die Kurden in Syrien sind als grösste nicht-arabische Minderheit generell Diskriminierungen ausgesetzt. Aufgrund einer Volkszählung 1962 wurden viele von ihnen faktisch ausgebürgert und damit staatenlos. Die syrischen Kurden werden aufgrund ihres Rechtsstatus in drei Gruppen eingeteilt: Die- jenigen mit syrischer Staatsangehörigkeit; die als Ajanib bezeichneten, die im entsprechenden Personenstandsregister ihres Heimatortes eingetragen sind und über einen Ausländerausweis verfügen; schliesslich die Mak- tumin, die über keinerlei offiziellen Status verfügen. Die Ajanib sind in zahl- reichen Bereichen schlechter gestellt als die syrischen Staatsangehörigen (z.B. fehlende politische Rechte, Verbot von Landbesitz, kein Zugang zum Staatsdienst, eingeschränkter Zugang zu Universitäten, Identitäts- und Reisedokumente nur in Ausnahmefällen). Der Status der Maktumin ist nochmals deutlich prekärer als derjenige der Ajanib, da sie über keinerlei Rechte verfügen (vgl. dazu ausführlich die in BVGE 2014/5 nicht veröffent- lichte E. 5.2 des Urteils C-1873/2013 vom 9. Mai 2014; vgl. dazu aktuell https://www.ecoi.net/local_link/335006/476832_de.html).

F-448/2016 und F-449/2016 Seite 10 7. 7.1 Die Beschwerdeführer reisten am 13. April 2008 über den Luftweg von Tripolis nach Zürich-Kloten. Am 16. bzw. 17. April 2008 erfolgten summari- sche Befragungen. Dort gaben die Beschwerdeführer an, sie hiessen X._______ und Y.. Der Beschwerdeführer 1 führte aus, sie seien staatenlose Kurden aus Syrien und gehörten zur Gruppe der Maktumin. Sie seien mittels gefälschter syrischer Reisepässe, welche sie von einem Schlepper erhalten hätten, in die Schweiz gereist (SEM act. I A6 Ziff. 13.1 und 13.4). Gemäss Beschwerdeführer 2 seien sie Kurden aus Syrien, die vom Staat nicht anerkannt werden würden (SEM act. II A5 Ziff. 8). Nach- dem ihnen die Einreise in die Schweiz bewilligt worden war, teilte die schweizerische Botschaft in Damaskus dem BFM am 18. Mai 2008 mit, dass es sich bei „X. und Y.“ nicht um Maktumin sondern um Ajanib handle. Weiter wurden von der Schweizer Vertretung auch Ab- klärungen bezüglich der auf der Reise in die Schweiz verwendeten Identi- täten (A. und B.) getätigt. Einem Bericht vom 17. Novem- ber 2008 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass es sich dabei um syrische Staatsangehörige aus Al Hasake handle, welche über syrische Pässe ver- fügten; sie hätten Syrien am 9. März 2008 von Damaskus aus in Richtung Algerien verlassen. Nachdem die Vorinstanz am 18. März 2009 die Asyl- gesuche der beiden Brüder abgelehnt hatte, erhoben die Beschwerdefüh- rer dagegen ein Rechtsmittel. Am 12. August 2011 zog die Vorinstanz ihre Verfügung vom 18. März 2009 in Bezug auf X. teilweise in Wie- dererwägung, indem sie ihn zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm. Mit gleichentags datierenden Verfügung wurde auch der jüngere Bruder in der Schweiz vorläufig aufge- nommen. Mit den Urteilen vom 16. Mai 2012 wies das BVGer die Be- schwerden (soweit nicht gegenstandslos geworden) ab (vgl. D-2510/2009 und D-2509/2009). 7.2 Am 22. Mai 2013 ersuchten die Beschwerdeführer um Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit. Zur Begründung wurde geltend gemacht, sie hätten die syrische Staatsbürgerschaft nie besessen. Die Beschwerdeführer wür- den von Syrien als Maktumin betrachtet. Zum Beweis wurden Personalbe- scheinigungen für Maktumin vom 1. April 2013 im Original samt deutscher Übersetzung eingereicht. Mit Verfügung vom 6. Februar 2014 lehnte das BFM die Gesuche um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab. Es verwies dabei auf die in den Urteilen des BVGer D-2510/2009 und D-2509/2009 gemachten Ausführungen. Zudem könnten auch die nachgereichten Doku- mente vom 1. April 2013 nicht dazu beitragen, die bereits im Asylverfahren

F-448/2016 und F-449/2016 Seite 11 bestehenden Zweifel und Ungereimtheiten bezüglich Abstammung, Her- kunft, Identität und Einreise der Beschwerdeführer zu beseitigen. 7.3 Am 25. Juni 2014 erfolgte ein zweites Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Die Beschwerdeführer machen nunmehr – unter Hinweis auf BVGER 2014/5 – geltend, Ajanib zu sein. Dies habe das Bundesver- waltungsgericht in den vorliegenden Dossiers bereits festgehalten. Auf ent- sprechende Anfrage der Vorinstanz führten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. März 2015 aus, sie hätten die syrischen Pässe durch Vermittlung eines Schleppers erhalten. Sie hätten diesem Passbilder ab- gegeben. Sie würden davon ausgehen, dass es sich um echte Reisedoku- mente handle, bei denen die Passbilder ausgetauscht worden seien. Es sei nicht genau bekannt, wie die Schlepper zu den Pässen gekommen seien. Für die Dokumente hätten sie pauschal je USD 8‘000.- bezahlt. Da- rin seien der Transfer zum Zielort und alle Nebenkosten inbegriffen gewe- sen. Das Geld sei in zwei Tranchen bezahlt worden. Als staatenlose bzw. nicht registrierte Kurden hätten sie keine syrischen Reisedokumente er- hältlich machen können. Die Familie der Beschwerdeführer lebe seit meh- reren hundert Jahren in [...] und sei nie von den staatlichen Behörden re- gistriert worden. Die Registrierung der Geburten und Neuzuzüge seien beim Mukhtar erfolgt, bei einem staatlich bestimmten Beamten. Dies gelte nur für die als Staatsangehörige anerkannten Personen. Nicht anerkannte Personen seien wie illegale Einwanderer behandelt worden, wobei ihre An- wesenheit geduldet worden sei. Die Beschwerdeführer würden die Perso- nen A._______ und B._______ nicht kennen, sie würden aber davon aus- gehen, dass es sich um real existierende bzw. um staatlich registrierte Per- sonen handle, da sie die Kontrollen unbeschadet überstanden hätten (SEM act. I D4 und SEM act. II D8). 8. 8.1 Gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen bestehen hingegen er- hebliche Zweifel daran, dass die Beschwerdeführer Maktumin oder Ajanib seien. Aufgrund der medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers 1 in Syrien, ihrer Bildung, den finanziellen Mitteln der Familie, der Möglichkeit der Ausreise aus Syrien, der vorhandenen Kopien der syrischen Reise- pässe, der widersprüchlichen Aussagen während des Asylverfahrens und dem ersten Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit sowie des plötz- lichen Richtungswechsels aufgrund der neuen Rechtsprechung des BVGer, sei es unglaubhaft, dass die Beschwerdeführer Maktumin oder

F-448/2016 und F-449/2016 Seite 12 Ajanib seien. Auch die Erklärungsversuche betreffend die angeblich ge- fälschten syrischen Reisepässe erschienen aufgrund des Vorgenannten konstruiert und wenig glaubhaft. Das BVGer habe auch nie festgehalten, dass die Beschwerdeführer Ajanib seien. Wie das SEM intern habe abklä- ren lassen und den Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör gewährt worden sei, vermöge es nicht zu überzeugen, dass die Beschwerdeführer zur Gruppe der Ajanib oder Maktumin gehörten. Auch seien die Dokumente an sich widersprüchlich. Diese seien in Syrien relativ leicht erhältlich und vermöchten nicht glaubhaft zu machen, dass die Beschwerdeführer Mak- tumin oder Ajanib seien. Zudem hätten die Beschwerdeführer auch keine geeigneten Beweismittel zu den Akten reichen können, welche eine Zuge- hörigkeit zu der Gruppe der Ajanib glaubhaft machen würden (Verfügungen vom 13. Dezember 2015). 8.2 Die Beschwerdeführer machen in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 21. Januar 2016 geltend, sie hätten bereits bei ihrer Einreise in die Schweiz erklärt, sie hätten „keine Nationalität“ bzw. sie seien „keine anerkannten Staatsbürger“ und hätten dafür auch eine Kopie eines Maktumin-Auswei- ses, mit entsprechenden Namen und Geburtsdaten, zu den Akten gereicht. Es sei zudem festzuhalten, dass die Schweizer Botschaft in ihrem Bericht vom 26. Mai 2008 bezüglich X._______ und Y._______ festgestellt hätte, „ce sont des Ajaneeb et non pas des Maktoumeen“ und sie somit von den syrischen Behörden als Ausländer betrachtet worden seien. In der Regel seien in der damaligen Zeit Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft in Damaskus von den Asylbehörden als zuverlässig betrachtet worden. Schon anlässlich der BzP der Beschwerdeführer hätten diese hinsichtlich der Identitäten „A._______ und B.“ geltend gemacht, sie hätten syrische Pässe mit falschen Personalien erworben. Ihre wahre Identität sei X. und Y._______. Die Beschwerdeführer hätten in ihren Verfah- ren nie anerkannt, dass sie die syrische Staatsangehörigkeit besitzen wür- den. Stattdessen hätten sie schon bei der Einreise die Kopie eines Mak- tumin-Ausweises, ausgestellt von einem Ortsvorsteher, sowie schriftliche Zeugenaussagen – von zwei in der Schweiz lebenden syrischen Staatsan- gehörigen – über ihre Staatenlosigkeit zu den Akten gereicht. Die Vo- rinstanz halte diese Ausweise für blosse Gefälligkeitsurkunden, die in Sy- rien einfach käuflich zu erwerben seien. Dies möge zutreffen, gleiches gelte aber auch für syrische Pässe. Bereits mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2015 sei die Recherche eines niederländischen Journalisten er- wähnt worden, der gegen Zahlung von 750 Euro und nach Übergabe eines Passbildes via Internet einen syrischen Pass beschaffen konnte. Es dürfe als notorische Tatsache gelten, dass viele in Syrien diskriminierte Ajanib

F-448/2016 und F-449/2016 Seite 13 und Maktumin mit Hilfe von Schleppern und echten, aber verfälschten sy- rischen Reisedokumenten unterwegs gewesen seien und seien. Es stelle sich damit die Frage nach dem „besseren Beweismittel“. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie – ohne weitere Abklärungen zu tätigen – an- nehme, die Beschwerdeführer seien syrische Staatsangehörige. 9. 9.1 In einem ersten Schritt gilt es das Aussageverhalten der Beschwerde- führer zu würdigen. 9.1.1 Die Beschwerdeführer machten im Asylverfahren geltend, die syri- sche Nationalität nicht zu besitzen. Der Beschwerdeführer 1 stellte sich be- reits anlässlich der ersten Anhörung vom 16. April 2008 auf den Stand- punkt, zur Gruppe der Maktumin zu gehören. Er wurde dabei auch auf den Begriff „Ajanib“ hingewiesen und verfügte über Kenntnisse dieser Volks- gruppe (SEM act. I A6 Ziff. 13.4). Anlässlich der Befragung vom 23. April 2008 beantwortete der Beschwerdeführer 1 die Frage, ob sowohl er als auch die Familie der Mutter und des Vaters Maktumin seien, ausdrücklich mit „ja“ (SEM act. I A11 Ziff. 31). Der Beschwerdeführer 2 führte am 17. April 2008 aus, er habe keine Nationalität, sie seien Kurden aus Syrien; er verfüge über eine Identitätskarte (SEM act. II A5 Ziff. 8 und Ziff. 13.2). Anlässlich der zweiten Befragung am 23. April 2008 erklärte er, sie seien Maktumin (SEM act. II A10, Vorbemerkungen). Sowohl im Asylverfahren wie auch im ersten Verfahren betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit gaben sie sich demnach als Maktumin aus. Mit Asylentscheiden des BVGer vom 16. Mai 2012 wurde – wie bereits erwähnt – dazu schliesslich festge- halten, es könne kein Anlass zur Annahme bestehen, dass die Beschwer- deführer zu der praktisch durchwegs verarmten Bevölkerungsgruppe der Maktumin gehörten. Die ersten beiden Gesuche um Anerkennung der Staatenlosigkeit wies die Vorinstanz mit Entscheiden vom 6. Februar 2014 ab. Auch dort sah man es als nicht erwiesen an, dass die Beschwerdefüh- rer Maktumin seien. Diese Entscheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. 9.1.2 Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 ersuchten die Beschwerdeführer die Vorinstanz abermals um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Unter Hin- weis auf BVGE 2014/5 wurde nun ausgeführt, die beiden Brüder seien Ajanib (SEM act. I D/1 und SEM act. II D/1). Am 20. Juni 2015 erfolgte gar ein persönliches Schreiben der beiden Brüder an das SEM, indem diese

F-448/2016 und F-449/2016 Seite 14 um Anerkennung der Staatenlosigkeit erbaten, da sie zu den Ajanib gehör- ten (SEM act. I D7 und SEM act. II D10). Sofern nun geltend gemacht wird, die Schweizer Botschaft habe in ihrem Bericht, welcher am 26. Mai 2008 beim BFM eingegangen sei, explizit festgestellt, die Beschwerdeführer seien Ajanib, es erstaune nicht, dass sie sich „urplötzlich“ auf diesen Stand- punkt gestellt hätten (Beschwerde, Ziff. 6.2), so ist auf ein Schreiben der Beschwerdeführer vom 6. März 2009 hinzuweisen. Darin führten diese da- mals noch aus, sie seien nicht lediglich Ajanib sondern Maktumin und hiel- ten ausdrücklich daran fest (SEM act. I A 30 und SEM act. II A31). Überdies stellt sich die Frage, warum die Beschwerdeführer nicht sofort nach Kennt- nisnahme des obgenannten Berichts geltend machten, sie seien Ajanib, sondern sich erst mit Einreichung des zweiten Gesuchs am 25. Juni 2014, unter Hinweis auf die neueste Rechtsprechung des BVGer, darauf beriefen (vgl. BVGE 2014/5, wo in E. 11.5 und E. 11.6 festgehalten wurde, dass syrische Kurden, die der Gruppe der Ajanib angehören und in der Schweiz wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurden, als Staatenlose anzuerkennen sind). 9.1.3 Im Übrigen verhalten sich die Beschwerdeführer auch im vorliegen- den Verfahren widersprüchlich. Nachdem die Beschwerdeführer noch im Gesuch vom 25. Juni 2014 geltend gemacht haben, sie seien als Ajanib anzuerkennen (vgl. auch Beschwerde, Ziff. 6.2), wurde mit Replik vom 13. Mai 2016 Kopien zweier Identifizierungsbestätigungen samt beglaubig- ter deutscher Übersetzung zu den Akten gereicht. Mit Schreiben vom 26. Mai 2016 wurden die Originaldokumente nachgereicht (BVGer act. I 13 und BVGer act. II 12). Dem arabischsprachigen Original ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 ein „maktum al-qaid“ (مكتوم القيد) sei. Gleiches gilt für den Beschwerdeführer 2. Dass sie Ajanib seien, wie anfänglich be- hauptet, wird damit gerade nicht dargelegt. Replikweise wird überdies aus- geführt, massgebend erscheine letztlich, dass die Beschwerdeführer so oder so als Staatenlose anzuerkennen seien, unabhängig davon, ob sie nun Maktumin oder Ajnabi seien (Ziff. 6). Dabei wird verkannt, dass allge- mein anzunehmen ist, kurdische Personen syrischer Herkunft kennen ih- ren genauen Status, zumal diese Frage im syrischen Alltag und insbeson- dere im Umgang mit den Behörden von allgemeiner Wichtigkeit ist. Es kann demnach von ihnen auch erwartet werden, ihre Zugehörigkeit zu der jewei- ligen Volksgruppe korrekt benennen zu können. 9.2 Eine Gesamtwürdigung der Ausführungen der Beschwerdeführer in den unterschiedlichen Verfahren lässt damit zweifellos auf ein wider- sprüchliches Aussageverhalten der beiden Brüder schliessen, was ihrer

F-448/2016 und F-449/2016 Seite 15 persönlichen Glaubwürdigkeit abträglich ist. Den replikweisen Ausführun- gen, dass die Beschwerdeführer lediglich unterschiedliche Rechtsstand- punkte eingenommen hätten, indessen keine falschen oder unwahren An- gaben gemacht hätten (Ziff. 3), kann nicht gefolgt werden. Ob die Be- schwerdeführer allenfalls zur Gruppe der Maktumin oder der Ajanib gehö- ren, ist klarerweise eine Frage der Sachverhaltsdarstellung (zur Sachver- haltsermittlung im Allgemeinen vgl. Art. 12 ff. VwVG). 9.3 Weiter ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass auch die medi- zinische Versorgung des Beschwerdeführers 1 in Syrien, die Bildung und die finanziellen Mittel der Familie gegen die Annahme sprechen, die Be- schwerdeführer seien staatenlos. In Bezug auf den Status als Maktumin ist dabei auf die Ausführungen in den Asylentscheiden D-2510/2009 E. 3.3 und 3.4 (Beschwerdeführer 1) sowie D-2509/2009 E. 3.3 (Beschwerdefüh- rer 2) je vom 16. Mai 2012 zu verweisen. Dort wird klar festgehalten, es könne kein Anlass zur Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführer zur praktisch durchwegs verarmten Bevölkerungsgruppe der Maktumin gehö- ren. Dies unter Berücksichtigung der eingangs erwähnten Aspekte. Glei- ches hielt die Vorinstanz auch in ihrem (rechtskräftigen) Entscheid vom 6. Februar 2014 bezüglich Anerkennung der Staatenlosigkeit fest (1. Ge- such). Die rechtsmittelweisen Einwände vermögen denn auch keine an- dere Beurteilung herbeizuführen. Sofern bezüglich der medizinischen Ver- sorgung des Beschwerdeführers 1 neu geltend gemacht wird, der Verursa- cher der Verletzung, ein Nachbar, hätte auch aufgrund des geltenden Zivil- rechts für eine ausreichende medizinische Versorgung geradestehen müs- sen, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer 1 dies anläss- lich der diversen Befragungen im Asylverfahren mit keinem Wort erwähnte. Vielmehr erklärte er anlässlich der Einvernahme vom 16. April 2008, seit dem Jahr, in dem sich der Unfall ereignet hätte (1994), sei sein älterer Bru- der für seinen Lebensunterhalt aufgekommen; auch der Bruder, der ihn in die Schweiz begleitet habe, kümmere sich um ihn. Weiter führte er aus, seine Mutter und seine Geschwister würden sich um ihn kümmern, sowohl für das Finanzielle wie auch für die Pflege (SEM act. I A6, Ziff. 8). Der Be- schwerdeführer 1 hat zudem bis heute keinerlei Akten bezüglich seiner me- dizinischen Behandlung in Syrien nachgereicht, was ihm bereits im Asyl- entscheid entgegengehalten wurde (D-2510/2009 E. 3.4). Wenn zudem die Beschwerdeführer daran festhalten, lediglich sechs Jahre Grundschule be- sucht zu haben, so ist wiederum auf die entsprechenden Ausführungen in den obgenannten Asylentscheiden hinzuweisen. Dort wird geltend ge- macht, es könne mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer weit länger als bloss sechs Jahre zur Schule

F-448/2016 und F-449/2016 Seite 16 gegangen seien. Nicht von Belang sind dabei die mittlerweile erworbenen Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer (Beschwerde Ziff. 6.4). Es er- scheint zudem sehr unwahrscheinlich, dass die Eltern der Beschwerdefüh- rer eine relativ grosse Landfläche, die dem Staat gehört habe und für wel- che sie einen Pachtzins hätten entrichten müssen, bewirtschaftet haben sollen und diese Wirtschaftstätigkeit bis zum Unfall des Beschwerdeführers 1 ein gutes Geschäft für die Familie gewesen sei (Beschwerde Ziff. 6.6), zumal Maktumin in Syrien in ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten in schwer- wiegender Weise eingeschränkt werden. So können Maktumin beispiels- weise noch nicht einmal ein Auto oder einen Traktor auf den eigenen Na- men registrieren lassen, den Führerschein machen oder ein Geschäft be- sitzen (vgl. Urteile des BVGer F-5127/2014 vom 8. September 2016 E. 6 m.w.H. und D-1912/2014 vom 8. April 2015 E. 5.5). Ein in Aussicht gestell- ter Pachtvertrag wurde dem Gericht nicht zugestellt. Nicht ins Bild passt überdies, dass der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Anhörung vom 10. August 2015 erklärte, sein in Syrien lebender Bruder habe ein Taxi und könne damit seine Familie ernähren (SEM act. I C8 Ziff. 17 und 18). Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf den Auszug eines Berichts von ARA News verweisen (Beschwerde Ziff. 6.6), so wird in der (summarischen) Übersetzung lediglich das oben dargelegte bestätigt. 9.4 Wie bereits erwähnt, wurden mit Replik vom 13. Mai 2016 überdies Kopien zweier Identifizierungsbestätigungen samt beglaubigter deutscher Übersetzung zu den Akten gereicht. Mit Schreiben vom 26. Mai 2016 wur- den die Originaldokumente nachgereicht (BVGer act. 13). Darin wird (in den arabischen Originaldokumenten) aufgeführt, dass die Beschwerdefüh- rer „maktum al-qaid (مكتوم القيد)“ seien. Gleiches ist auch den schriftlichen Auskünften dreier Personen (vgl. Beilagen BVGer act. 7) zu entnehmen. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden – wie im Gesuch vom 25. Juni 2014 behauptet – die Beschwerdeführer seien Ajanib. Angehörige dieser Gruppe verfügen denn auch über einen Ausländerausweis (Urteil des BVGer F-2203/2013 vom 13. April 2014 E. 5.2). Sollten die Beschwerde- führer damit hingegen ihre Zugehörigkeit zur Gruppe der Maktumin bele- gen wollen, so ist auf obgenannte Ausführungen hinzuweisen (vgl. E. 9.3), die zweifellos gegen ihren Status als Maktumin sprechen. Nichts ableiten können die Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass sie bereits mehrere Mukhtar-Bestätigungen eingereicht hätten (Stellungnahme vom 13. Dezember 2016, Ziff. 4), hielt das BVGer doch bereits in den jeweiligen Asylentscheiden fest, aufgrund der nicht überzeugenden Vorbringen der Beschwerdeführer könne den (damals eingereichten) angeblichen

F-448/2016 und F-449/2016 Seite 17 Mukhtar-Bestätigungen (Telefaxkopien) keine relevante Beweiskraft zuge- messen werden (D-2510/2009 E. 3.4 und D-2509/2009 E. 3.3). Auf den Bestätigungen wurde überdies – im Widerspruch zu ihren Angaben im Asylverfahren – vermerkt, dass die Beschwerdeführer Ajanib seien (vgl. SEM act. I B10 und SEM act. II B9). In Bezug auf die im ersten Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit eingereichten Personalienbescheini- gungen vom 1. April 2013 machte die Vorinstanz wiederum geltend, dass die im Rahmen einer Dokumentenanalyse festgestellten Fehler, Erfindun- gen und freie Verwendung von Begriffen die Fragwürdigkeit dieser Doku- mente bestätige (vgl. Entscheid vom 6. Februar 2014 Ziff. 5). 9.5 Sofern die Beschwerdeführer zur Untermauerung ihrer Vorbringen gel- tend machen, es stelle sich die Frage, ob es für die Beschwerdeführer nicht ohnehin angenehmer und bequemer wäre, wenn sie als syrische Staats- angehörige geltend könnten (vgl. Beschwerde, Ziff. 6.1.3.), so ist Folgen- des anzumerken. Am 18. März 2009 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der beiden Brüder ab; dies verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzugs. Mit Entscheid vom 12. August 2011 zog die Vorinstanz ihren Entscheid teilweise in Wiederwä- gung und verfügte die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das Bundesverwaltungsge- richt bestätigte mit den Urteilen vom 16. Mai 2012 die Ablehnung der Asyl- gesuche. Die zweiten Asylgesuche der beiden Brüder wurden von der Vorinstanz ebenfalls abgelehnt. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführer lediglich über ein befristetes Anwesenheitsrecht verfügen. Wird eine Per- son von der Schweiz hingegen als Flüchtling anerkannt, so wird ihr in der Regel Asyl gewährt, was unter anderem einen Anspruch auf Aufenthalt um- fasst (vgl. Art. 2, 49 und 60 AsylG [SR 142.31]). Entgegen den beschwer- deweisen Vorbringen würde die Anerkennung als Staatenlose den Be- schwerdeführer damit in Bezug auf ihren Aufenthalt zweifellos eine vorteil- haftere Rechtsstellung einräumen (vgl. ausführlich BVGE 2014/5 E. 9.2 – 9.4). 9.6 Aufgrund der obgenannten Erwägungen ist es weder bewiesen noch glaubhaft, dass die Beschwerdeführer zur Gruppe der Maktumin oder der Ajanib gehören. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer mittels syrischer Reisepässe auf dem Luftweg von Tripolis in die Schweiz eingereist sind. Zwar ist den Beschwerdeführern ohne Weiteres zuzustimmen, dass in Sy- rien auch Pässe käuflich sind (vgl. ausführlich www.sem.admin.ch > Inter- nationales > Herkunftsländerinformationen > Asien und Nahost > Focus

F-448/2016 und F-449/2016 Seite 18 Syrien > Fälschungen von Ausweisen und Dokumenten, Ziff. 9, S. 12, Be- richt vom 21. Dezember 2015). Im Kontext der oben dargelegten Erwägun- gen bekräftigt aber ihre Einreise mittels syrischer Reisepässe zusätzlich die Annahme, dass die Beschwerdeführer über die syrische Staatsange- hörigkeit verfügen. Ihre Ausführungen zum Erwerb der Pässe vermögen vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. 10. Damit ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, ihre Staatenlosigkeit zumindest glaubhaft geltend zu machen. Auf die weiteren Ausführungen und Beweismittel braucht nicht mehr eingegangen zu werden. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich auch, weiterführende Abklärungen über die syrischen Staatsbürger A._______ und B._______ zu tätigen. Soweit dies (sinngemäss) beantragt wird (Beschwerde, Ziff. 6.1.3), so ist dieser Antrag in antizipierender Beweiswürdigung abzuweisen, erscheint er doch nicht geeignet, eine weitere Klärung herbeizuführen (zur antizipierten Beweis- würdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 in fine). 11. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerde- führern die Anerkennung als Staatenlose versagt hat. Dies durfte sie frei von Willkür feststellen. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den Be- schwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-448/2016 und F-449/2016 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die beiden Beschwerdeverfahren unter den Referenzen F-448/2016 und F-449/2016 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.- werden den Beschwerdeführern auf- erlegt. Die einbezahlten Kostenvorschüsse von je Fr. 1‘000.- werden zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird zurückerstattet. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr.[...] und [...] retour) – das Migrationsamt des Kantons Zürich

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer

F-448/2016 und F-449/2016 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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16.02.2018
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25.03.2026