B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 12.09.2023 (1C_95/2023)
Abteilung VI F-4466/2020
Urteil vom 11. Januar 2023 Besetzung
Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Michael Spring.
Parteien
A._______, vertreten durch Johann Behrens, Rechtsanwalt, BEHRENS TRUSTED ADVISORS, Nüschelerstrasse 44, 8001 Zürich, Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
F-4466/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der (...) in Kuwait-Stadt geborene Beschwerdeführer reiste im April 2001 in die Schweiz ein und ersuchte am 12. April 2002 erfolglos um Asyl. B. Am 3. Mai 2004 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer Staatsan- gehörige B._______ (geboren ...). Daraufhin wurde ihm eine Aufenthalts- bewilligung erteilt. C. Am 22. August 2004 ging aus der Ehe der Sohn C._______ hervor. Dieser ist Schweizer Staatsangehöriger. D. Am 21. Mai 2007 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um er- leichterte Einbürgerung. E. Zwischen 2007 und 2014 tätigte die Vorinstanz zahlreiche Sachverhaltsab- klärungen. Unter anderem wurden drei Erhebungs- bzw. Ergänzungsbe- richte der Abteilung Einbürgerungen des Gemeindeamts des Kantons X._______ eingeholt. Diese wurden der Vorinstanz am 25. Februar 2008, am 30. September 2010 und am 4. Februar 2014 übermittelt. F. Am 1. November 2014 unterschrieben die Ehegatten im Rahmen des Ein- bürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten und stabilen Ehegemeinschaft an derselben Adresse zusam- menleben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. G. Am 20. November 2014 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebür- gert. Er erwarb das Bürgerrecht von Y._______. H. Am 21. April 2016 eröffnete die Vorinstanz ein Verfahren betreffend Nichti- gerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers. Darauf folgten umfassende und langwierige behördliche Sachverhaltsabklärun- gen.
F-4466/2020 Seite 3 I. Am 15. Mai 2020 erteilte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kan- tons Z._______ der Vorinstanz seine Zustimmung zur Nichtigerklärung. J. Mit Verfügung vom 8. Juli 2020 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Ein- bürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Sie hielt fest, die Einbürge- rung sei mit falschen Angaben und Verheimlichungen zur ehelichen Ge- meinschaft erschlichen worden. K. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. September 2020 gelangte der Beschwer- deführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 8. Juli 2020. Eventualiter sei die Angelegenheit wegen falscher Ermessensausübung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. L. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2020 hiess das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und bestellte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. M. In ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2020 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest. N. Am 20. November 2020 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesver- waltungsgericht um Einsicht in die Akten der Vorinstanz. Dies namentlich, um zu prüfen, ob deren Dossier vollständig sei. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2020 hielt das Gericht fest, dass die Vorinstanz dem Rechtsvertreter bereits am 20. Juli 2020 die Verfahrensakten zur Einsicht- nahme überwiesen habe. Die Vorinstanz habe gegenüber dem Gericht te- lefonisch bestätigt, sämtliche vorhandenen Akten zugestellt zu haben. Dem Beschwerdeführer wurde gleichzeitig die Frist zur Einreichung einer Replik erstreckt. O. Mit Replik vom 4. Januar 2021 liess sich der Beschwerdeführer ergänzend vernehmen und hielt an den gestellten Rechtsbegehren fest.
F-4466/2020 Seite 4 P. Die Vorinstanz duplizierte am 1. Februar 2021 und hielt wiederum an der angefochtenen Verfügung fest. Q. Mit Triplik vom 1. April 2021 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen und hielt an der Beschwerde fest. R. Am 19. April 2021 teilte die Vorinstanz mit, sie verzichte auf weitere Be- merkungen. Das Bundesverwaltungsgericht schloss den Schriftenwechsel am 30. April 2021. S. Aus organisatorischen Gründen wurde für den bisherigen Instruktionsrich- ter der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend die Nichtigerklärung einer er- leichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht (Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht [Bürgerrechtsgesetz, BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
F-4466/2020 Seite 5 (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Am 20. Juni 2014 verabschiedete die Bundesversammlung das total revidierte Bürgerrechtsgesetz. Per 1. Januar 2018 trat dieses in Kraft und hob das Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG, AS 1952 1087) auf (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I Anhang BüG). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das anwendbare materielle Recht jenes, das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklä- rung des Zusammenlebens beziehungsweise der Gewährung der Einbür- gerung galt (vgl. Urteil des BGer 1C_574/2021 vom 27. April 2022 E. 2, insbesondere E. 2.4). Die vorliegende Streitsache ist somit nach dem alten Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen. Anzumerken ist, dass die Frage nach dem anwendbaren Recht hier nicht von entscheidender Bedeutung ist, da einzig das Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft umstritten ist. Dieser Begriff ist mit dem Wechsel vom alten zum neuen Erlass unverändert ge- blieben (vgl. Art. 27 aBüG und Art. 21 BüG; Urteil des BGer 1C_171/2022 vom 24. August 2022 E. 2). 3.2 Sofort anwendbar ist nach ständiger Praxis das neue Recht in Bezug auf die Form- und Verfahrensvorschriften, sofern die Übergangsbestim- mungen keine andere Lösung vorsehen und die Anwendung des materiel- len Rechts nicht beeinträchtigt wird (Urteil 1C_574/2021 E. 2.4). Das ist hier der Fall, so dass mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts die Zustim- mung des Heimatkantons zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nicht mehr erforderlich ist (Urteil des BVGer F-4105/2021 vom 19. September 2022 E. 3). Die Vorinstanz hat diese dennoch eingeholt. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Sachverhaltsfest- stellung der Vorinstanz erweise sich aufgrund des Fehlens entscheidwe- sentlicher Polizeirapporte als unrichtig. Die Vorinstanz stütze sich ver- schiedentlich auf einen zusammenfassenden Bericht der Stadtpolizei
F-4466/2020 Seite 6 W._______ vom 22. November 2016, der seinerseits weitere Rapporte zi- tiere. Diese lägen nicht bei den Akten. Die Berufung auf Sekundärquellen sei nicht als hinreichender Beweis für eine angebliche aussereheliche Be- ziehung anzuerkennen. Weiter stütze sich die Vorinstanz auf Aussagen der Ehefrau, welche diese im Rahmen einer durch die damalige Rechtsvertre- tung am 2. November 2017 vorgenommenen «Einvernahme» gemacht habe. Das entsprechende Protokoll könne nicht verwertet werden. Die am Computer verfasste «ausgeschmückte» Version sei weder von der Ehefrau gesichtet noch unterzeichnet worden. Bei der damaligen Vertretung habe es sich sodann nicht um eine Rechtsvertretung im engeren Sin gehandelt, sondern um studentische Hilfskräfte. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Un- richtig ist die Sachverhaltsfeststellung etwa dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Am- tes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu statt vieler BENJAMIN SCHINDLER, in: VwVG – Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 4.3 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Diese ist nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden, die der Behörde oder dem Gericht vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2 m.H.). Entsprechend dem Regelbeweismass gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn die Behörde nach einem regelkon- form durchgeführten Beweisverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdi- gung willkürfrei zur Überzeugung gelangt, dass sie tatsächlich vorliegt. Ab- solute Sicherheit ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn das Beweisverfah- ren die Überzeugung der Behörde begründet, dass am Zutreffen der zu beweisenden Tatsache kein erheblicher Zweifel mehr besteht. Kann das geforderte Beweismass nicht erreicht werden, stellt sich die Beweislast- frage, das heisst die Frage, zu wessen Lasten der beweislose Zustand geht. Die Antwort darauf ergibt sich aus dem Rechtsgrundsatz, dass derje- nige die (objektive) Beweislast für das Vorliegen einer Tatsache trägt, der
F-4466/2020 Seite 7 aus ihr Rechte oder den Untergang selbiger ableitet. Da die Nichtigerklä- rung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast grundsätzlich bei der Behörde (vgl. Art. 8 ZGB und zum Ganzen statt vieler Urteile des BVGer F-6718/2018 vom 19. Februar 2021 E. 5.2; F-845/2021 vom 1. März 2022 E. 7.1). 4.4 Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz für die Sachver- haltsfeststellung unter anderem auch auf den vom Beschwerdeführer als Sekundärquelle bezeichneten Polizeirapport vom 22. November 2016 (Ak- ten der Vorinstanz [SEM-act.] 26 S. 80 ff.) und auf das erwähnte Protokoll der früheren Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 2. November 2017 (SEM-act. 33 S. 126 ff.) gestützt hat. Mit diesem Vorgehen verletzt sie weder den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG noch be- weisrechtliche Vorgaben des Bundesverwaltungsverfahrens. Sie ist wie gesehen (vgl. vorstehend E. 4.3) nicht an starre Beweisregeln gebunden und bildet ihre Überzeugung frei. Die Frage, welchen Beweiswert sie den entsprechenden Aktenstücken einräumen und ob sie basierend darauf ge- samthaft betrachtet auf eine erschlichene Einbürgerung des Beschwerde- führers schliessen durfte, betrifft demgegenüber die materiell-rechtliche Würdigung der Tatsachen (vgl. dazu nachstehend E. 12 und 13). Festzu- halten ist zudem, dass im Bundesverwaltungsverfahren die gewillkürte Vertretung einer Partei durch einen frei bestimmten Dritten jederzeit mög- lich ist. Der Vertreter muss nicht über besondere rechtliche Kenntnisse ver- fügen. Das VwVG kennt keine Beschränkung der zur Vertretung befugten Personen auf registrierte Anwältinnen und Anwälte. Auch die Vertretung durch eine juristische Person ist zulässig. Einziges Erfordernis auf Seiten der zur Vertretung Bestimmten ist die Handlungsfähigkeit (vgl. RES NYFFE- NEGGER, in: Kommentar VwVG, a.a.O., Art. 11 N. 7). Dass es an dieser bei der vormaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gefehlt haben soll, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Eine rechtsgültige Mandatierung derselbigen hat zudem stattgefunden (SEM-act. 13 S. 27). Insofern kann keine Unverwertbarkeit der entsprechenden Eingaben festgestellt werden. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter eine Verletzung seines verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die Vorinstanz habe die Einwände, welche er mit Stellung- nahme vom 25. Mai 2020 vorgebracht habe, im Wesentlichen unberück- sichtigt gelassen. Zudem sei ihm nur unvollständig Akteneinsicht gewährt worden.
F-4466/2020 Seite 8 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermög- licht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.3 Zum Vorwurf der unvollständigen Akteneinsicht ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nach Gewährung der Akteneinsicht nachträglich eingeforderten polizeilichen Unterlagen (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage 14) nicht Teil der vorinstanzlichen Akten waren (und es auch auf Beschwerde- ebene nicht sind). Insofern geht die Rüge fehl. In Bezug auf die gemäss Beschwerdeführer ebenfalls fehlende Zustimmungserklärung des Heimat- kantons vom 15. Mai 2020 (SEM-act. 67) stellt sich die Vorinstanz in der Vernehmlassung auf den Standpunkt, die Einsicht sei gewährt worden. Das Bundesverwaltungsgericht hält diesbezüglich fest, dass sich keine konkreten Anhaltspunkte für das Gegenteil ergeben und vom Beschwerde- führer mit seiner unsubstantiiert bleibenden Behauptung auch nicht vorge- bracht werden. Administrative Versehen der Vorinstanz können zwar nie gänzlich ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt allerdings für solche der Rechtsvertretungen (vgl. Urteil des BVGer E-4211/2020 vom 31. August 2020 E. 5.1.2 f.). Auf eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts kann des- halb nicht erkannt werden. Selbst andernfalls wäre festzuhalten, dass der Zustimmungserklärung durch den Heimatkanton hier keine rechtliche Re- levanz mehr zukommt (vgl. vorstehend E. 3.2). Eine diesbezügliche Ge- hörsverletzung könnte eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung des- halb nicht rechtfertigen. 5.4 Die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung der Begründungspflicht liegt schliesslich nicht vor. Die Vorinstanz hat ihm mit ihrer ausführlich be- gründeten Verfügung eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Sie be- zieht sich dabei verschiedentlich auf die Stellungnahme des Beschwerde- führers vom 25. Mai 2020. Dieser zeigt nicht auf, welche seiner dortigen Einwände nicht berücksichtigt worden sein sollen.
F-4466/2020 Seite 9 6. Nach dem Ausgeführten erweist sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus formellen Gründen nicht als angezeigt. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Ge- meinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle For- men der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in- nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtli- che Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemein- schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 7.2 7.2.1 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom beidseitigen Willen der Ehepartner getragen wird, ihre Ehe auch künftig aufrecht zu er- halten (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). Der Gesetzgeber wollte dem aus- ländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürge- rung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Eheleute im Hin- blick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des BüG vom 27. August 1987, BBl 1987 III 293 ff., S. 310; vgl. Urteil des BVGer F-2750/2021 vom 20. September 2022 E. 5.2). So- bald an einen Begriff rechtliche Folgen – wie beispielsweise der Erwerb des Bürgerrechts an eine «eheliche Gemeinschaft» – geknüpft sind, liegt die Definitionshoheit denn auch nicht mehr beim Einzelnen, sondern beim Gesetzgeber bzw. bei der Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVGer F-2750/2021 vom 20. September 2022 E. 5.2 m.H.). 7.2.2 Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleich- terten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet
F-4466/2020 Seite 10 wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.), ein Ehegatte während der Ehe ein aus- sereheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zweier Menschen (Urteil des BVGer F-4903/2020 vom 28. Februar 2022 E. 5.2). Eine Ehe kann demge- genüber trotz bestehender Beziehungsprobleme als intakt bezeichnet wer- den. Diese Annahme rechtfertigt sich nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung dann, wenn es den Ehegatten gelingt darzutun, dass sie sich nach- weislich darum bemühten, die Eheprobleme zu überwinden, etwa durch das Besuchen einer Paartherapie (vgl. Urteil des BGer 1C_431/2020 vom 10. November 2020 E. 4.5.1 m.w.H.). 7.2.3 In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass das Eingehen einer ausserehelichen sexuellen Beziehung als ein Indiz für den fehlenden Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft anzusehen ist. Eine ein- malige oder kurzfristige vorübergehende Untreue braucht indes noch nicht zwingend das Scheitern einer bestehenden Ehe zu bedeuten. Sexuell of- fen gestaltete Beziehungsmodelle und die aussereheliche Zeugung von Kindern als Ergebnis von Seitensprüngen können in der heutigen Zeit denn auch nicht mehr als gesellschaftsfremd betrachtet werden. Die Tatsache, dass es überhaupt zu ausserehelichen sexuellen Kontakten kam, bildet je- doch ein starkes Indiz gegen das Bestehen einer intakten Ehe. Denn die sexuelle Treue gilt trotz gewandelter Moral nach wie vor als zentrales Ele- ment einer Ehe (vgl. Urteil des BVGer C-7291/2014 vom 22. April 2016 E. 9.4 m.H.), weshalb im Widerspruch dazu stehende Verhaltensweisen typischer für nicht intakte Ehen sind als für intakte (zur Beweiskraft von Indizien als Quotient von Merkmalwahrscheinlichkeiten vgl. BENDER ET AL., Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, N. 679 ff.). 8. 8.1 Die erleichterte Einbürgerung kann nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschli- chen (Art. 41 Abs. 1 aBüG), das heisst mit einem unlauteren und täuschen- den Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Begriffs ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn die betroffene Person bewusst fal- sche Angaben macht beziehungsweise die mit dem Einbürgerungsbegeh- ren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tat- sache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
F-4466/2020 Seite 11 8.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleich- terte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV und aus der ver- fahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 8.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Of- fenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Be- hörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer sol- chen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage ge- stellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer F-2375/2016 vom 29. März 2018 E. 5.3 m.H.). 8.4 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1 bis aBüG statuierte hierfür seit dem 1. März 2011 eine diffe- renzierte Fristenregelung, die vom neuen Recht unverändert übernommen wurde (vgl. Art. 36 Abs. 2 BüG). Demnach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Er- werb des Schweizer Bürgerrechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Un- tersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, be- ginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Be- schwerdeverfahrens stehen die Fristen still (vgl. Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 5). 9. 9.1 Das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. a VwVG). Es gilt, wie bereits erwähnt, namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG; vgl. vorstehend E. 4.2). Die Behörde hat von Amtes wegen zu un- tersuchen, ob die Ehe der betroffenen Person im Zeitpunkt der Erklärung
F-4466/2020 Seite 12 intakt und auf die Zukunft gerichtet war, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Die Beweislast liegt bei der Behörde (vgl. statt vieler Urteil des BGer 1C_80/2019 vom 2. Mai 2019 E. 4.2). Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kön- nen regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Be- hörde kann sich darüber hinaus veranlasst sehen, von bekannten Tatsa- chen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentli- chen Recht. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2; 135 II 161 E. 3 je m.H.). 9.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. dazu vorstehend E. 4.3). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, in- dem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chrono- logie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass im massgeblichen Zeitpunkt keine Ehegemeinschaft im Sinn der Rechtspre- chung (mehr) vorgelegen hat, kann die betroffene Person diese Vermutung durch Gegenbeweis entkräften. (HANS PETER WALTER, Berner Kommentar, 2012, N. 476 zu Art. 8 ZGB). Hierfür genügt es, dass die betroffene Person einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass die Ehe im Zeitpunkt der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft noch intakt war und sie die Behörde demzufolge nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürge- rung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern einer vor- mals intakten Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darle- gen, dass sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.). 9.3 Bezogen auf den Bestand einer intakten Ehegemeinschaft lautet der auf dem zeitlichen Ablauf der Ereignisse basierende Erfahrungssatz, wel-
F-4466/2020 Seite 13 cher der natürlichen Vermutung zugrunde liegt, folgendermassen: Ausser- ordentliche Umstände vorbehalten führen Probleme zwischen Ehegatten nicht innerhalb weniger Monate zum definitiven Scheitern einer zuvor in- takten Ehe. Bis der Punkt erreicht ist, an dem die Ehe augenfällig als ge- scheitert betrachtet werden muss, bedarf es gewisser Zeit. Die natürliche Vermutung ist demnach umso überzeugender, je kürzer die Zeitspanne zwischen dem Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten beziehungsweise der Einleitung der Scheidung ausfällt. Die aktuelle Recht- sprechung des Bundesgerichts geht von einer hinreichend raschen chro- nologischen Verkettung der Ereignisse aus, wenn zwischen dem Einbür- gerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten beziehungsweise der Einleitung der Scheidung bis zu zwei Jahre vergehen (vgl. Urteil des BGer 1C_10/2021 vom 10 Juli 2021 E. 4.1; Urteil des BVGer F-2236/2020 vom 18. Februar 2021 E. 9.1 m.H.). 10. Vorliegend sind die Fristen von Art. 41 Abs. 1 bis aBüG beziehungsweise Art. 36 Abs. 2 BüG – sowohl die zweijährige relative als auch die achtjäh- rige absolute – eingehalten. Entgegen den Vorbringen des Beschwerde- führers tätigte die Vorinstanz auch nach dem 2. November 2017 weitere Untersuchungshandlungen, die ihm mitgeteilt wurden. So wurde die dama- lige Rechtsvertretung von der Vorinstanz mit Einschreiben vom 19. Juni 2018 (SEM-act. 34) aufgefordert, sich zu verschiedenen Punkten verneh- men zu lassen bzw. genauere Angaben zu machen. Im März 2019, Oktober 2019 und erneut im März 2020 klärte die Vorinstanz sodann die Wohnsitz- verhältnisse der Ehegatten ab (SEM-act. 46 ff.). Die Ergebnisse wurden dem Beschwerdeführer am 30. April 2020 mitgeteilt (SEM-act. 64). Diese Verfahrensschritte sind geeignet, die relative Verjährungsfrist erneut aus- zulösen. Die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der er- leichterten Einbürgerung sind somit erfüllt. 11. 11.1 In materieller Hinsicht kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass das Ehepaar zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keine tatsächliche Lebensgemeinschaft geführt hat. Dies begründet sie mit dem chronologi- schen Geschehensablauf, namentlich der Aufhebung des gemeinsamen Wohnsitzes (vgl. nachstehend E. 11.2), ausserehelichen sexuellen Kontak- ten der Ehefrau (vgl. nachstehend E. 11.3) und anderweitigem Verhalten der Eheleute, das nicht der ehelichen Gemeinschaft im bürgerrechtlichen Sinn entspreche (vgl. nachstehend E. 11.4).
F-4466/2020 Seite 14 11.2 11.2.1 Zur Chronologie der Ereignisse führ die Vorinstanz in der angefoch- tenen Verfügung aus, zwischen der Rechtskraft des Einbürgerungsent- scheids vom 7. Januar 2015 und der Trennung der Eheleute durch die Auf- lösung des gemeinsamen Haushalts per März 2015 seien weniger als drei Monate vergangen. Knapp fünf Monate nach der rechtskräftigen Einbürge- rung ihres Ehemannes habe B._______ am 28. Mai 2015 ein Gesuch um Eheschutz beim zuständigen Gericht gestellt. Die Trennungsvereinbarung datiere vom 8. Juli 2015. Per 1. Juli 2015 sei sie ohne den gemeinsamen Sohn zu ihrem neuen Partner nach (...) gezogen. Das Ehepaar lebe nun seit Ende März 2015 grossmehrheitlich räumlich getrennt. Ein getrennter Wohnsitz aus beruflichen Gründen, wie ihn der Beschwerdeführer auch geltend mache, ziehe erfahrungsgemäss nicht eine gerichtliche Trennung nach sich. 11.2.2 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen der Vorinstanz in der Beschwerdeschrift entgegen, am 24. Oktober 2014 sei der Familie die na- hezu zehn Jahre gemeinsam bewohnte Wohnung infolge Zahlungsverzugs gekündigt worden. Dieser Verlust sowie derjenige der Arbeitsstelle und existenzbedrohende Geldsorgen hätten B._______ derart zugesetzt, dass sie begonnen habe, vermehrt Alkohol und Drogen zu konsumieren. Auf- grund von psychischen Belastungen und Schlafproblemen, welche im Rah- men einer Therapie ab Februar 2015 behandelt worden seien und zu einer andauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, habe auch der Beschwerdeführer zu dieser Zeit seine Tätigkeit als Elektromonteur aufgeben müssen. Seit Januar 2016 beziehe er eine Invalidenrente. Die Familie sei gezwungen gewesen, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen und in eine durch den Staat finanzierte Notwohnung zu ziehen. Um nicht eben- falls der Sozialhilfe anheim zu fallen und um Schulden sanieren zu können, sei die Ehefrau im April 2015 zuerst an die (...) in (...) gezogen. Der Umzug habe auch dem Schutz der Ehe und des Sohnes gedient. Aus finanziellen Gründen sei sie im Juni 2015 wieder aus dieser Wohnung aus- und in eine Wohngemeinschaft in (...) weitergezogen. Nach einem erneuten Woh- nungswechsel sei sie im August 2017 zu ihrer Familie zurückgekehrt. Die Verhältnisse in der dortigen Notwohnung hätten jedoch wiederum einen Auszug nötig gemacht. In der Hoffnung auf eine baldige Familienzusam- menführung hätten dann der Beschwerdeführer und der gemeinsame Sohn Ende August 2017 ihren Wohnsitz in eine grössere Wohnung an der Adresse (...) verlegt. Dort wohnten sie seither. B._______ sei im Mai 2018 bei ihnen eingezogen. Aufgrund der räumlichen Beschränkung der Sozial-
F-4466/2020 Seite 15 wohnung habe sie sich jedoch erneut eine eigene Wohnung suchen müs- sen. Seit dem 1. Mai 2019 wohne sie in (...), dies auch aus beruflichen Gründen. Das Ehepaar praktiziere ein modernes Ehemodell. Das Ehe- schutzverfahren und die Vermittlung des Gerichts hätten in erster Linie dazu gedient, die Ehegatten zu versöhnen, die bestehenden Streitpunkte zu bereinigen und eine Annäherung zu bewirken. Zudem sei im Eheschutz- urteil vom 20. Juli 2015 eine klare Betreuungsregelung für den Sohn ge- troffen worden. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Eheleute nach 16 Jahren immer noch verheiratet seien, und die Familie ein reges Miteinander pflege. Sie scheine vielmehr von einem konventionellen Ehe- modell auszugehen, was mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vereinbar sei. Das Bundesgericht halte fest, dass eine eheliche Gemein- schaft im Sinn von Art. 27 und Art. 28 aBüG auch bei einer Aufhebung des gemeinsamen Wohnsitzes angenommen werden könne. Spätestens mit der Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe könne am traditionellen Ehebild nicht mehr festgehalten werden. Das Erfordernis einer gemeinsa- men Wohnung sei mit dem Anspruch auf Achtung des Privat- und Famili- enlebens gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK kaum vereinbar. Ausser den unterschiedlichen Wohnsitzen gebe es vorliegend keine Anhaltspunkte, die gegen eine «traditionelle Ehegemeinschaft» sprächen. Weiterhin sei die Ehefrau als Hauptverdienerin aufgrund der noch andauernden Lohnpfän- dung nicht in der Lage, eine gemeinsame Wohnung zu finanzieren. Die Auflösung des gemeinsamen Haushalts habe ihr auch Vorteile bei der Be- urteilung durch das Sozialamt und die Arbeitslosenkasse gebracht. Das Hauptargument gegen einen Umzug des Beschwerdeführers stelle sodann der gemeinsame Sohn dar. Die Eltern würden diesen bei der Ausbildung unterstützen wollen und möchten ihm keine längeren Pendlerwege zumu- ten. Ausser Acht gelassen werde schliesslich, dass die getrennten Wohn- sitze auch aus psychischen Problemen der Ehegatten resultiert hätten. Diese Wahl sei ihrer Genesung zugutegekommen. Sobald sich die Gele- genheit ergebe respektive beide Ehegatten einer Arbeit nachgehen könn- ten und sich die finanzielle Situation verbessere, werde der erneute Ver- such gewagt, einen gemeinsamen Haushalt zu führen. 11.2.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz zu den getrennten Wohnsitzen der Eheleute folgendes aus: Als diesen im Oktober 2014 die Familienwohnung gekündigt worden sei, habe ihnen klar sein müssen, wie schwierig die Wohnungssuche werden und dass die Familie auf die Unter- stützung der Sozialhilfebehörde angewiesen sein würde. B._______ sei im Frühling 2015 in eine andere Wohnung als ihr Mann und ihr Kind gezogen, obwohl sie ohne Arbeit und bald ohne Arbeitslosenunterstützung gewesen
F-4466/2020 Seite 16 sei. Der Entscheid für getrennte Wohnsitze müsse vorher erfolgt sein. Auf- grund der zeitlichen Abläufe dürfe davon ausgegangen werden, dass die eheliche Gemeinschaft im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr stabil und der Trennungswunsch bei der Ehefrau bereits vorhanden gewesen sei. Es würden keine schützenswerten Gründe für getrennte Wohnsitze im Sinne der Rechtsprechung vorliegen. Die beruflichen Gründe für eine Tren- nung seien nicht nachvollziehbar aufgezeigt worden. Es sei nicht glaubhaft, dass B._______ wegen dem Arbeitsweg nicht wieder in eine gemeinsame Wohnung habe ziehen wollen, aber täglich diese Strecke zurücklege, um Kind und Ehemann zu besuchen. Aus den Akten gehe auch nicht hervor, dass sich die Ehegatten bei den Sozialbehörden um eine grössere Woh- nung bemüht hätten. 11.2.4 Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik fest, die Vorinstanz führe trotz der ihr zukommenden Beweislast keine Beweise auf, die eine andere als die von ihm geltend gemachte Situation belegen könnten. Entgegen ihren Ausführungen könne eine klare Verbindung zwischen Wohn- und Ar- beitsverhältnissen der Ehefrau ermittelt werden. Von Oktober 2013 an sei sie arbeitslos gewesen. Sie habe die teure Wohnung an der (...) in (...), wo sie nach dem Auszug aus der Familienwohnung vom 30. März 2015 bis am 30. Juni 2015 gelebt habe, alleine nicht finanzieren können. Deshalb sei es per 1. Juli 2015 zur Wohngemeinschaft an der (...) in (...) gekommen. So- bald sie eine bezahlbare Wohnung gefunden habe, sei sie per 1. April 2016 an die (...) in (...) gezogen. Als sie schliesslich eine Arbeitsstelle als kauf- männische Angestellte erhalten habe, habe sie per 1. April 2017 die Woh- nung gewechselt, wobei sie im Juli 2017 an der (...) und im August 2017 bei ihrer Familie gewohnt habe. Seit dem 12. März 2018 sei sie als Insera- tenverkäuferin bei der (...) AG in (...) tätig. Am 17. Mai 2018 sei sie wiede- rum zu Ehemann und Sohn gezogen. Am 28. Oktober 2018 habe sie ein möbliertes Zimmer in (...) erhalten und per 1. Mai 2020 sei sie in eine Woh- nung in (...) gewechselt. 11.3 11.3.1 Ihre Feststellung der ausserehelichen sexuellen Beziehungen von B._______ begründet die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fol- gendermassen: Einem Rapport der Stadtpolizei W._______ vom 22. No- vember 2016 (SEM-act. 26 S. 80 ff.) sei zu entnehmen, dass sie schon vor der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers wegen Auseinan- dersetzungen mit anderen Männern wiederholt polizeilich aktenkundig ge- worden sei: so am 31. Mai 2014 mit D._______, mit dem sie damals seit ungefähr einem halben Jahr befreundet gewesen sei; am 17. Februar 2015
F-4466/2020 Seite 17 mit E., den sie gemäss Bericht im Juni 2014 kennengelernt habe und mit dem sie seit 2. August 2014 ein Liebespaar gewesen sei und am 18. Mai 2015 (recte: 17. August 2015). Später sei es wegen Auseinander- setzungen zwischen B. und E._______ zu weiteren Einträgen ge- kommen, nämlich am 30. September 2015, am 27. Dezember 2015 und am 7. Januar 2016 durch die Stadtpolizei V._______ sowie am 22. Juni 2016 durch die Kantonspolizei U.. Gesamthaft sei mit diesen Po- lizeiberichten dokumentiert, dass sie vor und über die erleichterte Einbür- gerung des Beschwerdeführers hinaus mit E. eine aussereheliche Beziehung gepflegt habe. Dies sei erstmals von der neuen Rechtsvertre- tung in der Stellungnahme vom 25. Mai 2020 (SEM-act. 69) überhaupt be- stritten worden. 11.3.2 Der Beschwerdeführer hält diesen Ausführungen der Vorinstanz in der Beschwerdeschrift – neben seinen formellrechtlichen Einwänden ge- gen die Verwendung gewisser Akten (vgl. vorstehend E. 4) – folgendes ent- gegen: Dem Polizeirapport vom 3. Juni 2014 (SEM-act. 26 S. 108 f.) könne nicht entnommen werden, dass B._______ sexuelle Beziehungen mit an- deren Männern gepflegt habe. Der zusammenfassende Bericht der Stadt- polizei W._______ vom 22. November 2016 sei für einen solchen Beweis ebenso unzureichend. Das Gleiche habe für angebliche Aussagen der Ehefrau in einer «Einvernahme» vom 2. November 2017 (SEM-act. 33 S. 126 ff.) zu gelten, welche die damalige Rechtsvertretung mit ihr geführt habe. 11.3.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz zu den geltend ge- machten ausserehelichen Beziehungen von B._______ fest, diese streite nicht ab, anderweitige Beziehungen gehabt zu haben. Die vorherige Rechtsvertretung habe in der Stellungnahme vom 29. August 2018 (SEM- act. 39) zudem explizit festgehalten, wie die Ehefrau zu verstehen sei, nämlich in dem Sinn, dass aussereheliche Beziehungen für die Spannun- gen in der Ehe nicht ausschlaggebend gewesen seien. Weder der Be- schwerdeführer noch B._______ hätten sich von diesen Ausführungen im Anschluss distanziert. 11.3.4 Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik weiter aus, es sei nicht ersichtlich, auf Grundlage welcher Tatsachen sich aussereheliche Bezie- hungen oder gar ein Scheitern der Ehe feststellen lassen sollten. Zum ei- nen sei festzuhalten, dass nur, weil die Ehefrau entsprechende Beziehun- gen nicht verneine, nicht automatisch vom Vorliegen selbiger ausgegangen
F-4466/2020 Seite 18 werden dürfe. Wieso sich die Vorinstanz unter anderem auf eine Stellung- nahme der Ehegatten vom 29. Juni 2016 (SEM-act. 13 S. 36 f.) beziehe, erschliesse sich sodann nicht. Dort erwähne der Beschwerdeführer ledig- lich einen «Freund» seiner Ehefrau, woraus die Vorinstanz ableiten wolle, dass dies mehr als eine freundschaftliche Beziehung darstelle. Spannun- gen könnten schliesslich in jeder Ehe vorkommen, ohne dass deshalb auf einen fehlenden Ehewillen geschlossen werden dürfe. 11.4 11.4.1 Ein Verhalten der Eheleute, dass nicht dem Bild der ehelichen Ge- meinschaft im bürgerrechtlichen Sinn entspricht, erkennt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung schliesslich – neben den getrennten Wohn- sitzen der Eheleute (vgl. vorstehend E. 11.2) und den B._______ vorge- worfenen ausserehelichen sexuellen Kontakten (vgl. vorstehend E. 11.3) – im Folgenden: Aus den Akten werde ersichtlich, dass die Ehe von lautstar- ken Streitigkeiten gekennzeichnet gewesen sei. In der Stellungnahme vom 29. August 2018 betone die damalige Rechtsvertretung des Beschwerde- führers, dass die vielen Streitereien sowie die anhaltenden Spannungen zur räumlichen Trennung geführt hätten. Zudem erwähne auch B._______ in ihrer Befragung vom 2. November 2017 die lautstarken Differenzen. Dort gebe sie zudem zu Protokoll, dass die ausserehelichen Beziehungen nicht ausschlaggebend gewesen seien für die Spannungen in der Ehe. Als Paar hätten sie sich gegenseitig eingeengt, die Atmosphäre zuhause sei stress- verpestet und räumliche Distanz dringend nötig gewesen. B._______ führe weiter aus, die Probleme seien bereits zwei Jahre nach der Geburt des Sohnes entstanden. Gegenseitiges Misstrauen und Kontrollieren sowie fi- nanzielle Probleme hätten zu Spannungen geführt und die Ehe belastet. Die Vorinstanz kommt deshalb zum Schluss, dass, auch wenn die Eheleute im Herbst 2014 noch keine Trennungsabsichten gehabt haben sollten, die von B._______ erwähnten jahrelangen Probleme und Streitigkeiten doch klare Zeichen seien für die Instabilität der Ehe im Einbürgerungszeitpunkt. 11.4.2 Der Beschwerdeführer hält diesen Ausführungen der Vorinstanz in der Beschwerdeschrift entgegen, es bleibe unklar, wie diese zum Schluss gelange, dass die Streitigkeiten zwischen den Eheleuten derart heftig ge- wesen sein sollen, dass die Ehe im Einbürgerungszeitpunkt als nicht be- stehend zu betrachten sei. Vielmehr habe diese damals bereits deutlich mehr als zehn Jahre angedauert und sei weiterhin rechtsgültig. Auch die Kündigung der gemeinsamen Ehewohnung im Jahr 2014 sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht auf Streitereien zurückzuführen gewe- sen. Der Kündigungsgrund habe einzig im Zahlungsverzug gelegen.
F-4466/2020 Seite 19 11.4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz dazu aus, gemäss Stellungnahme der damaligen Rechtsvertretung sei die Kündigung der Fa- milienwohnung aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten und häufigen Streitigkeiten erfolgt. Auch wenn der Zahlungsverzug der schriftlich kom- munizierte Kündigungsgrund gewesen sei, so lasse sich den Angaben von B._______ zum Verlassen des Haushalts entnehmen, dass sie «sehr ver- kracht» gewesen seien und deswegen gekündigt worden sei. Dies habe der frühere Rechtsvertreter anschliessend in der Stellungnahme vom 29. August 2018 wiederholt. 11.4.4 Der Beschwerdeführer führt zu den Vorbringen der Vorinstanz rep- likweise aus, es bleibe festzuhalten, dass selbige den Zahlungsverzug als Kündigungsgrund anerkennen müsse. 12. 12.1 Die natürliche Vermutung, dass die Ehe des Beschwerdeführers zu- mindest im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung am 20. November 2014 nicht intakt war, die Vorinstanz über diesen Umstand aktiv oder passiv getäuscht und die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, ist begrün- det: 12.2 12.2.1 Nicht in Abrede gestellt werden soll vorliegend, dass der Beschwer- deführer und seine Ehefrau wohl während einer gewissen Zeit eine intakte Ehe geführt haben dürften. Der chronologische Geschehensablauf ist aber als deutliches Indiz dafür einzustufen, dass dies im Einbürgerungszeit- punkt nicht der Fall war (vgl. dazu vorstehend E. 9.3). Zwischen dem Ein- bürgerungsentscheid am 20. November 2014 (SEM-act. 0.1) und der räumlichen Trennung der Eheleute durch die Auflösung des gemeinsamen Haushalts per März 2015 vergingen nur rund vier Monate (vgl. SEM-act. 9). Knapp ein halbes Jahr nach der Einbürgerung ihres Ehemannes hat B._______ am 28. Mai 2015 ein Gesuch um Eheschutz beim zuständigen Gericht gestellt (SEM-act. 20 S. 63 f.). Die Trennungsvereinbarung datiert vom 8. Juli 2015 und die Eheschutzverfügung des Bezirksgerichts (...) vom 20. Juli 2015 (SEM-act. 13 S. 28 ff.). Das Ehepaar lebt gemäss Aktenlage nun seit Ende März 2015 – abgesehen von einigen Monaten zwischen Mai 2018 und Oktober 2018 (vgl. SEM-act. 40, 47) – und damit seit über sieben Jahren räumlich getrennt. Belege für einen erneuten Zusammenzug wur- den dem Gericht nicht vorgelegt.
F-4466/2020 Seite 20 12.2.2 Der Beschwerdeführer beruft sich insofern auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung, wonach plausible Gründe – namentlich beruflicher oder gesundheitlicher Art – für einen getrennten Wohnsitz der Ehegatten bestehen können, ohne dass deshalb die Existenz einer ehelichen Ge- meinschaft im Sinn von Art. 27 und Art. 28 aBüG generell zu verneinen wäre. Voraussetzung hierfür ist, dass die Stabilität der Ehe offensichtlich intakt ist (BGE 121 II 49 E. 2b; Urteil des BGer 1C_80/2019 vom 2. Mai 2019 E. 4.1 am Ende; Urteil des BVGer F-1720/2021 vom 27. Juni 2022 E. 7.4.2 m.w.H.). Tatsächlich wäre der natürlichen Vermutung, dass die Ehe im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung nicht mehr intakt und auf die Zukunft gerichtet war, eine gewichtige Indiziengrundlage entzogen, wenn davon auszugehen wäre, dass die Eheleute trotz getrennten Wohnsitzen die eheliche Gemeinschaft (zumindest vorerst) weitergeführt haben. Da der Beschwerdeführer ebendies geltend macht und daraus den Fortbe- stand seiner Schweizer Staatsbürgerschaft ableiten will, trägt er hierfür die Beweislast (vgl. vorstehend E. 4.3). 12.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdefüh- rer hinreichende Belege für plausible Gründe für das Getrenntleben schul- dig bleibt. Sofern er sich auf gesundheitliche Umstände beruft, reicht er lediglich wenig aussagekräftige Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für die Zeit zwischen Juni 2015 und März 2017 ein (BVGer-act. 1, Beilagen 6-8). Be- lege, aus denen die medizinische Notwendigkeit von getrennten Wohnsit- zen der Eheleute hervorginge oder zumindest erkennbar würde, liegen demgegenüber nicht vor. Auch die wiederholt verwendete Argumentation, die verschiedenen Wohnungen seien jeweils zu klein gewesen für die Fa- milie, kann nicht gehört werden. Der Beschwerdeführer belegt nicht, dass die Eheleute nach alternativen Lösungen gesucht oder eine entsprechende Anfrage an die zuständige Sozialhilfebehörde gerichtet hätten (vgl. Urteil des BVGer F-672/2019 vom 24. August 2020 E. 6.2). Die fehlende Unter- mauerung mit Belegen gilt gleichermassen für das Vorbringen, die Tren- nung sei aus beruflichen Gründen nötig geworden. Auch hier legt der Be- schwerdeführer nicht dar, dass er oder seine Frau sich vergeblich darum bemüht hätten, eine Erwerbstätigkeit zu finden, die ihnen erlaubt hätte, den gemeinsamen Wohnsitz aufrechtzuerhalten (vgl. Urteil des BGer 1C_439/2008 vom 6. November 2008 E. 4). Die beruflichen Stationen der Ehefrau seit der Trennung bleiben ebenso im Dunkeln, wie die Ausbil- dungssituation des gemeinsamen Sohnes. Die vom Beschwerdeführer mit der Replik eingereichten Unterlagen sind insofern nicht zielführend (BVGer-act. 11, Beilagen 18-21). In Bezug auf die von den Eheleuten mit
F-4466/2020 Seite 21 der Aufhebung der Familienwohnung angestrebte Verbesserung der finan- ziellen Lage gilt es sodann festzuhalten, dass der vom Gesetzgeber ge- schützte Ehebegriff rechtsprechungsgemäss eine gegenseitige Unterstüt- zungspflicht umfasst. Vorliegend hätte es eine tatsächliche und stabile ehe- liche Gemeinschaft deshalb geboten, einander beizustehen, anstatt zu ver- suchen, sich je einzeln sozialhilfe- und arbeitslosenversicherungsrechtli- che Vorteile zu verschaffen (vgl. Urteil des BGer 1C_119/2017 vom 19. Mai 2017 E. 2.3 am Ende; Urteil des BVGer F-2918/2016 vom 17. Januar 2017 E. 6.5). Die Schuldensanierung an sich stellt im bürgerrechtlichen Kontext zudem keinen hinreichenden Grund dar, um getrennte Wohnsitze zu ak- zeptieren (vgl. Urteil des BVGer F-1999/2017 vom 30. Mai 2018 E. 4.4). 12.2.4 Die Aufhebung des gemeinsamen Wohnsitzes beruht vorliegend gesamthaft gesehen somit nicht auf ausserordentlichen und vom Willen der Eheleute unabhängigen Umständen. Sie dürfte vielmehr eine freie Ent- scheidung derselbigen gewesen sein. Es kann somit praxisgemäss nicht von einer ausnahmsweise über den Trennungszeitpunkt im März 2015 hin- aus fortbestehenden ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 27 und Art. 28 aBüG ausgegangen werden (vgl. Urteile des BVGer C-4067/2015 vom 6. Januar 2016 E. 5.3; C-2140/2015 vom 23. März 2016 E. 6.2 und 6.4.2 in fine; C-7327/2015 vom 13. Mai 2016 E. 6.2 und 8). Dieser Schluss gebietet sich auch deshalb, weil vor dem Hintergrund der ausserehelichen Beziehung der Ehefrau (vgl. nachstehend E. 12.3) nicht von einer offen- sichtlichen Stabilität der Ehe trotz getrennten Wohnsitzen gesprochen wer- den kann. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers fällt hier auch die (mit einer kurzen Unterbrechung) nun bereits sehr lang andauernde Trennung von rund sieben Jahren ins Gewicht. 12.2.5 Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz die Trennung der Ehe- gatten zu Recht als äusseren Ausdruck des Scheiterns der Ehe eingestuft. Die chronologische Verkettung der Ereignisse erweist sich somit als hinrei- chend, um die natürliche Vermutung zu begründen, dass im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung keine Ehegemeinschaft im Sinn der Rechtspre- chung (vgl. E. 7.2) vorgelegen hat. 12.3 12.3.1 Ein weiteres Indiz, dass diese natürliche Vermutung praxisgemäss stützt (vgl. dazu vorstehend E. 7.2.3), stellt die aussereheliche Beziehung von B._______ mit E._______ dar. Auf das Vorliegen einer solchen muss insbesondere geschlossen werden, weil die Eheleute deren Existenz im
F-4466/2020 Seite 22 vorinstanzlichen Verfahren zuerst eingestanden haben. Das spätere Ab- streiten erscheint vor dem Hintergrund der sogleich aufzuführenden Indi- zien als nachgeschoben und unglaubwürdig. Der Stellungnahme der vor- maligen Rechtsvertretung vom 29. August 2018 ist im Wortlaut folgendes zu entnehmen: «Wenn B._______ sagt, dass aussereheliche Beziehungen nie wirklich ein Thema waren, meint sie damit, dass diese für die Spannun- gen in der Ehe nicht ausschlaggebend waren.» (SEM-act. 39 S. 151). Wei- ter wird ausgeführt: «A._______ gab uns zur Antwort, dass er von einer Beziehung mit D._______ nichts wusste. Bezüglich der Beziehung mit E._______ war er sich im Klaren. Er erklärte, dass der besagte Herr und seine Frau mehrfach Probleme hatten und er deswegen davon erfahren hat. Jetzt sind aussereheliche Beziehungen jedoch kein Thema mehr und seine Frau wohne wieder bei ihm, also bei A.. An dieser Stelle möchten wir abermals darauf hinweisen, dass aussereheliche Beziehun- gen in unserer Gesellschaft nicht wegzureden sind und nicht als Indikator für oder gegen das Vorliegen einer Liebesheirat dienen. Unser Mandant gab an, dass er nicht mehr genau weiss, wann er von der ihm bekannten Beziehung mit E. erfahren hat. Er weiss nur noch, dass er wegen den besagten Problemen davon erfahren hat. Es liegt offenkundig in der Natur von ausserehelichen Beziehungen, dass der jeweils nicht daran be- teiligte Ehegatte von deren Vorhandensein meist erst später oder oft auch gar nicht erfährt.» [sic] (SEM-act. 39 S. 152 f.). In einem anderen Schrei- ben, dass von beiden Eheleuten handschriftlich unterzeichnet und von der früheren Rechtsvertretung mit Eingabe vom 28. Juni 2016 der Vorinstanz eingereicht wurde, ist das Folgende ausgeführt: «Februar 2015 haben wir unsere gemeinsame Wohnung verlohren, wir mussten in eine Familienher- berge, meine Frau wollte dort nicht hin, so sind ich und mein Sohn erstmals shockiert dort aleine eingezogen, es war eine sehr schwehre Zeit, nicht nur für mich sondern auch für meinen Sohn wir beide haben Sie sehr vermisst. Warum meine Frau ap disem Zeitpunkt nicht mehr mit uns zusammen Wohnen wollte kann ich nicht genau sagen, ich weiss nur das Sie sich ein wenig ausleben wollte, Sie hatte dan später einen Freund aber ich weiss das Sie nur mich liebt und das alles nur eine Phase von ihr ist.» [sic] (SEM- act. 13 S. 36). 12.3.2 Diese Ausführungen werden durch den rubrizierten Rechtsvertreter unter Hinweis auf die mangelnde Qualität der früheren Rechtsvertretung in Abrede gestellt. Wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 4.4), verfängt dieser Vor- wurf nicht. Verschiedene weitere vorinstanzliche Akten lassen sich sodann mit den aufgezeigten Angaben der Ehegatten in Übereinstimmung bringen. Der rapportierende Polizist der Stadtpolizei W._______ hält im Rapport
F-4466/2020 Seite 23 vom 22. November 2016 unter Verweis auf Rapporte der Stadtpolizei V._______ vom 17. Februar 2015 und vom 30. September 2015 fest, aus den dortigen Befragungen habe sich ergeben, dass sich B._______ und E._______ im Juni 2014 an der Langstrasse in Zürich kennengelernt hät- ten und seit August 2014 ein Liebespaar seien (SEM-act. 26 S. 82 f.). Das Bevölkerungsamt der Stadt W._______ gab gegenüber der Vorinstanz am 22. Januar 2016 an, B._______ sei am 30. Juni 2015 nach (...) gezogen (SEM-act. 2 S. 3). Die Einwohnerkontrolle (...) bestätigte am 3. Februar 2016, dass B._______ gemäss Registereintrag mit E._______ zusammen- wohne (SEM-act. 5 S. 8). Ein Wegzug der Ehefrau von der gemeinsamen Wohnadresse an der (...) nach (...) wurde für den 1. April 2016 registriert (SEM-act. 24 S. 75). Letztere bestätigte gegenüber der damaligen Rechts- vertretung schliesslich unterschriftlich, dass ein Grund für das Verlassen des mit dem Beschwerdeführer geführten Haushalts gewesen sei, dass die Ehegatten verkracht gewesen seien und sich gegenseitig erdrückt hätten. Die Eheschwierigkeiten hätten bereits angefangen, als das Kind etwa zwei Jahre alt gewesen sei (SEM-act. 33 S. 127 f.). Dieses mit doch erheblicher Deutlichkeit für eine aussereheliche sexuelle Beziehung und eine instabile Ehe sprechende Indizienbündel kann der Beschwerdeführer mit seinen pauschalen Vorbringen nicht entkräften (vgl. vorstehend E. 11.3). Die Um- stände deuten auch nicht auf eine bloss einmalige oder kurzfristige vo- rübergehende Untreue der Ehefrau hin, welche nicht zwingend das Schei- tern der Ehe bedeuten würde (vgl. Urteil des BGer 1C_390/2011 vom 22. August 2012 E. 6.2). 12.3.3 Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich somit gesamthaft gesehen keine vernünftigen Zweifel am Bestand einer ausserehelichen Be- ziehung zwischen B._______ und E._______ im Zeitraum zwischen Som- mer 2014 und Frühling 2016. Auch wenn es für die Beweisführung von Vor- teil gewesen wäre, war die Vorinstanz unter den dargestellten Umständen nicht gehalten, sämtliche zu diesen beiden Personen referenzierten poli- zeilichen Unterlagen einzuholen. Sie durfte annehmen, dass selbige nichts an ihrer Überzeugung ändern würden (vgl. zur antizipierten Beweiswürdi- gung Art. 33 Abs. 1 VwVG; BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). Tatsächlich sind so- dann zwar gewisse subjektive Einfärbungen in der Formulierung des Poli- zeiberichts vom 22. November 2016 zu erkennen. Dieser Umstand kann allerdings ohne konkrete Hinweise auf eine Fehlerhaftigkeit der dortigen Feststellungen nicht dazu führen, dass der Bericht als Ganzes anzuzwei- feln wäre. Entsprechende Hinweise bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Auf das von ihm mit der Begründung einer fehlenden Unterschrift seiner
F-4466/2020 Seite 24 Ehefrau in Zweifel gezogene, auf dem Computer verfasste Sitzungsproto- koll vom 2. November 2017 (SEM-act. 33 S. 133 ff.) muss bei der vorlie- genden Indizienlage nicht abgestellt werden, um die aussereheliche Bezie- hung als erstellt zu erachten. 13. Dem Beschwerdeführer gelingt es im Ergebnis mit seinen weitschweifigen, aber weitgehend unbelegt bleibenden Ausführungen (vgl. vorstehend E. 11.2-11.4) nicht, die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach er und seine Ehefrau im Zeitpunkt der Unter- zeichnung der gemeinsamen Erklärung beziehungsweise der erleichterten Einbürgerung nicht in einer tatsächlichen und stabilen Ehe lebten. Er kann insbesondere nicht plausibel darlegen, dass er die Ernsthaftigkeit der ehe- lichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit seiner Ehefrau auch weiterhin in einer ehelichen Gemeinschaft zu leben. Es ist demnach davon auszugehen, dass die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG durch falsche Angaben und das Verheimlichen er- heblicher Tatsachen erschlichen wurde. Damit sind die materiellen Voraus- setzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung eben- falls erfüllt. 14. 14.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege ein Ermessensfehler vor, da die Vorinstanz die ihm drohende Staatenlosigkeit unberücksichtigt gelassen habe. Ein Entzug der Schweizer Staatsbürgerschaft mit der Folge einer Staatenlosigkeit sei in seinem Fall zudem unverhältnismässig. Er sei zu keiner Zeit im Besitz eines kuwaitischen Ausweises gewesen, was der Vorinstanz bekannt gewesen sei. 14.2 Wie anderes Verwaltungshandeln auch, ist die Zulässigkeit der Nich- tigerklärung einer Einbürgerung am Gesetzeszweck und ergänzend am Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu messen. Art. 41 Abs. 1 aBüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass im Falle einer erschlichenen erleichterten Einbürgerung die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ausserordentlichen Umständen ab- zuweichen ist (vgl. Urteil des BGer 1C_466/2018 vom 15. Januar 2019 E. 5.5 m.H.; Urteil F-4105/2021 E. 12). Praxisgemäss hat der direkte Ad- ressat der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung eine allfällige Staatenlosigkeit hinzunehmen, andernfalls potentiell Staatenlose vor einer
F-4466/2020 Seite 25 Nichtigerklärung absolut geschützt wären. Das muss jedenfalls gelten, so- weit die Nichtigerklärung bzw. die Staatenlosigkeit selbstverschuldet ist (vgl. BGE 140 II 65 E. 4.2; Urteil des BVGer F-6657/2017 vom 8. Novem- ber 2019 E. 11.1, je m.w.H.). 14.3 Die Vorinstanz hat die Rechtslage betreffend eine allfällige Staatenlo- sigkeit in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (SEM- act. 70 S. 243). Zu weiteren Abklärungen diesbezüglich war sie nicht ver- pflichtet. Rechtsprechungsgemäss hat der Beschwerdeführer eine allfällige Staatenlosigkeit infolge Selbstverschuldens der Nichtigerklärung hinzu- nehmen. Darin ist weder eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrund- satzes noch eine fehlerhafte Ermessensausübung der Vorinstanz zu er- kennen. Ausserordentliche Umstände, welche ein Abweichen von der Nich- tigerklärung als Regelfolge zu rechtfertigen vermöchten, vermag der Be- schwerdeführer nicht darzulegen und sind nicht erkennbar. Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts bedeutet sodann nicht zwangsläufig den Verlust des Anwesenheitsrechts. Über einen solchen wäre – falls überhaupt – in einem eigenständigen Verfahren zu befinden, in welchem die spezifischen Interessen der Betroffenen gebührend zu berücksichtigen wären (vgl. BGE 140 II 65 E. 4.2.2; 135 II 1 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_814/2020 vom 18. März 2021 E. 4.2). 15. Ein Verstoss gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV ist im Vorgehen der Vorinstanz – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – nicht zu erkennen. Auch das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV wird durch das von dieser zu Recht angewandte, mit dem Zivilrecht nicht deckungs- gleiche bürgerrechtliche Begriffsverständnis der ehelichen Gemeinschaft nicht verletzt (vgl. zur ratio legis vorstehend E. 7.2.1). Der Beschwerdefüh- rer zweifelt schliesslich an, dass die durch Art. 15 Abs. 1 BV gewährleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit in seinem Fall gewahrt wurde, da er seine Lebensweise bewusst in Kontrast zu konservativen islamischen Weltanschauungen ausrichte. Diesbezüglich muss er sich entgegenhalten lassen, dass das mit seiner Argumentation beanstandete Erfordernis des gemeinsamen Wohnsitzes rechtsprechungsgemäss nicht absolut gilt, so- fern eine offensichtlich stabile Ehe vorliegt (vgl. vorstehend E. 12.2.2). Dar- über hinaus bleiben die Eheleute in der Gestaltung einer (tatsächlich be- stehenden) Ehe frei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt vorliegend deshalb keinen Eingriff in die angeführte Grundrechtsgarantie, zumal der Begriff der Religion oder Weltanschauung nicht in das Belieben der einzel-
F-4466/2020 Seite 26 nen Person gestellt werden kann. Das Bekenntnis muss vielmehr eine ge- wisse grundsätzliche, weltanschauliche Bedeutung erlangen, somit einer Gesamtsicht der Welt entsprechen, ansonsten der Schutzbereich des Grundrechts sich zu einer schwer fassbaren Allgemein- und Handlungsfrei- heit erweitern würde (vgl. CAVELTI/KLEY, Die schweizerische Bundesverfas- sung St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 15 N. 7 m.w.H.; BGE 119 Ia 178 E. 4b). Dass getrennte Wohnsitze der Eheleute die äusserliche Mani- festation einer in diesem Sinn schutzwürdigen Weltanschauung des Be- schwerdeführers sind, ist unter den vorliegenden Umständen nicht anzu- nehmen. 16. 16.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, sein Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens sei missachtet worden. 16.2 Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und dem inhaltlich weitgehend de- ckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens ist in Sachverhaltskonstel- lationen wie der vorliegenden regelmässig nicht betroffen, da die Nichtiger- klärung der Einbürgerung keine Entfernung der betroffenen Person aus der Schweiz und damit keine Trennung von Familienangehörigen zur Folge hat (vgl. vorstehend E. 14.3; Urteil des BVGer F-5427/2019 vom 31. Mai 2021 E. 20.1 m.H. auf Urteil des EGMR Ghoumid u.A. gegen Frankreich, Nr. 52273/16 [und 4 weitere], vom 25. Juni 2020, § 42). 16.3 Der Begriff des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK wird umfas- send verstanden. Dazu gehören unter anderem die Aspekte der persönli- chen und gesellschaftlichen Identität (Urteil des EGMR Genovese gegen Malta, Nr. 53124/09, vom 11. Oktober 2011, § 30; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.1 m.H. zur Rechtsprechung des EGMR). Aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens kann kein Anspruch auf Erwerb einer bestimmten Staats- bürgerschaft abgeleitet werden. Das Bürgerrecht stellt aber gemäss neue- rer Rechtsprechung des EGMR einen Aspekt der sozialen Identität eines Menschen dar und ist insofern durch das Recht auf Achtung des Privatle- bens geschützt (vgl. Urteil des EGMR Genovese gegen Malta, § 33; BVGE 2021 VII/8 E. 4.4.1 m.w.H.; Urteile des BVGer F-76/2019 vom 30. August 2021 E. 6.4; F-5427/2019 E. 19 f.). Die willkürliche Verweige- rung oder der Entzug der Staatsbürgerschaft beziehungsweise deren Un- tergang kann nach dieser Praxis Auswirkungen auf das Privatleben der be- troffenen Person haben (vgl. Urteile des EGMR Ramadan gegen Malta,
F-4466/2020 Seite 27 Nr. 76136/12, vom 21. Juni 2016, § 85; Ghoumid u.A. gegen Frankreich, § 43). Der EGMR prüft bei der Beurteilung der Frage, ob gegen Art. 8 EMRK verstossen wurde, neben der Willkür auch die Konsequenzen der Verweigerung oder des Entzugs für die betroffene Person (vgl. Entscheid des EGMR K2 gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 42387/13 vom 7. Februar 2017, § 49). 16.4 Bei der Beurteilung, ob die Staatsbürgerschaft willkürlich entzogen wurde, ist gemäss EGMR relevant, ob der Entzug in Übereinstimmung mit dem Gesetz erfolgte, ob der nötige prozessuale Schutz vorhanden war (insb. ob die Entscheidung einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt wer- den konnte) und ob die zuständige Behörde sorgfältig und speditiv gear- beitet hat (vgl. Urteil F-5427/2019 E. 19.1 m.H. auf Entscheid des EGMR K2 gegen Vereinigtes Königreich, §§ 49 f., 61 und die weitere Hinweise in Urteil des EGMR H.F. u.A. gegen Frankreich [Grosse Kammer], Nr. 24384/19 und 44234/20 vom 14. September 2022, § 249). Diese Krite- rien werden vom Beschwerdeführer vorliegend zu Recht nicht angezwei- felt. Sie sind als erfüllt zu erachten. Die Dauer des vorinstanzlichen Verfah- rens erweist sich mit über vier Jahren zwar als lange. Zumindest teilweise hat er dies jedoch selbst zu verantworten. Er vertrat gegenüber der Vor- instanz stets den Standpunkt, die räumliche Trennung diene dem Schutz der Ehe und der Wiederannäherung der Eheleute. Insofern kann es der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie die Wohnverhält- nisse im Sinne einer Plausibilitätsprüfung dieser Vorbringen über einen län- geren Zeitraum hinweg wiederholt kontrollierte. Alleine aufgrund der Ver- fahrensdauer kann hier deshalb nicht auf einen willkürlichen Entzug der Staatsbürgerschaft im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK geschlossen werden (ähnlich Urteile des EGMR Ghoumid u.A. ge- gen Frankreich, § 45; Ramadan gegen Malta, §§ 72 und 89). Gesamthaft gesehen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine solche Willkür nicht vorliegt. 16.5 Was sodann die Konsequenzen der Nichtigerklärung der Einbürge- rung betrifft, ist erneut festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nicht un- mittelbar eine Entfernung aus der Schweiz droht (vgl. vorstehend E. 14.3). Seine Anwesenheit wird mit dem Verlust der Staatsbürgerschaft jedoch fra- giler (vgl. Urteil F-5427/2019 E. 20.1 f. m.H. auf Urteil des EGMR Ghoumid u.A. gegen Frankreich, §§ 49 und 51). Mit Eingabe vom 25. Mai 2020 machte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zudem erst- mals geltend, die kuwaitische Staatsbürgerschaft abgelegt zu haben (SEM-act. 69 S. 224). Dieses Vorbringen bleibt unbelegt. Auch wenn der
F-4466/2020 Seite 28 EGMR der Frage nach der Staatenlosigkeit im vorliegenden Zusammen- hang ein gewisses Gewicht beimisst (vgl. Urteil Ghoumid u.A. gegen Frankreich, § 50), hält er gleichzeitig doch fest, der Umstand, dass eine Person ihre Staatsbürgerschaft abgelegt habe, bedeute grundsätzlich nicht, dass ein anderer Staat deren Anwesenheit zu regularisieren habe (vgl. Urteil Ramadan gegen Malta, § 92 m.H.). 16.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt deshalb unter Berücksichti- gung der im vorliegenden Urteil dargelegten Umstände zum Schluss, dass die Nichtigerklärung der Einbürgerung einen rechtfertigungsbedürftigen staatlichen Eingriff in das konventionsrechtlich geschützte Privatleben des Beschwerdeführers darstellt (ebenso Urteil F-5427/2019 E. 20.2). Der Ein- griff ist allerdings gesetzlich vorgesehen (vgl. vorstehend E. 8). Er ist zu- dem insofern notwendig für die öffentliche Sicherheit, als die Täuschungs- handlung des Beschwerdeführers einen Rechtsbruch und damit einen Verstoss gegen selbige darstellt. Sodann bringt der Eingriff auch unter Be- rücksichtigung einer dem Beschwerdeführer möglicherweise drohenden Staatenlosigkeit keine unverhältnismässigen Konsequenzen für diesen mit sich. Es liegt demnach ein gerechtfertigter Eingriff gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK vor. 17. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da- her abzuweisen. 18. 18.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grund- sätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Mit Zwischenverfü- gung vom 9. Oktober 2020 wurde ihm jedoch die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 18.2 Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht, so dass das amtliche Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der rechtlichen Komplexität und des Umfangs des Verfahrens ist von einem anrechenbaren amtlichen Honorar von Fr. 3‘000.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszugehen, das zulasten der Gerichtskasse geht. Gelangt
F-4466/2020 Seite 29 der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er dem Ge- richt das amtliche Honorar zu vergüten (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
F-4466/2020 Seite 30 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Johann Beerens, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'000.- zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Yannick Antoniazza-Hafner Michael Spring
F-4466/2020 Seite 31 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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