B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-4461/2021, F-1239/2022
Urteil vom 4. November 2022 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
X._______, vertreten durch lic. iur. Katja Ammann, Rechtsanwältin, ammann + rosselet rechtsanwälte, Obere Zäune 10, Postfach 1058, 8024 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-4461/2021, F-1239/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Pakistan stammende Beschwerdeführer (geb. 1981) reiste am 7. Februar 2006 in die Schweiz ein und heiratete gleichentags die Schwei- zer Bürgerin Y._______ (geb. 1936). In der Folge erhielt er eine Aufent- haltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau und am 28. April 2011 schliesslich die Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde am 6. Mai 2013 geschieden. B. Während seiner Anwesenheit hierzulande geriet der Beschwerdeführer mehrmals mit dem Gesetz in Konflikt. So wurde er vom Tribunal de police du Littoral et du Val-de-Travers am 19. April 2011 wegen übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt. Eine weitere Verurteilung erfolgte am 12. März 2013 durch das Strafgericht Basel-Stadt (bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen Drohung). Am 26. April 2019 schliesslich sprach ihn das Obergericht des Kantons Zürich der mehr- fachen falschen Anschuldigung und der Freiheitsberaubung schuldig, was eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten (bedingt vollziehbar, bei einer Probe- zeit von vier Jahren) nach sich zog. C. C.a Aufgrund dieses Sachverhalts widerrief das Migrationsamt des Kan- tons Zürich mit Verfügung vom 23. März 2020 die Niederlassungsbewilli- gung des Beschwerdeführers und wies ihn unter Ansetzung einer Ausrei- sefrist aus der Schweiz weg (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2, pag. 55-63). Einen dagegen eingelegten Rekurs wies die Sicherheitsdirek- tion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 3. Juni 2020 ab C.b Am 15. Juni 2020 schlossen der Beschwerdeführer und Y.______ in Zürich erneut die Ehe. C.c Das gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich eingereichte Rechtsmittel blieb erfolglos (Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Zürich vom 7. Januar 2021 [SEM act. 1, pag. 1-16]). In letzter Instanz wies das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten am 27. Juli 2021 ebenfalls ab (Urteil 2C_171/2021). D. Am 2. September 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im
F-4461/2021, F-1239/2022 Seite 3 Hinblick auf die Anordnung einer Fernhaltemassnahme das rechtliche Ge- hör (SEM act. 3). Davon machte er innert der bis zum 21. September 2021 angesetzten Frist keinen Gebrauch. E. Mit Verfügung vom 29. September 2021 verhängte die Vorinstanz über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren. Gleich- zeitig ordnete sie die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (SEM act. 4). Das Einreiseverbot wurde der Par- teivertreterin am 7. Oktober 2021 eröffnet. F. Noch am 7. Oktober 2021 machte die Parteivertreterin gegenüber dem SEM geltend, dass ein vom 14. September 2021 datierendes Schreiben betreffend Ausübung des rechtlichen Gehörs aufgrund eines bürointernen Missverständnisses nicht versandt worden sei. In diesem Zusammenhang ersuchte sie um Wiedererwägung des über ihren Mandanten verhängten Einreiseverbots, eventualiter um wiedererwägungsweise Aufhebung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Oktober 2021 an das Bundesverwaltungs- gericht beantragte der Beschwerdeführer, ebenfalls handelnd durch seine Rechtsvertreterin, parallel dazu die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen und subeventualiter sei das Einreiseverbot auf das Minimum zu kürzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung, eventualiter sei ihm im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu bewilligen, maximal zweimal 90 Tage pro Jahr als Tourist bei seiner Ehefrau in der Schweiz zu weilen. Des Weiteren stellte er die Begehren, es sei ihm für dieses Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses zu verzichten. Das Rechtsmittel war namentlich mit Unterlagen zum beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers, zur Pflege der ehelichen Beziehung sowie mit Referenzschreiben von Freunden und Bekannten er- gänzt. Dieses Beschwerdeverfahren wurde unter der Geschäftsnummer F-4461/2021 erfasst.
F-4461/2021, F-1239/2022 Seite 4 H. Am 18. Oktober 2021 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 7. Oktober 2021 nicht ein und verwies den Beschwerdeführer auf das zwi- schenzeitlich anhängig gemachte Rechtsmittelverfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht (BVGer F-4461/2021/act. 3). I. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2021 wies das Bundesverwal- tungsgericht die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab (F-4461/2021/act. 4). J. Am 3. und 25. November 2021 reichte der Beschwerdeführer Ergänzungen zur Rechtsmitteleingabe vom 8. Oktober 2021 ein (F-4461/2021 /act. 5 und 9). K. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde (F-4461/2021/act. 12). L. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 und 19. Januar 2022 orientierte das SEM den Beschwerdeführer über die Praxis bei der Gewährung von Suspensionen und wies entsprechende Begehren beide Male formlos ab (F-4461/2021/act. 11 bzw. 14). M. Replikweise hielt der Beschwerdeführer am 3. Februar 2022 am einge- reichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und deren Begründung fest. Der Replik waren weitere Beweismittel beigelegt (persönliche Stellung- nahme von Y._______, diverse Belege zur Kommunikation zwischen den Eheleuten, Unterlagen zum Masterstudium des Beschwerdeführers; F-4461/2021/act. 15). N. Am 16. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer das Einreiseverbot vom 29. September 2002 am Grenzübergang in Chiasso vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit aus Versehen ein zweites Mal eröffnet (F-4461/2021/act. 17).
F-4461/2021, F-1239/2022 Seite 5 O. Auch dagegen legte der Beschwerdeführer am 16. März 2022 ein Rechts- mittel ein. Darin stellte er das Begehren, «die Verfügung vom 16. Februar 2022 und damit das Einreiseverbot» seien aufzuheben. Eventualiter sei das Einreiseverbot auf das Minimum zu kürzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, das zweite Rechtsmittelverfahren mit dem Ver- fahren F-4461/2021 zu vereinigen oder eventualiter bis zum rechtkräftigen Abschluss desselben zu sistieren. Ausserdem beantragte er für das zweite Verfahren wiederum die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung. Dieses Rechtsmittelverfahren wurde vorsorglich unter der Geschäftsnum- mer F-1239/2022 aufgenommen (vgl. F-1239/2022/act. 1 und 2). P. Da sich beide Rechtsmittel gegen dieselbe Fernhaltemassnahme richten, tat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit verfahrens- leitender Anordnung vom 31. März 2022 seine Absicht Kund, die Be- schwerdeeingabe vom 16. März 2022 inklusive Beilagen in das Verfahren F-4461/2021 aufzunehmen, dort mitzuberücksichtigen und das vorsorglich eröffnete Verfahren F-1239/2022 als gegenstandlos geworden von der Ge- schäftskontrolle abzuschreiben (F-4461/2021/act. 18). Die Parteivertreterin erklärte sich mit diesem Vorgehen am 8. April 2022 unter der Voraussetzung einverstanden, dass die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen für das abzuschreibende Verfahren zu Lasten der Vorinstanz gingen (F-4461/2021/act. 19). Aufgrund der am 8. April 2022 beantragten Kosten- und Entschädigungs- folgen wurde die Angelegenheit vorerst unter beiden Geschäftsnummern fortgeführt. Q. Nachdem der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 16. März 2022 neu geltend machte, in Italien über eine Aufenthaltsbewilligung bzw. eine bis 2032 gültige italienische Identitätskarte zu verfügen, lud das Bundesver- waltungsgericht das SEM am 6. Mai 2022 zu einem zweiten Schriftenwech- sel ein (F-4461/2021/act. 20). R. Am 1. Juni 2022 reichte die Vorinstanz eine ergänzende Vernehmlassung ein. In diesem Rahmen kam sie auf ihre Ausschreibung im SIS II zurück
F-4461/2021, F-1239/2022 Seite 6 und veranlasste mit sofortiger Wirkung deren Löschung. Im Übrigen hielt sie an der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung vom 23. De- zember 2021 fest (F-4461/2021/act. 21). S. Am 11. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Darin hielt er, unter Vorlage zweier weiterer Belege betreffend seine eheli- che Beziehung, an den bisherigen Anträgen fest (F-4461/2021/ act. 23). T. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Da sich die Rechtsmittel vom 8. Oktober 2021 und 16. März 2022 nach- weislich gegen dieselbe Fernhaltemassnahme richten, sind die sachlich und persönlich eng zusammenhängenden Beschwerdeverfahren F-4461/2021 und F-1239/2022 zu vereinigen und es ist darüber in einem Urteil zu befinden (siehe dazu auch Sachverhalt Bst. P). 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An- ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
F-4461/2021, F-1239/2022 Seite 7 2.4 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, wurde dem Beschwerdeführer das vorliegende Einreiseverbot aus Versehen zweimal eröffnet. Dem Be- troffenen ist daraus kein Nachteil erwachsen (vgl. Art. 38 VwVG), weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 2.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. c Ziff. 1 BGG). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann in diesem Fall die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer- den (vgl. Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Be- gehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 4. Die Parteivertreterin bemängelte in den Beschwerdeergänzungen vom 3. und 25. November 2021, dass ihr kein kantonaler Antrag auf Erlass ei- nes Einreiseverbots bekannt sei bzw. sich kein solcher in den Akten be- finde. Die Vorinstanz hat der Rechtsvertreterin die Vorgehensweise der in- volvierten Behörden mit Informationsschreiben vom 14. Oktober 2021 (elektronische Übermittlung durch die kantonale Migrationsbehörde an- stelle eines Schreibens oder formellen Antrags) erläutert (siehe dazu F-4461/2021/act. 5). Dieses Vorgehen lässt sich nicht beanstanden. Im Übrigen hat die Stadtpolizei Zürich den Beschwerdeführer bereits an- lässlich einer am 23. Oktober 2019 durchgeführten Einvernahme zur Sa- che ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Migrationsamt des Kan- tons Zürich nach Eintritt der Rechtskraft der Wegweisung aus der Schweiz gedenke, beim SEM den Erlass eines Einreiseverbots zu beantragen (SEM act. 2/pag. 88-94). 5. 5.1 Das Einreiseverbot kann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) gegenüber ausländischen Perso- nen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden
F-4461/2021, F-1239/2022 Seite 8 (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Das Einreiseverbot wird nach Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn der Be- troffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreisever- bots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). 5.2 Das Einreiseverbot stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten dar, sondern dient der Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus- länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff der polizeilichen Schutzgü- ter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechts- ordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behörd- liche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verord- nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätig- keit [VZAE, SR 142.201]). Demgegenüber müssen bei der Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhalts- punkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Be- stand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr ent- sprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. etwa BVGE 2017 VII/2 E. 4.4 m.H.). 6. 6.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz wiederholt straffällig geworden. Zuletzt habe er vom Obergericht des Kantons Zürich am 26. April 2019 wegen mehrfacher falscher Anschuldigung und Freiheitsberaubung zu ei- ner Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt werden müssen. Aus diesem Grund sei seine Niederlassungsbewilligung widerrufen worden. Er habe aus allgemeiner Unzufriedenheit und egoistischen Beweggründen heraus mehrere Personen vorsätzlich verschiedener Verbrechen bezichtigt. Die verübten Delikte stellten einen schweren Verstoss gegen die Gesetzge- bung dar, womit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
F-4461/2021, F-1239/2022 Seite 9 im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG einhergehe. Vom rechtlichen Gehör habe er innert der ihm dafür angesetzten Frist keinen Gebrauch gemacht. Den Akten lasse sich entnehmen, dass er hier mit einer Frau mit Schweizer Bürgerrecht verheiratet sei. Allerdings gelte es zu berücksichtigen, dass die Ehe erst während des migrationsrechtlichen Verfahrens geschlossen wor- den sei und tägliche Kontakte sowohl über die klassischen als auch die neuen Kommunikationsmittel möglich seien. Der Erlass einer Fernhalte- massnahme von fünf Jahren erweise sich somit auch unter Berücksichti- gung seiner privaten Interessen als gerechtfertigt und verhältnismässig. Der Betroffene habe während dieser Zeit zu beweisen, dass er gewillt und fähig sei, sich in Zukunft an die geltende Rechtsordnung zu halten. In der Vernehmlassung ergänzte die Vorinstanz, dass das aktuelle Wohl- verhalten des Beschwerdeführers angesichts der noch laufenden Probe- zeit naheliegend erscheine und verwies darauf, dass dessen strafbare Handlung nach heute geltendem Strafrecht zu einer obligatorischen Lan- desverweisung führen würde. 6.2 Der Beschwerdeführer hielt den Argumenten der Vorinstanz haupt- sächlich entgegen, nach seinem 15-jährigen Aufenthalt hierzulande sei er – abgesehen von den Verurteilungen – bestens integriert. Auch wenn das Strafurteil, auf welches die Vorinstanz Bezug nehme, vom 26. April 2019 stamme, lägen diesem Vorfälle zugrunde, die sich zwischen Dezem- ber 2015 und Mai 2016 zugetragen hätten. Seither habe er sich keines Vergehens mehr schuldig gemacht und lebe seit bald sechs Jahren straf- frei. Ausserdem praktiziere er seit 2018 regelmässig Yoga. Dies habe zu einer erheblichen Verbesserung in seiner persönlichen Struktur und im Um- gang mit von aussen kommenden Unannehmlichkeiten geführt, weshalb von ihm keine Gefahr mehr ausgehe. Sodann sei das SEM in sachverhalts- widriger Weise davon ausgegangen, dass er sich mit seiner Ehefrau erst während des migrationsrechtlichen Verfahrens verheiratet habe. Indes führe er mit ihr, obwohl sie sich einst hätten scheiden lassen, seit 15 Jahren eine umfassende Lebens- und Liebesbeziehung. Unberücksichtigt gelas- sen worden seien des Weiteren ihr Alter und, dass sie mit 86 Jahren auf seine Unterstützung angewiesen sei, sowie seinen baldigen Masterab- schluss, was entsprechende Aufenthalte in der Schweiz erforderlich ma- che. Diesen ausserordentlichen Umständen gelte es im Rahmen der Ver- hältnismässigkeitsprüfung Rechnung zu tragen. Aufgrund der äusserst ein- geschränkten Reisefähigkeit seiner Ehefrau und der gängigen Suspensi- onspraxis der Behörden könnten sie als Paar bei einer Einreisesperre nur wenig Zeit gemeinsam verbringen. Die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 5
F-4461/2021, F-1239/2022 Seite 10 AIG seien folglich erfüllt. Andernfalls sei das Einreiseverbot aus humanitä- ren Gründen auf das absolute Minimum zu reduzieren. In der Replik hob der Beschwerdeführer nochmals hervor, dass sich seine eheliche Situation von derjenigen anderer Ehepaare unterscheide und eine besondere Lösung gesucht werden müsse. Das SEM sei nicht auf die in- dividuelle Situation von ihm und seiner Frau eingegangen. Bedenke man die vorinstanzliche Suspensionspraxis, so werde ihnen das Eheleben für die nächsten drei Jahre verunmöglicht, was sich angesichts ihres Alters als unhaltbar und absolut unverhältnismässig erweise. 7. 7.1 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, trat der Beschwerdeführer wäh- rend seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz mehrmals strafrecht- lich in Erscheinung. Zuletzt verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Zü- rich am 26. April 2019 wegen mehrfacher falscher Anschuldigung und Frei- heitsberaubung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Mo- naten, wovon 90 Tage durch Haft erstanden, bei einer Probezeit von vier Jahren. Bei der schwerwiegendsten Tat warf er einem ehemaligen Arbeits- kollegen wider besseren Wissens die geplante Detonation einer gefährli- chen Bombe beim Hauptbahnhof Zürich vor. In der Folge musste der be- treffende Arbeitskollege eine Hausdurchsuchung, eine polizeiliche Befra- gung und mehrere Stunden Polizeihaft erdulden. In weiteren drei Fällen mit mehreren Geschädigten wurden aufgrund der falschen Anschuldigung des Handels mit Betäubungsmitteln bzw. des Vorwurfs des sexuellen Miss- brauchs eines Kleinkinds eine Hausdurchsuchung sowie polizeiliche Ein- vernahmen durchgeführt (SEM act. 2, pag. 105-138). Hinzu kommen die, wenn auch schon weiter zurückliegenden, Verurteilungen wegen übler Nachrede und Drohungen. Mit diesen Taten hat der Beschwerdeführer ohne Zweifel gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verstossen. Der entsprechende Fernhaltegrund ist damit gegeben. Entgegen der Auffassung der Parteivertreterin fällt bei Rechtsgüterverletzungen der genannten Art ein gänzliches Absehen von einem Einreiseverbot (Art. 67 Abs. 5 AIG) unbesehen der geltend gemach- ten privaten Interessen ausser Betracht. 7.2 Bei der Frage, wie es sich mit der Gefahr einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhält, kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. In den Augen des Beschwerdeführers geht von ihm in- zwischen keine solche Gefahr mehr aus. Hierzu gilt es vorweg festzuhal-
F-4461/2021, F-1239/2022 Seite 11 ten, dass Straf- und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen, an- dere Interessen schützen und unabhängig voneinander sind. Während der Straf- und Massnahmenvollzug neben der Sicherheitsfunktion eine resozi- alisierende bzw. therapeutische Zielsetzung hat, steht für die Migrations- behörden der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor weiteren Straftaten im Vordergrund, woraus für die Legalprognose ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab resultiert (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 oder Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 je m.H.). 7.3 Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten wiegt aus migrationsrechtlicher Sicht nicht leicht. Der Beschwerdeführer hat aus all- gemeiner Unzufriedenheit und egoistischen Beweggründen heraus meh- rere Personen vorsätzlich der Begehung von Verbrechen bezichtigt. Eine Person musste deshalb mehr als sieben Stunden in Polizeigewahrsam ver- bringen. Ausserdem gehört Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 StGB zu denjenigen Anlasstaten, die vom Verfassungsgeber als besonders verwerflich betrachtet werden und zum Verlust eines jeden Aufenthalts- rechts sowie zu einem obligatorischen Einreiseverbot von 5 bis 15 Jahren Dauer führen sollen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a und Abs. 5 BV; vgl. auch Art. 66a Abs. 1 Bst. g StGB, der in Konkretisierung der genannten Verfas- sungsbestimmung auf den 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt wurde). Art. 66a Abs. 1 StGB darf zwar nicht rückwirkend angewendet werden, der darin zum Ausdruck gebrachten Wertung ist in den Schranken des übrigen Verfassungs- und Völkerrechts indes Rechnung zu tragen (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_861/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2.2 m.H.). Das be- deutet unter anderem, dass die Anforderungen an die Wiederholungsge- fahr herabgesetzt sind. 7.4 Soweit auf Beschwerdeebene jegliches künftige Gefahrenpotenzial verneint wird, so gilt es sodann anzumerken, dass ein solches Risiko von Gesetzes wegen vermutet wird (siehe Botschaft, a.a.O., S. 3760 oder E. 5.2 in fine hiervor). Das Bundesverwaltungsgericht übersieht diesbezüg- lich nicht, dass die gravierendsten Taten zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung rund fünf Jahre zurücklagen. Im Kontext der Vor- strafen erscheint die seither verstrichene Zeit, nicht zuletzt im Hinblick auf die Schwere der Haupttat, indes zu kurz, als dass von einer grundlegenden persönlichen Wandlung ausgegangen werden könnte. Nicht ausser Acht gelassen werden darf in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerde- führer bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens im Frühjahr 2019 keine Einsicht und Reue zeigte (siehe obergerichtliches Urteil vom 26. April
F-4461/2021, F-1239/2022 Seite 12 2019, S. 28). Abgesehen davon stand er zuerst unter dem Druck des Ver- fahrens betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und seit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich unter demjenigen der vierjäh- rigen, noch nicht abgelaufenen Probezeit, was ein korrektes Verhalten sei- nerseits ohnehin nahelegt. Aus dem behaupteten Lebenswandel, der im Jahre 2018 aufgrund seiner Hinwendung zur Yoga-Philosophie eingesetzt haben soll, vermag er vor diesem Hintergrund nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zusätzlich gilt es zu berücksichtigen, dass bei Drittstaatsange- hörigen auch generalpräventive Überlegungen in die Beurteilung einflies- sen dürfen (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_826/2020 vom 4. Juni 2021 E. 3.4 oder 2C_299/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3, je m.H.). All dies spricht gegen den Wegfall einer rechtlich relevanten Rückfallgefahr. 7.5 Die Vorinstanz hat das über den Beschwerdeführer verhängte Einrei- severbot auf fünf Jahre befristet. Die Dauer der Massnahme liegt demzu- folge an der obersten Grenze der in Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG genann- ten Regelhöchstdauer, welche – gemäss Satz 2 – lediglich dann überschrit- ten werden darf, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Insoweit ist festzustel- len, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte weder hochwer- tige Rechtsgüter wie beispielsweise Leib und Leben betreffen noch zur Schwerkriminalität mit u.a. grenzüberschreitendem Charakter gehören. Eine qualifizierte Gefährdungslage im dargelegten Sinne ist in Anbetracht der Deliktsstruktur mithin nicht gegeben. Dies scheint auch die Auffassung der Vorinstanz zu sein, die dem Beschwerdeführer in der angefochtenen nicht vorhält, er stelle eine qualifizierte Gefährdung dar. Die Rede ist ledig- lich davon, dass die verübten Delikte einen schweren Verstoss gegen die Gesetzgebung darstellten, womit eine Gefährdung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG einhergehe. 7.6 Das Einreiseverbot ist demzufolge dem Grundsatz nach zu bestätigen, soweit damit seine zulässige Dauer auf fünf Jahre begrenzt wird (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). 8. 8.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitli- chen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtge- mässe Ermessen der Behörde (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; 108 Ib 196 E. 4a). Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
F-4461/2021, F-1239/2022 Seite 13 zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öf- fentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonder- heiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler HÄ- FELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 8.2 Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung spricht für ein nicht unerhebliches öffentliches Inte- resse an seiner Fernhaltung. Das Hauptaugenmerk der Fernhaltemass- nahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Fürs- tentum Liechtenstein entgegenwirken und ihn überdies anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreisever- bots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung zu begehen. Als gewichtig zu erachten ist ebenfalls das bereits an- gesprochene generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicher- heit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). 8.3 Den vorstehenden Interessen stellt der Beschwerdeführer seine priva- ten Interessen gegenüber. Er lebe seit über 15 Jahren mit seiner Schweizer Ehefrau zusammen. Aufgrund ihres Alters (86 Jahre) und ihrer Gebrech- lichkeit bedürfe sie in mannigfacher Hinsicht seiner Unterstützung. Zudem sei er wegen des bevorstehenden Abschlusses seines Masterstudiums an der Universität Zürich auf eine zeitweilige Präsenz vor Ort angewiesen. Bis auf die Verurteilungen habe er sich während seiner 15-jährigen Anwesen- heit hierzulande im Übrigen bestens in die hiesigen Verhältnisse integrie- ren können. Der individuellen Situation beider Eheleute gelte es speziell Rechnung zu tragen. Eingriffe in die verfassungsmässigen Rechte jedes einzeln müssten verhältnismässig sein. 8.3.1 Es steht ausser Frage, dass das Einreiseverbot das Recht der Betei- ligten auf ein von staatlichen Eingriffen ungestörtes Familienleben berührt. Bei der Beurteilung der Eingriffsschwere gilt es allerdings vorweg klarzu- stellen, dass Einschränkungen des Privat- und Familienlebens aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsge- richts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Anwesenheitsrechts hierzulande zurückzuführen sind. Der Beschwerdeführer war vorliegend gehalten, die Schweiz nach dem
F-4461/2021, F-1239/2022 Seite 14 durch das Bundesgericht in letzter Instanz bestätigten Widerruf der Nieder- lassungsbewilligung zu verlassen (siehe Urteil 2C_171/2021). Die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu hierzulande ansässigen Personen – insbesondere der Schweizer Ehefrau – scheitert daher bereits am feh- lenden Aufenthaltsrecht (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2). 8.3.2 Wie eben dargetan, hat das über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot, über den Entzug des Aufenthaltsrechts hinaus, zur Folge, dass der Betroffene seine hier lebende Ehefrau nicht mehr beliebig besu- chen darf. Die Verhältnismässigkeit der Massnahme an sich wird dadurch aber nicht in Frage gestellt, wäre das Instrument des Einreiseverbots doch ansonsten gegenüber allen Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz von vornherein unzulässig (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). Die Ausführungen zur Ehe und zum geltend ge- machten 15-jährigen Zusammenleben gilt es ohnehin in dem Sinne zu re- lativieren, als das Paar, nachdem es im Februar 2006 in der Schweiz ein erstes Mal geheiratet hatte, sich am 6. Mai 2013 scheiden liess. Das er- neute Eingehen der Ehe mit der um 45 Jahre älteren Ehefrau während des hängigen Aufenthaltsverfahrens im Juni 2020 kann kaum anders denn als Versuch des Beschwerdeführers verstanden werden, dem drohenden Wi- derruf der Niederlassungsbewilligung durch eine Heirat mit einer Schwei- zerin den Boden zu entziehen (siehe hierzu wiederum Urteil 2C_171 E. 4.3.4). Abgesehen davon absolvierte er zwischen 2013 und 2018 in Pa- kistan zwei Masterstudiengänge, was jeweils monatelange Landesabwe- senheiten bedingte. Dass anscheinend auch nach der Scheidung eine ge- wisse (nichteheliche) Beziehung fortbestand, fällt mangels rechtlicher Re- levanz derselben nicht ins Gewicht. Die im Verlaufe des Rechtsmittelver- fahrens hierzu eingereichten zahlreichen Belege (persönliche Stellungnah- men von Y._______, Auszüge aus E-Mail-Verkehr und WhatsApp-Nach- richten, etc.) beschränken sich auf die Phase nach der Wiederverheiratung und rechtfertigen im dargelegten Kontext keine andere Betrachtungsweise. Aus dem gleichen Grund erscheint nicht von Belang, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung noch davon ausging, die Eheleute hätten sich im Jahre 2020 erstmals verheiratet. 8.3.3 Der durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützten Garantie des Fa- milienlebens kommt bei der vorliegenden Beurteilung nur so weit Bedeu- tung zu, als das Einreiseverbot das durch das fehlende Aufenthaltsrecht ohnehin auf kurzzeitige Besuche beschränkte Familienleben zusätzlich er- schwert. Die Fernhaltemassnahme stellt damit einen administrativen Mehr- aufwand dar, da für Besuche in der Schweiz vorgängig um die Aussetzung
F-4461/2021, F-1239/2022 Seite 15 des Einreiseverbots ersucht werden muss (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG). Eine solche Suspension kann auf Gesuch hin für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt werden und sie darf das Einreiseverbot nicht aushöhlen (BVGE 2013/4 E. 7.4.3). Ungeachtet der vorinstanzlichen Ausführungen hierzu können Suspensionen jedenfalls nicht in dem von den Betroffenen gewünschten Umfang gewährt werden. Kontakte ausserhalb des schwei- zerischen und liechtensteinischen Territoriums, beispielsweise im grenzna- hen Ausland oder auf andere Weise als durch persönliche Treffen (z.B. WhatsApp, SMS, Skype, Facebook, usw.), werden durch die Massnahme nicht beeinträchtigt (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.). Wei- tergehend kann dem Alter der Ehegattin nicht Rechnung getragen werden. Zu ergänzen ist an dieser Stelle, dass selbst deren Präsenz den Beschwer- deführer nicht von mehrfacher Delinquenz abzuhalten vermochte. Die mit dem Einreiseverbot verbundenen bzw. verbleibenden Einschränkungen haben die Eheleute somit hinzunehmen, zumal sie zur Verhütung von Straftaten und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind (vgl. Art. 8 Zff. 2 EMRK). 8.3.4 Zu den privaten Interessen ist ausserdem zu bemerken, dass der Be- schwerdeführer im Alter von 25 Jahren in die Schweiz kam und er etwas mehr als fünfzehn Jahre hierzulande verbracht hat. Ein Einreiseverbot ist aber auch in derartigen Konstellationen zulässig (BGE 135 II 110 E. 2.1; 130 II 176 E. 4.2.2; Urteil des BGer 2C_109/2016 vom 15. Februar 2016 E. 2.1). Wohl sind die sprachliche, berufliche und finanzielle Integration po- sitiv zu würdigen, angesichts der aktenkundigen Missachtung der hiesigen Rechtsordnung kann indes weder von einer erfolgreichen Integration ge- sprochen werden (vgl. Art. 581 Abs. 1 Bst. a und b AIG), noch vermag ihn dies anderweitig entscheidend zu entlasten. Das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung ist deshalb höher zu gewichten als die geltend gemach- ten Verbindungen zur Schweiz. Die Ausführungen zu der wegen des Ein- reiseverbots befürchteten Verfolgung im Heimatland schliesslich (siehe Be- schwerdeergänzung vom 25. November 2021, BVGer act. 9) werden nur schon durch die Löschung des SIS-Eintrags hinfällig. 8.4 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot dem Grundsatze nach nicht beanstandet werden kann. Nach einer Gesamtwür- digung aller Umstände – namentlich mit Blick auf die erhebliche Erschwe- rung der Kontakte zur betagten Schweizer Ehefrau, den Zeitablauf seit Be-
F-4461/2021, F-1239/2022 Seite 16 gehung der schwersten Straftat und dem damit verbundenen Wohlverhal- ten sowie die berufliche Integration und die lange Aufenthaltsdauer – er- scheint das vollumfängliche Ausschöpfen der gesetzlichen Regelmaximal- dauer von fünf Jahren jedoch als unverhältnismässig, weshalb die Fern- haltemassnahme um ein Jahr zu reduzieren ist. Damit wird den auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen zureichend Rech- nung getragen. Eine Befristung des Einreiseverbots auf vier Jahre erweist sich auch angesichts der Rechtsprechung und der Kasuistik des Bundes- verwaltungsgerichts als angemessen (vgl. etwa Urteile des BVGer F-6415/2019 vom 1. Februar 2021, F-1910/2019 vom 2. Juni 2020, F-924/2018 vom 7. Oktober 2019, F-2995/2018 vom 23. September 2019, F-4268/2017 vom 15. Februar 2019, F-7158/2014 vom 31. Oktober 2017 oder F-5290/2015 vom 3. Juli 2017). 9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher, soweit sie durch die Löschung der SIS-Ausschreibung nicht gegenstands- los geworden ist, teilweise gutzuheissen und die Dauer des angefochtenen Einreiseverbots ist auf vier Jahre, bis zum 28. September 2025, zu begren- zen. 10. 10.1 Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind dem Beschwerdeführer im Umfang des Unterliegens (ermässigte) Verfahrens- kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit Beschwerdeschrift vom 8. Oktober 2021 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei- ständung wurde mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2021 abgewie- sen (F-4461/2021/act. 4). Dem auf der Basis desselben Einreiseverbots am 16. März 2002 im Rechtsmittel gegen die zweite Eröffnung der Fern- haltemassnahme erneut gestellten Begehren um unentgeltliche Prozess- führung kommt deshalb keine selbständige Bedeutung zu. Die reduzierten Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 600.– fest- zusetzen. 10.2 Für die notwendigen Kosten ist dem Beschwerdeführer im Umfang des Obsiegens eine (gekürzte) Parteientschädigung zu Lasten des SEM zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 2 VGKE). Im Verfahren F-4461/2021 machte die Rechtsvertreterin Parteikosten von
F-4461/2021, F-1239/2022 Seite 17 Fr. 1'830.35 bzw. für den Fall des Unterliegens von Fr. 1'448.80 geltend, im Verfahren F-1239/2022 stellte sie nochmals Fr. 1'990.10 in Rechnung. In Berücksichtigung der Notwendigkeit der Eingaben (dass die zweite Eröff- nung des Einreiseverbots dieselbe Massnahme betraf, war für die Beteilig- ten ohne weiteres erkennbar), der Schwierigkeit der Streitsache in rechtli- cher und tatsächlicher Hinsicht sowie der Praxis in vergleichbaren Fällen beträgt die volle Entschädigung Fr. 2'000.–. Im Umfang seines Obsiegens (20 % bezüglich der Dauer, plus Wegfall der SIS-Ausschreibung) ist ihm folglich eine von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung in Höhe von Fr. 600.– zuzusprechen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu- schlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
F-4461/2021, F-1239/2022 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren F-4461/2021 und F-1239/2022 werden verei- nigt. 2. Die Beschwerden werden, soweit sie nicht gegenstandlos geworden sind, teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot auf den 28. September 2025 befristet. 3. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'000.– in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 400.– werden zu- rückerstattet. 4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung von Fr. 600.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Daniel Grimm
Versand:
F-4461/2021, F-1239/2022 Seite 19 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ZEMIS [...])