B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-4434/2022

Urteil vom 5. Juli 2023 Besetzung

Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Matiu Dermont.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. LL.M. Lukas Rich, Rechtsanwalt und MLaw Tabea Baumgartner, Rechtsanwältin BEELEGAL Bösiger. Engel. Egloff, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

F-4434/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Bangladesch stammende Beschwerdeführer A._______ (geboren [...]) reiste am 4. Juli 2004 für ein Studium an einer Hotelfach- schule in die Schweiz ein. Am 1. Oktober 2008 heiratete er die Schweizer Bürgerin B._______ (geboren [...]; aktuell: Ex-Ehefrau). B. Gestützt auf die Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2011 um erleichterte Einbürgerung. Die Ehegatten unterzeichneten im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens am 27. Mai 2015 eine Eheerklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten und stabilen ehelichen Gemein- schaft an derselben Adresse zusammenleben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Gleichzeitig nahmen sie unter- schriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehe- gatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächli- che eheliche Gemeinschaft mehr bestehe, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. C. Mit Verfügung vom 2. September 2015 (am 4. Oktober 2015 in Rechtskraft erwachsen) bürgerte die Vorinstanz den Beschwerdeführer erleichtert ein. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte der Stadt U._______ und der Gemeinde V._______ in den Kantonen X._______ und Y.. D. Am 24. August 2016 reichten die Ehegatten ein gemeinsames Schei- dungsbegehren ein. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürichs vom 2. Novem- ber 2016 (rechtskräftig seit dem 4. Januar 2017) wurde ihre kinderlos ge- bliebene Ehe geschieden. E. Die Stadt R. informierte die Vorinstanz mit Schreiben vom 6. Feb- ruar 2017 über die in Rechtskraft getretene Scheidung des Ehepaares. F. Am 28. Juli 2017 heiratete der Beschwerdeführer seine heutige Ehefrau und bangladeschische Staatsangehörige C._______ (geboren [...]). Aus dieser Ehe wurde am 28. Dezember 2020 die gemeinsame Tochter

F-4434/2022 Seite 3 D._______ geboren, welche von der erleichterten Einbürgerung des Be- schwerdeführers abgeleitet ab ihrer Geburt ebenfalls das Schweizer Bür- gerrecht erwarb. G. Mit Mitteilung vom 28. Dezember 2018 eröffnete die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer, dass das vorliegende Verfahren betreffend Nichtigerklä- rung seiner erleichterten Einbürgerung eingeleitet werde. H. Der Beschwerdeführer nahm am 14. Januar 2019, am 14. Januar 2021 und am 5. Juli 2022 zum laufenden Verfahren Stellung; die Ex-Ehefrau verzich- tete mit Schreiben vom 25. Juli 2019 auf eine Stellungnahme. I. Mit Verfügung vom 5. September 2022 erklärte die Vorinstanz die erleich- terte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig und stellte gleichzei- tig fest, die Nichtigkeit erstrecke sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe. J. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. In prozessualer Hin- sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. K. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 25. November 2022 vernehmen und beantragte, ohne weitere inhaltliche Ausführungen zu machen, die Ab- weisung der Beschwerde. Daraufhin liess das Bundesverwaltungsgericht die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer am 29. November 2022 zur Kenntnisnahme zukommen. L. Der unterzeichnende Richter hat vorliegendes Verfahren aus organisatori- schen Gründen im Februar 2023 von der vormaligen Instruktionsrichterin übernommen.

F-4434/2022 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungs- gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 2 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. Am 20. Juni 2014 verabschiedete die Bundesversammlung das total revi- dierte Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsge- setz, BüG, SR 141.0). Per 1. Januar 2018 trat dieses in Kraft und hob das Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG, AS 1952 1087) auf (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I Anhang BüG). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 1C_574/2021 vom 27. April 2022 fest, dass in Bezug auf Art. 50 Abs. 1 BüG das anwendbare materielle Recht jenes sei, das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung des Zusammenlebens bzw. der Gewährung der Einbürgerung galt (vgl. E. 2, insbesondere E. 2.4), womit die vorliegende Streitsache nach dem alten Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen ist.

F-4434/2022 Seite 5 4. Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1 bis aBüG statuierte hierfür seit dem 1. März 2011 eine differenzierte Fristenregelung. Demnach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, für nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshand- lung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfah- rens stehen die Fristen still (vgl. dazu Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 5). Vorliegend sind die Fristen von Art. 41 Abs. 1 bis aBüG - sowohl die zweijährige relative als auch die acht- jährige absolute Verjährungsfrist - eingehalten. Die formellen Vorausset- zungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind erfüllt. 5. 5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Ge- meinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle For- men der erleichterten Einbürgerung geltender Weise setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz inte- griert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einrei- chung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 5.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Ver- langt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom beid- seitigen Willen der Ehepartner getragen wird, ihre Ehe auch künftig auf- recht zu erhalten. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemein- schaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Schei- dung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2), ein Ehegatte während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder

F-4434/2022 Seite 6 sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen zwei Menschen (Urteil des BVGer F-4903/2020 vom 28. Februar 2022 E. 5.2). 6. 6.1 Nach Art. 41 Abs. 1 aBüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsa- chen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraus- setzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vor- aus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täu- schenden Verhalten erwirkt worden ist. Andererseits ist keine Arglist im Sinne des Strafrechts erforderlich. Es genügt, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in ei- nem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlas- sen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 6.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleich- terte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so hat sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse zu orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV und aus der ver- fahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Realität entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 6.3 Die Täuschungshandlung muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürge- rungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, be- gründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer F-2375/2016 vom 29. März 2018 E. 5.3 m.H.).

F-4434/2022 Seite 7 7. 7.1 Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG hat die Be- hörde von Amtes wegen zu untersuchen, ob die Ehe der betroffenen Per- son im Zeitpunkt der Erklärung intakt und auf die Zukunft gerichtet war. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen wer- den. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungs- folge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeits- folgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die be- troffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2, 135 II 161 E. 3). 7.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögli- che Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Per- son nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Sie bringt die natürliche Vermutung bereits mit dem Gegenbeweis zu Fall (HANS PETER WALTER, Berner Kommentar, 2012, N. 476 zu Art. 8 ZGB). Hierfür genügt es, dass die betroffene Person einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass die Ehe im Zeitpunkt der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft noch intakt war und sie die Behörde demzufolge nicht ge- täuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern einer vormals intakten Ehe führte, oder die be- troffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit eheli- cher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemein- schaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3; Urteil des BVGer C-333/2012 vom 21. August 2014 E. 4.2).

F-4434/2022 Seite 8 7.3 Zur Entkräftung der natürlichen Vermutung genügt der blosse Hinweis der Eheleute nicht, sie hätten im Einbürgerungszeitpunkt trotz aller Bezie- hungsschwierigkeiten an der Ehe festhalten wollen. Vielmehr sind konkrete und überzeugende Umstände aufzuzeigen, weshalb sie Grund hatten, trotz Beziehungsproblemen auf die Beständigkeit der Ehe zu vertrauen (vgl. Ur- teil des BGer 1C_451/2020 vom 12. Mai 2021 E. 4.1). Bezogen auf den Bestand einer intakten ehelichen Ehegemeinschaft lautet der auf dem zeit- lichen Ablauf der Ereignisse basierende Erfahrungssatz, welcher der na- türlichen Vermutung zugrunde liegt, folgendermassen: Ausserordentliche Umstände vorbehalten, führen Probleme zwischen Ehegatten nicht inner- halb weniger Monate zum definitiven Scheitern einer zuvor intakten Ehe. Bis der Punkt erreicht ist, an dem die Ehe augenfällig als gescheitert be- trachtet werden muss, bedarf es gewisser Zeit. Die natürliche Vermutung ist demnach umso überzeugender, je kürzer die Zeitspanne zwischen dem Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten beziehungs- weise der Einleitung der Scheidung ausfällt. Von einer hinreichend raschen chronologischen Verkettung der Ereignisse ist auszugehen, wenn zwi- schen dem Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten be- ziehungsweise der Einleitung der Scheidung bis zu 20 Monate vergehen. Als nicht mehr ausreichend werden von der Rechtsprechung 23 bzw. 24 Monate betrachtet (vgl. Urteil des BGer 2C_220/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 4.2; ferner Urteile des BVGer F-789/2019 vom 19. Februar 2021 E. 5.2, F-2236/2020 vom 18. Februar 2021 E. 9.1; je m.H.). 8. 8.1 Die Vorinstanz geht von der Vermutung aus, der Beschwerdeführer habe bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht mehr in einer stabilen und zukunftsgerichteten Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau gelebt und mit der gegenteiligen Erklärung vom 27. Mai 2015 habe er sich die erleichterte Einbürgerung erschlichen. 8.2 Die Chronologie der Ereignisse – die Einreichung des Scheidungsbe- gehrens im August 2016 und nur zehn Monate nach der in Rechtskraft ge- tretenen Einbürgerung vom Oktober 2015 – begründet ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe sowie der erleichterten Einbürgerung nicht intakt war und die Einbürgerungsbehörde über diesen Umstand getäuscht wurde (vgl. anstelle vieler Urteil BGer 1C_220/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 4.2 m.H.). Eine Zeitspanne von 10 Monaten zwi- schen der Einbürgerung und dem Einreichen des Scheidungsbegehrens befindet sich gemäss aktueller Rechtsprechung im mittleren Bereich der

F-4434/2022 Seite 9 Höchstdauer für die Annahme einer natürlichen Vermutung (vgl. E. 6.3). Damit ist die natürliche Vermutung gegeben. Die weiteren zivilstandesamt- lichen Kennzahlen des Beschwerdeführers bestärken diese Vermutung. So heiratete er bereits im Juli 2017, gerade sechs Monate nach der in Rechts- kraft erwachsenen Scheidung, seine heutige 14 Jahre jüngere Frau, mit der er eine gemeinsame Tochter hat. Das Vorliegen eines Ehewillens zum Zeitpunkt der ersten Heirat im Jahr 2008 und der Gesucheinreichung im Jahr 2011 ist ebenfalls in Frage zu stellen. Diese Heirat erfolgte im Jahr nach seinem Hochschulabschluss; in Anbetracht seines beruflichen Profils ist davon auszugehen, dass damit der Verbleib in der Schweiz gesichert werden sollte. Die Einreichung des Einbürgerungsgesuchs gleich nach Ab- lauf der dreijährigen Wartefrist ist im Gesamtkontext als weiteres Indiz für eine missbräuchlich erwirkte Einbürgerung zu beurteilen. Der Beschwer- deführer bestreitet diese Annahme, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob es ihm gelingt, die natürliche Vermutung durch Gegenbeweis zu erschüt- tern. 9. 9.1 Nach Einleitung des Nichtigkeitsverfahrens erwähnte der Beschwerde- führer in seiner ersten Stellungnahme im Januar 2019 zunächst, dass die Geschehnisse bereits lange Zeit zurücklägen und die Vorinstanz bereits über umfangreiche Akten zum Eheleben mit seiner Ex-Frau verfügte. Er verstehe nicht, wieso er sich dazu erneut äussern müsse. Aufgrund der intakten Ehegemeinschaft sei er schliesslich dazumal eingebürgert wor- den. Wenn er sich richtig erinnere, hätte seine Ex-Frau im Jahr 2014 eine neue Arbeitstätigkeit als Barangestellte mit Abend-/Nachteinsätzen ange- nommen. Da sie des Geschäfts wegen mit ihren Gästen alkoholische Ge- tränke konsumierte und frühmorgens alkoholisiert nach Hause kam, seien Streitigkeiten entstanden. Ab Anfang oder Mitte 2016 habe sie dann nicht mehr mit ihm zusammenwohnen wollen, woraufhin er ausgezogen sei, den Kontakt zu ihr aber aufrechterhalten habe. Seine Ex-Frau habe sich schlussendlich gegen seine Rückkehr ausgesprochen. Er sei nun seit 14 Jahren in der Schweiz und arbeite und lebe gerne hier (vgl. SEM- act. 9/153 f.). Auf die ihm von der Vorinstanz unterbreiteten Fragen gab der Beschwerdeführer im Januar 2021 verkürzte Antworten. Der Anstoss zur Heirat mit seiner Ex-Frau sei von beiden Ehepartnern ausgegangen. Er- wartungen habe er an die Ehe keine gehabt. Sie hätten auch nach seiner erleichterten Einbürgerung weiterhin gemeinsame Ausflüge und Ferien un- ternommen. Auf die Einreichung eines Scheidungsbegehrens habe die Ex- Frau bestanden. Seine neue Ehefrau habe er über die sozialen Medien kennengelernt (SEM-act. 22/231 ff.). In der Stellungnahme vom Juli 2022

F-4434/2022 Seite 10 fügte er dem hinzu, seine Ex-Frau und er hätten sich sehr geliebt und das Alter habe dabei keine Rolle gespielt (SEM-act. 26/248). 9.2 Die Vorinstanz erkennt in der angefochtenen Verfügung zum Zeitpunkt der Einbürgerung kein stabiles und zukunftsgerichtetes Eheleben des Be- schwerdeführers mit seiner Ex-Frau. Letztere habe ihre Anstellung als Bar- angestellte im Jahr 2014 noch vor Abschluss des Einbürgerungsverfahrens angetreten und angesichts der in diesem Zusammenhang geltend ge- machten fast täglichen Streitigkeiten habe ihre Absicht, sich scheiden zu lassen, ihn nicht überraschen können. Die Antworten zu den unterbreiteten Fragen seien sehr vage ausgefallen. Es müsse auf eine lange Dauer der Ehestreitigkeiten geschlossen werden, die einer tatsächlich gelebten Ehe- gemeinschaft entgegenstünden. Die Ex-Ehefrau habe während der acht- jährigen Ehe die Familie des Beschwerdeführers nie persönlich kennenge- lernt. Zudem habe der Beschwerdeführer im Februar 2016 einen Vorsor- geausweis bestellt, weswegen davon auszugehen sei, er habe bereits sechs Monate nach der Einbürgerung Scheidungsabsichten gehegt. Dass das Ex-Ehepaar nach der Einbürgerung weiterhin gemeinsam Ferien ge- macht haben soll, sei nicht belegt. Dem Beschwerdeführer sei es durch seine Aussagen nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, ein ausserordentli- ches Ereignis hätte zur Auflösung der Ehe mit seiner Ex-Frau geführt. Die Ehe sei bereits vor dem Zeitpunkt der Einbürgerung belastet gewesen, wodurch davon auszugehen ist, diese habe nur der Sicherung des Aufent- halts und dem Erwerb des schweizerischen Bürgerrechts des Beschwer- deführers gedient. Darauf gründend sei von einer Erschleichung seiner Einbürgerung durch falsche Angaben und Verheimlichung erheblicher Tat- sachen auszugehen. Die Heirat mit seiner jetzigen Ehefrau kurz nach der Scheidung und die anschliessende Familiengründung seien weitere Indi- zien dafür. In Bezug auf das Bürgerrecht seiner Tochter seien, aufgrund ihres Alters und der Möglichkeit eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, keine Gründe für eine Nichterstreckung der Wirkung der Nichtigerklärung ersichtlich. 9.3 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer in seiner Rechts- mittelschrift geltend, die täglichen Streitigkeiten mit seiner Ex-Ehefrau wür- den sich auf eine kurze Zeitspanne vor dem Einreichen des Scheidungs- begehrens beziehen. Andererseits seien die Eheprobleme aber auch nicht plötzlich entstanden. Für das Bestellen eines Vorsorgeausweises gäbe es auch andere Erklärungen als das Vorliegen von Scheidungsabsichten. Er sei dazu von seiner Frau aufgefordert worden, weil sie diesen benötigt habe. Dass die Ex-Ehefrau die Familie des Beschwerdeführers nie

F-4434/2022 Seite 11 persönlich kennenlernte, sei insofern nachvollziehbar, als dieser selber nur spärlichen Kontakt zu seiner eigenen Familie in Bangladesch habe. Bei der Unterzeichnung der Eheerklärung im Mai 2015 habe er die Schwere der ehelichen Probleme verkannt. Somit könne ihm zu diesem Zeitpunkt kein fehlender Ehewille unterstellt werden. Er hätte mit seiner Ex-Ehefrau nach der Einbürgerung zunächst weiterhin eine glückliche Ehe geführt, ein- schliesslich verschiedener gemeinsamer Aktivitäten. Neben dem Alkohol- problem seiner Ex-Ehefrau habe es noch weitere Streitgründe gegeben, an die er sich aber nach über vier Jahren begreiflicherweise nicht mehr erinnere. Das Scheidungsbegehren hätten er und seine Ex-Frau erst ein- gereicht, als sie die Ehe endgültig als gescheitert erachteten. Seine heutige Frau habe er erst danach kennengelernt, wodurch daraus keine Schluss- folgerungen auf seine vorherige Ehe gezogen werden könnten. 10. 10.1 Angesichts der überzeugenden und aufgrund der Vielzahl von Hinwei- sen gegebenen natürlichen Vermutung (vgl. E. 8.2) wäre vorliegend nur der Nachweis von konkreten und überzeugenden Umständen geeignet, eine zum Zeitpunkt der Eheerklärung und der Einbürgerung bestehende tatsächlich gelebte Ehe zu begründen und damit die natürliche Vermutung noch umzukehren. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, gelingt dies dem Beschwerdeführer jedoch nicht.

10.2 In Bezug auf ein ausserordentliches Ereignis, welches das Eheleben auf entscheidende Weise negativ beeinflusst hätte, verweist der Beschwer- deführer auf die Alkoholprobleme seiner Ex-Ehefrau in Zusammenhang mit ihrer neuen Beschäftigung als Barangestellte ab dem Jahr 2014 (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 19; SEM-act. 9/153, 22/232). Damit verkennt er aber, dass ein ausserordentliches Ereignis die Vermutung nur dann zu entkräften vermag, wenn dieses nach dem Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung eintritt (vgl. E. 6.2). Wesentlich ist vorliegend, ob der Ehewille bei der ge- meinsamen Erklärung vom Mai 2015 und der im Oktober 2015 in Kraft ge- tretenen erleichterten Einbürgerung Bestand hatte. Aufgrund des Verwei- ses auf ein weiter zurückliegendes Ereignis kann gerade nicht von einer plötzlichen Verschlechterung der Ehegemeinschaft im Anschluss an die er- leichterte Einbürgerung ausgegangen werden, die nicht mit dem zwischen- zeitlichen Erwerb der Bürgerrechte des Beschwerdeführers in Verbindung stünde. Die in der Beschwerdeschrift nachträglich angebrachte Präzisie- rung, die täglichen Streitigkeiten würden sich nur auf eine kurze Zeit vor dem Einreichen des Scheidungsbegehrens beziehen, ist aufgrund der Ak- tenlage unglaubhaft. In seiner Stellungnahme vom Januar 2021 führte der

F-4434/2022 Seite 12 Beschwerdeführer in Bezug auf das Alkoholproblem aus, dieses hätte be- reits früher bestanden, sei mit der Zeit aber schlimmer geworden (vgl. SEM-act. 22/232). Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, er sei davon überrascht worden. Das Vorbringen einer neuen Arbeitstätigkeit der Ex-Ehefrau als Barangestellte ist somit nicht geeignet, ein ausseror- dentliches Ereignis zu begründen. Der Beschwerdeführer gibt denn auch an, es habe noch andere Gründe für die Streitigkeiten mit seiner Ex-Ehe- frau gegeben (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 24; SEM-act. 22/232), und die Eheprobleme seien nicht von heute auf morgen entstanden (vgl. BVGer- act. 1, Rz. 19).

10.3 Die Begründung des Beschwerdeführers, er habe die Schwere der Eheprobleme zum Zeitpunkt der Eheerklärung und der Einbürgerung ver- kannt, erweist sich aufgrund des Gesagten als unglaubhaft. Unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht (vgl. E. 6.2) gelingt es ihm nicht, die von der Vorinstanz angestellten Vermutungen zu entkräften. Plausibel erscheint höchstens die Erklärung, die Ex-Ehefrau habe die Familie des Beschwer- deführers nicht persönlich kennengelernt, weil dieser mit seiner Familie in Bangladesch selber wenig Kontakt habe. Aussagen wie die, dass er sich nicht mehr daran erinnere, worüber er sich mit seiner Ex-Ehefrau gestritten habe, sind hingegen zum Gegenbeweis einer Vermutung nicht geeignet. Es würde überdies dem Beschwerdeführer obliegen, eine überzeugende Erklärung dafür zu geben, wieso seine Ex-Ehefrau im Februar 2016 seinen Vorsorgeausweis benötigte. Der blosse Hinweis, dass dafür auch andere Gründe als eine Scheidungsabsicht in Fragen kämen, reicht nicht aus. Zur Belegung einer tatsächlich gelebten Ehebeziehung nach der Einbürgerung reicht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift Auszüge aus dem Fo- toalbum seines Mobiltelefons ein. Diese reichen von August 2015 bis Juli 2016, und darauf ist er vereinzelt auch zusammen mit seiner Ex-Ehefrau abgebildet. Eine besondere Zweisamkeit ist aber nicht zu erkennen. Un- wesentlich ist schlussendlich auch das Vorbringen, er habe seine heutige Ehefrau erst nach der Trennung von seiner Ex-Ehefrau kennengelernt. Festzuhalten ist vielmehr sein Wille, bereits nach kurzer Dauer, mit einer über die sozialen Medien kennengelernten Frau eine neue Ehe zu schlies- sen und mit ihr eine Familie gründen. Eine für eine tatsächlich gelebte Ehe notwendige starke emotionale Verbindung zu seiner Ex-Ehefrau ist davon nicht abzuleiten. Es ist folgerichtig darauf abzustellen, dass er sich der Eheprobleme mit seiner Ex-Ehefrau bewusst war, diese auf dem Weg zu seiner Einbürgerung aber toleriert und sich anschliessend davon distan- ziert hat.

F-4434/2022 Seite 13 11. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren und damit die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach er und seine damalige Ehefrau im Zeitpunkt der Unter- zeichnung der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürge- rung in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten. Aufgrund der gesamten Umstände muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass der Ehewille bereits vor der Einbürgerung erloschen war. Zu diesem Zweck hat er die Behörde über wesentliche Tatsachen getäuscht und sich die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG erschlichen. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtiger- klärung der Einbürgerung ebenfalls erfüllt. 12. 12.1 Aus Art. 44 aBüG folgt zudem, dass sich die Nichtigkeit von Gesetzes wegen auf alle Familienmitglieder erstreckt, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, es sei denn, etwas anderes werde ausdrücklich verfügt. Wie oben erwähnt, gebar die heutige Ehefrau des Beschwerdeführers im Dezember 2018 eine Tochter, die durch ihren Vater das Schweizer Bürgerrecht erwarb (Art. 1 Abs. 1 Bst. aBüG). Sie be- findet sich nicht in einem Alter, das dem Einbezug in die Nichtigerklärung entgegensteht (vgl. BGE 135 II 161 E. 5.3 und 5.4). Zudem droht ihr keine Staatenlosigkeit, da sie die Staatsangehörigkeit Bangladeschs beantragen kann. Letztere wird gemäss nationaler Gesetzgebung vom Vater oder der Mutter durch Abstammung weitergegeben (vgl. The Citizenship (Amend- ment) Act, 2009 [Bangladesh], Act 17 of 2009, 5 March 2009, < http://www.refworld.org/docid/4a8032182.html >, abgerufen am 19.06.2023). Für Inhaber zweier Staatsangehörigkeiten ist zudem keine automatische Aberkennung der bangladeschischen Staatsangehörigkeit vorgesehen (vgl. Verordnung über die Staatsangehörigkeit Nr. 149 vom 15. Dezember 1972, Art. 2B (ii), in ALEXANDER BERGMANN / MURAD FERID / DIE- TER HENRICH, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsange- hörigkeitsrecht, Frankfurt am Main-Berlin 2010, Bangladesh, S. 9 m.H). 12.2 Zwar hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Rahmen der ange- forderten Stellungnahmen auf die Erstreckung der Nichtigerklärung auf die Tochter nicht hingewiesen, sondern erst im Rahmen der nun angefochte- nen Verfügung. Dabei handelt es sich eindeutig um eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV). Da die Beschwerdeführenden aber auf Beschwerde- ebene Gelegenheit hatten, allfällige Vorbehalte gegen die Nichterstreckung

F-4434/2022 Seite 14 vorzubringen, und das Gericht über eine volle Kognition verfügt, kann die- ser Verfahrensfehler ausnahmsweise als geheilt gelten. Folglich wird vor- liegend von einer nachträglichen Gewährung der Möglichkeit zur Stellung- nahme bzw. von einer Kassation der angefochtenen Verfügung abgesehen (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BGer 5A_358/2008 vom 3. August 2010 E. 1.2; Urteil des BVGer F-197/2017 vom 16. März 2018 E. 6.2). 13. Art. 41 Abs. 1 aBüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass im Falle einer erschlichenen erleichterten Einbürgerung die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ausseror- dentlichen Umständen abzuweichen ist (vgl. dazu Urteil des BGer 1C_466/2018 E. 5.5 m.H.). Dass der Beschwerdeführer hierzulande be- reits seit vielen Jahren lebt und einer beruflichen Beschäftigung nachgeht, rechtfertigt keinen ausnahmsweisen Verzicht auf die Nichtigerklärung. Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts bedeutet zudem nicht zwangsläufig den Verlust des Aufenthaltsrechts; über einen solchen wäre – falls über- haupt – in einem eigenständigen Verfahren zu befinden (vgl. BGE 140 II 65 E. 4.2.2). Es folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist. 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-4434/2022 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Ein- bürgerungskantone.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Gregor Chatton Matiu Dermont

F-4434/2022 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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05.07.2023
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25.03.2026