BGE 147 I 268, 2C_339/2019, 2C_396/2021, 2C_610/2024, 2C_867/2016
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-4393/2023
Urteil vom 12. März 2025 Besetzung
Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki.
Parteien 1. A., 2. B., Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 2. August 2023.
F-4393/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (geboren [...] und [...], syrische Staatsangehö- rige) ersuchten am 23. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 2. August 2023 (am selben Tag eröffnet) wurden die Beschwerdefüh- renden dem Kanton C._______ zugewiesen. B. B.a Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden am 14. Au- gust 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und be- antragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sie dem Kanton D., eventualiter dem Kanton E., zuzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. In prozessualer Hinsicht liessen sie um unentgeltliche Prozess- führung und Bestellung des mandatierten Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, als amtlichen Rechtsbeistand ersuchen. B.b Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2023 wurde den Beschwerde- führenden die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und der mandatierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. B.c Mit Vernehmlassung vom 31. August 2020 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden replizierten hierzu nicht. B.d Mit Eingabe vom 8. September 2023 teilte der amtliche Rechtsbei- stand mit, dass das Mandatsverhältnis mit den Beschwerdeführenden be- endet sei. Er ersuchte um Entlassung und Entschädigung als unentgeltli- che Rechtsbeistand, wobei er auf eine höhere Entschädigung im Falle des Obsiegens verzichtete. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2023 wurde er als unentgeltlicher Rechtsbeistand entlassen und mit Fr. 936.65 aus der Gerichtskasse entschädigt. B.e Mit Verfügung vom 21. August 2023 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an, nahm sie jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Mit Urteil D-5204/2023 vom 6. November 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ab. Unter Bezugnahme auf das be- sagte Urteil wurde die Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 3. Oktober
F-4393/2023 Seite 3 2024 aufgefordert, eine ergänzende Vernehmlassung und die weiteren Ak- ten einzureichen. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 5. Dezember 2024 hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Äusserungen vollumfänglich fest und verwies auf die elektronisch abrufbaren Akten, die sodann beige- zogen wurden. B.f Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2024 wurde die mittlerweile volljährige Beschwerdeführerin aufgefordert, ihren Beschwerdewillen zu erklären, unter Hinweis, dass bei Stillschweigen oder Verneinen das sie betreffende Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde. Weiter wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben, eine ergänzende Replik einzureichen. Sie reichten bis zum vorliegenden Urteilsdatum keine entsprechenden Eingaben ein. B.g Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren im Januar 2025 auf die vorsitzende Richterin übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 46 VwVG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Be- schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Entscheide betreffend Kantonszuweisungen können nur mit der Be- gründung angefochten werden, sie verletzen den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV; BVGE 2009/54 E. 1.3.1; 2008/47 E. 1.2 und 1.3.2 f.). Formelle Rügen sind insoweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen (BVGE 2008/47 E. 1.2 und 1.3.2). Die Beschwerdeführenden rügen in vertretbarer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes und beantragen die Zuweisung an den Kanton D., eventualiter an den Kanton E. (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1).
F-4393/2023 Seite 4 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt sei- nes Entscheides (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2, 2014/1 E. 2). 2. Die Beschwerdeführerin ist am (...) 2024 18 Jahre alt geworden. Ab Errei- chen der Volljährigkeit war sie nicht mehr durch den Beschwerdeführer, ihren Vater, gesetzlich vertreten (vgl. Art. 304 Abs. 1 ZGB). Daher wurde sie mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2024 aufgefordert, bis am 3. Januar 2025 ihren Beschwerdewillen zu erklären, und darauf hingewie- sen, dass das sie betreffende Verfahren bei Stillschweigen oder Verneinen des Beschwerdewillens als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde (BVGer-act. 16). Da sie bis heute nicht erklärt hat, sich weiterhin als Partei am vorliegenden Beschwerdeverfahren beteiligen zu wollen, ist das Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin androhungsgemäss als ge- genstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Art. 23 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz weist die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt da- bei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung (Art. 27 Abs. 3 AsylG). Die Verteilung erfolgt nach einem Vertei- lungsschlüssel, wobei bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsin- tensive Fälle berücksichtigt werden (Art. 21 und Art. 22 Abs 1 der Asylver- ordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Der Zuweisungs- entscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (E. 1.2). 3.2 Der Beschwerdeführer wurde nach Erhebung der vorliegenden Be- schwerde betreffend die Kantonszuweisung vorläufig aufgenommen (letzt- instanzlich bestätigt mit Urteil D-5204/2023 vom 6. November 2023). Da er seither nicht mehr den Status eines Asylsuchenden, sondern eines vorläu- fig aufgenommenen Ausländers innehat, stellt sich die Frage nach dem schutzwürdigen Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung betreffend die Zuweisung eines Asylsuchenden an einen Kanton (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Dieses kann nicht mehr direkt auf Art. 27 AsylG gestützt werden. Hingegen ergibt es sich aus Art. 85 Abs. 2 AIG (SR 142.20), worin Art. 27 AsylG für die Ver- teilung vorläufig aufgenommener Personen als sinngemäss anwendbar er- klärt wird.
F-4393/2023 Seite 5 3.3 Der Begriff der «Einheit der Familie» (Art. 27 Abs. 3 AsylG) wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst in erster Linie die Kernfa- milie, d.h. die Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner und in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen so- wie deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Über diesen engen Kern hinaus fallen auch andere familiäre Verhältnisse in den Schutz- bereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsäch- lich gelebte Beziehung besteht. Indizien für das Bestehen solcher Bezie- hungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kon- takte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwand- ten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter erwachsenen Geschwistern, wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 EMRK aber voraus, dass zwischen den beteiligten Personen ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeits- verhältnis besteht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 144 II 1 E. 6.1; BVGE 2008/47 E. 4.1). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich – unabhängig vom Alter – etwa aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krank- heiten ergeben (BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteile des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 62; Belli und Arquier-Martinez gegen die Schweiz vom 11. Dezember 2018, Nr. 65550/13, § 65). Die be- troffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehöri- gen geleistet werden kann (Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. Novem- ber 2019 E. 3.5; Urteile des BVGer F-1642/2024 vom 16. Mai 2024 E. 2.3; F-2651/2020 vom 4. April 2022 E. 4.3). Dies kann auch in Situationen schwerer psychischer Störungen nach Traumata der Fall sein, in denen sich die Anwesenheit eines nahen Angehörigen als unerlässlich erweist, um eine gewisse psychische Stabilität zu gewährleisten und eine schwere Dekompensation auf Dauer zu vermeiden (Urteile des BVGer D-989/2023 vom 3. März 2023 E. 6.2.4; F-280/2021 vom 22. Juli 2021 E. 8.4, je m.w.H.). Hingegen genügt eine lediglich moralische Unterstützung nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begrün- den (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des BVGer F-6545/2023 vom 18. März 2024 E. 4.3, je m.w.H.). Das besondere Abhängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des An- spruchs bereits bestehen (Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).
F-4393/2023 Seite 6 3.4 Der Beschwerdeführer beantragt die Zuweisung an den Kanton D., da dort sein Bruder und sein Vater leben würden. Eventualiter ersucht er um Zuweisung an den Kanton E., da dort zwei weitere Geschwister leben würden (BVGer-act. 1). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es sich um Halbgeschwister des Beschwerdeführers handelt, was er in seiner Asylanhörung vom 27. Juli 2023 denn auch selbst angab (Vorakten [SEM-act.] 24 S. 17 F/A 129). Der Vater und die volljähri- gen Halbgeschwister zählen nicht zur Kernfamilie des Beschwerdeführers. Daher kann er sich für die beantragte Kantonszuweisung nur dann auf den Grundsatz der Einheit der Familie berufen, wenn zwischen ihm und seinen Halbgeschwistern und / oder seinem Vater ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung bestehen sollte (vgl. E. 3.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer volljährig sei und aktuell nicht spezifisch medizinisch behandelt werde. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinem im Kanton D._______ lebenden Halbbruder bestehe nicht, auch gebe es kei- nen besonderen Betreuungsbedarf. Daher bestehe kein rechtlicher An- spruch. Auch sei der zugewiesene Kanton C._______ nicht weit vom Kan- ton D._______ entfernt und gut erreichbar (SEM-act. 28). 4.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerdeschrift dagegen ein, er sei schwer traumatisiert und bereits in Syrien in psychiatrischer bzw. psychologischer Behandlung gewesen. Er habe während der ersten Phase des Asylverfahrens bei seinem perfekt integrierten Bruder F._______ im Kanton D._______ gewohnt. Sie hätten sich nicht nur aneinander gewöhnt, sondern gäben einander den dringend nötigen seelischen Beistand. Auch ihr Vater sei dem Kanton D._______ zugewiesen worden. Nun würden Per- sonen getrennt, die in einem Familienverband leben würden und wegen schwerer psychischer Nachteile zueinander in einem besonderen Abhän- gigkeitsverhältnis stünden, und wechselseitig Anspruch auf Zusammenle- ben im Sinne von Art. 8 EMRK hätten. Die Vorinstanz habe die psychischen Probleme des Beschwerdeführers, die besondere Abhängigkeit der Familie und das bisherige Zusammenleben nicht gewürdigt, wodurch sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Im Sinn einer Notlösung könne er sich vorstellen, dem Kanton E._______ zugewiesen zu werden. Dort würden seine bestens integrierten Geschwister G._______ ([...] ge- mäss dem Protokoll der Personalienaufnahme vom 6. Juni 2023 [SEM- act. 14 Ziff. 3.01]) und H._______ ([...] gemäss SEM-act. 14 Ziff. 3.01) le- ben, die ihm seelischen Beistand leisten könnten. Durch die beantragte
F-4393/2023 Seite 7 Kantonszuweisung könne viel Aufwand bei seiner Integration und Heilung gespart werden. Der Umstand, dass es ihm besser gehe, seit er bei seinem Bruder F._______ lebe, zeige, dass dessen Nähe seine Beschwerden lin- dere (BVGer-act. 1). 4.3 Die Vorinstanz hält in ihren Vernehmlassungen an der angefochtenen Verfügung fest. Mit Verweis auf ihren Asylentscheid ergänzt sie, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, dass er von seiner Ge- burt bis Ausreise im Jahr 2022 ununterbrochen in Syrien gelebt habe und im Jahr 2018 inhaftiert worden sei. Daher sei seinem Vorbringen, er habe sich nach der Haft in Behandlung begeben und stünde wegen schwerer psychischer Nachteile in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Fami- lienangehörigen, die Grundlage entzogen (BVGer-act. 4 und 15). 5. 5.1 Mit Blick auf die Beziehung der Beteiligten ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Asylanhörung vom 27. Juli 2023 angab, sein Vater und seine Halbgeschwister hätten Syrien im Jahr 2009/10 bzw. 2011/12 verlassen, während er bis ins Jahr 2022 dortgeblieben sei. In die- ser Zeit hätten sie wenig Kontakt gehabt. Er habe seinen Vater Ende 2015 im irakischen Kurdistan besucht, seine Halbbrüder habe er erst in der Schweiz wiedergesehen (SEM-act. 24 S. 8 f. F/A 62 ff. und S. 17 f. F/A 127 ff.). Diese Umstände sprechen gegen eine vorbestehende, nahe und tatsächlich gelebte Beziehung der Beteiligten. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer vor dem angefochtenen Entscheid ca. einen Monat lang bei seinem Bruder F._______ im Kanton D.______ wohnte, zu- mal eine solche vorübergehende Privatunterkunft die Kantonszuweisung nicht präjudizieren kann (vgl. SEM-act. 21). 5.2 Mit Blick auf ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis der Beteiligten ist festzuhalten, dass eine räumliche Nähe sie emotional und moralisch stär- ken und wirkungsvolle Unterstützung erleichtern könnte, dies jedoch noch kein Abhängigkeitsverhältnis begründet. Denn der Beschwerdeführer bringt nicht substantiiert vor und belegt, welcher konkreten Unterstützung er bedarf, die sinnvollerweise nur durch seinen Vater und / oder seine Halb- geschwister geleistet werden kann. Der geltend gemachte seelische Bei- stand und die Übersetzung bei Behörden- und Arztterminen (SEM-act. 24 S. 16 F/A 117 und 123) erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. E. 3.3). Auch die Gesundheitssituation des Beschwerdeführers lässt nicht hierauf- schliessen. So gab der Beschwerdeführer bei seiner Asylanhörung vom 27. Juli 2023 an, dass es ihm gut gehe, er jedoch seit vier bis fünf Jahren
F-4393/2023 Seite 8 täglich (Kopf-)Schmerzmittel nehme. In Syrien sei er im Jahr 2018/19 ca. sieben bis acht Monate lang wegen psychischer Probleme behandelt wor- den, habe Medikamente und manchmal Gespräche erhalten. Dies habe ihn ermüdet, weshalb er sich fortan «selbst behandelt» habe (SEM-act. 24 S. 2 ff. F/A 4 ff. und F/A 15 ff.). Gemäss einem undatierten syrischen Arzt- bericht sei bei einer Untersuchung am 20. November 2019 festgestellt wor- den, dass er eine veränderte geistige Situation und Wahrnehmungsstörun- gen sowie schockbedingte Erinnerungslücken habe, deprimiert sei, schlecht schlafe, sich isoliere und insgesamt unter starkem psychischem Druck leide (SEM-act. 26 – Beilage 3, SEM-act. 24 S. 3 F/A 13 [Überset- zung]). Dies deutet zwar darauf hin, dass der Beschwerdeführer vor ca. fünf Jahren psychische Herausforderungen bewältigen musste, belegt je- doch noch nicht, dass er unter einer schweren psychischen Störung nach einem Trauma leiden würde, welche die unmittelbare Anwesenheit naher Angehöriger erfordern würde (vgl. E. 3.3). Dies gilt umso mehr, als dass seine Aussagen über seine politisch motivierte Inhaftierung und Misshand- lung in Syrien im Jahr 2018 und somit über die allfälligen psychischen Problemen zugrundeliegende Traumata für unglaubhaft befunden wurden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5204/2023 vom 6. November 2023 E. 8). Daher fällt auch nicht ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer angab, sich besser zu fühlen, seit er bei seinem Bruder F._______ im Kan- ton D._______ lebe (SEM-act. 24 S. 4 F/A 23 und S. 18 F/A 122 f.). Der allfälligen psychiatrischen bzw. psychologischen Unterstützungsbedürftig- keit des Beschwerdeführers kann von den zuständigen Institutionen im zu- gewiesenen Kanton C._______ hinreichend Rechnung getragen werden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass persönliche Treffen und emotio- nale Unterstützung der Beteiligten aufgrund der Kleinräumigkeit der Schweiz dennoch regelmässig möglich sind. Dass die Beteiligten in ande- rer Weise voneinander abhängig wären, wird weder substantiiert vorge- bracht noch ist es aus den Akten ersichtlich. 5.3 Folglich besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seinem im Kan- ton D._______ lebenden Halbbruder und Vater respektive seinen im Kan- ton E._______ lebenden Halbgeschwistern kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung (vgl. E. 3.3). Die Beziehung der Beteiligten fällt somit nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, weshalb die Zuwei- sung des Beschwerdeführers an den Kanton C._______ den Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt. 5.4 Schliesslich hat die Vorinstanz die Gesundheitssituation des Be- schwerdeführers und das bisherige Zusammenleben mit seinem
F-4393/2023 Seite 9 Halbbruder in der angefochtenen Verfügung erwähnt und rechtlich korrekt gewürdigt (SEM-act. 28 S. 2 f.). Dass der Beschwerdeführer den Sachver- halt rechtlich anders beurteilt, begründet noch keine Gehörsverletzung oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Daher ist auch sein Eventualan- trag auf Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsab- klärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.5 Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. Den mittlerweile vorläufig aufge- nommenen Beschwerdeführenden steht es jedoch offen, ein Gesuch um Kantonswechsel zu stellen (Art. 85b AIG [SR 142.20]). 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin, da sie die Gegen- standslosigkeit des sie betreffenden Verfahrens durch Nichterklärung ihres Beschwerdewillens verursacht hat, und dem Beschwerdeführer, da er voll- umfänglich unterliegt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da den Beschwerdeführenden jedoch mit Zwischenverfügung vom 22. August 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (BVGer-act. 3), sind keine Kosten zu erhe- ben. 6.2 Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass Rechtsanwalt Bernhard Jüsi für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführen- den bereits mit Fr. 936.65 aus der Gerichtskasse entschädigt wurde (BVGer-act. 8). Da die Beschwerdeführenden nach der Entlassung ihres bisherigen amtlich bestellten Anwalts in der Folge keine neue Rechtsver- tretung mandatiert und um deren Beiordnung als amtlichen Rechtsbeistand ersucht haben, sind keine weiteren Vertretungskosten entstanden. Die Be- schwerdeführenden sind darauf hinzuweisen, dass sie, sollten sie später zu hinreichenden Mitteln gelangen, dem Gericht das amtliche Honorar für Rechtsanwalt Bernhard Jüsi zu erstatten haben (Art. 65 Abs. 4 VwVG). 7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_610/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 3.2). (Dispositiv nächste Seite)
F-4393/2023 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben, soweit es die Beschwerde der Beschwerdeführerin betrifft. 2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt Bernhard Jüsi für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführen- den bereits mit Fr. 936.65 aus der Gerichtskasse entschädigt wurde. Gelangen die Beschwerdeführenden später zu hinreichenden Mitteln, so haben sie dem Bundesverwaltungsgericht diesen Betrag zu erstatten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Preisig Meike Pauletzki