B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-4359/2023
Urteil vom 21. Oktober 2024 Besetzung
Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, vertreten durch MLaw Adam Arend, Kanzlei am Park, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 11. Juli 2023.
F-4359/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (israelischer Staatsangehöriger) reiste am 29. Juni 2023 in die Schweiz ein. B. Am 10. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer, zusammen mit weiteren Personen, vom B._______ des Kantons C._______ aus der Schweiz weg- gewiesen, nachdem die Kantonspolizei C._______ Kontrollen im Hotel D._______ in E._______ durchgeführt hatte und mehrere dort ange- troffene Personen, darunter den Beschwerdeführer, wegen des Verdachts der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung einvernommen hatte. C. Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 (eröffnet am selben Tag) verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot (gültig vom 15. Juli 2023 bis zum 14. Juli 2025), welches für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung im Schen- gener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung für den ganzen Schengen-Raum gilt. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. August 2023 gelangte der Beschwerde- führer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflich- ten, die SIS-Ausschreibung zu löschen. Schliesslich sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. E. Am 1. September 2023 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Wie- derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. F. In ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2023 (Poststempel) bean- tragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Strafbefehl vom 5. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft C._______ wegen fahrlässiger rechtswidriger Ein- reise mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft.
F-4359/2023 Seite 3 H. In seiner Replik vom 5. Februar 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest. I. Am 11. Juli 2024 ersuchte die Instruktionsrichterin die Staatsanwaltschaft C._______ um Einsicht in die Strafakten des Beschwerdeführers. Diese gingen beim Bundesverwaltungsgericht am 17. Juli 2024 ein. J. Die Instruktionsrichterin gewährte dem Beschwerdeführer auf Antrag am 9. August 2024 Einsicht in die Strafakten. K. Das Bundesverwaltungsgericht zog die Akten F-4344/2023, F-4347/2023, F-4349/2023, F-4351/2023, F-4355/2023 und F-4358/2023 bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
F-4359/2023 Seite 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe ihre Begründungs- pflicht verletzt, da aus der angefochtenen Verfügung nicht hervorgehe, in- wiefern von ihm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, die eine Ausschreibung des Einreiseverbotes im SIS II rechtfer- tigen würde. Auch begründe sie nicht, weshalb Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Ausschreibung im SIS II rechtfertigen wür- den. 3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu be- gründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3). 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verlet- zung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Per- son die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2; BVGE 2012/24 E. 3.4).
F-4359/2023 Seite 5 3.4 Eine Begründung, weshalb das Einreiseverbot im SIS-II ausgeschrie- ben wird – und somit für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten wirkt – ist der angefochtenen Verfügung ebenso wenig zu entnehmen wie eine Verhältnismässigkeitsprüfung, was eine Verletzung der Begründungs- pflicht darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_1020/2019 vom 31. März 2020 E. 3.4.6). Der Beschwerdeführer hatte jedoch die Möglichkeit, sich im vor- liegenden Beschwerdeverfahren, in dem das Bundesverwaltungsgericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. E. 2), zu der Begründung, welche die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nachgeschoben hat (vgl. E. 5.3), zu äussern. Die Verletzung der Begrün- dungspflicht ist damit geheilt. 4. 4.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Abs. 5 ein Einreiseverbot gegenüber ausländischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG verfügt die Vorinstanz zudem Einreiseverbote gegenüber weg- gewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Art. 115 Abs. 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu be- gehen. 4.2 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die verfügende Be- hörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Ein- reiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 4.3 Das in Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum
F-4359/2023 Seite 6 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicher- heit und Ordnung bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeili- chen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der ob- jektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Ein- reiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhän- gung eines Einreiseverbots gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Um- stände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen. Es genügt dabei, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund dar, von einer Fernhaltemassnahme abzusehen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-1934/2022 vom 6. März 2023 E. 4.3). Jeder ausländischen Person obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vor- schriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zu- ständigen Behörde zu informieren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F- 979/2023 vom 20. Januar 2024 E. 4.4). 4.4 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine exakte Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist na- turgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord- nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffe- nen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, dass der Be- schwerdeführer in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei, ohne im Besitz
F-4359/2023 Seite 7 der erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein. Dies stelle einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Dabei stützt sie sich auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c und d AIG. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, die F._______ habe in den vergan- genen Jahren für seine Fachmitarbeiter für den koscheren Betrieb in den Sommermonaten im Hotel D._______ jeweils vom G._______ (Kurz-)Ar- beitsbewilligungen für den Einsatz in den Sommermonaten erhalten. Die F._______ habe im Juni 2023 für elf Personen aus Israel, darunter für ihn – den Beschwerdeführer –, die Bewilligung für eine kurzfristige Erwerbstä- tigkeit beantragt. Die Unterlagen seien jedoch nicht vollständig gewesen und von der verantwortlichen Person nicht nachgereicht worden. Auch habe diese die Betroffenen nicht über die Sachlage informiert. Sämtliche Mitarbeiter von F._______ seien davon ausgegangen, dass die für die Ar- beitsaufnahme notwendigen Bewilligungen – entsprechend den Erfahrun- gen in den vergangenen Jahren – in Kürze vorliegen dürften. Die Betroffe- nen, darunter er – der Beschwerdeführer –, hätten Ende Juni beziehungs- weise Anfang Juli 2023 beschlossen, visumsfrei als Touristen in die Schweiz einzureisen und die Zeit, bis die notwendigen Arbeitsbewilligun- gen vorliegen würden, als Touristen abzuwarten. Er – der Beschwerdefüh- rer – habe Ferien in E._______ gemacht, da die Bewilligung noch nicht vorgelegen habe. Auch habe er keinen Lohn erhalten. Es liege kein einzi- ger Beweis dafür vor, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Alle mit einem Einreiseverbot belegten Personen hätten übereinstimmend ausgesagt, als Touristen in die Schweiz eingereist zu sein und hier auf die Ausstellung der Bewilligung gewartet zu haben. Als israelischem Staatsan- gehörigen sei es ihm erlaubt, visumsfrei in die Schweiz einzureisen. Da er nicht wegen eines AIG-Delikts bestraft worden sei, könne ein Einrei- severbot gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG nicht ergehen. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG wiederum liege nicht vor. Die F._______ hätte bei korrekter Beantragung die Kurzarbeitsbewilligung, wie in den Jahren zuvor, erhalten, zumal er – der Beschwerdeführer – sämtliche materiellen Voraussetzungen erfüllt habe. Der Fehler habe nicht bei ihm gelegen, sondern bei der mit der Visumsbeschaffung betrauten Person. Sein Verschulden könne nicht als schwer beurteilt werden, wes- halb ihm auch kein schwerer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgeworfen werden könne. Selbst wenn man annehmen würde,
F-4359/2023 Seite 8 er sei in der Schweiz erwerbstätig gewesen, wäre die Anordnung eines Einreiseverbots unverhältnismässig. Bezüglich der Ausschreibung im SIS II sei nicht erstellt, dass er Rechtsvor- schriften über die Einreise beziehungsweise über den Aufenthalt verletzt habe. 5.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, die angefochtene Ver- fügung beruhe auf Feststellungen, welche im Rahmen einer Verbundkon- trolle durch das G., das B. und die Kantonspolizei C._______ (Kapo C.) am 10. Juli 2023 gemacht worden seien. Von H. (Beschwerdeführer im Verfahren F-4355/2023) sei bestä- tigt worden, dass die im Rapport der Kapo C._______ aufgeführten Perso- nen die Gastarbeiter [im Hotel D._______ in E.] überwachen wür- den. Aus dem Rapport gehe ebenfalls hervor, dass mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden dürfe, dass die in Frage stehenden Personen [darunter der Beschwerdeführer] einer Arbeit oder Instruktion des Personals im Hotel nachgegangen seien. Dafür spre- che das laufende Bewilligungsverfahren sowie die Aussage von H., wonach die Arbeitsschritte des Personals von jüdischen Fach- personen überwacht würden. Die im Rapport festgehaltenen Ergebnisse würden schlüssig erscheinen. Das Gesamtbild deute auf eine arbeitsteilige und weisungsgebundene Struktur hin. Es liege die Vermutung nahe, dass die für den geplanten Arbeitseinsatz notwendigen Visa und Aufenthaltsbe- willigungen, welche zur Erwerbstätigkeit berechtigt hätten, nicht rechtzeitig hätten beschafft werden können und deshalb eine verfrühte Erwerbsauf- nahme unter dem Deckmantel des visums- und bewilligungsbefreiten Auf- enthaltes zu touristischen Zwecken stattgefunden habe. Es habe sich nicht um den ersten Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers in der Schweiz ge- handelt. Entsprechend müsse davon ausgegangen werden, dass ihm die gesetzlichen Voraussetzungen für die Arbeitsaufnahme in der Schweiz be- kannt gewesen seien. Im Falle von Unklarheiten hätte es ihm oblegen, sich bei der zuständigen Behörde zu informieren. 5.4 In seiner Replik erwidert der Beschwerdeführer, der Rapport der Kapo C._______ vom 4. August 2023, auf den sich die Vorinstanz stütze, habe einen schwachen Beweiswert. Er sei von I._______ verfasst worden, der anlässlich der Befragungen die Entgegennahme von Fotos verweigert habe, die gewisse der vom Einreiseverbot belegten Personen bei Freizeit- aktivitäten in der Region [E._______] hätten zeigen sollen. Auch habe er darauf verzichtet, diesbezüglich etwas im Protokoll zu vermerken.
F-4359/2023 Seite 9 Angesichts dieser Umstände bestehe Grund zur Annahme, dass die Kapo C._______ die polizeiliche Untersuchung wenig professionell, tendenziös und einseitig geführt habe. Dies ergebe sich unter anderem auch aus der Tatsache, dass der Polizeirapport von «jüdischen Staatsangehörigen» spreche. Auch habe H._______ – anders als im Polizeirapport dargestellt – keine Aussagen gegenüber der Polizei gemacht und nicht ausgesagt, seine Mitarbeiter würden Gastarbeiter überwachen. Anlässlich der von der Kapo C._______ am 8. Juli 2023 und am 10. Juli 2023 durchgeführten Kontrollen habe weder er – der Beschwerdeführer – noch eine andere der mit einem Einreiseverbot belegten Personen in der Küche oder sonst wie bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit angetroffen werden können. Er habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme ausgesagt, dass er erst nach Vorliegen seiner Bewilligung mit seiner Arbeit in der Bäckerei ange- fangen hätte. Da diese noch nicht vorgelegen habe, habe er Ferien in E._______ gemacht und seiner Verlobten geschrieben, sie solle ebenfalls nach E._______ kommen. Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungs- gerichts halte das Bundesgericht im in der Zwischenverfügung vom 1. Sep- tember 2023 zitierten BGE 131 IV 174 lediglich fest, dass mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Aufenthalt und die Einreise rechtswidrig würden, nicht bereits mit der Einreise im Wissen, eine Erwerbstätigkeit aufzuneh- men. Es sei nicht erstellt, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Als israelischem Staatsangehörigen sei es ihm erlaubt gewesen, in die Schweiz als Tourist einzureisen und sich hier bis zum Erhalt der entspre- chenden Bewilligung aufzuhalten. 6. 6.1 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz und in Übereinstimmung mit dem Strafbefehl vom 5. Dezember 2023 kann eine Erwerbstätigkeit nicht als er- stellt betrachtet werden. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Einver- nahme durch die Kantonspolizei C._______ am 10. Juli 2023 zu Protokoll, er habe bei seiner Ankunft H._______ nach der Bewilligung gefragt. Als dieser keine habe vorweisen können, habe er – der Beschwerdeführer – sich geweigert zu arbeiten. H._______ habe ihm gesagt, er solle, bevor die Bewilligung komme, das Personal instruieren. Da habe er sich auch gewei- gert. Er habe keinen Lohn von H._______ erhalten. In der Folge habe er seiner Verlobten geschrieben, sie solle nach E._______ kommen, um Fe- rien zu machen (S. 2 des Protokolls). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz geht aus dem Rapport der Kapo C._______ vom 4. August 2023 nicht her- vor, dass der Beschwerdeführer bei der Arbeit in der Küche oder bei der Beaufsichtigung von Gastarbeitern angetroffen worden wäre. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Hotel in E._______, in
F-4359/2023 Seite 10 welchem er hätte arbeiten sollen, anwesend gewesen ist und für ihn ein Antrag auf Ausstellung einer Arbeitsbewilligung gestellt worden ist, lässt sich noch keine Erwerbstätigkeit ableiten. Seine Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in diesem Punkt nicht richtig erstellt, ist folglich begründet. 6.2 Hingegen ist der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft C._______ vom 5. Dezember 2023 wegen fahrlässiger rechtswidri- ger Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 115 Abs. 3 AIG mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft worden. Zur Begründung führt die Staatsanwaltschaft C._______ an, der Beschwerdeführer sei am 29. Juni 2023 mit der Absicht in die Schweiz eingereist, einer Erwerbstätigkeit als Bäcker nachzugehen. Er hätte bereits bei der Einreise in die Schweiz über ein Arbeitsvisum (gemeint wohl: Arbeitsbewilligung) verfügen müssen, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Dies habe er aus pflichtwidriger Unvor- sichtigkeit getan, indem er sich nicht vor der Einreise bei den zuständigen Behörden entsprechend erkundigt habe und obschon er zumindest hätte wissen müssen, dass das Arbeitsvisum bereits bei der Einreise hätte vor- liegen müssen. Soweit aus den Akten ersichtlich, hat der Beschwerdefüh- rer keine Einsprache gegen diesen Strafbefehl erhoben. Dieser ist somit in Rechtskraft erwachsen. Wie aus dem Strafbefehl hervorgeht, genügt die bei der Einreise bestehende Absicht in der Schweiz erwerbstätig zu sein, um die Einreise als illegal zu qualifizieren, wenn kein entsprechendes Vi- sum vorliegt (vgl. BGE 131 IV 174 E. 3 und 4; HANS MAURER, in: StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 115 AIG N. 11; GAËLLE D. SAUTHIER, in: Code annoté de droit des migrations: Loi sur les étrangers [LEtr], Bd. II, 2017, S. 1301 f.). Durch die rechtswidrige Einreise hat der Beschwerdefüh- rer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und damit den Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt. Aufgrund des Straf- befehls vom 5. Dezember 2023 ist auch der Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG erfüllt. 7. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit des Einreiseverbots (vgl. E. 4.4). 7.1 Der Beschwerdeführer hat gegen eine zentrale ausländerrechtliche Be- stimmung verstossen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Tatbegehung fahrlässig erfolgte. Der Einhaltung ausländerrechtlicher Normen kommt eine hohe Bedeutung zu, geht es doch darum, eine funktionierende Rechtsordnung gewährleisten zu können. Entsprechend ist die ausländer- rechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schüt- zen (BVGE 2014/20 E. 8.2; Urteil des BVGer F-594/2023 vom 29. Januar
F-4359/2023 Seite 11 2024 E. 9.3). Es besteht daher bereits aus generalpräventiven Gründen ein öffentliches Interesse an einer zeitlich befristeten Fernhaltung des Be- schwerdeführers. Das Einreiseverbot erscheint auch aus spezialpräven- tiven Gründen angezeigt, um ihn bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ab- zuhalten. Es besteht somit ein öffentliches Interesse an der befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers. 7.2 Der Beschwerdeführer führt keine privaten Interessen an, welche ei- nem Einreiseverbot entgegenstünden. Es ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass sein Interesse primär wirtschaftlicher Natur ist, im Sinne der Möglichkeit einer saisonalen Erwerbstätigkeit in der Schweiz. 7.3 Eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen ergibt, dass das Einreiseverbot im Grundsatz zu bestätigen ist. In Anbetracht des iso- lierten und fahrlässig begangenen Verstosses gegen die Einreisevorschrif- ten in Gestalt einer einmaligen illegalen Einreise und unter Berücksichti- gung der Praxis in ähnlich gelagerten Fällen sowie von anderen zweijähri- gen Einreiseverboten erweist sich die Dauer des Einreiseverbots von zwei Jahren jedoch als unverhältnismässig. Das Einreiseverbot ist deshalb auf den Urteilszeitpunkt zu befristen. Ein solches – rund 15 Monate dauerndes – Einreiseverbot bietet genügend Gewähr dafür, dass der Beschwerdefüh- rer künftig die in der Schweiz beziehungsweise im Schengen-Raum gel- tenden migrationsrechtlichen Vorschriften befolgt. Damit wird den auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen sowie den Anforderungen an eine rechtsgleiche Verwaltungspraxis Rechnung getragen. 8. Nicht zu beanstanden ist, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten wurde, handelt es sich doch vorliegend um einen Verstoss gegen nationale Rechtsvorschrif- ten über die Einreise und den Aufenthalt. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keine privaten Interessen, die gegen eine Aus- schreibung im SIS-II sprechen, geltend macht, erweist sich die Massnahme auch als verhältnismässig (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Novem- ber 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schenge- ner Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Ände- rung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr.
F-4359/2023 Seite 12 1987/2006, ABl. L312/14 vom 7.12.2018 [SIS-VO-Grenze]). Der Eventu- alantrag auf Löschung der SIS-Ausschreibung ist folglich abzuweisen. 9. Zusammenfassend basiert die angefochtene Verfügung auf einem akten- widrigen Sachverhalt (E. 6.1) und verletzt Bundesrecht (Art. 49 Bst. a und b VwVG), weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen und das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf den Urteilszeitpunkt zu begrenzen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist von einem hälftigen Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen, womit er die Verfahrenskosten zur Hälfte zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Kosten werden in Anwen- dung von Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1’000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer zur Hälfte auferlegt. Sie sind dem geleisteten Kos- tenvorschuss zu entnehmen. Die Differenz von Fr. 500.– ist dem Be- schwerdeführer zurückzuerstatten. 10.2 Für die notwendigen Kosten der Rechtsvertretung ist dem Beschwer- deführer im Umfang des Obsiegens eine (gekürzte) Parteientschädigung zuzusprechen. Diese geht zulasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Mangels einer Kostennote setzt das Gericht die Parteient- schädigung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand und die Komplexität der Streitsa- che sowie in Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien von Art. 8 ff. VGKE ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2'600.– (inkl. Aus- lagen) festzulegen. Weil der Wohnsitz des Beschwerdeführers als Empfän- ger der anwaltschaftlichen Dienstleistung im Ausland liegt, ist kein Zu- schlag für die Mehrwertsteuer auszurichten (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 18 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20] sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; vgl. auch Urteil des BVGer F-3614/2019 vom 30. April 2020 E. 8.2). Im Umfang seines hälftigen Obsiegens ist ihm folglich eine von der Vorinstanz auszu- richtende Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1’300.– zuzusprechen. (Dispositiv nachfolgende Seite)
F-4359/2023 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot auf den Zeitpunkt des Urteils befristet. Im Übrigen wird die Beschwerde abge- wiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'000.– in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 500.– wird dem Be- schwerdeführer zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 1'300.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Maria Wende
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