B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-4353/2022
Urteil vom 7. Mai 2024 Besetzung
Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Christa Preisig.
Parteien
A._______, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (v.A.) zu Gunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 30. August 2022.
F-4353/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Die somalische Beschwerdeführerin (geb. [...] 1973) reiste am 3. Januar 2016 in die Schweiz ein und ersuchte am darauffolgenden Tag um Asyl. Das SEM wies ihr Asylgesuch mit Verfügung vom 28. Mai 2019 ab, ordnete jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. B. Am 9. Juni 2022 reichte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Familien- nachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme zugunsten ihres Sohnes B._______ (geb. [...] 2006) ein. C. Mit Verfügung vom 30. August 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch ab. D. Mit Beschwerde vom 29. September 2022 beantragt die Beschwerdefüh- rerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Gesuchs um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Auf- nahme. Eventualiter beantragt sie die Rückweisung der Sache zur Neube- urteilung und «richtigen Begründung». In prozessrechtlicher Hinsicht er- suchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Ver- zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. E. Am 11. Oktober 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab. F. Mit Beweismitteleingabe vom 27. Oktober 2022 reichte die Beschwerde- führerin zahlreiche Unterlagen über ihre Bemühungen zur Stellensuche ein (Bestätigung vom 26. September 2022 über die Anmeldung beim Regiona- len Arbeitsvermittlungszentrum [RAV], Bewerbungsschreiben und Absa- gen). G. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2022 die Abweisung der Beschwerde.
F-4353/2022 Seite 3 H. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin wei- tere Belege zur Dokumentation ihrer Bemühungen um eine Arbeitsstelle sowie ihrer Teilnahme an Deutschkursen ein. I. Am 3. Januar 2023 replizierte die Beschwerdeführerin. J. Mit Schreiben vom 20. April 2023 informierte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht über den Abschluss eines Arbeitsvertrags als Reinigungskraft per 15. April 2023 mit einem Pensum von acht Stunden pro Woche. K. Im Frühling 2023 wurde für den bisherigen Instruktionsrichter der vorsit- zende Richter im Spruchkörper aufgenommen. L. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 5. September 2023 hielt die Vor- instanz an der eingangs beantragten Beschwerdeabweisung fest. M. Die Beschwerdeführerin reichte hierauf am 12. Oktober 2023 eine weitere Stellungnahme ein. Dieser legte sie die Lohnabrechnungen der Monate April 2023 und Juni bis September 2023 sowie eine Bestätigung des Sozi- alamts X._______ vom 22. September 2023 bei, wonach sie vom 11. Feb- ruar 2016 bis zum 31. Mai 2023 sozialhilferechtlich unterstützt worden sei. N. In einer weiteren ergänzenden Vernehmlassung vom 8. November 2023 hielt die Vorinstanz unverändert an ihrer Verfügung fest. O. Die Beschwerdeführerin reagierte mit einer Stellungnahme vom 19. De- zember 2023, mit welcher sie weitere Belege einreichte. Sie ergänzte die Lohnabrechnungen der Monate Mai, Oktober und November 2023. Weiter legte sie ihre Krankenkassenpolice und eine Offerte für die Krankenkas- senprämien für ihren Sohn sowie eine Bestätigung über die Mietzinszah- lung für ihre Wohnung in der Asylunterkunft ihrer Wohngemeinde bei.
F-4353/2022 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Familiennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG (SR 142.20) unterliegen der Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. Gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anord- nung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie zusammenwohnen (Bst. a), dass eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden (Bst. b) und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Bst. d) und die nach- ziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bun- desgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG, SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). Diese Bestim- mung wird in materieller Hinsicht in der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) kon-
F-4353/2022 Seite 5 kretisiert. Gemäss Art. 74 Abs. 3 VZAE ist ein Familiennachzugsgesuch in- nerhalb von fünf Jahren zu stellen, sobald die zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG erfüllt sind; geht es um den Nachzug von Kin- dern im Alter von über zwölf Jahren, muss das Gesuch innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids an, die Be- schwerdeführerin verfüge mit der von ihr gemieteten Asylwohnung der Wohngemeinde nicht über eine bedarfsgerechte Wohnung. Es komme hinzu, dass sie während ihres gesamten Aufenthalts in der Schweiz noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und vollumfänglich von der öffentlichen Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen. Beim nachzuzie- henden Sohn sei aufgrund seines Alters (zum Verfügungszeitpunkt 15,5 Jahre), seiner fehlenden Berufsausbildung und Sprachkenntnisse kein direkter Einstieg in den schweizerischen Arbeitsmarkt zu erwarten, weshalb von einer Sozialhilfebedürftigkeit auszugehen sei. Damit sei das Kriterium der Sozialhilfeunabhängigkeit der Familie gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst. c AIG nicht erfüllt. Mit Blick auf die gegeneinander abzuwägenden pri- vaten und öffentlichen Interessen erachtete das SEM die Gefahr einer zu- sätzlichen Sozialhilfebelastung als höher zu gewichten als das Interesse am gemeinsamen Familienleben in der Schweiz. Hinsichtlich des Kindes- wohls ging die Vorinstanz davon aus, dass der Sohn in wenigen Monaten 16 Jahre alt werde und damit eine gewisse Selbständigkeit erlangt habe. Die geltend gemachten erschwerenden Lebensumstände durch den Tod der Mutter der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 sowie die Epilepsie des Sohnes stellten keinen hinreichenden Grund für die Bewilligung des Fami- liennachzugs dar. 4.2 Die Beschwerdeführerin weist beschwerdeweise auf die Situation ihres Sohnes hin, der in Y._______ von einer Familie zur nächsten wechseln müsse, um über die Runden zu kommen. Sein Vater sei verstorben und auch seine Grossmutter – ihre eigene Mutter – lebe nicht mehr. Die Abhän- gigkeit ihres Sohnes von der Hilfsbereitschaft anderer Menschen belaste sie sehr. Er leide zudem an Epilepsie, wobei die aktuelle Therapie mit Me- dikamenten keine Besserung gebracht habe und eine Behandlung im Aus- land empfohlen werde. Betreffend ihre finanzielle Situation räumte sie be- schwerdeweise ein, von der Sozialhilfe unterstützt zu werden. Sie betonte jedoch, sich intensiv um eine Stelle zu bemühen, was als vorläufig aufge- nommene Person nicht einfach sei. Im Lauf des Schriftenwechsels legte sie einen unbefristeten Arbeitsvertrag im Umfang von acht Wochenstunden
F-4353/2022 Seite 6 als Reinigungskraft per 15. April 2023 und Lohnabrechnungen von Mai bis November 2023 vor (siehe E. 6.2 hiernach). Sie präzisierte zudem, derzeit in einem Zimmer in einer Kollektivunterkunft zu leben, indem sie ihren Sohn aufnehmen wolle. Sie werde sich um eine grössere Wohnung bemühen, sobald ihre Anstellung dies ermögliche. 4.3 Im Hinblick auf den Stellenantritt der Beschwerdeführerin ging die Vor- instanz auf Basis der eingereichten Lohnabrechnungen von durchschnittli- chen Einnahmen von Fr. 2’1318.90 (durchschnittliches monatliches Netto- einkommen von Fr. 1’936.10 plus anzunehmende Prämienverbilligungen von Fr. 382.80) aus, denen Ausgaben von Fr. 3'102.70 (Grundbedarf ge- mäss SKOS-Richtlinien von Fr. 1'577.–, anzunehmende Wohnungskosten für eine Zweizimmerwohnung im Raum X._______ von Fr. 1’000.– sowie Krankenkassenprämien für Mutter und Sohn im Kanton St. Gallen von Fr. 525.70) gegenüberstünden. Daraus resultiere ein monatliches Einkom- mensdefizit von Fr. 783.80, mithin fast Fr. 800.–, was sich jährlich auf eine nicht unerhebliche Summe von rund Fr. 9'600.– summiere. Hinsichtlich der Wohnsituation ist die Vorinstanz der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin über eine Wohngelegenheit mit mindestens zwei Zimmern zur alleinigen Benutzung je für sich selbst sowie ihren Sohn verfügen müsse, da es nicht opportun erscheine, wenn der bald 16-Jährige mit ihr ein Zimmer teilen müsse. Nach Auffassung der Vorinstanz sei der vorliegende Fall aufgrund der fehlenden Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zudem nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, der dem Urteil des EGMR B.F. und an- dere gegen die Schweiz vom 4. Juli 2023, 13258/18 zugrunde liege. 5. Vorliegend ist unbestritten, dass die zeitlichen Voraussetzungen (drei Jahre vorläufige Aufnahme, Gesuchseinreichung innerhalb von zwölf Mo- naten nach diesem Zeitpunkt) erfüllt sind. Demgegenüber strittig und im Folgenden näher zu prüfen ist, ob die Voraussetzung der Sozialhilfeunab- hängigkeit gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst. c AIG erfüllt ist. 6. 6.1 Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinne von Art. 85 Abs. 7 Bst. c AIG wird in der Praxis grundsätzlich dann angenommen, wenn die Eigenmittel das Niveau erreichen, ab dem gemäss SKOS-Richtlinie kein Sozialhilfean- spruch mehr resultiert. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeab- hängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen des in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen und den wahr- scheinlichen finanziellen Entwicklungen unter Berücksichtigung der
F-4353/2022 Seite 7 finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder auf längere Sicht auszu- gehen (siehe BVGE 2017 VII/4 E. 5.2). Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. Die Erwerbsmöglichkeiten und das da- mit verbundene Einkommen müssen mit einer gewissen Wahrscheinlich- keit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (siehe BGE 139 I 330 E. 4.1 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_891/2021 vom 6. Dezember 2022 E. 4.2 m.w.H.; statt vieler Urteile des BVGer F-2368/2021 vom 8. Februar 2024 E. 6.1; F-155/2021 vom 13. März 2023 E. 5.1). 6.2 Die Beschwerdeführerin lebt seit Januar 2016 in der Schweiz und wurde im Mai 2019 vorläufig aufgenommen. Bis Ende Mai 2023 wurde sie vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt, von der sie sich nach Ab- schluss eines Arbeitsvertrags per 15. April 2023 für sich selbst vollständig lösen konnte. Dieser sieht ein Pensum als Reinigungskraft von acht Stun- den pro Woche vor. Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate April bis November 2023 hat sie monatlich zwischen 65 und 127 Stunden gearbeitet und kam durchschnittlich auf 89 Stunden (22 Stunden pro Woche), was einem gemittelten Pensum von etwa 50 % entspricht. Da- bei hat sie ein monatliches Bruttoeinkommen zwischen Fr. 1'350.– und Fr. 2’950.– erzielt, d.h. durchschnittlich Fr. 2'150.–. 6.3 Aufgrund der bisherigen beruflichen Entwicklung mit Arbeitseinsätzen im Stundenlohn seit April 2023 kann nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin werde in absehbarer Zeit die Lebenshaltungskosten eines Zweipersonenhaushalts dauerhaft decken können. Zwar hat sie seit dem Vertragsabschluss am 14. April 2023 gemäss den eingereichten acht Lohnabrechnungen jeden Monat mehr als die ursprünglich vereinbarten acht Wochenstunden gearbeitet. Insgesamt ist sie dennoch nicht über ein Teilzeitpensum von rund 50 % hinausgekommen. Das dabei erwirtschaf- tete Bruttoeinkommen von durchschnittlich Fr. 2'150.– reicht nicht aus, um den finanziellen Bedarf der zweiköpfigen Familie zu decken. Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Beschwerdeführerin um eine berufliche Integration bemüht. Eine konstante, längerfristige Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt kann sie allerdings trotz ihres nunmehr über achtjähri- gen Aufenthalts in der Schweiz nicht vorweisen. Namentlich hat sie sich erst im Herbst 2022 und unter dem Eindruck des hängigen Familiennach- zugsgesuchs beim RAV angemeldet. In der Folge konnte sie im Ap- ril 2023 – knapp vier Jahre nach ihrer vorläufigen Aufnahme – nach jahre- langer Sozialhilfeabhängigkeit eine Teilzeitstelle antreten. Die Bemühun-
F-4353/2022 Seite 8 gen zur Suche nach einer anderen oder einer zusätzlichen Stelle zwecks Erhöhung ihres Beschäftigungsgrads sind bislang erfolglos geblieben. Trotz der Erschwernisse, mit denen sie aufgrund ihres Aufenthaltsstatus und Bildungsstandes sowie pandemiebedingt konfrontiert war, kann auf- grund der bisherigen sehr kurzen Arbeitserfahrung von lediglich einem Jahr und nach jahrelanger Arbeitslosigkeit nicht von einer genügenden berufli- chen Integration mit Aussichten auf eine nachhaltige Verbesserung ihrer finanziellen Lage gesprochen werden (siehe Urteile des BVGer F-2368/2021 E. 6.3; F-1041/2020 vom 1. Februar 2021 E. 5.3; F-2213/2018 vom 1. Februar 2021 E. 6.3.2 und 6.4.1; F-7303/2015 vom 11. August 2017 E. 6.1). Insgesamt ist vor dem Hintergrund der besuchten Sprachkurse und der angestrengten Bewerbungsverfahren nicht erwiesen, dass sie alles ihr vernünftigerweise Zumutbare unternommen hat, um ein genügendes Einkommen für sich und ihren Sohn zu generieren (vgl. mu- tatis mutandis Urteil des EGMR B.F. und andere gegen die Schweiz vom 4. Juli 2023, Nr. 13258/18, §§ 105–108). 6.4 Dem Gesetzeszweck entsprechend, die Vereinigung der Gesamtfami- lie unter bestimmten Voraussetzungen – darunter die Sozialhilfeunabhän- gigkeit (Art. 85 Abs. 7 Bst. c AIG) – zuzulassen, sind die finanziellen Mög- lichkeiten aller Familienmitglieder über eine längere Sicht zu berücksichti- gen (siehe E. 6.1 hiervor). Der mittlerweile 17-jährige Sohn der Beschwer- deführerin, der Ende 2024 volljährig wird und gemäss den eingereichten Unterlagen arbeitslos ist, verbrachte sein gesamtes bisheriges Leben in Somalia. Eine Übersiedlung in die Schweiz im fortgeschrittenen Teenager- Alter würde für ihn einen bedeutenden Einschnitt darstellen, nicht zuletzt aufgrund des Umstands, dass er keine hiesige Landessprache beherrscht. Ohne einschlägige Sprachkenntnisse und abgeschlossene Berufsbildung, über die er angesichts der vorhandenen Aktenlage nicht zu verfügen scheint, sind seine Erwerbsmöglichkeiten sowie ein damit zusammenhän- gendes Einkommen auf absehbare Sicht nicht hinreichend gesichert. Wäh- rend längerer Zeit wird folglich auch er nicht im Stand sein, die Lebenshal- tungskosten der Familie zu decken (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.1; Urteile F-2368/2021 E. 6.4; F-2213/2018 E. 6.4.2; je m.w.H.). Entgegen der Argu- mentation der Beschwerdeführerin ist zudem nicht mit der Auszahlung von Familienzulagen zu rechnen, da Kinderzulagen grundsätzlich nur für Kin- der bis 16 Jahre und Ausbildungszulagen für Kinder in Ausbildung zwi- schen 16 bis 25 Jahre ausbezahlt werden (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgeset- zes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen [FamZG], SR 836.2). Bei einem Zuzug des Sohnes würden die
F-4353/2022 Seite 9 entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen aufgrund seines Alters und der in absehbarer Zeit fehlenden Aussicht auf Antritt einer Ausbildung nicht erfüllt. 6.5 Vor diesem Hintergrund erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt. Es besteht kein Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, um den Sachverhalt «neu [zu] analysieren», unter anderem, um miteinzubeziehen, dass sie allenfalls eine Stelle finden werde, wie die Beschwerdeführerin dies beschwerde- weise beantragt. Soweit sie hiermit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund einer nicht rechtsgenüglichen Würdigung des Sachverhalts beanstanden will, wäre diese implizit erhobene Rüge unbe- gründet. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt auf Basis der Angaben und Vorbringen der Beschwerdeführerin vollständig erhoben und gewürdigt. Sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch im Rahmen des Schrif- tenwechsels ging die Vorinstanz ausführlich auf die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin und ihre Arbeitsmarktintegration ein. Dabei äusserte sie sich in den ergänzenden Vernehmlassungen insbesondere auch zur veränderten Situation, die sich nach dem Stellenantritt als Reinigungskraft ergeben hat (siehe BGE 146 V 240 E. 8.3.2). 6.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das in Art. 85 Abs. 7 Bst. c AIG niedergelegte Kriterium der Sozialhilfeunabhängigkeit als eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht erfüllt ist. Infolgedessen wird das Vorhandensein einer bedarfsgerechten Wohnung (Art. 85 Abs. 7 Bst. b AIG) nicht näher geprüft, wobei derzeit allerdings davon auszugehen ist, dass die Miete eines einzigen Zimmers in der Asylunterkunft den Gesetzesvorgaben nicht genügt (vgl. Urteil des BVGer F-528/2022 vom 24. Juni 2022 E. 5.1 m.w.H.). Die Vorinstanz hat ihre Verfügung diesbezüglich knapp, aber rechtsgenüglich begründet, wobei sie die Argumentation in Bezug auf das Kriterium der bedarfsgerechten Wohnung im Rahmen des Schriftenwechsels vertieft hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist demnach keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erkennen (siehe BGE 149 V 156 E. 6.1; 142 III 433 E. 4.3.2). 7. Zu prüfen bleibt, ob die Verweigerung des Familiennachzugs mit dem An- spruch auf Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK vereinbar ist.
F-4353/2022 Seite 10 7.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens, welches in erster Linie die Kernfamilie umfasst, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Die Garantie kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Per- son, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit un- tersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben an- dernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1). Die Eröffnung des Schutzbe- reichs von Art. 8 Ziff. 1 EMRK führt nicht per se zu einem Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in einem Konventionsstaat (BVGE 2021 VI/1 E. 13.2 und 13.3, je m.w.H.; zu den für die Interessenabwägung massge- benden Kriterien siehe Urteil des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021, Grosse Kammer, Nr. 6697/18, §§ 131–135). 7.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sich auch Personen auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, die kein gefestigtes Aufenthalts- recht haben, deren Anwesenheit in der Schweiz jedoch faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenom- men werden muss (BGE 146 I 185 E. 6; 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1; 135 I 143 E. 1.3.1 und 130 II 281 E. 3.1; je m.w.H.). Diese Rechtsprechung wird auf vorläufig aufgenommene Personen ohne Flüchtlingseigenschaft angewendet, wobei in der Regel ein mehrjähriger Aufenthalt vorausgesetzt wird (siehe zuletzt Urteile des BVGer F-2368/2021 E. 7.3; F-1708/2022 vom 14. April 2023 E. 5.3.2; vgl. Urteil des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021, Grosse Kammer, Nr. 6697/18, §§ 118 f.). 7.3 Das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanziel- ler Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe sowie der öffentlichen Finanzen ist als Voraussetzung des Familiennachzugs konventionsrecht- lich anerkannt (BGE 139 I 330 E. 3.2; BVGE 2017 VII/4 E. 4; Urteil des EGMR B.F. u.a. gegen die Schweiz vom 4. Juli 2023, Nr. 13258/18, § 104). Mit dem Zuzug des Sohnes der Beschwerdeführerin ist von einer Sozial- hilfeabhängigkeit der Familie auf längere Sicht auszugehen (siehe E. 6.2 ff. hiervor). Das einem Familiennachzug entgegenstehende öffentliche Inte- resse am wirtschaftlichen Wohlergehen des Landes ist deshalb als erheb- lich anzusehen.
F-4353/2022 Seite 11 7.4 Über die Situation des Sohnes der Beschwerdeführerin in Y._______ ist nur wenig bekannt. Er leidet gemäss einem rudimentären ärztlichen Kurzattest an Epilepsie und erhält hierfür Medikamente, wobei gänzlich un- klar bleibt, wie schwerwiegend seine Beschwerden sind. Über seine Wohn- situation ist ebenfalls nichts Näheres bekannt. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass er auf die Gutmütigkeit anderer Menschen – nach dem Tod seines Vaters und seiner Grossmutter vermutungsweise anderen Verwandten oder Bekannten – angewiesen sei. Auf Basis dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass seine Situation zwar schwierig sein dürfte, allerdings befindet er sich mit Blick auf die Ende 2024 eintretende Volljährigkeit in einem Alter, in dem er seinen Alltag selbständig bestreiten kann. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin kann er zudem eine gewisse medizini- sche Versorgung erhältlich machen und findet Obdach bei unterstützungs- willigen Personen. Er hat sein gesamtes Leben in Somalia verbracht, spricht keine Schweizer Landessprache und scheint bei gegebener Akten- lage nicht über eine Berufsausbildung zu verfügen. Vor diesem Hintergrund würde sich eine Integration in der Schweiz als schwierig erweisen (siehe Urteile des BVGer F-2368/2021 E. 7.5; F-6710/2019 vom 6. September 2021 E. 8). Angesichts dessen sind die privaten Interessen an einem Fa- miliennachzug zu relativieren. Das private Interesse der Beschwerdeführe- rin am Familiennachzug vermag mit Blick auf die zu erwartende, erneute Sozialhilfeabhängigkeit und einer damit einhergehenden Belastung der öf- fentlichen Finanzen das öffentliche Interesse nicht zu überwiegen. Die Ver- weigerung des Familiennachzugs ist verhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 96 Abs. 1 AIG. 8. Im Ergebnis erweist sich die vorinstanzlich verfügte Verweigerung des Fa- miliennachzugs als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folg- lich abzuweisen. 9. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten in der Höhe von Fr. 1’000.– der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
F-4353/2022 Seite 12 10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG; siehe Urteil des BGer 2C_154/2022 vom 29. November 2022 E. 1.4).
(Dispositiv: nachfolgende Seite)
F-4353/2022 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Basil Cupa Christa Preisig
Versand: