B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-4351/2023
Urteil vom 21. Oktober 2024 Besetzung
Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A_______, vertreten durch MLaw Adam Arend, Kanzlei am Park, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 11. Juli 2023.
F-4351/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (israelischer Staatsangehöriger) reiste am 29. Juni 2023 in die Schweiz ein. B. Am 11. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer, zusammen mit weiteren Personen, vom B._______ des Kantons C._______ aus der Schweiz weg- gewiesen, nachdem die Kantonspolizei C._______ Kontrollen im Hotel D._______ in E._______ durchgeführt hatte und mehrere dort ange- troffene Personen, darunter den Beschwerdeführer, wegen des Verdachts der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung einvernommen hatte. C. Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 (eröffnet am nachfolgenden Tag) ver- hängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Ein- reiseverbot (gültig für zwei Jahre ab Ausreisedatum), welches für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung für den ganzen Schengen-Raum gilt. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. August 2023 gelangte der Beschwerde- führer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflich- ten, die SIS-Ausschreibung zu löschen. Schliesslich sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. E. Am 1. September 2023 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Wie- derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. F. In ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2023 (Poststempel) bean- tragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Am 19. Dezember 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft C._______, dass gegen den Beschwerdeführer kein Strafverfahren wegen einer Widerhand- lung gegen das AIG (SR 142.20) an die Hand genommen wird.
F-4351/2023 Seite 3 H. In seiner Replik vom 5. Februar 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest. I. Am 11. Juli 2024 ersuchte die Instruktionsrichterin die Staatsanwaltschaft C._______ um Einsicht in die Strafakten des Beschwerdeführers. Diese gingen beim Bundesverwaltungsgericht am 17. Juli 2024 ein. J. Die Instruktionsrichterin gewährte dem Beschwerdeführer auf Antrag am 9. August 2024 Einsicht in die Strafakten. K. Das Bundesverwaltungsgericht zog die Akten F-4344/2023, F-4347/2023, F-4349/2023, F-4359/2023, F-4355/2023 und F-4358/2023 bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
F-4351/2023 Seite 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe ihre Begründungs- pflicht verletzt, da aus der angefochtenen Verfügung nicht hervorgehe, in- wiefern von ihm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, die eine Ausschreibung des Einreiseverbotes im SIS II rechtfer- tigen würde. Auch begründe sie nicht, weshalb Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Ausschreibung im SIS II rechtfertigen wür- den. 3.2 Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Behandlung dieser formellen Rüge. 4. 4.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Abs. 5 ein Einreiseverbot gegenüber ausländischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG verfügt die Vorinstanz zudem Einreiseverbote gegenüber weg- gewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Art. 115 Abs. 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu be- gehen. 4.2 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die verfügende Be- hörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen
F-4351/2023 Seite 5 Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Ein- reiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 4.3 Das in Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bun- desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicher- heit und Ordnung bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeili- chen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der ob- jektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Ein- reiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhän- gung eines Einreiseverbots gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Um- stände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen. Es genügt dabei, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund dar, von einer Fernhaltemassnahme abzusehen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-1934/2022 vom 6. März 2023 E. 4.3). Jeder ausländischen Person obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vor- schriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zu- ständigen Behörde zu informieren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F- 979/2023 vom 20. Januar 2024 E. 4.4). 4.4 Ein Einreiseverbot kann unabhängig vom Strafverfahren erlassen wer- den und grundsätzlich auch dann verhängt werden, wenn ein rechtskräfti- ges Strafurteil fehlt (vgl. dazu anstelle vieler: Urteile des BVGer F- 3903/2020 vom 14. Mai 2021 E. 5.2.1; F-6906/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 4.3; F-5969/2016 vom 28. September 2017 E. 6.4). Eine straf- rechtliche Verurteilung ist keine notwendige Voraussetzung für eine Fern- haltemassnahme. Dies ergibt sich daraus, dass eine Störung der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung an eine Polizeigefahr anknüpft, unabhängig davon, ob die entsprechende Handlung strafrechtlich verfolgt wird bezie- hungsweise verfolgt werden kann. Die Einstellung oder die Nichtanhan- nahme des Strafverfahrens hat somit keinen unmittelbaren Einfluss auf das
F-4351/2023 Seite 6 verwaltungsrechtliche Verfahren. Die Grundsätze der Einheit der Rechts- ordnung und der Rechtssicherheit gebieten allerdings, dass widersprüchli- che Entscheide zwischen Straf- und Administrativbehörden im Rahmen des Möglichen zu vermeiden sind, soweit sie auf den gleichen Tatsachen beruhen (BGE 139 II 95 E. 3.2; 137 I 363 E. 2.3.2; Urteil des BGer 1C_98/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.4; Urteil des BVGer F-3903/2020 vom 14. Mai 2021 E. 5.2.1). In diesem Sinne entfernt sich das Bundesverwal- tungsgericht grundsätzlich nicht ohne Not von den tatbeständlichen Fest- stellungen (gemeint: Feststellungen des Sachverhalts) des Strafgerichts. Soweit eine Bindungswirkung des strafrechtlichen Urteils beziehungsweise der Einstellung oder der Nichtanhandnahme des Strafverfahrens zum Tra- gen kommt, bezieht sich diese im vorliegenden Zusammenhang aus- schliesslich auf die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts. 4.5 Falls keine klaren Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachen- feststellungen bestehen, darf die Verwaltungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt gewesen sind, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat. Dazu kann sie sich etwa ver- anlasst sehen, wenn der Freispruch im Strafverfahren ausdrücklich auf- grund der Unschuldsvermutung zustande gekommen ist oder wenn die be- schuldigte Person in jenem Verfahren ausdrücklich von ihrem Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch macht (vgl. etwa Urteile des BGer 2C_197/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.3.1 und E. 3.3.2; 2C_1044/2018 vom 22. November 2019 E. 4.2 und 4.3; 2C_21/2019 vom 14. November 2019 E. 4.2.1 und 4.2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, dass der Be- schwerdeführer in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei, ohne im Besitz der erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein. Dies stelle einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Dabei stützt sie sich auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c und d AIG. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, die F._______ habe in den vergan- genen Jahren für seine Fachmitarbeiter für den koscheren Betrieb in den Sommermonaten im Hotel D._______ jeweils vom G._______ (Kurz-)Ar- beitsbewilligungen für den Einsatz in den Sommermonaten erhalten. Die F._______ habe im Juni 2023 für elf Personen aus Israel, darunter für ihn
F-4351/2023 Seite 7 – den Beschwerdeführer – die Bewilligung für eine kurzfristige Erwerbstä- tigkeit beantragt. Die Unterlagen seien jedoch nicht vollständig gewesen und von der verantwortlichen Person nicht nachgereicht worden. Auch habe diese die Betroffenen nicht über die Sachlage informiert. Sämtliche Mitarbeiter von F._______ seien davon ausgegangen, dass die für die Ar- beitsaufnahme notwendigen Bewilligungen – entsprechend den Erfahrun- gen in den vergangenen Jahren – in Kürze vorliegen dürften. Die Betroffe- nen, darunter er – der Beschwerdeführer – hätten Ende Juni beziehungs- weise Anfang Juli 2023 beschlossen, visumsfrei als Touristen in die Schweiz einzureisen und die Zeit, bis die notwendigen Arbeitsbewilligun- gen vorliegen würden, als Touristen abzuwarten. Er – der Beschwerdefüh- rer – habe Ferien in E._______ gemacht und habe nicht gearbeitet. Erst nach Vorliegen der Bewilligung hätte er seine Arbeit als Koch aufgenom- men. Es liege kein einziger Beweis dafür vor, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Alle mit einem Einreiseverbot belegten Personen hät- ten übereinstimmend ausgesagt, als Touristen in die Schweiz eingereist zu sein und hier auf die Ausstellung der Bewilligung gewartet zu haben. Als israelischem Staatsangehörigen sei es ihm erlaubt, visumsfrei in die Schweiz einzureisen. Besonders stossend sei, dass er dem einverneh- menden Polizisten angeboten habe, ihm Beweisfotos zu zeigen, welche ihn bei Freizeitaktivitäten in der Region [E.] gezeigt hätten. Der Polizist habe ihm gesagt, diese Fotos seien nicht relevant und habe darauf verzichtet, hierzu etwas im Protokoll der Einvernahme zu vermerken. Da er nicht wegen eines AIG-Delikts bestraft worden sei, könne ein Einrei- severbot gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG nicht ergehen. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG wiederum liege nicht vor. Die F. hätte bei korrekter Beantragung die Kurzarbeitsbewilligung, wie in den Jahren zuvor, erhalten, zumal er – der Beschwerdeführer – sämtliche materiellen Voraussetzungen erfüllt habe. Der Fehler habe nicht bei ihm gelegen, sondern bei der mit der Visumsbeschaffung betrauten Person. Sein Verschulden könne nicht als schwer beurteilt werden, wes- halb ihm auch kein schwerer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgeworfen werden könne. Selbst wenn man annehmen würde, er sei in der Schweiz erwerbstätig gewesen, wäre die Anordnung eines Einreiseverbots unverhältnismässig.
F-4351/2023 Seite 8 Bezüglich der Ausschreibung im SIS II sei nicht erstellt, dass er Rechtsvor- schriften über die Einreise beziehungsweise über den Aufenthalt verletzt habe. 5.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, die angefochtene Ver- fügung beruhe auf Feststellungen, welche im Rahmen einer Verbundkon- trolle durch das G., das B. und die Kantonspolizei C._______ (Kapo C.) am 10. Juli 2023 gemacht worden seien. Von H. (Beschwerdeführer im Verfahren F-4355/2023) sei bestä- tigt worden, dass die im Rapport der Kapo C._______ aufgeführten Perso- nen die Gastarbeiter [im Hotel D._______ in E.] überwachen wür- den. Aus dem Rapport gehe ebenfalls hervor, dass mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden dürfe, dass die in Frage stehenden Personen [darunter der Beschwerdeführer] einer Arbeit oder Instruktion des Personals im Hotel nachgegangen seien. Dafür spre- che das laufende Bewilligungsverfahren sowie die Aussage von H., wonach die Arbeitsschritte des Personals von jüdischen Fach- personen überwacht würden. Die im Rapport festgehaltenen Ergebnisse würden schlüssig erscheinen. Das Gesamtbild deute auf eine arbeitsteilige und weisungsgebundene Struktur hin. Auch wenn der Beschwerdeführer jegliche Erwerbstätigkeit verneine, liege die Vermutung nahe, dass die für den geplanten Arbeitseinsatz notwendigen Visa und Aufenthaltsbewilligun- gen, welche zur Erwerbstätigkeit berechtigt hätten, nicht rechtzeitig hätten beschafft werden können und deshalb eine verfrühte Erwerbsaufnahme unter dem Deckmantel des visums- und bewilligungsbefreiten Aufenthaltes zu touristischen Zwecken stattgefunden habe. 5.4 In seiner Replik erwidert der Beschwerdeführer, der Rapport der Kapo C._______ vom 4. August 2023, auf den sich die Vorinstanz stütze, habe einen schwachen Beweiswert. Er sei von I._______ verfasst worden, der anlässlich der Befragungen die Entgegennahme von Fotos verweigert habe (s. E. 5.2). Angesichts dieser Umstände bestehe Grund zur An- nahme, dass die Kapo C._______ die polizeiliche Untersuchung wenig professionell, tendenziös und einseitig geführt habe. Dies ergebe sich un- ter anderem auch aus der Tatsache, dass der Polizeirapport von «jüdi- schen Staatsangehörigen» spreche. Auch habe H._______ – anders als im Polizeirapport dargestellt – keine Aussagen gegenüber der Polizei ge- macht und nicht ausgesagt, seine Mitarbeiter würden Gastarbeiter überwa- chen. Anlässlich der von der Kapo C._______ am 8. Juli 2023 und am 10. Juli 2023 durchgeführten Kontrollen habe weder er – der Beschwerde- führer – noch eine andere der mit einem Einreiseverbot belegten Personen
F-4351/2023 Seite 9 in der Küche oder sonst wie bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit an- getroffen werden können. Er habe anlässlich der polizeilichen Einver- nahme ausgesagt, nicht gearbeitet zu haben. Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts halte das Bundesgericht im in der Zwischen- verfügung vom 1. September 2023 zitierten BGE 131 IV 174 lediglich fest, dass mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Aufenthalt und die Ein- reise rechtswidrig würden, nicht bereits mit der Einreise im Wissen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es sei nicht erstellt, dass er einer Erwerbs- tätigkeit nachgegangen sei. Als israelischem Staatsangehörigen sei es ihm erlaubt gewesen, in die Schweiz als Tourist einzureisen und sich hier bis zum Erhalt der entsprechenden Bewilligung aufzuhalten. 6. 6.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ hat am 19. Dezember eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend Widerhandlung gegen das AIG in Bezug auf den Beschwerdeführer erlassen. Zur Begründung führt die Staatsanwaltschaft an, im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen habe der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf nicht erhärtet werden können. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft darlegen können, im Hotel keinerlei Arbeiten verrichtet zu haben, da die im Hotel zuständige Person für ihn keine Arbeitsbewilligung beantragt habe. 6.2 Im vorliegenden Fall ist die Einstellung des Strafverfahrens nicht auf- grund der Unschuldsvermutung zustande gekommen. Dies ist auf den Grundsatz «in dubio pro duriore» zurückzuführen. Danach darf eine Nicht- anhandnahmeverfügung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur in eindeutigen Fällen erlassen werden. Die Staatsanwaltschaft hat im Zweifel anzuklagen und darf die Sache nur bei sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen nicht an die Hand nehmen (vgl. Art. 310 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]; Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2; vgl. ferner für die analog geltenden Regeln bei einer Verfahrensein- stellung BGE 146 IV 68 E. 2.1). Damit unterscheidet sich der bei der Nicht- anhandnahme von Strafverfahren geltende Grundsatz grundlegend von dem das Strafgericht bindenden Grundsatz «in dubio pro reo», wonach sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung er- hebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sach- verhalt so verwirklicht hat (vgl. dazu anstelle vieler bspw. Urteil des BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2). Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist auch im Bereich der Einreiseverbote bedeutsam (vgl.
F-4351/2023 Seite 10 Urteile F-822/2023 vom 18. März 2024 E. 8.3 und 8.4; F-824/2023 vom 18. März 2024 E. 8.3 und 8.4). 6.3 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz und in Übereinstimmung mit der erwähnten Nichtanhandnahmeverfügung kann weder eine Erwerbstätig- keit noch eine (illegale) Einreise als erstellt betrachtet werden. Der Be- schwerdeführer gab anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei C._______ am 10. Juli 2023 zu Protokoll, er habe nicht gearbeitet und sei nach E._______ gekommen, um Ferien zu machen. Wenn er eine Bewilli- gung bekommen hätte, hätte er gearbeitet (S. 2 des Protokolls). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz geht aus dem Rapport der Kapo C._______ vom 4. August 2023 nicht hervor, dass er bei der Arbeit in der Küche oder bei der Beaufsichtigung von Gastarbeitern angetroffen worden wäre. Allein aus dem Umstand, dass er im Hotel in E., in welchem er hätte arbeiten sollen, anwesend gewesen ist und für ihn ein Antrag auf Ausstellung einer Arbeitsbewilligung gestellt worden ist oder hätte gestellt werden sollen, lässt sich noch keine Erwerbstätigkeit ableiten. Seine Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in diesem Punkt nicht richtig erstellt, ist folglich be- gründet. Auch hat die Staatsanwaltschaft einen anklagegenügenden Sach- verhalt in Bezug auf den Tatbestand der illegalen Einreise als nicht erstellt betrachtet. Gemäss eigenen Aussagen beabsichtigte der Beschwerdefüh- rer bei seiner Einreise in die Schweiz, Ferien in E. zu machen. Nur wenn er eine Arbeitsbewilligung erhalten hätte, hätte er gearbeitet. Er ist somit nicht im Wissen in die Schweiz eingereist, einer Arbeit nachzugehen. Es gibt keinen Anlass, von der Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung durch die Staatsanwaltschaft auszugehen. Es gibt folglich keine Anhalts- punkte für eine Gefährdung oder einen Verstoss gegen die öffentliche Si- cherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG. Aufgrund der Nichtanhandnahmeverfügung ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch der Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG nicht erfüllt. 7. Zusammenfassend basiert die angefochtene Verfügung auf einem akten- widrigen Sachverhalt (E. 6.3) und verletzt Bundesrecht (Art. 49 Bst. a und b VwVG), weshalb die Beschwerde gutzuheissen und das gegen den Be- schwerdeführer verhängte Einreiseverbot aufzuheben ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.
F-4351/2023 Seite 11 8.2 Dem Beschwerdeführer ist für die ihm im Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Kosten zu Lasten der Vor- instanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mangels einer Kostennote setzt das Gericht die Parteient- schädigung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand und die Komplexität der Streitsa- che sowie in Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien von Art. 8 ff. VGKE ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2'600.– (inkl. Aus- lagen) festzulegen. Weil der Wohnsitz des Beschwerdeführers als Empfän- ger der anwaltschaftlichen Dienstleistung im Ausland liegt, ist kein Zu- schlag für die Mehrwertsteuer auszurichten (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 18 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20] sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; vgl. auch Urteil des BVGer F-3614/2019 vom 30. April 2020 E. 8.2). (Dispositiv nachfolgende Seite)
F-4351/2023 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 11. Juli 2023 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvor- schuss im Betrag von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer zurücker- stattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2'600.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Maria Wende
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