i B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-4314/2015
Urteil vom 17. Oktober 2017 Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
X._______, vertreten durch lic.iur. Pius Schumacher, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-4314/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. X._______ (geb. 1985; nachfolgend: Beschwerdeführer) ist kosovarischer Staatsbürger. Er reiste am 13. Januar 1996 im Rahmen des Familiennach- zugs in die Schweiz ein, worauf er zuerst eine Aufenthaltsbewilligung und anschliessend am 29. März 2000 eine Niederlassungsbewilligung erhielt. Er heiratete am 14. Dezember 2012 die Schweizer Bürgerin Y._______ (geb. 1994). Die Ehe ist kinderlos. B. Der Beschwerdeführer wurde zwischen dem 28. Juni 2004 und dem 19. September 2013 insgesamt vierzehn Mal strafrechtlich verurteilt und deswegen zwei Mal vom Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (nachfolgend: Migrationsamt) verwarnt. Namentlich ist er in den Jahren 2004 bis 2009 wiederholt und in grober Weise mit der Strassenver- kehrsgesetzgebung in Konflikt geraten. Am 15. Juli 2005 wurde der Be- schwerdeführer durch das Migrationsamt erstmals formell verwarnt mit dem Hinweis, sich künftig wohl zu verhalten. Es wies ihn darauf hin, dass eine weitere wesentliche Bestrafung aufgrund neuer Delinquenz die Andro- hung der Ausweisung aus der Schweiz oder die Ausweisung selbst zur Folge haben könne. Trotz dieser Verwarnung wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig und wurde am 19. Juni 2007 zum zweiten Mal ausländer- rechtlich verwarnt. Nach weiteren SVG-Delikten folgte am 11. Mai 2010 die Verurteilung für das bisher schwerste Delikt durch das Bezirksgericht Ba- den zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren wegen mehrfacher qualifizier- ter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (letztinstanzlich be- stätigt mit Urteil des BGer 6B_798/2011 vom 30. März 2012). Nach dieser Verurteilung wurde der Beschwerdeführer noch vier weitere Male verurteilt, wiederum wegen SVG-Delikten sowie wegen Freiheitsberaubung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Nichtbezahlens von AHV-Beiträgen und Unge- horsams des Schuldners im Betreibungsverfahren (vgl. Urteil des Oberge- richts des Kantons Aargau vom 19. September 2013; SEM Akt. S.55-76). C. Gestützt auf diesen Strafenkatalog, die mehrmaligen migrationsrechtlichen Verwarnungen und das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 11. Mai 2010 widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 2. November 2012 – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 24. April 2012 – die Niederlas- sungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz
F-4314/2015 Seite 3 weg. Der dagegen eingeschlagene Rechtsmittelweg blieb erfolglos (letzt- instanzlich bestätigt mit Urteil des BGer 2C_28/2014 vom 21. Juli 2014). D. Am 20. April 2015 teilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer mit, es erwäge, beim Staatssekretariat für Migration SEM (nachfolgend: SEM oder Vorinstanz) einen Antrag auf Erlass eines Einreiseverbots für den gesam- ten Schengen-Raum gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (SR 142.20) zu beantragen, und es lud ihn zur Stellungnahme ein. Am 21. Mai 2015 er- suchte der Beschwerdeführer darum, auf den Erlass einer Fernhaltemass- nahme zu verzichten, eventuell ein auf die Schweiz beschränktes Einrei- severbot für maximal zwei Jahre anzuordnen. E. Bereits am 15. Mai 2015 war der Beschwerdeführer in den Kosovo ausge- schafft worden. F. Am 5. Juni 2015 erliess die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren, und sie ordnete die Aus- schreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. In der Begründung verweist sie zunächst auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. Februar 2011, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Badens vom 11. Mai 2010 bestätigt worden war. Sodann hebt die Vorinstanz hervor, dass der Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt bereits neunmal vorbestraft gewesen sei. Die wiederholten und zuletzt schweren Delikte stellten einen schweren Verstoss gegen die Gesetzgebung dar, womit eine schwerwie- gende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 21. Juli 2014 in Bezug auf den Widerruf der Niederlassung und die Weg- weisung festgehalten habe, sei die Unbelehrbarkeit des Beschwerdefüh- rers angesichts der wiederholten Straffälligkeit offensichtlich. Weder die Verwarnungen der Behörden noch sein langer Aufenthalt in der Schweiz und seine hier bestehenden familiären Beziehungen hätten ihn von neuen Straftaten abgeschreckt. Er habe während längerer Zeit ausserhalb der Schweiz zu beweisen, dass er gewillt und fähig sei, sich in Zukunft an die geltende Rechtsordnung zu halten. Das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung würde dessen privates Interesse an einer Einreise während der Dauer der Fernhaltemassnahme überwiegen. Aufgrund des bisherigen
F-4314/2015 Seite 4 Verhaltens sei das Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren auszu- sprechen. Den vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten familiären Gründen werde dadurch Rechnung getra- gen, dass das SEM zu gegebener Zeit ein begründetes Gesuch um vo- rübergehende Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme prüfen werde (Art. 67 Abs. 5 AuG). Ein Verzicht auf die Ausschreibung im SIS komme nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels eines Schengen-Staates sei. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Juli 2015 beantragt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, die Dauer des Einreiseverbots auf vier Jahre her- abzusetzen und die Massnahme auf das Gebiet der Schweiz und Liech- tensteins zu beschränken. Er bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe seine im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vorge- brachten Einwände vollständig ausgeblendet. Sie habe nicht hinreichend dargetan, dass vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verfügung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen sei, die eine Fernhaltemassnahme von acht Jahren rechtfertige. Auch habe sie es unterlassen, eine Gefährdungsprognose vorzunehmen. Der Hinweis auf seine vom Bundesgericht im Urteil vom 21. Juli 2014 erwähnte Unbelehr- barkeit beziehe sich auf die Legalprognose für den Widerruf einer früheren, bedingt ausgesprochenen Strafe, und nicht auf die Rückfallgefahr in Bezug auf Betäubungsmitteldelikte. Damit habe die Vorinstanz ihre Begründungs- pflicht verletzt und die Dauer des Einreiseverbots willkürlich festgesetzt. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass der massgebliche Deliktszeitraum mehr als sieben Jahre zurückliege und lediglich knapp drei Monate umfasst habe. Seither habe der Beschwerdeführer keine Betäu- bungsmitteldelikte mehr begangen. Die kurze Deliktsdauer zeige, dass er eine bloss untergeordnete Rolle auf der untersten Hierarchiestufe des Dro- genhandels eingenommen habe. Zudem bereue er seine Straftaten, was er mit einer Spende über Fr. 5‘000.– an die Institution Z._______, die in der Betreuung von drogenabhängigen Personen tätig ist, zum Ausdruck ge- bracht habe. Im Strafvollzug habe er sich bewährt, sei charakterlich gereift und vorzeitig entlassen worden. Aus dem Strafvollzug heraus habe er eine Baufirma mit sieben Angestellten erfolgreich weitergeführt und zugleich die Zeit genutzt, um diverse Weiterbildungen zu absolvieren. Sodann habe die Vorinstanz sein persönliches Interesse, seine Beziehung zu seiner in der Schweiz zurückgebliebenen Ehefrau effektiv zu leben und nicht abreissen zu lassen, sowie die Bindungen zu seinen Eltern und Geschwistern zu pfle- gen, zu wenig gewichtet. Schliesslich sei die Massnahme auf das Gebiet
F-4314/2015 Seite 5 der Schweiz und Liechtensteins zu beschränken, weil er weitere Verwandte im Schengen-Raum habe, etwa einen Bruder in Bulgarien sowie mehrere Onkel und eine Tante in den Städten Hamburg, Dortmund und Malmö, zu denen er den Kontakt weiter pflegen möchte. H. Mit Vernehmlassung vom 22. September 2015 hat die Vorinstanz an ihrer Verfügung festgehalten und die Abweisung der Beschwerde beantragt. I. In seiner Replik vom 27. November 2015 hat der Beschwerdeführer an sei- nen Anträgen und deren Begründung festgehalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, so- weit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG als Verfü- gungsadressat zur Beschwerde legitimiert. Die angefochtene Verfügung wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 10. Juni 2015 zugestellt. Nachdem der Vertreter mit dem SEM Rücksprache genommen hatte, über- mittelte ihm dieses mit E-Mail vom 7. Juli 2015 eine revidierte Fassung des Einreiseverbots mit dem Hinweis, dass die Beschwerdefrist erst mit der Er- öffnung dieser korrigierten Fassung zu laufen beginne. Der Beschwerde- führer erhob in der Folge bereits am 10. Juli 2015 Beschwerde an das Bun- desverwaltungsgericht. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange- legenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
F-4314/2015 Seite 6 rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer- den (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bun- desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Vorinstanz habe das Einreiseverbot „zu allgemein und im Wesentlichen unter Ausblen- dung der im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 21. Mai 2015 gemachten Ausführungen“ verfügt und damit die Begründungspflicht verletzt. Soweit dies als Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu in- terpretieren ist, ergibt sich dazu Folgendes: 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede- ner verfassungsrechtlicher Garantien. Eine davon ist die Begründungs- pflicht (Art. 35 VwVG), die der rationalen und transparenten Entscheidfin- dung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Ein- griff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforde- rungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; 2009/35 E. 6.4.1). 3.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lassen sich aus dem Umfang der Begründung keine direkten Schlüsse auf ihr rechtliches Genü- gen ziehen. Massgebend ist allein, ob sie ihre Funktion erfüllt. Das kann auch eine knappe Begründung leisten. Sodann trifft es zwar zu, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung den Prozess der Interessenab- wägung nicht widerspiegelt. Sie hält lediglich deren Ergebnis fest, nämlich dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers überwiegt. Es ist indessen festzustellen, dass die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen im Rahmen des Verfahrens auf Widerruf der Nie- derlassungsbewilligung und Wegweisung bereits wiederholt und umfas- send gewürdigt wurden (vgl. Urteil des BGer 2C_28/2014), indem die Vor- instanz in der angefochtenen Verfügung zu erkennen gibt, sie mache sich
F-4314/2015 Seite 7 den Standpunkt der mit der Niederlassungsbewilligung befassten Instan- zen zu eigen, gab sie implizit zu verstehen, dass die Einwände an ihrem Standpunkt nichts zu ändern vermöchten. Unter den dargestellten Umstän- den war für den Beschwerdeführer durchaus erkennbar, von welchen Mo- tiven sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid leiten liess. Einer wirksamen Wahrung seiner Parteirechte stand unter diesem Gesichtspunkt nichts ent- gegen. 3.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet zurückzuweisen ist. 4. 4.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Aus- ländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Das Bun- desverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014 (BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG ergehen, zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder an- deren wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreisever- bot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 4.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft] BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an ver- gangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten ande- rer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländer- recht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). Die Spezialprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
F-4314/2015 Seite 8 und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefähr- dung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergan- gene Verhalten des Betroffenen abstützen muss. 4.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti- ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt un- ter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügun- gen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Ok- tober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). 4.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine sol- che Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aber auch aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüber- schreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zu- nehmenden Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer F-5350/2016 vom 6. März 2017 E. 6.2 m.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer wurde im Alter von 18 Jahren erstmals straffäl- lig. In der Folge delinquierte er in mehr oder weniger regelmässigen Ab- ständen weiter, wobei seine Straftaten immer schwerer wurden. Schliess- lich erwirkte er am 11. Mai 2010 eine Verurteilung durch das Bezirksgericht
F-4314/2015 Seite 9 Baden zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe wegen mehrfacher qualifizierter Wi- derhandlung gegen das BetmG, begangen zwischen dem 4. April 2008 und Ende Juni 2008 im Alter von 24 Jahren. Trotz dieser Verurteilung und be- reits zweier ausgesprochener ausländerrechtlicher Verwarnungen durch das Migrationsamt wurde er zwischen dem 7. und 10. November 2010 er- neut straffällig (vgl. Sachverhalt Bst. B; Urteil des Obergerichts des Kan- tons Aargau vom 19. September 2013). In Anbetracht der sich über rund acht Jahren erstreckenden intensiven deliktischen Entwicklung, die durch zunehmend schwerere, sich gegen hochwertige Rechtsgüter richtende Straftaten geprägt war, sowie der Tatsache, dass sich der Beschwerdefüh- rer weder von Vorstrafen, erstandener Untersuchungshaft und Probezeiten noch von ausländerrechtlichen Ermahnungen von seinem Tun abhalten liess, kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG ausgeht. Dass sich diese Gefahrenprognose auch auf Urteile stützt, die nicht mehr im Strafregister verzeichnet sind, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BGer 2C_570/2014 vom 26. November 2014 E. 5.3 m.H.). Die Regelmaximaldauer eines Einreiseverbots von fünf Jahren gelangt da- her nicht zur Anwendung. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht übersieht bei der Bejahung einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG nicht, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner letzten Straftat am 21. Juni 2012 offenbar wohlverhielt. Allerdings ist dieser Umstand wesentlich darauf zurückzuführen, dass dem Beschwer- deführer zum einen mit Verfügung des Migrationsamts vom 2. November 2012 die Niederlassungsbewilligung widerrufen worden ist, und somit sein weiteres Anwesenheitsrecht hierzulande aufgrund des Weiterzugs an hö- here Instanzen ungewiss war, und zum anderen, dass der Beschwerdefüh- rer zwischen dem 3. Januar 2013 und dem 15. Mai 2015 seine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüsste und anschliessend in den Kosovo ausgeschafft worden ist. Auch wenn das Gericht seine Bemühung anerkennt, sich im Strafvollzug weiterzubilden, ist zu vermerken, dass gegen den Beschwer- deführer im Strafvollzug vier Disziplinarmassnahmen ausgesprochen wer- den mussten, was sein Vorbringen, er habe sich im Strafvollzug vorbildlich verhalten, erheblich relativiert. Weder die Berichte zum Verhalten und zur Entwicklung des Beschwerdeführers im Rahmen des Strafvollzugs noch seine Zahlung einer Spende über Fr. 5‘000.– (vgl. Sachverhalt Bst. G) ver- mögen die Gefahrenprognose entscheidend zu seinen Gunsten zu beein-
F-4314/2015 Seite 10 flussen. Zum einen lässt selbst eine tadellose Führung während des eng- maschig betreuten und überwachten Straf- bzw. Massnahmenvollzugs keine verlässlichen Schlüsse auf das Verhalten in Freiheit zu (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Zum anderen erscheint die seit der Entlassung vergangene Zeit angesichts des schwer belasteten Vorlebens des Beschwerdeführers als zu kurz, als dass von einer grundsätzlichen persönlichen Wandlung ausgegangen werden könnte. Nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass die Probezeit erst am 4. August 2016 abgelaufen ist. Dies gilt umso mehr, als bei schweren Betäubungsmitteldelikten, derer sich der Be- schwerdeführer unter anderem schuldig machte, selbst ein geringes Rest- risiko eines Rückfalls nicht in Kauf genommen werden muss, und über die Entwicklung seiner Lebensumstände nach der Ausreise aus der Schweiz im Mai 2015 wenig und vor allem nichts Konkretes bekannt ist. 5.3 Als Zwischenergebnis ist – entgegen der Auffassung des Rechtsvertre- ters – festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt den qualifizierten Fernhaltegrund einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG erfüllt. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf damit die Dauer von fünf Jahren überschreiten. 6. 6.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten öffentlichen und privaten Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 6.2 Vom Beschwerdeführer geht, wie weiter oben ausgeführt, eine schwer- wiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in einem besonders sensitiven Bereich aus. Dementsprechend gross ist das öffent- liche Interesse an einer langfristigen Fernhaltung (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und 7.2). Leicht zu Gunsten des Beschwerdeführers spricht immerhin, dass die letzten Straftaten rund fünf Jahre zurückliegen und er sich seither – soweit bekannt – wohlverhalten hat.
F-4314/2015 Seite 11 6.3 Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen privaten Interes- sen ist im Wesentlichen auf das vorne Ausgeführte zu verweisen (vgl. Sachverhalt Bst. G). Er wiederholt weitgehend seine Argumente aus dem Verfahren auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Er beruft sich auf seinen langen Aufenthalt in der Schweiz, wohin er im Alter von 11 Jahren übersiedelte und wo er seine prägenden Jungendjahre verbracht habe, so- wie die damit einhergehende Integration. Im Gegensatz dazu habe er zum Kosovo, seinem Heimatland, das er lediglich aus vereinzelten früheren Be- suchen kenne, praktisch keinen Bezug mehr. In der Schweiz lebten auch seine Geschwister, seine Eltern und seine Ehefrau. 6.4 Dem Beschwerdeführer ist vorweg zu entgegnen, dass Einschränkun- gen in seinem Privat- und Familienleben aufgrund sachlicher und funktio- neller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrens- gegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Auf- enthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Der Beschwerdeführer musste die Schweiz nach dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und erfolglosem Verfahren vor dem Bundesgericht (BGer 2C_28/2014) verlassen. Die Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege regel- mässiger persönlicher Kontakte zu seinen in der Schweiz lebenden Fami- lienmitgliedern scheitern daher grundsätzlich bereits an einem fehlenden Aufenthaltsrecht. Eine allfällige neue Bewilligung im Rahmen des Famili- ennachzugs ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hierfür ist der Kanton zuständig, wobei das Einreiseverbot im Falle einer Bewilligungserteilung aufzuheben wäre (vgl. Urteil des BVGer C-4941/2008 vom 23. November 2009 E. 7.3 m.H.). Dem Beschwerdeführer ist daher im Rahmen des vor- liegenden Verfahrens der Einwand verwehrt, es sei ihm aus dem einen oder anderen Grund nicht zuzumuten, auf Dauer in einem anderen Land zu leben als der Schweiz. Es kann sich vorliegend nur die Frage stellen, ob der über den Verlust des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich be- wirkte Eingriff in die Interessen des Beschwerdeführers einer rechtlichen Prüfung standhält. Diese Erschwernis besteht nicht in einem absoluten Verbot der Einreise während der Geltungsdauer der Massnahme. Die Er- schwernis äussert sich vielmehr darin, dass der Beschwerdeführer von den ordentlichen, für kosovarische Staatsangehörige geltenden Einreisebe- stimmungen ausgenommen und einem besonderen, mit dem Einreisever- bot einhergehenden Kontrollregime unterworfen wird. Das heisst, dass er für bewilligungsfreie Kurzaufenthalte in der Schweiz nicht nur eines Visums bedarf, wie es kosovarische Staatsangehörige im Allgemeinen benötigen,
F-4314/2015 Seite 12 sondern er muss darüber hinaus gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AuG von der zuständigen Schweizer Behörde eine Suspension des Einreiseverbots ein- holen. Eine solche Suspension kann im Sinne einer Ausnahme auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit gewährt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. In diesem – wenn auch stark eingeschränkten – Rahmen hat der Beschwerdeführer weiterhin die Möglichkeit, Beziehungen zu Personen in der Schweiz auf schweizerischem Hoheitsgebiet zu pflegen. Kontakte aus- serhalb des Schengen-Raums bzw. auf andere Weise als durch persönli- che Treffen sind von der Massnahme nicht beeinträchtigt (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.). 6.5 Zu den privaten Interessen ist zu bemerken, dass der Beschwerdefüh- rer zwar zwischen seinem 11. und seinem 29. Lebensjahr in der Schweiz lebte und hier somit die für Jugendliche bzw. junge Erwachsene prägenden Jahre verbrachte. Gleichwohl kann angesichts der Missachtung der hiesi- gen Rechtsordnung, die er über einen Zeitraum von rund acht Jahren an den Tag legte, nicht von einer erfolgreichen Integration ausgegangen wer- den (vgl. dazu etwa Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA, SR 142.205]). Darauf wies bereits das Bundesgericht in seinem Urteil vom 21. Juli 2014 zu Recht hin. Hinsichtlich der Ehefrau des Beschwerdefüh- rers bleibt zu bemerken, dass offenbar nie ein eheliches Zusammenleben bestand (vgl. Urteil des BGer 2C_28/2014 Sachverhalt B und E. 4.2, 5.3 und 7.3). 6.6 Trotz der vorstehenden Einschränkungen und Relativierungen ist nicht zu verkennen, dass das mit dem Einreiseverbot verbundene besondere Kontrollregime den Beschwerdeführer erheblich trifft. Diese Betroffenheit vermag jedoch das öffentliche Interesse an einer längerfristigen Fernhal- tung des Beschwerdeführers nicht entscheidend zurückzudrängen. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht vielmehr zum Ergebnis, dass das von der Vor- instanz verhängte Einreiseverbot auf einem gerechten Ausgleich der sich widerstreitenden Interessen beruht und eine verhältnismässige und ange- messene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Insbesondere ist das Bundesverwaltungsgericht der Überzeu- gung, dass die mit dem Einreiseverbot von 8 Jahren Dauer einhergehende Erschwerung der familiären und privaten Kontakte zur Schweiz, soweit sie unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fallen, im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV gerechtfertigt ist.
F-4314/2015 Seite 13 7. Zu prüfen bleibt die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II. 7.1 Ein Einreiseverbot gilt für die Schweiz und im Regelfall für das Fürsten- tum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezem- ber 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visum- verfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der be- troffenen Person im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausge- dehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich be- schränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verord- nung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). 7.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Mass- nahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen natio- nalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschrei- bung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in
F-4314/2015 Seite 14 einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Frei- heitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS- II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung). 7.3 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben wer- den. Die von ihm zu verantwortenden Straftaten erfüllen sodann den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad bei Wei- tem. Die Schweiz ist sodann als Folge des Grundsatzes der loyalen Zu- sammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Frei- heit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System be- ruht, zur getreuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen- Staaten verpflichtet (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Hinzu tritt, dass wegen des Wegfalls systematischer Personenkontrollen an den Schengen-Innengren- zen Einreiseverbote und ähnliche Massnahmen ihre volle Wirksamkeit nur entfalten können, wenn sich ihre Geltung und ihre Durchsetzbarkeit nicht auf einzelne Schengen-Staaten beschränken. Angesichts der festgestell- ten, vom Beschwerdeführer ausgehenden qualifizierten Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung, die sich zudem nicht zum vornherein auf das Territorium der Schweiz beschränkt, liegt die Ausschreibung des Ein- reiseverbots im zwingenden gemeinsamen Interesse der Schweiz und der übrigen Schengen-Staaten. Eine mit der Ausschreibung des Einreisever- bots einhergehende, zusätzliche Beeinträchtigung seiner persönlichen Be- wegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen. Der Kontakt zu seinen Onkeln und Tanten im Schengen-Raum kann er mit Hilfe der sozialen Medien pflegen. Zudem kann er seine Verwandte ausserhalb des Schengen-Raums sehen, wobei diese ihn gegebenenfalls im Kosovo be- suchen können. 7.4 Dem Gesagten nach ist somit auch die Ausschreibung im SIS II rech- tens. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das auf acht Jahre befristete Einreiseverbot sowie die Ausschreibung im SIS II im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
F-4314/2015 Seite 15 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-4314/2015 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1‘000.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) – das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Jacqueline Moore
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